Montag, Juni 27, 2016

Kündigung von Bausparverträgen – BGH ist gefordert.

Im Streit um die Kündigung von zuteilungsreifen Bausparverträgen muss voraussichtlich der Bundesgerichtshof mit einer höchstrichterlichen Entscheidung für Klarheit sorgen. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist derzeit uneinheitlich.


Kündigung von Bausparverträgen – BGH ist gefordert

Im Kern geht es um die Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dieser regelt, dass ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigen Empfang kündigen könne. Auf diese Regelung beziehen sich zumeist auch die Bausparkassen, wenn sie zuteilungsreife Bausparverträge, wie in den vergangenen Monaten tausendfach geschehen, kündigen. „Rechtlich ist es allerdings extrem umstritten, ob dieser Paragraf von den Bausparkassen angewendet werden kann. So hat das OLG Stuttgart festgestellt, dass diese Regelung dem Schutz der Verbraucher diene. Auch wenn eine Bausparkasse in der Ansparphase die Rolle des Darlehensnehmers übernehme, sei sie nicht schutzbedürftig. Denn gewerbliche Kreditinstitute könnten die Vertragsbedingungen selbst definieren und unerwünscht lange Laufzeiten dadurch ausschließen. Das OLG erklärte in zwei Fällen die Kündigung eines Bausparvertrags für unwirksam“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Christof Bernhardt.

Genau andersherum hat nun das OLG Hamm entschieden. Nach Auffassung des Gerichts können sich die Bausparkassen auf den umstrittenen Paragrafen berufen. Aufgrund der unterschiedlichen obergerichtlichen Rechtsprechung hat der 31. Zivilsenat bewusst die Revision zugelassen. Dadurch haben die Bausparer die Gelegenheit, eine höchstrichterliche Entscheidung durch den BGH herbeiführen können.

„Bis der BGH eine Grundsatzentscheidung fällt, kann allerdings noch einige Zeit vergehen. Bis dahin müssen die Verbraucher die Kündigung ihres Bausparvertrags nicht klaglos akzeptieren. Die Begründung der Bausparkasse steht auf wackeligen Beinen, wie u.a. das OLG Stuttgart bereits erkannt hat“, so  der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Es zeigt sich immer wieder, dass Verbraucher die von spezialisierten Rechtsanwälten vertreten werden, gute Chancen haben, wenn sie sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrags wehren, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V.

Für die Prüfung Ihres Bausparvertrags durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse.

Ein Antrag zur Fördermitgliedschaft der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.06.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.



Sonntag, Juni 26, 2016

Der Widerruf von Immobiliendarlehen ist noch längst nicht Geschichte.

Am 12. Juli muss der Bundesgerichtshof über die Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs entscheiden (Az.: XI ZR 564/15). Es geht um die Revision eines Kreditinstituts gegen ein Urteil des OLG Nürnberg vom 11. November 2015 (Az.: 14 U 2439/14).


Das OLG hatte entschieden, dass die verwendete Widerrufsbelehrung mit der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ fehlerhaft ist. Die Fußnote sei für den Verbraucher irreführend, da es für ihn nicht ersichtlich sei, dass sie sich an den Sachbearbeiter der Bank richte. Ebenso ist die Formulierung, dass die „Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt“ nach Ansicht des OLG missverständlich, da sie nahelegt, dass die Widerrufsfrist auch zu einem späteren Zeitpunkt beginnen könnte. Insofern entsprechen derartige Widerrufsbelehrungen nicht dem Deutlichkeitsgebot. Dadurch sei die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden und der Widerruf auch Jahre nach Abschluss des Darlehens noch wirksam erfolgt, so das OLG.

Über die Revision der Bank hat am 12. Juli der BGH zu entscheiden. „Vergleichbare Verhandlungen vor dem BGH sich schon mehrfach geplatzt, weil die Bank ihre Revision noch zurückgezogen hat oder es noch eine kurzfristige Einigung mit dem Verbraucher gab. Man darf gespannt sein, ob die betreffende Bank es nach dem Ende der Widerrufsfrist für zwischen November 2002 und Juni 2010 geschlossene Immobiliendarlehen nun auf eine Grundsatzentscheidung des BGH ankommen lässt“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Simon Kanz.

