Freitag, Januar 14, 2011

Pongs & Zahn AG stellt Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Wie jetzt bekannt wurde, hat die Pongs & Zahn AG am 23.12.2010 vor dem Amtsgericht Charlottenburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt (36p IN 5893/10). Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Prof. Rolf Rattunde bestellt. Damit sind nach der HPE AG und der Cargofresh AG ein weiteres Unternehmen, dessen Beteiligungen von der Anlageberatungsgesellschaft Driver & Bengsch / Accessio Wertpapierhandelshaus AG vermittelt wurden, von der Insolvenz betroffen.

Überraschend ist die Insolvenz des Unternehmens, dessen Geschäftstätigkeit nach eigener Darstellung u.a. in der Beteiligung an anderen Unternehmen und der Verwaltung von Vermögen bestand, aber keineswegs. Die Pongs & Zahn AG hatte bereits seit mehreren Monaten mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen und daher versucht, die Rückzahlungsverpflichtung und die Ausschüttungen aus den von ihr emittierten Anleihen durch die Einberufung von mehreren Gläubigerversammlungen zu verschieben.

Für die betroffenen Anleger gibt es nun zwei Ansatzpunkte, um den ihnen entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen. Zum einen können die Anleihegläubiger ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden, sofern ein solches Verfahren eröffnet wird. Zum anderen kommen für die Geschädigten Schadensersatzansprüche gegen die Anlageberater, die die Unternehmensbeteiligungen vermittelt haben, in Betracht. Dies gilt dann, wenn dem Erwerb der Anleihe ein Beratungsgespräch vorausgegangen ist, in dem der Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden ist.

„Das Landgericht Itzehoe hat mit der Accessio AG bereits eine Beratungsgesellschaft wegen der Nichtaufklärung über die den Genussscheinen der Pongs & Zahn AG immanenten Risiken zu Schadensersatz verurteilt“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., „Anleger, die ebenfalls nicht auf diese Risiken, insbesondere die des Totalverlustrisikos, hingewiesen wurden, sollten daher ihre Ansprüche anwaltlich prüfen lassen.“

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Pongs & Zahn AG" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.01.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Landgericht Wiesbaden verurteilt Nassauische Sparkasse auch weiterhin zu Schadensersatz.

Das Landgericht Wiesbaden hat in mehreren weiteren Fällen die Nassauische Sparkasse zu Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung bzw. zur Rückabwicklung vom im Januar 2007 getätigten Wertpapiergeschäften betreffend das Zertifikat "Naspa CreativInvest 6" (Emittent: Merrill Lynch S.A.) verurteilt.

Bei sämtlichen bislang entschiedenen Fällen handelte es sich jeweils um langjährige Kunden der Nassauischen Sparkasse, die im Dezember 2006/Januar 2007 gewisse Stückzahlen dieses Zertifikats erworben hatten. Bei den angelegten Geldern handelte es sich um Beträge, die die Kunden jeweils sicher anlegen wollten.

In seiner jüngsten Entscheidung vom 7. Januar 2011 ist das Landgericht Wiesbaden seiner bisherigen Linie treu geblieben und insoweit auch der Argumentation des Klägeranwalts BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein gefolgt und hat dem klagenden Kunden - ein über 70-jähriger ehemaliger Steuerberater, der seine Altersversorgung sicher anlegen wollte - Schadensersatz i.H.v. über Euro 100.000,00 zugesprochen. Das Urteil wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Kunde seitens der Sparkasse nicht ausreichend über Funktionsweise und Risiken des Produkts aufgeklärt worden war, zumal auch der Flyer, mit dem das Zertifikat beworben worden war, fehlerhaft war und keinerlei Hinweise auf die mit dem Erwerb dieses Papiers verbundenen Risiken enthielt.

Weiter hatte es die Nassauische Sparkasse versäumt, im Rahmen des seinerzeitigen Beratungsgesprächs die Kunden über die von der Emittentin des Zertifikats erhaltene interne Vertriebsprovision zu informieren. Das Landgericht Wiesbaden nahm hierbei Bezug auf die sog. Kickback-Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, wonach eine Bank auch ungefragt darauf hinzuweisen hat, ob und in welcher Höhe sie Rückvergütungen oder Vertriebsprovisionen erhält.

