Donnerstag, Februar 20, 2014

Falsche" Bankgarantie und Beratungsfehler. Anleger von Delfi-Filmfonds erhalten Schadensersatz

OLG Frankfurt revidiert mehrere Landgerichtsurteile. Die beiden Delfi-Filmfonds, an denen sich in den Jahren 2003 und 2004 rund 1.200 Kapitalanleger beteiligt hatten, erwiesen sich später als Flops für die Investoren.


Den Anlegern waren drei Dinge versprochen worden: erstens eine 100-prozentige Absicherung ihrer Einlage durch eine Garantie der ABN AMRO Bank, zweitens eine Rückzahlung über die sieben Jahre Fondslaufzeit von insgesamt rund 150 % und drittens sichere steuerliche Verlustzuweisungen.

Versprechungen wurden nicht erfüllt - "Billig-Vergleich" mit der Bank

Keines der Versprechen wurde eingehalten. Es gab keine Garantie zugunsten der Anleger. Tatsächlich erhielten die Anleger am Ende der Laufzeit nur 95 % ihrer 100 % Einlage zurück. Auch das 5-prozentige Agio war verloren. Rendite: Fehlanzeige. Und die vermeintlich sicheren steuerlichen Verlustzuweisungen wurden von den Finanzbehörden vollständig aberkannt. Deshalb klagten zahlreiche Anleger gegen ihre Bank wegen Falschberatung. Hunderte ließen sich stattdessen auf einen außergerichtlichen Vergleich ein, den die Bank angeboten hatte - und kamen dabei mehr schlecht als recht weg. Andere hielten mit ihrer Klage durch und wurden nun belohnt: Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main sprach jetzt  in drei Berufungsverfahren den Klägern vollen Schadensersatz zu. Diejenigen, die sich auf den Vergleich eingelassen hatten, werden sich wohl ärgern: Denn sie dürfen nicht mehr den Rechtsweg einschlagen.

Voller Schadensersatz zugesprochen - Prospektfehler

In allen drei aktuellen Fällen stellte eine angebliche Garantie der ABN AMRO Bank für die Rückzahlung der Kommanditeinlage einen wesentlichen Streitpunkt dar. Die Anleger gingen dabei - nach Auffassung des Gerichts völlig zurecht - von einer Absicherung ihrer Einlage aus. Diese gab es aber in Wirklichkeit nicht. Insofern waren dahingehende Aussagen der Bankberater und entsprechende Angaben in einem Flyer sowie im Fondsprospekt unwahr, wie das OLG Frankfurt feststellte. Es sprach den von der auf Kapitalanlage- und Bankrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Kanzlei Kälberer & Tittel vertretenen Klägern jeweils vollen Schadensersatz zu. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

"Dass das OLG hier auch auf Prospektfehler abstellte, ist eine gute Nachricht für viele andere Kläger, die sich auf Fehler in den Prospekten der Delfi-Fonds 2003 und 2004 berufen", sagt Rechtsanwalt Dennis Göring, der die Anleger in den drei Verfahren vertreten hat. Das OLG erklärte, der Bankberater hätte im Gespräch mit dem Kunden auf entsprechende Fehler in den schriftlichen Unterlagen hinweisen bzw. die entsprechenden Aussagen richtig stellen müssen.

Vermittlung durch ABN AMRO Bank

Im aktuellsten der drei Fälle (Urteil vom 5.02.2014, Az. 1 U 259/11) hatte ein Anleger aus Wuppertal gegen die Bethmann Bank AG geklagt. Diese muss dem Kläger rund 4.500 Euro Schadensersatz zzgl. Zinsen zahlen und ihn von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freistellen. Der Kläger hatte sich mit nominal 25.000 Euro (plus 5% Agio) an dem Medienfonds MHF Delbrück Filmproduktion 2003 GmbH & Co. KG (kurz: Delfi 2003) beteiligt, und zwar auf Vermittlung der ABN AMRO Bank N.V. Niederlassung Deutschland, die später in der Bethmann Bank AG aufging.

Seine Klage stützte sich auf den Vorwurf der Falschberatung sowie auf verschiedene Prospektfehler. Unter anderem ging es um einen Passus, demgemäß die ABN AMRO nach sieben Jahren Fondslaufzeit mindestens die Rückzahlung der geleisteten Kommanditeinlage garantierte. Im Fondsprospekt heißt es: "Die Rückzahlung des Kommanditkapitals ist vollständig durch die Mindestkapitalgarantie der ABN AMRO Bank N.V. gesichert." Die Aussage stand auch in einem Flyer sowie in einem Schreiben der Bankberaterin.

Beratungsfehler der Bank: "Falsche" Garantie

Der Anleger ging nun davon aus, dass zumindest seine Kommanditeinlage abgesichert sei. Dies war aber keineswegs der Fall; eine solche Absicherung bzw. Garantie durch die ABN AMRO Bank sei auch nicht vorgesehen gewesen und insofern die Aussage unwahr, urteilte das OLG Frankfurt/Main. Den Einwand der Bank, die beiden Kurzinformationen seien zu einer umfassenden Unterrichtung des Anlegers weder geeignet noch gedacht gewesen, ließ das Gericht nicht gelten. Die Kurzinformationen durften zwar zusammenfassen und unvollständig sein, "nicht aber falsch oder missverständlich".

Von der Fondsgesellschaft hatte der Kläger im Januar 2011 eine Ausschüttung in Höhe von 23.315 Euro erhalten. Deshalb lag der ihm jetzt zugesprochene Schadensersatzbetrag (inkl. entgangenem Gewinn) "nur" bei rd. 4.500 Euro.

Klage in erster Instanz abgewiesen

Ein anderer klagender Anleger des Delfi 2003 bekam vom OLG Frankfurt ebenfalls Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung zugesprochen (Urteil vom 19.11.2013, Az. 3 U 133/11). Er hatte sich mit nominal 40.000 Euro an dem Fonds beteiligt.

Das Frankfurter Landgericht hatte die Klage in erster Instanz noch vollständig abgewiesen. Im Berufungsverfahren folgte das Oberlandesgericht jedoch der Argumentation der Rechtsanwälte des Klägers und stellte zwischen den Parteien einen Beratungsvertrag fest. Für den Abschluss eines solchen Vertrages sei es ohne Bedeutung, ob der Anlageinteressent von sich aus bei einer Geldanlage die Dienste und Erfahrungen der Bank in Anspruch nehmen wollte oder ob der Bankberater den Kunden - persönlich oder in einem Telefonat - zur Geldanlage aufgefordert hat. Es genüge, so das OLG, dass der Anlageberater dem Kunden das Anlageprogramm der Bank vorgestellt und diesen bei seiner Anlageentscheidung unterstützt hat. Das OLG verwies dabei auf die vorherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Die "sehr geringen Anforderungen an einen Beratungsvertrag" würden bereits dadurch erfüllt, dass ein Bankberater dem Kunden eine Beteiligung als sehr interessante Kapitalanlage vorgestellt und dabei angegeben hat, er könne diese Beteiligung bestens empfehlen. Im Ergebnis haftet auch hier die Bank wegen einer "falschen" Darstellung der Garantie in der Beratung.

51.700 Euro Schadensersatz bei Delfi 2004

In einem weiteren Fall muss die Bethmann Bank AG einem Kläger rd. 51.700 Euro (zzgl. Zinsen) Schadensersatz zahlen (OLG Frankfurt v. 22.01.2014, Az. 17 U 106/12). Der Kläger, ein Bonner Unternehmer, hatte sich im Dezember 2004 auf Empfehlung eines Bankmitarbeiters mit nominal 200.000 Euro an dem Nachfolgerfonds MHF Delbrück Film Produktion 2004 GmbH & Co. KG (kurz: Delfi 2004) beteiligt. Wie schon beim Delfi 2003 sollten auch hier die Anleger an der Verwertung von Filmrechten aus Hollywood partizipieren.

