Montag, Mai 18, 2015

Schiffsfonds: Anleger erhalten positive Rückmeldungen vom Bundesgerichtshof und den Instanzengerichten.

Es ergehen immer mehr positive Urteile von einer Vielzahl von Landgerichten. Es lohnt sich einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu fragen, wie der Ausstieg geht.


Wichtige Urteile zu Kommanditbeteiligungen im Schiffsfonds hat der BGH in zwei vielbeachteten Urteilen vom 12.3.2013 zu den Aktenzeichen II ZR 73/11 und II ZR 74/11 erlassen. Bei der Rückforderung von Ausschüttungen kommt es auf den  Gesellschaftsvertrag an, ob dieser zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines in der Rechtsform einer GmbH & Co KG organisierten Schiffsfonds vorsieht.

Viele Beteiligungsmodelle, bei denen die Investoren ihr Erspartes in Schiffsfonds mit Containerschiffen, Kühlschiffen, Massengutfrachtern und Mehrzweckfrachtern von Emissionshäusern wie

- HCI Capital AG,

- MPC Münchmeyer Petersen Capital AG,

- Dr. Peters Emissionshaus GmbH & Co KG,

- Lloyd Fonds AG, König & Cie GmbH & Co. KG ,

- Beluga Shipping GmbH u.a.

angelegt haben, sind in eine Schieflage geraten. Gründe hierfür sind u.a. das Überangebot an Frachtschiffen im Markt, die seit Jahren rückläufige Konjunktur, die hohen Betriebs- und Kreditkosten der Schiffe, welche durch die laufenden Chartereinnahmen nicht abgedeckt werden können, und die niedrigen Schiffserlöse im Verkaufsfall.

Da die Schiffe meist mit hohen Fremdfinanzierungskosten - ca. 60 % - von den Fondsgesellschaften erworben wurden, treiben die laufenden Kreditverpflichtungen viele Gesellschaften früher oder später in die Pleite.

In der Krise und erst recht in der Insolvenz werden von den Kommanditisten regelmäßig die in den Vorjahren ausgezahlten Ausschüttungen zurückgefordert.

Doch das geht bei Schiffsfonds nur in Ausnahmefällen, sagt der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen zum Emissionshaus Dr. Peters-Gruppe:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.3.2013 zum Aktenzeichen II ZR 73/11
„Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB n.F. eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 27. November 2000 – II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244; Urteil vom 13. September 2004 – II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.; Beschluss vom 13. Dezember 2011 – II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 50; Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 32). Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 13. September 2004 – II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.). Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag daher klar ergeben. Hieran gemessen enthält der Gesellschaftsvertrag der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Kommanditisten Auszahlungen gem. § 11 Ziff. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags unter dem Vorbehalt einer Rückforderung erhalten haben.“

Wenn Sie bei Ihrer Schiffsbeteiligung oder sonstigen Kommanditbeteiligung zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen aufgefordert wurden und Ihnen Ihr Fonds mit Klage droht, falls Sie die Rückzahlung nicht vornehmen, ist es ratsam, die Rechtmäßigkeit dieser Rückzahlungsforderung anhand der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anwaltlich prüfen zu lassen.

Gleiches gilt, wenn Sie Ihre erhaltenen Ausschüttungen zwischenzeitlich rechtsgrundlos an den Schiffsfonds zurückgezahlt haben und sich dieses Geld wieder holen möchten.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.05. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des  Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Steff


Foto: Rectsanwalt und BSZ e.V Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

Die BaFin ordnet die Rückabwicklung der Darlehensverträge mit der ZVV Immobilien Ltd. an.

Und wieder einer. Der vom Kapitalmarktrecht keine Ahnung zu haben scheint. Die Münchener Niederlassung der ZVV Immobilien Ltd. hatte Darlehen aufgenommen und den Darlehensgebern versprochen, das Geld auf jeden Fall zurückzuzahlen. Das dürfen aber nur Gesellschaften, denen das erlaubt wurde.


Und wieder einer. Der keine Ahnung vom Kapitalmarktrecht hat. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Münchener Zweigniederlassung der ZVV Immobilien Ltd. am 03.03.2015 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln. Die Verfügung ist rechtskräftig.

Die ZVV Immobilien Ltd. schloss  mit Dritten Darlehensverträge und verpflichtete sich zur unbedingten Rückzahlung gegenüber den Darlehensgebern. "Die BaFin", meint der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper, "hat die Verbots- und Abwicklungsverfügung nachvollziehbar begründet. Denn das Unternehmen verspricht, den Einsatz auf jeden Fall zurückzuzahlen, ist das nach unserem Verständnis ein Einlagengeschäft. Für das man eine Erlaubnis braucht. Und diese Erlaubnis hatte die Gesellschaft nicht." 

"Unabhängig davon hängt die Werthaltigkeit des unbedingten Rückzahlungsversprechens", meint der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Gröpper, "vom unternehmerischen Erfolg der Gesellschaft ab. Und wir wissen nicht, was die mit dem Geld der Anleger gemacht haben. Ausweislich des Rathausbriefs der bayrischen Gemeinde Buttenwiesen soll die ZVV Immobilien Ltd. eine ganze Reihe von Bauanträgen gestellt haben. Ob die Häuser errichtet wurden, wissen wir nicht."

Betroffene sollten, rät der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt , sich von einem auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden und gegebenenfalls alle in betracht kommenden Forderungen gegen die ZVV immobilien Ltd. und die Unternehmensverantwortlichen prüfen lassen. "Denn", ergänzt Gröpper, "das Betreiben und die Vermittlung von erlaubnispflichtigen Einlagengeschäften ohne die Erlaubnis indiziert die Verletzung des § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG. Und diese Norm", sagt Gröpper, "ist ein Schutzgesetz. Mit weitreichenden Folgen; Betreiber und Vermittler haften gegebenenfalls. Nur wegen der Verletzung der Norm. Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt bestätigt (III ZR 238/03, IV ZR 166/11)."
 
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gröpköp

Foto: Rectsanwalt und BSZ e.V Vertrauensanwalt Matthias Gröpper

Samstag, Mai 16, 2015

Prozessfinanzierung - was ist das? Wer macht das? Wie läuft das? Was bekommt der Prozessfinanzierer?

Jedes Jahr verlieren Kapitalanleger in Deutschland Milliardenbeträge durch dubiose Geldanlagen und Falsch- bzw. Schlechtberatung. Jahr für Jahr werden Unsummen für windige Anlagemodelle aufgewendet, die eigentlich sinnvoller investiert werden könnten.


Diese gigantische Geldvernichtung verursacht wirtschaftlichen Schaden von ungeahntem Ausmaß und ist mitunter auch mit dem Beziehungsgeflecht organisierter Kriminalität gepaart mit Geldwäsche vernetzt. Sehr viele geschröpfte Anleger haben nicht mehr die innere Kraft und oft auch nicht mehr die finanziellen Möglichkeiten, gegen die Verantwortlichen vorzugehen. Denn gerade im Kapitalmarktbereich ist mit besonders langwierigen und teuren Prozessen zu rechnen.

Der BSZ e.V. und die mit ihm kooperierende Prozessfinanzierungsgesellschaft wollen Rechtssuchenden, insbesondere betrogenen Anlegern, zu ihrem Recht verhelfen. Die Hilfestellung erfolgt einerseits durch kompetente Beratung von fachkundigen Rechtsanwälten, andererseits durch Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel zur Rechtsdurchsetzung.  Dieser Prozessfinanzierer finanziert die Durchsetzung außergerichtlicher und gerichtlicher Rechtsansprüche Rechtssuchender. Zu seinen Spezialgebieten zählt die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Wertpapier- und Kapitalmarktrecht.

Derzeit finanziert die Prozessfinanzierungsgesellschaft fur ihre Klienten mehr als 100 Schadenersatz- und Rechtsschutzdeckungsprozesse gegen Banken und Versicherungen mit einer Gesamtschadenssumme in Höhe von uber 15 Millionen Euro.

