Donnerstag, April 10, 2014

Korrekturmeldung

In unserer Meldung "Immobilien Development Indien I/ verschwieg das Bankhaus Wölbern erhöhte Risiken?" wurde von uns verbreitet "wie sich herausgestellt hat, wurde das "Fonds-Konzept" bzw. die Ausgestaltung des Fonds seitens des Bankhaus Wölbern selbst als äußerst "kritisch" betrachtet.


Insofern hier der Eindruck entsteht, dass das Bankhaus Wölbern wörtlich mit dem Wort "kritisch" zitiert wird, ist dies falsch. Ein Mitarbeiter des Bankhaus Wölbern hatte in diesem Zusammenhang nicht das Wort "kritisch" sondern das Wort "erläuterungsbedürftig" verwendet.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
-Vorstand-
Horst Roosen
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Telefon: 06071-9816810
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Nicht nur bei Ärzten gibt es Spezialgebiete und Spezialisten, auch bei Anwälten. Doch wie ist ein solcher Spezialist zu finden?

Sie haben eine Kapitalanlage getätigt die "in Not" geraten ist und möchten  eine Beratung in Anspruch nehmen? Sie suchen einen Rechtsanwalt? Guter Rat ist teuer. Soweit so gut. Nur stellt sich meist für Rechtssuchende die Frage: Wo bekomme ich für mein ganz konkretes Problem überhaupt guten Rat?


Ob nun Geld angelegt, eine Versicherung abgeschlossen, ein Kredit aufgenommen, eine Immobilie gekauft oder die Rente aufgestockt werden soll, man muss sich beraten lassen. Immer mehr Bundesbürger werden beraten, teilweise bis zum Bankrott, von Banken, Bauträgern, Versicherungen und Allfinanzberatern, berichtet der BSZ® e.V. (Dieburg). Dabei haben sich nicht nur die selbsternannten Finanz - und Anlageberater, schlecht ausgebildete geldgierige Strukturverkäufer und ahnungslose Nebenberufler, sondern auch prominente Banken und Versicherungen als Geldvernichter einen traurigen Namen gemacht. In der Nachsorge leider auch manche  Rechtsanwälte.

Durch Falschberatung entstehen gigantische Schadenssummen. Gerade die Banken nutzen Ihre starke Marktstellung oft gnadenlos aus. Im Immobilienbereich bedienen sich Banken gerne zwielichtiger Vermittler. Das können Tausende betrogener Anleger bestätigen. Ein gigantischer volkswirtschaftlicher Schaden zugunsten der Banken, Bauträger und Vertriebsstrukturen, auf Kosten der Anleger, Mieter und Steuerzahler.

Betroffene wissen, wie schwierig es ist, Ansprüche aus einer Falschberatung gegenüber einem Geldinstitut durchzusetzen, so dass es immer notwendig sein wird, mit Hilfe eines sachkundigen Anwalts die Rechts- und Beweislage zu erörtern.

Bei den Tipps von Bekannten, Nachbarn oder Arbeitskollegen, die in ähnlichen Fällen vielleicht bereits Erfahrungen mit einem bestimmten Anwalt gesammelt haben, ist es wie mit der Empfehlung eines Schmerzmittels, dem einen hilft es, dem anderen nicht.   Wenn Sie z. B.  nach einem Autounfall Ihre Versicherung oder gar die gegnerische Versicherung nach einem "guten" Anwalt fragen,   wird man Ihnen wahrscheinlich  nur Anwälte nennen, die bei Unfällen die Interessen der Versicherung besonders gut vertreten. Suchen Sie zum Beispiel einen Strafverteidiger, dann sollten Sie besonders sorgfältig auswählen.  Denn die falsche Wahl kann hier schmerzhafte Folgen haben.

Wer  nicht einfach irgendeinen Anwalt, sondern  einen ausgewiesenen Spezialisten für ein  Rechtsproblem beauftragen will, der muss  schon selbst aktiv werden. Begriffe wie  Fachanwalt, Tätigkeitsschwerpunkt und Interessenschwerpunkt  sollten dabei nicht überbewertet werden. Ebenso sollte man sich von dem Gedanken frei machen, der Anwalt müsse unbedingt in der heimatlichen Region ansässig sein. Ausgewiesene Spezialisten treten bundesweit auf.

Aber Vorsicht! Anwälte gibt es viele. Aber leider nur wenige die sich mit dieser Materie auskennen und einem Geschädigten wirklich weiter zu helfen wissen. Auch hier wird manchmal die Not und die Ratlosigkeit der Geschädigten nur als Chance zum eigenen Profit begriffen. Einige (voraussichtlich erfolglose) Schreiben oder gar Gerichtsverfahren werden eingeleitet und dem Klienten laut  Gebührenordnung in Rechnung gestellt. Der damit angerichtete Schaden beim Geschädigten ist katastrophal. Eine Art Gnadenstoß in den absoluten Ruin des Geschädigten und irreparablen Vertrauensmissbrauch gegen das Empfinden der Rechtsstaatlichkeit. Aber auch ein erheblicher juristischer und volkswirtschaftlicher Schaden wird damit angerichtet. Mit schlecht geführten Verhandlungen werden Vergleichsurteile zu Gunsten der Betrüger geschaffen.

Der BSZ ist seit vielen Jahren eine der ersten Adressen für Kapitalanleger, die auf der Suche nach dem richtigen Rechtsanwalt für Ihr Problem sind. Vielfach konnten die BSZ® - Anwälte den Anlegern im Rahmen von Interessengemeinschaften helfen, durch Bündelung von Interessen und der Recherche der Hintergründe deren Ausgangsposition gegenüber meist übermächtigen Gegnern wie Banken und Versicherungen zu stärken und diesen in ihrem Kampf zum Erfolg verhelfen.

Es gibt jedoch auch Fälle, die sich für solche Interessengemeinschaften nicht eignen, zum Einen, weil es sich um einen sehr speziellen Sonderfall handelt, zum Anderen aber auch, weil gerade wohlhabende Privatanleger eine hochqualifizierte individuelle Betreuung ihrer Angelegenheit wünschen. Aus den vorgenannten Gründen hat der BSZ jetzt einen neuen Premium- Bereich eingerichtet, der in erste Linie Kapitalanleger anspricht, die Gelder in Höhe von mehr als 100.000,00 EUR investiert haben. Nicht selten handelt es sich dabei um Anleger, die auch oft mehr als eine Beteiligung gezeichnet haben und bei denen es auch nicht selten um Millionenbeträge geht, die investiert wurden. Die Bearbeitung solcher häufig auch sehr komplexer Fälle ist aus unserer Sicht von einem ,,Allgemeinanwalt" nicht zu leisten.

Immer mehr Investoren und Aktionäre fragen sich, ob sie tatsächlich richtig beraten wurden und ob ihre Berater und Banken nicht doch überwiegend ihre eigenen Interessen vertreten haben. Leider fehlt vielen Investoren das Know-how solches Fehlverhalten zu erkennen. Die BSZ® e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben sowohl das Wissen und die juristische Erfahrung um ein solches Fehlverhalten aufzudecken und festzustellen was passiert ist. Denken Sie daran, jede Beratungssituation ist einzigartig, und das rechtliche Vorgehen hängt von verschiedenen Faktoren, einschließlich der Art, Umfang und Höhe der Investition ab!

Wenn Sie ernsthaft rechtliche Vertretung benötigen, nutzen Sie das BSZ e.V. Premium Angebot. Die BSZ® e.V. Fachanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet und bieten eine ausführliche Fallbewertung. Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben im Laufe der Jahre Millionen von Euro im Auftrag ihrer Kunden erstritten. Für diese Spezialisten ist kein Fall zu groß oder zu komplex, dass er nicht im Sinne der Auftraggeber gelöst werden könnte.
  • Um eine Erstberatung zu vereinbaren um die aktuelle Lage ausführlich zu besprechen muss lediglich eine Kontaktformular auf der Internetseite www.rechts-asse.de ausgefüllt werden.