Allerdings rechnet er nicht damit, dass es tatsächlich zu der Verhandlung vor dem BGH kommt. „Bei den Banken und Sparkassen liegen wahrscheinlich noch tausende von Darlehenswiderrufen über die noch nicht entschieden wurde und die die Banken vermutlich nicht so einfach akzeptieren werden. In etlichen Widerrufsbelehrungen von Banken und Sparkassen finden sich derartige missverständliche Angaben zur Widerrufsfrist. Das Risiko, dass der BGH nun höchstrichterlich entscheidet, dass diese Darlehen wirksam widerrufen werden konnten, gehen die Banken vermutlich ein. Zumal davon auszugehen ist, dass der BGH seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung treu bliebe und das Urteil der OLG Nürnberg zumindest weitgehend bestätigen würde“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für die Verbraucher, die ihre Darlehen vor dem 21. Juni fristgerecht widerrufen haben, kann nun die Auseinandersetzung mit ihrer Bank erst richtig beginnen. „Viele Banken werden sich voraussichtlich auf den Widerruf nicht einlassen. In den meisten Fällen kann der Widerruf aber gerichtlich durchgesetzt oder auch eine außergerichtliche Lösung mit der Bank gefunden werden“, ist Rechtsanwalt Kanz überzeugt.

Am 21. Juni endete übrigens nur das Widerrufsrecht für Immobiliendarlehen, die zwischen November 2002 und 10. Juni 2010 geschlossen wurden. Darlehen jüngeren Datums können ggf. immer noch widerrufen werden. „Auch in diesen Verträgen lassen sich häufig noch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen finden, so dass der Widerruf noch möglich ist“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Darlehenswiderrufen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaf Darlehenswiderruf anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.06.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, Juni 25, 2016

Steilmann: Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Insolvenzverschleppung

Wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung ermittelt nun auch die Staatsanwaltschaft Dortmund gegen den insolventen Modekonzern Steilmann.

Wie der Westdeutsche Rundfunk (WDR) berichtet, konnte Steilmann offenbar die Rechnungen von Lieferanten nicht mehr bezahlen. Es folgte die Strafanzeige.

Die Ermittlungen werden zeigen müssen, ob der Steilmann-Konzern noch Waren bestellt hat, obwohl die Insolvenz schon ersichtlich war. Erst im November 2015 hatte Steilmann den Sprung an die Börse gewagt. Dieser Sprung geriet zwar relativ kurz, aber rund 9 Millionen Euro haben die Anleger in die Steilmann-Aktie investiert. Rund fünf Monate später folgte dann die Hiobsbotschaft für die Aktionäre: Steilmann ist pleite. „Auch die Insolvenz fünf Monate nach dem Börsengang wird die Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen sicher interessieren. Es gilt natürlich die Unschuldsvermutung – aber dieser Vorgang ist schon sehr ungewöhnlich“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Da für die Aktionäre im Insolvenzverfahren vermutlich ohnehin nichts zu holen ist, können die Ermittlungen Hoffnungen machen. „Sollten im Emissionsprospekt schon bewusst falsche Angaben gemacht worden sein, um das Papier für die Investoren interessant zu machen, dürften Schadensersatzansprüche entstanden sein“, so Cäsar-Preller.

Nicht nur die Aktionäre, auch die Anleihe-Anleger sind Opfer der Steilmann-Pleite geworden. Über drei Mittelstandsanleihen hatte das Unternehmen rund 88 Millionen Euro bei den Anlegern eingesammelt. Das Geld steht im Feuer. „Die Anleihe-Gläubiger können im Insolvenzverfahren immer noch auf eine Quote hoffen. Sie wird aber mit großer Wahrscheinlichkeit nicht ausreichen, um die Forderungen zu decken. Daher müssen die Anleger mit finanziellen Verlusten rechnen“, sagt Cäsar-Preller. Ein Weg die Verluste zu minimieren, könnte auch für die Anleiheanleger die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sein.

In den Emissionsprospekten hätten auch die Risiken der Anleihen deutlich aufgezeigt werden müssen. Fehlende, falsche oder irreführende Angaben können zu Ansprüchen aus Prospekthaftung führen. Auch in den Anlageberatungsgesprächen hätten die Anleger über die Risiken informiert werden müssen. Ist die Aufklärung ausgeblieben, können auch Ansprüche gegen die Vermittler / Berater entstanden sein.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Steilmann anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Steilmann kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.06.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Fußball eine lukrative Kapitalanlage?