Im Ergebnis hat das Gericht die Nassauische Sparkasse verurteilt, dem Kunden den Erwerbspreis zzgl. Kosten und Zinsen i.H.v. 4 % gegen Rücknahme des Zertifikats zu zahlen, wie diesem auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hünlein Rechtsanwälte mitteilte, führt sie derzeit bei dem Landgericht Wiesbaden noch zahlreiche weitere Verfahren wegen dieses Zertifikats, die in den nächsten Monaten zur Entscheidung anstehen.


Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein


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Donnerstag, Januar 13, 2011

Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH (GFE) – Anlageberater geben Anwaltsempfehlungen ab – Was Anleger hierbei beachten sollten!

Wie in verschiedenen Medien berichtet wurde, hat die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth mehrere Immobilien im Zusammenhang mit einem möglichen Anlagebetrug mit Blockheizkraftwerken durchsuchen lassen. 150 Polizeibeamte waren im Einsatz, mehrere Verdächtige wurden nach Informationen der Süddeutschen Zeitung in Untersuchungshaft genommen. Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth wird gegen bis zu 17 Verdächtige ermittelt, die in dem Verdacht stehen, Anleger durch Vortäuschen falscher Tatsachen geschädigt zu haben.

Am 30.12.2009 wurde über das Vermögen der GFE GmbH die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und ein Insolvenzverwalter bestimmt. (AG Nürnberg, Az.: 8200 IN 2238/10)

Bis zum Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gibt es nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte derzeit mindestens zwei Wege, die geschädigte Anleger zur Durchsetzung der Ihnen entstandenen Schäden verfolgen können:

Prüfung von Schadenersatzansprüchen gegenüber den jeweiligen Anlageberatern.
Prüfung der Rechte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Die ohnehin bereits stark verunsicherten Anleger der GFE erhalten in letzter Zeit von ihren Anlageberatern verstärkt Empfehlungen zur Anwaltswahl. Aus den Empfehlungen geht jedoch nicht hervor, ob der empfohlene Anwalt mit dem Anlageberater bereits in einem Mandatsverhältnis steht.

Sollte dies der Fall sein, kann der Anwalt die Ansprüche für den Anleger nicht mehr gegenüber dem Anlageberater geltend machen. Ein entscheidender Nachteil für die Anleger! Anleger sollten daher bei Kontaktaufnahme mit dem vom Berater empfohlenen Rechtsanwalt unbedingt nachfragen, ob dieser mit dem Anlageberater in einem Vertragsverhältnis steht. Weiter sollte sich der Anleger vom Rechtsanwalt schriftlich bestätigen lassen, dass dieser auch die Ansprüche gegen den Berater prüfen und ggf. auch durchsetzen kann.

Die Kanzlei CLLB hat heute eine der von einem Anlageberater empfohlenen Rechtsanwaltskanzlei folgendes Schreiben übersandt:

Rechtsanwalt


München, 13.01.2011
Unser Zeichen: /co/ho
Nürnberger Gesellschaft GFE


Sehr geehrter Herr Kollege,

wie Sie wissen, vertritt unsere Kanzlei eine Vielzahl von geschädigten Anlegern im Zusammenhang mit den Ereignissen rund um die Nürnberger Gesellschaft GFE. Wir vertreten die Anleger im Rahmen des Insolvenzverfahrens, des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, gegen die Anlageberater und gegen die finanzierenden Banken.

Seitens diverser Anlageberater wird empfohlen, sich direkt mit Ihnen in Verbindung zu setzen und ein entsprechendes Mandat zu erteilen.

Die diesbezüglichen Emails sind Ihnen sicherlich bekannt.