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Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften sind nach wie vor auf der Internetseite www.fachanwalt-hotline.eu zu finden.

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Mittwoch, April 09, 2014

HT Flottenfonds V - Vorläufiges Insolvenzverfahren über HS Scott

Wie nun bekannt wurde, wurde über die HS Scott das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (67g IN 149/14). Am 24. März 2014 um 18:14 Uhr wurde vor dem Amtsgericht Hamburg das Insolvenzverfahren eröffnet, zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Olaf Büchler  bestellt.


Überraschend ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die HS Scott, die im Auftrag des Schiffsfonds HT Flottenfonds fährt, aber keineswegs. Am 22.November 2013 hatten die Anleger bereits in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung für den Verkauf der HS Scott gestimmt, da die Charterraten nicht zur Bedienung des Kapitaldienstes ausreichten. Mit Schreiben vom 3. April 2014 teilte die Schifffahrts-Gesellschaft ,,HS Scott" mbH & Co. KG den Anlegern nun mit, dass der geplante Verkauf des Schiffes verschoben werden musste und daher ,,die Liquidität der Gesellschaft durch den Schiffsbetrieb aufgezehrt worden" sei.

Auch, wenn das Insolvenzverfahren möglicherweise für die Anleger zu Verlusten führen sollte, stehen die Betroffenen aber nicht chancenlos dar. Denn die Geschädigten können versuchen, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie mögliche Ansprüche gegen die Anlageberater verfolgen. ,,Dies gilt dann, wenn die Anlageberater ihren Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern nicht nachgekommen sind", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A.. ,,Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich  erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anwendung finden. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings erfahrungsgemäß nur vereinzelt erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte können dabei auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von den Rechtsanwälten vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnten die Rechtsanwälte auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuelle Beispiele sind Urteile der Landgerichte Itzehoe, Lüneburg und Duisburg, in denen Banken zur Zahlung von Schadensersatz in insgesamt sechsstelliger Höhe an die Anleger verurteilt wurden, weil diese nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurden. In einem weiteren Verfahren hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Hinweis erteilt, dass die Berufung der Targobank gegen ein Urteil des Landgerichts Itzehoe ohne Aussicht auf Erfolg sei. Die Bank hat daraufhin die Berufung zurück genommen, sodass das Urteil nun rechtskräftig ist. ,,Diese Rechtsprechung ist nach unserer Bewertung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden", so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Luber abschließend.

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  können sich betroffene Anleger  gerne der vom BSZ e. V. gegründeten Interessengemeinschaft ,,Schiffsfonds/ HT Flottenfonds V/ HS Scott" anschließen. Aufgrund des geschilderten Sachverhalts ergeben sich hinreichende Gründe, der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09. April  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Bausparen mit hohen Zinsen: Bausparkassen wollen lästig gewordene Verträge loszuwerden.

In Zeiten magerer Zinsen erfreuen sich gegenwärtig einige treue Bausparer an Zinsen von bis zu 6 %. Solche Renditen konnten im Rahmen von Bausparverträgen erreicht werden, welche in den 90er Jahren abgeschlossen wurden.



Doch diese hohen Zinsversprechen ärgern manche Bausparkassen, sodass diese Maßnahmen ergreifen um die ihnen lästig gewordenen Verträge loszuwerden. Insbesondere sprechen die Bausparkassen Kündigungen aus. Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Joachim Cäsar-Preller weist aber darauf hin, dass nicht alle diese Kündigungen rechtens sind.

Nachdem juristischen Grundsatz ,,pacta servanda sunt", sind geschlossene Verträge einzuhalten, wie der Bankexperte Cäsar-Preller darstellt. Daran haben sich auch Bausparkassen zu halten, daher sind Kündigungen vor Erreichen der vereinbarten Sparsumme generell illegitim.

Wem das ansparen einer bestimmten Summe bei garantiert hohen Zinsen versprochen wurde, darf sich auch darauf verlassen, so der Experte.

Sollte der Bausparvertrag trotzdem gekündigt werden, so kann sich der Kunde durchaus wehren, wie der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt erläutert. Hierbei sollte er sich jedoch von einem Experten beraten und vertreten lassen, da die Bausparkassen ungern ihre Fehler korrigieren und darauf vertrauen, dass ihre Kunden den Konflikt nicht ausfechten werden.

Aber selbst wer die vertraglich vereinbarte Sparsumme erreicht hat, ist nicht gänzlich chancenlos.  So haben manche Bausparkassen ihre Produkte als ,,lebenslange Renditebringer" beworben, soweit auf das mögliche Bauspardarlehen verzichtet wird. Wenn diese Verträge mit der Begründung des ,,Übersparens" gekündigt werden, so bestehen laut dem Rechtsanwalt durchaus Möglichkeiten zu seinem Recht zu kommen.

Aber nicht nur mit Kündigungen versuchen Bausparkassen ihren Verpflichtungen zu entkommen.  So lehnen manche Bausparkassen einfach weitere Sparleistungen ab. Aber laut dem bankrechtlichen Experten Cäsar-Preller, sind auch solche Maßnahmen nicht von dem geschlossenen Vertrag gedeckt.

Zusammenfassend empfiehlt der Bankrechtsanwalt, dass im Falle einer Kündigung oder anderer Schikanen durch die Bausparkasse, genau auf die Rechtmäßigkeit geschaut werden sollte. Hierbei kann es durchaus sinnvoll sein Rechtsrat einzuholen um seine hohen Zinsen zu verteidigen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09. 04. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
cp


Dienstag, April 08, 2014

Genussscheine vom Weingut. Keine richtige Geldanlage - aber oft richtiger Genuss!

In Zeiten niedriger Kapitalmarktzinsen wächst das Interesse an alternativen Anlagen. So bieten mittlerweile selbst alteingesessene Weingüter, wie z.B. das Mosel-Weingut Kuntz in Lieser, Genussscheine als Anlage an. Hierbei wird jedoch der jährliche Zins, welcher gegenwärtig bei 6 % liegt, nicht in Bar sondern in Naturalien, also in Wein ausgeschüttet.


Zwar haben Genussscheine spätestens seit der Insolvenz von Prokon keinen guten Ruf mehr, jedoch, so meint der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Joachim Cäsar-Preller, sollte bei einer solchen Anlage in Genussscheine mit Naturalverzinsung, eben der Genuss und nicht die Rendite im Mittelpunkt stehen.

Spätestens bei der Lieferung des Weines muss jedem klar sein, dass es bei einer solchen Anlage nicht um eine richtige Geldanlage geht. So meint auch der Kapitalmarktexperte Cäsar-Preller ,,Natürlich ist eine solche Anlage, trotz der hohen Verzinsung, als Kapitalanlage nicht geeignet und sollte als Liebhaberei gesehen werden. Das wichtigste bei diesem Investment, ist wohl das der gelieferte Wein schmeckt."

Trotzdem kann eine solche Anlage für beide Seiten von Nutzen sein, so können die Winzer nötige Investitionen in Weinberge und Keller finanzieren und die Anleger können sich über einen guten Tropfen freuen.

Die Idee findet mittlerweile auch in anderen Bereichen viele Nachahmer. So will eine Matratzenfabrik ihre Investoren in Matratzen auszahlen und auch Blumenhändler und Brauereien interessieren sich für diese alternative Finanzierungsform.