Mit Transferrechten und Fußballern und ihren Vereinen werden hohe Millionenbeträge umgesetzt. Das Publikumsinteresse an Fußball ist quer durch alle Gesellschaftsschichten ungebrochen hoch.


Dass dann ein Kapitalanlageangebot unter dem Motto "Fußball als lukrative Anlageklasse!" gepaart mit einem Zinsversptrechen von 7,96 Prozen p.a., auf breites Interesse stößt, ist dann nicht  weiters verwunderlich.  So konnte das Hanseatisches Fussball Kontor von ca. 2500 Anlegern mit Nachrangdarlehen dem Vernehmen nach 24 Millionen Euro einsammeln.

Für die Anleger scheint das Fußballmärchen von einer lukrativen Geldanlage jetzt ausgeträumt zu sein. Laut  Pressemitteilungen soll sich die Hanseatisches Fußball Kontor GmbH im Insolvenzverfahren befinden. Auch soll es Anzeigen wegen Kapitalanlagebetrug und Unterschlagung geben.

Wie das fondstelegramm am 23.06.2016 berichtete hat das Amtsgericht Schwerin dem Antrag von vier Gläubigern auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die Hanseatisches Fußball Kontor GmbH stattgegeben und Rechtsanwalt Stephan Münzel aus Hamburg zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt (Az.: 580 IN 325/16.

Es ist immer wieder das gleiche Muster mit dem Anleger dazu verleitet werden Unternehmen Nachrangdarlehen zur Verfügung zu stellen.  Die Anleger werden mit Aussagen gelockt, dass sie mit geringem Kapitalaufwand in einem überschaubaren Zeitraum bei hoher Sicherheit eine hohe Rendite erzielen können. Bei derartigen Werbeaussagen rät BSZ e.V. Vorstand Horst Roosen zur Vorsicht. Allgemein gilt: je höher die Zinsen, umso höher sind auch die mit einer Anlage verbundenen Risiken.

Auf der Internetseite http://www.fussballkontor.de finden Sie unter der Rubrik Meinungen Pressestimmen zum Angebot Hanseatisches Fussball Kontor

Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.: „ Dieses Investment bietet das beste Alibi für`s regelmäßige Fußballschauen: Schatz ich muss noch meine Kapitalanlage boobachten“.

finanzwelt: „Angesichts der bekannten Weise hohen Wertsteigerungspotentials und der professionellen Herangehensweise der Initiatoren eignet es sich durchaus zur Portfoliobeimischung.“

Wirtschaftswoche: Eine Streuung des Risikos ist in der Tat ratsam – Talente länger halten, teuer verkaufen.“

Frankfurter Allgemeine: „Jedes Tor freut auch die Investoren – Spieler werden wie Aktien an der Börse gehandelt.“

Ein Anleger muss sich klar machen, was ein Nachrangdarlehen eigentlich für ihn bedeutet: Im Falle einer Insolvenz müssten erst alle vorrangigen Gläubiger bedient werden - etwa Lieferanten oder Mitarbeiter. Die Nachrangigen bekommen in der Regel nichts mehr! Die Anleger gehören zu den letzten Gläubigern, die ihr Geld zurückerhalten würden. Es handelt sich insoweit also um eine riskante Kapitalanlage, bei der ein Totalverlust für die Anleger möglich ist.

Wurde ein Anleger nicht richtig über die mit der Anlage bestehenden Risiken aufgeklärt oder wurden diese Risiken verharmlost, so können Schadensersatzansprüche bestehen, die auf eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages gerichtet sind.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Hanseatisches Fußball Kontor GmbH kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Freitag, Juni 24, 2016

9000 Anleger sind von der Insolvenz der Magellan Maritime Service GmbH betroffen

Mit der Insolvenz der Magellan Maritime Service GmbH erlebt der graue Kapitalmarkt seinen nächsten Massenschadensfall. Das Geld von rund 9000 Anlegern, die in die Seecontainer investiert haben, steht auf dem Spiel. Insgesamt geht es um ca. 350 Millionen Euro.


Durch Direktinvestments in die Seecontainer der Magellan Maritime Service GmbH wurden die Anleger zu Eigentümern der Container. Nach dem Kauf haben sie das Unternehmen mit der Vermietung und Verwaltung der Container beauftragt, so dass ein Kaufvertrag und ein Verwaltungsvertrag existiert. Dennoch garantierte Magellan den Anlegern Mieteinnahmen, die zuletzt aber nicht mehr ausgezahlt wurden und vor der Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens wohl auch nicht ausgezahlt werden.

