Dienstag, April 26, 2016

Die Rückforderungen von Ausschüttungen bewegen sich mitunter auf rechtlich dünnem Eis.

Den Schiffsmarkt beherrschen leider  zahlreiche Mitteilungen über die Insolvenzen von Schifffonds. In diesem Zusammenhang erreichen den BSZ e.V. immer mehr Anfragen von Schiffsfondsanlegern ob Schifffondsgesellschaften tatsächlich von ihren Anlegern gezahlte Ausschüttungen zurückverlangen dürfen.


Die Anleger sind durch die Bank weg überrascht, wenn sie mit den Rückforderungsansprüchen erhaltener Ausschüttungen konfrontiert werden. Über die Möglichkeit der eventuellen Rückzahlungen von erhaltenen Ausschüttungen wurden sie bei Vertragsschluss in der Regel nicht informiert. Viele Anleger hätten dann einen solchen Vertrag nicht unterschrieben.

Der Ablauf ist immer der gleiche: Die Fondsgesellschaft gerät in wirtschaftliche Schwierigkeiten und verlangt daher die geleisteten Ausschüttungen von den Anlegern zurück. Dies ist allerdings nicht immer gerechtfertigt. Nur wenn die Rückzahlungspflicht im Gesellschaftsvertrag eindeutig und unmissverständlich geregelt ist, können die Ausschüttungen zurückgefordert werden. Anleger sollten daher einer Rückzahlungsaufforderung nicht im vorauseilenden Gehorsam nachkommen, sondern erst die Rechtmäßigkeit der Forderung prüfen lassen“.

Die Schifffondsgesellschaften berufen sich in diesem Zusammenhang meist darauf, dass die ausgezahlten Ausschüttungen zinslose Darlehen/Darlehen seien und somit eine hinreichende Regelung im Gesellschaftsvertrag zur Rückforderung gegeben sei. 

Dem steht aber die Rechtsprechung des BGH zumindest in einigen Fällen entgegen. Der BGH hatte entschieden, dass eine Rückforderung von Ausschüttungen in Form von unverzinslichen Darlehen/Darlehen nur dann gegeben ist, wenn im Gesellschaftsvertrag hierzu hinreichend Regelungen getroffen wurden. Ist dies nicht der Fall, hat der BGH den Rückforderungsansprüchen der Gesellschaften eine klare Absage erteilt.

Manche Gerichte sind sogar zu der Auffassung gelangt, dass dahingestellt bleiben kann, ob sich aus der gesellschaftsvertraglichen Regelung eine Anspruchsgrundlage für eine Rückforderung ergibt, da die diesbezügliche Klausel als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs.1 BGB zu qualifizieren ist!

Da sich schwache gesellschaftsvertragliche Regelungen in zahlreichen Gesellschaftsverträgen bei Schifffonds wiederfinden, sollten Anleger diesen Zahlungsaufforderungen der Fondsgesellschaft keinesfalls ohne eine Prüfung nachkommen. Nach Ansicht der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte besteht für Anleger eine hinreichende Chance, die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht leisten zu müssen. 

Auch Anleger, welche diese Zahlungen bereits geleistet haben, sollten durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob gegebenenfalls ein Rückforderungsanspruch bei der Fondsgesellschaft gegeben ist. Besteht nämlich keine rechtliche Grundlage für diese Forderung, finden die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB Anwendung, wonach sich die Fondsgesellschaft ungerechtfertigt bereichert hätte. Betroffene Anleger sollten daher handeln. 

Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte dass, Rückforderung von Ausschüttungen im Gesellschaftsvertrag eindeutig und für den Anleger verständlich geregelt sein müsse. Für die Anleger muss klar ersichtlich sein, dass es sich bei den gewährten Ausschüttungen nur um Darlehen gehandelt hat, und dass diese unter bestimmten Umständen von der Fondsgesellschaft zurückgefordert werden können.

Interessant ist auch, dass in manchen Urteilsbegründungen auf den allgemeinen Sprachgebrauch hingewiesen wird. Demnach werden ,,Ausschüttungen" mit dem Wortsinn allgemein so verstanden, dass es sich eben um Auszahlungen handelt, die nicht mehr zurückgezahlt werden müssen", so  der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Auf Grund dieser doch anlegerfreundlichen Rechtsprechung sollten Anleger Ausschüttungen nicht einfach zurückzahlen, sondern erst prüfen lassen, ob die Rückforderung nach dem Gesellschaftsvertrag gerechtfertigt ist. Gegebenenfalls können auch bereits an den Fonds zurückgezahlte Ausschüttungen wiederum von den Fondsgesellschaften zurückverlangt werden.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Rückforderung von Ausschüttungen“ kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.04.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.  

Sonntag, April 24, 2016

Haben Sie für Ihren Gewerbekredit eine Kreditbearbeitungsgebühr bezahlt?

Gewerbetreibende können Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern! Das geht aus einem Urteil des OLG Frankfurt vom 25. Februar 2016 hervor (Az.: 3 U 110/15).

„Klauseln zu Kreditbearbeitungsgebühren sind unzulässig, sofern es sich nicht um individuelle Vereinbarungen handelt. Diese Bearbeitungsgebühren können die Kunden unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen zurückverlangen.

Das hat der Bundesgerichtshof bereits im Mai 2014 entschieden. Dabei ging es jedoch um Darlehensverträge, die Privatkunden mit der Bank geschlossen hatten.

Das Urteil des OLG Frankfurt besagt aktuell, dass auch Gewerbetreibende zu Unrecht erhobene Kreditbearbeitungsgebühren zurückverlangen können. In dem Fall vor dem OLG Frankfurt hatte ein Gewerbetreibender auf Rückzahlung der von seiner Bank erhobenen Kreditbearbeitungsgebühren geklagt. Insgesamt ging es immerhin um eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 18.500 Euro. Das OLG gab der Klage statt. Denn die Bearbeitungsgebühr sei nicht individuell mit dem Kunden abgesprochen, sondern eine vorformulierte Bedingung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewesen.

Mit Urteil vom 13. Mai 2014 hat der BGH bereits entschieden, dass eine derartige Klausel in den BGH bei Verbraucherdarlehensverträgen unwirksam ist (Az.: XI ZR 170/13).

Das OLG Frankfurt stellte nun aktuell fest, dass die Verwendung einer derartigen Klausel auch einen Unternehmer ( § 14 BGB) unangemessen benachteilige und gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoße.

Bei einer solchen Klausel handele es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede auch wenn sie bei einem Unternehmer verwendet wird, urteilte das OLG.

Denn selbst im gewerblichen Bereich sei ein Bearbeitungsentgelt weder eine kontrollfreie Preishauptabrede noch sei es eine Sonderleistung der Bank. Die Vergabe eines Kredits liege im ureigenen Interesse der Bank und die Bearbeitungsgebühren könnten nicht auf den Kunden abgewälzt werden.

Ferner ist das OLG Celle in einem ähnlichen Fall zu einem vergleichbaren Urteil gekommen (3 U 113/15). Auch hier sprach das Gericht einem Gewerbetreibenden die Rückerstattung der Kreditbearbeitungsgebühren zu.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen vor diesem Hintergrund allen Unternehmern und Freiberuflern, die Darlehensverträge zur Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben und die der Auffassung sind, zu Unrecht Bearbeitungsgebühren bezahlt zu haben, ihre Darlehensverträge von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.04.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt. 





Samstag, April 23, 2016

German Pellets: BSZ e.V.- Anlegerschutzanwälte reichen erste Klage auf Schadensersatz ein!

Insolvenzeröffnung voraussichtlich am 01.05.2016! Erste Klage auf Schadensersatz eingereicht!


Dieburg, den 23.04.2016: In Sachen German Pellets wird das Regelinsolvenzverfahren voraussichtlich am 01. Mai 2016 eröffnet, wie das Handelsblatt vor Kurzem mitteilte.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner empfehlen den Anlegern die fristgerechte Anmeldung im Insolvenzverfahren, um hier wenigstens noch einen Teil des Geldes zu sichern. Allerdings wird die Insolvenzquote vermutlich niedrig ausfallen, so hat die Insolvenzverwalterin bereits Masseunzulänglichkeit angezeigt.

Daher empfehlen die die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte auch ausdrücklich den Anlegern, andere Haftungsgegner in die Verantwortung zu nehmen, da alleine über das Insolvenzverfahren eine volle Schadenskompensation nicht möglich sein wird.