Jedoch bestehen auch bei solchen Genussscheinen grundsätzlich dieselben Risiken wie z.B. bei denen von Prokon.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt empfiehlt daher auch hier, die Risiken nicht zu unterschätzen und nur nicht benötigtes Kapital zu investieren. ,,Wenn der die Genussscheine ausgebende Winzer insolvent geht, so gibt es in der Regel weder Wein noch das eingesetzte Kapital zurück.", so der Rechtsanwalt. Darüber hinaus existiert kein geregelter Zweitmarkt, sodass man kaum vor Ende der Laufzeit an sein Geld kommt.

Alles in allem, meint der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt, ist ein solche Investment für Liebhaber mit dem nötigen Kleingeld gedacht. Eine vernünftige Kapitalanlage ersetzen die Wein-Genussscheine nicht.

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cp

Nordcapital: MS Westerbrook vor der Insolvenz

Über die Gesellschaft des Vollcontainerschiffs MS Westerbrook wurde am Amtsgericht Bremen nach Angaben des fondstelegramms das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 527 IN 5/14). Das Emissionshaus Nordcapital hatte den Fonds 2004 aufgelegt.


Anleger konnten sich mit einer Mindestbeteiligung von 15.000 Euro an dem Containerschiff MS Westerbrook beteiligen. Allerdings konnten die prospektierten Erwartungen nicht erfüllt werden. Ausschüttungen blieben mehrfach aus und auch ein Sanierungskonzept konnte das Schiff offenbar nicht vor der drohenden Insolvenz bewahren. Den Anlegern droht nun der Totalverlust ihrer Einlage.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Joachim Cäsar-Preller,  rät den geschädigten Anlegern daher, ihre Ansprüche auf Schadensersatz rechtlich prüfen zu lassen. Gerade im Bereich von Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen sei es häufig zu einer fehlerhaften Anlageberatung gekommen. So seien Schiffsfonds beispielsweise als sichere Kapitalanlagen, die zur Altersvorsorge geeignet sind, angepriesen worden. ,,Das sind sie leider nicht. Die Anleger erwerben unternehmerische Beteiligungen mit allen Chancen und Risiken bis hin zum Totalverlust. Eine Kapitalanlage mit Totalverlust-Risiko kann aber keinesfalls zur Altersvorsorge geeignet sein", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Daher sei eine umfassende Risikoaufklärung grundlegend für eine anleger- und objektgerechte Beratung.

Darüber hinaus hätten auch alle Provisionen, die an die vermittelnden Banken geflossen sind, offen gelegt werden müssen. ,,Diese sogenannten Kickbacks können nach Rechtsprechung des BGH einen großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben und zudem einen Konflikt zwischen den Interessen der Bank und den Wünschen des Kunden belegen. Wurden diese Kickbacks verschwiegen, besteht ebenfalls Anspruch auf Schadensersatz", so der Anwalt.

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 Foto Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller


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cp

Montag, April 07, 2014

PrismaLife AG:  Die Unkündbarkeit einer Kostenausgleichsvereinbarung bei Abschluss einer Lebens- oder Rentenversicherung (,,Nettopolice") ist unzulässig! BGH, Urteile vom 12.3.2014, Az. IV ZR 295 / 13 und IV ZR 255 / 13


Mit Urteil vom 12.3.2014 hat der Bundesgerichtshof gleich in zwei Verfahren entschieden, dass die Unkündbarkeit einer Kostenausgleichsvereinbarung, zur Lebens- oder Rentenversicherung (,,Nettopolice") unzulässig ist. Für viele Versicherungsnehmer, die versuchen, sich von einer Nettopolice zu trennen, sind dies gute Nachrichten.

Vorliegend hatte der Versicherungsnehmer die abgeschlossenen Nettopolice noch während der Laufzeit der Kostenausgleichsvereinbarung gekündigt. Die PrismaLife AG hatte daraufhin sowohl den Rückkaufswert der Lebensversicherung mit den noch ausstehenden Beträgen der Nettopolice verrechnet als auch die noch ausstehenden Beiträge der Kostenausgleichsvereinbarung eingeklagt. Der Versicherungsnehmer hatte sich zum einen gegen den Zahlungsanspruch gewehrt, zum anderen im Wege der Widerklage sowohl den Rückkaufswert als auch die geleisteten Beiträge auf die Kostenausgleichsvereinbarung zurückgefordert.

Die vom Versicherungsnehmer unterzeichneten Antragsunterlagen enthielten den Hinweis, dass die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gekündigt werden kann.

Der Bundesgerichtshof geht zwar von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer gesonderten Kostenausgleichsvereinbarung aus, stellt den Versicherungsnehmer jedoch nicht schutzlos. Der vereinbarte Ausschluss des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung sieht er als unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 3 Nr. 2 BGB und damit als unwirksam an.

Der Versicherungsnehmer wird schlechter gestellt als bei einem Vertrag der Zillmerung, also der Verrechnung der Abschlusskosten auf die ersten Versicherungsprämien, unterliegt.

Zwar ist aus Sicht des Bundesgerichtshofes die durch die PrismaLife AG verwendete Vertragsgestaltung insoweit transparent für den Versicherungskunden, als dieser von Anfang an erkennen kann, in welcher Höhe er mit Kosten belastet wird, allerdings darf dies nicht dazu führen, dass der Versicherungskunde im Falle der vorzeitigen Kündigung noch einer Belastung mit weiteren Zahlungen ausgesetzt sieht.

Der Bundesgerichtshof sah insoweit auch die Widerrufsbelehrung der PrismaLife AG als unzureichend an. Insbesondere wird nicht hinrechend über die Rechtsfolgen des Widerrufs des Versicherungsvertrages aufgeklärt. Für den Versicherungsnehmer unklar bleibt, ob der Widerruf des Versicherungsvertrages Folgen für die Kostenausgleichsvereinbarung hat. Der Umstand, dass der Widerruf des Versicherungsvertrages auch dem Zustandekommen der Kostenausgleichsvereinbarung entgegensteht, ergibt sich lediglich aus den Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung, nicht aber aus der Widerrufsbelehrung selbst.

Wird eine solche Widerrufsbelehrung verwendet, hat in der Regel bis heute die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen. Der Versicherungsnehmer kann also auch Jahre nach dem Abschluss noch wirksam den Widerruf des Vertrags erklären.

Betroffene Versicherungsnehmer sollten sich möglichst bald durch einen spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Die PrismaLife AG hat im Verlauf der Jahre die Ausgestaltung ihrer Verträge mehrfach verändert, so dass die hier zitierten Urteile nicht uneingeschränkt übertragbar sind.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Marie-Caroline Payquay

Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.04.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Wie setzt sich eine Anwaltsrechnung im Zivilrecht zusammen? Ein kurzer Überblick.

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts führt zunächst zu einem Gebührenanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten. Der Rechtsanwalt hat nämlich auch schon vor Entfaltung einer konkreten Tätigkeit gemäß § 9 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einen Anspruch auf die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen (Kostenvorschuss). Daher ist es Gang und Gäbe, dass Rechtsanwälte Vorschussrechnungen gegenüber Ihren Auftraggebern erlassen.


Die Höhe der dem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dieses orientiert sich im Zivilrecht insbesondere nach dem Gegenstandswert des anwaltlichen Mandats.  Soll beispielsweise eine Kaufpreisforderung in Höhe von EUR 5.000,00 außergerichtlich geltend gemacht werden, so ist der Gegenstandswert EUR 5.000,00. Die Gebühren aus einem Gegenstandswert von EUR 5.000,00 lassen sich aus der Anlage 2 zum RVG entnehmen. Danach beträgt eine Gebühr bei einem Gegenstandswert von EUR 5.000,00 EUR 303,00 netto.