Wir gehen davon aus, dass Sie mit den diversen Anlageberatern in einem Vertragsverhältnis stehen und daher nicht gegen diese vorgehen können. Aus den uns vorliegenden Informationen ergibt sich, dass Sie die Anleger über diese offenkundige Interessenkollision nicht aufklären.

Unsere Mandanten werden durch die aggressive Werbung der Anlageberater für Ihre Kanzlei sehr irritiert.

Wir bitten daher um kurze Stellungnahme, ob diese Werbung um die Mandate in Ihrem Auftrag erfolgt.

Weiter gehen wir davon aus, dass Sie die Anleger der GFE, über die bestehende Interessenkollision bei Ihnen und über etwaige Möglichkeiten für ein Vorgehen wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die Berater aufklären. Auch insoweit bitten wir um eine kurze Bestätigung. Vielen Dank vorab.

Als Wiedervorlage haben wir uns erlaubt,

Freitag, den 21.01.2011

zu notieren.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen


István Cocron
Rechtsanwalt


Generell gilt: Kann der Ihnen empfohlene Anwalt nicht gegen jeden erfolgversprechenden Gegner vorgehen oder will er gerade gegen denjenigen, der den Anwalt empfohlen hat, nicht vorgehen, ist Vorsicht geboten! Eine Rechtsschutzversicherung bezahlt nämlich in der Regel keinen Anwaltswechsel und kein zweites Verfahren, um später in einem Folgeverfahren gegen die Berater vorzugehen!

Daher sollte gleich ein Rechtsanwalt beauftragt werden, der gegen jeden denkbaren Gegner ohne irgendwelche Einschränkungen vorgehen kann und wird.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „GFE Group" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron


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RWI-Fonds: Viele Anleger sind verärgert und wollen Verluste nicht einfach hinnehmen.

RWI-Fonds 120, 130 und 135, WestLB AG: Schadensersatzansprüche auch gegen beratende Sparkassen und Banken. 2007 kündigte die Treuhänderin WestLB AG, Düsseldorf, einen Portfolio-Verkauf u. a. bei der Immobiliengesellschaft Objekte Halle, Essen und Magdeburg Karlheinz Sternkopf KG, kurz RWI 135, an. Die Abwicklung des Verkaufs soll nun zu einer Restzahlung aus dem Liquidationserlös führen in Höhe weiterer etwa 1,56 %. Mehr als 80 % des Einsatzes dürften damit verloren sein. Selbst Erstanleger mit Grenzsteuersatz würden über die Gesamtlaufzeit durchschnittlich nur ca. 55 % des eingesetzten Kapitals zurück erhalten.

Ähnlich ist die Situation bei der Immobiliengesellschaft Objekte Düsseldorf, Dresden und Magdeburg Bernhard Becker KG, RWI 130 und der Immobiliengesellschaft Objekte Essen, Hürth und Ratingen Bernhard Becker KG, RWI 120. Viele Anleger sind verärgert und wollen Verluste nicht einfach hinnehmen.

Aufbauend auf positive Erfahrungen in vergleichbaren Auseinandersetzungen hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte in zwei weiteren Fällen zum Landgericht Düsseldorf Klage erhoben gegen die Treuhänderin WestLB AG und die beteiligten Sparkassen, die die Anlage in RWI-Fonds empfohlen und ihre Kunden dabei falsch beraten haben dürften. Es wurden gleich mehrfach Ansatzpunkte festgestellt, die diese Bewertung unterstreichen. Da sie überwiegend auf bei der Beratung durch Banken und Sparkassen typische Abläufe zurückgehen, dürften auch für andere Anleger in den Immobilienfonds RWI 120, 130 und RWI 135 Anknüpfungspunkte gegeben sein für eine Erfolg versprechende Umsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte führt für ihre Mandanten auch die Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherungen, die in vielen Fällen die Kosten einer Auseinandersetzung tragen.