Prozessfinanzierung - was ist das?

Gerichtsverfahren zu führen ist aufwändig und teuer. Oftmals scheuen Kläger daher das Prozesskostenrisiko und meiden den Weg zum Gericht. Stattdessen kann eine Prozessfinanzierung die Lösung sein: Der Kläger lässt sich den Prozess gegen eine reine Erfolgsbeteiligung finanzieren und entledigt sich damit des Gebührenrisikos.

Gerichtsverfahren sind teuer – oft fehlt den Klägern das Geld und sie scheuen das Risiko. Wenn Sie als Kläger Ihr gutes Recht vor Gericht durchsetzen wollen, brauchen Sie viel Geld und einen langen Atem.

Zunächst  müssen Sie Vorschüsse für Gericht, Anwalt, Sachverständige und Zeugen zahlen, und zwar für jede Instanz erneut. Sollten Sie verlieren, tragen Sie dann dazu auch noch die Kosten der Gegenseite.

In vielen Fällen tritt eine Rechtsschutzversicherung nicht für diese Kosten ein.

Eine wirtschaftlich interessante Lösung bietet die Prozessfinanzierung. Diese übernimmt das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Sie können Ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen - die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten

Sie beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass Sie eigenes Geld einsetzen.

Was wird finanziert?

außergerichtliche und gerichtliche Verfahren.durch eine oder mehrere Instanzen:

·         Kapitalanlageverluste
Versicherungsstreitigkeiten
Lebensversicherungen
Fondsverluste
Schadensersatz bei Personenschäden
Falschberatung durch Banken
Fehlberatung durch Rechtsanwälte
·         nationale und internationale Schiedsverfahren

in Deutschland, Österreich,  Liechtenstein und der Schweiz.

Folgenden Voraussetzungen müssen  bei dem mit dem BSZ e.V. kooperierenden Prozessfinanzierer erfüllt sein:

der Streitwert  soll 30.000 EURO oder mehr betragen
die Bonität des Gegners muß gewährleistet sein
es muß eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit bei der Durchsetzung Ihres Rechtsanspruch vorliegen

Geeignet sind also Fälle aus dem Anlagebreich, dem Versicherungsbereich und dem Gesundheitswesen, bei denen sich die Klage auf eine konkrete Anspruchssumme richtet.

So funktioniert Ihre Prozessfinanzierung

Wollen Sie einen Rechtsanspruch gegenüber einem Dritten geltend machen, ohne selbst das Prozesskostenrisiko zu tragen? Dann stellen Sie eine Finanzierungsanfrage.

Auf Basis der von Ihnen übermittelten Informationen, prüfen und beurteilen unsere unabhängigen und renommierten Partner-Anwälte fallbezogen und unter Berücksichtigung örtlicher Rechtssprechungsgepflogenheiten die Erfolgswahrscheinlichkeit Ihres Rechtsanspruchs sowie die Bonität des Anspruchsgegners. Ist Ihr Anspruch erfolgversprechend und die Bonität des Anspruchsgegners gewährleistet, so steht einer Finanzierung Ihres Prozesses nichts mehr im Weg und Sie erhalten von der mit dem BSZ e.V. kooperierenden Prozessfinanzierungsgesellschaft ein verbindliches Vertragsangebot zur Übernahme Ihrer Prozessfinanzierungskosten. Die vertragliche Erfolgsbeteiligungsvereinbarung beinhaltet u.a. die prozentuelle Höhe der Erfolgsprovision des Finanzierers sowie die Modalitäten des Prozesses sowie des Finanzierungsvertrags.

Sie haben bereits einen Anwalt?

Ihr Rechtsanwalt hat Ihren Rechtsanspruch berfeits geprüft, die Erfolgsaussichten des Anspruchs positiv bewertet und Sie interessieren sich nun für die Übernahme der Prozesskosten? Dann übermitteln Sie dem Prozessfinanzierer die Klageschrift und alle weiteren notwendigen Anlagen. Anhand der übermittelten Unterlagen prüft dieser eine mögliche Übernahme der Prozesskosten für Ihr Verfahren. Nach positiver Beurteilung der Ansprüche erhalten Sie vom Finanzierer ein verbindliches Vertragsangebot zur Übernahme Ihrer Prozessfinanzierungskosten.

Fazit:
Den ausgeplünderten Kapitalanlegern helfen auch die guten Ratschläge der Verbraucherschützer nichts, wenn das Geld schon weg ist. Der beste Anlegerschutz besteht darin, sich sein Geld zurückzuholen. Wenn die Banken und die anderen Finanzakrobaten sich massenhaft Klagen Ihrer Kundschaft ausgesetzt sehen, wird sich die Finanzpolitik dieser Branche relativ schnell ändern.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen.Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Selbst wenn die Liquidität vorhanden ist, ist eine externe Prozesskostenfinanzierung häufig die bessere Wahl.

Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen..

Wir sind Ihr perfekter Ansprechpartner fur die Durchsetzung Ihrer Rechtsansprüche gegen Banken und Versicherungen. Mit der  finanzkräftigen  Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Prozessfinanzierung beizutreten.

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Freitag, Mai 15, 2015

Expert Plus GmbH. BaFin ordnet Rückwicklung der Geschäfte an.

Der Berliner Edelmetall-Händler bot Anlegern über Queensgold-Produkte Einlagengeschäfte an. Ohne die notwendige Erlaubnis. Jetzt hat die BaFin angeordnet das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft vollständig rückabzuwickeln. 

 

Was Anleger wissen müssen.

Nach dem spektakulären Zugriff der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Zusammenhang mit den Goldsparplänen der BWF Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung vor knapp zweieinhalb Monaten haben die Aufseher jetzt den nächsten Edelmetallhändler im Visier. Die BaFin verbot der Berliner Expert Plus GmbH am 25.02.2015 das Einlagengeschäft und ordnete die sofortige Rückabwicklung aller Verträge an und verpflichtete die Expert Plus GmbH zur unverzüglichen Rückzahlung der angenommenen Kundengelder.

Die Berliner Goldverkäufer wurden 2010 gegründet und bot den Kunden Goldsparpläne, das Produkt Queensgold Sparbuch, an und versprachen ihnen, das Gold zu einem späteren Zeitpunkt zu, Einstandspreis einschließlich eines Aufschlags zum originären Einstandspreis der Anleger zurückzukaufen. Die Rendite wollte die Expert Plus GmbH aus dem Goldhandel ziehen. Deshalb sollten die Queensgold Kunden der Gesellschaft das Gold als Sachdarlehen zur Verfügung stellen.

"Das Geschäftsmodell", meint der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper, "erinnert frappierend an die Idee der Berliner BWF Stiftung. In dem Fall hatte die BaFin am 25.02.2015 zugeschlagen und mit 120 Polizeibeamten die Geschäfts- und Wohnräume von 19 Tatverdächtigen durchsucht und Geschäftsunterlagen beschlagnahmt." "Und wir fanden dieses Geschäftsmodell", ergänzt der Anlegeranwalt, "von Anfang an unschlüssig. Denn der Preis der Edelmetalle wird durch viele Faktoren beeinflusst und ist volatil. Deshalb finden wir das Versprechen, die Edelmetalle zu einem späteren, vertraglich fixierten Datum zu einem bestimmten Preis zurückzunehmen, unglaubwürdig." 

Wenn Vermittler, meinen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, nicht auf die Unschlüssigkeit des Investments hingewiesen haben, könnten sie unter bestimmten Voraussetzungen haften. Und das Betreiben und die Vermittlung von erlaubnispflichtigen Einlagengeschäften ohne die Erlaubnis indiziert die Verletzung des § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG. "Und diese Norm", sagt Gröpper, "ist ein Schutzgesetz. Mit weitreichenden Folgen; Betreiber und Vermittler haften gegebenenfalls. Unabhängig von der Beratungsqualität. Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt bestätigt (III ZR 238/03, IV ZR 166/11)."Das ist eine wichtige Chance für Betroffene, die zwischenzeitlich Kursverluste erlitten haben. Denn in den Fällen bekommen die Anleger alles, was sie ursprünglich eingesetzt haben, zurück. 

Dies vorausgeschickt raten die Anlegeranwälte allen Betroffenen, sich von einem auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden und alle in Betracht kommenden Ansprüche prüfen zu lassen.

Der Edelmetall Händler hatte gegen die Verfügung der BaFin Widerspruch eingelegt und beim Frankfurter Verwaltungsgericht die Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Das hat das Gericht am 25.04.2015 abgelehnt. Aber die Expert Plus GmbH hat noch Rechtsmittel gegen Einstellungs- und Abwicklungsverfügung. Aber die GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte schätzen die Erfolgschancen schlecht ein. "Denn wir finden die Begründung der BaFin plausibel."

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Foto: Rectsanwalt und BSZ e.V Vertrauensanwalt Matthias Gröpper

Mittwoch, Mai 13, 2015

Überprüfung Ihrer Kapitalanlagen auf Beratungsfehler - falls erforderlich - klagen ohne finanzielles Risiko.

Viele Menschen nutzen Kapitalanlagen, beispielsweise investieren sie in Aktien, Immobilien und Zertifikate. Das bietet sich zur Altersvorsorge und zur Anlage ihres hart erarbeiteten Geldes an. Aber was ist, wenn sich die Kapitalanlage als fatale Fehlinvestition entpuppt? 


Solche wichtigen Anlage-Entscheidungen müssen im Vorhinein gut vorbereitet sein. Es ist auch eine seriöse sowie anlegergerechte Beratung nötig. Hier kann es schnell zu folgenschweren Fehlern kommen, wenn man beispielsweise von seinem Bankberater falsch beraten wird.
 
Eine Falschberatung kann nämlich schnell passieren, beispielsweise wenn ein Anlageberater oder Anlagevermittler nicht auf das Risiko eines Totalverlustes hinweist. Außerdem werden in Anlagenprospekten oft utopische Angaben zu erwarteten Gewinnen einer Kapitalanlage gemacht – besonders dann sollte man genauer hinsehen. Auch kann sich eine als Traumhaus angepriesene Immobilie schnell als Schrottimmobilie herausstellen. Viele Anleger investieren so ihr Kapital in Gesellschaften, welche schon kurze Zeit später pleite gehen, und müssen in so einem Fall um ihr Erspartes fürchten.

Hier lohnt es sich, seine Kapitalanlage auf fehlerhafte Beratungen sowie mögliche Schadensersatzansprüche einschätzen zu lassen. Eine solche Ersteinschätzung von Kapitalanlagen nehmen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte mit einem speziellen Service für Fördermitglieder des BSZ e.V. kostenlos vor.

Hierzu müssen die Anleger nur ihre Vertragsunterlagen, also beispielsweise Kaufverträge einer Schrottimmobilie, Beitrittserklärungen sowie vergleichbare Unterlagen, an die entsprechende Kanzlei schicken. Sie sollten auch eine kurze Schilderung von jeweiligem Beratungs- beziehungsweise Kaufvorgang per Post, Fax oder E-Mail an die Anwälte schicken. Hier sehen sich spezialisierte Rechtsanwälte Ihre Unterlagen kostenfrei an und geben Ihnen eine unverbindliche Ersteinschätzung, ob bei Ihrer Kapitalanlage eine Fehlberatung vorliegt.

Ergibt die Prüfung, dass ein weiteres Vorgehen notwendig ist und es soll  ein Rechtsanspruch gegenüber einem Dritten geltend gemacht werden, ohne selbst das Prozesskostenrisiko zu tragen, dann kann eine Finanzierungsanfrage bei der mit dem  BSZ e.V. kooperierenden Prozessfinanzierungsgesellschaft gestellt werden. 

Auf Basis der dann der Prozessfinanzierungsgesellschaft übermittelten Informationen, prüfen und beurteilen  unabhängige und renommierte Anwälte fallbezogen und unter Berücksichtigung örtlicher Rechtssprechungsgepflogenheiten die Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsanspruchs sowie die Bonität des Anspruchsgegners. Ist der Anspruch erfolgversprechend und die Bonität des Anspruchsgegners gewährleistet, so steht einer Finanzierung des Prozesses nichts mehr im Weg und Sie erhalten von der Prozessfinanzierungsgesellschaft ein verbindliches Vertragsangebot zur Übernahme Ihrer Prozessfinanzierungskosten.

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Dienstag, Mai 12, 2015

Marketing Terminal GmbH: AG München eröffnet Insolvenzverfahren

Das Amtsgericht München hat das reguläre Insolvenzverfahren über die Marketing Terminal GmbH eröffnet (Az.: 1507 IN 3130/14).


Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Ulrich Cramer aus München bestellt. Die Gläubiger müssen ihre Forderungen bis zum 16. Juli 2015 beim Insolvenzverwalter anmelden.

Der Fall der Marketing Terminal GmbH sorgte vor einem knappen Jahr für Aufsehen. Rund 9000 Anleger sollen dabei mit einem raffinierten Schneeballsystem um ihr Geld gebracht worden sein. Dabei versprach die Marketing Terminal GmbH ihren Anlegern mit Internet-Werbung schnell ans „große Geld“ zu kommen. Schon mit geringen Einsätzen sollte viel Geld verdient werden können. 

Tatsächlich flossen auch zunächst die Ausschüttungen an die Anleger. Allerdings wurden diese wahrscheinlich nicht aus Gewinnen generiert, sondern mit dem Geld neuer Anleger finanziert. Der geschätzte Schaden soll sich auf rund 40 Millionen Euro belaufen. Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: „Wie bei jedem Schneeballsystem war auch hier das Ende vorprogrammiert. Im Sommer 2014 flog das System schließlich auf.“ Die Polizei Kempten entlarvte den mutmaßlichen Betrug. Der Geschäftsführer der Marketing Terminal GmbH sitzt in Untersuchungshaft, weitere Ermittlungen laufen.

Der Insolvenzantrag der Marketing Terminal GmbH ließ nicht lange auf sich warten und wurde schon im September 2014 gestellt. Das reguläre Insolvenzverfahren wurde jetzt am Amtsgericht München eröffnet. Für die geschädigten Anleger gilt es nun, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Dazu werden sie voraussichtlich in Kürze angeschrieben. Cäsar-Preller: „Die Anmeldung ist wichtig. Denn nur angemeldete Forderungen können auch im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.“ Immerhin konnte der Insolvenzverwalter bisher Vermögensgegenstände im Wert von rund einer Millionen Euro sicherstellen, berichtet die Süddeutsche Zeitung. Diese Summe werde sich wahrscheinlich noch erhöhen, so dass die Gläubiger wahrscheinlich mit einer höheren Insolvenzquote als in vergleichbaren Verfahren rechnen dürften.

„Das ist zwar ein Trost. Aber die Insolvenzmasse wird voraussichtlich nicht ausreichen, um alle Forderungen zu bedienen. Daher sollten die Anleger auch nicht die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus den Augen verlieren. Die Ansprüche können sich z.B. gegen die Personen richten, die das mutmaßliche Schneeballsystem betrieben haben“, sagt der Anwalt. Dies könne parallel zum Insolvenzverfahren geschehen.

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Bildquelle: © Petra Bork / pixelio.de 
   
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Cp

Medico Wohnungsbau Fonds Nr. 50: Schadensersatzansprüche geltend machen – Verjährung droht.

Anlegern des Medico Wohnungsbau Fonds Nr. 50 läuft langsam aber sicher die Zeit davon. Die Gebau-Gruppe hatte den geschlossenen Immobilienfonds Ende Juni 2005 platziert. Mögliche Schadensersatzansprüche können daher noch in diesem Jahr verjähren.

