Montag, Juni 08, 2015

Selfmade Capital, New Capital Invest: dima24 im Visier der Staatsanwaltschaft

Vor einem guten Jahr verkaufte Malte Hartwieg seine Vertriebsplattform dima24. Über diese Plattform wurden u.a. Beteiligungen an den Selfmade Capital und New Capital Invest Fonds vertrieben. „Ein wirklicher Neuanfang war der Verkauf allerdings nicht“, sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.


Die neue Eigentümergesellschaft von dima24 ist die RW Capital Invest GmbH, die erst Ende 2013 gegründet wurde. Dahinter verbergen sich Renate Wallauer und Frank Schuhmann. Beide waren auch schon vorher für dima24 tätig. Wallauer als Geschäftsführerin und Schuhmann als Prokurist und Chefanalyst. „Insofern dürfte sich für die Anleger wenig geändert haben. Auffällig ist, dass die RW Capital Invest GmbH erst kurz vor dem Kauf von dima24 gegründet wurde. Im Zuge der staatsanwaltlichem Ermittlungen gegen Malte Hartwieg sind auch die neuen dima24-Besitzer Ende 2014 ins Visier der Fahnder geraten“, so Cäsar-Preller.

Über die Hintergründe des Verkaufs der Vertriebsplattform kann nur spekuliert werden. „Möglicherweise sollte so Schadensersatzklagen der Anleger entgegen getreten werden, die sich gegen dima24 richten“, sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Allerdings sind auch die neuen Eigentümer Ende 2014 ins Visier der staatsanwaltlichen Ermittlungen geraten. Ihnen wird vorgeworfen, den Anlegern wichtige Informationen verschwiegen zu haben, berichtete das Handelsblatt im Dezember. Schon seit mehreren Monaten wird gegen Malte Hartwieg wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug ermittelt.

Besonders Anleger der Emissionshäuser Selfmade Capital und New Capital Invest (NCI) fürchten um ihr Geld, das in dunklen Kanälen versickert sein soll. Inzwischen haben etliche Gesellschaften der beiden Emissionshäuser Insolvenz angemeldet. „Die Anleger haben die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die können z.B. aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren und hier kommt wieder dima24 ins Spiel“, erklärt der Anwalt. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch über die Risiken der Kapitalanlage umfassend aufgeklärt werden müssen. Auch hätte die personelle Verknüpfung zwischen Hartwieg und dima24 offen gelegt werden müssen. „Ohne diese Risikoaufklärung besteht Anspruch auf Schadensersatz. Daran dürfte auch der Eigentümerwechsel nichts geändert haben“, so der Fachanwalt. Darüber hinaus können Schadensersatzansprüche auch aus Prospekthaftung entstanden sein, falls schon die Verkaufsprospekte fehlerhaft waren. „Sollte sich der Betrugsverdacht bestätigen, kommen noch weitere rechtliche Möglichkeiten in Betracht“, sagt der Anlegerschutzanwalt.
 
Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „“NCI New Capital Invest/DIMA 24/Self-Made Capital. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.06. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des  Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Cp

Samstag, Juni 06, 2015

René Lezard-Anleihe: Anleger bangen um Rückzahlung!

Deutlich schlechtere Zahlen als erwartet! BSZ e.V. ruft Anlegergemeinschaft ins Leben!


Anleihe-Anleger der Modefirma René Lezard haben zur Zeit schlechte Jahreszahlen zu verkraften. Das Geschäftsjahr der Modefirma, das am 30.03.2015 endete, wurde mit einem deutlich höheren Verlust von ca. 3,5 Mio. € abgeschlossen als erwartet.

Zwar teilte das Unternehmen mit, dass eine im November fällige nächste Zinszahlung wohl gesichert sei, Anleger der erst im November 2012 im Volumen von ca. 15 Mio. € begebenen Anleihe sind jedoch in Sorge.

Anleger sollten dabei von einem versierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht ihre Ansprüche prüfen lassen. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrechtrecht Dr. Walter Späth hierzu: „Anleger sollten dabei z.B. Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne prüfen lassen, d.h. ob nicht eventuell die Prospektverantwortlichen wegen zu optimistischer Prospektangaben zur Verantwortung gezogen werden können.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Mittelstandsanleihen/René Lezard-Anleihe.  Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.06. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Freitag, Juni 05, 2015

Zweite Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG: Ausschüttungsrückzahlung zurückgewiesen

Amtsgericht Biedenkopf weist Klage des Insolvenzverwalters auf Ausschüttungsrückzahlung zurück.


Der Insolvenzverwalter der Fondgesellschaft Zweite Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG hat Ende des Jahres 2014 gegen Anleger des Fonds Klagen auf Rückzahlung der im Jahr 2008 erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 6 Prozent der Hafteinlage eingereicht.

Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB hat daraufhin für ihre Mandanten die Forderung als unbegründet zurückgewiesen. Dies deswegen, weil der Insolvenzverwalter zur Begründung seiner Forderung allein auf § 134 InsO abstellt, wonach eine unentgeltliche Leistung zurückgefordert werden kann. Der Insolvenzverwalter bewertet die Ausschüttung somit als unentgeltliche Leistung. Die Rechtsprechung ist hierzu bisher nicht einheitlich.

„Die Annahme des Insolvenzverwalters ist unserer Einschätzung nach nicht begründet. Denn bei der von der Fondsgesellschaft gezahlten Ausschüttung handelt es sich gerade nicht um eine schenkungsgleiche Zahlung, sondern um eine vertraglich geschuldete Leistung. Dies ergibt sich aus dem Emissionsprospekt, wonach die bis zum Jahr 2008 ausgereichten Ausschüttungen als Garantieausschüttungen bezeichnet werden. Die Anleger hatten somit einen vertraglichen Anspruch auf Erhalt der Ausschüttungen, den die Fondsgesellschaft auch erfüllt hat. Daher ist es nun aber nach unserer Einschätzung nach nicht möglich, die vertraglich geschuldete Leistung nach 6 Jahren zurückzufordern und darüber hinaus auch noch die Zahlungsforderung mit einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verbinden“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und  Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A.
 
Das Amtsgericht Biedenkopf hat sich dieser Rechtsansicht nun angeschlossen und mit Urteil vom 20.05.2015 die Klage des Insolvenzverwalters auf Ausschüttungsrückzahlung zurückgewiesen. Begründet wurde die Abweisung der Klage damit, dass keine Unentgeltlichkeit der Leistung vorliege.
BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Luber empfiehlt daher Anlegern der Zweite Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG, sich gegen die Forderung des Insolvenzverwalters zu verteidigen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarkt gibt es die BSZ eV Interessengemeinschaft Schweizer Franken / Anlagen und Kredite . Es Bestehen gute Gründe hier sterben, Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Juragent Prozessfinanzierungsfonds beizutreten.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Beitrag gibt den Sach- und Rechtsstand zum 05.06.2015 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen, können zu einer anderen Einschätzung führen. 