Die Erfahrungen aus zahlreichen Verfahren unterstreichen immer wieder die Erkenntnis, dass Banken und Sparkassen, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien- und Medienfonds geraten haben, wegen typischer Fehler, die ihnen dabei unterlaufen sind, auf Schadensersatz haften.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „RWI-Fonds " anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

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Mittwoch, Januar 12, 2011

Bundesgerichtshof zu "Schrottimmobilien"

BGH setzt Rechtsprechung zur arglistigen Täuschung mittels sogenannter Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge fort. Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte am 11. Januar 2011 erneut über Schadensersatzansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit so genannten "Schrottimmobilien" zu entscheiden.

Bei den verhandelten 11 Sachen handelt es sich um Parallelverfahren, in denen die Kläger die Beklagten – unter anderem eine Bausparkasse (Badenia) – auf Rückabwicklung kreditfinanzierter Immobilienkäufe in Anspruch nehmen. Die Fallgestaltungen sind derjenigen vergleichbar, die der Entscheidung des Senats vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08) zugrunde lag. Dort hat der Senat ein Berufungsurteil bestätigt, das eine arglistige Täuschung der Anleger über die Höhe der Vertriebsprovisionen durch Angaben im sog. "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" bejaht und damit eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung angenommen hat.

Nach dem bundesweit verwendeten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" soll der Auftrag "durch die in Punkt 4. und 5. der nachfolgenden Aufstellung benannten Firmen zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden". Der Senat hat dieses Formular dahingehend ausgelegt, dass die dort genannten Gebührensätze aus Sicht der Anleger die Gesamtprovisionen angeben, zu denen die jeweiligen Vermittlungsgesellschaften den Auftrag insgesamt ausführen sollen. Fließen an die Gesellschaften tatsächlich höhere Provisionszahlungen, sind die dortigen Angaben daher unrichtig.

Die Berufungsgerichte haben in den am 11.01.2011 verhandelten Sachen ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der Beklagten verneint. In diesen Sachen steht teilweise fest, dass der "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" ebenfalls zum Einsatz kam, in den übrigen Fällen ist davon revisionsrechtlich auszugehen.

Im Hinblick auf die Entscheidung vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08) hat der Senat in acht Fällen die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur weiteren Klärung an die jeweiligen Berufungsgerichte zurückverwiesen.

Dazu Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Hunlein: „Die aktuelle Entscheidung des BGH eröffnet all den betroffenen Anlegern, d.h. Erwerbern von über die Badenia finanzierten Schrottimmobilien die Möglichkeit, doch noch mit Erfolg gegen die Badenia vorzugehen. Vor dem Hintergrund der zum Jahresende 2011 eintretenden Verjährung sollten betroffene Eigentümer jetzt tätig werden und ihre Ansprüche durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen.“

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Badenia“ oder „Immobilien-Rückabwicklung“ anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein

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Medico Fonds: Klagewelle wird erwartet. – Für Geschädigte ist rasches Handeln angesagt.

Geschätzt über 25.000 Ärzte und Apotheker haben in die von der Düsseldorfer Firma Gebau initiierten geschlossenen Immobilien Fonds („Medico Fonds“) investiert. Vertrieben wurden diese geschlossenen Immobilienfonds vor allem von der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (APOBANK) und durch das Vertriebsunternehmen Bonnfinanz.

In der Presse wurde bereits berichtet, dass sich die Fonds durch hohe Nebenkosten, überteuert eingekaufte Immobilien und unrealistisch schnell ansteigenden Mietannahmen auszeichnen. Dies sind wesentliche Faktoren die darüber entscheiden, ob ein Immobilienfonds ein Erfolg wird oder nicht, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Bei den Fonds Nr. 30, 31, 32, 33 und 37 wurden die Anteilseigner bereits aufgefordert, sich an Kapitalerhöhungen zur Entschuldung der Fondsgesellschaften zu beteiligen.

Zahlreiche Anleger sind nicht bereit, dies zu akzeptieren. In ihrer Ausgabe vom 28.11.2010 berichtet die Welt Online von über 1000 Schadensersatzklagen, die Geschädigte einreichen wollen.