Dem Rechtsanwalt stehen bei einem außergerichtlichen Tätigwerden aber grundsätzlich 1,3 Gebühren zu (sogenannte Geschäftsgebühr). Bei einem Gegenstandswert von EUR 5.000,00 kann der Anwalt also EUR 393,90 netto (303,00 x 1,3) verlangen. Über den Gebührensatz von 1,3 darf der Rechtsanwalt immer dann  hinausgehen, wenn die Tätigkeit besonders umfangreich oder schwierig ist. Dies muss im Einzelfall beurteilt werden.

Zu den beispielhaft genannten EUR 393,90 netto kommen jedenfalls noch eine Auslagenpauschale in Höhe von grundsätzlich EUR 20 für Post und Telekommunikation und die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu, sodass sich die Anwaltsrechnung für eine außergerichtliche Tätigkeit bei einem Gegenstandswert von EUR 5.000,00 und einer 1,3 Geschäftsgebühr auf EUR 492,54 beläuft. Kommt es gegebenenfalls zu einem außergerichtlichen Vergleich, stehen dem Anwalt nochmals 1,5 Gebühren aus dem jeweiligen Gegenstandswert gegen seinen Auftraggeber zu.

Kommt es hingegen zu einem gerichtlichen Verfahren in der ersten Instanz, darf der Anwalt grundsätzlich zwei neue Gebühren abrechenden. Zum einen die Verfahrensgebühr (1,3) und zum anderen die Terminsgebühr (1,2). Auf die Verfahrensgebühr wird ihm allerdings die erhobene Geschäftsgebühr in Höhe von 0,75 angerechnet, wenn er bereits außergerichtlich in diesem Fall tätig war und eine 1,3 Geschäftsgebühr berechnet hat. 

Die Verfahrensgebühr entsteht schon mit der Vertretung des Klägers oder des Beklagten im gerichtlichen Verfahren. Die Terminsgebühr entsteht grundsätzlich erst mit der ersten Wahrnehmung des Termins vor Gericht. Die Terminsgebühr entsteht grundsätzlich nur einmal pro Instanz, und zwar unabhängig von der Anzahl der wahrgenommenen Termine. Kommt es dann zu einem gerichtlichen Verglich, stehen dem Anwalt nochmals 1,0 Gebühren aus dem jeweiligen Gegenstandswert zu.

Kommt es zu einem Rechtsmittelverfahren (etwa Berufung), entstehen grundsätzlich nochmals eine Verfahrensgebühr (etwa 1,6 in der Berufung) und bei Anberaumung eines Termins nochmals eine 1,2 Terminsgebühr.
 
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Bildquelle:ThorbenWengert/pixelio.de
    
Dieser Text gibt den Beitrag vom 07. 04. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
cp

Samstag, April 05, 2014

Deutsche ETP GmbH & Co Immobilien II KG. : Vorläufige Insolvenzverwalterin ist bestellt.

Deutsche ETP GmbH & Co. Immobilien II KG - AG Charlottenburg hat am 4.3.2014 die vorläufige Insolvenzverwalterin Dr. Petra Hilgers bestellt.


Gemäß Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 4.3.2014 zum Az.: 36d IN 736/14 in dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Deutsche ETP GmbH & Co. Immobilien II KG wurde Frau Rechtsanwältin Dr. Petra Hilgers, Goethestr. 85,10623 Berlin zur vorläufigen "starken" Insolvenzverwalterin gemäß §§ 21, 22 InsO bestellt.

Anleger sollten aktiv werden.

Frau Rechtsanwältin Dr. Petra Hilgers  wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Gläubiger der Schuldner vorzunehmen ( § 23 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihr Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie dieser auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenz und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.

Die Deutsche ETP GmbH & Co. Immobilien II KG ist unter der Geschäftsadresse Finanz ABC, Kurfürstendamm 31, 10719 Berlin zu erreichen.

Kapitalanleger sollten ihre Ansprüche mit Hilfe eines Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht oder Insolvenzrecht sichern und durchsetzen. Dazu sollte ein Fachanwalt genutzt werden der die Deutsche ETP GmbH & Co. Immobilien II KG kennt und das Insolvenzgericht in Berlin-Charlottenburg.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht welche die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, hat der  BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Deutsche ETP GmbH & Co Immobilien II KG  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens   

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Freitag, April 04, 2014

CAPITAL GARANTIEFONDS 02 - Die Talfahrt geht weiter. - Verjährung zum Jahresende droht

Für die gebeutelten Kapitalanleger des Capital Garantiefonds 02 mit Sitz in Augsburg ist keine Hoffnung auf eine Trendwende in Sicht.  Auch die Bilanzzahlen des Jahresabschlusses 2012 bestätigen den seit Jahren anhaltenden Abwärtstrend des Fonds, der sich durch steigende Verluste und abschmelzende Finanzanlagen abzeichnet.


So weist die Bilanz 2012 aus, dass die Finanzanlagen vom Vorjahreswert 2011 von 3,8 Mio. EUR zum 31.12.2012 nur noch mit 2,8 Mio. EUR in der Bilanz bewertet wurden, was ein Manko von über 25 % allein für das Jahr 2012 bedeutet.

Mit dem stetig absinkenden Finanzdepot steigen die jährlichen Verluste, betrug der Jahresverlust in 2010 noch  341.500,- EUR, waren es in 2011 schon  440.300,- EUR und nun sind es in 2012 sogar 599.200,- EUR.

Nach Auffassung des BSZ e.V Anlegerschutzanwaltes und Fachanwaltes  für Bank- und Kapitalmarktrecht Rechtsanwalt Steffen Hielscher, der schon viele Anleger des Fonds beraten und vertreten hat,  ist es nur noch eine Frage der Zeit, bis die Finanzanlagen des Fonds vollständig aufgezehrt sind. Sogar eine Insolvenz kann dann wohl nicht ausgeschlossen werden.

Für Anleger, die mit einer baldigen Besserung vertröstet wurden und denen zum Abwarten geraten wurde, kommt als weiteres Problem hinzu, dass eventuell bestehende Schadensersatzansprüche kenntnisunabhängig verjähren können. So dürften sämtliche Schadensersatzansprüche  von Beteiligungen aus dem Jahr 2003, die sich auf ein Beratungsverschulden stützen, bereits verjährt sein, wenn noch kein gerichtliches Vorgehen erfolgte.  Anleger aus dem Jahr 2004 müsste noch in diesem Jahr verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen, damit ihnen die die Chance zur Schadenswiedergutmachung nicht verloren geht.

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!


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mhgHiel


Debi Select: LG Landshut verurteilt PSD Bank zur Zahlung von Schadenersatz

LG Landshut  verurteilt PSD Bank zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von  mehr als EUR 9.000,00  - BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte reichen für Anleger der Debi Select  weitere Klagen auf Rückabwicklung ein.


Wie bereits berichtet, haben die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte bereits mehrere Klagen gegen diverse Banken, Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben.

Anleger berichten mehrfach, dass Ihnen die Beteiligungen an den Debi Select Fonds von Seiten der Berater als absolut sichere Anlageformen vermittelt wurden, bei denen angeblich keine Verlustrisiken bestehen sollten. Zum Teil wurde den von den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten vertretenen Anlegern auch versichert, dass die Beteiligungen jederzeit veräußert werden können und nach Veräußerung das eingesetzte Kapital zurückgefordert werden kann. Die Beteiligungen wurden auch als Altersvorsorge vermittelt, wie weitere Mandanten berichten.

Nunmehr hat das LG Landshut einem Anleger Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 9.000,00 gegenüber der PSD Bank Westfalen-Lippe eG zugesprochen. Die Bank wurde darüber hinaus verurteilt, dem Anleger sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten. Der Urteilsbetrag wurde bereits in voller Höhe an den Anleger ausbezahlt. Das Urteil ist rechtskräftig.

