Mittwoch, Juli 08, 2015

MBB Clean Energy AG insolvent

Die MBB Clean Energy AG ist zahlungsunfähig. Das Amtsgericht München hat am 6. Juli 2015 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 1508 IN 1912/15). „Damit ist der nächste Tiefpunkt in einem unwürdigen Schauspiel erreicht“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Von der Insolvenz des Unternehmens sind auch und besonders die Anleger betroffen. Sie hatten sich an der 2013 begebenen Unternehmensanleihe mit insgesamt rund 72 Millionen Euro beteiligt. Gebracht hat ihnen die Investition nichts als Ärger. Denn nachdem schon 2014 die versprochenen Zinszahlungen ausgeblieben waren, warteten die Anleger auch in diesem Jahr vergeblich auf Ausschüttungen. Nach dem Insolvenzantrag könnte es für die Anleger noch schlimmer kommen – sie müssen hohe finanzielle Verluste befürchten.

„Die Anleger werden nun in Kürze aufgefordert, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Das ist natürlich wichtig. Allerdings sollten die Anleger nicht nur auf die Karte Insolvenzverfahren setzen. Denn in den meisten Fällen ist nicht genug Insolvenzmasse vorhanden, um die Forderungen aller Gläubiger zu bedienen“, erklärt Cäsar-Preller. Daher empfiehlt der Fachanwalt auch prüfen zu lassen, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. 

Außerdem gilt es zu prüfen, ob die Anleihe-Zeichner überhaupt einen gültigen Vertrag abgeschlossen haben. „Die MBB Clean Energy selbst hat die Globalurkunde der Anleihe ja für ungültig erklären lassen. Die angekündigten Reparaturmaßnahmen sind aber bis heute nicht abgeschlossen“, so der BSWZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Darüber hinaus kommen Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung oder wegen einer fehlerhaften Anlageberatung in Betracht. Die Anleger hätten in jedem Fall über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. „Versprochen war ein Zinssatz von 6,25 Prozent p.a. Das ist angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase natürlich viel. Eventuell war das aber nur ein Versprechen, um den Anlegern die Anleihe schmackhaft zu machen. Die Prospektangaben müssen den Anleger aber in die Lage versetzen, ein realistisches Bild von der Kapitalanlage zu bekommen“, sagt der Fachanwalt.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft MBB Clean Energy AG beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.07.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtig

Cp

Montag, Juli 06, 2015

Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) wie geht es weiter?

Wie geht es bei der BWF weiter? Das WDR Fernsehen hat am 22.6.2015 einen Bericht ausgestrahlt. Anleger sollten die Ansprüche gegen Anlageberater, Berater der Gesellschaft und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sichern. Im Insolvenzverfahren gegen die BDT dürfte es wenig erfolgreich sein.


Das AG Charlottenburg hat das Insolvenzverfahren über den Bund Deutscher Treuhandstiftungen e. V. eröffnet.

Die Berliner Staatsanwaltschaft hat sich im WDR Fernsehen Bericht geäußert. Von den sichergestellten 4,7 t Gold sind nur ca. 320 kg echtes Gold. Der Rest der beschlagnahmten angeblichen Goldbestände waren goldfarbige andere Metalle - Kupfer insbesondere.

Mit den 320 kg Gold sind damit nur Werte von ca. 11-12 Mio. Euro  nach tagesaktuellen Preisen sichergestellt worden.

Aktuell ist nur eine völlig unklare Situation festzustellen. Es besteht Hoffnung, dass im laufenden Ermittlungsverfahren noch weitere Vermögenswerte sichergestellt werden. Jetzt richtet sich die Hoffnung der Anleger auf eine Haftung der Anlageberater. Diese haben oft die Kündigung bestehender Lebensversicherungen beraten und umgesetzt, damit das vermeintlich sichere Gold erworben werden konnte.   

Bei den Ansprüchen muss sorgfältig argumentiert werden. Das Goldgeschäft ist kein Eigengeschäft der Vermittler, Die Vermittler haften nicht unbedingt unmittelbar. Welche Vorwürfe der Anleger den Vermittlern konkret gemacht werden kann, muss der Anleger sorgfältig aufarbeiten - zusammen mit dem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Ein einfacher Vorwurf einer Plausibilitätskontrolle des Geschäfts und des Goldes dürfte nicht möglich sein. Es handelte sich um ein einfaches Umsatzgeschäft, d.h. der Anleger gab sein Geld oder den Geldbetrag aus der gekündigten Lebensversicherung und hat vom Vermittler Gold erhalten, Die Basis des Vertrages war  nach einem bestimmten Modell gestrickt. Hier hilft nur eine gute Strategie. Diese muss auch die Wirtschaftsprüfer der KPMG einbeziehen, die attestiert haben, das es richtiges Gold gibt. Hinter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft steht dann der Haftpflichtversicherer der KPMG.

Es gibt ca. 5600 Anleger bei der BFW und ein Schaden von ca. 57 Millionen Euro.

Die Rückabwicklungsvereinbarung der BWF Stiftung und andere Vereinbarungen dürften keinen Einfluss auf die Höhe der Rückzahlungsansprüche haben.

Im Insolvenzverfahren sind die Forderungen anzumelden. Dazu erhalten die Anleger automatisch eine Aufforderung zur Forderungsanmeldung. Hier kann man sich von einem Anwalt vertreten lassen - man muss es nicht. Eine Rechtsschutzversicherung hilft bei den Kosten der Anmeldung sehr.  

Wegen der komplexen Lage sollte man sich einen erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht suchen, der Erfahrung mit Goldgeschäften und Klagen vor Gericht hat.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) beizutreten.
 
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Samstag, Juli 04, 2015

Nordcapital MS E.R. Cuxhaven: Anleger sollen Schiffsfonds vor Insolvenz retten

Die Anleger des Nordcapital-Schiffsfonds MS E.R. Cuxhaven haben die Wahl zwischen Pest oder Cholera. Sie sollen den Fonds vor der Insolvenz bewahren und dafür einen Teil ihrer erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen. Anderenfalls drohe die Insolvenz.


Unerfreuliche Post haben die Anleger des Schiffsfonds von der Nordcapital Treuhand GmbH & Cie. KG erhalten. Die Anleger werden aufgefordert, einen Teil ihrer erhaltenen Ausschüttungen freiwillig zurückzuzahlen, um eine Insolvenz zu verhindern.