Rechtsanwalt Bombosch empfehlt jedem betroffenen geschädigten Anleger, ebenfalls den Rat von fachlich spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien einzuholen und prüfen zu lassen, inwieweit ihm Schadensersatzansprüche zustehen. Nicht zuletzt die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Thema Offenlegung von Kickback-Zahlungen kann hier Erfolg versprechende Ansatzpunkte liefern. In zahlreichen Fällen übernehmen zudem vorhandene Rechtsschutzversicherungen die Kosten der Prüfung und Durchsetzung derartiger Ansprüche.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Medico Immobilien Fonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch


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Green Energy Steuerbescheide zeigen Verluste auf

Die Anleger der Green Energy Geotherm Powerfonds GmbH & Co. KG haben in diesen Tagen vom Finanzamt Hannover Nord die Bescheide für die Jahre 2006 bis 2008 erhalten. Danach wurden den Anlegern die mit Ihrer Beteiligung verbundenen steuerlichen Ergebnisse in Form der auf sie entfallenen Verluste zugewiesen.

Aus den Bescheiden ergibt sich für das Jahr 2006 ein negatives Ergebnis von 1,5 Mio. Euro, für das Jahr 2007 ein Verlust von 96.621,60 und für 2008 ein weiterer Verlust von 35.256,46 Euro.

„Bezeichnend für die Arbeitsweise der Geschäftsführung der Gesellschaft ist der Umstand, dass mangels Angaben der Gesellschaft das Ergebnis des Jahres 2006 geschätzt werden musste und insgesamt geltend gemachte Aufwendungen in Höhe von mehr als 1,8 Mio. Euro wegen der Nichtvorlage der angeforderten Nachweise nicht anerkannt wurden“, sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte Jena.

„Es ist erstaunlich, dass eine Gesellschaft ohne operatives Geschäft nicht in der Lage ist, wenigstens die Steuererklärungen ordnungsgemäß vorzunehmen“, so Geißler weiter. Den Anlegern wird so neben dem Verlust des eingezahlten Beteiligungskapitals nun auch noch die Möglichkeit erschwert, diesen Verlust steuerlich vollumfänglich geltend machen zu können.

Betroffene haben also mehrere gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Green Energy Beteiligungen GmbH" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Torsten Geißler
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Kapitalanlage gescheitert? Vom Vermittler falsch beraten? Von der Bank auf´s Kreuz gelegt?

Ob nun Geld angelegt, eine Versicherung abgeschlossen, ein Kredit aufgenommen, eine Immobilie gekauft oder die Rente aufgestockt werden soll, man muss sich beraten lassen. Immer mehr Bundesbürger werden beraten teilweise bis zum Bankrott, von Banken, Bauträgern, Versicherungen und Allfinanzberatern. Dabei haben sich nicht nur die selbsternannten Finanz - und Anlageberater, schlecht ausgebildete geldgierige Strukturverkäufer und ahnungslose Nebenberufler, sondern auch prominente Banken und Versicherungen als Geldvernichter einen traurigen Namen gemacht. In der Nachsorge leider auch Rechtsanwälte.

Der durch Falschberatung von Banken und Versicherungen und anderen Beratungsinstitutionen angerichtete Schaden wird bisher in keiner Statistik erfasst, ist aber beträchtlich. Hier wird zwar kein Betrug begangen aber durch die Falschberatung entsteht oft der gleiche Schaden. Gerade die Banken nutzen Ihre starke Marktstellung oft gnadenlos aus. Im Immobilienbereich bedienen sich Banken gerne zwielichtiger Vermittler. Das können tausende betrogener Anleger bestätigen. Ein gigantischer volkswirtschaftlicher Schaden zugunsten der Banken, Bauträger und Vertriebsstrukturen, auf Kosten der Anleger, Mieter und Steuerzahler.
Betroffene wissen, wie schwierig es ist, Ansprüche aus einer Falschberatung gegenüber einem Geldinstitut durchzusetzen. Die Falschberatung muss konkret nachgewiesen werden, so dass es immer notwendig sein wird, mit Hilfe eines sachkundigen Anwalts die Rechts- und Beweislage zu erörtern.

Wenn der geschädigte Anleger dann versucht das verlorene Kapital wieder herein zu holen, wird er oft nochmals gnadenlos abgezockt. Das sind meist sogenannte Wirtschaftsdetekteien oder selbsternannte Wiederbeschaffer-Gurus die ihre Dienste anbieten. Nach einer dicken Vorauszahlung ist dann meist von Wiederbeschaffung nichts mehr zu merken.

Was der Anleger jetzt dringen braucht ist fachkundige Rechtsberatung! Aber Vorsicht! Anwälte gibt es viele. Aber leider nur wenige die sich mit dieser Materie auskennen und einem Geschädigten wirklich weiter zu helfen wissen. Auch hier werden manchmal die Not und die Ratlosigkeit der Geschädigten nur als Chance zum eigenen Profit begriffen. Einige (voraussichtlich erfolglose) Schreiben oder gar Gerichtsverfahren werden eingeleitet und dem Klienten laut Gebührenordnung in Rechnung gestellt. Der damit angerichtete Schaden beim Geschädigten ist katastrophal. Eine Art Gnadenstoß in den absoluten Ruin des Geschädigten und irreparablen Vertrauensmissbrauch gegen das Empfinden der Rechtsstaatlichkeit. Aber auch ein erheblicher juristischer und volkswirtschaftlicher Schaden wird damit angerichtet. Mit schlecht geführten Verhandlungen werden Vergleichsurteile zu Gunsten der Betrüger geschaffen.

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. hält es aber für unumgänglich, sich durch einen sachkundigen Anwalt vertreten zu lassen. Zitat eines Geschädigten. "Ein Anwalt ist die fast einzige Möglichkeit, einen Lichtblick durch das Dickicht der juristischen und geschäftlichen Verwicklungen zu schaffen. Es ist nahezu der einzige Hoffnungsschimmer als einzelner normaler Mensch gegen die alles beherrschende "Supermacht" Bank vorzugehen. Und das ist keineswegs so aussichtslos wie es anfänglich auszusehen vermag".

Gerade in letzter Zeit haben Gesetzgeber und Rechtsprechung dafür gesorgt, dass der Schutz der Anleger vor Falschberatung durch Banken wesentlich verbessert wurde. Der BSZ e.V. weist darauf hin, dass es aber nach wie vor nicht einfach ist, Ansprüche aus einer Falschberatung gegenüber der Bank durchzusetzen. Zumal die Falschberatung ganz genau nachgewiesen werden muss.

Mit dem richtigen Helfer ist auch der argloseste Kunde nicht rechtlos. Verträge hin, Unterschriften her- nur mit der richtigen Strategie und exzellenter Sachkenntnis bekommt er sein Geld zurück.

Für die Betroffenen Not leidender Kapitalanlagen stellt sich stets die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sind weiterführende Informationen gefragt.

Der kompetente Anlegerschutzanwalt sollte einem Rat suchenden Anleger – bevor er ein Mandat erteilt bekommt - eine erste Einschätzung des betreffenden Falls vermitteln. Dazu gehören nach Meinung des BSZ e.V. folgende Punkte:

• Kaufmännische und juristische Vorprüfung des Falles
• Sichtung der zur Verfügung gestellten Dokumente
• Prüfung ob Ansprüche bestehen
• Prüfung ob bereits ein Schaden entstanden ist
• Prüfung ob der Schaden bereits mit Erwerb der Anlage entstanden ist
• Feststellung gegen welche Personen, Unternehmen und Institutionen sich diese Ansprüche richten Prüfung der Erfolgsaussichten
• Prüfung ob verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden müssen
• Einholung der Deckungszusage sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht
• Bündelung der Ansprüche mit anderen Betroffenen um eventuell eine außergerichtliche Einigung herbeiführen zu können.

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.

Gerade wenn viele Anleger und Rechtsanwälte sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.

Betroffene haben also mehrere gute Gründe, sich einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anzuschließen.

Foto: Logo des BSZ® e.V.


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Dienstag, Januar 11, 2011

DG-Fonds 27: Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilt DZ Bank AG aus Prospekthaftung

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat einem Anleger des DG-Fonds 27 Schadensersatz gegenüber der DZ Bank AG zugesprochen. Der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft vertretene Kläger hatte sich im Jahre 1991 an der DG Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 27 „Stuttgart, Am Wallgraben“ Schütze KG mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 10.000 DM zuzüglich fünf Prozent Agio beteiligt.

Initiatorin der Fondsgesellschaft war die DG Anlage-Gesellschaft mbH, eine hundertprozentige Tochter der DZ Bank AG (damals DG Bank). Wie aus der Begründung des Urteils vom 25. November 2010 - 9 O 1481/10 (2) - jetzt hervorgeht, hat das Landgericht die DZ Bank AG als Gründungs- und Treuhandkommanditistin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne verurteilt. „Nach unserer Kenntnis ist es das erste Urteil gegen die DZ Bank beim DG-Fonds 27“, erklärt Fachanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann von hrp. „Damit bestehen auch für weitere Anleger des DG-Fonds Nr. 27 gute Chancen auf Schadensersatz aus Prospekthaftung.“

Das Landgericht Nürnberg-Fürth sieht den Prospekt zum DG-Fonds Nr. 27 aus zwei Gründen für fehlerhaft an: Zum einen kläre der Prospekt nicht darüber auf, dass die DG Anlage-Gesellschaft neben der Konzeption und dem Vertrieb des Anlageobjektes auch die Finanzierungsvermittlung und -beratung übernommen hat und ihr dieses auch entsprechend vergütet wird. Aufgrund der personellen Verflechtung der DG Anlage-Gesellschaft mbH als hundertprozentige Tochter der DZ Bank AG handele es sich dabei um einen aufklärungspflichtigen Umstand.

Zudem sind nach der Ansicht des Landgerichts Nürnberg-Fürth auch die Darstellungen im Zusammenhang mit der Mietgarantie durch die Philipp Holzmann AG irreführend. Denn tatsächlich handelte es sich hierbei nur um eine reine Erstvermietungsgarantie, welche für Mietausfälle der einzelnen Mieter infolge fehlender Bonität nicht eingreift. Diese Beschränkung gehe aus den einzelnen Ausführungen im Prospekt jedoch nicht hervor. Die DZ Bank AG habe daher auf diese irreführende Prospektdarstellung hinweisen müssen.

Mit ähnlicher Begründung hatte bereits das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beim DG-Fonds 34 die DZ Bank AG verurteilt. Auch bei diesem Fonds ist nach Auffassung des Senats im Prospekt nicht deutlich gemacht worden, dass die Finanzierungsvermittlung und -beratung durch die Tochter der DZ Bank AG, die DG Anlage-Gesellschaft mbH, vorgenommen wird, die hierfür eine gesonderte Vergütung erhält.

Betroffene haben also mehrere gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "DG-Fonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.01.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Januar 10, 2011

BSZ® e.V.: Aufklärungskampagnen im Bereich Anlegerschutz

Nach Informationen des BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. hatten die Anleger im vergangenen Jahr vermehrt unter Anlagebetrügereien im ganz großen Stil zu leiden. Das Abschöpfen der Kleinanleger hat dramatisch zugenommen. Dabei versprechen die Gründer windiger Anlagefonds ihren Kunden gewaltige Renditen – zum Beispiel für schrottreife Immobilien. Das Geld der geprellten Anleger wirtschaften die Täter über Verwaltungsgebühren und Provisionen in die eigene Tasche.

Aus diesem Grunde wird der BSZ® e.V. seine Aufklärungskampagnen im Bereich Anlegerschutz auch im kommenden Jahr fortführen und weiter intensivieren.