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Donnerstag, Juni 04, 2015

Franken-Krise: Fremdwährungs-, Tilgungsträger- und Endfälligkeitslüge

Viele Deutsche und auch Österreicher finanzierten ihre Träume vom Eigenheim mit mutmaßlich “innovativen” Finanzprodukten, darunter auch Fremdwährungskredite (hier besonders beliebt CHF-Kredite). Banken und Vermögensberater machten diese Finanzierungsformen den Kreditnehmern besonders schmackhaft, indem sie vor allem die Chancen solcher Finanzierungen hervorhoben und meist nur unzureichend über mögliche Risiken dieser hochspekulativen Finanzierungsformen informierten.

Doch schon seit Jahren wird vor solchen risikoreichen Finanzierungen gewarnt. Auch die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozessfinanzierungsgesellschaft beschäftigt sich schon seit Jahren mit den Risiken von Fremdwährungskrediten und deckte die Lügen, die oft hinter diesen vermeintlich lukrativen Finanzierungsformen stecken, auf:

Die Lügen im Überblick:

•Banken, Versicherungsvertreter, Finanzierungsberater, „3-buchstabige“ Finanzdienstleister haben den Kunden suggeriert, dass sich der Frankenkurs in den nächsten Jahren auf dem gleichen Niveau bewegen wird und der Kunde wesentlich weniger Zinsen als in Euro zahlen muss.

Verschwiegen wurde, dass der Franken gegenüber dem Euro in den letzten 30 Jahren ständig aufwertete und dies wohl auch in Zukunft so sein wird. Verschwiegen wurde weiters, dass sich die Zinssätze für CHF-Darlehen und Euro-Darlehen zukünftig angleichen könnten.

Als Tilgungsträger wurden Lebensversicherungen abgeschlossen. Hierbei wurde suggeriert, dass die Einzahlungen in die Lebensversicherung und die Gewinne ausreichen, um das endfällige Darlehen, etwa nach 25 Jahren abzudecken.

Hier wurde verschwiegen, dass eine Fondsgebundene Lebensversicherung praktisch nie irgendwelche Gewinne erzielen kann.

Die Ursache liegt darin, dass bei Fondsgebundenen Lebensversicherungen eine sogenannte kaskadenartige Kostenstruktur dahinterliegt. Selbst wenn die Fonds, in welche investiert wird, noch so viel Rendite abwerfen, bleibt für den Versicherungsnehmer nichts übrig. Insbesondere muss der Fonds (25 Jahre lang) vor Kosten zwischen 15 % und 20 % abwerfen, damit für den Kunden eine bescheidene Rendite, etwa in Höhe der Inflation, übrig bleibt.

Verschwiegen wurde darüber hinaus, dass dann, wenn eine Finanzkrise eintritt, die Fonds zusammenkrachen, der Schweizer Franken aber tendenziell an Wert gewinnt.

Tausende von Kunden stehen jetzt vor dem Problem, dass sie auf mehr Schulden, als ursprünglich aufgenommen, sitzen. Dies obwohl sie schon etliche Jahre ihre Raten bezahlt haben.

Was können Sie als Geschädigter nun tun?

1.Rücktritt von der Lebensversicherung

In erster Linie besteht die Möglichkeit von Ihrer Lebensversicherung zurückzutreten, falls die Belehrung, wie meist, nicht ordentlich erfolgte. Sie bekommen dann das einbezahlte Geld mit 4 % Zinsen abzgl. Risikoprämie zurück. Dies ist wesentlich mehr, als der Rückkaufswert der Versicherung!

2.Machen Sie Ihr Recht geltend!

Es existieren schon einige Urteile, in welchen sowohl Banken und Versicherungen, als auch Finanzberater zur Haftung herangezogen wurden.

Derzeit werden von der Prozessfinanzierungsgesellschaft einige Prozesse geführt. Für geschädigte Fremdwährungskreditnehmer empfiehlt es sich, sich diesen Prozessen anzuschließen. Je mehr Personen sich beteiligen, desto höher ist die Chance, einen tragfähigen Vergleich mit Versicherungen, Banken und Finanzdienstleistern abzuschließen!

Fazit:
"Franken-Kreditnehmer haben gute Chancen, Rechtsansprüche gegen Banken und Vermögensberater geltend zu machen. Sie sollten sich umgehend fachkundig beraten lassen. Mögliche Rechtsansprüche werden dann im Einzelfall geprüft. Da der Rechtsweg jedoch mit hohen Risiken verbunden ist, scheuen sich viele Betroffene davor, Ansprüche geltend zu machen. Prozesskostenfinanzierung bietet hier jedoch einen Ausweg. Mit Hilfe der Prozessfinanzierung erhält der Geschädigte die Chance, einen Anspruch ohne Kostenrisiko einzuklagen."

Die Kreditnehmer wurden in der Regel  zu wenig über die Wirkungsweisen und Risiken der Fremdwährungskredite und die langfristigen Folgen informiert. Banken und Vermögensberater erklären die Verträge oft unzureichend oder gar einseitig.

Generell fordert der BSZ e.V. verständlichere Kredit-Angebotsblätter, die ausreichend über negative Folgen informieren, sowie fundierte Informationen über die Tilgungsträger. Das soll Transparenz hinsichtlich möglicher Chancen, aber vor allem über mögliche Risiken und langfristige Folgen schaffen.

Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozessfinanzierungsgesellschaft, hat sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert. Derzeit finanziert die Gesellschaft mehr als 100 Schadenersatz- und Rechtsschutzdeckungsprozesse gegen Banken und Versicherungen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schweizer Franken/Anlagen und Kredite. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Kreditrecht - geringfügige Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung reichen für den Widerruf aus.

Kreditrecht - geringfügige Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung reichen für den Widerruf aus. Dann liegt nach der Rechtsprechung der Gerichte eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vor. Im Einzelfall ist immer zunächst im Detail zu prüfen, welche Fehler in der Widerrufsbelehrung vorliegen!


Bei Immobilienkrediten und Autokrediten haben Banken, Sparkassen und Volksbanken  in den vergangenen Jahren ab 2002 vielfach fehlerhafte Widerrufsbelehrungen benutzt.

Oft sind die von Banken, Sparkassen und Volksbanken verwendeten Widerrufs-belehrungen für den Kreditkunden missverständlich, was dann zur Folge hat, dass der Kunde auch heute noch den Vertrag widerrufen kann. Hierdurch besteht die Möglichkeit, sich aktuell deutlich günstigere Zinsen zu sichern, als die vereinbarten hohen Zinsen von deutlich über 5 % p.a. in den Altverträgen.

Abweichung von Musterwiderrufsbelehrungen

Für den durchschnittlichen Verbraucher ist es schwer verständlich, jedoch wurde durch den Bundesgerichtshof sogar festgestellt, dass selbst die gesetzlich vorgesehene Musterwiderrufsbelehrung nicht den BGB-Vorschriften über das Widerrufsrecht von Verbrauchern entspricht.