,,Nach dem nun vorliegenden Urteil, fühlen wir uns weiter bestärkt, Ansprüche unserer Mandanten gegen Anlageberater und Banken  zu prüfen, die ihren Kunden den Kauf von Beteiligungen an den Debi Select Fonds empfohlen haben", erläutert BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Cocron. Diese BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei vertritt derzeit über 600 Anleger der diversen Debi Select Fonds.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären. Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.  Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

,,Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen", erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern. Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.

Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

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Infinus: Schaden viel höher als vermutet - Insolvenzverfahren über FuBus eröffnetDas Insolvenzverfahren über die Infinus-Mutter Future Business KGaA wurde am Amtsgericht Dresden eröffnet. Dabei gab der Insolvenzverwalter Bruno Kübler bekannt, dass der Schaden rund um die Infinus-Gruppe vermutlich viel höher als erwartet ist. Medien berichten von einem Schaden von einer Milliarde Euro und rund 40.000 geschädigten Anlegern, die vermutlich mit Hilfe eines Schneeballsystems um ihr Geld betrogen wurden. Alleine gegen die Future Business KGaA (FuBus) sollen nach einem Bericht des Handelsblatts rund 30.000 Anleger Forderungen von knapp 700 Millionen Euro haben. ,,Die Anleger sollten jetzt umgehend ihre Forderungen zur Insolvenztabelle form- und fristgerecht anmelden. Allerdings werden sie wohl mit einem erheblichen finanziellen Schaden rechnen müssen", sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Daher empfiehlt er den geschädigten Anlegern auch Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen: ,,Diese können auch während des laufenden Insolvenzverfahren geltend gemacht werden." Grundlage für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. ,,Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch die umfassende Risikoaufklärung. Wurden Risiken verschwiegen, kann das den Schadensersatz auslösen", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Darüber hinaus verdichten sich die Anhaltspunkte, dass die Anleger mit falschen Zahlen gelockt wurden. An der mittelfristigen bis langfristigen Rentabilität des Geschäftsmodells äußerte Insolvenzverwalter Kübler laut Handelsblatt ebenso seine Zweifel wie an den Angaben in den Verkaufsprospekten. Selbst die Jahresabschlüsse seit 2009 sollen ,,frisierte" Zahlen enthalten, um die Gewinne zu erhöhen. Cäsar-Preller: ,,Die Anleger sind offensichtlich hinters Licht geführt worden. Daher kommen auch Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung in Betracht." Fazit des BSZ eV: Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen! Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Infinus AG" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten. BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Lagerstr. 49 64807 Dieburg Telefon: 06071-9816810 Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=4ee3cc3de6bba192a2e52913f7177118 Dieser Text gibt den Beitrag vom 04. 04. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen. cp

Das Insolvenzverfahren über die Infinus-Mutter Future Business KGaA wurde am Amtsgericht Dresden eröffnet. Dabei gab der Insolvenzverwalter Bruno Kübler bekannt, dass der Schaden rund um die Infinus-Gruppe vermutlich viel höher als erwartet ist.  Medien berichten von einem Schaden von einer Milliarde Euro und rund 40.000 geschädigten Anlegern, die vermutlich mit Hilfe eines Schneeballsystems um ihr Geld betrogen wurden.


Alleine gegen die Future Business KGaA (FuBus) sollen nach einem Bericht des Handelsblatts rund 30.000 Anleger Forderungen von knapp 700 Millionen Euro haben. ,,Die Anleger sollten jetzt umgehend ihre Forderungen zur Insolvenztabelle form- und fristgerecht anmelden. Allerdings werden sie wohl mit einem erheblichen finanziellen Schaden rechnen müssen", sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Daher empfiehlt er den geschädigten Anlegern auch Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen: ,,Diese können auch während des laufenden Insolvenzverfahren geltend gemacht werden." Grundlage für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. ,,Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch die umfassende Risikoaufklärung. Wurden Risiken verschwiegen, kann das den Schadensersatz auslösen", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Darüber hinaus verdichten sich die Anhaltspunkte, dass die Anleger mit falschen Zahlen gelockt wurden. An der mittelfristigen bis langfristigen Rentabilität des Geschäftsmodells äußerte Insolvenzverwalter Kübler laut Handelsblatt ebenso seine Zweifel wie an den Angaben in den Verkaufsprospekten. Selbst die Jahresabschlüsse seit 2009 sollen ,,frisierte" Zahlen enthalten, um die Gewinne zu erhöhen. Cäsar-Preller: ,,Die Anleger sind offensichtlich hinters Licht geführt worden. Daher kommen auch Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung in Betracht."

Fazit des BSZ eV:

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Donnerstag, April 03, 2014

Prokon: Insolvenzverwalter setzt Prokon-Gründer vor die Tür

,,Manche lernen es wohl nie", schüttelt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Joachim Cäsar-Preller angesichts der Bemühungen des Prokon-Gründers Carsten Rodbertus mit der Gründung einer Genossenschaft Anlegergelder einzusammeln, den Kopf.


Zur Erinnerung: Im Januar musste die Prokon Regenerative Energien GmbH Insolvenz anmelden. Die Genussrechte-Zeichner bangen um ihr investiertes Kapital.

Offenbar verfolgte Rodbertus mit der Gründung der Genossenschaft die Idee, frisches Kapital bei Anlegern einzusammeln und die Prokon-Anleger dazu zu bewegen, ihre Genussrechte an die Genossenschaft zu übertragen. Selbst der Verein ,,Die Freunde von Prokon" warnt auf seiner Homepage vor diesem Schritt und distanziert sich vom Prokon-Gründer. Anlegerinteressen würden in der Genossenschaft nicht ausreichend berücksichtigt

Auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter Dietmar Penzlin ging das zu weit: Er setzte Rodbertus und einen weiteren Geschäftsführer jetzt vor die Tür. Dies sei erforderlich, um die für die Sanierung erforderliche Ruhe wieder ins Unternehmen zu bringen, wird er im Handelsblatt vom 2. April zitiert.

,,Trotz der finanziellen Schwierigkeiten und dem Insolvenzantrag haben viele Anleger Prokon die Treue gehalten und offenbar auch auf Rodbertus vertraut. Dieses Vertrauen hat er meiner Meinung nach komplett verspielt. Für die Genussrechte-Inhaber stellt sich angesichts dieser Entwicklung die Frage, ob sie nicht doch Schadensersatzansprüche geltend machen sollten", so -der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Dabei könnte auch mehr zu holen sein als im Insolvenzverfahren, das voraussichtlich im Mai eröffnet werden soll. Denn: ,,Genussrechte werden im Insolvenzverfahren nachrangig behandelt, d.h. die Inhaber stehen ganz hinten in der Reihe. Ihnen drohen also hohe Verluste", erklärt Cäsar-Preller. Erfolgversprechender könnten Schadensersatzansprüche sein. Prokon hatte die Genussrechte mit einer hohen Verzinsung von 6 bis 8 Prozent beworben. ,,Bei solch hohen Renditen ist meist auch das Risiko hoch. Und über die Risiken bis zum Totalverlust des Geldes hätten die Anleger auch aufgeklärt werden müssen. Wurden die Risiken verschwiegen, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Außerdem müsse geprüft werden, ob der Verkaufsprospekt fehlerhaft war und mit falschen Angaben geworben wurde. Das OLG Schleswig hatte wegen irreführender Aussagen zur Sicherheit der Genussrechte schon einer Klage wegen unlauterer Werbung stattgegeben (Az: 6 U 14/11). ,,Hier kommt eventuell Prospekthaftung in Betracht", sagt der Anwalt.

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Infinus Gruppe - Insolvenzverfahren beginnt in Kürze


BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte prüfen Inanspruchnahme der Allianz AG und weiterer

Vermögensschaden-haftpflicht-versicherungen.


Wie nun bekannt wurde, wird in Kürze das Insolvenzverfahren über weitere Gesellschaften der Infinus Gruppe eröffnet werden. Hierzu werden die Anleger voraussichtlich in den kommenden Tagen von dem Insolvenzverwalter angeschrieben werden.

,,Anleger sollten ihre Forderungen fristgemäß zur Insolvenztabelle anmelden. Denn nach uns vorliegenden Informationen kann in dem Insolvenzverfahren durchaus mit einer Insolvenzquote im zweistelligen Bereich gerechnet werden", so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A. ,,Allerdings ist hierbei Vorsicht geboten, da nur eine ordnungsgemäße Forderungsanmeldung die Voraussetzung zur Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle und somit zum Erhalt der Insolvenzquote erfüllt."

Neben der Teilnahme am Insolvenzverfahren besteht für die Anleger noch eine weitere Möglichkeit, den durch die Beteiligung an den Gesellschaften der Infinus Gruppe entstandenen Schaden zu begrenzen.

Die Infinus Gruppe setzt sich aus einem Gesellschaftsgeflecht mit mehreren Unternehmen zusammen. Insbesondere die im Jahr 2000 gegründete Future Business KgaA emittierte festverzinsliche Schuldverschreibungen und Genussrechte mit einer jährlichen prognostizierten Rendite in Höhe von 5 - 8 Prozent. Vertrieben wurden diese Anleihen durch fast 1.000 Vermittler, die unter dem Haftungsdach Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut stehen. Diese wiederum verfügt mit der Allianz AG über eine Haftpflichtversicherung, die grundsätzlich eintrittspflichtig sein kann.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte prüfen zurzeit, inwiefern eine Inhaftungnahme der Allianz AG unmittelbar möglich ist oder ob der Umweg über das Insolvenzverfahren beschritten werden muss. Schließlich gehört auch ein Vorgehen gegen die Vermögenschadenshaftpflichtversicherungen der Vermittler selbst zu den Handlungsoptionen.

,,Dies gilt unserer Ansicht nach zumindest dann, wenn die Berater - wie wohl bei den Genussrechten der Prosavus AG - nicht unter dem Haftungsdach der Infinus tätig geworden sind, sondern sich lediglich dem Maklerpool der ,,Infinus AG - Ihr Kompetenzpartner" angeschlossen haben" so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht weiter. ,,Ausreichend Ansatzpunkte für eine Schadensersatz begründende Fehlberatung der Anleger liegen hierbei nach unserer Einschätzung vor. Wie uns viele Anleger mitgeteilt haben, wurde bei den Anleihen, die sich durch die gute Rendite in Höhe von sechs Prozent p.a. einerseits und die kurze Laufzeit  mit einer Mindestlaufzeit von 90 Tagen auszeichneten, oftmals nicht ausreichend auf die Risiken, die diesen Anleihen immanent sind, hingewiesen. Deswegen sind die Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen die Anlageberater unserem Erachten nach auch grundsätzlich als relativ gut zu bewerten".

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich  erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Anleihen empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

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Rechtsanwälte erstreiten Urteil gegen Sunrise Energy GmbH.

Anleger erhält vollen Kaufpreis für Debi Select Beteiligung zugesprochen. Das Landgericht Berlin hat im ersten von einer BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  erstrittenen Urteil die Sunrise Energy GmbH verurteilt, einem Anleger den vollen Kaufpreis für zwei Debi Select Beteiligungen zu zahlen.


Der Anleger hatte seine Rechte an der Debi Select classic Fonds GbR noch vor Bekanntwerden der finanziellen Schieflage der Debi Select Gruppe an die Sunrise Energy veräußert. Der erheblich über dem Anlagebetrag liegende Kaufpreis sollte dabei in Raten verteilt über mehrere Jahre gezahlt werden. Nachdem offensichtlich wurde, dass das Kapital der  Debi Select Funds durch riskante Beteiligungen verloren war, stellte die Sunrise Energy die Ratenzahlungen ein und kündigte an, bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern.

Das Landgericht Berlin hat der dagegen gerichteten Klage des Anlegers auf Zahlung  der noch ausstehenden Raten stattgegeben und des weiteren festgestellt, dass der Sunrise Energy kein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen zusteht. Das Gericht folgte damit der Rechtsansicht der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, dass der Kaufvertrag zwischen dem Anleger und der  Sunrise Energy GmbH wirksam ist. Der gegenteiligen Auffassung der Sunrise konnte das Gericht vor dem Hintergrund von über mehrere Jahre hinweg durch diese gezahlten Raten nicht folgen.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt István Cocron begrüßte das Urteil. Das Gericht habe dem durchschaubaren Versuch der  Sunrise, die Risiken aus diesem Verkauf auf den Anleger abzuwälzen, eine Absage erteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Debi Select beizutreten.

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Mittwoch, April 02, 2014

MS ,,Santa Giorgina" - Anleger werden erneut zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert.

Die Anleger des Schiffsfonds MS ,,Santa Giorgina" Offen Reederei GmbH & Co. KG sind nun erneut zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen aufgefordert worden. Mit Schreiben vom 10.03.2014 wurden die Anleger von einem Rechtsanwalt, der sich für die Fondsgesellschaft bestellte, zur Rückzahlung der noch ausstehenden Beträge aufgefordert. Sollte dies nicht in ausreichendem Maße erfolgen, würde, so die Ankündigung des Rechtsanwalts, der Rechtsweg beschritten werden.


,,Betroffene Anleger befinden sich in einer schwierigen Situation. Wenn sie die im Raum stehende  Nachzahlung nicht leisten, besteht das Risiko, das sie auch das bereits investierte Kapital aufgrund einer etwaigen Insolvenz der Schiffsgesellschaft verlieren. Andererseits haben Anleger aber auch keine Garantie, dass eine Nachzahlung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Fonds führt", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A. ,,Die Betroffenen sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen."

Zu beachten ist hierbei auch, dass keinesfalls geklärt ist, dass die Fondsgesellschaft auch wirklich berechtigt ist, die Ausschüttungen zurückzufordern. Die MS Santa Giorgina schreibt zwar von Darlehen, die sie den Anlegern ausgereicht habe.  ,,Dies ist aber unserer Ansicht nach unzutreffend", so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Luber. ,,Denn dazu müsste es sich bei den Auszahlungen um gewinnunabhängige Ausschüttungen handeln. Die MS Santa Giorgina schreibt aber selbst, dass sie in den Jahren 1998 bis 2000 und 2005 bis 2008 ´überschüssige Liquidität` an die Gesellschafter ausbezahlt habe. Dies bedeutet nach unserer Rechtsansicht, dass die Auszahlungen gerade kein Darlehen, sondern gewinnabhängige Ausschüttungen darstellen."

Diese Rechtsansicht wird gestützt durch ein Verfahren, das die Rechtsanwälte für einen Anleger bei einem weiteren Schiffsfonds geführt haben. Auch hier verlangte die Fondsgesellschaft von den Anlegern die Rückzahlungen der erhaltenen Ausschüttungen aufgrund einer vorgeblichen Regelung im Gesellschaftsvertrag zurück. Obwohl die Rechtsanwälte wiederholt auf die unzutreffende Rechtsansicht der Fondsgesellschaft hingewiesen hatten, ließ sich diese nicht beirren und wählte den Marsch durch die Instanzen. ,,Erst letzte Woche war dann die Einsicht bei der Fondsgesellschaft endlich soweit gereift, dass sie die Klage vor dem Bundesgerichtshof insgesamt zurücknahm - wohl, um ein wegweisendes Urteil zu vermeiden", so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Luber. ,,Nicht anders bewerten wir auch die Rechtslage hinsichtlich der Ausschüttungsrückforderung der MS ,,Santa Giorgina".

