Montag, Mai 07, 2012

MONTRANUS Dritte und KALEDO Zweite


Ein Erfolg wegen MONTRANUS Dritte und KALEDO Zweite gegen die Sparkasse Hannover vor dem Oberlandesgericht Celle zeichnet sich ab. Der Sparkasse Hannover wurde vom Oberlandesgericht Celle empfohlen, die Berufung zurückzunehmen.


Der Kläger zeichnete nach Beratung durch die Sparkasse Hannover im Jahre 2004 die Medienfondsbeteiligung KALEDO Zweite Produktions GmbH & Co. KG in Höhe von nominal 100.000,00 EUR. Im November 2005 zeichnete er weiterhin die Beteiligung MONTRANUS Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG in Höhe von nominal 125.000,00 EUR zzgl. Agio in Höhe von 3 %.

Das Landgericht Hannover gab nach Vernehmung des Klägers im Dezember 2011 seiner auf Rückabwicklung der Beteiligung und Freistellung von den Verbindlichkeiten aus den jeweiligen Darlehensverträgen sowie von steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen gerichteten Klage im Wesentlichen statt.

Besonderheit an der Klage war, dass die dem Kläger zugeflossenen Steuervorteile nicht schadensmindernd angerechnet wurden, weil die Gegenseite weder darlegte, dass diese Steuervorteile erheblich seien noch, dass die Steuervorteile dauerhaft beim Kläger verblieben. Gegen dieses Urteil des Landgerichts Hannover wendeten sich die Beklagten in ihrer Berufung beim Oberlandesgericht Celle.

Mit Beschluss vom 24.04.2012 (Az.: 3 U 21/12) wies das Oberlandesgericht Celle die Sparkasse Hannover darauf hin, dass die Berufung zwar zulässig sei, jedoch keine Aussicht auf Erfolg habe. Im Wesentlichen begründet das Oberlandesgericht Celle seine Haltung damit, dass die Berufungsbegründung inhaltlich keine neuen Aspekte aufzeige und insofern kein abweichendes Urteil gerechtfertigt sei. Zur Vermeidung weiterer Kosten wurde der Sparkasse Hannover empfohlen, die Berufungsklage zurückzunehmen.

Für Betroffene Anleger gibt es gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Film-u. Medienfonds/ MONTRANUS Dritte und KALEDO Zweite"  anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 07. Mai. 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Hannover Leasing 142 Magical Productions GmbH & Co. Verwaltungs KG (Rush Hour 2)

Erfolg in Sachen Hannover Leasing 142 Magical Productions GmbH & Co.KG gegen die Frankfurter Sparkasse zeichnet sich ab.


In dem Verfahren 2-25 O 673/10 wies das Landgericht Frankfurt am Main in der Verhandlung vom 25.04.2012 darauf hin, dass das Gericht es als erwiesen ansehe, dass der Kläger über Rückvergütungen in Form von Eigenkapitalvermittlungsprovisionen in Höhe von 4,31 % von der Frankfurter Sparkasse nach erfolgter Beratung nicht aufgeklärt worden sei. Damit streitet für den Kläger die Vermutung, dass er bei richtiger Aufklärung die Medienfondsbeteiligung nicht gezeichnet hätte. Die Rechtsfolge im Falle des Obsiegens wäre die Rückabwicklung der Beteiligung, wobei noch streitig ist, ob und inwiefern Steuervorteile anzurechnen sind.

Nach bisherigem Verfahrensstand hat die Beklagte nicht vorgetragen, ob und in welcher Höhe dem Kläger dauerhaft Steuervorteile verbleiben. Eine Prozessvertreterin der ACCONTIS GmbH, die dem Streit beigetreten war, teilte mit, dass zwar das strafrechtliche Verfahren gegen die leitenden Mitarbeiter der Hannover Leasing eingestellt worden sei, die Steuerfahndung agiere nunmehr anstelle der Finanzverwaltung und setzte die Betriebsprüfung fort. Insofern sei hinsichtlich der Frage, ob bei dem Kläger Steuervorteile verbleiben, mit einer definitiven Klärung erst in einigen Jahren zu rechnen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Rechtsanwälte raten den Anlegern der Beteiligung Hannover Leasing 142 Magical Productions GmbH & Co. Verwaltungs KG (Rush Hour 2) dringend an, verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten, weil mit einer endgültigen Klärung der Steuerfrage bis Ende des Jahres sehr wahrscheinlich nicht mehr zu rechnen ist. Nach bisherigen Erkenntnissen wurde die Beteiligung überwiegend in der 2. Hälfte des Jahres 2002 gezeichnet. Ansprüche der Anleger verjähren kenntnisunabhängig taggenau 10 Jahren nach Zeichnung.

Für Betroffene Anleger gibt es gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Film-u. Medienfonds/ Rush Hour 2"  anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 07. Mai. 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Samstag, Mai 05, 2012

Frau K. und die Commerzbank-Filiale in Oldenburg

Wie eine heute 81jährige Anlegerin 240.000 Euro und 50.000 US-Dollar in 13 Geschlossene Fonds investierte.


Ein eher trübes Licht auf die Qualität der Anlageberatung in der Commerzbank-Filiale Oldenburg wirft der Fall von Frau K. Deren Berater vermittelte der heute 81jährigen Kundin in den vergangenen Jahren Beteiligungen an insgesamt 13 Geschlossenen Fonds. Seit Kurzem ist Frau K. Mandantin der auf Investorenschutz spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Bremen. Sie will die Commerzbank wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadenersatz verklagen.

Frau K.’s Vater war Rechtsanwalt und Notar mit eigener Kanzlei. Ihr mittlerweile verstorbener Ehemann führte diese fort. Aus Altersgründen wurden Kanzlei und Notariat vor zehn Jahren aufgegeben. Über die Jahre hatte Frau K. ein recht ansehnliches Vermögen angespart, was aus ihrer Arbeit und den Einnahmen aus einem Mietobjekt resultierte. Nach dem Tod ihres Mannes hatte Frau K. Beratungsbedarf. Ihr Ziel war, ihr Vermögen so gut, vor allem aber so sicher anzulegen, um ihr einen auskömmlichen uns sorgenfreien Lebensabend zu finanzieren.

„Die Ergebnisse der so genannten Anlageberatung durch Mitarbeiter in der Commerzbank- Filiale Oldenburg sind folgende: Beteiligungen an insgesamt 13 Geschlossenen Fonds, darunter Lebensversicherungsfonds, Schiffsfonds, Private Equity-Fonds und Immobilienfonds“, erläutert BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Frau K. habe Anteile allein an fünf Fonds des Emissionshauses CFB, einer Tochtergesellschaft der Commerzbank, erworben. Zuletzt am CFB Fonds 167 „Containerriesen der Zukunft 1“. Dieses Investment war der Commerzbank-Kundin immerhin 15.000 US-Dollar wert. Insgesamt beteiligte sich Frau K. mit 240.000 Euro und 50.000 USDollar an den von ihrem Commerzbank-Berater empfohlenen Geschlossenen Fonds.

„Frau K. kann sich nicht daran erinnern, dass sie irgendein Berater über die Risiken aufgeklärt hat, die mit Investitionen in Geschlossene Fonds verbunden sind“, sagt Fachanwalt Ahrens. Ihr Wunsch sei stets gewesen, dass ihre Investments dauerhaft sicher sind, gute Erträge bringen und sie selbst möglichst wenig Steuern zahlen muss. Ein großes Interesse habe ihr Berater, so erinnert sich Frau K., an der Vermittlung einer Fondsbeteiligung am CFB Fonds 167 gehabt. Zwar sei dort über den Ausgabeaufschlag von fünf Prozent der Zeichnungssumme gesprochen worden. „Einen Fondsprospekt hat Frau K. jedoch nicht erhalten“, sagt Jan-Henning Ahrens. Überdies habe es Informationen oder Aufklärungen über mögliche Risiken nicht gegeben. Stattdessen „hat ihr Berater die Rendite des Fonds als zufriedenstellend bis gut bezeichnet“, erklärt Ahrens.

Sämtliche Fondsinvestments der Frau K. waren und sind bis heute nicht zufriedenstellend, geschweige denn gut. „Deshalb prüfen wir derzeit die rechtlichen Möglichkeiten unserer Mandantin, Schadenersatzansprüche gegen die Commerzbank durchzusetzen“, sagt Ahrens. Und fügt hinzu: „Die Erfolgschancen sind sehr gut.“

Für Betroffene Anleger gibt es gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 05.. Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


Schiffsbeteiligungen HCI Shipping Select - Spekulation auf starken US-Dollar fehlgeschlagen

Bei zwei HCI-Flottenfonds Ausschüttungen bisher nur gut halb so hoch wie geplant


Sehr enttäuschend waren bislang die Gewinnausschüttungen der beiden Flottenfonds HCI Shipping Select V sowie HCI Shipping Select VII. Seit Platzierung dieser Schiffsbeteiligungen im Jahr 2003 haben Investoren nach Erkenntnissen der auf Investorenschutz spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG nur jeweils 32 Prozent des Kommanditkapitals als Ausschüttungen erhalten. Vorgesehen waren jeweils 58 Prozent. Neben den üblichen Markt- und Branchenproblemen ist in beiden Fällen die Fehlspekulation auf einen – gegenüber dem Euro- stärker werdenden Dollar Grund für das schlechte Abschneiden beider Beteiligungen.

„Schiffsinvestoren sollten sich auf das Schlimmste gefasst machen. Falls sie keine Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend machen, drohen auch bei zwei Flottenfonds des Emissionshauses HCI erhebliche Vermögenseinbußen“, sagt BSZ e:V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Die aktuellen Probleme der weit mehr als hundert Schiffsbeteiligungen in Deutschland haben weit gehend identische Ursachen.

„Die Charterraten der Schiffe reichen nicht aus, um neben den Kosten auch die prospektierten Ausschüttungen zu sichern“, erläutert Fachanwalt Ahrens. Eine Belastung bei fremdfinanzierten Schiffen sei auch der gegenüber dem Schweizer Franken oder dem Japanischen Yen schwache Euro, weil Schiffsbeteiligungen oft in Niedrigzins-Währungen wie dem Schweizer Franken oder dem Japanischen Yen, (teil)finanziert wurden. Zudem „machen die finanzierenden Banken Druck, um ihre eigenen Bilanzen zu verbessern. Folge sind in der Regel erzwungene Sanierungskonzepte zulasten der Investoren“, fügt KWAG-Partner Ahrens hinzu. Die Details zu den beiden HCI-Flottenfonds:

Der HCI Shipping Select V wurde im Jahr 2003 emitiert und platziert, der HCI Shipping Select VII ein Jahr später. Aufgelöst werden die beiden Flottenfonds voraussichtlich im Jahr 2015. Mit einem Volumen von jeweils rund 25 Millionen Euro gehören beide eher zu den kleineren Schiffsfonds. Im Gegensatz zu vielen anderen Schiffsbeteiligungen ist in beiden Fällen die Fremdfinanzierungsquote gering, da Investoren ein Eigenkapital von jeweils rund 24 Millionen Euro aufbrachten.

Die Anleger beider Flottenfonds haben bis heute deutlich weniger Ausschüttungen erhalten als in den Verkaufsprospekten angekündigt. Statt jeweils 58 Prozent vom Kommanditkapital sind lediglich 32 Prozent den Investoren überwiesen worden. „Für quasi Eigenkapital-Fonds überaus schlechte Ergebnisse“, sagt KWAG-Partner Jan-Henning Ahrens.

Den aus Anlegersicht ärgerlichen Irrtümern im Hinblick auf den Ausschüttungsverlauf liegt eine völlig falsche Einschätzung des Wechselkursverhältnisses zwischen US-Dollar und Euro zugrunde. Hintergrund: Die weltweiten Charterraten lauten auf Dollar. Deshalb ist das Umtauschverhältnis in Euro mitentscheidend für den wirtschaftlichen Verlauf einer Schiffsbeteiligung. Bei beiden Flottenfonds wurde für die prognostizierten Chartereinnahmen ein Umrechnungskurs von 1,15 US-Dollar je Euro in den Jahren 2003 und 2004 zugrunde gelegt, einer von 1,10 Dollar im Jahr 2005. Ab dem Jahr 2006 bis zum Ende der Fondslaufzeit in 2015 wurde sogar eine Kursparität, also ein Verhältnis von 1 zu 1, von US-Dollar und Euro unterstellt.

Tatsächlich aber stieg der Wert des US –Dollars gegenüber dem Euro nicht – wie angenommen. Im Gegenteil: Die tatsächlichen Wechselkurse in den Jahren 2003 bis einschließlich 2011 lagen zwischen 1,16 US-Dollar je Euro und 1,45 US-Dollar je Euro. „Das Nachsehen haben jetzt die Investoren, die auf die Verlässlichkeit der Ausschüttungsprognosen gesetzt hatten“, sagt Fachanwalt Ahrens.

„Investoren sollten prüfen, ob und in welchem Umfang sie bei den beiden HCI-Flottenfonds Schadenersatzansprüche durchsetzen können, um Vermögenseinbußen zu begrenzen oder zu vermeiden“, rät Fachanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens. Als Begründungen kommen Pflichtverletzungen des Beratervertrags mit der Bank oder Sparkasse, die dem Anleger seinerzeit die Schiffsbeteiligung vermittelt hatte, in Betracht. Zu diesen Pflichtverletzungen zählen zum Beispiel „fehlerhafte Anlageberatung, weil etwa Kick-backs, also Rückvergütungen für den Verkauf von Fondsanteilen, verschwiegen wurden“, erklärt Ahrens. Geprüft werden müsse auch, ob seitens des Emissionshauses mangelhafte Prospektgestaltung vorgelegen habe.

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/ HCI Shipping Select" beizutreten.

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Freitag, Mai 04, 2012


Santander Kapitalprotekt P(vormals SEB Kapitalprotekt P):   Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.


Eine sichere Kapitalanlage zur Altersvorsorge sollte es sein, versprach der Bankberater der SEB einem Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte. Davon kann indes keine Rede sein: der Kapitalprotekt P teilt nun das Schicksal zahlreicher offener Immobilienfonds und ist geschlossen worden. Für die Anleger bedeutet dies, dass sie in absehbarer Zeit nicht an ihr Geld herankommen.


Der als Dachfonds konzipierte Kapitalprotekt P investierte seinerseits in eine Reihe von insbesondere offenen Immobilienfonds, die ihrerseits geschlossen wurden, weil zu viele, oft auch institutionelle Anleger, gleichzeitig ihre Anteile zurückgeben wollten, was die Liquidität der Immobilienfonds nicht hergab.

Für etliche Anleger kam diese Entwicklung völlig überraschend, wurde der Kapitalprotekt P doch als vor allen Dingen sicheres Produkt angepriesen. Anleger waren für diese Sicherheit bereit, sich mit niedrigeren Wertzuwächsen zu begnügen. Zudem wurde der Fonds oft mit dem Argument empfohlen, dass die Anteile börsentäglich zurück genommen werden würden. Das Risiko, dass der Fonds geschlossen werden könnte, wurde in den CLLB Rechtsanwälte bekannten Fällen nicht erwähnt. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei mit Büros in Berlin, München und Zürich meint hierzu, dass dieses Risiko jedoch seit Schließung der ersten offenen Immobilienfonds Ende 2008 nicht mehr hätte verschwiegen werden dürfen.

Die aktuelle Situation setzt die Anleger unter großen Zugzwang, da Schadensansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung sehr kurzen Verjährungsfristen unterliegen.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Bombosch empfiehlt allen Anlegern des Fonds, die sich für unzureichend aufgeklärt halten, äußerst zeitnah prüfen zu lassen, ob auch in ihrem individuellen Fall Schadensersatzansprüche bestehen. In zahlreichen Fällen übernehmen vorhandene Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und ggf. Durchsetzung, erläutert Rechtsanwalt Bombosch weiter.

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  „Offene Immobilienfonds/ Santander Kapitalprotekt P(vormals SEB Kapitalprotekt P) " beizutreten.

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Wölbern-Fonds Frankreich Nr. 01: Anleger beendet die gefährliche Beteiligung des Fonds am Liquiditätsmanagement-System.


Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte hat für einen Gesellschafter des Wölbern-Fonds Frankreich 01 die Vergabe von Krediten an andere Fonds gerichtlich verbieten lassen. Eine Information von BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Herrn Rechtsanwalt Matthias Gröpper.


Die Hamburger Kammer für Handelssachen hat jetzt auch beim ersten Frankreich-Fonds der Wölbern-Gruppe die Durchführung des Liquiditätsmanagement-Systems verboten. Der Richter ordnete an, dass die Fondsgeschäftsführung alle Handlungen, die auf die Beteiligung an dem System und die Vergabe von Krediten an andere Fonds gerichtet sind, unterlassen muss und alle bereits getroffenen Maßnahmen beenden muss. Wenn sich die Fondsgeschäftsführung nicht daran hält, muss sie ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu € 250.000,00 zahlen oder wird bis zu sechs Monate in Haft genommen (nicht rechtskräftig).

Der Anleger hatte € 200.000,00 in die S.C.I. Erste IFF geschlossener Immobilienfonds für Frankreich (Frankreich Nr. 01) investiert und befürchtete, durch die Einführung des Systems Geld zu verlieren. Er wurde von dem geschäftsführenden Gesellschafter der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte vertreten, Herrn Rechtsanwalt Matthias Gröpper, vertreten. Rechtsanwalt Gröpper sagt: "Das ist eine ganz wichtige Entscheidung. Das Gericht musste sich in diesem Zusammenhang soweit ersichtlich erstmals mit dem besonderen Problem auseinandersetzen, dass die S.C.I. Erste IFF geschlossener Immobileinfonds für Frankreich anders als die Holland- und die Deutschlandfonds nicht nach dem deutschen, sondern nach dem französischem Recht als sogenannte Societe Civil Immobiliaire errichtet wurde."

Das Gericht konstatierte trotzdem die Verletzung des Gesellschaftsvertrags durch den Beschluss zur Durchführung des Liquiditätsmanagement-Systems und verurteilte die Geschäftsführung antragsgemäß. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper: "Das ist eine weitere Verbesserung des Anlegerschutzes. Der Richter hat klargemacht, dass der Schutz der Gesellschafter vor den gefährlichen Maßnahmen der Fondsgeschäftsführung auch bei einer einer französischen Gesellschaft gilt."

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte vertritt mittlerweile über 120 Anleger von Wölbern-Fonds und hat bis jetzt bei vier verschiedenen Wölbern-Fonds die Beteiligung an der Kreditvergabe an andere Fonds verhindert.

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. „Wölbern Fonds" beizutreten.
 

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Griechenland-Anleihen: Commerzbank im Focus der Anlegeranwälte


Die Bank scheint die Risiken aus den gewaltigen Griechenland-Anleihe-Beständen auf ihre Kunden abgewälzt zu haben; sie verkaufte im großen Stil die Wertpapiere aus ihrem eigenen Bestand an ahnungslose Kunden. Ein Bericht der BSZ e.V. Vertrauensanwälte Herrn Rechtsanwalt Matthias Gröpper und Herrn Rechtsanwalt Oliver Frick. 

Die Rolle der Commerzbank bei der Schädigung der Kunden durch die Vermittlung der Griechenland-Anleihe wird immer dubioser. Sie scheint den Anlegern in vielen Fällen die Schrottanleihen aus ihrem eigenen Bestand verkauft zu haben. Damit hat sie die erheblichen wirtschaftlichen Risiken auf ihre ahnungslosen Kunden abgewälzt.

Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte vertreten mittlerweile über 800 Betroffene. Nach der Durchsicht der Unterlagen der Anleger hat sich der Verdacht erhärtet, dass die Bank die Griechenland-Wertpapiere aus dem eigenen Bestand verkauft hat. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper: "Uns liegen eine ganze Reihe von Wertpapierabrechnungen von Commerzbank-Kunden vor, nach denen die Vermittlung der Anleihen als sogenanntes Festpreisgeschäft abgewickelt wurde." Bei Festpreisgeschäften werden die Wertpapiere nicht über eine Börse kommissioniert, sondern direkt von der Bank verkauft; sie tritt dann nicht als Vermittlerin, sondern als Verkäuferin auf. Und das setzt denknotwendig das Eigentum an den Wertpapieren voraus.

Das ist angesichts der Tatsache, dass die Commerzbank Aktiengesellschaft die Geschäftsbank in Deutschland mit dem größtem Griechenland-Anleihe-Bestand ist, und sich dass Ergebnis der Bank durch die notwendig gewordenen Abschreibungen im Zusammenhang mit dem neuen Bankenstresstest dramatisch verschlechtert hat, sehr bedenklich. Rechtsanwalt Gröpper: "Die Bank ist seit der letzten Finanzkrise angeschlagen. Sie darf die Geschäfte nur unter Auflagen weiterführen und muss eine bestimmte Kernkapitalquote bringen. Bis Ende 2010 sah es so aus, dass die Anleihen Griechenlands mit dem Nennwert in die Bilanzen eingestellt werden dürfen. Dadurch hätte sich der Kapitalbedarf der Bank erheblich verringert. Das war zuletzt nicht mehr möglich. Sie musste die Griechenland-Anleihe schnellstmöglich zu einem möglichst hohen Preis loswerden. Dies vorausgeschickt finden wir, dass das gar nicht gut aussieht, wenn diese Anleihen plötzlich in den Depots ihrer Kunden landen."

Und die scheinen in den meisten Fällen nichts von den Risiken der Anleihen und auch nichts vom Eigeninteresse der Bank an dem Verkauf der Anleihen gewusst zu haben. GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte hat deshalb die Commerzbank Aktiengesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Anwälte fordern für den Anleger den Kaufpreis zurück.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte rät den Betroffenen, sich von einem auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden und alle in Betracht kommenden Ansprüche prüfen zu lassen.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ Interessengemeinschaft „Griechenland Anleihen" beizutreten.

Bildquelle: © Iris Schmitt / PIXELIO    www.pixelio.de 

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EuropLeasing AG & Co. Financial Solutions KG: Anleger haben echte Chancen, ihr Geld zurückzubekommen.


Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte setzt vor Gericht Schadensersatzansprüche von mehreren Anlegern gegen den prospektverantwortlichen Rechtsanwalt durch. Die EuropLeasing-Anleger haben echte Chancen, ihr Geld zurückzubekommen. Das Landgericht Hamburg hat den für den Prospekt verantwortlichen Rechtsanwalt wegen gravierenden Prospektfehlern verurteilt. Zudem haftet die Wirtschaftsprüferin.


Ein Beitrag von BSZ e.V. Vertrauensanwalt Herrn Rechtsanwalt Matthias Gröpper und Herrn Rechtsanwalt Oliver Frick.

Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Vertrauensanwälte GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte haben in den vergangenen Monaten für über 20 Anleger der insolventen EuropLeasing AG & Co. Financial Solutions KG Schadensersatzansprüche gegen den prospektverantwortlichen Rechtsanwalt im einstweiligen Rechtsschutz gesichert. Das Gericht hat die Schadensersatzansprüche der Anleger vollumfänglich arrestieren lassen.

Die Rechtsanwälte haben damit argumentiert, dass ganz wesentliche Angaben in dem Verkaufsprospekt falsch gewesen sind und dass der Rechtsanwalt das gewusst hat. Dadurch wurden die Anleger wissentlich getäuscht. Rechtsanwalt Oliver Frick: "Wenn die Anleger gewusst hätten, dass die Angaben falsch sind, hätten sie von der Zeichnung der EuropLeasing-Beteiligung abgesehen und keinen Schaden erlitten."

Jetzt ist die Firma pleite. Den Anlegern bleibt nur noch die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche. Nach den Angaben den Insolvenzverwalters wird nämlich nichts für sie übrig bleiben.

Die Erfolgsaussichten der Anleger sind ausgezeichnet. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Gröpper: "Wir haben mit den Erfolgen in den Prozessen gegen den Rechtsanwalt bewiesen, dass die meisten Anleger Schadensersatzansprüche durchsetzen können. Zudem dürfte auch die Wirtschaftsprüferin haften. Die hat auch Fehlinformationen der Anleger zu vertreten."

Für EuropLeasing-Anleger bieten sich also mehrere Möglichkeiten, die Schäden aus den Beteiligungen auszugleichen.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ Interessengemeinschaft „Europ-Leasing AG & Co. Financial Solutions KG" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper

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Donnerstag, Mai 03, 2012


Medico Fonds Nr. 31 - Klage der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte hat Erfolg.


Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 19.04.2012 (noch nicht rechtskräftig) die apoBank verurteilt, an die Mandantin der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte  Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Beteiligung am Medico Fonds Nr. 31 Schadensersatz zu leisten. Das Urteil ist der erfolgreiche Start in eine Reihe von Prozessen, die von Buttlar Rechtsanwälte für Anleger der Medico Fonds Ende 2011 angestrengt hat.

Keine Aufklärung über Kick-Backs

Nach den Feststellungen des Gerichts steht fest, dass die apoBank die Kägerin nicht darüber aufgeklärt hat, dass die apoBank für die Vermittlung der Beteiligung am Medico Fonds Nr. 31 umsatzabhängige Provisionen (Kick-Backs) erhalten hat. Diesen Umstand hätte die Klägerin auch nicht durch Lektüre des Verkaufsprospekts zur Kenntnis nehmen können, da sich aus den Angaben im Verkaufsprospekt weder die Höhe der Provision noch die apoBank als deren Empfängerin eindeutig ergibt.

Rechtsfolge ist, dass die apoBank der Anlegerin nach Abzug der erhaltenen Ausschüttungen ihre Einlage zu erstatten hat. Im Gegenzug tritt die Anlegerin ihre Beteiligung am Medico Fonds Nr. 31 an die Bank ab.

Ausblick

Für die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte bedeutet dieser Erfolg ein gelungener Start in eine Prozessreihe, deren Klagen die Kanzlei Ende 2011 für ihre Mandanten im Zusammenhang mit deren Beteiligungen an Medico Fonds erhoben haben. Die Einschätzung der Anwälte der Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte, dass Klagen gegen die apoBank Aussicht auf Erfolg haben, wird durch das Urteil bestätigt. Für Anleger, die der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte in Sachen Medico Fonds ihr Vertrauen geschenkt haben, besteht deshalb die berechtigte Hoffnung, dass die apoBank ihnen ihren Schaden zu erstatten hat.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ Interessengemeinschaft „Medico Fonds" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Florian Johst

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Mittwoch, Mai 02, 2012


K1-Fonds: Ermittlungen der Staatsanwaltschaft auf Mallorca! Achtung, es droht Verjährung!


Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Mallorca nach Strafantrag der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte! Achtung: Es droht Verjährung! Geschädigte können wirksam Verjährung hemmen!


In Sachen K1-Fonds haben die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte vor einigen Monaten Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft Mallorca gestellt gegen diverse Personen aus dem Umfeld des inzwischen verstorbenen Herrn Dieter Frerichs, bei denen der Verdacht besteht, dass von dem inzwischen verstorbenen Herrn Dieter Frerichs vor dessen Tod unrechtmäßigerweise Vermögenswerte übertragen worden sein könnten, z.B. diverse Immobilien. Dieter Frerichs, der von Mallorca aus die Geschäfte in Sachen K1-Fonds steuerte, hat sich im Juli 2010 bei seiner Festnahme durch die Polizei das Leben genommen.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte konnten, in Zusammenarbeit mit einem spanischen Privatermittler, der Staatsanwaltschaft Mallorca mit dem Strafantrag und dem Ermittlungsersuchen wichtige Informationen geben, so z.B. die Adresse einer Millionenvilla auf Palma de Mallorca, Informationen zu einer Luxusyacht in der Marina von Arenal (Palma de Mallorca), die ebenfalls im Eigentum des verstorbenen Dieter Frerichs stand, sowie bislang unbekannte Konten von Herrn Frerichs in Deutschland, der Schweiz und Österreich.

Außerdem konnten die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte der Staatsanwaltschaft Mallorca auch wichtige Zeugen nennen, wie eine ehemalige Lebensgefährtin von Herrn Frerichs, die wichtige Angaben zu dem Fall machen kann, aber auch einen Geschäftspartner von Herrn Frerichs.

Aufgrund des Strafantrags der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte hat die Staatsanwaltschaft Mallorca inzwischen auch Ermittlungen aufgenommen, es kam inzwischen im März und April 2012 auch vor dem Ermittlungsgericht Nr. 7 in Palma de Mallorca zu einigen Anhörungen, in denen unter anderem die von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten benannten Zeugen zu der Thematik angehört wurden.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth Rechtsanwälte, der den Strafantrag auf Mallorca gestellt hat, hierzu: „Die Aufnahme von Ermittlungen auf Mallorca zeigt, dass die spanischen Ermittlungsbehörden die Angelegenheit als sehr ernst einstufen, wir freuen uns, dass wir wichtige Informationen beisteuern konnten und sind gespannt auf den Fortgang des Verfahrens.“

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben auch vor einigen Wochen in der Angelegenheit K1 einen Insolvenzantrag gestellt, gegen wen und warum, darüber wird der BSZ e.V. demnächst berichten.

Bereits vor einiger Zeit wurden von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten Dr. Späth Rechtsanwälten auch Klagen gegen diverse Verantwortliche in ganz Deutschland eingereicht, unter anderem gegen die Vermittler der Anlage.

Der erste von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten betreute Fall gegen einen Vermittler, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wurde dabei, wie vom BSZ e.V. bereits berichtet wurde, mit einem gerichtlichen Vergleich vor dem Landgericht Frankfurt am Main abgeschlossen, der dortige Geschädigte hat den Vergleichsbetrag inzwischen auch von der Vermittlerfirma ausbezahlt erhalten. „Dies bestätigt unsere Ansicht, dass Ansprüche gegen die Vermittler teilweise nicht nur in juristischer Hinsicht durchsetzbar  sind, sondern auch in vollstreckungstechnischer Hinsicht,“ so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte, die die Vergleich mit dem Vermittler erzielt hat. Allerdings sollte eine mögliche Vollstreckung gegen den jeweiligen Vermittler immer im Einzelfall geprüft werden, teilweise verfügen die Vermittler auch über eintrittspflichtige Haftpflichtverssicherungen, wie von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten heraus gefunden werden konnte.

Weitere Klagen gegen diverse Vermittler, die von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten eingereicht wurden, werden demnächst vor Gerichten in ganz Deutschland verhandelt, der BSZ e.V. wird demnächst darüber berichten, die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte sind optimistisch, hier demnächst auch die ersten vollständig obsiegenden Urteile zu erstreiten.

Allerdings sollten Geschädigte berücksichtigen, dass in zahlreichen Fällen wegen fehlerhafter Falschberatung Verjährung droht. Durch die Schuldrechtsreform, die am 01.01.2002 in Kraft trat, wurde eine 10-jährige Höchstverjährungsfrist für diverse Ansprüche eingeführt, so dass z.B. Schadensersatzansprüche von Anlegern wegen Falschberatung, die sich vor dem Jahr 2002 bei den K1-Fonds oder den diversen Vorgängergesellschaften wie z.B. K2 beteiligt haben, mit Ablauf des 31.12.2011 zu verjähren drohten und für Ansprüche aus dem Jahr 2002 taggenau (und somit nicht erst zum Jahresende) und somit im Verlauf des Jahres 2012. Die Verjährung sollte jedoch immer im Einzelfall überprüft werden.

Auch in Fällen, in denen Anleger von einem sog. Wertpapierdienstleistungsunternehmen (ob es sich beim Berater um ein derartiges handelte, muss immer im Einzelfall geprüft werden) falsch beraten wurden, tritt taggenau Verjährung ein zu dem Zeitpunkt, ab dem der Anspruch entstanden ist, aufgrund der Spezialverjährungsvorschrift des § 37a WpHG alter Form.

Auch Geschädigte aus Österreich sollten nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte dringend mögliche Schadensersatzansprüche gegen die in Betracht kommenden Verantwortlichen und eine möglicherweise eintretende Verjährung überprüfen, die dortigen Geschädigten werden von einer Kanzlei aus Wien betreut, die mit dem BSZ e.V. zusammen arbeitet und die auch bereits erste Klagen gegen diverse Verantwortliche eingereicht hat.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ Interessengemeinschaft „K 1" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 02 .Mai 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Schiffsfonds in der Krise: Insolvenzantrag der MS "Pride of Madrid" und MS "Pride of Paris"


Wie vor kurzem bekannt wurde, wurde für die MS "Pride of Madrid" und MS "Pride of Paris" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG vor dem Amtsgericht Hamburg Insolvenzantrag gestellt (517 IN 3/12 und 517 IN 4/12). Am 25. April 2012 um 16.15 Uhr und 16.20 Uhr wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerinnen angeordnet, zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Malte Köster bestellt.


Überraschend ist die Insolvenz der Unternehmen, deren Fondsvolumen sich auf je 10 Millionen Euro beläuft, aber keineswegs. Die MS "Pride of Madrid" und MS "Pride of Paris" (ehemals MS "Beluga Fascination" und MS "Beluga Flirtation") hatten bereits seit einiger Zeit mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen. Die die Schiffe finanzierende Bank hat nun dem Sanierungskonzept aber wohl endgültig ihre Zustimmung verweigert

Auch, wenn die Insolvenz des Fonds für die Anleger wohl zu erheblichen Verlusten, möglicherweise sogar zu einem Totalverlust führen sollte, stehen die Betroffenen aber nicht unbedingt chancenlos dar. Denn die Geschädigten können versuchen, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie mögliche Ansprüche gegen die Anlageberater verfolgen. "Dies gilt dann, wenn die Anlageberater nicht ihren Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern nachgekommen sind", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich, die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt.

"Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich  erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.

Es bestehen somit gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. „Schiffsfonds/ MS "Pride of Madrid" MS "Pride of Paris"  beizutreten.

Bildquelle: © TiM Caspary / PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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Immer mehr Geschädigte Kapitalanleger wehren sich erfolgreich gegen Kapitalverluste!


Die Gefahr vor Augen, nochmals Geld in den Sand zu setzen, lässt so manch geschädigten Kapitalanleger glauben, dass ihm nunmehr kostenlose Hilfe zuteil wird. Vorsicht vor Anbietern die geschädigten Kapitalanlegern mit verlockenden Angeboten Ihre Dienste offerieren: Alles unverbindlich und ohne Risiko!


Für betroffene Anleger, die Ihr Kapital zurück haben möchten, führt  der erste Weg in der Regel in die nächst gelegene Anwaltskanzlei. Nachdem man dort eine meist nicht unerhebliche Summe für  Anwaltsgebühren ausgegeben hat, besteht die anwaltliche „Analyse“ mitunter in der lapidaren Nachricht, dass das Geld weg sei und die Erfolgsaussicht bei einer Klage gegen Null liege. Oft sind das Kanzleien die im Bereich Kapitalmarkrecht noch nicht positiv aufgefallen sind geschweige denn, für den Anleger hilfreiche Veröffentlichungen vorzuweisen haben.  Solchen Helfern sollte man mit der notwendigen Skepsis begegnen.

Aus diesen Gründen sollte der Wahl des richtigen Anwalts verstärkte Aufmerksamkeit gewidmet werden, rät der BSZ e.V. Denn auch hier wird manchmal die Not und die Ratlosigkeit von Rechtsuchenden nur als Chance zum eigenen Profit begriffen.  Allerdings gibt es weder schlechte Mandanten noch schlechte Anwälte. Nur die Partnerwahl ist mitunter falsch. Der durch diese falsche Anwaltswahl angerichtete Schaden beim Mandanten kann beträchtlich sein. Manchmal ist es sogar eine Art Gnadenstoß in den absoluten Ruin des Mandanten verbunden mit einem irreparablen Vertrauensmissbrauch gegen das Empfinden der Rechtsstaatlichkeit

Organisationen und auch Interessengemeinschaften die in diesem Bereich ermitteln, aufklären und praktische Hilfe anbieten sind sehr hilfreich und auch dringend notwendig. Dazu gehört auch der BSZ® e.V. Der BSZ® e.V. ist ein unabhängiger, weisungsfreier eingetragener Verbraucherschutzverein der mit seinem Anlegerschutzprogramm mit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland beiträgt, das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt stärkt und die Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze schützt. Ob eine einzelne Anwaltskanzlei oder auch zwei diese Aufgabe so wahrnehmen wollen oder können, darf jedermann selbst beurteilen.

Die dem BSZ® e.V. verbundenen Anlegerschutzkanzleien  sind auf das Kapitalmarkt-, Bank- und Börsenrecht spezialisiert. Die Rechtsanwälte vertreten in ganz Deutschland sowohl Privatanleger als auch institutionelle Investoren. Im Fokus der anwaltlichen Tätigkeit stehen der präventive Anlegerschutz und Haftungsfragen des Kapitalmarktes.

Verständlicherweise zögern viele geschädigte Kapitalanleger ihr Geld mit allen möglichen rechtlichen Mitteln zurückzufordern. Aber jede Verzögerung reduziert die Chance auf einen Erfolg.  Der BSZ e.V. bietet dank seines globalen Netzwerks juristischer und investigativer Partner betroffenen Anlegern den notwendigen methodischen Ansatz zu einer Wiedergutmachung. Der BSZ e.V.  sorgt dafür, dass betroffene Anleger nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen die Spezialisten des BSZ e.V. Netzwerks, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können und wie die Initiatoren zweifelhafter Anlagemodelle  rechtzeitig daran gehindert werden  Gelder zu verschieben , bevor der Fall entschieden ist.

Durch das globale Experten-Netzwerk des BSZ e.V. wird es keinem Kapitalanlagebetrüger gelingen sich irgendwie außerhalb der Reichweite gesetzlicher Rechtsmittel einzurichten. Der BSZ® e.V. ist einer der „aktivsten“ Vereine im Bereich Anleger- und Verbraucherschutz. Mehrmals wöchentlich werden im Internet auf den Seiten http://www.rechtsboerse.de/ , http://www.kapitalanleger-echo.de/ und auf der Portalseite http://www.fachanwalt-hotline.eu/   neue Beiträge zu den Themen Anleger- und Verbraucherschutz eingestellt und den Beteiligten somit wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können – ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht!!

Mit der Suchmaschine http://www.geldfuchs.eu/  steht eine Suchmaschine zur Verfügung in der die DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. ihr Kapitalanlageschutz-Know-How einfließen lässt und dabei das Potential und die Technik der Suchmaschine Google nutzt.

Betroffene Anleger können sich auch gerne einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Der BSZ® e.V.  arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger  mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.

Übrigens: der kompetente Anlegerschutzanwalt wird dem geschädigten Kapitalanleger - bevor dieser dem  Anwalt  schlussendlich ein Mandat erteilt-  eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Foto: Logo BSZ e.V.

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