Das bedeutet, selbst die gesetzlich empfohlene Musterwiderrufsbelehrung enthielt teilweise fehlerhafte Klauseln.

Der BGH hat bereits entschieden, dass ein Kreditkunde sich nicht gegenüber seiner Bank auf die Verwendung unzulässiger Klauseln berufen kann, wenn die Kreditinstitut exakt die gesetzlich vorgesehene Musterwiderrufsbelehrung verwendet hat. Die Bank konnte dann maximal nichts anderes tun, als exakt die gesetzlich vorgesehene Belehrung zu verwenden.

Oftmals haben Kreditinstitute in der Vergangenheit zwischen 2002 und 2009 jedoch die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung zu eigenen Verwendung umformuliert bzw. ergänzt. .

Weicht die von dem Kreditinstitut verwendete Widerrufsbelehrung von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung ab, so kann sich das Kreditinstitut eben nicht darauf berufen, sie habe die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung verwendet. Selbst geringfügige Abweichungen von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung reichen aus!

Auch wenn die Widerrufbelehrung nur geringfügig von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung abweicht, ist dies für das Kreditinstitut nachteilig. Teilweise haben Banken jedoch auch lediglich den „Standardtext“ der gesetzlichen Musterwiderrufs-belehrung verwendet.

Für bestimmte Verträge im Bereich Fernabsatz oder Finanzdienstleistung gibt es in den Anlagen zur gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung jedoch noch ergänzende Klauseln, welche in die Belehrung vom Verwender eingearbeitet werden müssen.

Werden auch solche Zusatzklauseln „weggelassen“, kann sich der Verwender der Widerrufsbelehrung ebenfalls nicht auf die Schutzwirkung der gesetzlichen Widerrufsbelehrung berufen, da er diese eben nicht vollständig übernommen hat -  BGH, Beschluss vom 10.02.2015, Aktenzeichen II ZR 163/14).

Im Einzelfall ist jedoch immer zunächst im Detail zu prüfen, ob die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung eventuell fehlerhaft ist und insbesondere nicht der bei Abschluss des Darlehensvertrags gültigen Musterwiderrufsbelehrung entsprach.

Da seit dem Jahr 2002 die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung jedoch 9 Mal geändert wurde, bedarf es hier einer sorgfältigen Prüfung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Ist ein Widerruf möglich, kann der Bankkunde ein teureres Altdarlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung zum heutigen Zinsniveau umschulden.

Bei einem Darlehensbetrag mit einer Restvaluta von 150.000,00 € macht dies bei einer Reduzierung der Darlehenszinsen um 2 % p.a. eine jährlichen Einsparung von 3.000,00 € aus. Dazu kommen noch weitere mögliche Vorteile für den Kunden.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit dem Jahr 1998  die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens 

Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.06. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Neuer Ärger für geschädigte Concept 1 Anleger - Finanzamt besteuert ausgewiesene Gewinne

Jahrelang betrog die Concept 1 Unternehmensberatung, Vermögensberatung mit dem Inhaber Jens Blaume seine Kunden im Rahmen eines Schneeballsystems. Die Kunden konnten über das Unternehmen angebliche Vorzugsaktien von DAX-Unternehmen zu besonders lukrativen Kursen kaufen. Zudem konnte noch eine Kursabsicherung über einen bestimmten Verkaufspreis zu einem bestimmten Ablaufdatum mit erworben werden.  Die Kunden fühlten sich dadurch abgesichert.


Tatsächlich wurden aber durch die Concept 1 keine Aktien für die Kunden erworben. Sofern Auszahlungen stattfanden, wurden diese durch die Einzahlungen anderer Kunden finanziert. Insofern handelte es sich um ein typisches Schneeballsystem.

Das tückische war jedoch, dass zum Ablauf bestimmter sogenannter "Haltefristen" Abrechnungen über fiktive Veräußerungspreise durch die Concept 1 erstellt wurden. Die dort ausgewiesenen Summen wurden entweder an die Kunden ausbezahlt oder -so wie meistens- von den Kunden gleich wieder in neue Aktienkäufe investiert.

Das Schneeballsystem platzte im Juni 2013 als Herr Blaume verhaftet wurde. Rückzahlungen auf die gezahlten Gelder hat noch kein Kunde bisher erhalten. Nun tritt im Jahr 2015 das Finanzamt auf den Plan. Es will die in den Abrechnungen ausgewiesenen Verkaufsgewinne der Besteuerung unterwerfen. Dies bedeutet für viele der ehemaligen Kunden der Concept 1, dass sie nun noch tausende an Euro an das Finanzamt zahlen sollen.

Entsprechende Anhörungsbögen an Kunden der Concept 1 wurden seitens der Finanzverwaltungen bereits versendet. Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Morgenstern rät den Concept 1 Anlegern, sich unbedingt an einen mit den Vorgängen der Concept 1 vertrauten Anwalt zu wenden, um die seitens der Finanzverwaltung unterstellten Voraussetzungen einer möglichen Steuerpflicht überprüfen zu lassen. Es handelt sich hier in jedem betroffenen Fall um eine Einzelentscheidung und ist auch von individuellen Begleiterscheinungen abhängig.

Fachanwalt für Steuerrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. André Gerhard Morgenstern LL.M. (taxation) ist seit 2013 mit den Facetten des Falles bestens vertraut.  Daher bestehen sehr gute Gründe für  die Geschädigten, sich der BSZ Interessengemeinschaft Concept 1 anzuschließen und ebenfalls von der starken Gemeinschaft der Geschädigten zu profitieren.

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mhgmorg

Mittwoch, Juni 03, 2015

Nordcapital Schiffsportfolio Global II – Möglichkeiten der Anleger

Der als Dachfonds konzipierte Schiffsfonds Nordcapital Schiffsportfolio Global II konnte die Erwartungen der Anleger nicht erfüllen. Wie eine Vielzahl anderer Schiffsfonds wurde auch er zum Sanierungsfall. Zuletzt wurden die Anteile laut der Handelsplattform zweitmarkt.de nur noch zu einem Kurs von 5 Prozent gehandelt (Stand 2.12.2014).


Der Dachfonds wurde 2004 aufgelegt und investierte in sieben Containerschiffe. Die Krise der Schifffahrt ging auch an diesem Fonds nicht spurlos vorüber. 2010 musste deshalb ein Sanierungskonzept aufgelegt werden. Auch die Anleger bekamen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu spüren. Die Ausschüttungen blieben hinter den prospektierten Erwartungen zurück.

Allerdings müssen sich die Anleger mit dieser Entwicklung nicht zufrieden geben. Sie haben nach wie vor die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. „Allerdings könnte die Zeit drängen und die Verjährung der Forderungen drohen. Es gilt die zehnjährige Verjährungsfrist“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. 