Steuerliche Verlustzuweisungen aberkannt

Nach einer Betriebsprüfung beim Delfi 2004 erkannten die Finanzbehörden die ursprünglich angesetzten Verluste nicht mehr an. Die Steuerbehörden gelangten zu der Auffassung, dass tatsächlich nur ein geringer Teil der Fondsgelder in Filmproduktionen investiert wurde. Dieses Geld prägte in Hollywood den Begriff des "Stupid German Money".

Nachdem das Landgericht Frankfurt die Klage auf Schadensersatz abgewiesen hatte, gab das OLG dem Anleger im Berufungsverfahren nun Recht. Auch in diesem Fall sei die Aussage im Zusammenhang mit der Garantie unzutreffend gewesen; die beratende Bank habe deshalb ihre Aufklärungspflicht verletzt.

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KälTittgör

Mittwoch, Februar 19, 2014

LG München I erlässt Versäumnisurteil bei SHB - Beteiligung

Die SHB Innovative Fondskonzepte GmbH ist als Fondsinitiatorin und Prospektherausgeberin der SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG potentielle Haftungsgegnerin im Rahmen einer Prospekthaftung gewesen. Diese Ansprüche können derzeit gerichtlich nicht weiter verfolgt werden.


Über das Vermögen der SHB Innovative Fondskonzepte GmbH wurde mit Beschluss vom 26.04.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet, so dass gerichtliche Streitigkeiten von Gesetzes wegen unterbrochen sind, und Insolvenzforderungen beim Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Axel W. Bierbach, schriftlich anzumelden sind.

In einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Staudenmayer beim Landgericht München I geführten Rechtsstreit wurde die Budgetoptimierer GmbH (Beklagte zu 1, Rechtsnachfolgerin der MCS Servicecard-Vermittlungs- und Kundenbetreuungs GmbH, Sindelfingen), für die der seinerzeitige Anlageberater tätig war, in einem Teil-/Versäumnisurteil verurteilt, gesamtverbindlich mit der Beklagten zu 2, der SHB Innovative Fondskonzepte GmbH, die erbrachten Einlagen nebst Prozesszinsen zu bezahlen.

Ferner wurde festgestellt, dass die Anlageberaterin gesamtverbindlich mit der Initiatorin verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung des Klägers an der SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG resultieren. Schließlich wurden die Beklagten gesamtverbindlich verurteilt, dem Kläger die vorgerichtlichen Anwaltskosten einschließlich Gütestellenverfahrenskosten und Zinsen zu ersetzen.

Zwischenzeitlich hat die Beklagte zu 1 Einspruch gegen das Teil-Versäumnisurteil eingelegt. Das Gericht hat hierauf Termin zur Beweisaufnahme anberaumt, der allerdings wegen Nichterscheinen des seinerzeitigen Anlageberaters, der nicht mehr bei der Beklagten zu 1 tätig ist, erst einmal geplatzt ist.

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mistaud

Paratus AMC unterliegt vor dem Landgericht Leipzig

Für Erwerber von sogenannten ,,Steuersparimmobilien" könnte sich die Sach- und Rechtslage durch ein nunmehr vor dem Landgericht Leipzig ergangenes Urteil im Hinblick auf von der damaligen GMAC RFC Bank GmbH (jetzt Paratus AMC) verbessert haben.


In einem vor dem Landgericht Leipzig geführten Verfahren hat dieses nun entschieden, dass die Paratus AMC aus den von ihr vorgelegten Unterlagen nicht die Zwangsvollstreckung betreiben darf. Nachdem die Darlehensnehmer in Rückstand geraten waren, hatte die Paratus AMC Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet und durch einen Gerichtsvollzieher einen erheblichen Teilbetrag geltend gemacht. Auch hatte die Paratus AMC die Abgabe der Vermögensauskunft gefordert.

Hier gegen haben sich die Darlehensnehmer zur Wehr gesetzt und eine Vollstreckungsgegenklage eingereicht. Das Landgericht Leipzig hat der Vollstreckungsgegenklage der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BHP Bouchon Hemmerich & Partner in vollem Umfang stattgegeben.

Es wies darauf hin, dass die jetzige Paratus AMC aufgrund des fehlenden Nachweises ihrer Berechtigung zur Forderungseinziehung und Vollstreckung nicht nachgewiesen habe, dass sie zum Einzug der Raten überhaupt berechtigt ist.  Insbesondere wies das Landgericht aber auch darauf hin, dass aufgrund der überlangen Bindungsfrist in notariellen Kaufangebot es bereits an einem wirksamen Angebot zum Kauf der Immobilie mangelt. Dies habe zur Folge, dass es auch unerheblich ist, wann das Kaufangebot angenommen wurde, da jedenfalls die §§ 307 ff. BGB Anwendung finden.

Es wies darauf hin, dass ein nichtiger Grundstückskaufvertrag vorliegt mit der Folge, dass vor diesem Hintergrund auch die Grundschuldbestellung der Paratus AMC unwirksam sein dürfte und somit eine Vollstreckung aus dieser Grundschuldurkunde nicht betrieben werden darf.

Betrachtet man diese Entscheidung - welche noch nicht rechtskräftig ist - im Gesamtkontext der durch die damalige GMAC RFC Bank GmbH finanzierten Immobiliendarlehen, so besteht für betroffene Immobilienerwerber eine verbesserte Chance ihre Ansprüche gegenüber der Paratus AMC geltend zu machen. Die nunmehr seitens des Landgerichts Leipzig erlassene Entscheidung ist auch für sogenannte ,,Aktivprozesse auf Schadenersatz" von erheblicher Bedeutung.

Immobilienerwerber, welcher insbesondere in den Jahren 2006 bis 2010 sogenannte Steuersparimmobilien (teilweise auch ,,Schrottimmobilien" genannt) erworben haben, sollten daher ihren Fall durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.  Die oben benannte Rechtsprechung gilt selbstverständlich auch für Finanzierungen der DKB, DSL Bank und auch der Deutschen Bank, welche sich ebenso umfassend an der Finanzierung von ,,Steuersparmodellen" beteiligt haben.

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aw

Ausschüttungen bei Schifffonds = Darlehen?

Der BSZ e. V. hatte bereits in der Vergangenheit mehrfach darüber berichtet, dass zahlreiche Emissionshäuser und Schifffonds dazu übergegangen sind, hier bereits weit in der Vergangenheit liegenden Ausschüttungen von den Anlegern zurückzufordern.


Neben dem Umstand, dass sich der gesamte Fonds in der Krise befindet und die Einlage bereits von zahlreichen Anlegern als ,,Totalverlust" verbucht wird, gehen die Gesellschaften dazu über, die Ausschüttungen als sogenannte ,,unverzinsliche Darlehen" zu deklarieren und diese von den Anlegern nachträglich zurückzufordern.

Zahlreiche Anleger vertreten diese Auffassung aber nicht und sind der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/Rückzahlung von Ausschüttungen" beigetreten und  haben die Vertrauensanwälte des BSZ die Kanzlei BHP Bouchon Hemmerich & Partner aus Frankfurt am Main mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt.