 

Die Gebau-Gruppe legte den Medico Wohnungsbau Fonds Nr. 50 im Juni 2005 auf. Die Fondsgesellschaft investierte in diverse Wohn- und Gewerbeimmobilien in Düsseldorf, Neuss, Essen und Krefeld. Wie bereits bei anderen Medico Fonds tauchten auch bei diesem geschlossenen Immobilienfonds wirtschaftliche Probleme auf. Die prognostizierten Erwartungen konnten nicht erfüllt werden. Zurück blieben enttäuschte Anleger.

„Die Anleger sind allerdings nicht schutzlos gestellt, sondern können ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Damit sollten sie allerdings nicht mehr lange warten. Denn die taggenaue zehnjährige Verjährungsfrist könnte noch in diesem Jahr greifen. Danach können die Forderungen nicht mehr durchgesetzt werden“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Zur Zielgruppe der Medico Fonds gehörten u.a. Ärzte und Apotheker. Daher wurden die Fondsanteile u.a. auch von der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (Apobank) vertrieben. „Dabei stand der Medico Wohnungsbau Fonds Nr. 50 im Grunde genommen von Anfang an in der Kritik. Die Immobilien seien zu teuer gekauft worden und die Nebenkosten seien zu hoch, wurde bemängelt. Auch die Prognosen bezüglich der Mieteinnahmen seien zu hoch. Dennoch wurden die Fondsanteile weiter vermittelt“, so der Fachanwalt.

Für den erfahrenen Rechtsanwalt ist das ein klassischer Fall von Falschberatung. „Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung muss auch über die Risiken der Kapitalanlage umfassend informiert werden. Wurden diese Risiken – eventuell auch noch trotz besseren Wissens – verschwiegen, begründet das den Schadensersatzanspruch. Darüber hinaus hätten die Anleger auch darüber aufgeklärt werden müssen, dass ihnen der Totalverlust der eingesetzten Geldes drohen kann“, erklärt der Anwalt. Erfahrungsgemäß sei eine entsprechende Risikoaufklärung aber in vielen Fällen ausgeblieben. Auch hätten die Banken oftmals nicht über ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) informiert. „Auch die müssen nach der Rechtsprechung des BGH offen gelegt werden. Es bestehen also gute Aussichten, Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Aber nur wenn sie geltend gemacht werden, bevor die Ansprüche verjährt sind“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

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Alpha Patentfonds 3 – Möglichkeiten der Anleger

Der Alpha Patentfonds 3 hatte wie auch seine Vorgänger mit einer ungewöhnlich kurzen Laufzeit geworben. Daraus wurde nichts. Die Laufzeit musste verlängert werden. Die prognostizierten Erwartungen können sich für die Anleger nicht erfüllen.

 

„Das Problem ist, dass sich das den Alpha Patenfonds ursprünglich zu Grunde liegende Geschäftsprinzip inzwischen am Markt nicht mehr durchsetzen lässt“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Denn die Fonds investieren in die Verwertung von Patentrechten. 

Durch den Verkauf dieser Rechte sollten die kurzen Laufzeiten bei verhältnismäßig hohen Renditen möglich sein. Allerdings werden Patente inzwischen üblicherweise nicht mehr verkauft, sondern es werden Lizenzen vergeben. Dadurch lassen sich in der kurzen Zeit nicht die Gewinne erzielen. Sollten die Laufzeiten für die Alpha Patentfonds ursprünglich maximal fünf Jahre betragen, mussten sie inzwischen verlängert werden. Zum Nachteil für die Anleger, die nicht mit einem schnellen Kapitalzuwachs rechnen können. Zuletzt wurden die Anteile des Alpha Patentfonds 3 beim Handelsportal zweitmarkt.de  noch zu einem Kurs von 22 Prozent gehandelt (Stand 27.03.2015).

Anleger konnten sich seit 2008 an dem Alpha Patentfonds 3 beteiligen. Die Fondsgesellschaft investierte über Genussrechte in das Patentportfolio 3 S. àr.l. Aufgelegt wurden die Alpha Patentfonds von der Alpha Patentfonds Management GmbH. Hinter dieser verbirgt sich die EURAM Bank aus Wien.

„Die längeren Laufzeiten bergen natürlich noch ein weiteres Risiko. Je länger die Laufzeit umso schwieriger ist es, die Entwicklung einzuschätzen. Im schlimmsten Fall kann Anlegern auch der Totalverlust des eingesetzten Geldes drohen“, so der Anwalt. Anleger, die von dieser Entwicklung enttäuscht sind, können aber auch nach Wegen suchen, sich von ihrer Kapitalanlage wieder zu trennen. „Falschberatung und Prospektfehler heißen hier die Schlagwörter“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Denn die Anleger hätten umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Cäsar-Preller: „Gerade ein so komplexes Finanzprodukt wie die Alpha Patentfonds ist für den Laien überhaupt nicht überschaubar. Umso dringender wäre die Aufklärung nötig gewesen.“ Darüber hinaus müssen auch die Prospektangaben den Anleger in die Lage versetzen, sich ein genaues Bild von den Chancen und Risiken der Kapitalanlage machen zu können. Sind die Informationen unvollständig, fehlerhaft oder auch nur irreführend können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden“, erläutert der Fachanwalt.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Alpha Patentfonds". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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cp


Montag, Mai 11, 2015

Expert Plus GbmH: Einlagengeschäft ist rückabzuwickeln!

BSZ e.V. ruft Anlegergemeinschaft ins Leben. BaFIN gibt Expert Plus GmbH Rückabwicklung auf. Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an.


Mit Bescheid vom 25.04.2015 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin der Expert Plus GmbH aus Berlin aufgegeben, das von ihr ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft vollständig rückabzuwickeln.

Die BaFIn teilte mit, dass Expert Plus Publikumsgelder entgegen nahm, um damit Gold zu kaufen. Dabei wurde den Anleger bei Vertragsschluss der Rückkauf des Goldes zu einem festen Rücknahmepreis garantiert- und zwar mit einem festen Aufschlag zu dem Verkaufspreis, durch die Bezeichnung Queensgold-Sparbuch sollte Kunden offensichtlich hohe Sicherheit suggeriert werden.

Mit der Expert Plus GmbH gerät bereits der zweite Goldhändler ins Visier der BaFin, vor einigen Wochen bereits hatte die BaFin der Berliner BWF-Stiftung das Einlagengeschäft untersagt, der BSZ e.V. hatte hierzu bereits eine Interessengemeinschaft initiier.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft " Expert Plus GmbH". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
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drspä

Schiffsfonds DS-Rendite Fonds Nr. 116 DS National GmbH & Co. Tankschiff KG

Den Kapitalanlegern des Schiffsfonds DS-Rendite Fonds Nr. 116 DS National GmbH & Co. Tankschiff KG drohen unliebsame finanzielle Überraschungen. Um Vermögenseinbußen zu vermeiden oder zu begrenzen, sollten Anleger Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung prüfen.


Aktuell liegen die Ausschüttungen dieser Schiffsbeteiligung derzeit mehr als 65,38% Prozent unter Plan. Um Vermögenseinbußen zu vermeiden oder zu begrenzen, sollten Anleger Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung prüfen. Nun sollen die Kapitalanleger noch neues Geld in den Schiffsfonds investieren - ganz freiwillig. 

Der Schiffsfonds DS-Rendite Fonds Nr. 116 DS National GmbH & Co. Tankschiff KG hat ein Volumen von 78.026.000 Millionen Euro. Davon haben Kapitalanleger rund 37.000.000 Millionen Euro als Eigenkapital eingebracht, der Rest wurde finanziert. Der Fonds wurde im Jahr 2006 aufgelegt und im Jahr 2006 platziert.

Kapitalanleger konnten sich mit mindestens 15.000,00 Euro plus 5 Prozent Ausgabeaufschlag beteiligen. Die Laufzeit des Schiffsfonds ist für das Jahr 2025 vorgesehen.

Der Schiffsfonds wurde 2006 exklusiv über die Dresdner Bank (heute Commerzbank) verkauft. Die Kurzfassung des Schiffsfonds besagt folgendes: “Das Fondskonzept ist auf sicherheitsorientierte Anleger ausgerichtet. Entsprechend sind die Szenarien in der Fondskonzeption konservativ angelegt.”

Nur für viele Senioren ist der Schiffsfonds nicht geeignet - diese wurden aber auch speziell angesprochen.

Nach dem Prospekt hätten Anleger Ausschüttungen in Höhe von rund 13 Millionen Euro erhalten müssen. Überwiesen wurden nur knapp 4,5 Millionen Euro – mehr als 65,38% unter Plan also.

Bedeutsam ist bei dem Schiffsfonds, dass nur ca. 86 % Prozent des aufgebrachten Kapitals in die eigentliche Schiffsinvestition geflossen sind. 14 Prozent waren demnach so genannte Weichkosten, inklusive des Agios, die für Investoren keine Erträge abwerfen.

65 % weniger Ausschüttungen gegenüber den prospektierten Ausschüttungen deuten nicht gerade auf eine “konservative” Anlage hin.

Schiffsfonds sind per se eine hochriskante Anlageform, bei der Anleger ein erhebliches unternehmerisches Risiko eingehen. Oft haben die Banken, Sparkassen und Volksbanken die Anleger hierüber nicht aufgeklärt.

Die aktuellen Probleme des Schiffsfonds DS-Rendite Fonds Nr. 116 DS National GmbH & Co. Tankschiff KG resultieren einerseits aus den negativen ökonomischen Rahmenbedingungen mit einer eher schwächeren Nachfrage nach Ladekapazitäten, einem anhaltend hohen Schiffsangebot sowie sinkenden oder stetig niedrigen Charterraten.

Zusätzlich “machen sich insbesondere Fehleinschätzungen des Fondsmanagements im Hinblick auf die Wechselkursentwicklung insbesondere bei Euro und US-Dollar negativ bemerkbar.

Den Kapitalanlegern wird nicht empfohlen, Sanierungskonzepten und weiteren Geldzahlungen grundsätzlich und bedenkenlos zuzustimmen. Es muss in jedem Fall sollte sorgfältig geprüft werden, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Probleme dauerhaft gelöst werden können. Denn es soll nicht gutes Geld dem schlechten hinterher geworfen werden!!

Erfolg versprechender sei es hingegen, Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung oder mangelnder Prospektgestaltung geltend zu machen und dann auch vor Gericht durchzusetzen.

Wenn sich Anleger zu diesem Komplex umfassend informieren wollen, so ist dies mit dem "Praxishandbuch Schiffsfonds" der Rechtsanwälte Steffens/Dressler vom De Gryther Verlag möglich.

Anleger sollten besonders beachten, dass die Zeit für Schritte in Sachen des Schiffsfonds bald zu Ende geht, weil die Verjährung greifen wird. 

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds DS-Rendite Fonds Nr. 116". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
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Steff

Donnerstag, Mai 07, 2015

Ist Ihre Kapitalanlage sicher? Oder sitzen Sie auf einer Zeitbombe? Überprüfung schafft Sicherheit!

Vor dem Hintergrund dass viele Anleger auf Kapitalanlagen sitzen die der Altersvorsorge dienen sollen, in Wirklichkeit aber eher einer Zeitbombe gleichen, bietet der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V., Fördermitgliedern eine kostenlose Überprüfung ihrer Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht an. 


Trotz aller Verbraucherschutzgesetze ist nach wie vor ein ständig wachsender Boom der Kapitalvernichtung bei der Geldanlage zu verzeichnen. Der klassische Kapitalanlagebetrug spielt bei dieser Geldvernichtung eine eher untergeordnete Rolle. Hauptsächlich wird das Geld der Anleger durch falsche bzw. schlechte Anlageberatung versenkt. 

Die Finanzwirtschaft entwickelt mit beachtenswerter Kreativität ständig höchst komplizierte neue Anlageprodukte, die aber kein Mensch mehr versteht. Das Marketing baut darauf, dass die Anleger ihrer Bank schon das dafür notwendige Vertrauen entgegenbringen und die Brieftasche öffnen. Die Banken selbst, werden dabei  in ihrer Arbeitsweise von den Aufsichtsbehörden kaum belästigt oder gestört. Die Schäden durch den Verkauf ungeeigneter Produkte an private Anleger sind enorm. Schlechte Beratung und direkte Falschberatung machen den Skandal perfekt. 

Werden die Banken bei ihrem unsozialen Verhalten erwischt, geloben sie Besserung oder berufen sich auf bedauerliche Einzelfälle. Das Dumme dabei ist nur, dass sich die Einzelfälle zum  Systemfehler häufen. Die Geldvernichtung geht aber munter weiter. Als Beleg dafür stehen Tausende von Schiffsfonds-, Film- und Medienfonds-Anleger. 

Es sind aber nicht nur die Banken die sich von dem Kuchen Kapitalanlage und Alterssicherung ihr Stück abschneiden. Da mischen Versicherungen, Finanzunternehmen, und einige Dutzend immer wiederkehrender Finanzakrobaten kräftig mit. Letztere nutzen für ihre fragwürdigen Projekte sämtliche Vorteile, die ihnen Datenschutz, Bankgeheimnis und eine liberale Strafgesetzgebung  bieten, voll aus. Die Angst vor Altersarmut und die mehr oder weniger nicht vorhandenen Zinsen, werden als Verkaufsargument missbraucht. Aber auch mit „grünen Anlagen“ lässt sich so mach Anleger aktivieren.  Ob Windkraft, Wald, Betongold oder „echtes“ Gold, das alle lässt sich zu Geld machen.  Nur nicht für die Anleger!

Kommt ein Anlegerschützer einem dubiosen Angebot – ob nun Gold, Wind, Wald oder Immobilie auf die Schliche und berichtet darüber, bedient sich der Anlagehai den bekannt seriösen Wirtschaftskanzleien, auch als Abmahnkanzleien bekannt und berüchtigt. Die beantragen dann eine Unterlassungserklärung im Namen ihres  Mandanten. Der Streitwert wird so angesetzt, dass man natürlich auch ein ordentliches Honorar einstreichen kann. In Deutschland findet sich dann auch immer ein Gericht, meist in Norddeutschland, was dann auch eine solche Verfügung erlässt. Wer dagegen verstößt kann mit bis zu einer Viertel Million Euro in Anspruch genommen werden. Da erscheinen die paar Tausend Euro für den Anwalt und die Gerichtskosten beinahe als Sonderangebot. Nachteil für die Anleger: Der Anlegerschützer trägt jetzt einen Maulkorb! Der Bekämpfung und Aufdeckung der gewerbsmäßigen Kapitalvernichtung wird damit ein Bärendienst erwiesen.

Die Finanzhaie bedienen sich in der Regel einer Vielzahl provisionsabhängiger Vermittler, die – zum Teil sicher ahnungslos – zur Verbreitung der dubiosen Finanzprodukte beitragen. Oft sind in solch ein Netzwerk Rechtsanwälte, Notare, und Steuerberater als Treuhänder eingebunden. 

Bei dem BSZ e.V. ist man wenig zuversichtlich, dass durch das Kleinanlegerschutzgesetz künftig weniger Anlegergeld verbrannt wird. Auch künftig werden die Banken wohl in erster Linie ihre Eigeninteressen und nicht das ihrer Kunden in den Mittelpunkt ihres Handelns stellen. So lange die Bankmitarbeiter unter dem Druck stehen die Zielvorgaben ihrer Vorgesetzten erfüllen zu müssen und auch die Vergütung der Führungskräfte abhängig von kurzfristigen Umsatzzielen ist, werden den  Kunden weiterhin ungeeignete Produkte verkauft werden. 

Leider wird diese enorme Geldvernichtung durch das Verhalten der geschädigten Anleger oft auch noch unterstützt, indem sie sich nicht wehren oder sich den Verlust mit eigenem Fehlverhalten erklären. Dieses Verhalten führt dazu, dass selbst Schneeballsysteme lange Zeit unentdeckt bleiben. 

Die Bekämpfung dieser enormen Geldvernichtung wird noch dadurch erschwert, dass man den betrogenen Anlegern ständig einflüstert kein „Gutes Geld“ dem „Schlechten Geld“ hinterher zu werfen. Von diesem Rat profitieren ausschließlich die Geldvernichter!

Die Wiederbeschaffung oder doch die zumindest teilweise Wiederbeschaffung des zunächst verloren geglaubten Geldes erweist sich in vielen Fällen als nicht so aussichtslos, wie viele Geschädigte glauben, sagt Horst Roosen Vorstand des BSZ e.V. Verluste sollte man nicht so einfach abschreiben und zur Tagesordnung übergehen. Der Geschädigte sollte schnell reagieren. Der BSZ e.V. rät strikt davon ab, mit dem oder den Schädigern selbst zu verhandeln.

Interessengemeinschaft
In vielen  Rechtsfällen ist nicht nur ein einzelner Geschädigter betroffen, sondern Hunderte oder gar Tausende. Oft ist es nicht leicht, die zur Beweisführung notwendigen Informationen zu beschaffen. Hier gilt es, die Interessen der Geschädigten zu bündeln, denn von einem effektiven Informationsaustausch profitieren alle. Anleger können wirkungsvoll gegen illegale Machenschaften im Kapitalanlagebereich nur durch koordiniertes rechtliches Vorgehen erreichen. Hier sind die BSZ e.V. Interessengemeinschaften für alle Beteiligten hilfreich. Das ist oft die effektivste und zugleich kostengünstigste Art der Informationsbeschaffung, deren Auswertung und Analyse. Das zahlt sich aus – spätestens wenn es zum Prozess kommt. Die Vielzahl der dann dem Anwalt zur Verfügung stehenden Informationen und die hohe Zahl Betroffener sprechen für sich. Wie in vielen Bereichen des Lebens empfiehlt es sich auch bei rechtlichen Problemen sich mit anderen zusammenzuschließen und gemeinsam seine Ansprüche durchzusetzen.

Streitgenossenschaft („Sammelklage“)
Viele Menschen scheuen den Gang zum Rechtsanwalt, weil sie fürchten, der Besuch würde teuer werden. „Hierbei gibt es hinsichtlich anwaltlicher Abrechnungen auch viele falsche Vorurteile und viele Leute verzichten aus diesem Grund auch auf eine Durchsetzung ihrer berechtigten rechtlichen Interessen und verlieren so bares Geld. Ein Weg aus solch einem Dilemma könnte für Rechtssuchende die sogenannte Streitgenossenschaft sein. Streitgenossenschaft meint, dass mehrere Personen ihre Ansprüche gemeinsam geltend machen können, sofern es sich um gleichartige Ansprüche handelt, welche auf einem ähnlichen Sach- und Rechtsgrund basieren. Haben sich beispielsweise mehrere Personen zusammengeschlossen, um zu Unrecht berechnete Bearbeitungsgebühren für Kreditverträge von der gleichen Bank zurückzufordern, können jene Bearbeitungsgebühren im Wege einer Streitgenossenschaft gemeinsam mit einer Klage zurückgefordert werden. „So können Mandanten unter Umständen eine Menge Geld sparen. 

Prozesskostenfinanzierung
Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Selbst wenn die Liquidität vorhanden ist, ist eine externe Prozesskostenfinanzierung häufig die bessere Wahl. Der BSZ e.V. und die Prozessfinanzierungsgesellschaft verfügen über ein Netzwerk von Top-Rechtsanwälten in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein. Die enge Kooperation mit Rechtsexperten ermöglicht es, Rechtsansprüche rasch und effizient zu prüfen und die Erfolgsaussichten in einem möglichen Gerichtsverfahren auszuloten. Falls eine Prozessführung erforderlich ist, wird mit dem jeweiligen Kunden eine individuelle Honorarvereinbarung geschlossen. Prinzipiell gilt: Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für den Kunden keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! Der Kunde hat nicht das geringste Risiko. Kann die Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft für den Kunden Gelder einklagen, so erhält sie eine prozentuale Beteiligung von dem beigetriebenen Betrag.

Für Fördermitglieder kostenlose Prüfung der Kapitalanlage durch BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte
In vielen Fällen glauben die Investoren eine sichere und renditeträchtige Kapitalanlage für ihre Altersvorsorge abgeschlossen zu haben. Dabei sitzen sie jedoch auf einer hochriskanten Unternehmensbeteiligung die zur Altersvorsorge vollkommen ungeeignet ist. Verlustrisiken bis hin zum Totalverlust drohen. Es lohnt sich, seine Kapitalanlage auf fehlerhafte Beratungen sowie mögliche Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen. Eine solche Überprüfung von Kapitalanlagen nehmen BSZ Vertrauensanwälte mit einem speziellen Service für Fördermitglieder des Vereins kostenlos vor.  
 

Die Zahl der Anleger die in eine fragwürdige Kapitalanlage investiert haben ist sehr oft verblüffend hoch. Geht das Geld bei einer Anlage verloren, behalten viele Geschädigte dies jedoch  für sich. Sie glauben nämlich, dass es nur eine geringe Zahl von weiteren Opfern gibt. In Wirklichkeit gibt es meist  eine Vielzahl Geschädigter, was aber durch das Schweigen der geschädigten Anleger der Öffentlichkeit nicht bewusst ist. 

Der BSZ e.V. bittet Geschädigte dringend, Informationen nicht für sich zu behalten sondern darüber zu berichten. Nur so kann Schaden für weitere Anleger verhindert werden. Mit Ihrer Information an uns betreiben Sie aktiven Verbraucher- und Anlegerschutz. Dafür danken wir ihnen schon jetzt. Helfen Sie uns und anderen Anlegern indem Sie uns Ihre Erfahrung mitteilen, denn wer klug ist baut vor und informiert sich, bevor es zu spät ist.

Für die Prüfung von Ansprüchen
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.05. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des  Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
 


MBB Clean Energy: Zinszahlung für Anleihe erneut ausgesetzt

Vor einem Jahr blieb die Zinszahlung für die MBB Celan Energy Anleihe bereits aus. Auch in diesem Jahr warteten die Anleger vergeblich. Die Zinszahlung werde erneut ausgesetzt, teilte das Unternehmen mit.


Fällig wäre die Zinszahlung am 6. Mai gewesen. Zwei Tage vorher teilte MBB Clean Energy auf der Unternehmens-Website mit, dass die Zahlung ausgesetzt werde. Grund sei, dass der neue Vorstand die Prozesse zur nötigen Reparatur der Globalurkunde bewerte. „Vor einem Jahr konnten die Zinsen angeblich aus technischen Gründen nicht ausgezahlt werden, dann wurde die Globalurkunde für ungültig erklärt und ist auch fast ein Jahr später anscheinend noch nicht repariert und zu guter Letzt wird die Zinszahlung auch in diesem Jahr wieder ausgesetzt. Die Anleger sollten sich gut überlegen, ob sie dieses Spiel noch weiter mitmachen wollen“, sagt  BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Zur Erinnerung: MBB Clean Energy hatte 2013 die Mittelstandsanleihe begeben und rund 72 Millionen Euro bei den Anlegern eingesammelt. Verzinst ist die Schuldverschreibung mit einem Kupon von 6,25 Prozent p.a. Doch schon die erste Zinszahlung vor einem Jahr wurde ausgesetzt. Gleiches gilt für die zweite Zinszahlung, die am 6. Mai 2015 fällig gewesen wäre. „Vertrauensbildende Maßnahmen sehen anders aus“, sagt der Fachanwalt. „Leider sind auch schon eine ganze Reihe anderer Mittelstandsanleihen ausgefallen und die Anleger haben dabei viel Geld verloren. Daher sollten die Inhaber der MBB Clean Energy Schuldverschreibung jetzt handeln“, empfiehlt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Neben einer Kündigung der Anleihe käme auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Betracht. Diese können z.B. aus einer fehlerhaften Anlageberatung aber auch wegen Prospektfehlern entstanden sein. „6,25 Prozent Zinsen sind in der aktuellen Niedrigzinsphase sehr viel. Möglicherweise sollte den Anlegern damit die Anleihe schmackhaft gemacht werden. Prospektangaben müssen aber vollständig und wahrheitsgemäß sein, damit der Anleger sich ein realistisches Bild von seiner Kapitalanlage machen kann“, erklärt der Rechtsanwalt.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "MBB Clean Energy AG". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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Mittwoch, Mai 06, 2015

Den fiesen Machenschaften der Banken und Versicherungen mit Prozesskostenfinanzierung Paroli bieten.

Sie kennen das: Sie sitzen im Beratungszimmer einer Bank und merken anfangs nicht, dass der Anlageberater Sie über den Tisch zieht. Erst viel später bemerken Sie die Falschberatung. Sie gehen zurück und reklamieren. Doch der Anlageberater weigert sich die Täuschung zuzugeben. 


Sie drohen mit einer Anzeige und Klage. Doch seien Sie ehrlich: wie oft ziehen Sie den Rechtsweg tatsächlich in Betracht? Die Aussicht auf langwierige und risikoreiche Prozesse schreckt häufig Geschädigte ab, ihr Recht geltend zu machen. Auch bei hohen Schadenssummen schrecken oftmals Geschädigte davor zurück, ihr Recht einzufordern und nehmen den Schaden einfach hin.

Gerade in der Finanz- und Versicherungsbranche ist die Zahl geschädigter Anleger, die aus Furcht vor riskanten Gerichtsverfahren gegen renommierte Unternehmen den doch meist beträchtlichen finanziellen Schaden einfach hinnehmen, hoch.

Doch das muss nicht sein: Die Lösung heißt Prozesskostenfinanzierung!

Die fiesen Machenschaften der Banken und Versicherungen

Vor allem Versicherungen und Banken führen Kapitalmarktanleger immer häufiger aufs Glatteis, wodurch diese erheblichen finanziellen Schaden erleiden.

Da vor etwa 15 Jahren Banken und Versicherungen vermehrt damit begonnen haben, alternative Finanzierungsmodelle und intransparente Anlageprodukte anzubieten, geraten vor allem Kapitalmarktanleger wie Versicherungs- und Kreditnehmer häufig unverschuldet in derartige Situationen.

Den Kunden wird durch geschickte Verkaufsgespräche vorgegaukelt, dass sie mit diesen in Wahrheit sehr riskanten Anlageprodukten auf der sicheren Seite wären und mehr Gewinn erzielen könnten. Jedoch stellt sich oftmals nach dem Vertragsabschluss alsbald heraus, dass statt hoher Renditen satte Verluste eingefahren werden. Grund dafür: Viele Anlageprodukte, insbesondere die fondsgebundene Lebensversicherung, sind für Versicherungsnehmer nur wenig transparent. Häufig wissen sie nicht, wann und wofür die eigene Prämie im Detail verwendet wird. Kaskadenartige Gebühren und Provisions- und Kostenstrukturen der Versicherungen und Banken machen es beinahe unmöglich die Renditenversprechungen zu realisieren.

Versuchen geschädigte Kapitalmarktanleger dann ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, müssen sie mit einem hohen Kostenrisiko rechnen, was im schlechtesten Fall zum finanziellen Bankrott führen kann. Diese Aussicht schüchtert viele Geschädigte ein, so dass sie den finanziellen Schaden einfach hinnehmen. Doch das muss nicht sein. Hilfe bieten hier seriöse Prozesskostenfinanzierer.

Wann macht Prozesskostenfinanzierung Sinn?

Prozesskostenfinanzierung ermöglicht geschädigten Anlegern, die nicht über die notwendigen Finanzmittel verfügen oder keine Rechtsschutzversicherung haben, faire Prozesse zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche ohne finanzielles Risiko.

Bei der Prozesskostenfinanzierung treten Klienten das Kostenrisiko an die Prozessfinanzierungsgesellschaft ab und im Gegenzug beteiligen sie diese zu einem vereinbarten Prozentsatz im Erfolgsfall.

Bei der Wahl des richtigen Prozessfinanzierers kommt es vor allem auf zwei Kriterien an:
Zum einen ist die Einschaltung eines Prozesskostenfinanzierers erst ab einer bestimmten Höhe der Gesamtschadenssumme empfehlenswert. Viele größere Prozesskostenfinanzierer werden erst ab einem Streitwert von mindestens 100.000 Euro oder mehr tätig.

Zum anderen sind viele Prozesskostenfinanzierer auf bestimmte Branchen spezialisiert.

Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozessfinanzierungsgesellschaft ist vor allem als Spezialist für geschädigte Kapitalmarktanleger tätig. Das Kerngeschäft der Gesellschaft umfasst die Finanzierung von Schadenersatzprozessen, aber auch den Ankauf und die Durchsetzung von Forderungen aus dem Wertpapier- und Kapitalmarktrecht sowie Versicherungsvertragsrecht. Derzeit unterstützt diese Prozessfinanzierungsgesellschaft mehr als 100 Schadenersatz- und Rechtsschutzdeckungsansprüche gegen Banken und Versicherungen. Auch viele geschädigte Fremdwährungskreditnehmer, die durch die Franken-Krise Mitte Januar einen finanziellen Schaden erlitten haben, lassen sich ihr Prozesskostenrisiko von dem Prozessfinanzierer übernehmen.

Tipps, wie Sie sich vor finanziellen Schäden schützen können

Der BSZ e.V. rät: Augen auf beim Versicherungsabschluss! Finanzberater sind dazu verpflichtet Interessenten vor Vertragsabschluss über alle möglichen Risiken des Investments aufzuklären. Lassen Sie sich von Ihrem Berater zum einen eine Aufstellung aller anfallenden Kosten geben. Bestehen Sie zum anderen auf eine umfassende Kostenberechnung, die Ihren Anforderungen entspricht. Das ist wohl der sicherste Weg um sich vor künftigen Schäden zu schützen.

Viele Geschädigte können und wollen keine finanziellen Risiken mehr auf sich nehmen. Gerade betrogene Anleger, die schon einmal um ihre Ersparnisse gebracht wurden, scheuen aus verständlichen Gründen oft davor zurück, noch mehr Geld in die Hand zu nehmen, um gegen scheinbar übermächtige Banken oder Versicherungsgesellschaften anzukämpfen und Gefahr zu laufen, in aufwendigen Gerichtsverfahren noch mehr Geld zu verlieren. Sie bleiben auf der Strecke. Das ist aber nach Meinung des BSZ e.V. der falsche Weg..

Der BSZ e.V. und die Prozessfinanzierungsgesellschaft wollen Rechtssuchenden, insbesondere betrogenen Anlegern, zu ihrem Recht verhelfen. Die Hilfestellung erfolgt einerseits durch kompetente Beratung, andererseits durch Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel zur Rechtsdurchsetzung. 

Der mit dem BSZ e.V. verbundene Prozessfinanzierer finanziert die Durchsetzung außergerichtlicher und gerichtlicher Rechtsansprüche Rechtssuchender. Zu seinen Spezialgebieten zählt die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Wertpapier- und Kapitalmarktrecht.

Bevor eine Annahme eines Falles durch die Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft erfolgt, wird der Fall von der Gesellschaft eingehend geprüft. Entscheidet sich die Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft den Fall anzunehmen, werden sämtlicher Kosten übernommen, Auslagen und Gebühren, insbesondere Rechtsanwalts-, Gutachterkosten und sonstiger Honorare. Falls eine Prozessführung erforderlich ist, wird mit dem jeweiligen Kunden eine individuelle Honorarvereinbarung geschlossen.

Prinzipiell gilt: Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für den Kunden keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft!

Der Kunde hat nicht das geringste Risiko.

Kann die Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft für den Kunden Gelder einklagen, so erhält sie eine prozentuale Beteiligung von dem beigetriebenen Betrag.

Bei folgenden Problemen können Sie wegen einer Prozessfinanzierung anfragen:

"    Kapitalanlageverluste
"    Versicherungsstreitigkeiten
"    Lebensversicherungen
"    Fondsverluste
"    Schadensersatz bei Personenschäden
"    Falschberatung durch Banken
"    Fehlberatung durch Rechtsanwälte

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Dienstag, Mai 05, 2015

BGH: Keine Zusammenrechnung von Agio und Innenprovisionen bei Berechnung der 15%-Schwelle zur Aufklärungspflicht über Vertriebskosten.

BGH: Keine Zusammenrechnung von Agio und Innenprovisionen bei Berechnung der 15%-Schwelle zur Aufklärungspflicht über Vertriebskosten - BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - III ZR 19/14; OLG Schleswig, Urteil vom 19.12.2013 - 5 U 73/13


Der BGH hat in einem am 26.2.2015 ergangenen Beschluss ein Urteil des OLG Schleswig bestätigt, wie die Grenze von 15 % zu berechnen ist, oberhalb derer nach der Rechtsprechung des BGH im Rahmen der Anlageberatung bzw. -Vermittlung über anfallende Vertriebskosten ungefragt aufgeklärt werden muss. Diese Klarstellung ist für die Praxis bei Klagen im Kapitalanlagerecht sehr wichtig.

Zum Hintergrund:

Die Auswirkungen der Finanzkrise haben eine Vielzahl von Anlageprodukten  wie geschlossene Fonds in wirtschaftliche Schieflage gebracht. Nun versuchen viele Anleger, sich nachträglich von ihren unliebsamen Anlagen zu trennen. Dazu wird regelmäßig die beratende Bank bzw. der Anlageberater / -vermittler in Regress genommen, dem dann Aufklärungspflichtverletzungen zu dem erworbenen Produkt vorgeworfen werden.

Ein Vorwurf ist die Behauptung, der Anleger sei nicht über die Vertriebskosten der Anlage aufgeklärt worden, die nicht selten 15 % oder mehr der Anlagesumme betragen. Dies kommt besonders bei Schiffsfonds vor.

Hierzu hatte der für freie Anlageberater zuständige III. Zivilsenat des BGH schon vor langer Zeit entschieden, dass über die Höhe von Innenprovisionen ungefragt aufzuklären ist, wenn diese die Schwelle von 15 % überschreiten (BGH, Urteil vom 12.02.2004 - III ZR 359/02). Ab dieser Größenordnung sei die Werthaltigkeit der Anlage in einem Maße betroffen, dass der Anleger hierüber aufgeklärt werden müsse.

Der für Banken zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat erst im vergangenen Jahr entschieden, dass diese Aufklärungspflicht auch für Banken gilt - jedenfalls spätestens ab 01.08.2014 (BGH, Urteil vom 3. 6. 2014 - XI ZR 147/12).

Viele Anbieter geschlossener Fonds hatten sich hierauf offenbar eingerichtet und die Vertriebskosten wohl im Hinblick auf diese Rechtsprechung regelmäßig knapp unter der Schwelle von 15 % (ohne Agio) kalkuliert.

In der gerichtlichen Praxis ist die Frage, wie diese 15 %-Grenze zu berechnen ist, besonders umstritten.

Denn wird eine Aufklärungspflicht wegen Überschreitung dieser Grenze bejaht, muss nachgewiesen werden, dass der Kunde hierüber aufgeklärt wurde (bspw. durch rechtzeitige Prospektübergabe oder mündlich).

Die Praxis der Zivilgerichte zu dieser Frage ist bislang uneinheitlich. Manche Gerichte setzen die prospektierten Vertriebskosten (ohne Agio) ins Verhältnis zum Eigenkapital des Fonds (ebenfalls ohne Agio). Andere setzen die Vertriebskosten mit Agio ins Verhältnis zum Anlagekapital mit Agio. Wiederum andere setzen die Vertriebskosten mit Agio ins Verhältnis zum Anlagekapital ohne Agio.  Es wurde also fast alles vertreten.

Von der Berechnungsweise des Gerichts kann unter Umständen der Ausgang des Prozesses abhängen, wie folgendes Beispiel verdeutlicht:

Fonds: 100 Mio. € Anlegerkapital, 14.940.000 € Vertriebskosten, 5.000.000 € Agio.
Vertriebskosten ohne Agio / Anlagekapital ohne Agio: 14,94 % -> keine Aufklärungspflicht
Vertriebskosten mit Agio / Anlagekapital mit Agio: 18,99 % -> Aufklärungspflicht
Vertriebskosten mit Agio / Anlagekapital ohne Agio: 19,94 % -> Aufklärungspflicht

Der BGH hat nun durch Beschluss vom 26.02.2015 – III ZR 19/14 die Nichtzulassungsbeschwerde einer Anlegerin gegen ein Urteil des OLG Schleswig zurück- gewiesen und damit das Urteil des OLG Schleswig bestätigt. Damit steht fest, dass Agio und Innenprovisionen zur Berechnung der 15 %-Grenze nicht zusammen- zurechnen sind (OLG Schleswig, Urteil vom 19.12.2013 - 5 U 73/13). Das OLG Schleswig hatte hierzu in seiner Entscheidung ausgeführt:

Eine Aufklärungspflicht ergibt sich auch nicht dadurch, dass der Beklagten im vorliegenden Falle eine Rückvergütung und eine Innenprovision in Höhe von insgesamt 17,5 Prozent des Anlagebetrages als Vertriebsprovision zugeflossen sind. Eine Addition dieser beiden Beträge kommt nicht in Betracht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verfolgt die verbindliche Aufklärung über Rückvergütungen und Innenprovisionen unterschiedliche Zwecke: Die Rechtsprechung wegen Rückvergütungen trägt der Befürchtung Rechnung, die Bank könne ihre Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgeben, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten (BGH WM 2010, 885, juris-Rn. 10). Demgegenüber dient die Rechtsprechung zur Aufklärungspflichtigkeit von Innenprovisionen dem Ziel, dem Anleger den Wert der Anlage zu erhalten. Vertriebsprovisionen von mehr als 15 % eröffnen nämlich Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage, was wiederum einen für die Anlageentscheidung derart bedeutsamen Umstand darstellt, dass der Anlageinteressent hierüber informiert werden muss (BGH WM 2011, 640, juris-Rn. 16).

Obwohl die Zusammenrechnung von Agio und Innenprovisionen der Kern des Rechtsstreits schon in der Berufungsinstanz war und obwohl die Anlegerin auch ihre Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH im Wesentlichen auf die Frage der Berechnung konzentrierte, sah der BGH keine Veranlassung, sich mit der aufgeworfenen Rechtsfrage zu befassen.

Dies wiederum lässt darauf schließen, dass der BGH seine bisherige Rechtsprechung hierzu offenbar für eindeutig und das Urteil des OLG Schleswig für zutreffend hält. Folglich ist das Agio nicht in die Berechnung der 15%-Grenze mit einzubeziehen.

BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - III ZR 19/14; OLG Schleswig, Urteil vom 19.12.2013 - 5 U 73/13

Betroffene Anleger sollten sich auf jeden Fall von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht informieren und beraten lassen. Die Verfolgung berechtigter Ansprüche und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen können allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten und vielen Risiken verbunden sein. Das geht ins Geld. Mit Hilfe der mit dem BSZ e.V. kooperierenden  Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft haben die Kläger die Möglichkeit, ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können somit alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Die Kläger haben nicht das geringste Risiko!
 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.05.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des  Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt. 

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