Immerhin wird nach Aussagen des vorläufigen Insolvenzverwalters der Geschäftsbetrieb aufrechterhalten, so dass weiterhin Mieteinnahmen erzielt werden. „Fraglich ist aber, in welcher Höhe Mieten überhaupt zu erzielen sind. Die Containerschifffahrt befindet sich inzwischen seit Jahren in einer tiefen Krise. Dass diese sich auch auf den Containermarkt auswirkt, ist nun wirklich keine Überraschung. Daher müssen die Anleger finanzielle Verluste befürchten und zuletzt konnte Magellan die Mietzahlungen an die Anleger ja offenbar auch gar nicht mehr leisten. Nach der Insolvenz können die Container auch nicht mehr zurückgekauft werden“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Melanie Hohl.

Mit einer Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens über die Magellan Maritime Service GmbH wird Anfang September gerechnet. Allerdings sind die Anleger als Eigentümer der Container nur indirekt vom Insolvenzverfahren betroffen. Ihre Forderungen dürften sich auf die ausstehenden Mietzahlungen beschränken. Die Container sind nicht Teil der Insolvenzmasse und bleiben im Eigentum der Anleger. „Insofern gibt es keinen Totalverlust für die Anleger, denn sie haben ja die Container. Die Frage ist nur, was sie mit den Containern, die irgendwo auf den Weltmeeren unterwegs sind, anfangen sollen. Renditen durch den Rückkauf der Container sind ebenfalls nicht zu erwarten. Der Schaden für die Anleger ist definitiv entstanden und nun gilt es, die finanziellen Verluste abzuwenden“, so Rechtsanwältin Hohl.

Für sie gibt es mehrere Varianten. So könne geprüft werden, ob der Kaufvertrag widerrufen werden kann. Dann würde dies die Forderung im Insolvenzverfahren erhöhen. „Ob dadurch aber auch mehr für die Anleger rausspringt, ist fraglich. Sinnvoller kann es sein, Ansprüche auf Schadensersatz zu prüfen“, so Rechtsanwältin Hohl.

Parallelen zeigen sich zur Krise der Containerschifffahrt. In den boomenden Jahren wurden Überkapazitäten aufgebaut, die sich dann negativ auf die Charterraten ausgewirkt haben. „Ähnlich ist es bei den Seecontainern. Insofern muss geprüft werden, ob die Mieten für die Magellan-Container überhaupt realistischen Erwartungen entsprachen. Ebenso können Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler geltend gemacht werden, die im Rahmen einer anleger- und anlagegerechten Beratung auch die Risiken der Geldanlage umfassend hätten darlegen müssen“, erklärt die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Melanie Hohl

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Anleger des IVG Euroselect 14 bekommt vom Landgericht Duisburg Schadensersatz zugesprochen.

In einem weiteren Fall hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Brüllmann für einen geschädigten Anleger des gescheiterten Immobilienfonds IVG EuroSelect 14, erfolgreich Schadensersatzansprüche durchgesetzt.


Im zugrunde liegenden Fall wurde die Commerzbank  AG mit Urteil vom 31.05.2016 durch das Landgericht Duisburg zur Zahlung von über EUR 13.000,00 Schadensersatz zzgl. Zinsen verurteilt. Darüber hinaus muss die Commerzbank AG die entstanden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Anlegers tragen.

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg sah es als erwiesen an, dass die Commerzbank AG ihre Pflichten zur ordnungsgemäßen Beratung in doppelter Hinsicht verletzt hatte. Das Landgericht war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Anleger weder anleger- noch anlagegerecht durch die Commerzbank AG beraten wurde.

Hierzu BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Frederick Gisevius: „Einmal mehr ist das Gericht unserem Vortrag erfolgt, wonach die Anleger des IVG EuroSelect 14 von der Commerzbank nicht zutreffend über die Risiken dieses Immobilienfonds aufgeklärt wurden. Beachtenswert ist an der hiesigen Entscheidung, dass das Landgericht Duisburg auch zu dem Ergebnis gelangt ist, dass bereits die Anlageempfehlung an sich fehlerhaft war, da unser Mandant eine sichere Anlage zur Altersvorsorge tätigen wollte. Das Landgericht Duisburg ist unserem Vortrag daher vollumfänglich gefolgt“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die aktuelle Entscheidung zeigt, dass geschädigte Kapitalanleger nicht schutzlos gestellt sind und nicht zögern sollten ihre bestehenden Rechte durchzusetzen. "Anleger, die über die tatsächlichen Risiken ihrer Kapitalanlage nicht aufgeklärt wurden, sollten daher mit einem erfahrenen Anwalt in einer Erstberatung besprechen, ob und gegen welchen Anspruchsgegner ein Vorgehen möglich ist“, empfiehlt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

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Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können Sie den "bitte zahlen" Button verwenden.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.06.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.