Nachdem nunmehr die Krise der Schifffonds nach wie vor noch nicht absehbar ist und auch die Zahl der Insolvenzen unaufhörlich konstant bleibt, sind die Ausschichten für Schifffondsanleger nach wie vor ,,düster".  Tritt die Insolvenz ein, bedeutet dies für den Privatanleger in der Regel den Totalverlust der gesamten Einlagesumme. Nur in seltenen Fällen kann durch den Verkauf bzw. die Abwicklung im Rahmen der Insolvenz mit einer geringen Quote gerechnet werden.

Neben den bereits beschriebenen Szenarien im Falle einer Insolvenz, nämlich der Rückforderung von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter wegen nicht gedeckter Gewinnausschüttungen, kommt nunmehr noch hinzu, dass zahlreiche Fondsgesellschaften und Treuhandgesellschaften die Anleger bereits im Vorfeld zur Kasse bitten.  Die Fondsinitiatoren berufen sich dabei auf Klauseln in den Gesellschaftsverträgen, welche die geleisteten Ausschüttungen als unverzinsliche Darlehen deklarieren sollen. Teilweise sind die Formulierungen aber mehr als unklar.

Derzeit scheinen die Lloyd Treuhand als auch die Hansa Treuhand Fondsgesellschaften darauf zu bestehen, dass ihre Anleger die bereits erhaltenen Ausschüttungen aufgrund eines angeblich geschlossenen wirksamen Darlehensvertrages zurückzuzahlen sollen. Die Fondsinitiatoren haben hierbei auch keine Kosten gescheut, indem zur Beantwortung zahlreicher Anliegen der Anleger renommierte Großkanzleien mit der Beantwortung beauftragt werden.

Nunmehr hat das Amtsgericht Hamburg in einer ersten Entscheidung zu Gunsten der Anleger entschieden! (Amtsgericht Hamburg, Az. 8b C 155/13)

Das Amtsgericht Hamburg hat dem Begehren der Fondsgesellschaft eine klare Absage erteilt. Der Verweis auf den Gesellschaftsvertrag greift nicht, da die dort aufgeführte Klausel unwirksam ist.  Sowohl die Formulierung der Klausel als auch die Gestaltung des gesamten Emissionsprospektes stellen sich für einen Verbraucher und mithin Anleger so dar, dass die hier enthaltene Klausel, in Form eines unverzinslichen Darlehens, als eine überraschende Klausel angesehen werden kann und somit unwirksam ist.

Im Übrigen gebiete es der normale Sprachgebrauch, dass Ausschüttungen auch einbehalten werden dürfen. Keinesfalls kann hier unterstellt werden, dass diese jederzeit zurückgefordert werden können.  Zwar gibt es derzeit einige Gerichte, welche die Rechtslage anders beurteilen.

Nachdem nunmehr aber erste Gericht zu Gunsten von Anlegern entschieden haben, sollten Anleger, welche bisher die Zahlungen noch nicht oder unter Vorbehalt geleistet haben, sich durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht vertreten lassen bzw. die Angelegenheit prüfen lassen.  Grundlage für die positive Entscheidung dürfte in jedem Fall die BGH Entscheidung aus dem Frühjahr 2013 sein. Dort hatte sich der BGH mit zwei Urteilen zu dem Aktenzeichen II ZR 73/11 des Emissionshauses Dr. Peters und gleichlautender Klauseln befassen müssen. Auch dort ist der BGH zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anleger nicht dazu verpflichtet waren, die Ausschüttungen zu zahlen.

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aw

Dienstag, Februar 18, 2014

Das Schweigen um PROKON / Was kommt auf die Anleger zu?

Nach dem zahlreiche Medien und auch der BSZ e. V. bereits umfassend über die beantragte Insolvenz der Firma PROKON berichtet haben, beherrscht nun ein beharrliches  Schweigen der Beteiligten das Szenario um die Firma PROKON Regenerative Energien GmbH & Co. KG.


Nachdem nunmehr knapp vier Wochen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der erste erhebliche ,,Schock" für die Anleger ein wenig gewichen sein dürfte, so ist die jetzige Situation aus Sicht der Vertrauensanwälte des BSZ e. V. ebenso wenig beruhigend.  Nachdem bereits kurze Zeit nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter gemeinsam mit dem Geschäftsführer gegenüber der Presse Rede und Antwort gestanden haben, hüllen sich die Beteiligten nunmehr in Schweigen.

Auch den BSZ haben zahlreiche Nachrichten von Privatanlegern erreicht, welche mitgeteilt haben, dass sie die Investitionen in die Genussrechte und Scheine der PROKON insbesondere im Hinblick auf die Altersvorsorge getätigt haben. Betrachtet man sich diesbezüglich die Prospektaufmachung und auch den Inhalt, so wird schnell deutlich warum. Hierin wurde der Erwerb der Genussrechte als sichere Kapitalanlage, sogar vergleichbar mit einem Sparbuch, angeboten. Das Genussrechte jedoch erhebliche Risiken beinhalten, sogar derart hohe Risiken bis hin zu einem Totalverlust, wurde nur unzureichend wiedergeben.

Da nunmehr bei den Anlegern nach wie vor große Unsicherheit herrscht, kommen die zahlreichen Angebote von Investoren nach Auffassung des BSZ e. V. recht ungelegen. Dort werden z. B. Genussrechte zu einem Nennwert in Höhe von EUR 125.000,00 für ca. die Hälfte, mithin EUR 60.000,00 gehandelt. Zumindest gibt es diesbezüglich Angebote.

Es wird nunmehr die Aufgabe des Insolvenzverwalters sein zu prüfen, inwieweit hier spekuliert wird bzw. derartige Angebote überhaupt realisierbar sind.  Eine Grundlage für den ,,Wert der Genussrechte" wird in jedem Fall der noch nicht vorliegende Jahresabschluss sein. Erst unter Vorlage des Jahresabschlusses bzw. der Jahresabschlüsse der letzten Jahre kann festgelegt bzw. festgestellt werden, inwieweit diese Genussrechte noch werthaltig sind.

Wann und in welcher Form sich der Insolvenzverwalter zu weiteren Einzelheiten des Verfahrens äußern wird, steht noch nicht fest. Bei einem Volumen von ca. 1,4 Milliarden Anlegerkapital ist in jedem Fall damit zu rechnen, dass sowohl die Prüfzeit als auch die Gesamtdauer des Verfahrens unter drei bis vier Jahren nicht zu realisieren sein wird. Im Übrigen steht auch ja noch die Frage im Raum, inwieweit hier überhaupt Gläubigerforderungen, Insolvenzschulden im Sinne der Insolvenzordnung darstellen und somit als eine z. B. Überschuldung angesehen werden können. So wurden bereits Meinungen geäußert, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen.

Trotz dieser zahlreichen Fragen und offenen Punkte und des derzeit bestehenden ,,Stillstandes" sollten Anleger der PROKON sich von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zumindest beraten lassen.  Sollte einem Anleger ein Kaufangebot zu gehen, wird die Konsultierung eines Anwalts dringend angeraten.

Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass im Hinblick auf die ,,Verbesserung der Rechtsposition" der Anleger zahlreiche unterschiedliche rechtliche Ansätze diskutiert werden, ist es für Anleger der PROKON ratsam, sich durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen. Aus diesem Grund hat der BSZ bereits in der Vergangenheit die Interessengemeinschaft ,,PROKON" gegründet.

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aw

Windreich Insolvenz - Schadenersatzansprüche gegen Safra Sarasin Bank?

Nach Presseberichten soll die Schweizer Safra Sarasin Bank einer Vielzahl von Kunden riskante Anlagen der Windreich empfohlen und dabei das eigene Provisionsinteresse verschwiegen haben. Sollten die Vorwürfe zutreffen, kommen Schadenersatzansprüche für die geschädigten Windreich-Anleger in Betracht.