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  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  können sich betroffene Anleger  gerne der vom BSZ e. V. gegründeten Interessengemeinschaft ,,Schiffsfonds/ MS Santa Giorgina" anschließen. Aufgrund des geschilderten Sachverhalts ergeben sich hinreichende Gründe, der Interessengemeinschaft beizutreten.

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FUBUS/Infinus: Was Anleger beachten müssen.

Wie der aktuellen Presse zu entnehmen ist, müssen wohl erneut ca. 28.000,00 Anleger mit der Gewissheit leben, dass ein Großteil ihrer investierten Gelder in die FUBUS/Infinus aufgrund der am Dienstag eröffneten Insolvenz als Verlust abzuschreiben sind. Erneut zeigt die Beantragung der Insolvenz der FUBUS, einer Tochtergesellschaft der Infinus, dass das Thema Betrugsfall und Kapitalvernichtung noch lange nicht abgeschlossen ist.


Die Beantragung des Insolvenzverfahrens der FUBUS reiht sich in eine ganze Reihe von Skandalen, so z. B. um die S&K Gruppe, die Infinus, aber auch der PROKON ein, welche teilweise Investitionsvolumen von bis zu EUR 1,4 Milliarden umfasst haben. Bei der FUBUS Gruppe geht es nunmehr ca. EUR 600 Millionen welche als Verlust abgeschrieben werden könnten.

Der Insolvenzverwalter hat bereits jetzt angekündigt, dass die vertragliche Konstellation der FUBUS, aber auch im Zusammenhang mit der Infinus, rechtlich und tatsächlich schwierig sei. Dies nicht zuletzt aufgrund der Verflechtungen der FUBUS Gruppe mit der Infinus und auch der Future Business Kommanditgesellschaft auf Aktien. Zahlreiche Tochter- und Unterfirmen geben Anlass dazu, auch hier von einem Schneeballsystem auszugehen, so zumindest die Staatsanwaltschaft in Dresden.

So kam es nicht von ungefähr, dass im November der Verdacht auf Kapitalanlagebetrug, Betrug und Bilanzfälschung aufkam. Einige der Infinus Führungskräfte sitzen derzeit noch in Untersuchungshaft.  Was zunächst im Jahre 2000 Geschäft mit Lebensversicherung begann, stellte sich für die Anleger zunächst als äußerst attraktives Model dar. Die FUBUS sprang nämlich im Rahmen derjenigen Kunden als Käufer ein, welche ihre Lebensversicherungen mit Verlust kündigen wollten. Die FUBUS unterbereitete hierbei ein Angebot über den Rückkaufswert.

Das Modell sah jedoch vor, dass der über den rückkaufsliegende Wert und somit Kaufpreis den Anlegern nicht in Bar ausgezahlt wurde, sondern vielmehr wurden die Summen in folgen Geschäften neu angelegt. So u. a. z. B. in Orderschuldverschreibungen und Genussrechte. Dass Orderschuldverschreibungen und Genussrechte mit erheblichen Risiken verbunden waren, wurde verschwiegen.

Die Laufzeiten waren teilweise sehr lang. Kapitalanleger kamen an die Gelder nicht heran. Als Zinszahlungen wurden zwischen 5 % und 9 % im Jahr versprochen. Das auffällige hierbei war, dass diese Zahlungen auch tatsächlich geleistet wurden.

Das dieses Modell über Jahre funktionierte war wohl den einzelnen Konzernen und Tochterfirmen zu verdanken. Auch waren gemäß Recherchen der FAZ Versicherungspartner wie z. B. die ERGO Gruppe und Gothaer Versicherung beteiligt. Aufgrund von Provisions- und Vorschussmodellen gelangt es somit der FUBUS Gruppe an frische Liquidität zu gelangen. Somit konnten auch die Zinsforderung aus den Orderschuldverschreibungen jeweils ausgeglichen werden.

Anleger welche bei der FUBUS oder Infinus investiert haben, sollten ihren Fall von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.  Zwar wird es im Rahmen einer Insolvenz für Anleger offensichtlich nur die Möglichkeit geben, ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Aufgrund der zahlreichen vertraglichen Verflechtungen und aufgrund des gesamten Vertragswerkes können jedoch die Hauptverantwortlichen, sowie z. B. bei der S&K Gruppe und auch bei der PROKON in Verantwortung gezogen werden und auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

Im Übrigen ist für Inhaber von Orderschuldverschreibungen und Genussrechten zu prüfen, ob diese frühzeitig gekündigt werden können und sich dadurch möglicherweise die Rechtspositionen des Einzelnen verbessert. Auch gab es in diesem ,,Modell" Angebote der FUBUS Gruppe und Infinus, Nachrangdarlehen abzuschließen. Auch hier sollten Anleger prüfen lassen, inwieweit ein rechtliches Vorgehen sinnvoll ist.

Sollten Anleger im Hinblick auf die Investition in Lebensversicherungen, Orderschuldverschreibungen und Genussrechte als auch Nachrangdarlehen von einem Anlagevermittler beraten worden sein, ist es nicht selten der Fall, dass die Anlagevermittler auf die Risiken nicht hinreichend hingewiesen haben. Die klassischen Ansätze hierbei sind die Missachtung der Anlageziele, z. B. der Altersvorsorge, das Nichtaufklären über die Risiken von derartigen Firmenbeteiligungen, die Nichtverfügbarkeit des Kapital als auch die Möglichkeit, nachträglich auf Zahlungen in Anspruch genommen werden.

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Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen
  • Sollten Sie sich falsch beraten fühlen, können Sie sich gerne für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht der vom BSZ e. V. gegründeten Interessengemeinschaft ,,FUBUS/Infinus" anschließen. Aufgrund des geschilderten Sachverhalts ergeben sich hinreichende Gründe, der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Hansa Treuhand Flottenfonds V: MS HS Scott vor der Insolvenz

Die Anleger des Hansa Treuhand Flottenfonds V müssen erneut eine bittere Pille schlucken. Wie das fondstelegramm berichtet, hat das Amtsgericht Hamburg das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schifffahrtgesellschaft MS HS Scott eröffnet (Az.: 67g IN 149/14).


Der Containerfrachter MS HS Scott bildete mit dem Containerschiff MS HS Berlioz und dem Aframax-Tanker den Hansa Treuhand Flottenfonds V. Der erst 2007 aufgelegte Dachfonds war von Anfang an keine Erfolgsgeschichte und die Schiffe gerieten mitten in die immer noch anhaltende Schifffahrtkrise. Das führte dazu, dass für die MS HS Scott schon ein Restrukturierungskonzept umgesetzt wurde, an dem sich die Anleger freiwillig beteiligen konnten. Der Tanker HS Elektra wurde bereits verkauft, der Verkauf des Containerschiffs MS HS Berlioz scheiterte am Veto der Anleger. Auch der Frachter MS HS Scott sollte eigentlich verkauft werden - offensichtlich zu spät.