Schadenersatzansprüche können aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Denn in den Beratungsgesprächen wurden die Beteiligungen an Schiffsfonds häufig als sichere und renditestarke Anlage dargestellt. „Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört aber auch, dass die Risiken umfassend dargestellt werden. Die sind nicht zu unterschätzen wie die zahlreichen Insolvenzen bei Schiffsfonds belegen. Anleger erleiden dabei regelmäßig hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust“, so der Anwalt. Trotz des Totalverlust-Risikos wurden Schiffsfonds aber auch immer wieder an sicherheitsorientierte Anleger vermittelt, die in ihre Altersvorsorge investieren wollten. Eine derartige Falschberatung kann zum Schadensersatzanspruch führen.

Außerdem hätten die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des BGH auch ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) offen legen müssen. Wurden diese Kick-Backs oder die Risiken verschwiegen bzw. nur verharmlosend dargestellt, können daraus Schadensersatzansprüche resultieren.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ Nordcapital Schiffsportfolio. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
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cp

HCI Renditefonds V: Tanker MS Abram Schulte offenbar verkauft

Dem HCI Renditefonds V gehen die Schiffe aus. Der Tanker MS Abram Schulte wurde nach einem Bericht des Branchendienstes shippress.de verkauft. Von den ursprünglich acht Schiffen, in die der HCI Renditefonds V investierte, ist dann nur noch das Containerschiff MS Hammonia Endeavour übrig.

 

„Die Anleger des HCI Renditefonds V dürften Kummer gewohnt sein. Denn neben dem Verkauf der Schiffe mussten sie auch schon die Insolvenzen der MS Karin Schulte und MS Otto Schulte verkraften und erlebten bereits mehrere Sanierungsversuche. Unterm Strich eine enttäuschende Kapitalanlage für die Anleger, die aber noch Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen können“, sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. 
 
Seit der Finanzkrise 2008 sind etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und mussten zum Teil bereits Insolvenz anmelden. Anleger erlitten dabei oft hohe Verluste. „Das zeigt, dass Schiffsfonds keineswegs sichere, sondern spekulative Geldanlagen sind. Für die Anleger besteht das Risiko des Totalverlusts. Daher sind Beteiligungen an Schiffsfonds nicht für den Aufbau einer Altersvorsorge geeignet“, erklärt der Anwalt. Über die Risiken hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend aufgeklärt werden müssen. Das ist aber häufig nicht geschehen. Cäsar-Preller: „Die Risiken wurden entweder ganz verschwiegen oder nur verharmlosend dargestellt, so dass der Anleger den Eindruck gewinnen musste, dass ihm nichts passieren kann. Schlimmstenfalls werfe die Kapitalanlage keine Gewinne ab. Das Gegenteil ist aber der Fall. Die Anleger können ihre gesamte Einlage verlieren. Daher kann auch Schadensersatz geltend gemacht werden, wenn die Risiken nicht ausreichend dargestellt wurden.“

Auch hätten die Rückvergütungen, die die Banken für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten haben, offen gelegt werden müssen. Nach der Rechtsprechung des BGH dürfen diese sog. Kick-Backs nicht verschwiegen werden, da sie für den Anleger ein Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken sein können.

Da sich Anleger seit Ende 2004 an dem HCI Renditefonds V beteiligen konnten, sollten sie sich beeilen, wenn sie ihre Forderungen noch geltend machen wollen. Es gilt die taggenaue zehnjährige Verjährungsfrist.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/HCI-Fonds. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! – Sie haben nicht das geringste Risiko!

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Cp

Dienstag, Juni 02, 2015

Joyou meldet Insolvenz an! BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Grohe-Tochter Joyou meldet Insolvenz an- Anleger befürchten Totalverlust. Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an!


Grohe steht mit seinem Namen für den soliden deutschen Mittelstand „made in Germany“. Allerdings bereitet das chinesische Tochterunternehmen Joyou der Mutterfirma und vielen anderen deutschen Aktionären große Sorgen. Der Kurs der Aktie ist in den letzten Monaten von 16 Euro auf 30 Cent abgerutscht- nun droht mit der Insolvenz der Totalverlust.

Joyou ist ein chinesischer Hersteller für Bad-Armaturen und eine Tochter des deutschen Weltmarktführers für Premium-Badarmaturen. Das Unternehmen ist überschuldet, allerdings konnte die wirtschaftliche Lage bislang offensichtlich verschleiert werden.

Jetzt wurde beim Hamburger Amtsgericht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Eine Abschreibung auf die Beteiligung an einem Unternehmen aus Hongkong soll der Hauptgrund für die Schieflage sein. Joyou muss Garantieverpflichtungen im Umfang von 300 Millionen US-Dollar nachkommen.

Kritiker werden den Joyou-Verantwortlichen vor, die Wahrheit im ganz großen Rahmen verschleiert zu haben und damit die Aktionäre hinters Licht geführt zu haben. Ob diese noch etwas von ihrem Geld sehen werden, ist derzeit völlig unklar. Erschwerend kommt hinzu, dass die Vermögenswerte von Joyou kaum erreichbar in China liegen, auch wenn die Aktiengesellschaft in Deutschland gegründet und geführt wurde.

Und was macht die Muttergesellschaft Grohe? Das Unternehmen ist zu 70 % an Joyou beteiligt und als größter Aktionär auch größter Verlierer. Welches Interesse Grohe an einer erfolgreichen Sanierung hat, ist derzeit noch unklar.

Die Aktien in Streubesitz sind derzeit nahezu wertlos. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte der Kanzlei Dr. Späth & Partner prüfen derzeit Ansprüche in alle Richtungen.

„Zum einen geht es darum, im Rahmen der Insolvenz keine Fehler zu machen. Zum anderen kann versucht werden, die Vermittler der Anlage auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.´Ein Verschweigen des Totalausfallrisikos oder etwa auch der Fluss von Provisionen könnten Schadensersatzansprüche für Geschädigte begründen, so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Joyou“. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
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  Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.06. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
drspä

LG Düsseldorf erkennt fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkassen

Viele Sparkassen haben bei Darlehensverträgen zwischen 2002 und 2010 eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet. Eine solche stellte auch das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 17.03. 2015 fest (Az.: 10 O 131/14).


In dem vorliegenden Fall hatte das LG Düsseldorf über die Klage eines Verbrauchers auf Widerruf eines im Juli 2007 geschlossenen Darlehensvertrags zu entscheiden. Der Verbraucher hatte mit dem Darlehensvertrag auch die Widerrufsbelehrung unterzeichnet. In dieser Widerrufsbelehrung hieß es, dass die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden könne. Diese Frist beginne „frühestens“ mit dem Erhalt der Belehrung. In einer Fußnote hieß es weiter, dass die Frist im Einzelfall geprüft werden solle. Im August 2013 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehens und teilte mit, die weiteren Raten nur unter Vorbehalt zu zahlen.

Das LG Düsseldorf gab der Klage auf Widerruf statt. Denn das Widerrufsrecht sei zum Zeitpunkt der Erklärung noch nicht erloschen gewesen. Durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung sei die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden, so das LG Düsseldorf zur Begründung. „Die Formulierung frühestens ist für den Verbraucher nicht eindeutig. Sie lässt den Schluss zu, dass die Widerrufsfrist auch zu einem späteren Zeitpunkt einsetzen könne. Dieser Zeitpunkt wird jedoch nicht näher definiert. Die Fußnote, die Frist im Einzelfall zu prüfen, führe außerdem zu weiteren Unklarheiten für den Verbraucher und stelle sowohl eine formale als auch inhaltliche Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung dar. So steht unterm Strich eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei Darlehensverträgen wurden von vielen Banken und Sparkassen zwischen 2002 und 2010 verwendet, wie Untersuchungen der Verbraucherzentrale Hamburg zeigen. „Eine Überprüfung lohnt sich. Bei einem erfolgreichen Widerruf kann der Verbraucher umschulden und von den derzeit günstigen Zinsen profitieren. So lassen sich nennenswerte Summen sparen“, so der Fachanwalt.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit 17 Jahren  die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung beizutreten.

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Darlehen widerrufen: BGH entscheidet zur Verwirkung des Widerrufsrechts

Wurde ein Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt, kann der Kreditvertrag auch Jahre nach Abschluss widerrufen werden. Banken und Sparkassen berufen sich dann häufig auf die Verwirkung des Widerrufsrechts.


„Vereinfacht gesagt, berufen sich Banken und Sparkassen auf die Grundsätze von Treu und Glauben. Das heißt: Nachdem einige Jahre seit Vertragsschluss vergangen sind, hätten sie nicht mehr mit dem Widerruf rechnen können. Das gilt besonders, wenn der Kredit vorzeitig abgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt wurde“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Allerdings wird die Verwirkung des Widerrufrechts von den Gerichten bisher unterschiedlich beurteilt. Nun wird sich am 23. Juni der Bundesgerichtshof mit dieser Frage beschäftigen und urteilen, wann das Widerrufsrecht verwirkt ist. Cäsar-Preller: „Grundsätzlich kann die Verwirkung des Widerrufsrechts aber nur ausnahmsweise und unter bestimmen Voraussetzungen gegeben sein“. Zwei Voraussetzungen müssen in der Regel für die Verwirkung erfüllt sein: Das Zeitmoment und das Umstandsmoment.

Vom Zeitmoment wird gesprochen, wenn ein Recht über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht wurde, obwohl der Betroffene dazu in der Lage gewesen wäre. Das Umstandsmoment bezeichnet die berechtigte Annahme, dass dieses Recht auch in Zukunft nicht geltend gemacht wird und eine spätere Geltendmachung gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen würde. 

Cäsar-Preller: „Gerade dieser Punkt bietet natürlich Interpretationsspielraum. Allerdings kann die bloße Nichtausübung des Widerrufsrechts meines Erachtens kein derartiger Vertrauenstatbestand sein, dass die Banken und Sparkassen davon ausgehen können, dass der Verbraucher von diesem Recht auch künftig kein Gebrauch machen wird. Dabei ist ja auch zu berücksichtigen, dass das Widerrufsrecht ohnehin nur durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Banken und Sparkassen fortbesteht. Der BGH wird in diesem Punkt aber für Klarheit sorgen.“

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Widerrufsbelehrungen bei Darlehen, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen waren, häufig fehlerhaft waren und die Verträge dementsprechend noch widerrufen werden können. „Die Fehler liegen oft im Detail und sind für den Laien meistens nicht zu erkennen. Geringfügige Abweichungen von der jeweils geltenden Musterwiderrufsbelehrung führen aber meistens schon zu einer ungültigen Widerrufsbelehrung. Dann kann der Kreditvertrag auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden. Eine Vorfälligkeitsentschädigung für die Ablösung des Kredits wird nicht fällig“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
 
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Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung hat Anlegern Gold verkauft und versprochen, es ihnen später wieder abzunehmen.

Nun ermittelt die Staatsanwaltschaft. Wie geht es weiter? Goldgeschäfte nicht immer seriös! 6500 Goldkunden sind betroffen. Die Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) hat Anlegern Gold verkauft und versprochen, es ihnen mit hohen Aufschlägen später wieder abzunehmen. Jetzt ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen gewerbsmäßigen Betrugs.


Die Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) hat in einem Hochsicherheitstresor Gold im Wert von etlichen Millionen Euro gehortet. Kleinanlegern hat sie angeboten, ihnen einen Teil des Goldes zu verkaufen, es für sie zu verwahren und es später zu einem deutlichen höheren Preis zurückzunehmen. Diese Rückkaufsoption wäre ein gutes Geschäft.

Gold „als gewinn­bringende Alternative zu Fonds oder Sparbuch“ pries die Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) in einer Pressemitteilung an. Sie erläuterte: „Der Kunde vereinbart eine Vertragslaufzeit von zwei, vier oder acht Jahren. Er erhält einen garantierten Rückkaufpreis von 110, 130 beziehungsweise 180 Prozent seines Kaufpreises.“ Den Anlegern soll das „Zuwachsraten zwischen 5 und 7,5 Prozent pro Jahr“ bringen.

Das klingt gut. Wer mag, kann sich das Gold auch liefern lassen. Außerdem gibt es ein Ratensparmodell und die Chance auf einen Bonus, der vom Goldpreis abhängt.

Erst einmal hört es sich wie ein glänzendes Geschäft an – die Rendite der Anleger scheint garantiert. Legal war das Goldgeschäft wohl nicht.

Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen die Verantwortlichen der BWF-Stiftung. Der Vorwurf lautet: gewerbsmäßiger Betrug. Kürzlich haben Einsatzkräfte der Polizei die Geschäftsräume der Stiftung in Berlin und in Köln durchsucht. 120 Beamte sowie fünf Ermittler der Finanzaufsicht Bafin waren nach Angaben der Polizei am 25.2.2015 im Einsatz.

Mehrer Jahre hat die BWF-Stiftung mit ihrem Gold-Versprechen Kapital bei Verbrauchern eingesammelt. Informationen zufolge haben etwa 6500 Goldanleger der BWF ca. 48 Millionen Euro anvertraut. Einsteigen konnten die Goldanleger mit einer Einmalzahlung von 2000 Euro oder mit Sparbeträgen von monatlich 25 Euro. Also ein klassischer Goldsparplan wurde aufgelegt.

Je nach Goldsparvertrag versprach die Stiftung, den Goldsparanlegern nach zwei bis zehn Jahren bis zu 180 Prozent der eingesetzten Summe auszuzahlen. Dafür behielt sie sich vor, in der Zwischenzeit mit dem Gold der Anleger zu handeln. Fraglich ist, ob das Angebot wegen der Rückkaufgarantie nicht als Einlagengeschäft eingestuft werden könnte. Wäre das so ist, könnte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) eventuell eine Rückabwicklung anordnen. Die BWF hat nach Auskunft der Bafin keine Erlaubnis für Einlagengeschäfte. Ein schwerwiegendes Problem für die Stiftung.

Die Staatsanwaltschaft Berlin und die Bundesfinanzaufsicht (Bafin) verdächtigen die Stiftung nun „des gewerbsmäßigen Anlagebetrugs“.