Tausende Anleger haben mehr als 110 Mio. Euro in Anleihen der Windreich AG investiert. Aufgrund des nunmehr laufenden Insolvenzverfahrens fürchten die Anleger einen Totalverlust ihres eingesetzten Kapitals.

Nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung soll die Schweizer Bank Safra Sarasin (vormals Sarasin Bank) ihren Kunden unabhängig von deren Anlageziel die hochriskanten Anleihen der Windreich empfohlen haben. Warnungen über wirtschaftliche Risiken, so der Bericht in der SZ seien von der Bank offenbar nicht erfolgt.

Der Vertrieb der Anleihen war aber anscheinend nicht die einzige Verbindung zwischen der Safra Sarsin Bank und der Windreich AG. Wie nun bekannt wurde, hatte das Kreditinstitut dem Unternehmen Windreich zuvor ein Darlehen in Höhe von EUR 70.000.000,00 gewährt und damit ein gewaltiges Eigeninteresse am Fortbestand des Unternehmens. Weiter seien von Windreich für das Einwerben von weiterem Kapital erhebliche Provisionen an die Bank geflossen, so berichtet die SZ weiter.

Sollten die im Rahmen einer Beschwerde vor dem Ombudsmann der deutschen Banken erhobenen Vorwürfe zutreffen, können die nunmehr durch die Insolvenz der Windreich geschädigten Anleger, Schadenersatzansprüche gegen die Bank geltend machen, erklären die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB, die bereits mehrere Geschädigte in der Angelegenheit Windreich vertreten. Es ist zwischenzeitlich ständige Rechtsprechung des BGH, dass Banken auf versteckte Eigeninteressen bei Kaufempfehlungen hinweisen müssen, erklärt CLLB weiter. Wird diese Hinweispflicht von Seiten der Bank schuldhaft verletzt, kann der geschädigte Anleger grundsätzlich sogar die Rückabwicklung des gesamten Geschäfts verlangen. Es muss dabei so gestellt werden, als hätte er die Anleihe nie erworben.

Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte prüft daneben auch die einzelnen Emissionsprospekte der Windreich auf ihre Richtigkeit. Nach der Rechtsprechung müssen die Emissionsprospekte den interessierten Anleger vollständig und richtig über die der jeweiligen Kapitalanlage innewohnenden Risiken aufklären. Andernfalls sind die Prospektverantwortlichen verpflichtet, Schadensersatz zu leisten.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,Windreich-Anleihen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Montag, Februar 17, 2014

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht.


Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr.

Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an.

Gerade bei Kapitalanlagen

- in geschlossenen Immobilienfonds,

- in geschlossenen Schiffsfonds,

- in geschlossenen Medienfonds,

- bei Immobilienkrediten,

- bei Bankkrediten mit variablen Zinssatz,

- bei atypischen stillen Beteiligungen,

- bei offen Immobilienfonds,

- bei Schiffs-Zeitmarktfonds,

- bei Lebensversicherungs-Zweitmarktfonds,

- bei Genussrechten

- bei Unternehmensanleihen

Voraussetzung ist lediglich die Zustimmung des bisher betrauten Anwalts. Wenn sie den Anwalt gekündigt haben, haben Sie natürlich freie Anwaltswahl.
  • Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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Bildquelle: Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de
               

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HKW Personalkonzepte: BSZ e.V. gründet Anlegergemeinschaft.

Wurden Anlegergelder zweckwidrig verwandt? BSZ e.V. prüft Ansprüche für Anleihegläubiger aus Prospekthaftung und unerlaubter Handlung!


Bei der HKW Personalkonzepte GmbH, die eine Anleihe im Emissionsvolumen in Höhe von 10 Mio. EUR emittiert hatte, wurde Medienberichten der letzten Tage zufolge (z.B. www.finanzen.net  vom 27.01.2014) im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung bekannt, dass die HKW Personalkonzepte GmbH mit weiteren Kreditnehmern im Jahr 2011 ein Darlehen in Höhe von über 5 Mio. EUR bei einem niederländischen Kreditinstitut aufgenommen haben soll, das nicht bilanziert worden sein soll.

Das Darlehen soll noch in Höhe von ca. 2,6 Mio. EUR valutieren.

Auch soll der Geschäftsführer von HKW ein durch die Emission der Anleihe eingenommenen Gelder vollständig in Form unbesicherter Darlehen an mit ihm verbundene bzw. von ihm beherrschte Unternehmen weiter geleitet haben, wodurch sich die Anleihegelder nicht mehr im Unternehmen befinden sollen.

Nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth ,,könnten Anleger, sofern sich diese Vorwürfe bestätigen sollten, vermutlich Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne und eventuell sogar aus unerlaubter Handlung geltend machen."


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drwspä.

Samstag, Februar 15, 2014

Greenvironment plc: BSZ e.V.-Vertrauensanwälte erreichen Akteneinsicht!

BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen! Die Firma „Greenvironment plc“, die im Bereich grüner Investments tätig war, musste am 31.08.2012 Insolvenz anmelden.


Viele Geschädigte Anleger fragen sich, ob hierbei alles mit rechten Dingen zuging, oder ob nicht vielmehr ein Fall von strafbarer Marktmanipulation vorlag. Die BaFin und die Staatsanwaltschaft Berlin hatten bereits Ermittlungen aufgenommen.

Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner, die bereits seit 11 Jahren fast ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig ist und bereits diverse Marktmanipulationsfälle genauso wie Fälle aus dem Bereich „grüner Investments“ erfolgreich bearbeitet hat, betreut die BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Greenvironment plc.

„Wir konnten vor kurzem nun Akteneinsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte nehmen und hierbei wertvolle neue Erkenntnisse gewinnen,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner.  Betroffene Anleger können sich, auch zum Informationsaustausch, der BSZ e.V.-IG „Greenvironment plc“ anschließen. Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner wird demnächst weitere Handlungsempfehlungen aussprechen.
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  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Greenvironment plc beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15. Februar  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

drwspä.

Getgoods:Termin zur Gläubigerversammlung am 27.02.! BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Termin zur Gläubigerversammlung auf den 27.02.2014 verschoben! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an!


In dem inzwischen eröffneten Insolvenzverfahren über die Getgoods AG wurde der Termin zur Gläubigerversammlung für die Inhaber der Schuldverschreibung, der ursprünglich am 20.02.2014 in Frankfurt/Oder stattfinden sollte, inzwischen auf den 27.02.2014 verschoben. Der neue Termin findet daher nach Angaben des Insolvenzgerichts statt am 27.02.2014 um 9.00 Uhr im Amtsgericht Frankfurt/Oder, Müllroser Chaussee 55 in 15236 Frankfurt/Oder.

Tagesordnungspunkte sind die Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger von Inhaberschuldverschreibungen und die Wahl eines Stellvertreters. Sollte ein derartiger „gemeinsamer Vertreter“ gewählt werden, müssten/könnten Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle nicht mehr selber anmelden, sondern diese würden von dem gemeinsamen Vertreter angemeldet.

