Donnerstag, Juli 18, 2013

Griechenland: Zweiter Schuldenschnitt?

Die in Deutschland gegen den ersten Schuldenschnitt eingereichten Klagen wurden zugestellt. Noch vor einem Urteil wird schon über einen weiteren Schuldenschnitt diskutiert. Dies stärkt die Argumentation der Kläger.


Der erste Schuldenschnitt für griechische Staatsanleihen aus dem Jahr 2012 ist noch nicht annähernd juristisch aufgearbeitet, da häufen sich schon wieder Medienberichte, wonach eine mittelfristige Schuldentragfähigkeit des Krisenlandes ohne weitere Manöver nun angeblich ohnehin nicht realistisch erscheine. Dabei rückt insbesondere die Beteiligung öffentlicher Gläubiger, die vom ersten Schuldenschnitt ausdrücklich ausgenommen waren, immer mehr in den Fokus.         

"Daran wird deutlich, dass die einseitige Belastung der privaten Gläubiger im März 2012 schon im Ansatz ökonomisch verfehlt und damit rechtlich unzulässig war." meint Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. "Zumindest diejenigen öffentlichen Gläubiger, die damals die vom Schuldenschnitt betroffenen Anleihen selbst im Portfolio hatten, hätten zwingend mit ins Boot genommen werden müssen, um überhaupt eine rechtmäßige Ausgangsbasis zu schaffen."

Unabhängig von solchen grundsätzlichen Erwägungen sieht der Jurist aber auch in der technischen Durchführung deutsches Recht verletzt, weil die in Deutschland in die Depots der Anleger eingebuchten Papiere im März 2012 jedenfalls nicht ohne ausdrückliche bundesrechtliche Regelung gegen den Willen der Depotinhaber einfach durch den Aussteller des Papiers wieder zurückgeholt und durch andere Papiere ersetzt werden konnten.

"Davor schützt Art. 14 des Grundgesetzes auch dann, wenn andere, ausländische Institutionen ihr Einverständnis gegeben haben sollten. Wir haben für eine Vielzahl von Anlegern Klagen gegen Griechenland vor Gerichten in der gesamten Bundesrepublik eingereicht. Die ersten Klagen wurden zwischenzeitlich  zugestellt. Eine inhaltliche Stellungnahme Griechenlands steht derzeit noch aus." berichtet Rechtsanwalt Braun.

Privatanleger, die Anfang März 2012 eine griechische Staatsanleihe besaßen, stellten plötzlich fest, dass die ursprüngliche, griechische Schuldverschreibung aus ihrem Wertpapierdepot herausgenommen und dafür mehr als zwanzig andere Wertpapiere unterschiedlicher Emittenten ins Depot verbracht worden waren.

Obwohl es sich eigentlich von selbst verstehen sollte, dass der Aussteller eines Wertpapiers nach dessen Emission keinen Zugriff mehr auf das Papier und vor allem auch auf den sonstigen Inhalt eines fremden Wertpapierdepots und die Depotzusammensetzung des Gläubigers haben sollte, suchte man eine Belehrung oder auch nur einen Hinweis, wie man sich gegen den Austausch der griechischen Wertpapiere zur Wehr setzen kann, vergebens. 

,Das zeigt, wie absurd der gesamte Vorgang eigentlich ist. Für mich besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Umtausch rechtlich aus einer ganzen Reihe von unterschiedlichsten Gründen nicht haltbar ist." Meint BSZ e.V. Vertrauensanwalt Braun. Wann die ersten Verhandlungen stattfinden, steht noch nicht fest.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus dieser Anlage durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Griechenland Anleihen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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cllbfb

Mittwoch, Juli 17, 2013

Täter, Opfer und Helfer fehlgeschlagener Kapitalanlagen

Eine Vielzahl von Institutionen, Banken, Maklerfirmen, Fondshäusern, Vertriebsfirmen und Finanzberatern  bieten am Markt eine breite Palette von Finanzprodukten an. Ob hier beraten oder schlichtweg nur verkauft wird, diese Frage stellt sich für viele Anleger, die ihr Geld verloren haben, nicht mehr!


Menschen die sich absolut sicher sind, es könnte Ihnen nie passieren, dass sie ihr Geld in eine falsche Anlage investieren, sind die idealen Opfer von nur an ihrer Abschlussprovision interessierten Finanzberatern.  In der Regel sind es dann auch meist Kleinanleger die ihr Geld in Schiffsfonds, Filmfonds, Immobilienfonds und anderen Produkten des Kapitalmarkts versenken.

Einige Banken nutzen das Vertrauen ihrer Kunden schamlos aus und drängen diese  in Anlagen bei der der Bank hohe Provisionen zufließen. Da gab es Institute die vorwiegend ihre betagte Kundschaft in Anlagen lockten bei denen die Pleite schon absehbar war: "Wir haben da etwas für Sie, tolle Rendite und sicher wie die Bank von England"! Aber Lehman ging trotzdem Pleite!!

Manche "Finanzberater" sprechen gezielt Menschen an von denen sie wissen, dass diese nur über begrenzte Mittel verfügen oder in  finanzielle Schwierigkeiten stecken. Dieser Personenkreis ist in der Regel besonders empfänglich für Vorschläge wie man schnell große Gewinne machen kann. Besonders beliebt ist diese Masche beim Verkauf von Schrottimmobilien. "Beton kann nicht Pleite gehen"!

Berater und Anleger haben aber ein gemeinsames Merkmal: Gier! Wobei bei den Anlegern noch die Bereitschaft hinzukommt zu glauben was sie glauben wollen. So haben Hunderttausende von Anlegern ihr Geld verloren. Ob eine Kapitalanlage schlussendlich ein geplanter Betrug oder einfach durch wirtschaftliche Umstände fehlgeschlagen ist, im Ergebnis ist es dasselbe!

Über leere Briefkästen können sich geschädigte Anleger allerdings nicht beklagen. In immer kürzeren Abständen sind dort nämlich unaufgefordert Werbeschreiben um Mandate zu finden. Noch ehe die Anleger richtig gemerkt haben, dass bei Ihrer Anlage eventuell ein Problem besteht  werden sie von einer Welle von Klientenwerbung überschwemmt.  Viele dieser Anschreiben sind als unverblümte Werbung um Aufträge zu erkennen und der offensichtliche Versuch, verunsicherte Geschädigte einer bestimmten Rechtsanwaltskanzlei zuzuführen. Aber auch einzelne Rechtsanwälte selbst schreiben Geschädigte an, auch dann, wenn diese bereits anwaltlich vertreten sind.

Der BSZ® e.V. hält  anwaltliche Internetwerbung für ein geeignetes Mittel geschädigten Anlegern, die Entscheidung zu erleichtern, wen sie denn schlussendlich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen möchten. Abgelehnt werden vom BSZ e.V.  jene Rechtsanwälte, die  unaufgefordert Schreiben an  geschädigte Kapitalanleger versenden  in denen diesen mitgeteilt wird, dass ihnen durch ihre Beteiligung bereits ein Schaden entstanden sei, sich ihr Risiko fortlaufend erhöhe, wegen drohender Verjährung umgehendes Handeln erforderlich sei, die Möglichkeit der Sammel- oder Einzelklage bestehe und bei Interesse dringend Rücksendung verschiedener Unterlagen., u.a. einer beigefügten und vom Adressaten zu unterzeichnenden Prozessvollmacht erbeten werde. Denn ein solches Vorgehen  ist auch unter Berücksichtigung der inzwischen liberaleren Rechtsauffassung zur Zulässigkeit von Anwaltswerbung nicht akzeptabel.

Entgegen dem vermittelten Eindruck, man informiere selbstlos zu "wichtigen" eigenen Erkenntnissen im Interesse der Anleger, handelt es sich bei diesen "Informationsschreiben" um nichts anderes als den Versuch der Akquise möglichst vieler weiterer Mandanten. Es ist unwahrscheinlich, dass die in den Vordergrund gestellten Informationen den Anlegern oder deren Rechtsanwälten nicht schon bekannt wären und mehr als nur angerissen werden. Sie betreffen darüber hinaus in der Regel komplexe Vorgänge und Sachverhalte, die sich schwerlich erschöpfend in einem Werbeschreiben abhandeln lassen. Die besorgte Nachfrage von verunsicherten Anlegern ob man Schaden erleide wenn man diesen Anwalt nicht beauftrage, unterstreicht die Missverständlichkeit der Formulierung dieser Rundschreiben. In der Regel  wird niemand Schaden erleiden, der solche "Informationsrundschreiben"  unbeachtet lässt.

Natürlich kommt der BSZ e.V. seiner aufklärungs- und Informationsverpflichtung auch durch den Versand von Anlegerrundschreiben nach. Der BSZ® e.V. nimmt bei seinen Anschreiben Bezug auf  seine verschiedenen Internetplattformen, auf denen viele Rechtsanwälte Beiträge zu den Themen Anleger- und Verbraucherschutz Kapitalanlagerecht einstellen lassen können. Betroffenen Kapitalanlegern werden somit wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen verschiedener Anwaltskanzleien an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können - ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Der Anlegerschutzanwalt welcher  mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet kann sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Auch rät der BSZ® e.V. schon seit langem betroffenen Kapitalanlegern dazu, die Hilfe von versierten Rechtsanwälten in Anspruch zu nehmen, wie zum Beispiel den BSZ®-Anlegerschutzanwälten, die ihre Expertise bereits in vergleichbaren Fällen und bei vielen Gelegenheiten bewiesen haben. Erfreulich viele Anleger sind diesem Rat bisher gefolgt.

Die Zahl der unzufriedenen Anleger, die sich provisionsgetriebene schlechte Beratungen von Banken und Sparkassen nicht mehr gefallen lassen, nimmt weiter rasant zu. Viele machen mit Hilfe der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte bereits erfolgversprechende Schadensersatzansprüche geltend.

Jeder Anleger kann unverbindlich Kontakt mit den BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien aufnehmen wenn er auch die erfreuliche Entwicklung der Rechtsprechung nutzen will und einer bestimmten ,,BSZ e.V. Interessengemeinschaft geschädigter Anleger beitreten.  Der Anleger erhält von der zuständigen BSZ e.V Anlegerschutzkanzlei dann eine entsprechende  Kurzinformation zugeschickt. In einem Orientierungsgespräch kann ihm die Kanzlei  in der Regel bereits per Telefon eine erste Einschätzung der Möglichkeiten geben. Wer es genau wissen will, der ist eingeladen, gleich wie folgt vorzugehen:

Viele Fondsanleger möchten wissen, welche Möglichkeiten konkret für sie selbst bestehen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, ohne sich oft nicht zielführenden ,,Geschädigtengemeinschaften" oder angeblichen ,,Sammelverfahren" anzuschließen. Um dies fallbezogen verlässlich beurteilen zu können, bitten die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien, ihnen unverbindlich alle schriftlichen Unterlagen zuzusenden, die meist in einem bis mehreren Leitz-Ordnern verwahrt werden, zusammen mit einer (soweit erinnert) kurzen Schilderung der jeweiligen Beratungssituation, in der eine Sparkasse oder Bank die Empfehlung zur Zeichnung gegeben hat. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügte, als er die Beteiligung zeichnete, sollte den Rechtsanwälten die entsprechenden Daten angeben, da in vielen Fällen ein Anspruch besteht auf Kostenübernahme.

Die Informationen, die die Rechtsanwälte den Unterlagen und den gemachten Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um eine fundierte Empfehlung aussprechen und, soweit gewünscht, Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Gebühren machen zu können. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei teilt Ihnen die Ergebnisse der Sichtung schriftlich mit. Kosten entstehen erst, wenn anschließend ein Mandat erteilt wird.
Eine Mitgliedschaft in einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft bringt dabei viel, kostet aber wenig: Ständig- mehrmals wöchentlich- aktualisierte Topinfos zu aktuellen Kapitalanlage- und Verbraucherthemen, Bündelung der Interessen in zielgerichteten Interessengemeinschaften, Kontakt zu führenden Anwaltskanzleien im Bereich Kapitalanlagerecht und last but not least die Mitgliedschaft in einer starken Gemeinschaft. Jeder betroffene Kapitalanleger kann gegen Zahlung einer einmaligen Schutzgebühr in Höhe von €  75,00 (inkl. Mehrwertsteuer)  die Aufnahme zu einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft beantragen. Durch den BSZ® e.V. selbst werden selbstverständlich ausschließlich nichtjuristische Sachfragen und Leistungen erledigt.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17. Juli 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen. 

Montag, Juli 15, 2013

Landgericht Frankfurt am Main gibt Klage zum Degi International gegen Commerzbank statt.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 22. Mai 2013 die Commerzbank AG wegen Falschberatung beim offenen Immobilienfonds ,,Degi International" zu Schadensersatz in Höhe von 217.773,60 EUR nebst Zinsen verurteilt (Aktenzeichen: 2-02 O 168/12).


Die zuständige Einzelrichterin Schwarzkopf von der 2. Zivilkammer hat der Klage - bis auf den entgangenen Gewinn - in voller Höhe stattgegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bank nicht auf eine mögliche zeitweilige Aussetzung der Anteilsrücknahme gemäß Paragraph 89 Investmentgesetz (InvG) hingewiesen hat. Unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2013 - 9 U 131/11 - wird ausgeführt, dass sich die Verpflichtung zu diesem Hinweis aus dem Liquiditätsrisiko für den Anleger ergibt, das bei Aussetzung der Anteilsrücknahme entsteht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Für den Hamburger Fachanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Peter Hahn von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) hat dieses Urteil große Bedeutung: ,,Unsere Kanzlei hatte zu offenen Immobilienfonds beim Landgericht Frankfurt bereits vorher zwei positive Urteile erstritten. In der Berufungsinstanz hat die beklagte Commerzbank jeweils die Berufung zurückgenommen, so dass diese rechtskräftig geworden waren. Ferner hat das Landgericht Nürnberg-Fürth einer Klage von hrp wegen Falschberatung bei Erwerb von Anteilen eines offenen Immobilienfonds stattgegeben. Außerdem haben wir in den mehr 300  außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren für unsere Mandanten wirtschaftlich vernünftige Vergleiche geschlossen."

Der ,,Degi International" (ISIN: DE0008007998) hatte seit 30. Oktober 2008 Anteile nicht mehr zurückgenommen. Seit dem 25. Oktober 2011 bis zum 15. Oktober 2014 wird er abgewickelt. Noch investierte Anleger müssen mit einem Verlust von rund 50 Prozent rechnen. Hahn sieht auf Anleger, die noch in offenen Immobilienfonds oder Dachfonds investiert sind, die derzeit abgewickelt werden, ,,schwere Zeiten und herbe Verluste zukommen." Im Falle einer Falschberatung oder bei eindeutigen Prospektfehlern könnten sie jedoch Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank oder die Kapitalanlagegesellschaft geltend machen. Am aussichtsreichsten sei es derzeit immer noch, unter Zuhilfenahme eines versierten Fachanwalts Ansprüche gegen die beratende Bank durchzusetzen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus dieser Anlage durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Degi International" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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.
ph

Samstag, Juli 13, 2013

Macquarie Infrastrukturgesellschaft Nr. 3 mbH & Co. KG - Schadensersatzforderungen gegen Banken

Die Zahl der unzufriedenen Anleger, die sich provisionsgetriebene schlechte Beratungen von Banken und Sparkassen nicht mehr gefallen lassen, nimmt weiter rasant zu. Viele machen mit Hilfe der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte bereits erfolgversprechende Schadensersatzansprüche geltend. Wir haben darüber berichtet:


MACQUARIE INFRASTRUKTURGESELLSCHAFT Nr. 3 mbH & Co. KG

Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mitden BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien auf, wenn auch Sie die erfreuliche Entwicklung der Rechtsprechung nutzen wollen und treten Sie der „BSZ e.V. Interessengemeinschaft MACQUARIE INFRASTRUKTURGESELLSCHAFT“ bei.  Sie erhalten von der zuständigen BSZ e.V Anlegerschutzkanzlei dann die Kurzinformation "Macquarie 3" zugeschickt. In einem Orientierungsgespräch kann Ihnen die Kanzlei  in der Regel bereits per Telefon eine erste Einschätzung der Möglichkeiten geben. Wenn Sie es genau wissen wollen, laden wir Sie ein, gleich wie folgt vorzugehen:

Viele Fondsanleger möchten wissen, welche Möglichkeiten konkret für sie selbst bestehen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, ohne sich oft nicht zielführenden „Geschädigtengemeinschaften“ oder angeblichen „Sammelverfahren“ anzuschließen. Um dies fallbezogen verlässlich beurteilen zu können, bittet die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei, ihr unverbindlich alle schriftlichen Unterlagen zuzusenden, die meist in einem bis mehreren Leitz-Ordnern verwahrt werden, zusammen mit einer (soweit erinnert) kurzen Schilderung der jeweiligen Beratungssituation, in der eine Sparkasse oder Bank die Empfehlung zur Zeichnung gegeben hat. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügte, als er die Beteiligung zeichnete, sollte uns die entsprechenden Daten angeben, da in vielen Fällen ein Anspruch besteht auf Kostenübernahme.

Die Informationen, die die Rechtsanwälte den Unterlagen und Ihren Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um eine fundierte Empfehlung aussprechen und, soweit gewünscht, Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Gebühren machen zu können. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei teilt Ihnen die Ergebnisse der Sichtung schriftlich mit. Kosten entstehen erst, wenn anschließend ein Mandat erteilt wird.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus dieser Anlage durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "MACQUARIE INFRASTRUKTURGESELLSCHAFT NR. 3" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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jg

Freitag, Juli 12, 2013

Weiterer Erfolg für geschädigte INNCONA- Anleger

OLG Frankfurt a. M. bestätigt Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. und verurteilt Steuerberater zu Schadensersatz in Höhe von über EUR 124.000,00


Wie bereits berichtet, hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 14.01.2011 zwei von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegern Schadensersatz wegen der Nichtaufklärung ihres Steuerberaters über den Erhalt von Provisionen bei der Beratung zur Gründung von Kommanditbeteiligungen an der Inncona GmbH & Co. Achtundsiebzigste und Neunundsiebzigste Leasingfonds KG (im Folgenden: Inncona) zugesprochen.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stand es in erster Instanz zur Überzeugung des Landgerichts fest, dass der beklagte Steuerberater pflichtwidrig in seiner Funktion als Steuerberater von einem zwischengeschalteten Dritten Provisionen dafür erhielt, dass er seine Mandanten zu einer Zeichnung verschiedener Kommanditbeteiligungen an der Inncona veranlasst hat.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Steuerberaters hat das OLG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 12.06.2013 im Wesentlichen zurückgewiesen. Das OLG Frankfurt am Main stellte fest, dass das Landgericht zu Recht zu der Auffassung gelangt ist, dass der Steuerberater seine sich aus dem Steuerberatervertrag mit den beiden Anlegern ergebenden Pflichten schuldhaft verletzt hat, indem er seine Mandanten zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten veranlasst hat und hierbei nicht offenbart hat, dass er für diesen Vertragsschluss eine Provision erhält. Denn ein solches Tätigwerden ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts - welches sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruft - mit den Pflichten aus dem Steuerberatervertrag unvereinbar. Insbesondere darf der Mandant eine vertrauensvolle allein durch die Wahrnehmung seiner Interessen bestimmte Zusammenarbeit mit dem Steuerberater erwarten.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. ist der Steuerberater seinen Mandanten daher zum Ersatz des ihnen entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser Schaden liegt nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts darin, dass die Anleger ihre gezahlte Einlage nicht zurückerhalten werden. Denn inzwischen ist über das Vermögen der einzigen Komplementärin der Kommanditgesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zudem müssten die Anleger damit rechnen, dass sie im Rahmen der Kommanditistenhaftung zu weiteren Zahlungen herangezogen werden. Es kann daher auch im Urteil die Freistellung von sämtlichen weiteren Schäden, insbesondere von weiteren Einlageverpflichtungen, verlangt werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Frau Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin  Linz, Mitarbeiterin der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die das Urteil für die Anleger erstritten hat, rät den betroffenen Anlegern der verschiedenen Inncona-Gesellschaften, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Steuerrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Inncona"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Manon Linz

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cllbli

Praktiker insolvent! Anleihegläubiger in Sorge!

Baumarktkette Praktiker stellt Insolvenzantrag! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Ansprüche für Anleihegläubiger! Übereinstimmenden Medienberichten vom heutigen Tage zufolge (Spiegel online u.a.) hat die Baumarktkette Praktiker heute beim Amtsgericht Hamburg Insolvenzantrag gestellt.


In großer Sorge sind daher nicht nur die Angestellten und Gläubiger von Praktiker, sondern auch zahlreiche Anleiheanleger der Praktiker-Anleihe, die Anfang 2011 mit einem Emissionsvolumen in Höhe von ca. 250 Mio. EUR emittiert wurde.

Diese werden wohl in einiger Zeit nach Eintritt der Insolvenz ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden müssen, um im Rahmen einer Insolvenzquote von eventuellen Zahlungen zu profitieren.

Außerdem werden die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte für Anleger der Praktiker-Anleihe mögliche Schadensersatzansprüche, z.B. aus Prospekthaftung im engeren Sinne, gegen mögliche Prospektverantwortliche prüfen.

Hier sollten betroffene Anleiheanleger der Praktiker-Anleihe jedoch berücksichtigen, dass für die Geltendmachung eventueller Prospekthaftungsansprüche Eile geboten ist, denn da die Praktikeranleihe im Januar/Februar 2011 emittiert wurde, droht wegen der kurzen Prospekthaftungsvorschriften im engeren Sinne im Januar/Februar 2014 die Verjährung eventueller Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne einzutreten.

Der BSZ e.V. konnte mit der Kanzlei Dr. Späth & Partner hierfür eine der erfahrensten Kanzleien im Bereich Prospekthaftung für die Zusammenarbeit gewinnen. Diese hat bereits bei anderen Anleihepleiten wie z.B. WBG Leipzig-West AG, DM Beteiligungen AG, WGF AG, First Real Estate GmbH, DEIKON GmbH, GlobalSwissCapital AG u.a. über tausend Geschädigte vertreten.

Betroffene Anleiheanleger der Praktiker-Anleihe können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Praktiker anschließen.

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Donnerstag, Juli 11, 2013

Schiffsfonds in der Krise: Insolvenzantrag der MS ,,Nadja" und MS ,,Angelika"

Wie nun bekannt wurde, wurde für die MS "Nadja" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. Reederei KG und die MS "Angelika" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. Reederei KG vor dem Amtsgericht Baldham Insolvenzantrag gestellt (6 IN 44/13 und 7 IN 32/13).   Am 25. Juni 2013 um 17:00 Uhr und 18:00 Uhr wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Gesellschaften angeordnet, zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Malte Köster bestellt. Überraschend ist die Insolvenz dieser im Schiffsfonds aber keineswegs. Die MS ,,Nadja"  und die MS ,,Angelika" hatten bereits seit einiger Zeit mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen.


Auch, wenn die Insolvenz des Fonds für die Anleger wohl zu erheblichen Verlusten, möglicherweise sogar zu einem Totalverlust führen sollte, stehen die Betroffenen aber nicht chancenlos dar. Denn die Geschädigten können versuchen, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie mögliche Ansprüche gegen die Anlageberater verfolgen.

,,Dies gilt dann, wenn die Anlageberater nicht ihren Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern nachgekommen sind", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt. ,,Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich  erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anwendung finden. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings in der Regel nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte können dabei auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuelles Beispiel sind hier zwei Urteile des Landgerichts Itzehoe von Ende Januar 2013 und ein Urteil des Landgerichts Itzehoe von Ende April 2013, in denen zwei Banken zur Zahlung von Schadensersatz in fünfstelliger Höhe an von der Kanzlei  vertretene Anlegern verurteilt wurde, weil diese nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurden.
  • Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte überprüfen gerne Ihre Ausstiegsmöglichkeiten aus dem Fonds! Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,Schiffsfonds/ MS ,,Nadja" und MS ,,Angelika" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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cllbchlub

Suezmax-Tanker-Fonds III - Der Fonds ist nicht gerettet.

Viele Anleger haben sich am Suezmax-Tanker Fonds III beteiligt, der aus 2 Tankern besteht (MT Cape Balder und MT Cape Bantry). Die Anleger sollten schon erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen. Mitte 2012 haben die Anleger einem Betriebsfortführungskonzept zugestimmt. Was tun?


Wie viele der geschlossenen Schiffsfonds befand sich auch dieser schon lange vorher in einer wirtschaftlichen Schieflage.  Viele Anleger haben diesen Fonds in der Vorstellung gezeichnet, für ihr Alter vorzusorgen bzw. um sicheres Vermögen zu bilden. Dieses Ziel ist für die Anleger nicht mehr erreichbar.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in den letzten Jahren eine sehr anlegerfreundliche Rechtsprechung entwickelt und in verschiedenen Urteilen festgestellt, dass:

die persönlichen Ziele der Anleger vom Vermittler/Berater zu erfragen waren
unklare oder unterlassene Angaben in einem Fonds-Prospekt zu einem Prospektfehler und damit zu Schadensersatzansprüchen führen.

Der BGH hat auch entschieden, daß z. B. geschlossene Fonds wie der Suezmax-Tanker-Fonds III prinzipiell nicht zur Altersvorsorge geeignet sind bzw. waren!

Es liegen Beratungsfehler immer dann vor, wenn die Berater zum Beispiel auf folgende Risiken nicht hingewiesen haben:

die Höhe der Vertriebskosten
die schwierige Veräußerbarkeit der Beteiligung (Stichwort: fehlender Zweitmarkt)
die lange Laufzeit, die Kündigungsmöglichkeiten und die Folgen hiervon
der hochspekulativen Charakter der Anlage incl. Totalverlustrisiko
das Provisionsinteresse der Berater (bei Banken und Sparkassen)
die etwaige Rückzahlungsverpflichtung bezüglich der Ausschüttungen

Dies sind nur Beispiele für einige Punkte, auf die die Anleger nach der Rechtsprechung hätten hingewiesen werden müssen! Diese Rechtsprechung ist inzwischen so weit gefestigt, dass für die Gesellschafter des Suezmax-Tanker-Fonds III gute Chancen auf Schadensersatz bestehen!

Zum damaligen Zeitpunkt war es auf Seiten der Vertriebe gängige Praxis, über die Provisionen nichts offen zu legen!

Was sind die nächsten Schritte?

Handeln Sie, damit Ihr Geld nicht verloren ist!  - Eile ist daher geboten, bevor es zu spät ist!

Angesichts der ungewissen steuerlichen Perspektiven und der Tatsache, dass viele Anleger von Anfang an falsch beraten waren, sollten sich die Anleger an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden! Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte überprüfen gerne Ihre Ausstiegsmöglichkeiten aus dem Fonds!
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ Suezmax-Tanker-Fonds III" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. 07. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
drrötl

Mittwoch, Juli 10, 2013

Aframax Tanker-Flottenfonds - Trübe Aussichten für die Anleger!

Viele Anleger haben sich am Aframax Tanker-Flottenfonds beteiligt, der aus 4 Tankern bestand (MT Cape Akrotiri, MT Cape Ancona, MT Cape Aspro, MT Cape Avila). Die Tanker wurden 2012 verkauft. Weitere Auszahlungen sind daher nicht möglich, die Anleger müssen aber dennoch den Unterschiedsbetrag versteuern. Was tun?


Wie viele der geschlossenen Immobilienfonds befand sich auch dieser schon lange vorher in einer wirtschaftlichen Schieflage.

Viele Anleger haben diesen Fonds in der Vorstellung gezeichnet, für ihr Alter vorzusorgen bzw. um sicheres Vermögen zu bilden. Dieses Ziel ist für die Anleger nicht mehr erreichbar. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in den letzten Jahren eine sehr anlegerfreundliche Rechtsprechung entwickelt und in verschiedenen Urteilen festgestellt, dass die persönlichen Ziele der Anleger vom Vermittler/Berater zu erfragen waren unklare oder unterlassene Angaben in einem Fonds-Prospekt zu einem Prospektfehler und damit zu Schadensersatzansprüchen führen.

Der BGH hat auch entschieden, daß z. B. geschlossene Fonds wie der Aframax Tanker-Flottenfonds prinzipiell nicht zur Altersvorsorge geeignet sind bzw. waren!

Es liegen Beratungsfehler immer dann vor, wenn die Berater zum Beispiel auf folgende Risiken nicht hingewiesen haben:

die Höhe der Vertriebskosten
die schwierige Veräußerbarkeit der Beteiligung (Stichwort: fehlender Zweitmarkt)
die lange Laufzeit, die Kündigungsmöglichkeiten und die Folgen hiervon
der hochspekulativen Charakter der Anlage incl. Totalverlustrisiko
das Provisionsinteresse der Berater (bei Banken und Sparkassen)
die etwaige Rückzahlungsverpflichtung bezüglich der Ausschüttungen

Dies sind nur Beispiele für einige Punkte, auf die die Anleger nach der Rechtsprechung hätten hingewiesen werden müssen! Diese Rechtsprechung ist inzwischen so weit gefestigt, dass für die Gesellschafter des Aframax Tanker-Flottenfonds gute Chancen auf Schadensersatz bestehen!

Zum damaligen Zeitpunkt war es auf Seiten der Vertriebe gängige Praxis, über die Provisionen nichts offen zu legen!

Was sind die nächsten Schritte?

Handeln Sie, damit Ihr Geld nicht verloren ist!  Von der Fondsgesellschaft sind keine Gelder mehr zu erwarten.

Der Unterschiedsbetrag spielt bei Schiffsfonds beim Wert eines Schiffs und bei Fremdwährungskrediten eine Rolle. Beim Wert des Schiffes ist dies die Differenz zwischen dem Buchwert und dem geschätzten Marktwert eines Schiffs. Bei Fremdwährungskrediten stellt der Unterschiedsbetrag das Wechselkursgefälle zwischen den verschiedenen Währungen dar. Ermittelt werden die verschiedenen Unterschiedsbeträge, wenn ein Fremdwährungsdarlehen aufgenommen wird oder ein Schiffsfonds die Besteuerung von der "normalen" Gewerbesteuer auf die Tonnagebesteuerung umstellt. Wird ein Schiff nach Tonnage besteuert, wird nicht der tatsächliche Gewinn versteuert, sondern es wird ein pauschaler fiktiver Gewinn für die Besteuerung zu Grunde gelegt. Diesen Pauschalgewinn müssen die Anleger dann versteuern.

Wie wirkt sich dies steuerlich aus? Bei einer vorzeitigen Auflösung wird der Unterschiedsbetrag steuerlich bedeutsam. Bei den Fremdwährungskrediten kommt es darauf an, wie sich das Kursgefälle entwickelt. Weist es einen positiven Differenzbetrag auf, wird dem Anleger ein zu versteuernder Gewinn zugerechnet; bei einem negativen Differenzbetrag kommt zu einer Verlustzuweisung. Beim Schiffswert legt die Fondsverwaltung den Marktwert des Schiffs fest, dies möglichst niedrig. Bei einer Betriebsprüfung lässt sich dieser Wert oft nicht halten.  Schiffe, die die Besteuerung nicht umgestellt haben, sind nicht betroffen.

In beiden Fällen kann der Unterschiedsbetrag am Ende der Laufzeit des Schiffsfonds oder bei einer vorzeitigen Auflösung des Fonds zu dramatischen Folgen für die Anleger führen. Denn es kann zu nachträglichen Steuerforderungen kommen.  - Eile ist daher geboten, bevor es zu spät ist!

Angesichts der ungewissen steuerlichen Perspektiven und der Tatsache, dass viele Anleger von Anfang an falsch beraten waren, sollten sich die Anleger an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden!  Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte überprüfen gerne Ihre Ausstiegsmöglichkeiten aus dem Fonds!

  •  Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ Aframax Tanker-Flottenfonds " gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10. 07. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

drrötl

Dienstag, Juli 09, 2013

Concept 1 - Schneeballsystem? Initiator in Untersuchungshaft!

Was sollten betroffene Anleger jetzt tun? - Herr Jens Marcus B. betreibt seit dem Jahr 1999 als Einzelkaufmann unter der Firmierung Concept 1 eine Unternehmens- und Vermögensberatung. Anleger konnten bei Concept 1 bzw. bei Herrn B. die verschiedensten Geldanlagegeschäfte tätigen.


Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft wurde den Anleger suggeriert, dass sich das angelegte Geld erheblich vermehren sollte. So fühlten sich die Anleger gut beraten und verdienten teilweise in der Vergangenheit tatsächlich gutes Geld - bis nun wohl ein Schneeballsystem aufflog. Herr B. befindet sich derzeit in Untersuchungshaft, die Staatsanwaltschaft ermittelt.

Die Anleger konnten über Concept 1 ihre Gelder zu bestimmten, stets weit über dem Marktpreis liegenden hohen Prozentsätzen anlegen, sich selbst als stille Gesellschafter an der Concept 1 beteiligen oder so genannte Mitarbeiteraktien von DAX- Unternehmen weit unterhalb des Börsenpreises erwerben. Verkäufer dieser Mitarbeiteraktien sollten Mitarbeiter der jeweiligen DAX-Unternehmen sein. Diese Aktien sollten dann nach Ablauf der jeweiligen Sperrfrist zum Börsenpreis verkauft werden. Als garantierte Rendite wurde den Anlegern mindestens 20 % versprochen. Diese Rendite sollte über bestimmte abgeschlossene Versicherungen garantiert sein.

Inzwischen ist das Büro von Concept 1 für die besorgten Anleger nicht mehr zu erreichen. Herr B. sitzt in Untersuchungshaft, die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft  werden erfahrungsgemäß noch bestimmte Zeit andauern.

Fachanwalt für Steuerrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. André Gerhard Morgenstern LL.M. (taxation) aus der Fachanwaltskanzlei Dr. Morgenstern & Kollegen in Jena empfiehlt den betroffenen Anlegern aufgrund der schwierigen Gemengelage die individuellen Ansprüche der Betroffenen anwaltlich prüfen zu lassen. Darüber hinaus wird von seiner Kanzlei aktuell ein gerichtlicher Arrestantrag geprüft, mit dem betroffenen Anlegern Ansprüche auf die Konten und Finanzanlagen der Concept 1 bzw. von Herrn B. gesichert werden sollen. Betroffene Anleger können sich an einem möglichen Arrestverfahren beteiligen.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Concept 1  gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln sowie individuelle Ansprüche prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09. Juli  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


Staatsanwaltschaft ermittelt im Zusammenhang mit Unternehmensanleihen der Windreich GmbH.

Unternehmensanleihen sind risikobehaftete Kapitalanlagen. Dies gilt auch für die Unternehmensanleihen der Windreich GmbH (vormals: Windreich AG), was betroffene Anleger in den vergangenen Monaten leidvoll erfahren mussten.


Nunmehr sehen sich auch amtierende und ehemalige Vorstände der damaligen Windreich AG staatsanwaltlichen Ermittlungen ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wirft Medienberichten zufolge den betroffenen Personen insbesondere vor, die Jahres- und Konzernabschlüsse sowie die Konzernlageberichte durch Überbewertung von Vermögenspositionen geschönt zu haben.

Die staatsanwaltlichen Ermittlungen wurden nach Pressberichten durch den Geschäftsführer der Windreich GmbH, Herrn Willi Balz, bestätigt. Dieser sieht sich bzw. die Windreich GmbH jedoch selbst als Opfer. So sollen beispielsweise Strafanzeigen anonym oder mit gefälschten Namen gestellt worden sein. Auch meint Herr Balz Versuche von heimlichen feindlichen Übernahmen erkannt zu haben.

Den betroffenen Anlegern hingegen bringen derartige Vermutungen natürlich nichts. Es wurde bereits darüber berichtet, dass das Schweizer Bankhaus Sarasin - von welchem die  Unternehmensanleihen öfter zum Kauf empfohlen wurden - dem Windpark-Betreiber ein Darlehen in Höhe von 70 Millionen Euro gewährt hatte.

,,Nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB hätte die Sarasin Bank die von ihr beratenen Anleger darauf hinweisen müssen, dass sie aufgrund des gewährten Darlehens ein erhebliches Eigeninteresse am Verkauf der Windreich - Unternehmensanleihen hatte" so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Stefan Hösler.

Medienberichten zufolge beschäftigt sich im Fall ,,Windreich" mittlerweile auch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA mit der Sarasin Bank.

,,Hinzu kommt, dass Banken nach der Rechtsprechung des BGH verpflichtet sind, Anlageinteressenten hinsichtlich vereinnahmter Rückvergütungen oder Provisionen aufzuklären" erklärt Rechtsanwalt Stefan Hösler weiter. Ist diese Aufklärung nicht erfolgt, kann allein diese Pflichtverletzung einen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Bank begründen. Der Schadenersatzanspruch ist dabei auf Rückabwicklung der Beteiligung gerichtet. Der Anleger ist so zu stellen, als hätte er die jeweilige Beteiligung nie erworben. 
Wurde der Anleger darüber hinaus von Seiten der Bank und/oder einem Anlageberater/vermittler fehlerhaft oder unvollständig aufgeklärt, kommen ebenfalls Schadenersatzansprüche in Betracht. Auch diese Ansprüche sind auf Rückabwicklung gerichtet. Betroffenen Anlegern rät Rechtsanwalt Stefan Hösler rechtliche Beratung von einer auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei einzuholen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,Windreich-Anleihen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09. Juli  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Montag, Juli 08, 2013

MS Stadt Wismar - Keine Erholung in Sicht!

Im Frühjahr diesen Jahres haben die Anleger unangenehme Post erhalten: die König & Cie. Treuhand riet, um eine drohende Insolvenz abzuwenden, dass sie dem Verkauf der Schiffe zustimmen, damit die Verbindlichkeiten gedeckt werden können.  Was tun?


Der Schiffsfonds MS Stadt Wismar wurde 2006 vom Emissionshaus König & Cie aufgelegt. Anleger investierten rund 18,7 Millionen Euro. Bereits 2009 traten aufgrund gesunkener Charterraten erste finanzielle Schwierigkeiten auf. Ein Sanierungskonzept folgte, und es droht nun erneutes Ungemach für die Anleger.

Ausschüttungen erfolgten nicht einmal in Höhe von 50 % dessen, was prospektiert war, schon 2011 wurde gar nichts mehr ausgeschüttet. Viele Anleger haben diesen Fonds in der Vorstellung gezeichnet, für ihr Alter vorzusorgen bzw. um sicheres Vermögen zu bilden. Von diesem Ziel sind die Anleger leider weit entfernt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat inzwischen eine sehr anlegerfreundliche Rechtsprechung entwickelt und in verschiedenen Urteilen festgestellt, dass:

die persönlichen Ziele der Anleger vom Vermittler/Berater zu erfragen waren
unklare oder unterlassene Angaben in einem Fonds-Prospekt zu einem Prospektfehler und damit zu Schadensersatzansprüchen führen.

Der BGH hat auch entschieden, dass z. B. geschlossene Fonds wie der MS Stadt Wismar prinzipiell nicht zur Altersvorsorge geeignet sind!

Es liegen Beratungsfehler immer dann vor, wenn die Berater zum Beispiel auf folgende Risiken nicht hingewiesen haben:

die Höhe der Vertriebskosten
die schwierige Veräußerbarkeit der Beteiligung (Stichwort: fehlender Zweitmarkt)
die lange Laufzeit, die Kündigungsmöglichkeiten und die Folgen hiervon
der hochspekulativen Charakter der Anlage incl. Totalverlustrisiko
das Provisionsinteresse der Berater (bei Banken und Sparkassen)
die etwaige Rückzahlungsverpflichtung bezüglich der Ausschüttungen

Dies sind nur Beispiele für einige Punkte, auf die die Anleger nach der Rechtsprechung hätten hingewiesen werden müssen! Diese Rechtsprechung ist inzwischen so weit gefestigt, dass für die Gesellschafter des MS Stadt Wismar gute Chancen auf Schadensersatz bestehen!

Zum damaligen Zeitpunkt war es auf Seiten der Vertriebe gängige Praxis, über die Provisionen nichts offen zu legen!

Was sind die nächsten Schritte?

Handeln Sie, damit Ihr Geld nicht verloren ist!

Die Probleme des Fonds resultieren zum einen aus den negativen ökonomischen Rahmenbedingungen und der daraus resultierenden schwachen Nachfrage nach Ladekapazitäten, einem zu hohen Schiffsangebot und stetig niedrigen Charterraten. Außerdem machen sich die anfänglichen Fehleinschätzungen hinsichtlich der Entwicklung des Wechselkurses zwischen Euro und US-Dollar sehr negativ bemerkbar.

Den Anlegern kann nicht empfohlen werden, einem Sanierungskonzept ohne weiteres zuzustimmen - die Erfahrungen bei anderen Schiffs-Fonds haben gezeigt, daß man hier oft "gutes Geld dem schlechten  hinterher wirft"!

Eile ist daher geboten, bevor es zu spät ist!

Angesichts der ungewissen Zukunftsperspektiven des Fonds sollten sich die Anleger an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden! Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte überprüfen gerne Ihre Ausstiegsmöglichkeiten aus dem Fonds!
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ MS Stadt Wismar" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08. 07. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

drrötl

Samstag, Juli 06, 2013

MPC Sachwert Rendite-Fonds Österreich - hohe Verluste drohen!

Über 1000 Anleger sind am MPC Sachwert-Rendite-Fonds Österreich beteiligt. Der Zweitmarktwert ist auf ca. 26 % gesunken, die Ausschüttungen erfolgen nicht, wie projektiert. Was tun?


Wie viele der geschlossenen Immobilienfonds befindet sich auch dieser in einer wirtschaftlichen Schieflage. Geworben wurde im Prospekt mit Ausschüttungen von 7 bis 7,5 % jährlich. Doch schon 2006 zeichnete sich ab, dass dies so nicht funktionieren würde. Insgesamt wurde nur etwas mehr als die Hälfte als geplant ausgeschüttet, mit weiteren Ausschüttungen ist nicht zu rechnen. Dies laut Angaben von MPC wegen der Leerstände im Immobilienkomplex.

Viele Anleger haben diesen Fonds in der Vorstellung gezeichnet, für ihr Alter vorzusorgen bzw. um sicheres Vermögen zu bilden. Von diesem Ziel sind die Anleger leider weit entfernt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat inzwischen eine sehr anlegerfreundliche Rechtsprechung entwickelt und in verschiedenen Urteilen festgestellt, dass:

die persönlichen Ziele der Anleger vom Vermittler/Berater zu erfragen waren
unklare oder unterlassene Angaben in einem Fonds-Prospekt zu einem Prospektfehler und damit zu Schadensersatzansprüchen führen.

Der BGH hat auch entschieden, dass z. B. geschlossene Fonds wie der MPC Sachwert Rendite-Fonds Österreich prinzipiell nicht zur Altersvorsorge geeignet sind!

Es liegen Beratungsfehler immer dann vor, wenn die Berater zum Beispiel auf folgende Risiken nicht hingewiesen haben:

die Höhe der Vertriebskosten
die schwierige Veräußerbarkeit der Beteiligung (Stichwort: fehlender Zweitmarkt)
die lange Laufzeit, die Kündigungsmöglichkeiten und die Folgen hiervon
der hochspekulativen Charakter der Anlage incl. Totalverlustrisiko
das Provisionsinteresse der Berater (bei Banken und Sparkassen)
die etwaige Rückzahlungsverpflichtung bezüglich der Ausschüttungen

Dies sind nur Beispiele für einige Punkte, auf die die Anleger nach der Rechtsprechung hätten hingewiesen werden müssen! Diese Rechtsprechung ist inzwischen so weit gefestigt, dass für die Gesellschafter des Sachwert Rendite-Fonds Österreich gute Chancen auf Schadensersatz bestehen! Zum damaligen Zeitpunkt war es auf Seiten der Vertriebe gängige Praxis, über die Provisionen nichts offen zu legen!

Was sind die nächsten Schritte? - Handeln Sie, damit Ihr Geld nicht verloren ist!

Der Fonds wurde seit 2003 aufgelegt und Mitte 2004 geschlossen. Allerspätestens taggenau 10 Jahre nach der Zeichnung verjähren die Schadensersatzansprüche! Wenn Sie also z. B. am 01. September 2003 den Zeichnungsschein unterschrieben haben, verjähren Ihre Ansprüche am 01. Oktober 2013! Vorher muss also eine Klage bei Gericht eingereicht sein!  Eile ist daher geboten, bevor es zu spät ist!

Angesichts der ungewissen Zukunftsperspektiven des Fonds sollten sich die Anleger einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden! Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte überprüfen gerne Ihre Ausstiegsmöglichkeiten aus dem Fonds!
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft MPC Sachwert Rendite-Fonds Österreich gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06. Juli  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
driröt

Medico 29: Erfolg gegen Bonnfinanz!

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte erstreitet beim LG Karlsruhe Schadensersatz für Anleger!


In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 11.06.2013 hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an den Medico Fonds Nr. 29 verurteilt.

Im zugrunde liegenden Fall wurde dem Kläger vom Anlageberater der Bonnfinanz AG eine Beteiligung an  Medico Fonds Nr. 29 empfohlen.

Das Landgericht Karlsruhe bejaht selbstverständlich das Vorliegen eines Beratungsvertrages. Als Zeugen wurde der Bruder des Klägers sowieso der damalige Berater vernommen. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts dem Kläger die Geldanlage nahe gebracht, obwohl es ihm vor allem um die Altersvorsorge und in zweiter Linie um eine Steuerersparnis ging.

Das Landgericht hat ausgeführt, dass, obwohl der Prospekt übergeben worden war, dieses nicht ausreicht, da die mündliche Beratung für den Anlageinteressenten das entscheidende Kriterium ist, so dass selbst bei sorgfältiger Lektüre des Prospekts allenfalls eine widersprüchliche Aufklärung des Klägers vorliege, die nicht ausreichend sei.

Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall daher nicht hinreichend erfüllt.

Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Karlsruhe auch kausal für den Schaden. Der Kläger kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.

Die Ansprüche des Klägers sah das Landgericht Karlsruhe auch nicht als verjährt an. Die unterbliebene Lektüre des Emissionsprospektes könne dem Anleger, so das Landgericht, nicht vorgehalten werden, dass der Kapitalanlageinteressent regelmäßig auf die ihm erteilte mündliche Beratung vertrauen dürfe und nicht gehalten sei, deren Richtigkeit durch Lektüre des Prospekts zu überprüfen. Es bestand auch keine Verpflichtung zur Lektüre der übersandten Rechenschaftsberichte, denn ansonsten hätte der Schuldner, in diesem Fall die Bonnfinanz, es in der Hand, durch Übersendung entsprechender gegebenenfalls unübersichtlicher Unterlagen die subjektive Voraussetzung für den Verjährungsbeginn im Sinne einer grob fahrlässigen Unkenntnis gem. § 199 BGB zu schaffen.

Die erhaltenen Steuervorteile muss sich der Kläger nach Auffassung des Gerichts nicht anrechnen lassen. Das Gericht hat allerdings die Klage hinsichtlich des entgangenen Gewinns abgewiesen. Insofern wird diese Frage die  2. Instanz klären müssen. So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Kl. aus der Fondsbeteiligung verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Medico Fonds gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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driröt

Freitag, Juli 05, 2013

Medico Nr. 31: Auch LG Baden-Baden verurteilt Bonnfinanz zum Schadensersatz!

In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 10.06.2013 hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung in vollem Umfang zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 31 verurteilt.


Im zugrunde liegenden Fall wurde dem Kläger von den Anlageberatern der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 31 empfohlen.

Das Landgericht Baden-Baden geht völlig selbstverständlich vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Als Zeugen wurde der damalige Berater vernommen. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts dem Kl. die Geldanlage nahe gebracht, weil er anhand des Bestandsaufnahmebogens mit den persönlichen Daten die Vermögens- und Einkommenssituation analysiert hat. Der Berater hatte geschildert, dass die Gespräche immer nach demselben Muster abliefen.

Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt.

Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Baden-Baden als erwiesen an, dass der Berater den Kl. nicht über Risiken informiert und den Prospekt nicht rechtzeitig übergeben hatte.

Durch die Beweisaufnahme konnte festgestellt werden, dass es dem Kläger damals um die Altersvorsorge ging und er dieses dem Berater auch mitgeteilt hatte. Der Berater hatte aber nie mit dem Kunden über dessen Risikobereitschaft gesprochen, sondern sich darauf beschränkt, zu sagen, dass die Anlage sicher und insbesondere zur Altersvorsorge als zusätzliche Rente geeignet sei.

Bereits durch die fehlende Abklärung der Risikobereitschaft des Klägers wurden die Beratungspflichten verletzt.

Beispiellos ehrlich, aber auch erschreckend waren die weiteren Aussagen des Beraters! Zitat aus dem Urteil:

"Zeuge.......... Erklärte, dass er seine Kenntnisse zum Verkauf von Finanzprodukten einzig dadurch erlangt habe, dass er ungefähr acht- bis zehnmal mit einem "Betreuer mitgelaufen" sei und sich den Ablauf angeschaut habe. Schulungen zu den jeweiligen Finanzprodukten selbst habe er jedoch nicht erhalten. Er räumte ferner ein, dass er keine detaillierten Informationen über den betreffenden Fonds hatte und es sich bei den von ihm getätigten Aussagen gegenüber den Kunden vielmehr um von "oben" vorgegebene Verkaufsargumente und Strategien handelte. Insbesondere hat der Zeuge nach eigenen Angaben bis heute keine Kenntnis darüber, wie eine Kommanditgesellschaft funktioniert. In bemerkenswerter Offenheit gab der Zeuge an, während seiner Zeugenvernehmung mehr über das streitgegenständliche Produkt gelernt zu haben, als während seiner (kurzen) Tätigkeit für die Beklagte. Der Zeuge konnte also gar keine sachgemäße Aufklärung und anlegergerechte Beratung vornehmen, da ihm hierzu die Informationen und Kompetenzen fehlten. Hierauf hat er den Kläger jedoch nicht hingewiesen."

Die Ausführungen des Zeugen vor Gericht und das Urteil legen den Schluss nahe, dass ein solches Vorgehen bei der Bonnfinanz nicht die Ausnahme, sondern die Regel war. Dieser Eindruck drängt sich
der BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Dr. Inge Rötlich auch durch die zahlreichen Prozesse und Aussagen der Berater auf, die zwischenzeitlich gegen die Bonnfinanz geführt wurden, wobei logischerweise Berater, die nicht mehr für die Bonnfinanz arbeiten, viel eher geneigt sind, die Wahrheit zu sagen........ So war es auch hier.

Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Baden-Baden auch kausal für den Schaden. Der Kläger kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.

Die Ansprüche des Klägers sah das Landgericht Baden-Baden auch nicht als verjährt an. Dem Kläger kann keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis vorgeworfen worden, denn der Anleger müsse, so das LG Baden-Baden, nur weil keine Ausschüttungen mehr erfolgten, nicht gleich von einem Verlustrisiko ausgehen und erkennen, dass er eine nicht als Altersvorsorge geeignete Geldanlage erworben hat.

Da keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine Verurteilung auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die der Kläger für das Darlehen erbracht hatte, welches ihm vom Berater zur Finanzierung des Fonds empfohlen worden war. Verwirkt sind die Ansprüche ebenfalls nicht.

Die gezogenen Steuervorteile sind nach Ansicht des Landgerichts Baden-Baden nicht anrechenbar! Hinsichtlich des entgangenen Gewinns ging das Landgericht Baden-Baden davon aus, dass 3 % p.a. gerechtfertigt sind. So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus den Fondsbeteiligungen verurteilt.

Die Bonnfinanz hat wie üblich Berufung eingelegt. Angesichts der frappierenden Offenheit des Beraters bleibt zu hoffen, dass die Gerechtigkeit waltet und der Anleger letztendlich seine über 100 000 Euro wieder bekommt, für die er jahrelang gezahlt hat.
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BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich

Dieser Text gibt den Beitrag vom 05. Juli  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
driröt

Steuer-CD: ,,Selbstanzeige und kein Ende der Diskussion" - der Weg in die Steuerehrlichkeit!

Wenn in der Presse über den Ankauf einer Steuer-CD berichtet wird klingeln bei dem BSZ e.V. in Dieburg die Telefone. Aufgrund der vielfachen Berichterstattung des BSZ e.V. zu diesem Thema nehmen Betroffene gerne das Expertennetzwerk des BSZ e.V. als erste Hilfe Station in Anspruch. 


Der BSZ e.V. ist der Meinung dass sich der Staat nicht zum Handlanger von Rechtsbrechern machen darf, die diese  Daten-CD´s wohl kaum auf legale Art und Weise erworben haben. Wenn sich der Staat schon unsauberer Methoden bedient, wie will er dann von seinen eigenen Bürgern ein moralisch einwandfreies Verhalten einfordern. Gerade wegen den moralischen Auswirkungen dieser Vorgehensweise sollte man zurückhaltender sein, bevor eine Treibjagd auf die diejenigen Bundesbürger erfolgt, die unbestrittener Maßen rechtswidrig ihre ins Ausland transferierten Einkünfte am Fiskus vorbeigeleitet haben. Um es nochmals klarzustellen, dieser Vorgehensweise soll nicht das Wort gesprochen werden, es sollen aber die Dimensionen zurecht gerückt werden und insbesondere den Parteien und dem Staat bei ihrem Handeln etwas mehr Zurückhaltung angeraten sein.

Der BSZ e.V. rät Steuersündern dringend zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Aber Achtung! Interessierte Kreise lassen ständig in der Presse verlautbaren, den betroffenen Bürgern sei nur die sofortige (möglichst unüberlegte) Selbstanzeige anzuraten. Hierbei wird geflissentlich verschwiegen, dass diese Vorgehensweise nicht unproblematisch ist und sich der Einzelne sorgfältig beraten lassen sollte, bevor er diesen Schritt unternimmt. Es kommt sehr genau darauf an, wie im Einzelnen eine solche Offenbarung formuliert wird.

Der BSZ e.V. hat den bekannten Heidelberger  Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Herrn  Axel Widmaier gebeten einen Beitrag zu diesem Thema zu verfassen, den Sie hier nun lesen können:

Mit dem Satz "Steuergerechtigkeit ist unverzichtbar" scheint dem rheinland-pfälzischen Finanzminister Kühl jegliches Mittel Recht zu sein, mit mehr als fragwürdigen Mitteln, was übrigens auch einem Rechtsstaat unwürdig ist, erneut eine CD mit 40.000 Datensätze aufzukaufen, wie jüngst der Presse zu entnehmen war. Die CD, so ,,tagesschau.de", habe 4 Millionen EUR gekostet und soll angeblich von ausgezeichneter Qualität sein, was einige Mandanten des Verfassers dieses Beitrages in der Tat spüren mussten.

Mittlerweile seien aufgrund der Datenauswertungen deutschlandweit Razzien erfolgt, was ebenfalls bestätigt werden kann. Nach Informationen von "Spiegel Online" handelt es sich um deutsche Steuerpflichtige mit Konten in der Schweiz, wobei es um ca. 10.000 Kunden geht. Auch das Bundesfinanzministerium stellte sich hinter den Ankauf.

Unabhängig davon stellt dies eine mehr als fragwürdige Methode dar, denn immerhin werden Personen in anderen Staaten dadurch animiert, sich unrechtmäßig Daten von Bankkunden zu verschaffen und diese gewinnbringend an den deutschen Staat zu veräußern. Manche Parteien scheinen nunmehr auch weniger moralische Probleme zu haben und stoßen in das gleiche Horn, gegen Steuersünder massiv vorzugehen, nachdem in der Vergangenheit die eigenen Schwarzkonten in der Schweiz aufgedeckt wurden, frei nach dem Motto, wenn wir schon nicht mehr die Möglichkeit haben, sollen es die anderen auch nicht dürfen.

Deshalb sollte jeder Betroffene über die Möglichkeit einer Nacherklärung/Selbstanzeige nachdenken, was dringender denn je wird, denn die Schweizer Banken, und nicht nur diese, erhöhen massiv den Entscheidungsdruck für Konteninhaber. Wie der "Steuertip" berichtete, bzw. der Verfasser dieses Berichtes selbst auch bei der Bearbeitung einer Vielzahl von Nacherklärungen/Selbstanzeigen für Mandanten erfahren musste, erhalten Kapitalanleger in den letzten Tagen und Wochen Post oder einen Anruf ihrer Schweizer Banken mit dem mehr oder weniger deutlichen Hinweis, sie mögen gefälligst ihre Steuerehrlichkeit nachweisen oder eine Nacherklärung/Selbstanzeige erstatten. Dies geht soweit, dass teilweise keine Abhebungen vom Konto mehr möglich sind, solange nicht der Nachweis erbracht worden ist. Unabhängig davon schwebt natürlich auch immer das "Damaklosschwert" über den Betroffenen, als sie nicht wissen können, ob nicht der Name und die Kontendaten auf einer der von den Bundesländern, allerdings in rechtlich zweifelhafter Art, erworbenen Daten CDs enthalten ist. `Die Konsequenz hieraus`war, dass einer Vielzahl von Betroffenen unangenehmer Besuch am frühen Morgen durch die Steuerfahndung ins Haus stand.

Wie dies normalerweise abläuft, können Sie meinem Videobeitrag "Wenn die Steuerfahnder vor der Türe stehen" (www.rechtsanwalt-widmaier.de ) entnehmen. Sofern man sich für den Weg einer sogenannten Nacherklärung/Selbstanzeige entscheidet, sollte man sich unbedingt fachkundigen Rat einholen. Die Hürden für eine solche Erklärung wurden in der Vergangenheit nach und nach verschärft, sodass im Falle eines Fehlers das Bemühen umsonst war und man noch mit einem Strafverfahren überzogen wird.

Folgende Punkte sind in jedem Fall zu beachten:

 - die Erklärung muss vollständig sein (alle unversteuerten Einkünfte aus in- und/oder ausländischen Quellen)
- Beachtung des Zeitraums von 10 Jahren (unter Berücksichtigung diverser An- und Ablaufhemmungstatbestände)
- Berichtigungszeitraum von fünf Jahren für die gesamten strafrechtlich noch verfolgbaren Berichtigungszeiträume
- es müssen alle Steuerarten erklärt werden, die Vollständigkeit bezieht sich nicht nur auf eine Steuerart, wenn andere auch davon betroffen sind (z.B. Einkommensteuer und/oder Umsatzsteuer und/oder Gewerbesteuer)

Bei Vorliegen von Ausschließungsgründen nach § 371 AO wirkt eine Nacherklärung/-Selbstanzeige nicht mehr. Die wesentlichen Punkte sind:

- Zustellung einer Prüfungsanordnung
- Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung beim Steuerpflichtigen
- Bekanntgabe über die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens gegenüber dem Steuerpflichtigen
- war die Unrichtigkeit bisheriger Angaben vor dem Zeitpunkt der Abgabe einer Selbstanzeige schon aktenkundig

Ein weiteres Problem entsteht, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerart und Besteuerungszeitraum mehr als 50.000 EUR betragen. Das Überschreiten dieser Grenze ist für die straftbefreiende Wirkung der Selbstanzeige faktisch allerdings nicht relevant, aber die Grenze entscheidet darüber, ob zu den Hinterziehungszinsen noch ein Strafzuschlag von 5% des Hinterziehungsbetrages (bei Überschreiten der obigen Grenze) zu entrichten ist. Hier muss sich natürlich in diesem Zusammenhang für jeden Betroffenen die ganz wichtige Frage stellen, ob er über genügend Vermögen/Liquidität verfügt, um die hinterzogenen Steuern zuzüglich der Hinterziehungszinsen und ggf. Strafzuschlages tatsächlich fristgerecht zahlen zu können. Es ist unbedingt darauf zu achten, ausreichende Liquidität zu schaffen.

Vielfach wurde die Frage an den Verfasser dieses Artikels gerichtet, ob denn die Nacherklärung/Selbstanzeige auch möglich ist, wenn noch nicht alle Unterlagen von der Bank vorliegen. Die eindeutige Antwort ist ja und man sollte nicht zögern zu handeln, bevor möglicherweise aufgrund der vorgenannten Umstände (Ankauf von CDs, Prüfungsanordnung der Steuerbehörden etc.) alles zu spät ist. Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, eine sogenannte abgestufte Nacherklärung/Selbstanzeige einzureichen, was in der Vielzahl der Fälle in der Praxis des Verfassers ohnehin der Fall ist. Man wendet diese Möglichkeit dann an, wenn es "brennt" und ein Ausschlusstatbestand droht sowie die notwendigen Unterlagen zur Ermittlung der konkreten Zahlen noch nicht so schnell beigeschafft werden können. Dies ist auch den Steuerbehörden bekannt, denn die ausländischen Banken sind derzeit überfrachtet mit derartigen Anforderungen und können zeitgerecht gar nicht den Aufträgen nachkommen. In jedem Fall muss dann eine grobe Schätzung erfolgen, welche unbedingt die tatsächlichen Beträge zu übersteigen hat. Wird zu wenig geschätzt, so hat der Bundesgerichtshof klargemacht, darf dies nur eine Fehleinschätzung von maximal 5% nach unten sein. Von dem Verfasser wird grundsätzlich empfohlen, sowohl bei der Ermittlung der Erträgnisse einen Aufschlag zu machen, als auch bei der Einschätzung der dann zu zahlenden Steuer. In jedem Fall wird ein Überschuss ohnehin rückerstattet, aber man läuft nicht Gefahr, dass man "zu kurz" gegriffen hat.

Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass für die betroffenen Steuerpflichtigen eigentlich nur ein Weg als sinnvoll erscheint, nämlich den Gang der Nacherklärung/Selbstanzeige zu wählen. Unabhängig davon, wie die anstehende Bundestagswahl ausgehen wird, sicher ist eines, der § 371 AO wird weiter verschärft werden. Droht uns eine rot-grüne Regierung, ist davon auszugehen, dass die Vorschrift gänzlich abgeschafft wird. Spätestens dann wird es für eine Nacherklärung/Selbstanzeige zu spät sein, sodass ohne in Panikmache zu verfallen, ein akuter Handlungsbedarf zu konstatieren ist. Zumindest die politischen Rahmenkonstellationen lassen nichts Besseres, sondern eher Schlechteres, was die Möglichkeit des Weges in die Steuerehrlichkeit angeht, erwarten.

Verfasser dieses Beitrags:
Rechtsanwalt
Axel Widmaier
Fachanwalt für Steuerrecht
Bergstraße 55
69120 Heidelberg
Tel. 06221.402652
Fax 06221.402645
eMail: awidmaier@widmaier-ra.com 

Der BSZ e.V.  weist darauf hin, dass es für Betroffene auf alle Fälle von Vorteil ist Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten.  Für die Prüfung durch Fachanwälte für Steuerrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Steuerehrlichkeit" gegründet zu der sich Betroffene online anmelden können.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier                                                    

Dieser Text gibt den Beitrag vom 05. Juli 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.