Vermutlich hat die Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung nicht für jeden ihrer Goldsparanleger tatsächlich Gold hinterlegt. Im Rahmen der Ermittlungen beschlagnahmten die Ermittlungsbehörden 4 Tonnen angebliches Gold. Von diesen 4 Tonnen sind nach Auskunft der Staatsanwaltschaft lediglich 200 kg echtes Gold, so informierte Staatsanwalt Steltner einen Nachrichtendienst.

Die Ermittler gehen davon aus, dass sie mindestens einen zweistelligen Millionenbetrag „vertragswidrig und betrügerisch verwendet“ hat, so eine Pressemitteilung. 

Das Goldspargeschäft könnte ein Schneeballsystem sein. Die Schneeballsysteme kennt man schon von anderen Anlagegeschäften. So könnte die Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung das Geld neuer Anleger eingesetzt haben, um die Goldsparkunden der letzten Zeit auszubezahlen. Ein solches Schneeballgeschäft geht meistens nur solange auf, wie mehr neue Goldsparanleger angeworben werden als alte Goldsparanleger ausbezahlt werden müssen.

Für diese These spricht die Tatsache, dass die Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung die Finanzanlagen über ein Netz von Vermittlern vertrieben hat.

So betreibt die Stiftung laut ihrer Internetseite in Berlin, Bremen und Köln jeweils einen „Campus“ „als Ausbildungs- und Schulungsort“.

Vorgeworfen wird der BWF Stiftung vor allem, dass die BWF Stiftung ein Bankgeschäft betrieben hat – ohne dafür die nötige Zulassung der Bafin zu haben. 

Schließlich war das Geschäftsmodell der Stiftung Gelder bei Anlegern einzusammeln und ihnen dafür eine Verzinsung zu versprechen. Das stellt ein typisches Einlagengeschäft dar, das Banken vorbehalten ist. Die Staatsanwaltschaft ermittelt auch wegen eines Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz.

Laut Pressemitteilung der Polizei, stellten die Beamten etwa vier Tonnen „angebliches Gold sowie umfangreiches Beweismaterial“ wie Akten und Computer sicher. „Wie hoch der Feingehalt des Goldes ist oder ob es sich um Doubletten handelt, ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen“, hieß es weiter. 

Noch sind viele Fragen in dem Fall offen. Das wird die Goldsparanleger bestimmt verunsichern. Unklar ist z. B. wer die Hintermänner sind. Als Vorstand der Stiftung agiert ein Detlef B., mit dem erst kürzlich ein Interview auf dem Blog der Stiftung erschienen ist.

Darin erklärt Detlef B., man wolle nun alle Anleger auszahlen – um künftig ein neues Produkt namens „Gold-Profit“ zu vertreiben.

Als Mitinhaber und Geschäftsführer wird in einer Strafanzeige, die im Netz kursiert, ein Gerald S. genannt. Er soll erst 2012 die Privatinsolvenz hinter sich gelassen haben. Insgesamt laufen derzeit Ermittlungen gegen zehn Personen.

Die Goldsparanleger dürfen nun darauf hoffen, einen Teil ihres Geldes wiederzusehen. Die Bafin hat eine Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei damit beauftragt, die am Mittwoch sichergestellten Vermögenswerte zu erfassen und eine Rückzahlung zu veranlassen.

Drei Angriffslinien:

- die Gesellschaft haftet
- die Unternehmensverantwortlichen haften und
- die Vermittler der Goldsparpläne haften.

Unternehmenshaftung

Die BWF Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung haftet. Weil sie die Anleger möglicherweise betrogen und die Gelder veruntreut hat. Sie hat ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft betrieben, dass nicht von der Bundesanstalt für Finanzdientsleistungsaufsicht (BaFin) erlaubt wurde.

Ob und was die Ansprüche wert sind, steht in den Sternen. "Denn wenn die Gesellschaft Gelder veruntreut und kein physisches Gold gekauft hat, können alle Betroffenen nur bruchteilsmäßig entschädigt werden. Das heißt, dass die Gold-Anleger bestenfalls eine Quote bekommen. Das wird gerade von der Staatsanwaltschaft und dem Liquidator, Herrn Rechtsanwalt Dr. Bernsau, geprüft. 

Managerhaftung

"Die BWF Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung," sagen Fachanwälte für Bank- und Kapitalmakrtrecht "ist nach unserem Auffassung nie eine Stiftung gewesen. Im Berliner Stiftungsverzeichnis ist keine gleichlautende Stiftung eingetragen worden.

Deshalb gehen Fachanwälte davon aus, dass es sich um eine GmbH handelt, die 2010 als DRT Stiftungsmanagement BWF UG (haftungsbeschränkt) in Köln gegründet, 2011 als Stiftungsmanagement BWF UG (haftungsbeschränkt) nach Berlin verlegt und in die Stiftungsmanagement BWF GmbH umgewandelt und 2014 in die BWF-Kapitalholding GmbH umfirmiert wurde.

Das ist zuletzt auch die Betreiberin der Homepage der BWF Stiftung gewesen. "Diese Informationen," sagen Fachanwälte "sind für Verständnis der Managerhaftung wichtig.

Bei einer GmbH haften die Unternehmensverantwortlichen wegen des Haftungsprivilegs nach § 13 Abs. 2 GmbHG eigentlich nur mit dem Gesellschaftsvermögen.

Aber es gibt Ausnahmen mit der Durchgriffshaftung. Die  Unternehmensverantwortlichen haften nach der aktuelleren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Privatvermögen. Diese Voraussetzungen liegen vor. 

Es kommt auf den jeweiligen Zeichnungszeitpunkt des Goldsparanlegers an. Die BWF hatte in den letzten Jahren viele Geschäftsführer; zunächst begann Sascha Wiesmann, der später gemeinsam mit Gerald Saik die Geschäfte leitete, und dann Peter Weiher und, zuletzt, Willi Gerold Auerbach.

Vermittlerhaftung

In den meisten Fällen sind die BWF Anlagen durch Berater vermittelt worden. Und das ist einer der wichtigsten Haftungsgegner.

Die BWF Stiftung hatte den Anlegern bei beiden Veranlagungsmodellen,

GOLD STANDARD und

GOLD PLUS,

versprochen, das Edelmetall zu einem späteren Zeitpunkt zu einem bestimmten Preis zurückzunehmen. Das Modell ist ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG gilt das unbedingte Versprechen, Gelder zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuzahlen, als Einlagengeschäft.

Einlagengeschäfte sind erlaubnispflichtig, § 32 Abs. 1 KWG. Der Bundesgerichtshof hat in zwei bis jetzt leider wenig beachteten Entscheidungen klargestellt, dass diese gesetzliche Regelung ein sogenanntes Schutzgesetz ist. Mit weitreichenden Folgen. Alle, die gegen das Schutzgesetz verstoßen, haften.

Unternehmen mit dem Gesellschaftsvermögen und Unternehmensverantwortliche und Vermittler mit dem Privatvermögen. Das Haftungsprivileg von Kapitalgesellschaften, die haften eigentlich nur mit dem Gesellschaftsvermögen, greift dann nicht." (BGH, Urteil vom 21.04.2005, III ZR 238/03; BGH, Urteil vom 15.05.2012, IV ZR 166/11). 
Forderungsanmeldung beim Liquidator

Ergänzend dazu sollten die Betroffenen die Forderungen beim vom der Finanzaufsicht bestellten Liquidator anmelden. Herr Rechtsanwalt Dr. Bernsau wird kurzfristig alle Geschädigten auffordern wird, ihre Forderungen bei ihm anzumelden. Ob das was bringt, ist zweifelhaft.

Hintergrund

Die Berliner BWF Stiftung bot seit 2011 sicherheitsorientierten Anlegern Goldsparverträge an. Die Kunden konnten ihren Einsatz entweder über den sogenannten GOLD STANDARD oder GOLD PLUS veranlagen. Beim GOLD STANDARD mussten sie mindestens € 2.000,00 einsetzen. Die Stiftung räumte den Käufern Rückkaufsoptionen ein; nach zwei Jahren hätten sie 110%, nach vier Jahren 150% und nach acht Jahren 180% des eigesetzten Kapitals zurückbekommen. Beim GOLD PLUS, einem Raten-Goldsparvertrag, konnten sich die Anleger ab einem Betrag in Höhe von € 25,00/ Monat beteiligen. Ihnen wurde versprochen, dass sie nach zehn Jahren 150% des eingesetzten Gesamtkapitals zurückbekommen.

Keine Werthaltigkeit der Rückkaufsgarantie

Unter besondere Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung halten Fachanwälte die Preisgarantie für die Rücknahme des Goldes schlichtweg für wertlos.

Aber es wären die Betroffenen, wenn sie das Versprechen gezogen hätten, überrascht gewesen. Denn die BWF Stiftung hätte den Rücknahmepreis selbst festlegen können. Und die Kursbildung haben Fachanwälte für intransparent gehalten; die Stiftung hätte tun und lassen können, was sie wollte.

In den Geschäftsbedingungen wurde ausgeführt: "Übersteigt das Londoner Fixum am Tag des Vertragsendes den verbindlichen Rückkaufkurs, so ändert sich dieser um 25 % dieser Differenz.". Oder Klartext: Der Anleger bekommt unter diesen Voraussetzungen bestenfalls drei Viertel des Einsatzes zurück. Wenn die Stiftung Geld hat.

Nicht der einzige Schadensfall im Goldsparplanbereich

Der BWF Fall ist wahrscheinlich die sprichwörtliche Spitze des Eisbergs.

In den letzten Jahren schossen die Gold-Händler aus dem Boden und versuchten, spätestens seit der Griechenland-Krise, aus der Angst vor einem Währungs-Crash mit Edelmetallen Geld zu verdienen. Nicht der einzige Schadensfall im Goldsparplanbereich ist hier zu beklagen.

Ganz dubiose Angebote

Meistens waren das zweifelhafte Geschäftskonzepte. Nach der Einschätzung von Fachanwälten für Bank- und Kapitalanlagerecht sind die meisten Angebote dubios:

Fachanwälte haben Angebote geprüft und fanden nichts Überzeugendes. In allen Fällen von Goldsparplänen kamen Fachanwälte zu dem Ergebnis, dass die Edelmetalle in zu kleinen, viel zu teuren Einheiten gehandelt und mit hohen Aufschlägen verkauft werden. Das erscheint nicht seriös für die Kunden.

Handlungsempfehlung für Edelmetall-Käufer

Deshalb raten Verbraucherschützer allen Betroffenen, die Goldsparanlagen von einem auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen und gegebenenfalls Ansprüche geltend zu machen. In einer ganzen Reihe der Fälle können die Anleger hinreichend erfolgsträchtige Schadensersatzansprüche geltend machen. Und in den Fällen bekommen die Anleger alles, was sie eingesetzt haben, zurück und gleichen damit gleichzeitig Kurs- und Währungsverluste aus. 

Schadenersatzansprüche dürfen trotzdem für die Goldsparplan-Anleger bestehen. Diese sollten sich durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vertreten lassen. Schon Ende 2014 berichte Test zu den Problemen mit der Goldsparanlage.

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steff

Montag, Juni 01, 2015

Consortis Schrottimmobilien: Ausstiegsmöglichkeiten der Anleger

Investitionen in Immobilien sind beliebt. Gilt das vermeintliche „Betongold“ doch als krisensicher. „Diese weit verbreitete Ansicht hat sich auch die inzwischen insolvente Consortis Verwaltungs GmbH zu Nutze gemacht und Anlegern dubiose Geschäftsmodelle angedreht“, sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. 


Kurz zusammengefasst sah das Consortis-Modell Möglichleiten zur Steueroptimierung bei einem Höchstmaß an Sicherheit vor. Anleger sollten dazu ein Bankdarlehen zum Immobilienerwerb und ein zweites für die anfallenden Sanierungsarbeiten aufnehmen. Eigenkapital war nicht nötig. Die Mieteinnahmen sollten an Consortis fließen und die Anleger im Gegenzug monatliche Garantiezahlungen erhalten. Nach zehn Jahren wollte Consortis die Immobilien zu einem vorher vereinbarten Festpreis von den Anlegern zurückkaufen. Kurzum: Das Modell scheiterte. Die Consortis Verwaltungs GmbH meldete im Herbst 2014 Insolvenz an. Die Anleger stehen vor einem finanziellen Desaster. Vermutlich wurden die Immobilien überteuert gekauft. Dann haben die Anleger nicht nur ihr Darlehen, sondern auch noch Schrottimmobilien am Hals.

„Allerdings müssen sie nicht zwangsläufig auf dem Schaden sitzen bleiben. Denn werden Immobilien zu Anlagezwecken erworben, müssen die Anleger auch umfassend über die Risiken wie geringere Mieteinnahmen, erhöhter Sanierungsbedarf, etc. aufgeklärt werden. Ist das nicht geschehen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden“, erklärt der Rechtsanwalt. Zudem dürfen auch keine falschen Angaben über den tatsächlichen Wert der Immobilien gemacht werden.

Ein weiterer Weg aus der Schuldenfalle könne auch der Widerruf der Darlehen sein. Wurden die Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß über ihre Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt, kann der Kreditvertrag auch noch Jahre nach dem Abschluss widerrufen werden. „Interessant wird es besonders dann, wenn zwischen dem Kredit und dem Immobilienerwerb ein sog. verbundenes Geschäft im juristischen Sinn vorliegt. Dann muss das Darlehen möglicherweise nicht zurückgezahlt, sondern nur die Immobilie an die Bank übertragen werden“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

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Selfmade Capital und New Capital Invest: Zahlreiche vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet

Über rund 20 Selfmade Capital Gesellschaften und ebenso viele New Capital Invest Gesellschaften wurden inzwischen am Amtsgericht München die vorläufigen Insolvenzverfahren eröffnet. „Malte Hartwieg beschert dem Gericht mit seinen Insolvenzanträgen jede Menge Arbeit“, sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


Für die Anleger der Selfmade Capital- und New Capital Invest Fonds haben die Insolvenzanträge voraussichtlich ernsthafte Folgen. Denn auch etliche Fondsgesellschaften der Emissionshäuser aus dem Reich des Malte Hartwieg sind davon betroffen. Cäsar-Preller: „Für die Anleger könnten sich die schlimmsten Befürchtungen bewahrheiten. Ihr investiertes Geld könnte weg sein und der Totalverlust der Einlage drohen.“

Daher rät der Fachanwalt den betroffenen Anlegern umgehend zu handeln, um zu retten, was noch zu retten ist. Schon seit Monaten ist klar, dass die Anlegergelder bei Selfmade Capital und New Capital Invest in dunklen Kanälen versickert sind. „Der Insolvenzverwalter wird versuchen, so viel Vermögen wie möglich sicher zu stellen. Wie viel dabei herauskommt, steht aber noch in den Sternen“, so der Rechtsanwalt. Daher sollten die Anleger auch mögliche Schadensersatzansprüche nicht aus den Augen verlieren.

Diese können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn die Anleger hätten nicht nur über die Vorzüge und Gewinnaussichten der Kapitalanlage informiert werden müssen, sondern auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. „Interessant ist dabei besonders die Rolle der Vertriebsplattform dima24, die u.a. die Fondsbeteiligungen an die Anleger vermittelt hat. Auch dima24 gehörte mal zum Firmenimperium des Malte Hartwieg. Mögliche Interessenskollisionen und Falschberatung sollten daher genau geprüft werden“, sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Das AG München bearbeitet inzwischen auch die Insolvenzanträge einiger dima24-Gesellschaften.

Darüber hinaus kommen auch Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung in Betracht, wenn die Angaben in den Emissionsprospekten unvollständig, falsch oder auch nur irreführend waren.

Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wegen Betrugsverdacht gegen Hartwieg sind noch nicht abgeschlossen. „Sollte sich der Verdacht bestätigen, kann das weitere rechtliche Möglichkeiten eröffnen“, so der Fachanwalt.
 
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Viele Anleger setzen auf die Anlage in Gold - Vergleich von unterschiedlichen Formen der Goldanlage

Viele Anleger setzen auf die Anlage in Gold - Hier ein Vergleich von unterschiedlichen Formen der Goldanlage. Was sind die jeweiligen Vor- und Nachteile. Thema sind Sicherheit und Versteuerung. Erste Prozesse gegen Firmen laufen bei den Gerichten! Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten.

“Nicht alles ist Gold was glänzt”. Dies gilt insbesondere für die Goldanlage. Es laufen leider schon die ersten Prozesse gegen Kapitalanlagefirmen. Manchen haben keine Erlaubnis manchen haben unvorteilhafte AGBs und bei machen gibt es wahrscheinlich kein Gold im Tresor.

Ein Überblick über die Möglichkeiten Geld in Gold abzusichern bezogen auf Risiken und Versteuerung:

“Physisches Gold” im Schließfach

– direktes Eigentum am Gold

– Risiken: beschränkter Versicherungsschutz,

– nach einem Jahr Haltung keine Besteuerung

“Physisches Gold” Verwahrung daheim

– direktes Eigentum

– Risiken: Diebstahl/Einbruch, Zusatzversicherung notwendig!

– nach einem Jahr Haltung keine Besteuerung

 “Physisches Gold” Tresorgold

– direktes Eigentum “Sondervermögen”

– Risiken: keine

– nach einem Jahr Haltung keine Besteuerung

“Börsengehandeltes Gold” ETC

– Schuldrechtlicher Anspruch

– Risiken: Emittent muss zuverlässig sein.

– Gewinne unterliegen der Abgeltungssteuer

 “Börsengehandeltes Gold” ETF und Gold-Fonds

– Miteigentum

– Risiken: Emittent muss zuverlässig sein

– Gewinne unterliegen der Abgeltungssteuer

“Börsengehandeltes Gold” Goldzertifikate

– kein Eigentumsrecht

– Risiken: Emittent muss zuverlässig sein

– Gewinne unterliegen der Abgeltungssteuer

“Börsengehandeltes Gold” Derivate auf Gold

– kein Eigentumsrecht

– Risiken: Emittent muss zuverlässig sein.

– Gewinne unterliegen der Abgeltungssteuer

Aktien von Goldminenunternehmen

– kein Eigentum an Gold, sondern nur Anteile auf das Unternehmen

– Risiken: Unternehmen muss zuverlässig sein

– Gewinne unterliegen der Abgeltungssteuer

Fazit: Echtes Eigentum an Gold wird nur unter den Möglichkeiten “Verwahrung daheim”, “Tresorgold” und im “Schließfach” ermöglicht.

Allein deshalb scheiden bezüglich der Sicherheit alle anderen Möglichkeiten des Golderwerbes aus.

Das Schließfach in der Bank ist generell nur eingeschränkt abgesichert, so dass im Falle eine Diebstahles keine Sicherheiten gegeben sind.

Dies gilt umso mehr bei der Lagerung von Gold im Haus oder der Wohnung.

Nur Tresorgold bietet eine umfassende Versicherung für alle Individualitäten inklusive. Tresorgold bietet einen steuerlichen Vorteil. Nach einem Jahr Lagerhaltung fällt keine Abgeltungssteuer an!

Tresorgold erlaubt dem Kunden höchste Flexibilität beim Kauf und Verkauf des Goldes – quasi genauso flexibel wie ein Tagesgeldkonto – zu gleichzeitig besten Konditionen. aber bei den Schwankungen vom Goldmarkt.

Leider ist nicht jeder Goldanbieter der  Tresorgold anbietet auch seriös. Der World Gold Council, empfiehlt, dass “Tresorgoldanbieter direktes und unbeschränktes Eigentum an Gold zusichern, kein Gold ohne vorherige Zustimmung des Kunden zu verleihen, das Gold bei einem unabhängigen und registrierten Tresorbetreiber verwahren lassen und regelmäßige Inspektionen und Prüfungen der Kundengoldbestände durchführen zulassen.

Wegen der Vertragsbedingungen des Goldsparplanes sollten Kunden einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu Rate ziehen. auch wenn es Gerüchte um das Goldsparplanunternehmen gibt. Leider laufen einige Verfahren gegen Goldsparunternehmen vor deutschen Gerichten (OLG Hamm, Urteil vom 24.5.2011 - Aktenzeichen 2 U 177/10.

Zu beachten sind auch Käufe via Internet von Gold- und Silbermünzen. Es gelten besondere Bedingungen dafür und es gelten Widerrufsrechte der Anleger wie bei Immobiliendarlehen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Gold“. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                
  Direkter Link zum Kontaktformular
    

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens 

Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.06. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des  Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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