BSZ e.V.-Mitglieder werden auf der Gläubigerversammlung am 27.02.2014 im Rahmen ihrer BSZ e.V.-Mitgliedschaft vertreten, hierzu ist es voraussichtlich erforderlich, dass sich Anleger einen sog. „Sperrvermerk“ ihrer Depotbank ausstellen lassen, der bis einschließlich 27.02.2014 gültig ist. Anleger, die sich bereits einen Sperrvermerk ausstellen ließen, der bis zum 19.02.2014 gültig ist, müssen sich somit bei ihrer Bank einen neuen Sperrvermerk mit Sperr.Datum bis zum 27.02.2014 ausstellen lassen.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner hierzu:
„Anleger sollten auf jeden Fall in dem Insolvenzverfahren ihre Interessen bündeln, nur hierdurch ist eine ordnungsgemäße Vertretung der Interessen der Anleger möglich“.

Auch prüfen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte gerade intensiv mögliche Schadensersatzansprüche für die Anleger gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen, und zwar aus möglicherweise in Betracht kommender Prospekthaftung im engeren Sinne, aber auch aus möglicherweise in Betracht kommender unerlaubter Handlung, “ so Dr. Späth.

Der BSZ e.V. konnte mit der Kanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin eine der erfahrensten Kanzleien im Bereich Mittelstandsanleihen für die Zusammenarbeit für die IG Getgoods gewinnen, von Dr. Späth & Partner wurden bereits tausende Fälle im Bereich Mittelstandsanleihen betreut, wie z.B.

Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West (mehrere hundert Anleger wurden seit dem Jahr 2006 vertreten).
First Real Estate GmbH: von Dr. Späth & Partner wurden als erster Kanzlei in Deutschland überhaupt hier bereits im Jahr 2009 rechtskräftige Urteile gegen die Hintermänner erstritten
DM Beteiligungen AG: Mehrere hundert Geschädigte wurden seit 2006 vertreten
GlobalSwissCapital AG: ( gerichtliche Erfolge gegen die Vermittler der Anlage)
Solen AG: Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von der Kanzlei Dr. Späth & Partner wurde in den Gläubigerausschuss gewählt
SIC Processing: ca. 30 Klagen gegen Verantwortliche aus Prospekthaftung im engeren Sinne wurden eingereicht
DEIKON-Hypothekenanleihen: Diverse Klagen und Berufungen laufen

Insgesamt wurden von Dr. Späth & Partner mehr als tausend geschädigte Anleger speziell von Mittelstandsanleihen, also wie bei Getgoods.de, vertreten.

Auch die räumliche Nähe der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner zwischen Berlin und Frankfurt/Oder ist sehr hilfreich für die Interessenbündelung. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Walter Späth und Dr. Marc Liebscher haben darüber hinaus auch in Frankfurt an der Oder ihr Rechtsreferendariat absolviert und sind daher auch mit den Besonderheit der Justiz in Frankfurt an der Oder (d.h. Staatsanwaltschaft und Gerichte) bestens vertraut.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Getgoods" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 15.02.2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Freitag, Februar 14, 2014

CS Euroreal: Sparkasse Nürnberg zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 65.000,00 verurteilt

Mit Urteil vom 21.01.2014 hat das Landgericht Nürnberg einer von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegerin Schadensersatz in Höhe von EUR 68.058,14 zugesprochen.


Die Anlegerin hatte nach Beratung durch die Sparkasse Nürnberg eine Beteiligung an dem offenen Immobilienfonds CS Euroreal (ISIN DE0009805002) erworben.  Nach den Feststellungen des Gerichts wurde u.a. das konservative Anlageziel der Klägerin von Seiten der Bank nicht ausreichend berücksichtigt.  Die Stadtsparkasse wurde darüber hinaus dazu verurteilt, der Anlegerin 92% der entstandenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zu erstatten.

Das Landgericht Nürnberg stellt in der Begründung seines Urteils u.a. fest, dass die Beratung der Anlegerin nicht anlegergerecht gewesen sei. Eine anlegergerechte Beratung setze nämlich voraus, dass von Seiten der beratenden Bank die Anlageziele der Kundin berücksichtigt werden. Im vorliegenden Verfahren wollte die Kundin eine Geldanlage erwerben, bei der der Kapitalerhalt im Vordergrund stehen sollte. Die daraufhin von Seiten der Sparkasse ausgesprochene Empfehlung zum Erwerb einer Beteiligung an dem offenen Immobilienfonds ,,CS Euroreal" sei mit diesem Anlageziel nicht in Einklang zu bringen, so das Gericht. Nach den Ausführungen des Gerichts hafte der Beteiligung in einem solchen Fonds neben dem Kursrisiko auch ein Liquidationsrisiko an, das mit dem konservativen Anlageziel der Klägerin nicht zu vereinbaren sei.. Die Beratung sei daher schon allein aus diesem Grund fehlerhaft.

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die Anlegerin von Seiten der Bank auch nicht auf das mögliche Liquidationsrisiko des Fonds hingewiesen worden sei. Auch diese löse einen Schadenersatzanspruch aus, der auf Rückabwicklung des Erwerbs gerichtet ist. Die Bank, so das Gericht weiter, dürfe sich insoweit nicht darauf beschränken, lediglich über die Aussetzung der Rücknahme der Fondsanteile zu informieren, sondern sie müsse auch das Risiko einer möglichen Liquidation des Fonds offenbaren.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus fehlerhafter Anlageberatung bei Zeichnung der Anlage CS Euroreal durch spezialisierte Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "CS Euroreal" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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cllbcoc

Debi Select: Erneuter Erfolg für geschädigte Anleger

Anleger erhält von Haftpflichtversicherung des Anlageberaters Schadenersatzzahlung in Höhe von mehr als EUR 90.000,00


Wie bereits berichtet, hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben.

Anleger berichten mehrfach, dass Ihnen die Beteiligungen an den Debi Select Fonds von Seiten der Berater als absolut sichere Anlageformen vermittelt wurden, bei denen angeblich keine Verlustrisiken bestehen sollten.

In einem weiteren Urteil hat nunmehr das LG Landshut einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 90.000,00 gegenüber dessen Anlageberater zugesprochen. Der Berater wurde darüber hinaus verurteilt, dem Anleger die Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten. ,,Der Urteilsbetrag wurde zwischenzeitlich von der Haftpflichtversicherung des Anlageberaters erstattet", erklärt die Kanzlei weiter.

,,Nach dem nun vorliegenden Urteil, fühlen wir uns weiter bestärkt, Ansprüche unserer Mandanten gegen Anlageberater zu prüfen", erläutert BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Cocron. Die Kanzlei vertritt derzeit über 500 Anleger der diversen Debi Select Fonds und hat gegen diverse Anlageberater- und Vermittler bereits etliche Urteile zu erstreiten können.

Darüber hinaus sind bisher u.a. folgende Entscheidungen in Sachen ,,Debi Select" ergangen:

LG Berlin verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 78.000,00. (Debi Select classic GbR)

LG München verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 6.000,00 (Debi Select classic GR)

LG Aachen verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 10.000,00. (Debi Select classic Fonds 2 GmbH & Co. KG)

LG Landshut verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 5.500,00 (Debi Select classic GbR)

LG Mainz verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 39.000,00 (Debi Select classic 2 GmbH & Co. KG)

LG München verurteilt Anlegeberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 9.000,00

OLG Düsseldorf weist im Wege des Verfahrens auf Gewährung von Prozesskostenhilfe darauf hin, dass Beteiligung an der Debi Select nicht zur Altersvorsorge geeignet ist- (Debi Select classic GbR, Debi Select Flex Fonds GbR)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.

Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.  Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

,,Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen", erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.

Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Debi Select beizutreten.

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cllbcoc

Donnerstag, Februar 13, 2014

NCI New Capital Invest / Self-Made Capital / DIMA24 - Was kommt auf die Anleger zu?

Nach neuesten Meldungen bei Wallstreet Online hat sich zwischenzeitlich wohl auch die Staatsanwaltschaft München in die bisher ungeklärten Fragen bezüglich DIMA24, NCI New Capital Invest, Euro Grundinvest und Self-Made Capital eingeschaltet. Im Fokus stehen hierbei Ermittlungen gegen die Verantwortlichen dieser Firmen.


Der BSZ e. V. hatte bereits in der Vergangenheit berichtet, dass zahlreiche Anleger seit Monaten keinerlei Informationen mehr über die Fondsprojekte bzw. den Verbleib ihrer Gelder seitens der Fonds bzw. Treuhandgesellschaft erhalten haben. Bereits dies verunsicherte viele Anleger, da im Rahmen der Vermittlung und Anlageberatung seitens der benannten Firmen immer von sicheren Kapitalanlagen und gewinnbringenden Investments gesprochen wurde.

Nunmehr scheinen die Anlagegelder jedoch gefährdet zu sein, da entweder Projekte überhaupt nicht umgesetzt werden oder aber völlig unklar ist, auf welcher Grundlage zum Beispiel Anlagegelder von Anlegern der Emirates Fonds in neue Emirates Fonds ,,umgeschuldet" wurden. Zahlreiche Anleger haben bereits berichtet, dass ihr investiertes Kapital in die ersten Emirates Fonds schlichtweg ohne Rückmeldung der Treuhandgesellschaft in neu aufgelegte Emirates Fonds ,,umgeschuldet" wurden.

Sollten die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sich ausweiten und sich möglicherweise der hier bestehende Betrugsverdacht gegen die Verantwortlichen bestätigen, so sollten dies Anleger zum Anlass dafür nehmen, ihr Investment bei der NCI, Self-Made Capital und auch DIMA24 durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen.

Gemäß einer Handelsregistermitteilung des Amtsgerichts München vom 02.01.2013 und 20.01.2010 wurden zum Beispiel die Firmen DIMA24.de Anlageberatung GmbH und die DIMA24.de Vermögensberatungs GmbH zwischenzeitlich aufgelöst. Auch dies lässt darauf schließen, dass hier durchaus Gründe gegeben sein könnten, die Haftung dieser beiden Gesellschaften zum Nachteil der Anleger zu beschränken.

So kommen nach Aussagen einiger Anleger auch immer mehr Details im Hinblick auf die Vermittlung und den Vertrieb der Fonds von DIMA24/NCI und Self-Made Capital zum Vorschein. Einige Anleger berichten, dass ihnen im Gegenzug zum Beispiel das Agio erlassen wurde, wenn diese schriftlich bestätigten, hier nicht beraten worden zu sein. Diesbezüglich wird es aber auf die einzelne Beratungssituation ankommen.

Berücksichtigt man daher die nunmehr aufgenommenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und die Berichte zahlreicher Anleger im Hinblick auf die Beratungs- und Vermittlungssituation, so zeichnet sich hierbei eine gewisse Systematik ab.

Betroffene Anleger sollten daher in jedem Fall prüfen lassen, ob hier überhaupt eine anleger- und anlagegerechte Beratung vorgelegen hat. Möglicherweise bestehen bereits zum jetzigen Zeitpunkt auch noch Prospekthaftungsansprüche und/oder Ansprüche gegen die Gründungsgesellschafter und Gründungsgesellschaften.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel 
  


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aw

Windwärts in Insolvenz - 1600 Genussscheinsinhaber mit ca. 20 Mio. Anlagen betroffen.

Es hat ein weiterer Windkraftspezialist Insolvenz angemeldet. Windwärts Energie aus Hannover konnte Anlegern das Geld aus fälligen Genussrechten nicht mehr zurückzahlen und kam außerdem mit den Zinsen ins Hintertreffen. Der Fall zeigt erneut, wie knifflig und riskant Genussrechte sind. Es müssen Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht die rechtliche Stellung der Anleger klären.


Auf erneuerbare Energien gesetzt

Windwärts Energie aus Hannover plant, finanziert, baut und betreibt seit 1994 Windenergie- und Photovoltarikanlagen. Dazu legte das Unternehmen geschlossene Fonds auf, an denen sich Anleger beteiligen konnten. Sie werden dabei Mitunternehmer an einer Gesellschaft, der zum Beispiel Windräder an einem bestimmten Standort gehören. Seit 2006 hat es außerdem viermal Genussrechte angeboten, in die nach Unternehmensangaben 1 600 Anleger insgesamt 20 Millionen Euro gesteckt haben.

Ende 2013 gab Windwärts bekannt, dass die Gesellschaft den Geschäftszweig Photovoltarik aufgibt und sich aus Italien zurückzieht. Windwärts begründete dies mit der veränderten Marktsituation für erneuerbare Energien, mit Verzögerungen bei laufenden Windenergieprojekten und Vorlaufkosten in den Auslandsmärkten. Sie hätten ,,die finanzielle Situation des Unternehmens belastet haben, so dass das Unternehmen kurz- und mittelfristig nicht profitable Geschäftsaktivitäten beendet." Die Probleme des Unternehmens bekamen die Genussrechtsinhaber zu spüren. Windwärts verschob die Rückzahlung von 1,9 Millionen Euro Genussrechtskapital auf unbestimmte Zeit. Im Januar 2014 war nicht genug Geld da, um die fälligen 1,3 Millionen Euro Zinsen für die Genussrechte zu bezahlen.

Gutachten machte Insolvenzantrag nötig

Die Geschäftsführung ging davon aus, dass die Rückzahlungsansprüche der Genussrechtsinhaber nicht zählen, wenn es um die Frage geht, ob das Unternehmen zahlungsunfähig ist oder nicht. Sie stellte daher zunächst keinen Insolvenzantrag. In einer Pressemitteilung teilte sie mit, warum sie das am 7. Februar dann doch tat: Ende Januar habe ein Rechtsgutachten einer renommierten Wirtschaftskanzlei festgestellt, dass die Rückzahlungsansprüche sehr wohl berücksichtigt werden müssten. Nicht betroffen von dem vorläufigen Insolvenzverfahren, das unter dem Aktenzeichen 904 IN 86/14 geführt wird, sind die rechtlich unabhängigen geschlossenen Fonds und ihre Anleger.

Genussrechtsanleger müssen sich auf Einschnitte einstellen

Der vorläufige Insolvenzverwalter Professor Volker Römermann aus Hannover hofft, dass Windwärts saniert und fortgeführt werden kann. Die Genussrechtsinhaber müssen sich allerdings auf schmerzhafte Einschnitte einstellen. Denn die Genussrechte sind nachrangig. Für ihre Inhaber fällt in einem Insolvenzverfahren nur dann etwas ab, wenn alle vorrangigen Gläubiger bedient wurden. Meist reicht die zu verteilende Masse nicht einmal für diese aus. Soll die erhoffte Sanierung gelingen, müssten die Genussrechtsinhaber wohl auf große Teile ihrer Ansprüche verzichten.

Rechtsexperten müssen Grundsatzfragen klären

Wie schon bei PROKON wird am Fall Windwärts deutlich, welche kniffligen Fragen Genussrechte aufwerfen. Prokon hatte am 22. Januar Insolvenz angemeldet, aber darauf hingewiesen, dass ein Gutachten zum Ergebnis gekommen sei, die Ansprüche der Genussrechtsinhaber seien nicht zu berücksichtigen.

Derzeit arbeiten drei Rechtsprofessoren an Gutachten, ob das so ist oder nicht. Dann wird das Insolvenzgericht entscheiden, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder nicht. Diese Fragen sind so schwierig zu beantworten, weil Genussrechte sehr unterschiedlich ausgestaltet sein können.

Generell werden Anleger an Gewinnen, unter Umständen aber auch an Verlusten beteiligt. Sie müssen sich bereit erklären, im Insolvenzfall hinter allen Gläubigern zurückzustehen, die vorrangige Forderungen haben. In der Regel bleibt in einem solchen Fall nichts für sie übrig.

  • Der BSZ e.V. verfügt über erfahrene Vertrauensanwälte, die bereits in vielen ähnlichen Verfahren die Interessen von tausenden Anlegern vertreten haben. Es bestehen daher sehr gute Gründe für die Genussrechtsinhaber sich der bereits bestehenden BSZ e.V. Interessengemeinschaft Windwärts  anzuschließen.

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Foto: rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.02.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

khsteff

Mittwoch, Februar 12, 2014

Pylon Perfomance Fonds I GmbH & Co. KG - Prospekthaftungsansprüche werden geprüft.

Prospekthaftungsansprüche sowie Ansprüche gegen Anlageberater- und Vermittler werden geprüft. Seit der letzten Gesellschafterversammlung im Herbst des Jahres 2013 wissen die Anleger des Pylon Performance Fonds I, dass im Fall einer vorzeitigen Liquidation der Fondsgesellschaft nur noch mit einer Auszahlung in Höhe von maximal 15% ihrer Einlage gerechnet werden kann.


Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt bereits mehrere Anleger in dieser schwierigen Situation, um bei der Kompensation bereits erlittener Schäden zu helfen und um weitere Schäden für die Anleger zu vermeiden.

Der Pylon Performance Fonds I (PPFI) wurde als geschlossener Fonds aufgelegt, damit sich Anleger mittels der Fondsgesellschaft an der Öl- und Gasförderung in den USA, beteiligen können.

Sollten Anleger der Pylon Performance Fonds  von ihren Anlageberatern nicht, oder nicht vollständig über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt worden sein, kommen nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Diese richten sich gegen den Berater. ,,Sofern der von Seiten der Fondsgesellschaft verwendete Verkaufsprospekt fehlerhaft ist, kommen zudem weitere Rückabwicklungsansprüche gegen die Prospektverantwortlichen des Fonds in Betracht", erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Cocron.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.

,,Viele Anleger, die eine Beteiligung an der Pylon Performance Fonds I gezeichnet haben, wurde offenbar Seitens der Anlageberater auf bestehende Risiken nicht hingewiesen", erklärt Rechtsanwalt Cocron . Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern. Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.  Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben.

Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen.

Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Pylon Perfomance Fonds" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dienstag, Februar 11, 2014

Getgoods: Termin zur Gläubigerversammlung auf 27.02. verschoben! BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Termin zur Gläubigerversammlung auf Initiative der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte vom 20.02. auf den 27.02.2014 verschoben! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an!


In dem inzwischen eröffneten Insolvenzverfahren über die Getgoods AG wurde der Termin zur Gläubigerversammlung, der ursprünglich am 20.02.2014 in Frankfurt/Oder stattfinden sollte, auf Initiative der BSZ eV.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner auf den 27.02.2014 verschoben. Dr. Späth & Partner hatten beim Insolvenzgericht moniert, dass die zur Vertretung erforderlichen Sperrvermerke nur bis zum 19.02.2014 hätten gelten sollen. Hierdurch hätte -worauf Dr. Späth & Partner zu Recht hingewiesen haben- die Gefahr bestanden, dass die Abstimmungsergebnisse angefochten worden wären- und somit ungültig gewesen wären, weil Anleger theoretisch am 20.02.2014 ihre Anleihen wieder hätten verkaufen können.

Durch diesen berechtigten Hinweis der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner wurde die Gläubigerversammlung vom Insolvenzgericht vom 20.02. auf den 27.02.2014 verschoben.

BSZ e.V.-Mitglieder werden auf der Gläubigerversammlung am 27.02.2014 im Rahmen ihrer BSZ e.V.-Mitgliedschaft vertreten, hierzu ist es voraussichtlich erforderlich, dass sich Anleger einen sog. ,,Sperrvermerk" ihrer Depotbank ausstellen lassen, der bis einschließlich 27.02.2014 gültig ist. Anleger, die sich bereits einen Sperrvermerk ausstellen ließen, der bis zum 19.02.2014 gültig ist, müssen sich somit bei ihrer Bank einen neuen Sperrvermerk mit Sperr Datum bis zum 27.02.2014 ausstellen lassen.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner hierzu: ,,Anleger sollten auf jeden Fall ihre Interessen bündeln Wie hoch die Insolvenzquote ausfallen wird, hierüber können noch keine verlässlichen Angaben gemacht werden. Ich befürchte jedoch, dass alleine über das Insolvenzverfahren die Anleger ihre Schäden nicht werden regulieren können, leider rechne ich mit einer lediglich niedrigen Insolvenzquote, schlimmstenfalls könnte der Totalverlust drohen."

Auch prüfen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte gerade intensiv mögliche Schadensersatzansprüche für die Anleger gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen, und zwar aus möglicherweise in Betracht kommender Prospekthaftung im engeren Sinne, aber auch aus möglicherweise in Betracht kommender unerlaubter Handlung, " so Dr. Späth.

Der BSZ e.V. konnte mit der Kanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin eine der erfahrensten Kanzleien im Bereich Mittelstandsanleihen für die Zusammenarbeit für die IG Getgoods gewinnen, von Dr. Späth & Partner wurden bereits tausende Fälle im Bereich Mittelstandsanleihen betreut, wie z.B.

Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West (mehrere hundert Anleger wurden seit dem Jahr 2006 vertreten)
First Real Estate GmbH: von Dr. Späth & Partner wurden als erster Kanzlei in Deutschland überhaupt hier bereits im Jahr 2009 rechtskräftige Urteile gegen die Hintermänner erstritten
DM Beteiligungen AG: Mehrere hundert Geschädigte wurden seit 2006 vertreten
GlobalSwissCapital AG: ( gerichtliche Erfolge gegen die Vermittler der Anlage)
Solen AG: Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von der Kanzlei Dr. Späth & Partner wurde in den Gläubigerausschuss gewählt
SIC Processing: ca. 30 Klagen gegen Verantwortliche aus Prospekthaftung im engeren Sinne wurden eingereicht
DEIKON-Hypothekenanleihen: Diverse Klagen und Berufungen laufen

Insgesamt wurden von Dr. Späth & Partner mehr als tausend geschädigte Anleger speziell von Mittelstandsanleihen, also wie bei Getgoods.de, vertreten. Auch die räumliche Nähe der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner zwischen Berlin und Frankfurt/Oder ist sehr hilfreich für die Interessenbündelung. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hat darüber hinaus auch in Frankfurt an der Oder sein Rechtsreferendariat absolviert und ist daher auch mit den Besonderheit der Justiz in Frankfurt an der Oder (d.h. Staatsanwaltschaft und Gerichte) bestens vertraut.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Getgoods" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Gerichte stärken Schiffsfondsanlegern gegen Schiffsfondshäuser den Rücken!

Hamburger Initiator Hansa Treuhand verlangt von 9000 Schiffsfondsanlegern Ausschüttungen zurück. Die Fondsinitiatoren berufen sich dabei auf Klauseln in den Gesellschaftsverträgen! Beratung ist wichtig!


In der Schifffahrtskrise versuchen manche Schiffsfondshäuser ihre Anleger zur Rückgabe von Ausschüttungen aus dem Schiffsfonds zu zwingen. Dazu haben die Fondshäuser wahrscheinlich gar nicht das Recht, wie zwischenzeitlich mehrere Gerichte entschieden haben.