GERMAN PELLETS VOR DEN GLÄUBIGERVERSAMMLUNGEN: ANWÄLTE KLAGEN AUF SCHADENSERSATZ!

Ab dem 05. - 08. Juli 2016 finden in Schwerin die Gläubigerversammlungen für Gläubiger der German Pellets GmbH, statt, auf denen auch die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte anwesend sein werden.


Anleihegläubiger sollten mit der Forderungsanmeldung warten und abwarten, ob nicht auf den Versammlungen ein sog. „Gemeinsamer Vertreter” gewählt wird, der die Forderungen anmeldet.

Genussrechtsinhaber müssen wohl ihre Forderungen bis zum 12. Juli beim Insolvenzverwalter anmelden.

Die Insolvenzquote wird aber wohl lediglich niedrig ausfallen, weshalb Anleger auch nach weiteren Möglichkeiten der Schadenskompensation suchen.

Die Anleihegläubiger sind daher auf andere Wege angewiesen, ihren Totalverlust zu kompensieren. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von Dr. Späth & Partner haben daher bereits im April 2016 erste Prospekthaftungsklagen gegen den geschäftsführender Gesellschafter und Gründer des Unternehmens, Peter Leibold, eingereicht. BSZ e,V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth dazu: „Die Emissionserlöse wurden unserer Ansicht nach offenbar vor allem als vollständig ungesicherte Darlehen an verbundene Unternehmen ausgekehrt und dürften in amerikanischen Unternehmen versickert sein, die formal nicht zur German Pellets-Gruppe gehören, jedenfalls keine direkten Töchter der German Pellets GmbH sind; die Gelder dürften somit dem Zugriff des Insolvenzverwalters entzogen sein. Aus unserer Sicht liegen damit eindeutige Prospektfehler vor.“

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte haben außerdem Anhaltspunkte dafür gefunden, dass das Unternehmen nicht erst im Februar 2016 zahlungsunfähig und insolvenzreif war, sondern möglicherweise bereits ein Jahr zuvor, Anfang 2015. Dr. Späth hierzu: „Unserer Ansicht nach wurde die Situation bei German Pellets deutlich zu positiv dargestellt,  womit unserer Ansicht nach Schadensersatzansprüche der Anleger gegeben sind." Geschädigte Anleger sollten sich so schnell wie möglich melden, um eine schnelle gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche zu gewährleisten.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft German Pellets anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft German Pellets kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Donnerstag, Juni 23, 2016

Dubai Fonds KG: Aufklärungspflichtige Provisionen von 15%

Anleger der Alternative Capital Invest GmbH & Co. VII. Dubai Fonds KG nicht aufgeklärt über die für die Einwerbung des Kommanditkapitals anfallenden Kosten.


Der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde von betroffenen Anlegern der Alternative Capital Invest GmbH & Co. VII. Dubai Fonds KG berichtet, dass seitens des konkret tätig gewordenen Anlageberaters keine Aufklärung darüber erfolgte, dass 15 % des nominal eingeworbenen Kommanditkapitals als Provisionen für den Vertrieb flossen. Hierüber hätte aufgeklärt werden müssen, da eine derart hohe Provision nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine Gefährdung der Rentierlichkeit der Anlage darstellen kann.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertritt wegen dieses Problemkreises bereits eine Vielzahl von Anlegern und ist seit über 10 Jahren insbesondere im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Linz erklärt: „Wir raten allen betroffenen Anlegern, die sich falsch beraten oder falsch aufgeklärt fühlen, die Sach- und Rechtslage von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen. Aktuell erreichen uns mehrere Hinweise von Anlegern, dass sie vor einer Investition in die Beteiligung nicht über bestehende Risiken aufgeklärt wurden.“

Neben einer vom freien Anlageberater geschuldeten Aufklärung über Provisionen ab einer Größenordnung von 15 % ist der Anleger insbesondere über mögliche Verlustrisiken und den Umstand der fehlenden Veräußerbarkeit von Beteiligungen aufzuklären, bevor er sich hieran beteiligt. Lässt sich eine fehlerhafte Aufklärung auch nur in einem Punkt feststellen, so besteht ein Schadensersatzanspruch gerichtet auf Ersatz der tatsächlich eingetretenen Schadens.

Dies bedeutet: Der Anleger ist so zu stellen, als hätte er sich an dem Anlagemodell nicht beteiligt. Er erhält unter Abzug etwaiger Vorteile wie Ausschüttungen das investierte Kapital zuzüglich Agio zurück und überträgt im Gegenzug die Beteiligung an den Anlageberater.

Anleger sollten nicht lange zögern und rasch eine Prüfung etwaiger Ansprüche in Auftrag geben. Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines entsprechenden Vorgehens.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Dubai Fonds KG anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Dubai Fonds KG kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.06.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


POC – Gesellschafterversammlungen Growth 4 und Oikos

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB haben Anleger auf den Gesellschafterversammlungen zur POC Growth 4 und Oikos vertreten. Auch hier steht ein Totalverlustrisiko zu befürchten.


Nun dürfte auch für die Beteiligungen POC Growth 4 GmbH & Co. KG sowie POC Oikos GmbH & Co. KG nach den Gesellschafterversammlungen am 17.06.2016 feststehen, dass die Anleger einen Totalverlust erleiden.

Bereits im März 2016 wurde den Anlegern der Vorgängerfonds POC Eins, POC Zwei, POC Growth, POC Growth 2, POC Growth 3 und POC Natural Gas eröffnet, dass über das Vermögen der kanadischen Objektgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Darüber hinaus wurde den Anlegern mitgeteilt, dass die Ausschüttungen, die sie im Jahr 2013 erhalten haben, nach vorläufiger Einschätzung des Steuerberaters nicht von Gewinn gedeckt waren.

Bei den Versammlungen am 17.06.2016 erfuhren die Anleger weiter, dass anscheinend noch immer kaum Informationen aus Kanada nach Deutschland gelangen. So konnte die Geschäftsführung nicht einmal die Frage beantworten, an welchen Fördergebieten in Kanada die Fonds gegenwärtig noch beteiligt sind.

Aufgrund des gegenwärtigen Kenntnisstandes steht für die Anleger auch bei POC Growth 4 und Oikos zu befürchten, dass sie einen Totalverlust mit ihrem eingesetzten Kapital erleiden.

Welche Möglichkeiten haben Anleger nun, den Schaden aus ihrer Beteiligung zu begrenzen?

Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden muss, dass sämtliche Fondsgesellschaften kein Kapital mehr auszahlen können, bleiben im Grunde nur noch Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der POC und/oder gegen die Anlageberater. Schadensersatzansprüche können sich hierbei insbesondere aus Prospektfehlern ergeben, die nach gefestigter Rechtsprechung zu einer fehlerhaften Aufklärung der Anleger führen und damit Schadensersatzansprüche begründen können.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen bereits eine Vielzahl von Anlegern der diversen POC-Beteiligungen bei der Prüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Auch haben  die Rechtsanwälte bereits für Mandanten Klagen gegen die Initiatoren und/oder die jeweiligen Berater eingereicht.

Die Rechtsanwälte weisen darauf hin, dass das Landgericht Berlin zwischenzeitlich in einem von CLLB geführten Prozess mitgeteilt hat, dass die Aufklärung im Emissionsprospekt nach vorläufiger Rechtsansicht unzureichend sein dürfte.

Bereits Anfang des Jahres teilte auch das Kammergericht Berlin, das für Berufungsverfahren im Zusammenhang mit Prozessen gegen die Initiatoren der POC zuständig ist, in einem vorläufigen Hinweis die Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte , dass Prospektfehler vorliegen könnten.

„Wir halten die Schadensersatzklagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt für das effektivste Mittel, um den wirtschaftlichen Schaden der Anleger zumindest begrenzen zu können“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Rechtsanwältin Aylin Pratsch von CLLB Rechtsanwälte.

Die Rechtsanwälte empfehlen daher betroffenen Anlegern, die sich unzureichend im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an POC aufgeklärt fühlen, Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der POC bzw. gegen die Anlageberater prüfen zu lassen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC Proven Oil Canada anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC Proven Oil Canada kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.06.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.