Hintergrund ist, dass die finanzierende HSH Nordbank den Verkauf des Containerschiffes gefordert hat. Das Problem dabei: Der Verkaufspreis würde nicht ausreichen, um alle Verbindlichkeiten zu decken. Unter der Voraussetzung, dass die Gesellschafter die durch den Verkauf entstehende Gewerbesteuer übernehmen, rund 462.000 Euro, würde die Bank allerdings der insolvenzfreien Abwicklung zustimmen. Das Geld soll durch die freiwillige Rückzahlung der Ausschüttungen zusammenkommen.

Kommen die Anleger dieser Aufforderung nicht nach, scheint ein Insolvenzantrag unausweichlich. Dann könnte der Insolvenzverwalter die gesamten Ausschüttungen, ca. eine Million Euro zurückfordern, um die Forderungen der Gläubiger zu bedienen.

„In jedem Fall kommen erhebliche finanzielle Verluste auf die ohnehin gebeutelten Anleger zu“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Dennoch empfiehlt der erfahrene Anwalt, sich nicht von der aufgebauten Drohkulisse einschüchtern zu lassen. Zunächst müsse geprüft werden, ob die Rückforderung der Ausschüttungen überhaupt vertraglich zulässig ist. Außerdem kann geprüft werden, ob die Anleger noch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen können.

Der Schiffsfonds Nordcapital MS E.R. Cuxhaven befindet sich nicht zum ersten Mal in einer wirtschaftlichen Schieflage. Schon 2010 musste ein Sanierungskonzept umgesetzt werden. In den Anlageberatungsgesprächen wurde den Anlegern allerdings häufig etwas ganz anderes versprochen. Von sicheren und renditestarken Geldanlagen war da häufig die Rede. Die Realität sah anders aus. Auf Grund von Überkapazitäten und sinkenden Charterraten gerieten etliche Schiffsfonds in die Krise, zahlreiche Fonds sind inzwischen insolvent. Und mit der Sicherheit der Anleger ist es nicht weit her. Denn sie haben in der Regel unternehmerische Beteiligungen erworben und tragen damit auch das Risiko, das zum Totalverlust der Anlage führen kann. „Über das Totalverlust-Risiko und weitere Risiken hätten die Anleger aufgeklärt werden müssen. Das ist aber häufig nicht geschehen. Stattdessen wurden Schiffsfonds auch immer wieder an sicherheitsorientierte Anleger vermittelt, die dann den Schaden haben. Bei einer fehlerhaften Anlageberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Die vermittelnden Banken hätten nicht nur über die Risiken, sondern auch über ihre Rückvergütungen informieren müssen. Der BGH hat entschieden, dass diese sog. Kick-Backs zwingend offen gelegt werden müssen, damit der Anleger die Möglichkeit hat, das Provisionsinteresse der Bank zu kennen.

Da der Schiffsfonds Nordcapital MS E.R. Cuxhaven bereits Ende 2001 aufgelegt wurde, sollten Anleger umgehend handeln, wenn sie noch Schadensersatzansprüche geltend machen wollen. Denn die Forderungen drohen zu verjähren oder sind es bereits.
 
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cp

PROKON wird eine Genossenschaft. Die Anleger haben entschieden. Zu Wirkungen und Folgen des Abstimmungsergebnisses.

Großkampftag in Hamburg. Das grüne Unternehmen wird eine Genossenschaft. Anleger verlieren mindestens 41 Prozent. Und die können sie bei Dritten geltend machen. Eine Information der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  Dirk-Andreas und Matthias Gröpper.


Die Anleger haben entschieden. Die insolvente PROKON Regenerative Energien GmbH wird eine Genossenschaft. Im Abstimmungstermin am 02.07.2015 hat die Mehrheit der Genussrechtsinhaber der Umwandlung in eine Genossenschaft zugestimmt. Die Anleger erhalten voraussichtlich circa 58 Prozent des eingezahlten Kapitals zurück. Das bedeutet jedoch im Umkehrschluss, dass die Anleger mindestens 41 Prozent verlieren. Doch das muss nicht sein.

Nachdem nunmehr feststeht, dass die PROKON eine Genossenschaft wird, besteht für die Genussrechtsinhaber die traurige Gewissheit, dass sie bis auf Weiteres knapp die Hälfte, mindestens 41 Prozent des eingezahlten Kapitals, verlieren werden. Im Rahmen der Umwandlung in die Genossenschaft erhalten sie nach Angaben des Insolvenzverwalters circa 58 Prozent zurück. Wer seine Anteile in die Genossenschaft einbringt muss zudem eine längere Zeit darauf warten, wer sich hierzu nicht verpflichtet hat, erhält nach und nach Zahlungen. Die genaue Höhe der zu erwartenden Rückzahlung ist jedoch noch nicht bekannt und hängt teilweise von noch unbekannten, zu erlösenden Einnahmen ab.

„Die Genussrechtsinhaber erhalten leider nur einen Teil ihres ursprünglich angelegten Geldes zurück“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dirk-Andreas Hengst. „Aber das Warten auf die Zahlungen der PROKON ist nicht alles, was die Genussrechtsinhaber tun können“, so Hengst weiter. „Die Genussrechtsinhaber sollten dringend ihre möglichen Ansprüche gegen Dritte prüfen lassen. Nur so haben die Anleger nach unserer Einschätzung die Chance letztlich doch noch ihr Geld vollständig zurück zu erhalten.“

Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von  GRÖPPER KÖPKE beschäftigen sich schon seit 2005 mit der PROKON Gruppe. Die ehemaligen Geschäftsführer, insbesondere Herr Rodbertus, haben mit den Geldern der Genussrechtsinhaber unbeteiligten Firmen unbesicherte Darlehen ausgezahlt, bestehende Darlehen der Firmen bei Banken aufgekauft und die Schulden teilweise, meinen wir, ohne Not erlassen. Zudem, das ist die Einschätzung des BSZ e.V. Anlegerschutzanwalts Dirk-Andreas Hengst, haben sie Anleger getäuscht, indem sie ihnen die Genussrechte in Werbeflyern und anderen Werbematerialien als sichere Anlage empfohlen, beispielsweise als grünes Sparbuch, und die Risiken außen vor gelassen.

„Und dafür müssen sie haften“, findet Rechtsanwalt Hengst: "Genussrechtsinhaber der PROKON Regenerativen Energie GmbH sollten deshalb schnellstmöglich alle in Betracht kommenden Ansprüche rechtsanwaltlich prüfen lassen. 
 
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Gröpköp

IVG EuroSelect 14 „The Gherkin“: BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte setzen Schadensersatz für Anleger durch

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN hat für zwei Anleger des geschlossenen Immobilienfonds IVG EuroSelect 14 „The Gherkin“ Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung durchgesetzt. Sowohl das Landgericht Berlin (Az.: 10 O 338/13) als auch das Landgericht Frankfurt a.M. (Az.: 2-10 O 45/14) erkannten Beratungsfehler bei der vermittelnden Bank.


In beiden Fällen muss die Anlage nun komplett rückabgewickelt werden, d.h. die Anleger erhalten ihr Geld Zug-um-Zug gegen Abtretung der Anteile zurück.

Vor dem Landgericht Berlin hatte eine Anlegerin – vertreten durch die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  BRÜLLMANN – auf Rückabwicklung und Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung geklagt. Sie hatte sich im Jahr 2007 nach einer Beratung durch die Commerzbank AG an dem geschlossenen Immobilienfonds IVG EuroSelect 14 mit 10.000 Britischen Pfund (ca. 14.400 Euro) beteiligt. Dabei sei sie weder über die Risiken wie Wechselkursverluste, erschwerte Handelbarkeit der Anteile oder Totalverlust der Einlage noch über die Rückvergütungen an die Commerzbank aufgeklärt worden. Sie konnte dem Gericht glaubhaft versichern, dass sie sich bei Kenntnis der Rückvergütungen, die über das Agio in Höhe von 5 Prozent hinausgehen, nicht an dem Fonds beteiligt hätte.

Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Berlin sah das Verschweigen der Rückvergütungen, die auch nicht im Emissionsprospekt konkret dargestellt wurden, als kausal für die Anlageentscheidung an. Durch das Verschweigen der sog. Kick-Backs sei keine ausreichende Aufklärung über das Provisionsinteresse der Bank erfolgt. Auf Grund dieser fehlerhaften Beratung muss die Bank der Anlegerin Einlage und Agio abzüglich der bereits erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen. Dafür erhält sie Zug-um-Zug die Fondsanteile zurück. „Dass das Gericht auf die unzureichende Darstellung der Rückvergütungen im Emissionsprospekt verweist, ist besonders interessant. Denn dies trifft natürlich auch auf alle anderen Anleger des IVG EuroSelect 14 zu“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Florian Hitzler.

In einem ganz ähnlichen Fall entschied auch das Landgericht Frankfurt a.M. zu Gunsten des durch die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN   vertretenen Anlegers. Auch dieser hatte sich nach Beratung durch die Dresdner Bank (heute Commerzbank) im Jahr 2007 mit 10.000 Britischen Pfund am IVG EuroSelect 14 beteiligt. Auch er erhält seine Einlage nebst Agio abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen gegen die Abtretung der Anteile zurück.

Wie schon das LG Berlin erkannte auch die 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. Beratungsfehler, die den Anspruch auf Rückabwicklung der Anlage begründen. Insbesondere sei die Beratung nicht anleger- und anlagegerecht erfolgt. Der Anleger sei an einer sicheren und wertstabilen Geldanlage interessiert gewesen. Schon dadurch sei die Investition in eine geschlossene unternehmerische Beteiligung wie den IVG EuroSelect 14 ausgeschlossen gewesen. Die Bank habe es aber versäumt, die Risikoneigung oder Anlageziele des Klägers zu ermitteln.

„In beiden Fällen handelt es sich um schon klassische Beratungsfehler durch die Banken. Wurden die Anleger nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt oder wurden die Rückvergütungen verschwiegen, begründet das regelmäßig den Anspruch auf Schadensersatz“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hitzler. Auch wenn die Bank in beiden Fällen noch Berufung einlegen kann, geht Rechtsanwalt Hitzler davon aus, dass sich an den Urteilen nichts mehr ändern wird: „Das Kammergericht Berlin hat bereits darauf hingewiesen, dass eine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin zurückgewiesen wird, da diese nach Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe.“

Update: Zwischenzeitlich haben die Anwälte der Commerzbank im Verfahren vor dem LG Frankfurt/M. mitgeteilt, dass die Commerzbank keine Berufung einlegen wird.

 Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte , die zahlreiche Anleger gegen die beratenden Banken (v. a. die Deutsche Bank und Commerzbank, auch als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank) bereits außergerichtlich und gerichtlich vertreten, raten Anleger sich von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Anwalt beraten zu lassen, ob Schadensersatzansprüche möglich sind.
 
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Erneuerbare Energien Versorgung AG (EEV) – Anleger in Sorge

Rund 2400 Anleger haben sich über Genussrechte und partiarische Darlehen mit insgesamt ca. 25 Millionen Euro an der Erneuerbare Energien Versorgung AG, kurz EEV, beteiligt. Inzwischen melden sich besorgte Anleger bei dem BSZ e.V. und bei seinen Anlegerschutzkanzleien.  Sie fürchten um ihr Geld. Besonders die Investition in den Offshore-Windpark in der Nordsee bereitet Sorgen.


Wohl die meisten Anleger haben sich mit ihrer Beteiligung bei der EEV AG eine nachhaltige und ökologisch sinnvolle Investition in saubere Energien versprochen. Denn das Geld sollte in ein Biomassekraftwerk in Papenburg und einen Offshore-Windpark in der Nordsee fließen. Nachdem es bei dem Kraftwerk im vergangenen Jahr einen monatelangen Ausfall gab, läuft dieses inzwischen wieder. Die Probleme beim Windpark sind aber weiter geblieben. Ebenso wie die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Braunschweig wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug.

Wie das Göttinger Tageblatt Anfang Juni berichtete, ist das Unternehmen auch nicht mehr in der niedersächsischen Universitätsstadt ansässig. Der Unternehmenssitz ist inzwischen in Papenburg. Außerdem liegen die Geschäftsberichte für 2013 und 2014 noch nicht vor. Der Vorstand der EEV AG wurde auch ausgetauscht. Weiterhin nicht gelöst sind die Probleme bei dem Windpark in der Nordsee. Denn das projektierte Gebiet wird von der Bundeswehr für Marine-Übungen genutzt. Ob der Windpark dennoch gebaut werden kann, wird derzeit geprüft. Ausgang offen.

„Angesichts dieser Konstellation sind die Sorgen der Anleger durchaus berechtigt“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Marcel Seifert. Finanzielle Verluste für die Anleger sind nicht auszuschließen. Besonders, wenn das Windpark-Projekt scheitern sollte. „Im Insolvenzfall hätten die Anleger besonders schlechte Karten, da ihre Forderungen wahrscheinlich nachrangig behandelt würden“, so Seifert. Daher sollten sie rechtzeitig die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Betracht ziehen. Diese können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlage informiert werden müssen.

Sollten die Prospektangaben unvollständig, falsch oder irreführend sein, kann auch Schadensersatz aus Prospekthaftung geltend gemacht werden. Hier könnten auch die staatsanwaltlichen Ermittlungen weiteren Aufschluss geben.

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Vienna Life Lebensversicherung: Widerspruchsbelehrungen prüfen!

Anleger sollten prüfen, ob die Widerspruchsbelehrungen ordnungsgemäß sind!

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte hatten seit dem Jahr 2011 diverse Klagen für Anleger der Vienna Life Lebensversicherung vor Gerichten in ganz Deutschland eingereicht, z.B. wegen der sog. Vienna Life-K1-Fondspolice.


Mit einer –inzwischen rechtskräftigen- Entscheidung des OLG Nürnberg-Fürth vom 28.10.2013 mit dem AZ. 8 U 1254/13 (das Verfahren wurde, worauf hingewiesen werden soll, nicht von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten geführt, wurde die Vienna Life bereits zur Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages verurteilt.

Inzwischen wird von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten auch geprüft, ob die von Vienna Life verwendete Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß war. In diversen Verträgen von Vienna Life, die die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte inzwischen prüfen konnten, wird den Anlegern z.B. ein Widerspruchsrecht von 14 Tagen eingeräumt, obwohl dieses nach § 5a Abs. 1 S. 2 VVG a.F. 30 Tage betrug.

„Unter Umständen könnten Anleger somit noch nach Jahren dem Versicherungsvertrag widersprechen und diesen so beenden, wobei natürlich geprüft werden muss, ob das VVG a.F. Anwendung findet,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner.

Es muss dann immer beurteilt werden, ob Anlegern dann nur das sog. Auseinandersetzungsguthaben zusteht, oder, ob der Anleger die einbezahlten Beträge zurück verlangen kann, und sich z.B. nur den bis zur Kündigung genossenen Todesfallschutz + weitere Kosten anrechnen lassen muss.

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CSA Beteiligungsfonds 4 und 5: Insolvenzverfahren eröffnet

Die Insolvenzverfahren über die CSA Beteiligungsfonds 4 und 5 wurden am Amtsgericht Würzburg am 1. Juli 2015 eröffnet. Die Gläubiger können ihre Forderungen bis zum 1. Oktober beim Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Markus Schädler schriftlich anmelden.


Bei der Anmeldung sollten Grund und Betrag der Forderung angegeben werden. Die Gläubigerversammlungen sollen am 22. September in Dettelbach stattfinden.

„Für die Anleger der CSA Beteiligungsfonds steht viel auf dem Spiel. Ihnen droht der Totalverlust ihrer Einlage“, befürchtet BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Für die Anleger, die ihre Einlage in Raten eingezahlt haben, könnte es noch dicker kommen. „Auch wenn es keine Aussicht auf Auszahlungen mehr gibt, könnten sie aufgefordert werden, ihre noch ausstehenden Raten einzuzahlen“, so der Fachanwalt.

Der Fachanwalt empfiehlt allen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. Schadensersatzansprüche können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung oder auch durch sog. Haustürgeschäfte entstanden sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken informiert werden müssen. Ein weiterer Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche können Prospektfehler sein, falls hier falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden.

Die Capital Sachwert Alliance (CSA) ist eine Tochtergesellschaft der Deltoton GmbH (ehemals Frankonia AG). Die Deltoton GmbH hat ebenfalls Insolvenz angemeldet. Darüber hinaus ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Anlagebetrug. „Sollte sich der Verdacht bestätigen, können sich daraus weitere Ansatzpunkte für Schadensersatzansprüche ergeben“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Deltoton beizutreten.

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Deltoton GmbH: Amtsgericht Würzburg eröffnet Insolvenzverfahren

Das Amtsgericht Würzburg hat am 1. Juli das Insolvenzverfahren über die Deltoton GmbH eröffnet. Gegen die Deltoton GmbH ermittelt auch die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Betrug, Untreue und Geldwäsche.


„Mit der Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens könnte es für die ohnehin schon gebeutelten Anleger noch schlimmer kommen. Sie müssen damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter möglicherweise noch ausstehende Ratenzahlungen verlangt“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. 

Da sich die Anleger zumeist über atypisch stille Beteiligungen an den Produkten der Deltoton GmbH (ehemals Frankonia) beteiligt haben, wurden sie selbst zu Gesellschaftern und werden im Insolvenzverfahren leer ausgehen. „Daher sollten sie prüfen lassen, ob sie Schadensersatzansprüche geltend machen können“, empfiehlt der Fachanwalt. Diese können sich auch gegen die Vermittler richten. Die atypisch stillen Beteiligungen wurden offenbar als sichere Geldanlagen beworben. Tatsächlich stellten sie sich als Verlustgeschäft heraus. Im Zuge der Anlageberatung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken – insbesondere das Totalverlust-Risiko – aufgeklärt werden müssen.

Auch die staatsanwaltlichen Ermittlungen können den geschädigten Anlegern Hoffnung machen. Zwar handelt es sich bisher nur um einen Verdacht. Dennoch sollte rechtzeitig gehandelt werden. Cäsar-Preller: „Sollten Vermögenswerte sichergestellt worden sein, sollte sich frühzeitig ein entsprechendes Zugriffsrecht gesichert werden, um später nicht leer auszugehen.“

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Freitag, Juli 03, 2015

MBB Clean Energy AG: Angeblicher Insolvenzantrag

Geschädigte Anleger schließen sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft MBB Clean Energy AG an.


Gegen den Wind- und Solarinvestor MBB Clean Energy AG werden zahlreiche Klagen auf Rückzahlung der im Jahr 2013 emittierten Anleihe geführt. Nach einem Verwaltungswechsel soll nun – angeblich – am 23.06.2015 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der MBB Clean Energy AG eingereicht worden sein. 

„Es bleibt zunächst abzuwarten, inwieweit ein Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird. Gegebenenfalls sind die Forderungen aus der Anleihe dann zur Insolvenztabelle anzumelden.“ meint BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Franz Braun. Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt vertritt bereits eine Vielzahl von Anleihegläubigern der MBB. „Außerdem macht es gerade jetzt Sinn, Ansprüche gegen weitere und vor allem zahlungsfähige Anspruchsgegner zu prüfen. Abhängig vom jeweiligen Einzelfall bin ich durchaus vorsichtig optimistisch, dass die Anleger im Ergebnis keinen vollständigen Zahlungsausfall erleiden müssen.“, sagt Braun. 

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt rät betroffenen Anlegern deshalb, sich an einen spezialisierten Anwalt zu wenden und die juristischen Möglichkeiten für eine Rückführung des investierten Kapitals prüfen zu lassen.
 
Für die Prüfung von Ansprüchen
aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft MBB Clean Energy AG beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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HCI Shipping Select XIX – MS Jork Rover im vorläufigen Insolvenzverfahren

Auf die Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select XIX kommen unruhige Zeiten zu. Das Amtsgericht Neumünster hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft der MS Jork Rover aus dem Dachfonds am 26. Juni 2015 eröffnet (Az.: 93 IN 52/15).


HCI Capital hatte den HCI Shipping Select XIX im Jahr 2006 aufgelegt. Der Dachfonds investierte in den Mehrzweckfrachter MS Hammonia Constitution (ehemals MS Beluga Constellation), das Containerschiff MS Jork Rover und den Tanker MT Hellespont Prosperity, der bereits 2013 verkauft wurde. Nach dem Insolvenzantrag für die Gesellschaft der MS Jork Rover ist somit nur noch ein Schiff für den Dachfonds unter Fahrt.

„Ob damit die Wirtschaftlichkeit des Fonds aufrecht erhalten werden kann, ist zumindest ungewiss“, sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Zumal der HCI Shipping Select XIX die Erwartungen der Anleger ohnehin nicht erfüllen konnte. Bereits 2012 mussten Sanierungsmaßnahmen beschlossen werden. Daher empfiehlt der Anwalt den Anlegern nun, ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Ausschlaggebend für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein.

Im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten den Anlegern nicht nur die Vorzüge der Kapitalanlage dargestellt werden dürfen, sondern auch ihre Risiken aufgezeigt werden müssen. So sind Schiffsfonds auch keineswegs die sicheren Kapitalanlagen als die die in der Anlageberatung gerne beschrieben wurden. „In der Regel erwerben die Anleger unternehmerische Beteiligungen mit allen Chancen und Risiken. Unterm Strich kann am Ende der Totalverlust der Einlage für die Anleger stehen“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Dennoch wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen häufig nur unzureichend dargestellt und Schiffsfonds auch an sicherheitsorientierte Anleger vermittelt. „Die Beteiligung an einem Schiffsfonds ist aber schon wegen des Totalverlust-Risikos nicht für den Aufbau einer Altersvorsorge geeignet“, so der Fachanwalt.

Außerdem hätten die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des BGH auch ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) offen legen müssen. Wurden die Kick-Backs oder die Risiken verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.

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Infinus-Skandal: Wurden die Anleger bewusst getäuscht?

Nach Ansicht des Landgerichts Leipzig könnten die Anleger im Infinus-Skandal vorsätzlich sittenwidrig getäuscht worden sein. In den Prospekten sei das Geschäftsmodell nicht richtig dargestellt worden.

 

Die 9. Zivilkammer des LG Leipzig verhandelt über die Schadensersatzklage eines 57-jährigen Infinus-Anlegers. Der Prozess wird von vielen als eine Art Musterverfahren für weitere Zivilklagen im Infinus-Skandal, bei dem zehntausende Anleger mit Hilfe eines Schneeballsystems um ihr Geld gebracht worden sein sollen, betrachtet.

Dabei brachte die Verhandlung am 22. Juni einen Hoffnungsschimmer für die Anleger. Zwar gebe es in den Emissionsprospekten durchaus Hinweise auf das Totalverlust-Risiko für die Anleger, allerdings sei die Geschäftstätigkeit nicht ordnungsgemäß dargestellt worden. Die Kammer überlege nun, ein Sachverständigen-Gutachten für die Infinus-Geschäfte in Auftrag zu geben, berichtet der MDR online. „Stellt sich heraus, dass die Anleger vorsätzlich sittenwidrig getäuscht wurden, können sich daraus neue Ansatzpunkte für Schadensersatzansprüche der Anleger ergeben“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Der Prozess in Leipzig soll am 18. September fortgesetzt werden.

Im Skandal rund um die Infinus-Gruppe und die Konzernmutter Future Business KG aA (FuBus) sollen rund 40.000 Anleger um ihr Geld betrogen worden sein. Als der Skandal Ende 2013 bekannt wurde, wurden gleich mehrere Verdächtige festgenommen. Fünf von ihnen sitzen nach wie vor in Untersuchungshaft. In der Folge gerieten etliche Firmen aus dem Umfeld der Infinus-Gruppe in wirtschaftliche Schwierigkeiten und mussten z.T. Insolvenz anmelden. Etliche Anleger fürchten seitdem um ihr Geld.

Der Strafprozess gegen die Beschuldigten im Infinus-Skandal rückt ebenfalls näher. Derzeit wird noch die Anklageschrift erarbeitet. „Der Prozess wird sich auf Grund der umfangreichen Ermittlungen vermutlich in die Länge ziehen. Parallel zum Strafprozess können die Anleger aber ihre Schadensersatzansprüche geltend machen. Denn in den Insolvenzverfahren wird für Anleger vermutlich nicht viel zu holen sein“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Infinus beizutreten.
 
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OLG Celle: Helaba Dublin unterliegt in Sachen Montranus III

OLG Celle bestätigt von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  WHP erstrittenes Urteil vor dem Landgericht Celle.


Das Oberlandesgericht Celle hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2015 mitgeteilt, dass es ein Urteil des Landesgerichts Hannover in Sachen Montranus III vom 17.12.2014, welches die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  WHP Wegel Hemmerich Partner zugunsten des Klägers erstritten hatte, bestätigen wird. Das Landgericht Hannover hatte die Helaba Dublin zum Schadenersatz und zur Rückabwicklung verurteilt. Das OLG Celle war der Auffassung, dass die Helaba Dublin die eingelegte Berufung zurück nehmen sollte, was im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch geschehen ist. Das Urteil des Landgerichts Celle ist somit rechtskräftig.

Der Kläger hatte sich im November 2005 an der Montranus III Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG beteiligt. Die Beteiligung erfolgte als Treuhandkommanditist. Treuhänderin war gemäß der Beitrittserklärung die Hannover Leasing Treuhandvermögensverwaltung GmbH. Die Beteiligungssumme wurde teilweise fremdfinanziert. Die Fremdfinanzierung übernahm die Helaba Dublin Landesbank Hessen Thüringen. 

Im Rahmen des Zeichnungsscheins als auch im Rahmen des Emissionsprospektes war eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung für den fremdfinanzierten Anteil nicht enthalten. Hierauf hin suchte der Kläger anwaltlichen Rat, was dazu führte, dass bezüglich der Fondsbeteiligung und bezüglich des Darlehens der Widerruf erklärt wurde. Basierend auf diesem Widerruf forderte der Kläger die Helaba Dublin zur Zahlung von Schadenersatz auf. 

Das Landgericht Hannover war der Auffassung, dass eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht vorliegt, weshalb der Kläger auch noch weit nach Abschluss seiner Beteiligung die Verträge widerrufen konnte. Neben dem Umstand, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, kam das Landgericht Hannover und nunmehr auch das OLG Celle zu dem Ergebnis, dass eine  Verwirkung oder ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht vorliegen. Sowohl der Widerruf als auch die geltend gemachten Schadenersatzansprüche seien substantiiert darlegt worden. Ebenso wurde festgestellt, dass auch Steuervorteile nicht im Rahmen der Rückabwicklung anzurechnen sind. Dies gilt sowohl für die Montranus II als auch III Beteiligungen. 

Aufgrund der Hinweise des OLG Celle bestehen nach wie vor hinreichende Möglichkeiten für betroffene Anleger, eine vollständige Rückabwicklung ihrer Montranus II und III Beteiligung zu realisieren. In zahlreichen Fällen dürfte zwischenzeitlich die Verjährung drohen. Gemäß dem BGB verjähren Schadenersatzansprüche innerhalb einer Höchstfrist von 10 Jahren ab Zeichnung. Betroffene Anleger, welche ihre Montranus Beteiligung somit ab Juli 2005 gezeichnet haben, haben noch hinreichend Chancen einen Widerruf zu erklären und eine Rückabwicklung herbeizuführen.

Die Bestätigung der Rechtsprechung des Landgerichts Hannover durch das OLG Celle zeigt, dass die Einwendungen der Helaba Dublin nicht durchgreifen und die Verbraucherschutzrechte, hier in Form des Widerrufs und einer nicht gegebenen Verwirkung als auch eines nicht festgestellten rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, im Vordergrund stehen. Zahlreiche Oberlandesgerichte haben sich dieser Auffassung angeschlossen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Montranus III beizutreten.
 
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Donnerstag, Juli 02, 2015

Schadensersatzanspruch einer Anlegerin der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG rechtskräftig festgestellt

Nach Informationen der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB wurde nunmehr rechtskräftig festgestellt, dass einer Anlegerin der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung zusteht.


Die Kanzlei hatte bereits am 27.04.2015 berichtet, dass das Landgericht Berlin mit  Urteil vom 13.04.2015 einer von der Kanzlei vertretenen Anlegerin, die sich an der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG treuhänderisch beteiligt hatte, Schadensersatz zugesprochen hat. Hintergrund war, dass die Beratungsgesellschaft, welche die Anlegerin hinsichtlich dieser Beteiligung beraten hatte, die Anlegerin zur Überzeugung des Gerichts nicht anlegergerecht beraten hatte. 

Die Beratungsgesellschaft hatte gegen dieses Urteil zunächst Berufung beim Kammergericht Berlin eingelegt. Die Berufung wurde nun von der Beratungsgesellschaft überraschend zurück genommen, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin  Linz, die das Urteil für die Anlegerin erstritten hatte. Die Anlegerin kann sich jetzt freuen, da das erstinstanzliche Urteil durch die Rücknahme der Berufung in Rechtskraft erwachsen ist. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Beratungsgesellschaft den im Urteil festgestellten Schadensersatzanspruch an die Anlegerin zahlen muss. 

Nach dem Urteil des Landgerichts Berlin stand nach der stattgefundenen Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Empfehlung einer Beteiligung an der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG aufgrund des bestehenden Totalverlustrisikos und der Gefahr einer Rückforderung erhaltener Ausschüttungen nicht auf die individuellen Verhältnisse der Klägerin zugeschnitten war, da diese das Anlageziel einer sicheren Altersvorsorge verfolgt hatte. 

Die Beratungsgesellschaft ist nun verpflichtet, der Anlegerin Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG die in die Beteiligung investierten Beträge abzüglich erhaltener Ausschüttungen zurückzuzahlen. Zu dem zu ersetzenden Schaden zählt auch ein Anspruch der Anlegerin auf Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen, die ihr aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung noch entstehen. 

BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Linz, erklärt in diesem Zusammenhang, dass es durchaus ratsam ist, einen auf Kapitalmarkt- und Anlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Prüfung von Ansprüchen zu betrauen, wenn Anleger der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG davon ausgehen, falsch beraten oder aufgeklärt worden zu sein. 

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Verkauf von Lebensversicherungen – OLG Nürnberg bestätigt Erlaubnispflicht nach Kreditwesengesetz

Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB meldet, bestätigt das OLG Nürnberg mit Entscheidung vom 05.12.2014 Schadensersatzansprüche von Inhabern von Lebensversicherungen, die diese an Lebensversicherungshändler verkauft haben.


In den letzten Jahren haben verschiedene Unternehmen, darunter beispielsweise die FlexLife Capital AG, die HLO Consulting Group GmbH sowie die Garantierente GmbH, Lebensversicherungen angekauft und hierbei den Inhabern dieser Lebensversicherungen Auszahlungen der Kaufpreise versprochen, die den Rückkaufswert der Lebensversicherungen in aller Regel bei weitem überstiegen.
 
Die Kaufpreise sollten entweder ratierlich über eine Zeitraum von bis zu 12 Jahren ausgezahlt werden, oder nach einem festgelegten Zeitraum von mehreren Jahren in einem Gesamtbetrag.
 
Bereits seit Jahren vertritt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) die Auffassung, dass es sich hierbei um ein Einlagengeschäft handelt, welches nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtig ist. Viele dieser Firmen verfügten jedoch nicht über eine solche Erlaubnis.
 
Das OLG Nürnberg hat nun in einem Verfahren gegen ein solches Unternehmen, welches ebenfalls keine Erlaubnis besaß, festgehalten, dass die gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnis dem Schutz der Verkäufer dient, weshalb diesen ein Schadensersatzanspruch zusteht.
 
Diese Auffassung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des BGH.
 
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten daher Verkäufern von Lebensversicherungen, Schadensersatzansprüche sowohl gegen die Unternehmen, an die sie ihre Lebensversicherungen verkauft haben, als auch gegen die Berater, die ihnen diesen Verkauf empfohlen haben, von einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Denn die Ansprüche auf Schadensersatz können sich sowohl gegen die Käufer der Lebensversicherungen richten als auch gegen die Berater, wenn diese die Verkäufer nicht ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt wurden, die sich aus einem Verkauf ihrer Lebensversicherungen an Unternehmen ohne eine Erlaubnis der BaFin ergeben können.

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SHB-Fonds: Das nächste Urteil zugunsten eines Altersvorsorgefonds-Anlegers.

Das Bayreuther Landgericht verurteilt die Treuhänderin Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH. Wegen Prospektfehlern.

 

Die Richter kamen zum Ergebnis, dass der Prospekt des Altersvorsorgefonds falsch ist. Und verurteilten die Treuhänderin. Ein Erfolg für alle SHB Anleger. Eine Information der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Maren Beckmann und Matthias Gröpper.

Nachdem das Münchener Oberlandesgericht schon vor ein paar Monaten festgestellt hatte, dass der Prospekt des SHB Altersvosorgefonds, jetzt München-Dornach und Köln Fonds GmbH & Co. KG, irreführend formuliert wurde und die Treuhänderin verurteilte (noch nicht rechtskräftig), hat sich jetzt das Bayreuther Landgericht der Auffassung des Oberlandesgerichts angeschlossen. Und die Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH verpflichtet, einen Anleger des Fonds zu entschädigen. 

Mit einer überzeugenden Begründung. Findet die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Maren Beckmann, die das Urteil für den Anleger erstritten hat: "Das Gericht stellte fest, dass die Treuhänderin trotz der Kenntnis der Widersprüchlichkeit des Verkaufsprospekts die Anleger nicht darauf hingewiesen hat, das das Investment nichts für die Altersvosorge ist. Und sich die Treuhänderin auch nicht auf eine Haftungsfreizeichnungsklausel berufen kann."

Sie muss dem Anleger jetzt einen Betrag in Höhe von € 22.877,00 ersetzen und ihn aus allen Verpflichtungen aus der Fondsbeteiligung freistellen und die Prozesskosten erstatten. "Die Freistellung ist ausgesprochen wichtig", ergänzt die Anlegeranwältin Beckmann, "weil Anleger häufig Ratensparpläne gezeichnet haben und oft Jahrzehnte zahlen müssten. Auf eine Beteiligung die riskant ist."

Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, aber im Hinblick auf die Rechtsprechung des Münchener Oberlandesgericht sehen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Einlegung eines Rechtsmittels ausgesprochen gelassen entgegen.

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Frankonia - Deltoton - CSA: Insolvenz

Die CSA Beteiligungsfonds 5 GmbH & Co. KG und die CSA Beteiligungsfonds 4 GmbH & Co. KG sind insolvent. Die Insolvenzverfahren wurden vom Amtsgericht Würzburg am 01.07.2015 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet

Damit bestätigt sich, was sich nach der im Dezember erfolgten Durchsuchung der Geschäftsräume abzeichnete. Die Anleger dürften ihr angelegtes Kapital verloren haben.

Die CSA Beteiligungsfonds wurde damals im Umfeld der Frankonia, später Deltoton, aus Würzburg aufgelegt. Es zeichneten dieselben Personen verantwortlich. Der Vertrieb erfolgte vielfach über die inzwischen ebenfalls insolvente Futura Finanz AG, Hof.

Es steht zu nunmehr befürchten, dass der Insolvenzverwalter ausstehende Einlagen einfordern wird, soweit er sie zur Abwicklung des Insolvenzverfahrens benötigt. Aufgrund der Größe der Insolvenzverfahren ist mit einer langen Dauer derselben zu rechnen. Für die Anleger, die noch Raten ausstehen haben, kann das heißen, daß sie noch viele Jahre einzahlen müssten, ohne Geld zurück zu erhalten.

„Für den Fall, dass in der Vergangenheit Ausschüttungen an die Anleger flossen, kann der Insolvenzverwalter gegebenenfalls auch diese zur Befriedigung der Gläubiger zurückfordern“, warnt  der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Torsten Geißler.

„Betroffene Anleger sollten daher unbedingt prüfen lassen, ob nicht noch eine Möglichkeit besteht, weitere Ratenzahlungen zu vermeiden bzw. dem Rückzahlungsbegehren des Insolvenzverwalters entgegenzutreten“, rät Geißler weiter.

Aufgrund der häufigen Vermittlung der Beteiligungen in einer Haustürsituation sowie auch aktueller Rechtsprechung ergeben sich verschiedene Handlungsalternativen, die jedoch einer Einzelfallprüfung bedürfen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Deltoton beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.07.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Mittwoch, Juli 01, 2015

Schiffsfonds MPC Fonds CPO Nordamerika-Schiffe 1: Nachschuss oder Insolvenz - wie wird es weitergehen?

In einem Rundschreiben der Treuhänderin vom 23. Juni 2015 wurde mitgeteilt, dass die finanzielle Decke dauerhaft nicht reichen wird. Es wird zum Nachschuss aufgerufen.


Der vom Emissionshaus Münchmeyer & Petersen (MPC) aufgelegte Schiffsfonds CPO Nordamerika-Schiffe 1 GmbH & Co. KG steht vor der Zahlungsunfähigkeit. In einem Rundschreiben der Treuhänderin vom 23. Juni 2015 wurde mitgeteilt, dass die erzielten Chartereinnahmen aktuell nicht reichen und vorhandenen Reserven nicht ausreichen, um den Verpflichtungen gegenüber den finanzierenden Banken nachzukommen.

Zwei der fünf Schifffahrtsgesellschaften werden, wie der Mitteilung der Verwaltung TVP zu entnehmen ist, den Kapitaldienst mit Chartereinnahmen voraussichtlich bis zum Jahresende 2016 abdecken können. Bei den übrigen drei Gesellschaften sei die Liquiditätsreserve soweit reduziert, dass diese in absehbarer Zukunft den Kapitaldienst nicht mehr leisten können.

Eine Insolvenz von drei der fünf Einschiffgesellschaften ist ohne erhebliche Nachschüsse der Gesellschafter des Schiffsfonds nicht zu vermeiden, so die Treuhänderin TVP. 

Für die Anleger, die in den im Februar 2008 aufgelegten Schiffsfonds unter anderem auf Vermittlung der comdirect private finance AG rund 90 Mio. € investiert haben, ist der Totalverlust ihres investierten Kapitals somit nur noch eine Frage der Zeit.

Wurden Schiffsfonds- Anleger bei der Beratung zur Zeichnung der Beteiligung am MPC-Fonds CPO Nordamerika Schiffe 1 falsch beraten oder durch Prospekte falsch informiert, können sie das eingesetzte Kapital im Wege des Schadenersatzes von ihrem Berater und den Gründungsgesellschaftern des Schiffsfonds  zurückbekommen.

Bei Anlegern konnten Verbraucherschützer und Fachanwälte feststellen, dass sie über zahlreiche Aspekte, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung gewesen wären, nicht informiert wurden:

Weichkosten: Den Anlegern wurde nicht mitgeteilt, dass rund 37% des von den Anlegern investierten Kapitals für andere Zwecke als die Anschaffung der Schiffe verwendet wurde. Eine so hohe Verwendung der Anlegergelder für so genannte Weichkosten (Zinsen, Provisionen, Vergütungen für verschiedene Dienstleistungen) hat einen entscheidenden Einfluss auf die Rentabilität einer Geldanlage.

Daher hätte hierüber sowohl im Prospekt aufgeklärt, als auch in der Beratung bei der Zeichnung darüber gesprochen werden müssen. (BGH Az.: II ZR 329/04)

Vertriebsaufwendungen: In dem Fondskonzept waren Vertriebsaufwendungen in Höhe von 24% des von den Anlegern investierten Eigenkapitals vorgesehen.

Das OLG Schleswig (Az.: 5 U 76/13) hat in einem gegen die comdirect bank AG im Zusammenhang mit der Beratung zu einem anderen MPC-Schiffsfonds geführten Rechtsstreit festgestellt, wäre über interne Vertriebskosten in dieser Höhe in der Beratung ungefragt aufzuklären gewesen. Eine solche Aufklärung ist in oft nicht erfolgt.

Falsche Angaben zu den Schiffsbetriebskosten: In der Konzeption des MPC-Fonds CPO Nordamerika-Schiffe 1 wurde mit einem jährlichen Anstieg der Schiffsbetriebskosten von 3% kalkuliert. Dieser Ansatz war unvertretbar niedrig.

Nach Studien zur Entwicklung der Schiffsbetriebskosten bei deutschen Containerschiffen sind die Betriebskosten in der Größe der Fondsschiffe zwischen 2000 und 2007 um 115% gestiegen. Dies entspricht 16,5% p.a. Darüber, wie sich die Schiffsbetriebskosten in der Vergangenheit entwickelt haben, war in den Beratungsgesprächen und im Fondsprospekt nicht die Rede.

Presse warnte vor Problemen der Handelsschifffahrt mit Containern:

In der einschlägigen Wirtschaftspresse (Frankfurter Allgemeine Zeitung, Handelsblatt, Financial Times Deutschland), die der Anlageberater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az.: III ZR 302/07) auzuwerten hat, gab es in den Jahren 2007 und 2008 zahlreiche Berichte, die eine negative Entwicklung der weltweiten Handelsschifffahrt, sinkende Charterraten durch Überkapazitäten, massiv gestiegene Schiffsbetriebskosten und in deren Folge auch für die Schiffsfonds aufzeigten.

Weitere Informationen zu Schiffsfonds finden Sie in dem "Praxishandbuch Schiffsfonds " der Autoren Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Karl-Heinz Steffens und Rechtsanwältin Claudia Dressler.

Schiffsfonds-Anleger des MPC Fonds CPO Nordamerika-Schiffe 1 GmbH & Co. KG, die unzureichend aufgeklärt wurden durch ihre Berater, haben gute Chancen, Schadenersatzansprüche gegen ihre Berater beziehungsweise die Gründungsgesellschafter des Fonds durchzusetzen.
 
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Hannover Leasing Fonds 166: fehlerhafte Widerrufsbelehrung als letzte Chance der Anleger auf eine Rückabwicklung

Die Anleger des Montranus III Medienfonds sind über dessen Verlauf enttäuscht. Der Montranus III wurde von der Hannover Leasing initiiert und u.a. auch von verschiedenen Sparkassen an mehrere Tausend Anleger vertrieben. Leider hat sich der Fonds bis heute für die Anleger nicht zufriedenstellend entwickelt. 


BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hendrik Bombosch weist darauf hin, dass auch heute noch rechtliche Möglichkeiten für die Anleger bestehen, sich von dem unliebsamen Fonds zu lösen und das eingesetzte Kapital zurück zu erhalten.

Die Oberlandesgerichte in Karlsruhe, Frankfurt a. M., Naumburg und Brandenburg haben  neben zahlreichen Landgerichten für verschiedene Montranus Fonds bestätigt, dass das mit der Beteiligung aus steuerlichen Gründen verbundene Darlehen der Helaba Dublin  eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthält. 

Gut für die Anleger des Montranus III: Aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung begann das zweiwöchige Widerrufsrecht nie zu laufen. Rechtsfolge: Ein Widerruf der Finanzierungsverträge ist auch heute noch möglich. Nach einem erklärten Widerruf muss die Helaba dem Anleger alle für den Erwerb der Beteiligung getätigten Aufwendungen erstatten, wobei erhaltene Ausschüttungen abzuziehen sind. Im Gegenzug ist die Beteiligung auf Helaba Dublin zu übertragen.

In zahlreichen rechtlichen Auseinandersetzungen hat sich die Helaba mit dem Argument versucht zu verteidigen, dass ein Widerruf aufgrund der langen Zeit seit dem Erwerb der Beteiligung verwirkt sei. 

Dieser Argumentation sind die Gerichte zu Gunsten der Anleger regelmäßig nicht gefolgt, da die Anleger von ihrem noch bestehenden Widerrufsrecht keine Kenntnis hatten. Eine Verwirkung dürfte nach Einschätzung der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte jedenfalls solange nicht in Betracht kommen, wie die Finanzierung noch nicht vollständig getilgt ist.
 
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EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG im Verzug. Fällige Zinsen werden nicht gezahlt.

Das Unternehmen hatte in den letzten Jahren bei rund 2.500 Kleinanlegern über die Emission von Genussrechten und partialischen Nachrangdarlehen Millionen platziert. Und hätte den Genussrechtsgläubigern heute, am 30.06., den versprochenen Zins in Höhe von 6%/ Jahr zahlen müssen. Eine Information der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Matthias Gröpper und Dirk-Andreas Hengst.


In den letzten Tagen berichteten den auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten vermehrt verunsicherte EEV AG (EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG) Anleger, dass sie befürchten, dass der versprochene Zins auf die Genussrechte des Unternehmens nicht pünktlich gezahlt wird. Die Sorge ist begründet. Denn bis heute ist bei vielen Anlegern nichts eingegangen. Obwohl die Zinszahlung am 30.06.2015 fällig gewesen ist. 

"Wenn die die Zinsen nicht zahlen", meint der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper, "ist das ein schlechtes Zeichen. Denn das könnte bedeuten, dass sie nicht genügend Geld haben, um die Zinsen zu zahlen." 

Gleichzeitig weist der Anlegeranwalt darauf hin, dass die Anleger nach seiner Einschätzung daraus unter bestimmten Voraussetzungen ein Sonderkündigungsrecht ableiten und die Gesamtforderung sofort fällig stellen könnten: "Denn ein Genussrechtsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis. Und Dauerschuldverhältnisse können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fristlos gekündigt werden, wenn sich die Bonität des Vertragspartners erheblich verschlechtert." Und das ist nur ein Argument. Rechtsanwalt Gröpper weist daraufhin, dass er den Prospekt für falsch hält.

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