Im siebten Jahr der Schiffskrise liegen bei vielen Akteuren die Nerven blank. Die Insolvenzwelle bei Schiffsbeteiligungen steuert auf ihren Höhepunkt zu. Allein im Januar 2014 kamen 20 neue Insolvenzfälle hinzu, nachdem bis Ende vergangenen Jahres bei mehr als 300 Schiffen in Schiffsfonds seit Ende 2008 die Zahlungsunfähigkeit eingetreten war.

Eine Insolvenz bei einem Schiffsfonds bedeudet für die Privatanleger in der Regel den Totalverlust ihrer Investition. Sie waren  von meist optimistischen Prognosen in Hochglanzprospekten und der Beratung von Banken, Sparkassen und Volksbanken sowie freien Beratern eine Schiffsfondsbeteiligung eingegangen.

Das wäre schon enttäuschend genug für viele Kapitalanleger! Schon vor einer Insolvenz der Fondsgesellschaften bitten immer mehr Fondshäuser  ihre Investoren zur Kasse - bis hin zu Klagen gegen ihre eigenen Gesellschafter. Dabei fordern die Fonds Ausschüttungen der letzten Jahre zurück. Die Fondsinitiatoren berufen sich dabei auf Klauseln in den Gesellschaftsverträgen, wonach die Ausschüttungen nur als Darlehen ausgezahlt wurden.

Ob dem tatsächlich so ist, darüber hatte jüngst das Amtsgericht Hamburg bei mehreren Schiffsbeteiligungen des Hamburger Initiators Hansa Treuhand zu entscheiden (Az: 8b C 155-13).

Ausschüttungen sind keine Darlehen.

Hansa Treuhand hatte eine große Zahl von Anlegern von 30 Schiffsfonds aufgefordert, aufgrund von Unterdeckungen der Gesellschaften zumindest einen Teil der Ausschüttungen zurückzuzahlen. Die Rückforderungen liegen zwischen 4 und 38 Prozent der bisherigen Ausschüttungen. Betroffen sind rund 9000 Anleger mit einem Eigenkapitalvolumen von insgesamt rund 600 Millionen Euro.

Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen Anlegern und Schiffsfonds ist der Gesellschaftsvertrag.
Im Gesellschaftsvertrag heißt es im Falle der Schiffsfonds von Hansa Treuhand:

"Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen werden den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt, sofern die Ausschüttungen nicht durch ein Guthaben auf den Gesellschaftskonten gedeckt sind". Diese Klausel ist unwirksam, befindet das Amtsgericht Hamburg. Und das gleich aus mehreren Gründen. Die entsprechende Regelung sei "nach den Umständen, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner nicht damit rechnen braucht". Der Anbieter verstoße deshalb gegen das Verbot überraschender Klauseln, insbesondere auch deshalb, weil es sich um eine Publikumsgesellschaft handelt, in denen Bestimmungen im Zweifel "zu Lasten des Verwenders -  dies ist die  Fondsgesellschaft - auszulegen seien. Zudem bedeute der Begriff Ausschüttung "im normalen Sprachgebrauch eine Auszahlung, die ein Anleger endgültig behalten darf", führt das Gericht aus.

Deshalb bestehe in der Formulierung "Ausschüttungen werden ... als unverzinsliche Darlehen gewährt" ein Widerspruch in sich. Schließlich suggeriere der strittige Passus, es handle sich um eine Ausnahmeregelung. Dabei sei das Geschäftsmodell von Beginn an darauf ausgerichtet gewesen, dass Ausschüttungen auf absehbare Zeit eben nicht durch ein Guthaben auf den Gesellschaftskonten gedeckt sind.

Verwirrend:  In einem anderen Fall, aber zum gleichen Passus aus einem Vertrag von Hansa Treuhand, kommt das Amtsgerichts Hamburg-Altona zu einem exakt gegensätzlichen Urteil (Az: 318a C 204/13).

Die Rückforderung der Fondsgesellschaft sei rechtens, die Klausel biete eine hinreichende Rechtsgrundlage, der Anleger habe im Fall einer Unterdeckung mit einer Rückzahlungsverpflichtung rechnen müssen.

In diesem Fall hatte jedoch nicht der Initiator, sondern ein Anleger geklagt, der seine Ausschüttungen bereits zurückgezahlt hatte und sie anschließend wieder zurückholen wollte. Mittlerweile liegen für Hansa-Treuhand-Fonds weitere Urteile vor.

Wie der Initiator auf Nachfrage mitteilt, hat ein Richter des Landgerichts Hamburg "ein Urteil getroffen, das bislang 36 mal Anwendung gefunden hat und sich gegen die Rückforderung von Ausschüttungen ausspricht".

Dagegen stehe wiederum ein Urteil des Landgerichts Aurich, wo ein Antrag auf Prozesskostenhilfe eines Anlegers abgelehnt wurde, wegen geringer Erfolgsaussichten, das Verfahren gegen die Rückforderung von Ausschüttungen zu gewinnen.

Der Bundesgerichtshof hatte sich im Frühjahr 2013 mit einem ähnlichen Fall befasst. Das Urteil vom 12. März 2013 (Az: II ZR 73/11) betraf das Dortmunder Emissionshaus Dr. Peters, das als erster Fondsanbieter juristische Mittel gegen Anleger einlegt hatte. Laut diesem Urteil können Fonds nur dann Auszahlungen zurück verlangen, wenn der Gesellschaftsvertrag eine solche Maßnahme vorsieht.

"Der BGH hat die Weichen für die Zukunft dahingehend gestellt, dass bei entsprechender Anpassung der Gesellschaftsverträge eine Rückforderung auch ohne Insolvenzverfahren möglich ist", bewerten Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht das Urteil. In der Praxis sei zu beobachten, dass die Verträge nunmehr entsprechend angepasst werden. Da das Fondsgeschäft aber im Wesentlichen ausgetrocknet sei, werde sich die praktische Relevanz einstweilen in Grenzen halten.

Fakt ist: Anleger von Schiffsfonds bekommen immer häufiger Anschreiben von Initiatoren, in denen sie mit Rückforderungen von Ausschüttungen konfrontiert werden. Die bisherige Rechtsprechung deutet darauf hin, dass die Forderungen der Fonds in der Regel unwirksam sind. Branchenintern gilt als sicher, dass sich die Fondanbieter selbst der Klauseln in den Gesellschaftsverträgen nicht bewusst waren und sie erst in Krisenzeiten auf Hinweise von findigen Anwälten wieder hervorholten - offenbar zu Unrecht.

Das Amtsgericht Hamburg geht in seinen aktuellen Urteilen noch wesentlich weiter als der BGH. Die Urteile könnten bahnbrechend sein, sollten höhere Instanzen die Einschätzung teilen, die entsprechenden Passagen seien überraschend, widersprüchlich und deshalb unwirksam.

Sollten sich die Gerichte in dieser Frage tatsächlich weiterhin auf die Seite der Anleger stellen, so wäre das in manchem Fall allerdings lediglich ein Sieg auf dem Papier. Tatsächlich befinden sich viele Schiffsfonds derart in Not, dass die Weigerung der Anleger, Geld in die Gesellschaften zu geben, die Insolvenz zur Folge hat. Und sollte der Erlös aus dem Schiffsverkauf dann nicht ausreichen, um offene Forderungen von Gläubigern zu bedienen, so hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, Ausschüttungen, die - wie meistens der Fall - nicht aus echtem Betriebsgewinn stammen, zurückzufordern.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. 02. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
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