Die Anleger mussten mit ihrer Beteiligung an den Einschiffgesellschaften schon herbe Verluste hinnehmen. 2013 wurden sie aufgefordert, bereits geleistete Ausschüttungen wieder zurückzuzahlen. Nun erleben sie mit der drohenden Insolvenz das nächste Fiasko.
Allerdings könne der Schaden minimiert werden, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Dazu sollten Ansprüche auf Schadensersatz geprüft und ggfs. geltend gemacht werden. ,,Schiffsfonds sind großen Risiken ausgesetzt, die der Anleger mitträgt. Dazu zählen u.a. die meist langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Anteile und letztlich auch das Totalverlust-Risiko. Schon alleine deshalb können Schiffsfonds keine sichere Kapitalanlage zur Altersvorsorge sein", erklärt der Jurist. Dennoch seien Schiffsfonds seiner Erfahrung nach in vielen Fällen als sehr sichere und renditestarke Kapitalanlage beworben worden. ,,In diesen Fällen liegt ganz klar eine fehlerhafte Anlageberatung vor, die den Anspruch auf Schadensersatz auslöst", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Das gleiche gilt, wenn nicht über sämtliche Vermittlungsprovisionen aufgeklärt wurde. ,,Die Rechtsprechung des BGH zu diesen so genannten Kickbacks ist eindeutig und anlegerfreundlich", sagt Cäsar-Preller. Außerdem könnten auch die bereits geleisteten Ausschüttungen nicht einfach wieder zurückgefordert werden. Diese Möglichkeit muss im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt sein. Cäsar-Preller: ,,Auch dazu gibt es entsprechende Gerichtsurteile."

  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/Hansa Treuhandfonds"  anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten. 

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. 04.  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
Cp

Dienstag, April 01, 2014

Was tun wenn sich die scheinbar gute Kapitalanlage als Kapitalvernichter entpuppt?

Ist es schlechte Anlageberatung oder sind es schlechte Anlageprodukte welche Jahr für Jahr für die schockierende Vernichtung von Kapital sorgen?  Die betroffenen Kapitalanleger können diese Frage in der Regel nicht schlüssig beantworten. Obwohl dies wichtig wäre, denn eine schlechte Anlageberatung kann durchaus eine Anspruch gegen den Finanzberater rechtfertigen.


Sicher passieren im Leben Fehler. Das  gilt auch bei der Wahl einer bestimmten Kapitalanlage. Es wird auch nicht erwartet, dass ein Anlageberater stets die Entwicklung einer Kapitalanlage voraussehen kann. Der Finanzberater sollte aber seinen Wunsch Provision  aus dem Verkauf des Anlageprodukts zu verdienen, dem Anlageziel seines Kunden unterordnen können. Der fast tägliche finanzielle Absturz liegt in vielen Fällen doch darin begründet, dass vielen Menschen - vor allem älteren Menschen -  die sehr oft kaum Anlageerfahrung haben von Banken und Anlageberatern höchst riskante Finanzprodukte empfohlen und auch verkauft werden. Der Anleger denkt, er wird ehrlich und objektiv beraten, dabei wird er vom Finanzberater nur umschmeichelt um Vertrauen zu gewinnen. Denn der Abschluss wird in vielen Fällen nur auf Grund des Vertrauens zum Berater realisiert.

Der Anleger sollte sich fragen, ob die Beratung mit seinen Anlagezielen übereinstimmt und ob seinem Risikoprofil  genügend Rechnung getragen wurde. Wenn er daran zweifelt, ist es an der Zeit einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu konsultieren. Der kann ihm eine neutrale Bewertung des Sachverhalts geben, ob der Verlust aus einer schlechten Beratung, einem schlechten Produkt oder einfach aus einem schlechten Marktverlauf resultiert.

Geschädigte Anleger verzichten oft darauf sich gegen Anlageverluste zu wehren. Entweder es ist ihnen peinlich, dass sie auf eine windige Anlage hereingefallen sind oder sie sind dem unsäglichen Spruch der Anlagelobby ,,werfen Sie kein gutes Geld dem schlechten hinterher" aufgesessen. Solches Verhalten trägt aber dazu bei, dass die Initiatoren solcher Anlagen  weiterhin vielen Menschen das Geld aus der Tasche ziehen können.

Mit dieser miesen Masche sorgen  Banken, Finanzvertriebe und Initiatoren von Kapitalanlagen dafür, dass sich  bei den Anlegern die  Klage-Unlust verfestigt.  Schätzungsweise wehren sich nicht einmal 5 % der Anleger gegen Ihre Berater, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen! So haben zum Beispiel hunderttausende Anleger insgesamt über 30 Milliarden Euro in den Bau von Containerschiffen gesteckt.  Aber die Anleger, denen teilweise sechsstellige Verluste drohen, wehren sich viel zu selten gegen die Banken oder freien Berater, die Ihnen diese Schiffsfonds "angedreht" haben!  Von den Anlegern werden in vielen Fällen die Ausschüttungen zurückgefordert, was für viele überraschend kommt, weil sie über diese Möglichkeit der Fondsgesellschaft von ihren Beratern gar nicht aufgeklärt wurden. Anleger sollten sich also vor solch durchschaubaren Ablenkungsmanöver und Methoden der Desinformation hüten. Anleger und Presse sollten auf derart billige Manöver nicht hereinfallen. Anleger haben nun einmal das Recht, sich anwaltlich beraten zu lassen und von der Geschäftsführung transparente Informationen zu erlangen. Deshalb lautet die BSZ e.V. Botschaft: Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen!

Anleger die durch Anlagebetrug oder Falschberatung durch Anlageberater oder Banken geschädigt wurden, müssen rechtzeitig  die richtigen Schritte ergreifen  um nicht zum Opfer zu werden und bei Gericht ihre berechtigten Ansprüche nicht durchsetzen können. Bei Kapitalanlageverlusten ist es wichtig, sofort zu handeln. Je schneller die Anleger Tatsachen und Umstände ihres Falles von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht  bewerten lassen, desto schneller können die Fachanwälte die Arbeit zur Durchsetzung eventueller  finanzieller Ansprüche starten.

Wenn Anleger glauben, dass Sie bei Ihrer Anlage nicht richtig beraten wurden, Ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden oder nicht alles mir Rechten Dingen zugeht,  kann der Rechtsweg die beste Option sein. Die BSZ e.V. Interessengemeinschaften bieten einen fokussierten Ansatz, der den Anlegern eine ehrliche Einschätzung ihrer Chancen zum Ausgleich ihres  finanziellen Schadens vermittelt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte sind hochqualifizierte und seit vielen Jahren am Markt tätige Anwaltskanzleien, die von zahlreichen Dritten, also nicht nur vom BSZ® e.V., als bundesweit renommierte Anwaltskanzleien empfohlen werden. Diese Kanzleien haben nachweislich weit überdurchschnittliche Erfolge seit vielen Jahren im Bereich des Kapitalanlagerechts zu verzeichnen.

Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Anlage gescheitert was nun?" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten. Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft. Gerade wenn viele Anleger und Rechtsanwälte sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.

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Es gibt jedoch auch Fälle, die sich Interessengemeinschaften nicht eignen, zum Einen, weil es sich um einen sehr speziellen Sonderfall handelt, zum Anderen aber auch, weil gerade wohlhabende Privatanleger eine hochqualifizierte individuelle Betreuung ihrer Angelegenheit wünschen. Aus den vorgenannten Gründen hat der BSZ jetzt einen neuen Premium- Bereich eingerichtet, der in erste Linie Kapitalanleger anspricht, die Gelder in Höhe von mehr als 100.000,00 EUR investiert haben. Nicht selten handelt es sich dabei um Anleger, die auch oft mehr als eine Beteiligung gezeichnet haben und bei denen es auch nicht selten um Millionenbeträge geht, die investiert wurden. Die Bearbeitung solcher häufig auch sehr komplexer Fälle ist aus unserer Sicht von einem ,,Allgemeinanwalt" nicht zu leisten.
Um eine Erstberatung zu vereinbaren um die aktuelle Lage ausführlich zu besprechen, steht auf der Internetseite www.rechts-asse.de   ein Kontaktformular zur Verfügung. http://www.rechts-asse.de/kontakt


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01. April  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen