Mittwoch, Februar 11, 2015

Kredit widerrufen: Furcht vor der Neufinanzierung unbegründet

Kreditnehmer, die nicht ordnungsgemäß über ihre Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurden, können ihr Darlehen widerrufen und von den aktuell niedrigen Zinsen profitieren. So lassen sich schnell nennenswerte Beträge sparen.


Wird der Kreditvertrag erfolgreich widerrufen, erhält die Bank das gewährte Darlehen zurück und kann keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Doch genau an diesem Punkt seien auch viele Verbraucher verunsichert, weiß der BSZ e.V. Verbraucheranwalt Joachim Cäsar-Preller aus der täglichen Arbeit. Denn um das alte Darlehen nach dem Widerruf ablösen zu können, muss häufig ein neuer Kredit aufgenommen werden. ,,Viele Verbraucher fürchten, dass ihnen das neue Darlehen weder von ihrer noch einer anderen Bank gewährt wird. Doch diese Angst ist im Grunde unbegründet", beruhigt der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Für seine Zuversicht hat der erfahrene Rechtsanwalt gute Gründe. Denn für die Banken sei die Widerrufswelle bei Krediten zwar eine finanzielle Belastung und keine Bank verliere gerne Geld. ,,Aber ihre Kunden und damit noch mehr Geld wollen sie auch nicht verlieren. Daher ist jede Bank immer an Kunden interessiert. Selbst wenn die Kreditvergabe aktuell kein so lohnendes Geschäft ist - es kommen auch wieder andere Zeiten und das wissen die Banken. Daher kann eine Möglichkeit sein, mit der eigenen Bank einen neuen Kreditvertrag zu besseren Konditionen auszuhandeln", so Cäsar-Preller.

Die Alternative ist, bei einer anderen Bank einen neuen Kredit aufzunehmen. ,,Selbst wenn das konkurrierende Geldinstitut im gleichen Ort das Darlehen nicht gewähren will, sollten sich die Verbraucher dadurch nicht beirren lassen. Es gibt genug andere Banken, die sich das Geschäft und den neuen Kunden bestimmt nicht entgehen lassen wollen. Außerdem muss der Kunde die neue Bank auch nicht darüber aufklären, dass er den Kreditvertrag bei seiner alten Bank widerrufen hat", sagt Cäsar-Preller und verweist darauf, dass es bundesweit rund 900 Banken und Versicherungen gibt, die Finanzierungen anbieten: ,,Sie stehen alle untereinander im Wettbewerb und werden sich neue Kunden nicht entgehen lassen."

Daher sollten die Verbraucher aus Furcht vor der Neufinanzierung nicht auf den Widerruf verzichten. ,,Liegen die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Widerruf vor, sollte dieser auch durchgezogen werden. Alles andere hieße, bares Geld wegzuwerfen. Und ein schlechtes Gewissen gegenüber der Bank braucht auch niemand zu haben. Erstens ist es eine reine Geschäftsverbindung und jede Bank oder Versicherung würde auch versuchen, ihre Vorteile zu nutzen. Das zeigt sich ja schon daran, dass viele Bausparkassen versuchen, alte Bausparverträge zu kündigen, um nicht die vergleichsweise hohen Zinsen zahlen zu müssen. Das ist übrigens oft genug nicht rechtmäßig", so der Anwalt.

Die Kanzlei vertritt bundesweit Mandanten, die ihren Kreditvertrag widerrufen möchten und hat große Erfahrung im Umgang mit der ,,anderen Seite".

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/ Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 11.02.2015 wieder. Durch nachträglich eintretende Änderungen, kann sich die Sach- und Rechtslage ändern.
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Hanseatische Verwaltungs- und Beteiligungs- GmbH fordert Anleger zur Rückzahlung von Ausschüttungen an die Dubai Sports City GmbH & Co. KG auf.

Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechstanwälte von betroffenen Anlegern erfahren hat, hat die Hanseatische Verwaltungs- und Beteiligungs- GmbH Anleger der Dubai Sports City GmbH & Co. KG - vormals Trend Capital GmbH & Co. Dubai Sports City KG - mit Schreiben vom 20.01.2015 unter Fristsetzung bis zum 15.02.2015 zur Rückzahlung von Ausschüttungen an die Dubai Sports City GmbH & Co. KG aufgefordert. In dem Schreiben vom 15.02.2015 heißt es u.a.: ,,Die Rückführung der geleisteten Ausschüttungen wurde in der Gesellschafterversammlung vom 24.06.2013 beschlossen und ist bestandskräftig. [...] Was wir als Treuhandgesellschaft unbedingt vermeiden möchten ist, die Ausschüttung gerichtlich zurückfordern zu müssen [...]."

Viele Anleger fragen sich, was jetzt zu tun ist, zumal der Fonds, wie sich auch aus dem vorläufigen Jahresabschluss 2009 ergeben soll, alles andere als ,,rosig" läuft. Den von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegern ist der aktuelle Schuldenstand der Fondsgesellschaft nicht bekannt.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von CLLB empfehlen betroffenen Anlegern dringend, der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachzukommen, sondern die Sach- und Rechtslage durch einen auf den Bereich des Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Denn wie BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin  Linz berichtet, ist aus zahlreichen von anderen Fondsgesellschaften gegen Anleger gerichteten Prozessen bekannt, dass Gerichte den Klagen der Fondsgesellschaften nicht ausnahmslos stattgeben, sondern diese aus diversen Gründen abweisen.

Es gilt außerdem zu beachten, dass Ansprüche auf Schadloshaltung gegenüber Dritten bestehen können. Dies gilt beispielsweise gegenüber Beratern/ Beratungsgesellschaften, wenn diese die Anleger nicht auf die diversen Risiken einer Kommanditbeteiligung - wie z.B. die Gefahr einer Rückforderung von Ausschüttungen oder das Risiko eines Totalverlusts des investierten Kapitals - vor dem Abschluss der Anlage hingewiesen haben.

Es kommen weiter Schadensersatzansprüche gegenüber Prospektverantwortlichen in Betracht. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB hat den Prospekt bereits einer rechtlichen Prüfung unterzogen und verfolgt die Auffassung, dass der Prospekt einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand hält.

Sollten Gerichte Schadensersatzansprüche der Anleger bestätigen, so sind die Anleger so zu stellen, als hätten sie die Beteiligung nicht erworben. Im Obsiegensfall würde der Gegner dann zur Rückzahlung der seitens der Anleger investierten Zahlungen sowie zur Freistellung von weiteren Schäden, insbesondere von weiteren Einlageverpflichtungen, verurteilt werden. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall eine anwaltliche Beratung.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Dubai Sports City. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Dienstag, Februar 10, 2015

Schifffonds in der Krise: Neuere Rechtsprechung kann geschädigten Anlegern neue Möglichkeiten eröffnen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei WHP Wegel Hemmerich Partner Rechtsanwälte berät geschädigte Anleger, welche Schifffondsbeteiligungen gezeichnet haben. Im Zusammenhang mit der Weltwirtschaftskrise in den Jahren 2007/2008, kam es auch in der Schifffahrtbranche zu erheblichen Verlusten und einer Veränderung des Marktes.


Trotz der Kenntnis zahlreicher Reedereien und auch Schifffondsanbietern bezüglich eines Überangebotes von Schiffen und einer Veränderung der Marktgegebenheiten auf dem Gebiet der Containerschiffe wurden sowohl über freie Finanzierungsvermittler, Vermittlungsorganisationen und Firmen, als auch über Banken zahlreiche Schifffondsbeteiligungen an Einzelanleger vermittelt. Nicht selten wurden diese Schifffondsbeteiligungen auch als für die Altersvorsorge geeignete geschlossene Fondsbeteiligungen angedient.

Bei einer Schifffondsbeteiligung handelt es sich aber, wie bei anderen geschlossenen Fondsmodellen, um eine unternehmerische Beteiligung mit erheblichen Risiken. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei WHP berät und vertritt geschädigte Anleger seit Jahren gegenüber Vermittlern, Banken und geht auf der Grundlage einer Prospekthaftung auch gegen die Prospektverantwortlichen, Emittenten und Gründungsgesellschafter vor. So laufen derzeit zahlreiche Gerichtsverfahren gegen Vermittlungsgesellschaften, Banken und auch gegen Prospektverantwortliche. Aktuell befinden sich insbesondere Anleger der sogenannten ,,Santa P Schiffe", ,,Santa B Schiffe", als auch zahlreicher weiterer Fonds in der Krise.

In der Regel wurden Schifffondsbeteiligungen als sichere und solide Anlage angeboten. Es wurde auf die prognostizierten Ausschüttungen hingewiesen, als auch auf einen Kapitalrückfluss von teilweise über 230 % am Ende der Fondslaufzeit. Die Anlage wurde somit so dargestellt, als würde sie neben monatlichen sicheren Einnahmen am Ende noch eine erhebliche Rendite mit sich bringen. Aus zahlreichen Gesprächen ist den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten der Kanzlei WHP bekannt, dass auf Risiken, wie z. B. das Totalverlustrisiko des eingesetzten Kapitals, die wiederauflebende Haftung und damit zusammenhängende Nachschussverpflichtung bzw. Zahlungsverpflichtung, als auch auf Währungsrisiken und auch auf die mangelnde Fungibilität/Veräußerbarkeit von derartigen Beteiligungen nicht hingewiesen wurde.

Neuerdings kommt auch hinzu, dass zahlreiche Prospekte, als auch Berater nicht auf die Weichkosten in erheblicher Höhe hingewiesen haben. Ist ein erheblicher Anteil des eingesetzten Kapitals jedoch für Verwaltungskosten und weiche Kosten eingesetzt worden, wurde folglich nur ein wesentlich geringerer Teil überhaupt für die Anschaffung des Schiffes/der Schiffe verwendet. In einem mehr als aktuellen Urteil kam das Landgericht München nunmehr zu dem Ergebnis, dass auch über ein Innenhaftungsrisiko, das heißt über Ansprüche der Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesellschaft in der Regel in den Prospekten nicht hingewiesen wurde, als auch von den Anlageberatern nicht zutreffend auf dieses Risiko hingewiesen wurde. Dieses Risiko beinhaltet nämlich den Umstand, dass gemäß analog den §§ 30, 31 GmbHG die Fondsgesellschaft sämtliche Ausschüttungen zurückfordern kann, wenn die Fondsgesellschaft in einer wirtschaftlichen Schieflage ist und nicht mehr genügend Kapital vorhanden ist. Dieses innerhalb der Gesellschaft bestehende Risiko ist nach Auffassung des LG München aufklärungsbedürftig. Diese neuere Rechtsprechung könnte geschädigten Anlegern eine neue Möglichkeit bieten, neben den soeben benannten Risiken Schadensersatz geltend zu machen.

Hinzu kommen klassische Prospektfehler wie z. B. die soeben benannten Weichkosten, welche teils fehlerhaft in Prospekten dargestellt wurden, fehlerhafte Liquiditätsprognosen und Ertragsprognosen als auch eine nicht zutreffende Darstellung bezüglich der klassischen Haftungsrisiken. Auch auf dieser Grundlage können Schadensersatzansprüche für Anleger geltend gemacht werden.

Sollte die Fondsbeteiligung von einer Bank oder einer Sparkasse vermittelt worden sein, ist nach wie vor die gängige Rechtsprechung des BGH im Hinblick auf ,,Rückvergütungen/Kick-back-Zahlungen" anwendbar.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Montag, Februar 09, 2015

Medico Fonds Nr. 41: Anleger sollen zahlen

Die Anleger des Medico Fonds Nr. 41 werden derzeit aufgefordert, ihre Barausschüttungen und Steuergutschriften zurückzuzahlen. ,,Dieser Forderung sollten die Anleger nicht nachkommen", empfiehlt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.


Mitte Januar erreichte die Anleger des geschlossenen Immobilienfonds Medico Nr. 41 Objekt Gera KG, ein Rundschreiben der Kanzlei Hannemann, Eckl & Moersch Rechtsanwälte. Im Auftrag der Landesbank Baden-Württemberg werden sie aufgefordert, die Kommanditistenhaftungsbeiträge zurückzuzahlen. ,,Dabei geht es teilweise um fünfstellige Beträge. Das sollten sich die Anleger nicht gefallen lassen. Die Forderungen der Landesbank entbehren unseres Erachtens jeder rechtlichen Grundlage", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt, der mit seinem Team bereits zahlreiche Anleger des Medico Fonds Nr. 41 in dieser Sache vertritt.

Hintergrund ist, dass die Landesbank Baden-Württemberg die Darlehen der Fondsgesellschaft gekündigt und fällig gestellt hat. Nun sollen die Anleger dafür aufkommen. Allerdings können gewinnunabhängige Ausschüttungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann zurückgefordert werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig und für den Laien verständlich vorgesehen ist.

Der Fachanwalt empfiehlt den betroffenen Anlegern nicht nur, der Aufforderung zur Rückzahlung nicht nachzukommen, sondern ihrerseits auch mögliche Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. ,,Anspruchsgegner können z.B. die vermittelnden Banken sein, wenn sie nicht ordnungsgemäß über die Risiken eines geschlossenen Immobilienfonds aufgeklärt haben", so der erfahrene Rechtsanwalt. Das Landgericht München urteilte zuletzt, dass die Anleger auch über das Innenhaftungsrisiko analog zum GmbH-Gesetz §§ 30,31 aufgeklärt werden müssen. ,,Auch hier bietet sich ein Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche - auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

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Bausparvertrag gekündigt? - Verbraucher können sich wehren.

Immer mehr Bausparkassen gehen dazu über, alte Bausparverträge zu kündigen, um die vergleichsweise hohen Zinsen nicht zahlen zu müssen. ,,In vielen Fällen können sich die Verbraucher aber dagegen wehren", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht.

Die Kündigungswelle bei den Bausparverträgen verunsichert jedoch immer mehr Verbraucher, die nicht wissen, ob sie die Kündigung einfach so hinnehmen und in Zeiten anhaltender Niedrigzinsen auf eine vergleichsweise lukrative Geldanlage verzichten müssen. Beinahe täglich melden sich besorgte Bausparer bei dem BSZ e.V. und der Anlegerschutzkanzle. Doch der erfahrene Rechtsanwalt kann beruhigen: ,,In den meisten Fällen handelt es sich um Bausparverträge, die noch nicht voll angespart wurden und von daher auch nicht kündbar sind. Aber immer mehr Bausparkassen versuchen es, zuletzt auch die LBS Nord. Die betroffenen Verbraucher sollten sich allerdings dagegen wehren."

Bausparkassen, die ihre alten Bausparverträge loswerden wollen, berufen sich dabei oft auf ein Urteil des Landgerichts Mainz. Demnach ist eine Bausparkasse berechtigt den Bausparvertrag zu kündigen, wenn der Bausparer sein Darlehen länger als zehn Jahre nicht abrufe. ,,Dieses Urteil ist allerdings umstritten und andere Gerichte haben wesentlich verbraucherfreundlicher entschieden", so  der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. So vertritt beispielsweise das Oberlandesgericht Stuttgart die Auffassung, dass ein lediglich zuteilungsreifer Bausparvertrag nicht gekündigt werden könne (Az.: 9 U 151/11). Ähnlich äußerte sich auch zuletzt das Landgericht Ulm.

Betroffen von der Kündigungswelle sind häufig Bausparverträge, die zuteilungsreif sind aber noch nicht abgerufen wurden. Denn hier werden vergleichsweihe hohe Zinsen auf die angesparte Summe fällig. Cäsar-Preller: ,,Aber die Zuteilungsreife reicht nach der gängigen Rechtsprechung nicht aus, um den Bausparvertrag zu kündigen. Das ist nur möglich, wenn die vereinbarte Bausparsumme bereits vollständig angespart ist."

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Freitag, Februar 06, 2015

Zweite Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG: Ausschüttungsrückzahlung

Landgericht Stuttgart verneint Erfolgsaussichten der Klage des Insolvenzverwalters auf Ausschüttungsrückzahlung. 


Der Insolvenzverwalter der Fondgesellschaft Zweite Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG hat Ende des Jahres 2014 gegen Anleger des Fonds Klagen auf Rückzahlung der im Jahr 2008 erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 6 Prozent der Hafteinlage eingereicht.

Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB hat daraufhin für ihre Mandanten die Forderung als unbegründet zurückgewiesen. Dies deswegen, weil der Insolvenzverwalter zur Begründung seiner Forderung allein auf § 134 InsO abstellt, wonach eine unentgeltliche Leistung zurückgefordert werden kann. Der Insolvenzverwalter bewertet die Ausschüttung somit als unentgeltliche Leistung.

,,Diese Annahme ist unserer Einschätzung nach nicht begründet. Denn bei der von der Fondsgesellschaft gezahlten Ausschüttung handelt es sich gerade nicht um eine schenkungsgleiche Zahlung, sondern um eine vertraglich geschuldete Leistung. Dies ergibt sich aus dem Emissionsprospekt, wonach die bis zum Jahr 2008 ausgereichten Ausschüttungen als Garantieausschüttungen bezeichnet werden. Die Anleger hatten somit einen vertraglichen Anspruch auf Erhalt der Ausschüttungen, den die Fondsgesellschaft auch erfüllt hat. Daher ist es nun aber nach unserer Einschätzung nach nicht möglich, die vertraglich geschuldete Leistung nach 6 Jahren zurückzufordern und darüber hinaus auch noch die Zahlungsforderung mit einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verbinden", so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., der bereits zahlreiche Anleger der Juragent Fonds betreut.

Das Landgericht Stuttgart hat sich dieser Rechtsansicht nun  angeschlossen und in einem vorläufigen Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass die Klage wohl keine Erfolgsaussichten haben dürfte. Denn die Anleger der Zweite Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG hätten einen Anspruch auf eine Garantieverzinsung aus dem Gesellschaftsvertrag, was der Annahme der Unentgeltlichkeit entgegenstehe.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Luber empfiehlt daher Anlegern der Zweite Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG, sich gegen die Forderung des Insolvenzverwalters zu verteidigen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Juragent beizutreten.

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Donnerstag, Februar 05, 2015

Rückforderungsanspruch des Kreditnehmers gegenüber der Bank bei Zahlung von Bearbeitungsentgelten.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte geht auch von Rückerstattungsansprüchen von Bearbeitungsgebühren für Kredite zur Finanzierung unternehmerischer oder gewerblicher Tätigkeit aus. Erste Klage eingereicht.


Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, wurde nunmehr erneut die Durchführung eines streitigen gerichtlichen Verfahrens hinsichtlich der Rückerstattungsansprüche von Bearbeitungsgebühren für Kredite, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit aufgenommen wurden, beantragt.

Wie bereits mitgeteilt wurde, hat der BGH mittlerweile in gesicherter Rechtsprechung bestätigt, dass dem Kreditnehmer bei unwirksamen formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Bank, gerichtet auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr, zusteht.

Auch wenn die Rechtsprechung des BGH bislang ,,nur" Verbraucherdarlehen zum Gegenstand hatte, bestehen nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei, auch Rückerstattungsansprüche von Darlehensnehmern, die Kredite zur Finanzierung unternehmerischer oder gewerblicher Tätigkeiten aufgenommen haben.

Da der BGH die Unwirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten mit der Regelung des § 307 Abs. 1 BGB begründet und die Unwirksamkeit nicht auf die nur für Verbraucher geltenden §§ 308 bzw. 309 BGB stützt, sind nach Auffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte auch die formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelte bei Darlehensverträgen, die Unternehmer oder Freiberufler für die Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben, unwirksam.

Diese Auffassung wurde bereits durch die Amtsgerichte Hamburg und Nürnberg bestätigt.

Nachdem in der Vergangenheit in erster Linie Verbraucher die Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren verlangt haben, lassen nunmehr auch zunehmend Unternehmer und Freiberufler ihre Darlehensverträge von spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien überprüfen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen vor diesem Hintergrund allen Unternehmern und Freiberuflern, die Darlehensverträge zur Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben und die der Auffassung sind, zu Unrecht Bearbeitungsgebühren bezahlt zu haben, ihre Darlehensverträge von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen der Shedlin Capital AG läuft weiter - Verunsicherung bei den Anlegern der Beteiligungsgesellschaften.

Bereits am 26. November 2014 wurde vor dem Amtsgericht Nürnberg zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Das vorläufige Insolvenzverfahren dauert noch an.


Die insolvente Shedlin Capital AG hat privaten Anlegern die Möglichkeit geboten, ihr Kapital in verschiedene Publikumsfonds zu platzieren. Insofern sind auch die Anleger dieser geschlossenen Fonds betroffen, da aufgrund der Insolvenz der Emittentin auch die Zukunft dieser Gesellschaften fraglich ist. Hierbei handelt es sich um Fonds, die weltweit in die Wirtschafts- und Immobilienentwicklungen beispielsweise in Brasilien, China und Osteuropa investieren, so:

Shedlin Middle East Health Care Fonds I und II (Abu Dhabi)
Shedlin Chinese Property I (China)
Shedlin Latin American Property I (Brasilien)
Shedlin Infrastructure I und II (Solarkraft in Bulgarien)
Shedlin New European Frontiers III (Rumänien, Bulgarien, Russland)

Die beiden Fonds Middle East Health befinden sich offenbar bereits seit einiger Zeit in Schwierigkeiten, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Ulrike Pfeifer. Seit 2014 ist hier Stillstand auf der Baustelle zu verzeichnen. Eine Fertigstellung des geplanten Luxuskrankenhauses ist kaum mehr möglich. Ebenso scheint auch die Shedlin Chinese Property I die Anleger lediglich zu vertrösten. Die letzten Jahresabschlüsse wurden zum 31.12.2012 veröffentlicht. Jahresfehlbeträge wurden vielfach in den Beteiligungsgesellschaften von den Kapitalanteilen der Kommanditisten abgeschrieben. Dies bedeutet: Werden Verluste und Entnahmen vom Kapitalanteil abgeschrieben, kann der Kapitalanteil des einzelnen Gesellschafters negativ werden, was gerade im Fall von Liquidation und Insolvenz zu weitreichenden Folgen im Hinblick auf die persönliche Haftung des betroffenen Anlegers bzw. zu Ausgleichspflichten im Innenverhältnis führen kann.

Auch wenn das Insolvenzverfahren möglicherweise mittelbar für die Anleger zum Verlust führen sollte, stehen die Betroffenen nicht chancenlos da. Zu prüfen gilt, ob Ansprüche gegen die Anlagevermittler oder -berater bzw. Vertriebspartner der Gesellschaften insbesondere aus Falschberatung oder Prospektfehlern durchgesetzt werden können, um den entstehenden oder entstandenen Schaden zu begrenzen. Diese haften auf Schadensersatz in Höhe des eingezahlten Kapitals. ,,Dies gilt insbesondere dann, wenn die jeweiligen Anlageberater ihren Aufklärungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind", so Rechtsanwältin Ulrike Pfeifer. ,,Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof  der Anlageberater verpflichtet ist, die konkreten Anlageziele des Anlegers sowie seine individuelle Risikoneigung bei einer Empfehlung zu beachten, macht er sich schadensersatzpflichtig, wenn er diese Pflicht nicht oder nur teilweise nachkommt. Aufgrund der von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe hat der Berater vollständig und ausführlich über die bestehenden Risiken der Anlage aufzuklären. Kommt er dem nicht nach, macht er sich schadensersatzpflichtig gegenüber dem Anleger." Die Anleger können für diese Fälle neben der Rückabwicklung ihrer Beteiligungen auch Rückzahlung des investierten Kapitals geltend machen.

Sofern die Anlage über einen für Banken tätigen Berater erfolgte, kann auch die sog. ,,kick-back"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anwendung finden. Danach sind diese Anlagerberater grundsätzlich verpflichtet auf den Erhalt der Rückvergütungen unaufgefordert hinzuweisen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen daher alle betroffenen Anlegern bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgegner, insbesondere die konkreten Anlageberater, sowie gegenüber Vertriebspartnern, Verantwortliche und die persönlich haftende Gesellschafterin aller Fonds, die Shedlin Management GmbH sowie die Treuhänderin Aureus Treuhand GmbH prüfen zu lassen. 

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Rücktritt von Lebens- und Rentenversicherungverträgen

Bundesgerichtshof entscheidet verbraucherfreundlich und stellt das Antragsmodell dem Policenmodell gleich.


Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17.12.2014 (Az.: IV ZR 260/11) auch für Lebens- und Rentenversicherungen, die im sogenannten Antragsmodell geschlossen wurden, entschieden, dass den Versicherungsnehmern  ein grundsätzlich unbefristetes Rücktrittsrecht zusteht, sofern sie beim Abschluss des Versicherungsvertrages nicht ordnungsgemäß über dieses Recht belehrt wurden. Gestützt auf diese Entscheidung können Versicherungsnehmer auch heute noch die geleisteten Beiträge - abzüglich Risikoschutz - zurückholen. Dies gilt vom Grundsatz her sogar dann, wenn die entsprechende Versicherung bereits gekündigt wurde.

Bisher war nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2014 nur für Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 im sogenannten Policenmodell abgeschlossen wurden, anerkannt, dass die Widerspruchsfrist bei fehlerhafter Belehrung nicht zu laufen beginnt und der Versicherungsnehmer auch noch Jahre nach Vertragsschluss den Widerspruch erklären kann. Während im Antragsmodell der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen bereits bei Antragstellung erhielt, bekam er diese im Policenmodell erst zusammen mit der Versicherungspolice übersandt. § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. regelte für das Antragsmodell, dass das Rücktrittsrecht bei unterbliebener Belehrung einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Diese Befristung hat der Bundesgerichtshof nun bei Lebens- und Rentenversicherungen für unwirksam erklärt.

Somit können auch heute noch Versicherungsnehmer, die eine Lebens- oder Rentenversicherung nach dem Antragsmodell abgeschlossen haben und nicht zutreffend belehrt wurden, ihren Rücktritt erklären. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Erstattung der bezahlten Versicherungsprämien abzüglich des Wertes für den Versicherungsschutz.

Mit Hilfe dieses Rücktrittsrechts können sich die betroffenen Versicherungsnehmer somit von ihren Verträgen lösen, ohne derart große Abschläge, wie sie regelmäßig bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages anfallen, in Kauf nehmen zu müssen. Sogar bei bereits gekündigten Verträgen kann grundsätzlich der Rücktritt noch erklärt werden.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz rät daher allen betroffenen Versicherungsnehmern entsprechende Ansprüche prüfen zu lassen. ,,Auf Grund der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lassen sich nicht selten gute Ergebnisse für Versicherungsnehmer erzielen", so der Jurist, der bereits zahlreiche Mandanten in diesem Bereich betreut.

Für die Prüfung von Lebens- und Rentenversicherungverträgen
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Mittwoch, Februar 04, 2015

Widerruf von Verbraucherkrediten - So bekommen Sie eine Anschlussfinanzierung

Falsche Widerrufsbelehrungen in Verbraucherkreditverträgen, beispielsweise bei einem Immobilienkredit, ermöglichen es Verbrauchern, ihren Kreditvertrag auch noch Jahre nach Vertragsschluss zu widerrufen. ,,So können Verbraucher ihren alten Vertrag mit hoher Verzinsung auflösen und mit einem neuen Kredit mit erheblich niedrigeren Zinsen anschlussfinanzieren, womit man richtig Geld sparen kann.", rät BSZ e.V. Verbraucheranwalt Joachim Cäsar-Preller.

Möglich ist ein solch später Widerruf, weil im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine entsprechende Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Viele Verbraucher fragen sich nun: ,,Wie widerrufe ich meinen Vertrag richtig und was muss ich beachten?". Bevor man seinen Widerruf erklärt, sollte man sich im Klaren sein, welche Folgen ein Widerruf hat. ,,Im Falle eines Widerrufs muss eine bestehende Restschuld aus dem widerrufenen Vertrag innerhalb von 30 Tagen an die Bank zurückgezahlt werden. Vor einer Erklärung eines Widerrufs sollte man sich also unbedingt um eine Anschlussfinanzierung kümmern.", erklärt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Um Problemen bei einer Anschlussfinanzierung schon im Vorhinein aus dem Weg zu gehen, ist es ratsam, seine Absicht, einen Kreditvertrag widerrufen zu wollen, nicht gegenüber der Bank mitzuteilen. ,,Man sollte einen Widerruf bei Gesprächen über eine Anschlussfinanzierung nicht erwähnen. Selbst wenn eine Bank explizit nachfragt, braucht man keine Auskunft über einen beabsichtigten Widerruf zu geben, weil eine Bank kein Recht hat, eine solche Information einzufordern.", meint Rechtsanwalt Cäsar-Preller. So hat man bessere Chancen, eine günstige Anschlussfinanzierung zu erhalten.

In jedem Fall sollte man einen Widerruf gut vorbereiten und sich im Zweifel auch von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/ Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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cp


Schiffsfonds gehen den Bach runter - Postbank lenkt nach Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ein.

Schiffsfonds galten lange Zeit als attraktive Geldanlagemöglichkeit, weil sie hohe Renditen abwarfen. Seit Beginn der Finanzkrise sowie einem großen Anstieg der Zahl an Frachtschiffen gingen Frachtraten von Schiffen massiv zurück, was eine Insolvenz von etwa 450 Schiffsfonds zur Folge hatte. ,,Massive Verluste für Anleger waren auch eine Folge der Pleiten.", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Finanzberater, welche vorgenannte Schiffsfonds vermittelt hatten, sehen sich auch hohen Schadensersatzforderungen von geprellten Anlegern ausgesetzt, weil in vielen Fällen keine ausreichende Beratung von Anlegern stattfand.

Beispielsweise wurde nicht über Verlustrisiken aufgeklärt, ebenso wenig wie über eine Abhängigkeit der Charterraten und Schiffspreise von konjunkturellen Entwicklungen. ,,So erging es in einem Fall einer Mandantin von mir. Ihr wurden von der Postbank Finanzberatung AG die ,König & Cie. Produktentanker-Fonds II' sowie ,MPC Santa P-Schiffe 2' Fonds im Jahre 2007 vermittelt. Kurze Zeit später kam es, wie es kommen musste, und beide Fonds gerieten in eine erhebliche finanzielle Schieflage.", erklärt Cäsar-Preller.

Die Anlegerin investierte 82.000 EUR und musste spätestens nach einer Insolvenz der MS ,,Santa Petrissa", welche Teil des ,,MPC Santa P-Schiffe 2"-Fonds war, um ihr mühsam gespartes und investiertes Geld fürchten. Sie machte später Schadensersatzansprüche gegen die Postbank Finanzberatung AG, welche ihr die Fonds vermittelte, geltend. ,,Nach leidenschaftlichen Vergleichsverhandlungen und vollem Einsatz für unsere Mandantin konnten wir der Postbank Finanzberatung AG schließlich ein Vergleichsangebot abringen, welches unsere Mandantin auch annahm. Eine Verschwiegenheitserklärung gibt es für uns hier auch nicht.", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Der Vergleich sieht beispielsweise eine Zahlung von 65.000 EUR für die Anlegerin gegen Rückübertragung vorgenannter Beteiligungen vor. ,,Solch ein Vergleich kann als sehr guter und effizienter Abschluss eines Verfahrens gewertet werden und lässt auch für zukünftige Fälle hoffen. Es lohnt sich also, sich zu wehren und zu kämpfen.", so der Fachanwalt.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Montag, Februar 02, 2015

Penell GmbH droht offenbar die Insolvenz - Anleger müssen handeln

Schock für die Anleger der Anleihe der Penell GmbH: Das Unternehmen ist offenbar zahlungsunfähig. Dies gehe aus dem Sanierungsgutachten eines Wirtschaftsprüfers hervor. Demnach sei die Penell GmbH aktuell nicht nur zahlungsunfähig, sondern es gebe auch keine positive Fortführungsprognose, berichtet das Handelsblatt am 2.Februar 2015.


,,So bitter es ist: Aber jetzt muss wohl mit einem Insolvenzantrag gerechnet werden. Darum sollten die Anleger jetzt auch umgehend handeln, um ihre Ansprüche durchzusetzen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Denn im Fall der Insolvenz müssen die Anleger mit hohen finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust des investierten Geldes rechnen.

Der erfahrene Rechtsanwalt empfiehlt, umgehend die möglichen rechtlichen Schritte einzuleiten. Dazu können auch Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung oder Falschberatung zählen. Denn die Anleihe war nicht wie prospektiert besichert. Der Wert des Kupfers im Lagerbestand lag nicht wie angenommen bei 9 Millionen Euro, sondern deutlich darunter. Die Anleihe sollte mit dem Wert des Kupfers besichert sein. ,,Hier liegt ganz offensichtlich ein Prospektfehler vor, der ausreichen sollte, um das Geschäft rückabzuwickeln. Darüber hinaus können auch Schadensersatzansprüche aus Falschberatung entstanden sein, wenn die Anleger nicht ausreichend über die Risiken im Zusammenhang mit der Anleihe aufgeklärt wurden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Die Penell GmbH hatte die Unternehmensanleihe mit einem Zinssatz von 7,75 Prozent und einer fünfjährigen Laufzeit erst 2014 begeben. Doch schon kurz nach der Emission stand fest, dass der Lagerbestand weit weniger wert ist als prospektiert und die Anleihe damit nicht ausreichend gemäß den Prospektvorgaben besichert ist.

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Schwarzwälder Wohnungseigentumsgesellschaft GbR - Verzug bei Abrechnung und Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte vertreten geschädigte Anleger. In den letzten Tagen melden sich immer mehr Anleger der Schwarzwälder Wohnungseigentumsgesellschaft GbR (SWG) bei dem BSZ e.V. und berichten, dass die nach Kündigung der Beteiligung zur Zahlung ausstehenden Auseinandersetzungsguthaben noch immer nicht bezahlt sind.

Erste Anleger haben die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB bereits damit beauftragt, die Fondsgesellschaft auf Berechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthaben in Anspruch zu nehmen.

,,Die entsprechenden Klagen auf Durchsetzung der Rechte aus den Kündigungen, werden derzeit vorbereitet", erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  István Cocron, der bereits eine Vielzahl von Anfragen zum SWG Fonds bearbeitet.

Nach dem Gesellschaftsvertrag des Fonds ist der Anspruch auf Abrechnung uns Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens derjenigen Anleger, die ihre Beteiligung gekündigt haben, sechs Monate nach Wirksamkeit des Ausscheidens aus der Gesellschaft fällig.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten daher den Anlegern der SWG Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

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Freitag, Januar 30, 2015

GarantieHebelPlan '08 - Schadensersatzansprüche von geschädigten Anlegern bereits gerichtlich festgestellt

Nach entsprechenden Pressemitteilungen bestätigen sowohl das Landgericht Frankfurt am Main als auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die auch von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte vertretene Rechtsauffassung dahingehend, dass auch die Treuhänderin der GarantieHebelPlan'08 Premium Vermögensaufbau AG & Co.KG für die fehlerhafte Aufklärung geschädigter Anleger haftbar gemacht werden kann.

Bei der GarantieHebelPlan'08 Premium Vermögensaufbau AG & Co.KG handelt es sich um eine Fondsgesellschaft in Form einer KG, an der sich Privatpersonen als Anleger über eine Treuhänderin, die inzwischen mehrfach umfirmierte FH Treuhand- und Revisionsgesellschaft mbH, beteiligen konnten. Unternehmensgegenstand sollte nach Informationen des Emissionsprospekts die Investition in Kapitalanlagen, insbesondere in britische bzw. fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen sowie Investmentfonds sein. Nach den Ausführungen des Emissionsprospekts sollten überdurchschnittliche Erträge durch die Investition von Eigenkapital zuzüglich Fremdkapitals realisiert werden (Hebelgeschäft), wobei die Hebelung durch Fremdkapital in Höhe von bis zu 300% des Eigenkapitals betragen konnte.

,,Die Entscheidungen aus Frankfurt bestätigen unsere Auffassung, dass das Geschäftsmodell der GarantieHebelPlan'08 von Anfang an unplausibel und darüber hinaus auch höchst riskant war", so BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Aylin Pratsch. Die Feststellung von wesentlichen Prospektfehlern dürfte demnach nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälte zu weiteren Schadensersatzansprüchen für geschädigte Anleger führen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten bereits eine Vielzahl von Anlegern, die fehlerhafte Beratung und unzureichende Aufklärung sowohl gegen die Berater als auch gegen die Gründungs- und Treuhandgesellschaft geltend machen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann auch nach Auskunft der Edelweiß Management GmbH, die zwischenzeitlich die Verwaltung der Beteiligung übernommen hat, nicht nachvollzogen werden, was tatsächlich mit den Geldern der Anleger geschehen ist. Daher wird geschädigten Anlegern empfohlen, sich an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden und überprüfen zu lassen, ob die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Gründungs- und Treuhandgesellschaft und/oder den jeweiligen Berater aussichtsreich ist.

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Bleibt die Saxo Bank auf den neu berechneten Verlusten ihrer Kunden aus den EUR/CHF-Turbulenzen sitzen?

Der Widerspruch gegen den Abrechnungssaldo kann ein Gebot der Vernunft sein.   Auch zwei Wochen nach der spektakulären Entscheidung der Schweizer Notenbank, den bisherigen Mindestkurs von EUR 1,20 nicht mehr aufrecht erhalten zu wollen, herrscht bei vielen Kunden Unsicherheit über die Höhe der erlittenen Verluste.


Das gilt vor allem für Kunden der Saxo Bank, die im Derivatehandel Verluste erlitten hatten. Die Saxo Bank ist eine dänische Online-Investmentbank, bei der Differenzkontrakte, Futures, Aktien oder Fonds sowie am Devisenmarkt Devisen online gehandelt werden können. Ihr Geschäftsmodell zielt vor allem auf österreichische und deutsche Privatanleger.

Bekanntermaßen gab die Schweizer Notenbank am 15.01.2015 die Stützung des Euro (,,EUR") gegenüber dem Schweizer Franken (,,CHF"), für viele Marktteilnehmer überraschend, auf. Der Wechselkurs EUR/CHF fiel dann schnell von 1,20 bis auf ca. 0,90. Er pendelte sich dann kurz darauf im Bereich der Parität ein.

Durch diesen rapiden Kursverfall wurden zahlreiche Stop-Loss Orders zeitgleich ausgelöst. Auch erfolgten in vielen Fällen Glattstellungen nach entsprechenden Margin-Calls. Doch obwohl die Glattstellungen zunächst im System der Saxo Bank zum aktuellen Kurs bestätigt wurden, versäumte die Saxo Bank offenbar, diese Geschäfte unmittelbar in den Markt weiter zu geben. Erst Stunden später erfolgte deshalb oftmals eine ,,Neuberechnung" zu einem zu diesem Zeitpunkt für zahlreiche Kunden deutlich nachteiligeren Kurs. Dadurch wurden die zunächst erlittenen Verluste noch einmal deutlich erhöht.

Den aufgrund der ,,Neuberechnung" gesteigerten, negativen Kontensaldo forderte die Saxo Bank anschließend von vielen Kunden ein. ,,In den von uns überprüften Fällen bestand für die Neuberechnung durch die Saxo Bank allerdings keinerlei tragfähige Grundlage" meint BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Franz Braun von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte in München, Berlin und Zürich. Danach ist es grundsätzlich Sache des Anbieters für die ordnungsgemäße und unmittelbare Ausführung der eingestellten Aufträge zu sorgen. Wenn der Anbieter dies nicht gewährleisten kann, dürfen die daraus resultierenden Verluste nicht ohne weiteres durch ,,Neuberechnung" an die Kunden weiter gegeben werden.

,,Auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Saxo Bank sehe ich keine wirksamen Bestimmungen, welche die erfolgte Neuberechnung zulässig machen könnten. Im Einzelfall kann es deshalb ein Gebot der Vernunft sein, der Neuberechnung zu widersprechen und sich gegen die erhobenen Forderungen zu verteidigen." so der Kapitalmarktrechtler Braun.  

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Saxo Bank". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung kann Kreditvertrag widerrufen werden

Damit eine Widerrufsfrist ablaufen kann, muss sie auch in Gang gesetzt worden sein. Das ist bei vielen Darlehen jedoch nicht geschehen, da die Widerrufsbelehrung falsch war. Daher können auch heute noch ältere Kreditverträge widerrufen werden und der Verbraucher von den derzeit niedrigen Zinsen profitieren.


Bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung kann Kreditvertrag widerrufen werden

Damit eine Widerrufsfrist ablaufen kann, muss sie auch in Gang gesetzt worden sein. Das ist bei vielen Darlehen jedoch nicht geschehen, da die Widerrufsbelehrung falsch war. Daher können auch heute noch ältere Kreditverträge widerrufen werden und der Verbraucher von den derzeit niedrigen Zinsen profitieren.

Die Sparer ärgert es, die Kreditnehmer freut es: Die Zinsen werden wohl noch längere Zeit auf niedrigem Niveau verharren. Davon können alle profitieren, die jetzt ein Darlehen, z.B. für den Hausbau, aufnehmen wollen. Allerdings ärgern sich auch viele Verbraucher, die schon vor einigen Jahren ein Darlehen aufgenommen haben - und zwar zu deutlich schlechteren Konditionen als heute üblich. In diesen Fällen kann der Widerruf des Kreditvertrags eine erfolgversprechende Option sein.

 ,,Ein Widerruf ist dann möglich, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Und das ist in vielen Fällen nicht geschehen. Ohne korrekte Widerrufsbelehrung wurde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt mit der Folge, dass auch ältere Darlehen heute noch widerrufen werden können", erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Allerdings ist es für den Laien kaum erkennbar, ob er ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Fehlerhaft ist eine Widerrufsbelehrung schon bei kleinen Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung. Dahingehend sollte der Kreditvertrag überprüft werden. Dies muss immer im Einzelfall geschehen.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt empfiehlt auch Verbrauchern, die ein Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen haben, den Kreditvertrag prüfen zu lassen. ,,Angesichts der Aufwertung des Schweizer Franken kann der Widerruf ggfs. der geeignete Weg sein, sich vor Verlusten zu schützen", so der Fachanwalt.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Wer aus seinem Kreditvertrag aussteigen möchte, sollte anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Denn in der Praxis muss man jeden Darlehensvertrag und jede Widerrufsbelehrung individuell prüfen, ob da tatsächlich Fehler drin stecken. Diese Aufgabe kann nur ein spezialisierter Rechtsanwalt für den Mandanten übernehmen.

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Schiffsfonds: Ausschüttungen können nicht einfach zurückgefordert werden.

Die Krise der Containerschifffahrt ist noch nicht vorbei. Das wirkt sich auf viele Schiffsfonds nachteilig aus. Das bekommen Anleger zu spüren, indem sie zur Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen aufgefordert werden.


Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, empfiehlt den betroffenen Anlegern jedoch, der Aufforderung Ausschüttungen zurückzuzahlen, nicht so ohne weiteres nachzukommen. Denn in vielen Fällen entbehre diese Forderung der rechtlichen Grundlage.

Cäsar-Preller: ,,Nach Urteilen des Bundesgerichtshofs können gewinnunabhängige Ausschüttungen, wie sie bei vielen Schiffsfonds ausgezahlt werden, nicht einfach wieder zurückgefordert werden. Dies sei nur dann möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag eindeutig und für den Laien verständlich formuliert ist, dass es sich bei den Ausschüttungen nur um Darlehen handele, die zurückgefordert werden können. Daher sollte zunächst der Gesellschaftsvertrag geprüft werden."

Wirtschaftlich angeschlagene Fondsgesellschaften versuchen mit der Rückforderung der Ausschüttungen häufig, sich aus der Schieflage zu befreien. Auch wenn sich das zunächst plausibel anhört und die Anleger ggfs. vor höheren Verlusten bewahren soll, sei doch Vorsicht geboten, meint Cäsar-Preller. Denn es sei keineswegs gesagt, dass dann eine nachhaltige Sanierung des Fonds gelingt. ,,Für viele Schiffsfonds gab es Sanierungsversuche und am Ende musste doch Insolvenz angemeldet werden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Daher rät der erfahrene Rechtsanwalt Anlegern, die mit der Rückforderung von Ausschüttungen konfrontiert werden, ihrerseits tätig zu werden. ,,Die Rückforderung von Ausschüttungen kann auch durchaus als Warnsignal gesehen werden, dass der Fonds in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt. Um das investierte Kapital nicht zu verlieren, können die Anleger ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen", erklärt der Fachanwalt.

Schadensersatzansprüche können beispielsweise durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken im Zusammenhang mit der Kapitalanlage. Außerdem müssen die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des BGH auch ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) offen legen. Wurden die Risiken oder Kick-Backs verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.

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Geschlossene Fonds: Anleger müssen über Innenhaftungsrisiko aufgeklärt werden - Schadensersatzansprüche

Ein bahnbrechendes Urteil in Sachen Anlegerschutz könnte das Landgericht München gesprochen haben (Az.: 3 O 7105/12). Demnach können Anleger Schadensersatz geltend machen, wenn sie nicht über das Risiko der Innenhaftung nach dem GmbH-Gesetz aufgeklärt wurden. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

,,Die Rechtsprechung des Landgerichts München könnte tausenden Anlegern geschlossener Fonds die Möglichkeit auf Schadensersatz eröffnen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Das Landgericht München verurteilte die beratende Bank zur Zahlung von Schadensersatz an eine Schiffsfonds-Anlegerin. Begründet wurde das Urteil mit einem fehlerhaften Fondsprospekt und Beratungsfehlern. Denn weder im Prospekt noch im Beratungsgespräch wurde die Anlegerin darüber aufgeklärt, dass analog dem GmbH-Gesetz §§ 30, 31 die Fondsgesellschaft sämtliche Ausschüttungen zurückfordern kann, wenn der Fonds sich in wirtschaftlicher Schieflage befindet, sprich die Kapitaldecke zu dünn ist.

Der BGH hatte entschieden, dass die entsprechenden Regelungen aus dem GmbH-Gesetz auch Anwendung auf Kommanditgesellschaften, die überwiegende Gesellschaftsform von geschlossenen Fonds, Anwendung findet. ,,Im Klartext bedeutet diese Regelung aus dem GmbH-Gesetz, dass die Fondsgesellschaften nicht nur die gewinnunabhängigen Ausschüttungen, sondern auch alle anderen zurückfordern können - die Anleger also viel stärker zur Kasse gebeten werden können. Daher hätten sie aber auch im Prospekt und im Beratungsgespräch über dieses Haftungsrisiko aufgeklärt werden müssen", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Bei dem betreffenden Schiffsfonds fehlten die entsprechenden Prospektangaben. Das dürfte kein Einzelfall sein. ,,Auch bei vielen anderen geschlossenen Fonds dürfte die Information über das Innenhaftungsrisiko fehlen", vermutet der Fachanwalt. Die Folge: Anleger geschlossener Fonds, die nicht über dieses Risiko aufgeklärt wurden, haben berechtigte Chancen, Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können.

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Donnerstag, Januar 29, 2015

Ausweg bei Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen geschädigte Darlehensnehmer. Die am 15.01.2015 ergangene Entscheidung der Schweizerischen Nationalbank, den Mindestkurs von 1,20 Franken pro Euro aufzuheben, hat gravierende Folgen für deutsche Bankkunden.

Medienberichten zufolge sind von der Freigabe des Franken nicht nur Währungsspekulanten betroffen, sondern in großem Umfang normale Bankkunden, denen von Bankenseite oftmals ausdrücklich eine Darlehensaufnahme in Schweizer Franken empfohlen wurde. Allein die Volks- und Raiffeisenbanken sollen in den vergangenen Jahren mehr als 30.000 Fremdwährungskredite vergeben haben - davon die allermeisten in Schweizer Franken.

Mit der Entscheidung der Schweizerischen Nationalbank verteuerten sich die Darlehen zwischenzeitlich um etwa 20 %. Der Schaden für die Darlehensnehmer ist damit enorm. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert ist, vertritt zahlreiche Darlehensnehmer. In vielen Fällen konnte von den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten für die Bankkunden ein vorteilhafter Ausstieg aus den Darlehen erreicht werden.

Die Darlehensnehmer, die durch Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken geschädigt sind, sollten daher von auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten prüfen lassen, ob für sie ein etwaiger Widerruf der Darlehensverträge oder ein Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung über die Risiken eines Fremdwährungsdarlehens in Betracht kommt.

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Penell Anleihe: Staatsanwaltschaft Darmstadt ermittelt offenbar.

Wird die Penell GmbH zu einem Fall für die Staatsanwaltschaft? Nach Medienberichten hat die Staatsanwaltschaft Darmstadt zumindest Ermittlungen wegen Betrugsverdacht aufgenommen.


Hintergrund für die Ermittlungen dürfte sein, dass die Kupfer-Lagerbestände bei weitem nicht den Wert haben, wie das Unternehmen angenommen hatte. Die Folge ist, dass die Unternehmensanleihe (WKN / ISIN A11QQ8 / DE000A11QQ82, die die Penell GmbH mit einem Zinskupon von 7,75 Prozent und einer Laufzeit bis 2019 begeben hatte, nicht ausreichend besichert ist.

Im Prospekt hieß es, dass die Lagerbestände an Kupfer zur Besicherung der Anleihe dienen sollten. Der Wert sollte bei ca. 9 Millionen Euro liegen. Bei einer Inventur wurde allerdings festgestellt, dass der Warenwert nur bei rund 2,5 Millionen Euro liegt. Das macht eine Nachbesicherung der Anleihe fällig.  An dieser Nachbesicherung wird derzeit gearbeitet.

Als zusätzliche Sicherheit wurden dem Treuhänder jetzt 100 Prozent der Anteile an der Synchro Plus GmbH, eine Schwestergesellschaft der Penell GmbH, übertragen. Dies ist ein Teil des Nachbesicherungskonzepts, das den Anleihe-Zeichnern bei einer Gläubigerversammlung detailliert vorgestellt werden soll.  ,,Ob und welche Forderungen auf die Anleger zukommen werden, ist derzeit noch völlig offen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass sie auf einen Teil der Besicherung verzichten sollen.

Nach dem schlechten Start der Anleihe sollten sich die Anleger aber genau überlegen, ob sie einer Änderung der Anleihebedingungen ihre Zustimmung geben oder sich lieber von ihrer Kapitalanlage trennen möchten. Dies dürfte angesichts der Umstände möglich sein", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Dabei dürfte insbesondere Schadensersatz aus Prospekthaftung in Betracht kommen. ,,Die Angaben im Verkaufsprospekt waren offensichtlich falsch. Das dürfte ausreichen, um die Kapitalanlage komplett rückabwickeln zu können. Ob die Anleger bewusst getäuscht wurden, müssen die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zeigen", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. 

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29. 01.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp