Donnerstag, Oktober 25, 2012

Wealthcap Life USA 1 - Für Anleger nicht erstklassig.


Der US-Lebensversicherungsfonds Life USA 1 des Emissionshauses Wealthcap leidet unter erheblichen finanziellen Problemen und ist für betroffene Anleger kein Grund zur Freude. Diese sollten sich jedoch nicht mit der Situation abfinden. 
Life USA 1
Der Life USA 1 Lebensversicherungsfonds befindet sich v.a. aufgrund eines massiven Einnahmeproblems in einer finanziellen Schieflage. Die Einnahmen des Fonds liegen weit unter der Kalkulation der Fondsgesellschaft. Bis zum 31.12.2011 betrugen diese nur US-$ 84,8 Mio., während US-$ 296 Mio. eingeplant waren. Demgegenüber überstiegen die Ausgaben bis zum 31.12.2011 die Planung um US-$ 15,3 Mio. Es ist daher nicht überraschend, dass die Ausschüttungen an die Anleger nur 15,4 % der angekündigten Werte erreichten und 2011 ganz ausblieben. Eine Besserung dieser Finanzlage ist nicht in Sicht.

Rückabwicklung bei fehlerhafter Beratung
Betroffene Anleger des Life USA 1 Lebensversicherungsfonds sind jedoch nicht rechtlos gestellt und sollten der Entwicklung nicht tatenlos zusehen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte empfiehlt betroffenen Anlegern den Rat eines auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalts einzuholen. Es bestehen gute Chancen für Anleger, Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank bzw. Beratungsunternehmen, durch das die Fondsbeteiligung vermittelt wurde, durchzusetzen. Banken und Anlageberater, die bei der Vermittlung der Fondsbeteiligungen gegen die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aufklärung verstoßen, sind zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Für geschädigte Anleger ermöglicht dies die Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligung.

Beratungspflichten der Banken und Anlageberater
Die Beratungspflichten umfassen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) sowohl die Aufklärung über die Risiken der Lebensversicherungsfondsbeteiligung (Kapitalverlustrisiko, einschränkte Veräußerbarkeit, keine garantierte Mindestverzinsung, untaugliche Sterbetafeln u.a.) als auch die Aufklärung über die Rückvergütungen (sog. Kick-Back-Zahlungen), welche die Bank bzw. der Berater für die Vermittlung der Beteiligung an dem Lebensversicherungsfonds erhalten hat.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "Lebensversicherungsfonds" anschließen.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25. Oktober 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


Mittwoch, Oktober 24, 2012

Was Kapitalanleger zum Jahresende 2012 unbedingt beachten sollten.


Am 31. Dezember 2012 verjähren Schadensersatzansprüche aus dem Jahr 2002 endgültig.

Alle Kapitalanleger, die in Immobilien-, Schiffs-, Medien- oder sonstigen Fonds bzw. anderen Kapitalanlagen investiert haben und durch unzureichende Beratung vor dem 01.01.2003 zu geschädigten Anlegern wurden, müssen bis Jahresende aktiv werden, wenn sie Schadensersatz wegen Falschberatung im Zusammenhang mit Finanzgeschäften fordern wollen. Danach sind all diese Ansprüche verjährt!!!

Seit den frühen 1990-iger Jahren haben zahlreiche Anleger in verschiedenste Anlageklassen investiert und wurden hierbei oftmals falsch oder nur unzureichend beraten. Viele Anlagen blieben erheblich hinter den Prognosen zurück oder führten zum Totalverlust. Zahlreiche Anleger möchten  daher ihre Berater - häufig Banken – verklagen. Dies ist in vielen tausend Fällen nur noch bis Ende des Jahres möglich. Lassen Sie es daher nicht zu, dass in vielen Vorstandsetagen wegen dieses Ereignisses die Sektkorken, wie jedes Jahr zuvor, knallen!!!

Am 31. Dezember 2012 verjähren Schadensersatzansprüche aus dem Jahr 2002 endgültig. Die kenntnisabhängige Höchstfrist bei Verjährung tritt nach genau zehn Jahren ein. Früher konnten Anleger bis 30 Jahre nach einer falschen Beratung klagen. Diese Verjährungsvorschriften wurden zum 01.01.2002 im Rahmen einer Reform des „Bürgerlichen Gesetzbuches“ auf 3 Jahre stark verkürzt und bedeuteten schon in den letzten Jahren Milliarden € an Erleichterungen für die Banken und oder Anlagefirmen, bzw. deren Vermittler.

Um die extreme Verkürzung der Verjährungsfrist von 30 auf 3 Jahre abzufedern, hat der Gesetzgeber seit dem 01.01.2002 eine Höchstfrist von 10 Jahren eingeführt. Danach verjähren Ansprüche erst ab Kenntnis vom Schaden, spätestens aber nach 10 Jahren. Gesetzlich geregelt ist allerdings nicht, ob diese Höchstfrist verbraucherschützend auch rückwirkend für die Fälle von vor dem 01.01.2002 gilt. Der Vertrauensanwalt des BSZ e.V. Herr Rechtsanwalt Seelig, hatte im Jahre 2007 vor dem Bundesgerichtshof immerhin die Anwendbarkeit der 10 Jahres Höchstfrist auch für sogenannte Altfälle erstritten und damit verhindert, dass ältere Fälle von vor dem 01.01.2002 schon nach 3 Jahren, also zum 31.12.2004, verjährten. Allerdings läuft für alle Anleger, die vor dem 1. Januar 2003 Geld angelegt haben, die gesetzliche Höchstfrist für etwaige Schadenersatzansprüche zum 31.12.2012 ab.

Eine Klage vor Gericht führen kann grundsätzlich jeder Anleger, der sich von seiner Bank und/oder Anbieter bzw. dessen Vermittler falsch beraten fühlt, etwa weil der Berater ihm verschwiegen hat, dass das Institut Rückvergütungen, sogenannte Kickbacks, vom Anbieter kassiert hat. Dies gilt unabhängig davon, um welche Anlageform es sich handelt, etwa um einen geschlossenen Fonds, ein Zertifikat oder eine stille Beteiligung. Zahlreiche Anleger glauben daher zu Unrecht, es sei längst zu spät, um noch etwas gegen Berater oder Initiatoren von Fonds zu unternehmen.

Nach Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2012 werden wie gesagt die beteiligten Banken und nicht nur diese, feiern.

Insbesondere Geschädigte, welche über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten nicht länger zögern sondern zumindest überprüfen lassen, ob ihnen nicht noch Ansprüche zustehen, um diese ggf. im Rahmen der Verjährungsfristen durchzusetzen zu können. Aber auch Betroffene ohne eine Rechtsschutzversicherung sollten wenigstens eine Beratung über die BSZ e.V. Vertrauensanwälte suchen, um ihre Chancen realistisch einschätzen zu lassen. Nicht immer hat der Satz: „Ich werfe schlechtem Geld nicht noch gutes Geld nach“ seine Richtigkeit. Manchmal macht es sogar gerade Sinn, den eigenen Anspruch ggf. auf eigene Kosten weiterzuverfolgen.
  
Zu beachten ist dabei, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Seelig, dass alle sogenannten Altfälle, in denen Anlagen vor dem 01.01.2003 vermittelt wurden, spätestens zum 31.12.2012 zu verjähren drohen. Unverzüglicher Handlungsbedarf ist daher gegeben.

Dem BSZ ist es gelungen, zwei der in Kapitalanlagefällen renommiertesten deutschen Rechtsanwälte für die Betreuung betroffener Anleger zu gewinnen. Die BSZ Vertrauensanwälte Seelig und Widmaier vereinen 30 Jahre anwaltlicher Erfahrung im Bereich Anlegerschutz und den damit zusammenhängenden steuerrechtlichen Fragen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Seelig ist einer der erfahrensten Anlegerschützer der ersten Stunde. Er hat mittlerweile über 1500 Anleger in Kapitalanlagefällen bundesweit vertreten und zahlreiche, im Bereich des Anlegerschutzes teils wegweisende Entscheidungen vor dem höchsten deutschen Gericht, dem Bundesgerichtshof, für Anleger erstritten. (So ist es einem von Herrn Rechtsanwalt Seelig vor dem Bundesgerichtshof umstrittenen Urteil, welches eingangs erwähnt wurde, zu verdanken, dass Schadensersatzansprüche von Fällen welche sich vor 2001 angebahnt haben, überhaupt über die Dreijahresverjährungsfrist hinaus bis zum 31.12.2011 geltend gemacht werden konnten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht und BSZ e.V. Vertrtauensanwalt  Widmaier berät geschädigte Anleger seit vielen Jahren über die steuerlichen Konsequenzen, insbesondere bei der Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses bzw. im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Rechtsanwalt Widmaier ist seit über 15 Jahren als Fachanwalt für Steuerrecht tätig und hat im Rahmen der steuerberatenden Tätigkeit sich mit den Auswirkungen verschiedener Anlageprodukte eingehend beschäftigt und zahlreiche Anleger erfolgreich vertreten.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus dieser Anlage durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Verjährung" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Bildquelle: © iwona golczyk / PIXELIO    www.pixelio.de                                                           

Dieser Text gibt den Beitrag vom 24. Oktober 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen. 
wisee

Dienstag, Oktober 23, 2012

Medienfonds Hannover Leasing "Magical/Rush Hour 2", "Montranus", "Montranus Zweite", "Montranus Dritte"


Nord LB wegen fehlerhafter Anlageberatung zu Schadenersatz verurteilt. Oberlandesgericht Celle bestätigt Urteil der Vorinstanz Landgericht Hannover. 
Mit Urteil vom 10. Oktober 2012 (Az.: 3 U 70/12) hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle die Entscheidung der Vorinstanz Landgericht (LG) Hannover (4. Mai 2012, Az.: 7 O 168/12) bestätigt. Wegen fehlerhafter Anlageberatung, insbesondere durch das rechtswidrige Verschweigen von Kick-back-Zahlungen, wurde die Nord LB zu rund 90 000 Euro Schadenersatz verurteilt. Der Kläger, der von der auf die Interessenvertretung von Investoren spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  KWAG Kanzlei für Anlage- und Wirtschaftsrecht in Bremen vertreten wurde, hatte in insgesamt vier Medienfonds des Beteiligungsanbieters Hannover Leasing investiert.

Bei den vier Beteiligungen handelte es sich um die Medienfonds "Magical Produktions GmbH & Co. KG", auch "Rush Hour 2" genannt (Hannover Leasing Nr. 142), die "Montranus Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG" (Hannover Leasing Nr. 143), die "Montranus Zweite Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG" (Hannover Leasing Nr. 158) sowie um die "Montranus Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG" (Hannover Leasing Nr. 166). Der Kläger beteiligte sich an den genannten Fonds mit einer Einlage von nominal jeweils 25 000 Euro plus Ausgabeaufschlag.

"Sämtliche vier Medienfonds sind für weit mehr als 10 000 Anleger, die gut eine Milliarde Euro eingebracht haben, eine finanzielle Katastrophe", sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Wegen erheblicher Probleme bei der Verwertung der finanzierten Filme sowie weiterer Risiken, vor allem weil die Finanzverwaltung die Rechtmäßigkeit der steuerlichen Konstruktionen der Hannover Leasing-Medienfonds anzweifelt, drohen Investoren hohe Vermögenseinbußen bis zum kompletten Verlust ihres Kapitaleinsatzes.

Die Vorinstanz, das Landgericht Hannover, hatte keine Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich falsch beraten wurde. Die Nord LB hatte nämlich "hinter dem Rücken ihres Kunden jeweils einen beachtlichen Anteil der Bareinlage als so genannte Kick-backs von der Fondsgesellschaft Hannover Leasing erhalten", erklärt Fachanwalt Gieschen. Der Anleger hätte darüber informiert werden müssen, wurde er aber nicht. "Und dies ist eindeutig eine fehlerhafte Anlageberatung, die die Rechtmäßigkeit von Schadenersatzansprüchen begründet", fügt Jens-Peter Gieschen hinzu.

Grundsätzlich können sich Investoren ohne finanziellen Schaden aus den Medienfonds der Hannover Leasing nur verabschieden, falls sie Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung gegen die Vermittler der Fondsbeteiligungen - in der Regel ist das eine Bank oder Sparkasse - oder fehlerhafter Prospektgestaltung gegen einen der Initiatoren durchsetzen. "Überdies sollten Anleger unbedingt darauf achten, dass sie nicht in die Verjährungsfalle tappen", warnt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Gieschen.

Hintergrund: Schadenersatzansprüche verjähren taggenau und kenntnisunabhängig exakt zehn Jahre nach Zeichnung einer Beteiligung. Demnach können Schadenersatzansprüche nach Ablauf dieser Verjährungsfrist nicht mehr durchgesetzt werden, selbst wenn sie nachweislich berechtigt sind. "Geschädigte Investoren sollten somit so schnell wie möglich Schadenersatzansprüche prüfen und bei Bedarf verjährungshemmende Maßnahmen einleiten lassen", empfiehlt eindringlich BSZ e.V. Vertrauensanwalt Fachanwalt Gieschen.

 Für die Prüfung von Ansprüchen aus dieser Anlage durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Fil-und Medienfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen                                                             
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Medico Immobilienfonds Nr. 31 - Klage hatte in erster Instanz Erfolg vor dem LG Stade.


LG Stade verurteilte die Bonnfinanz AG beim Medico Fonds 31 zu Freistellung, Schadenersatz und außergerichtliche Anwaltskosten.  Es liegt eine Verletzung der Pflicht aus dem Beratungsvertrag vor, mit Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Einlagen minus Ausschüttungen sowie 2,5 % p.a. Zins.

Medico Immobilienfonds Nr. 31 - eine Klage der Rechtsanwälte Dr. Rötlich hatte in erster Instanz Erfolg vor dem LG Stade. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte geführten Prozess - Terminsvertretung Rechtsanwalt und Fachanwalt Bank- und Kapitalanlagerecht Karl-Heinz Steffens - hat das LG Stade sich mit der Klage einer Anlegerin gegen die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung wegen  Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung am Medico Fonds 31 zu befassen.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Klägerin, die zum Zeitpunkt des Abschlusses 50 Jahre alt war, von den Anlageberatern der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 31 empfohlen.

Das LG Stadte hat zwischen den Parteien einen Anlageberatungsvertrag angenommen. Die beklagte Bonnfinanz AG hat ihre Beratungspflicht aus diesem Anlageberatungsvertrag verletzt. Die Haftung der Beklagten richtete sich - da der Vertrag vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde - nach Artikel 229 § 5 EGBGB nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung.

Der Anlageberater der Bonnfinanz AG schuldet dem Kunden eine anlegergerechte und anlagegerechte Beratung. Er muss eine fachkundige Bewertung und Beurteilung der verschiedenen Anlagemöglichkeiten vornehmen und den Kunden über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände informieren (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage, § 280 Rn. 47 m.w.N.).

Das Gericht hat keine anlegergerechte Beratung angenommen. Der Immobilien-Fonds Medico 31 ist als unternehmerische Beteiligung mit dem Risiko des Totalverlustes und einer Nachschusspflicht eine erhebliche risikobehaftete Kapitalbeteiligung. Die Empfehlung des Beraters der Bonnfinanz AG verletzte nach Auffassung des Landgerichts Stade die Pflicht zur anlegergerechten Beratung.

Das Landgericht Stade hat in einer umfassenden Beweisaufnahme des Ehemanns der Klägerin und des Beraters der Bonnfinanz - der inzwischen dort nicht mehr tätig ist  - vernommen. Es ging um die Prüfung, ob eine Anlagevermittlung oder Beratung stattgefunden hat. Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im Fall umfassend hinterfragt. Besonderheit war auch, dass die Anlegerin deutlich mehr Geld anlegen sollte als sie hatte. Es wurde deshalb noch ein Kredit von 40.000 Euro aufgenommen, um eine gute Anlage durchführen zu können. Dazu hat sich das Ehepaar noch für 10 Jahre verschuldet.

Die Klägerin verfügte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Beteiligung über keinerlei einschlägige Kenntnisse über Kapitalanlagen, insbesondere hatte sie keine Kenntnisse über geschlossene Immobilienfonds.

Es war daher nach Ansicht des LG Stade nicht ausreichend, dass der Vermittler mit der Anlegerin den Prospekt teilweise durchgegangen ist. Im Prospekt werden die Risiken nur stichpunktartig angerissen und nur zum geringen Teil konkret erläutert.

Die Kausalität zwischen Beratungsfehler und Zeichnung der Anlage wurde vermutet. Hierzu wurde die anwesende Klägerin nicht vernommen. Es wurde vermutet, das ein Anleger die betreffende Beteiligung nicht gezeichnet hätte, wenn er hinreichend aufgeklärt und beraten worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 8.5.2012 - XI ZR 262/10).

Das Landgericht Stade hat kein zu berücksichtigendes Mitverschulden der Klägerin angenommen. Wer sich eines Beraters bedient, darf darauf vertrauen, richtig und vollständig beraten zu werden und dass sich aus den Vertragsunterlagen (Prospekt) keine weiteren, von den Angaben des Beraters abweichenden, Informationen ergeben.

Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verjährt. Es kam darauf an, wann die Klägerin von der Beratungspflichtverletzung der Beklagten erstmals Kenntnis erlangt hat. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der hochkomplexen Anlageform und der Unerfahrenheit der Klägerin und ihres Ehemannes ohne anwaltliche Beratung ein Kenntniserlangung über die Beratungspflichtverletzung nicht möglich war. Die Meinung der Bonnfinanz AG, das Rechenschaftsberichte die Kenntniserlangung ermöglicht hätten, war nicht hinreichend dargetan worden.

Die beklagte Bonnfnianz AG ist der Klägerin mithin zum Schadenersatz verpflichtet. Die Klägerin ist so zu stellen, wie sie ohne fehlerhafte Beratung stünde.

Insbesondere ist bei dem Schadensersatzanspruch der Anspruch auf entgangenen Gewinn (§ 252 BGB) gegeben. Die Kammer des LG Stade war davon überzeugt, dass das Eigenkapital bei ordnungsgemäßer Ausklärung das Kapital anderweitig investiert hätte. Die Kammer hat den entgangenen Gewinn auf der Basis eines zu ralisierbaren Zinssatzes nach § 287 ZPO mit 2,5 % p.a. angenommen (Vgl. BGH NJW 2012, 2427 ff.).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Es bleibt abzuwarten, wie die beklagte Bonnfinanz bei ähnlichen Fällen reagieren wird. Es wird bundesweit hinsichtlich verschiedener Medicofonds geklagt.

So sind Klagen beim Medico 29 beim LG Gera, beim Medico 41 beim LG Landau, beim Medico 31 und Medico 34 beim LG Coburg, beim Medico 37 beim LG Meiningen, beim Medico 41, Medico 45, Medico 46, Medico 48 beim LG Darmstadt, beim Medico 40 beim LG Hamburg, beim Medico 41 beim LG Heidelberg, beim Medico 34 beim LG Schweinfurt, LG Kassel und AG Aschaffenburg, beim Medico 35 beim LG Zweibrücken anhängig.  

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drirö

Montag, Oktober 22, 2012

Schiffsfonds - die großmaulige Verführung - so war es in der FTD schon im Sommer 2012 zu lesen.


Schiffsfonds - die großmäulige Verführung - so die FTD im Sommer 2012 Profis mit Weitblick werden die Pleitewelle der Schiffsfonds kommen gesehen haben. Doch so manchen Privatanleger dürfte sie kalt erwischen. Er hat an seinen Banker geglaubt - und jetzt? Guter Rat ist gefragt!

Der Untergang der vieler Schiffsfonds entsetzt die nicht aufgeklärten Privatanleger. Sie waren den Fotos mit Containerschiffen und den Serien im Fernsehen gefolgt und hatten sich an der Seefahrt beteiligt. Sie verlieren in großer Zahl jetzt ihr Geld, weil sie als Zeichner von geschlossenen Fonds mit ihrem eingesetzten Kapital haften. Sie wurden schlicht und einfach verführt mit hohen Renditen und super Steuervorteilen. Aber passen hohe Renditen bei geringen Risiken? Die Berater hatten sich jedoch viele ältere Menschen als Kunden ausgesucht, die nicht so genau nachgefragt haben. 

ABER:  Das Geschäftsmodell Schiffsfonds droht zu scheitern, nur die Guten kommen durch!

Schiffe, eine sichere Kapitalanlage! Eine schöne Geschichte der Banken, Sparkassen und Volksbanken und vieler freier Berater. Alle scheinen das  Geschäft mit den Beteiligungsmodellen mit ihren  vollmundigen Versprechungen überzogen. Trotzdem sind fast 300.000 Kapitalanlegern dem Lockruf erlegen. GIER war der Motivator! Die Kapitalanleger haben gedacht, auf den Meeren sind die Gesetze anders! Dort gilt vielleicht die  Anlegerweisheit nicht , wonach es keine sehr hohe Rendite mit geringem Risiko gibt.

Schiffe als Anlageobjekt waren nie sicher, aber erst recht nicht nach dem Ausbruch der Finanzkrise 2008: Unternehmen rund um den Globus reduzierten massiv ihre Produktion. Daneben schrumpfte der Seehandel.  Trotzdem liefen weiter Frachter, Containerschiffe  und Tanker vom Stapel! Der Markt brauchte sie aber nicht mehr - es gab schon genug Schiffe. Speziell der Tankermarkt ist durch hohe Überkapazitäten belastet. Immer mehr maritime Beteiligungsmodelle schwächeln bei den Erträgen und bedienen die Kredite nicht mehr, mit denen Schiffe finanziert wurden. Sicher, wenn durch die Pleitewelle in der Schiffsfinanzierung in den nächsten Jahren weniger Schiffe gebaut werden, so ist das durchaus vernünftig - eine Normalisierung des Marktes. Zumal sich auch weiterhin genügend Finanziers finden werden, da sich ja nicht alle Banken aus dem Geschäft zurückgezogen haben.

Doch es ist unsicher, ob die Anleger künftig noch zugreifen werden. Immerhin haben sie den deutschen Schifffahrtsstandort groß gemacht und durch die Krise begleitet: Ein Drittel der weltweiten Containerflotte ist in Deutschland finanziert worden. Es war auch politisch gewollt, dass die Schiffe durch Steuerunterstützung gebaut wurden.

Die in Aussicht gestellten Erträge sind über Jahre nicht zu erwirtschaften. Es   wird dauern, bis die Überkapazitäten abgebaut sind - und die Renditen wieder steigen. Experten schätzen noch 18 Monate. Das werden viele Schiffsfonds aber nicht mehr durchstehen.

Kapitalanleger sollten sich umfassend über ihre Möglichkeiten hinsichtlich verschiedener Ansprüche beraten lassen empfiehlt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Rechtsanwalt und Fachanwalt Bank- und Kapitalanlagerecht Karl-Heinz Steffens.

Es werden auch wieder viele Ansprüche verjähren, weil bei Klagen Gerichte einen frühen Zeitpunkt für die Verjährung annehmen. Es werden Vorwürfe gegen der Kläger erhoben - der Kläger  hätte sich doch viel früher um die Anlage kümmern müssen.

Bisher gibt es zudem nicht genügend Experten, die sich auf komplexe Beratungen bei Schiffsfonds vorbereiten und einstellen.

Bei 300.000 Anlegern mit einem Beratungsbedarf wird es für interessierte Kapitalanleger zeitlich eng werden ....  noch zwei Monate bis Weihnachten. Bei einem extrem günstigen Jahreswechsel wird auch bei den Rechtsschutzversicherungen nur eingeschränkt gearbeitet. Woher soll dann  die Deckungszusage kommen?

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Samstag, Oktober 20, 2012

Wer stopt Asmussen? / OLG-Urteile für Lehman-Opfer gegen Moody´s & Bethmann Bank


+++ OLG Frankfurt: Klage gegen „Moody´s“ in ganz BRD zulässig. +++ OLG Hamburg: allg. Beratungspflicht bzgl. US-Hypothekenkreditkrise. +++ Wer stopt Asmussen?

Gemäß des von Rechtsanwalt Dr. Can Ansay aus abgetretenem Recht im eigenen Namen erstrittenen rechtskräftigen Urteils des OLG Frankfurt vom 12.09.12  kann die US-Ratingagentur „Moody´s“ an jedem Ort in BRD verklagt werden. Denn der sog. Gerichtsstand des Vermögens gemäß § 23 ZPO besteht bereits dadurch, dass die Marke „Moody´s“ allein durch ihre Bekanntheit in BRD ein vermögenswertes Markenrecht begründet.

Demnach kann nun fallübergreifend sogar jedes ausländische Unternehmen in BRD verklagt werden, wenn dessen Marke in deutschen Fachkreisen bekannt ist. Nur der Kläger muss „seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt“ in BRD haben. Dieses Urteil errichtet also ein rechtliches Schutzschild für alle Deutschen gegen Angriffe von außen, so dass ausländische Unternehmen wie „Moody´s“ es sich zukünftig gut überlegen müssen, ob sie Rechtsgüter von Deutschen gefährden. Denn sie müssen nun insb. auch mit einstweiligen Unterlassungsverfügungen deutscher Gerichte rechnen, wenn z.B. „Moody´s“ ein BRD-Unternehmen falsch benotet.

Das OLG hat das Verfahren nun an das LG zurückverwiesen, welches wohl in ca. 9 Monaten die Begründetheit beurteilt. Falls diese Musterklage begründet ist, könnten nicht nur alle Lehman-Opfer erfolgreich klagen, sondern wohl auch alle Opfer von zu hoch benoteten Hypothekenkreditderivaten, wie z.B. Hypo Real Estate.

In einem vergleichbaren Verfahren gegen die US-Ratingagentur „S&P“ war gemäß wegweisendem Urteil des OLG Frankfurt vom 28.11.11 (Az.: 21 U 23/11) der Gerichtsstand des Vermögens bisher nur in Frankfurt eröffnet und nur weil „S&P“ vermögenswerte Verträge mit Frankfurter Unternehmen nachgewiesen wurde.

+++ OLG Hamburg: allg. Beratungspflicht bzgl. US-Hypothekenkreditkrise.

Gemäß S. 14 des von Rechtsanwalt Dr. Can Ansay erstrittenen Urteils vom 29.08.12 gegen die Bethmann Bank (Streitwert: 160.000 €) war jeder Lehman-Anleger darüber aufzuklären, dass Lehman laut Pressebericht stark „im Subprime-Hypothekensektor“ engagiert war und daher aufgrund der US-Hypothekenkreditkrise mit hohen Verlusten zu rechnen war. 

Zudem musste laut Urteil jedenfalls ab 20.02.08 bei allen (Nach-/)Beratungen über die weiteren negativen Presseberichte aufgeklärt werden, was zuvor bereits der 14. Senat des OLG Hamburg festgelegt hatte in seinem Urteil gegen die Bethmann Bank vom 16.05.2012 (Az.: 14 U 291/10, Streitwert: 7,4 Mio. €). Da solche Presseberichte bereits ab Ausbruch der US-Hypothekenkreditkrise Mitte 2007 vorlagen, müsste das OLG nun konsequenterweise auch ab dem Zeitpunkt Beratungspflichten erkennen.

Weitere Infos und die rechtliche Bewertung aktueller Lehman-Urteile finden man in dem 5. Zusatzschriftsatz von Rechtsanwalt Dr. Can Ansay. Er sendet regelmäßig kostenlos an Lehman-Anleger bzw. deren Anwälte allgemeine Zusatzschriftsätze, mit denen sie ihre Erfolgschancen vor Gericht mit wenig Aufwand stark erhöhen können.

+++ Wer stopt Asmussen?

Berichten Sie doch mal mehr über Jörg Asmussen. Allein schon folgende Infos aus seinem Wikipedia-Eintrag sind unfassbar:

Demnach ist er trotz seiner Inkompetenz der mächtigste Lobbyist der Finanzindustrie in BRD und somit die deutsche Hand des „Monsters des int. Finanzmarkts“ (Bundespräsident a.D. Köhler). Statt Politiker zu beeinflussen hatte er sich gleich selbst in die entscheidenden Beamtensessel gesetzt und seither dem deutschen Volk Schäden i.H.v. wohl zig Mrd. € zugefügt.

Er hatte insb. die faulen US-Hypothekenkreditderivate in BRD eingeführt und somit 2007 die Schleusen für die Finanzkrise nach BRD geöffnet. Er war auch Hauptschuldiger der Insolvenz der IKB-Bank 2007. Dann hat er zugunsten spekulativer Banken eine heilsame Insolvenz Griechenlands verhindert und nun druckt er gegen den Widerstand des Bundesbankchefs über die EZB neues Geld, um so durch Inflation die Verluste auf die Gemeinschaft zu verteilen.



Da ein Mann mit diesem Lebenslauf nicht sofort gestopt, sondern von Merkel sogar noch gefördert wird, dient auch Merkel offenbar nur der Finanzmafia und muss an ihren Amtseid erinnert werden.

Quelle: Dr. Can Ansay (Rechtsanwalt)

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Anlage gescheitert- was nun?"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Can Ansay                                                        

Dieser Text gibt den Beitrag vom 20. Oktober 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
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SAM AG/ Bestlife Select AG: Jetzt Forderungen anmelden!


Die SAM Management Group AG wird abgewickelt. Die schweizerische Finanzmarktaufsicht (Finma) hat die Rechtsanwälte Dr. Hunkerle und Petralia als Liquidatoren eingesetzt.

Betroffene sollten ihre Forderungen auf jeden Fall anmelden. Denn das ist die wichtigste Voraussetzung für die Entschädigung. Und die Frist zur Forderungsanmeldung wurde verlängert. Anleger können jetzt bis zum 30.11.2012 tätig werden.

Frau Rechtsanwältin Nikola Schwadtke von den auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälten sagt: „Die SAM-Kunden haben einen Erfüllungsanspruch. Denn die Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells berührt die Wirksamkeit der Verträge nicht. Voraussetzung für die Geltendmachung der Vertragsforderungen ist die Fälligstellung. Deshalb müssen die Kunden erst mal kündigen.“

„Ergänzend dazu können die SAM-Kunden in den meisten Fällen auch noch Schadensersatzansprüche geltend machen,“ sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Herr Rechtsanwalt Matthias Gröpper. Deshalb sollten Betroffene sich möglichst kurzfristig an einen auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden und alle in Betracht kommenden Ansprüche prüfen lassen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „SAM AG/ Bestlife Select AG" anschließen.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröppper

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 20. Oktober 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Unser Bericht vom 10.08.2012

Die deutsche und die schweizerische Finanzmarktaufsicht ermitteln gegen die schweizerische SAM Management Group AG und die deutsche SAM AG. Sie stehen im Verdacht, erlaubnispflichtige Bankgeschäfte ohne die notwendige Erlaubnis vermittelt und durchgeführt zu haben. Darauf hin hat die eidgenössische Finanzaufsicht, die Finma, die Unternehmensgelder eingefroren und alle Verfügungen unter den Vorbehalt der Zustimmung des Untersuchungsbeauftragten gestellt.

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Matthias Gröpper: "Das ist ein ernster Vorwurf. Die Vermittlung und die Durchführung von Bankgeschäften ohne die dafür notwendige Erlaubnis stellen nach dem deutschen Recht einen Straftatbestand dar, § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG. Wenn sich der Vorwurf erhärten sollte, und danach sieht es momentan aus, könnten die Anleger sehr viel Geld verlieren."

Die SAM AG ist auf dem deutschen Markt über die hundertprozentige Tochtergesellschaft, die Bestlife Select AG, aufgetreten und hat Anlegern über Vermittler versprochen, den Rückkaufswert von Lebensversicherungen und anderen Kapital bildenden Investments für die Vorsorge zu verdoppeln. Das Angebot wurde mit "Sicherheit, attraktive Verzinsung sowie überschaubare und flexible Laufzeiten" beworben. Das hat viele überzeugt. Betroffene haben Kapital bildende Lebensversicherungen, Bausparverträge und andere Sparverträge gekündigt und mit dem Geld bei der Bestlife Select AG eingestiegen. Die drohen jetzt alles zu verlieren. Denn daran ist nichts sicher. Die Durchsetzbarkeit des Zahlungsanspruchs gegen die Bestlife Select AG hängt von der unternehmerischen Entwicklung ab. Und wenn das nicht genügend Geld hat, gibt es nichts. Die Betroffen drohen alles zu verlieren.

Rechtsanwalt Gröpper: "Die Lage ist ernst. Das Geld ist in Gefahr. Aber Betroffene können eine Menge tun. Der Bundesgerichtshof hat in einer leider wenig beachteten Grundsatzentscheidung klargestellt, dass das Unternehmen, die Unternehmensführung und der Vertrieb für die Vermittlung von erlaubnispflichtigen Bankgeschäften haften, wenn die Gesellschaft nicht über die für das Geschäft notwendige Erlaubnis verfügt. Und danach sieht es derzeit aus. Die Geschädigten haben deshalb ganz ausgezeichnete Erfolgsaussichten." 

Deikon: Insolvenzverfahren eröffnet! Klagen auf Rückabwicklung durch BSZ e.V.-Anwälte laufen!


Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an! Insolvenzantrag der DEIKON GmbH: Forderungen können angemeldet werden! Klagen auf Rückabwicklung durch die BSZ e.V-Vertrauensanwälte laufen!

Die Deikon GmbH hat laut eigener Mitteilung am 03.09.2012 einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt. Damit droht den Anlegern ein hoher Verlust ihrer Einlage, der schlimmstenfalls bis zum Totalverlust reichen könnte.

Inzwischen wurde auch vom zuständigen Insolvenzgericht ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, nämlich Herr Rechtsanwalt Dr. Andreas Ringstmeier, Köln. Inzwischen teilte das Amtsgericht Köln den Anlegern auch mit, dass die Forderungen der Insolvenzgläubiger bis einschließlich 19.12.2012 beim Insolvenzverwalter angemeldet werden können.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth und Keitel raten geschädigten DEIKON-Anlegern auf jeden Fall zur Forderungsanmeldung, „da nicht ausgeschlossen ist, dass über das Insolvenzverfahren noch Gelder zurück geführt werden können.“ Wie hoch die Insolvenzquote ausfallen wird, hierüber sind noch keine seriösen Schätzungen möglich.

Auch ein Termin zur Gläubigerversammlung wurde inzwischen bestimmt, nämlich Mittwoch, der 05.12.2012 im Gebäude des Amtsgerichts Köln.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte raten geschädigten Deikon-Anlegern dazu, ihre Interessen zu bündeln, damit eventuell im Rahmen eines Gläubigerausschusses die Rechte der Anleger der DEIKON-Anleihen wirksam vertreten werden können.

Auch Klagen auf Rückabwicklung der DEIKON-Anleihen durch die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte laufen bereits:
So hatten die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte bereits im letzten Jahr erste Klagen gegen die Sicherheitentreuhänderin der II. und III. Deikon-Hypothekenanleihe eingereicht, unter anderem, weil ihrer Ansicht nach das Sicherheitenkonzept bei den Anleihen nicht richtig umgesetzt wurde und Prospektfehler vorliegen, die nicht richtig gestellt worden waren, aber hätten richtig gestellt werden müssen. Erste Termine zur mündlichen Verhandlung vor den Landgerichten Düsseldorf und Berlin sind bereits erfolgt, erste Urteile dürften auch in Kürze zu erwarten sein, der BSZ e.V. wird hierüber berichten.

Die Deikon-Hypothekenanleihen waren vielen Anlegern als sicheres Immobilieninvestment vermittelt worden, bei denen nur geringe Risiken bestehen würden. Die DEIKON-Hypothekenanleihen waren vielen Anlegern sogar als Anlage vermittelt worden, die „gerade auch konservative Anleger“ überzeugen würde. DEIKON vermietete Immobilien an Discounter wie LIDL und ALDI, die Immobilien sind auch gut vermietet. Ein Swapgeschäft sowie ein Kredit brachten das Unternehmen aber ins Wanken, das Unternehmen ist überschuldet.

Da die Anleihen nur nachrangig abgesichert sind, müssen die Anleger mit einem Totalverlust der Anlage rechnen. Der BSZ e.V-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth hierzu: „Es stellt sich leider heraus, dass die Anlage bei DEIKON gerade nichts mit einer sicheren, konservativen Anlage zu tun hatte, wie den Anlegern teilweise suggeriert wurde, sondern im Gegenteil gerade eine unternehmerische Beteiligung mit nicht unerheblichen Risiken vorlag.“

Betroffene „Deikon-Anleger" können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Deikon" anschließen.


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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 20. Oktober 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drsp+hk

Freitag, Oktober 19, 2012

LLOYD FONDS LF 48 FLOTTENFONDS IV: Schadensersatzforderung gegen die Commerzbank AG


Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung von Anlegern des Schiffsbeteiligungs-Fonds LLOYD FONDS LF 48 FLOTTENFONDS IV, MS „MANHATTAN“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und MS “FERNANDO“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, übernommen, die sich angesichts des unbefriedigenden Verlaufs der Anlage geschädigt sehen. Es wird die Inanspruchnahme der Commerzbank AG auf Schadensersatz vorbereitet. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Fonds.

Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsbeteiligungen sitzen bleiben. Gefloppte Anlagen in Milliardenhöhe können rückabgewickelt werden. Denn sehr häufig haften Banken und Sparkassen, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen verheimlichter Interessenkonflikte auf Schadensersatz. In etlichen Fällen trifft die nämliche Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter.

Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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jg

Neue Hoffnung für MHF II Academy Filmfonds Anleger!


Wie der BSZ e. V. bereits in der Vergangenheit mehrfach berichtet hat, konnten zahlreiche Anlegerschutzkanzleien in der Vergangenheit erfolgreich gegen die vermittelnden Banken vorgehen, so dass diese verpflichtet wurden Schadenersatz an die Anleger der MHF II Academy Filmfonds GmbH & Co. KG zu leisten.

In der Regel konnten sich die Anleger darauf berufen, dass die Commerzbank oder anderweitige Banken nicht hinreichend über die zusätzliche erhaltenen Provisionen aufklärt hatten. Dies zumindest dann, wenn der Prospekt des Medienfonds nicht rechtzeitig bzw. erst nachträglich übergeben wurde. Teilweise wurden auch Schadenersatzansprüche zugesprochen, wenn Anleger konservativ ausgerichtet waren, die Banken jedoch entgegen der Anlageziele der Anleger risikobehaftete Medienfonds an diese vermittelt hatten. Hierbei war in der Regel der Grundsatz der anleger- und anlagegerechten Beratung verletzt.

Bezüglich der Provisionen und Rückvergütungen hatte der BGH bereits mehrfach entschieden, dass eine Bank immer dann zur Offenlegung derartiger Vergütungen verpflichtet ist, wenn diese hinter dem Rücken der Anleger gezahlt werden.

Nunmehr ist im Rahmen von Recherchen und zahlreichen Verfahren bei den Oberlandesgerichten ein weiterer entscheidender Punkt bekannt geworden bzw. offengelegt worden. Hiernach war bereits im Jahre 2000 bekannt, dass gegen eine der am Fonds beteiligten Firmen in den USA millionenschwere Schadenersatzklagen anhängig waren. Dies stellt ein erhebliches Risiko dar, welches nach den geltenden Prospektgrundsätzen zwingend hätte im Rahmen eines Prospektes mitgeteilt werden müssen. Folglich stellen das Verschweigen im Rahmen einer Beratung und der fehlende Hinweis auf derartige Risiken einen Beratungs- und Prospektfehler dar.

Zwar dürften Prospekthaftungsansprüche dem Grunde nach bereits verjährt sein. Die Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinne können jedoch auf der Grundlage einer Falschberatung bzw. vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung auch noch heute gegen die vermittelnden Banken geltend gemacht werden. Hierbei ist aber dann auch die Verjährungsfrist von 10 Jahren zu beachten.

Berücksichtigt man die Beratungspraxis der Vermittlung und die Schilderungen zahlreicher Anleger, so wurde nicht selten im Rahmen der Beratung mitgeteilt, dass es sich bei der Investition in den MHF II Academy Fonds auch um eine steuerlich mehr als lukrative und interessante Kapitalanlage handeln würde. Das Steuermodell wurde meist nur am Rande als recht sicher und gewinnbringend dargestellt. Verschwiegen wurde hierbei, dass die hier im Rahmen des Prospektes erwähnte Garantie zwar tatsächlich vorhanden war. Die hier im Rahmen des Prospektes erwähnte Garantie wurde jedoch nicht aus Fremdmitteln gezahlt sondern vielmehr aus den einzelnen Anlagesummen der einzelnen Anleger. Dies hatte wiederum zur Folge, dass nicht sämtliche Einlagen, sowie im Prospekt beschrieben, für die Produktion der Filme verwandt wurde sondern vielmehr ein Teil in die Garantie floss, welche wiederum die eigene Beteiligung absichern sollte. Dieses Verhalten ist gleichfalls als Falschberatung gegenüber den finanzierenden Banken einzuwenden.

Aufgrund der nunmehr drohenden Verjährung der Ansprüche rät der BSZ e. V. daher dringend an, dass Anleger die Angelegenheit von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen sollten, bevor die Ansprüche verjähren. Oder z. B. eine Beteiligung am 27.10.2002 gezeichnet, verjähren die Schadenersatzansprüche am 27.10.2012.

Es bestehen daher gute Gründe, der Interessengemeinschaft BSZ e. V. „MHF II Academy Fonds“ beizutreten.


Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage vom 19.10.2012. Hier nach eintretende Veränderungen, insbesondere in Form von steuerlichen Entscheidungen die den MHF II Academy Fonds betreffen, können zu einer anderen Einschätzung des Sach- und Rechtslage führen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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