Dr. Späth & Partner mbB haben deshalb gestern bereits eine erste Klage vor dem Landgericht Schwerin gegen den geschäftsführenden Gesellschafter der German Pellets GmbH, Peter Leibold, aus Prospekthaftung im engeren Sinne für einen ersten Anleger eingereicht und diesen zum vollständigen Schadensersatz an den dortigen Anleger aufgefordert. Weitere Klagen für andere Anleger sind in Vorbereitung und werden in Kürze durch die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner eingereicht werden.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hierzu: „Wir sind der Ansicht, dass die jeweiligen Verkaufsprospekte fehlerhaft sind. Die vielfältigen Verflechtungen und Geldflüsse sind unserer Ansicht nach nicht ausreichend angegeben. Peter Leibold ist unserer Ansicht nach auch als Prospektverantwortlicher anzusehen. Wir fordern daher vollständigen Schadensersatz, d.h., den vollständigen Erwerbspreis Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anleihen.”

Anleihegläubiger von German Pellets können sich bei der BSZ e.V-Interessengemeinschaft German Pellets anmelden. Die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „German Pellets” bündelt die Anlegerinteressen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „German Pellets” anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.04.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, April 22, 2016

Venture Plus (V+) – drohen Totalwertabschreibungen?

Anleger der Venture Plus Fonds (V+ GmbH und Co. Fonds 1, 2, 3 KG) befürchten Verluste. Venture Plus (V+) – drohen Totalwertabschreibungen?


Nunmehr haben Anleger der V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG eine Nachricht der Xolaris Service KVAG bekommen, in der angezeigt wurde, dass diese Gesellschaft die aufsichtsrechtliche Verwaltung der V+GmbH & Co. Fonds 3 KG übernommen hätte. In dem Schreiben an die Anleger werden einige Missstände aufgezeigt, insbesondere soll es sehr aufwendig sein, den Jahresabschluss zum 31.12.2014 fertig zu stellen. Im Zusammenhang mit dem Jahresbeschluss soll sich auch gezeigt haben, dass „teilweise bilanzieller Korrekturbedarf in Form der Totalwertabschreibung bestehen könnte.“ Daraus lässt sich ableiten, dass Verluste der V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG nicht ausgeschlossen werden können. Auch Anleger der anderen Venture Plus Fonds befürchten nunmehr Verluste.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB unterstützen Anleger der Venture Plus beim Ausstieg bzw. bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Nach Erkenntnissen der Anlegerschutzanwälte haben sich nicht wenige Anleger von ihren Anlageberatern überzeugen lassen, ihre sicheren Renten- und Lebensversicherungen zu kündigen, um das daraus gewonnene Geld in – wie sie teilweise nicht wussten - riskante Venture Plus Beteiligungen zu investieren. Zudem war vielen Anlegern nicht bewusst, dass sie sich für viele Jahre, oft für über 25 Jahre, an die Unternehmen binden würden, ohne dass ihnen die Möglichkeit eines Ausstiegs über eine Kündigung gegeben wird.

Bei Venture Plus (V+ GmbH und Co. Fonds 1 KG, V+ GmbH und Co. Fonds 2 KG und V+ GmbH und Co. Fonds 3 KG) handelt es sich um unternehmerische Beteiligungen mit zahlreichen Risiken bis hin zum kompletten Verlust der von den Anlegern einbezahlten Gelder. Geschäftszweck der Venture Plus Fonds ist der Erwerb von Beteiligungen an oft noch jungen Unternehmen. Das Schicksal der Fonds hängt also wesentlich von dem Erfolg oder Misserfolg dieser jungen Unternehmen ab. Nach eigenen Angaben von Venture Plus richten sich die Fondsbeteiligungen auch nur an Anleger, die bereit sind diese unternehmerischen Risiken einzugehen. Dagegen richten sich die Beteiligungen nicht an Anleger, die auf der Suche nach sicheren Anlagen, zum Beispiel für die Altersvorsorge, sind.

Die Rechtsanwälte empfehlen daher Anlegern der Venture Plus Fonds, die sich schlecht beraten fühlen, sich an eine spezialisierte Kanzlei zu wenden, die sie hinsichtlich der möglichen Optionen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche im Zusammenhang mit den Venture Plus Fonds berät. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben Anlageberater erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten. So haben diese den Anleger „anleger- und objektgerecht“ zu beraten. Im Rahmen der anlegergerechten Beratung darf dabei z.B. gegenüber einem konservativen Anleger ohne Fachwissen nur eine Anlage empfohlen werden, bei der Risiken weitgehend ausgeschlossen sind. Im Rahmen der objektgerechten Beratung muss der Anleger ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden.

Kommen die Berater dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Schadensersatzansprüche. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Anlage und Auszahlung ihres Anlagebetrages geltend machen, sondern darüber hinaus auch noch die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Venture Plus Fonds“  anschließen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner

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Lignum Sachwert Edelholz AG insolvent: Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an!

Insolvenzanmeldung am 08.04.2016. Anleger prüfen Schadensersatzansprüche und schließen sich dem BSZ e.V. an.


Medienberichten der letzten Tage zufolge hat die Lignum Sachwert Edelholz AG aus Berlin am 08.04.2016 Insolvenz angemeldet. Vorausgegangen war, dass die BaFin im März 2016 die Produkte Nobilis Vita, Nobilis Priva und Nobilis Rent verboten hatte, weil kein ausreichender Prospekt vorgelegt wurde.

Dies sind schlechte Nachrichten für die Anleger des Anbieters, denn nach eigenen Angaben hatte es sich die Lignum-Gruppe zum Ziel gesetzt, „das Wertschöpfungspotenzial des einzigartigen Edelholzes Robinie sowie der herausragenden europäischen Edelhölzer- Maulbeere, Kirsche und Schwarznuss- in einer neuen Dimension zu erschließen, Edelholz im 21. Jahrhundert.“

Worte, die angesichts der Insolvenz nun wie blanker Hohn für die Anleger klingen müssen.

Die Edelhölzer sollten dabei in Bulgarien angebaut werden, was die Anspruchsdurchsetzung nicht einfacher machen dürfte.

Für die Anleger ist es nun wichtig, ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren zu sichern sowie auch, da die Insolvenzquote wohl nur relativ gering ausfallen wird,  eventuelle weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Hier sollten von den Anlegern Ansprüche gegen die Verantwortlichen geprüft werden, aber auch eventuelle Ansprüche gegen die Vermittler der Anlage.  Sofern die Beratung nicht anleger- und objektgerecht war, können Anleger hier Schadensersatzansprüche geltend machen.

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Mittwoch, April 20, 2016

Rückzahlung von Ausschüttungen Urteil durch BGH gefällt.

Der BGH hat Mitte Februar 2016 ein erneutes Urteil in Sachen Rückzahlung von Ausschüttungen gefällt.


Vor drei Jahren fällte er in gleicher Sache zwei Urteile gegen Dr. Peters. Damals ging es darum, dass in den entsprechenden Prospekten die Rede von Auszahlungen auf ein Darlehenskonto war, was der BGH als nicht ausreichend erachtete.

Verglichen damit wähnte sich Hansa Treuhand auf der sicheren Seite. Denn die Formulierung in einigen Hansa Treuhand-Prospekten schien viel konkreter zu sein:

"Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen werden den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind."

Gleichwohl begründet der BGH, dass die Klausel deswegen unwirksam sei, weil sich ihr nicht entnehmen ließe, dass Liquiditätsüberschüsse, die auf der Basis gefasster Gesellschafterbeschlüsse ausgeschüttet wurden, lediglich als Darlehen zur Verfügung gestellt worden seien, und insbesondere durch die "sofern"-Bedingung sei nicht hinreichend klar zu erkennen. dass der Gesellschaft ein Anspruch auf Rückzahlung zustehen soll.

"Der von der Klägerin geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch besteht daher nicht", resümiert Karlsruhe. Hansa Treuhand hatte Anleger von 19 Fonds zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert.

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MLR i.L.: BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte erstreiten Urteil gegen Prospektverantwortliche

Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilt die Prospektverantwortlichen und den Treuhänder der MLR Beteiligungsgesellschaft und der MLR 2 Beteiligungsgesellschaft.


Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB hat für einen Anleger der MLR Beteiligungsgesellschaft und der MLR 2 Beteiligungsgesellschaft ein Urteil gegen die Prospektverantwortlichen und den Treuhänder der MLR Gesellschaften erstritten. Geklagt hatte ein Mandant der Kanzlei, der eine Beteiligung an den beiden MLR Gesellschaften gezeichnet hatte. Er machte nun geltend, dass der Emissionsprospekt der MLR und der MLR 2 in mehreren Punkten fehlerhaft sei. Das Landgericht Nürnberg-Fürth schloss sich dieser Rechtsansicht an und verurteilte bereits Ende letzten Jahres die die Prospektverantwortlichen und den Treuhänder der MLR Beteiligungsgesellschaft und der MLR 2 Beteiligungsgesellschaft  zu Schadensersatz.

"Auch in weiteren Verfahren hat das allein zuständige Landgericht Nürnberg-Fürth in den mündlichen Verhandlungen darauf hingewiesen, an seiner Rechtsansicht festzuhalten und die Verantwortlichen zu verurteilen.", erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., der bereits zahlreiche Anleger der  MLR Beteiligungsgesellschaften vertritt.

„Darüber hinaus hat das Gericht erklärt, dass es auch die Anlageberater in der Haftung sehe, wenn diese nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken aufgeklärt haben. Das Landgericht hat daher für Juni 2016 mehrere Beweisaufnahmen angesetzt, bei denen ermittelt werden soll, wie die jeweiligen Anleger von ihren Anlageberatern vor der Zeichnung beraten wurden.“

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Luber empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „MLR Beteiligungsgesellschaft mbh & Co. KG und MLR 2“  anschließen.

Weitere Informationen so wie einen Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft MLR Beteiligungsgesellschaft  können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
cllbluber

Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=a974f5c7133ee9e5fa7fd23f3e524469  

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber

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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.04.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Dienstag, April 19, 2016

Es ist nicht der Anleger, der sein Geld verbrennt, es sind die Finanzgangster die das besorgen!

Aktiver wirkungsvoller Anlegerschutz besteht nach Meinung des BSZ e.V. nicht darin, den Anleger mit ständigen Belehrungen und Binsenweisheiten zu konfrontieren. Es ist nicht der Anleger, der sein Geld verbrennt, es sind die Finanzgangster die das besorgen! 


Wirkungsvoller Anlegerschutz kann durch die Anleger selbst praktiziert werden, in dem sie ihre Geldvernichter öffentlich beim Namen nennen und reihenweise verklagen. Sicher wird mitunter das Geld verloren sein. Wer aber den Verursacher des Desasters ungestraft davon kommen lässt, muss sich nicht wundern, wenn der weiterhin die Anleger abzockt.

Nur mit der Gewissheit, dass sie nicht ungeschoren davonkommen ist den Finanzgangstern das Handwerk zu legen.
Dafür müssen die betroffenen geschädigten Anleger konsequent Strafanzeigen erstatten und ihre Ansprüche zivilrechtlich vor Gericht durchsetzen. Sobald über die Gerichte eine stete Klageflut hereinbricht, wird auch so mancher Richter seine anlegerfeindliche Einstellung neu überdenken müssen.

Es soll Anbieter von Finanzprodukten geben denen offensichtlich mehr daran gelegen ist, das eigene Provisionseinkommen zu maximieren, als für ein Wachstum des Kundenvermögens Sorge zu tragen. Viele Anleger haben so ihre Ersparnisse verloren, nur weil sie einem Anlageberater zu viel Vertrauen entgegengebracht haben.

Geben Sie in eine Suchmaschine den Begriff „Kapitalanlagebetrug“ ein, dann  werden Sie feststellen wie Abzocker und Betrüger in Deutschland scheinbar unkontrolliert ihr Unwesen  treiben können.

Beispiel:

Anlagebetrug geht in Millionenhöhe
Unternehmen war als Briefkastenfirma gegründet worden
11.04.2016 Solinger Tageblatt

Falschgold Wie eine Berliner Stiftung tausende Kleinanleger um ihr Erspartes bringt
(16.04.2016 Berliner Zeitung)

50-Millionen-Betrüger lebte in Saus und Braus
Das Kreisgericht Rorschach hat einen Grossbetrüger verurteilt. Der 44-jährige Deutsche soll Anleger um 50 Millionen Euro geprellt haben, darunter auch Prominente.
(18.04.2016 http://www.20min.ch)

Das Justizministerium der Vereinigten Staaten sendet Antragsformulare an die Opfer des Ponzi Schemes von Evolution Market Group/Finanzas Forex
18.04.2016 http://www.finanzen.net/

Die BFI-Bank ist abgewickelt
Von einer "Herkulesaufgabe" spricht der Insolvenzverwalter: 13 Jahre brauchte er zur Abwicklung der Pleite gegangenen BFI-Bank, die von Würzburgern gegründet worden war.
(19.4.2016 Main Post)

Aus diesem Grunde sind Organisationen und auch Interessengemeinschaften die in diesem Bereich ermitteln, aufklären und praktische Hilfe anbieten hilfreich und auch dringend notwendig.  Dazu gehört zum Beispiel auch der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Der BSZ® e.V. ist ein  unabhängiger, weisungsfreier eingetragener Verbraucherschutzverein der mit seinem Anlegerschutzprogramm mit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland  beiträgt, das Vertrauen  in einen seriösen deutschen Finanzmarkt stärkt und die Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze schützt. Ob ein einzelner Anwalt diese Aufgabe so wahrnehmen will oder kann, darf angezweifelt werden. Nur die Anlegerschutzvereine wie z. B. der BSZ® e.V. dienen schlussendlich als Wachhund zum Schutz der Anleger vor den Geiern des Kapitalmarkts.

Kapitalanleger möchten eine hohe Rendite erzielen aber  ohne Risiko. Das geht in der Regel zwar nicht – aber trotzdem verkaufen Banken, Anlageberater und Finanzvertriebe ihren Kunden Produkte, die diese Ansprüche angeblich erfüllen sollen.   

Die Banken "verkaufen" Kapitalanlagen und stehen bei der Kundensuche natürlich auch untereinander im Wettbewerb. Die Jagd nach dem Anleger ist für die Banken genauso Wettbewerbskampf wie für jedes andere Unternehmen auch. Wenn Anleger ihre Kapitalanlagen mit Krediten finanzieren, machen die Banken natürlich eifrig mit. Das Ergebnis: Die Bank macht Umsatz. Der Anleger durchlöchert mit dem Kredit seine eigene Bonität. Fährt die Kapitalanlage gegen die Wand, hat die Bank ihren Profit schon lange in der Tasche, der Anleger sein Geld verloren und den Kredit am Hals. Gerät der Bankkunde dann in wirtschaftliche Schwierigkeiten, wird die Bank auf die Sicherheiten Zugriff nehmen.
Alles wird verwertet - bis zum Skalp des Schuldners, den die Bank als Trophäe in ihren Räumen aufhängt. Sie hat die Pleiteanlage finanziert, aber sie hat ihr Kapital und die Zinsen vollständig wieder bekommen.

Viele Anleger vertrauen diesen Zusicherungen und verlieren reihenweise ihr Geld. „Schlechte“ Finanzberatung kostet pro Jahr bis zu 30 Milliarden Euro. Die jährlichen Vermögensschäden durch schlechte Finanzberatung allein in Deutschland gibt eine Studie für das Verbraucherschutzministerium mit 20 bis 30 Milliarden Euro an. Für den BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. ist diese Geldvernichtung unter der Rubrik Wirtschaftskriminalität einzuordnen.

Der geschädigte Anleger als das Opfer, wird mitunter in der Öffentlichkeit noch als der naive gierige Depp, der selbst an seinem Unglück schuld ist, verunglimpft. Mit dieser Sicht der Dinge, muss Schluss sein! Die Geldvernichter müssen bei ihrem richtigen Namen genannt werden, Betrüger, Abzocker - sie sind Kriminelle. Sie stehlen das Geld der Anleger, sie berauben hart arbeitende Menschen um ihr Erspartes. Sie zerstören Existenzen und Leben!

Die Geldvernichter, vor allem wenn sie durch die Gelder ihrer abgezockten Kunden reich wurden, sind (leider) eingebettet in ein gesellschaftliches Klima der Akzeptanz und Hochachtung für den "erfolgreichen Manager" oder auch die am Markt erfolgreich tätigen großen und kleinen Geldinstitute. Diese Einstellung von Teilen unserer auf Erfolg getrimmten Gesellschaft ist weit verbreitet!

Kein Anleger sollte die Augen vor dem Anlagedesaster verschließen.
Es nutzt nichts die Sache unter den Teppich zu kehren. Wer das tut, verschlechtert seine Situation erheblich. Alleine wer jetzt schnell die richtigen Schritte einleitet reduziert die Gefahr sein Geld endgültig zu verlieren um die Hälfte.

Wahrscheinlich ist man auch nicht der einzige Betroffene und jeder Tag den die miese Anlage unentdeckt bleibt, produziert neue geschädigte Anleger. Es dient also nicht nur dem eigenen Interesse möglichst schnell zu reagieren, sondern es ist auch praktizierter Anlegerschutz  darüber Öffentlichkeit herzustellen. Die Geldvernichter können sonst nicht gerichtlich belangt werden und die Anleger erhalten auch ihr Geld nicht zurück, wenn die Geschädigten keine rechtlichen Schritte einleiten. Jeder einzelne Anleger hilft damit auch Anderen!

Je schneller gehandelt wird umso kleiner ist die Gefahr, dass die noch vorhandenen Anlegergelder verschoben werden und für immer verschwinden.  Die Initiatoren oder Verkäufer der miesen Anlage versuchen natürlich Zeit zu gewinnen und versprechen ihren Kunden „den Himmel auf Erden“. Es ist deshalb für betroffene Anleger nicht sinnvoll bei ihren Schädigern  Hilfe holen zu wollen. Damit macht man den Bock zum Gärtner. 

Die breit gestreute und immer wiederholte Botschaft des Finanzmarktes und der Banken an die Anleger lautet: Werfen Sie kein gutes Geld dem schlechten hinterher!
Geschädigte Anleger die von scheinbar seriöser Seite immer wieder die gleiche Aussage hören, glauben schließlich selbst daran. Menschen lassen sich besonders dann von einer Meinung überzeugen, wenn sie diese mehrmals hören. Dabei ist es egal, ob mehrere Personen diese Auffassung teilen oder ob immer wieder die gleiche Person die Meinung äußert. Demnach erhöht das Wiederholen einer Meinung die eigene Glaubwürdigkeit und die Zuhörer bewerten den Standpunkt als allgemein bekannt, auch wenn dieser es in Wirklichkeit nicht ist.

Mit dieser miesen Masche sorgen Banken, Finanzvertriebe und Initiatoren von Kapitalanlagen dafür, dass sich bei den Anlegern die Klage-Unlust verfestigt. Schätzungsweise wehren sich nicht einmal 5 % der Anleger gegen Ihre Berater, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen! So haben zum Beispiel hunderttausende Anleger insgesamt über 30 Milliarden Euro in den Bau von Containerschiffen gesteckt. Aber die Anleger, denen teilweise sechsstellige Verluste drohen, wehren sich viel zu selten gegen die Banken oder freien Berater, die Ihnen diese Schiffsfonds "angedreht" haben! Von den Anlegern werden in vielen Fällen die Ausschüttungen zurückgefordert, was für viele überraschend kommt, weil sie über diese Möglichkeit der Fondsgesellschaft von ihren Beratern gar nicht aufgeklärt wurden.

Über die von den Banken für die Einlagen kassierten üppigen Provisionen, erfahren die Anleger in der Regel nichts. Dass das ganze Geld am Ende weg sein könnte, ist für viele Anleger nun ein völlig unerwartetes Szenario. Die Beteiligung wurde den Anlegern als sichere Anlage angeboten. Nicht aufgeklärt wurde in der Regel darüber, dass es sich z. B. bei einer Schiffsfondsbeteiligung immer um eine unternehmerische Beteiligung handelt, die ein Totalverlustrisiko in sich trägt.

In der Regel muss sich der Geschädigte Kapitalanleger um die Wiedererlangung seines verlorenen Geldes selbst kümmern.
Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind für eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung zuständig. Um dem geschädigten Kapitalanleger sein investiertes Geld wieder beschaffen zu können, spielt der Faktor Zeit eine ganz wesentliche Rolle.

Um rückschauend festzustellen, ob die Anlage tatsächlich durch dubiose Umstände in Schieflage geraten ist, ist es notwendig festzustellen, welche Unterlagen, Informationen, Erkenntnisse, Fakten und Meinungen zum Zeitpunkt der Investition zur Verfügung standen. Die objektive Analyse dieser Recherche wird in vielen Fällen dann zeigen, dass es sich keineswegs um unvorhersehbare Ereignisse handelte, sondern einfach von Anfang an um eine miese Anlage, oft gepaart mit einer schlechten Anlageberatung. Die Schlüsse werden also daraus gezogen, ob es sich um eine sinnvolle Investition im Rahmen der verfügbaren Informationen zu der Zeit, in der investiert wurde, handelte.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anlage gescheitert? Was nun?.

Weitere Informationen so wie ein Anmeldeformular zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anlage gescheitert? Was nun?  können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Direkter Link zum Kontaktformular:

Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.04. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

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