Sein besonderes Augenmerk wird der BSZ® e.V. dabei der Aufklärung potenzieller Opfer von Anlagebetrügereien richten. Denn keine Kriminalitätsform wird so stark von den Opfern mitgestaltet wie beim Kapitalanlagebetrug. Erst durch das Verhalten der Opfer wird der Betrug in vielen Fällen überhaupt erst ermöglicht. Wenn es gelingt diese Schwachstelle zu schließen, werden kriminelle Geldeinsammler kaum noch Chancen haben, ihre Absichten erfolgreich in die Tat umzusetzen.

Der BSZ® e.V. wird die Öffentlichkeit noch mehr als bisher über die Machenschaften der Geldvernichter informieren. Anleger schädigende und benachteiligende Machenschaften wird der BSZ® e.V. auch unter Mithilfe der Medien in das Licht der Öffentlichkeit bringen.

Auch wenn die Täter durch das Einschalten von Anwälten, mit gerichtlichen Unterlassungserklärungen und abstrus hoch angesetzten Streitwerten versuchen, diese Informationen zu unterdrücken, weil ihre vermeintliche Seriosität in der Öffentlichkeit in Frage gestellt sei, steht für den BSZ® e.V. der Schutz potenzielle Opfer stets an erster Stelle, zumal deren Kenntnisse über den „Kapitalmarkt“ defizitär sind.

Wie geschickt die Gauner der Finanzwelt oft arbeiten, ist auch an dem Umstand zu erkennen, dass Anleger häufig erst durch polizeiliche oder staatsanwaltliche Anschreiben im Zuge von Zeugenermittlung erfahren, dass Sie Opfer eines Anlagebetruges geworden sind. Wie schwierig es oft für den Anleger ist, betrügerische Anlagemodelle zu erkennen, zeigt die Tatsache, dass z.B. wie bei der Phoenix Pleite betrügerische Schneeballsysteme auch von den Wirtschaftsprüfern und den staatlichen Aufsehern nicht erkannt wurden. Auch beim größten Geldvernichter „Göttinger Gruppe“ haben sich Politik, Aufsichtsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte nicht mit Rum bekleckert.

Institutionen die glauben auf Anlegerschutz in Deutschland das „Copyright“ zu besitzen, haben Ihren Teil dazu beigetragen, dass die Anleger, länger als nötig ihr Geld bei der Göttinger Gruppe versenkt haben. Denn mit ihren Warnungen vor Anlegerschutzanwälten die vor Gericht gezogen sind, weil sie erkannt hatten, welch betrügerischem System Ihre Mandanten da aufgesessen sind, haben sie damit beigetragen, dass die Göttinger Gruppe länger als notwendig am Leben erhalten wurde. Dass die Klagen zum damaligen Zeitpunkt von den Gerichten meist abschlägig beschieden wurden, zeigt einmal den Stellenwert des Kleinanlegers bei Gericht, ist aber kein Grund einen ganzen Berufsstand als gierige Abzockeranwälte zu diffamieren und damit geschädigte Anleger daran hindert nachhaltig ihr Recht einzufordern.

Ein Großteil der Opfer von Anlagebetrügereinen verzichtet wegen vermeintlich geringer Erfolgsaussichten und Unannehmlichkeiten auf eine Anzeigenerstattung. Auch zivilrechtlich lassen sich die Geprellten oft eher von dem Spruch „dass man kein „Gutes Geld“ „Schlechtem Geld“ hinterherwerfen soll leiten, statt auf gerichtlichem Wege sein Recht einzufordern und dabei auch dem Betrüger das Handwerk zu legen. Die Anlagebetrüger freuen sich über diese weit verbreitete Grundhaltung ihrer Opfer.

Für den BSZ® e.V. hat es sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger ist hierfür seit 13 Jahren Anlaufstelle und Forum.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger gerne einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.01.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, Januar 08, 2011

RWI-Fonds: BSZ e.V. ruft Anlegergemeinschaft ins Leben!

Diverse RWI-Fonds entwickeln sich schlechter als erwartet! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an! Diverse RWI-Fonds, wie z.B. die RWI-Fonds 130 und 135, entwickeln sich schlechter als erwartet und haben Anlegern teilweise hohe Verluste beschert.

Diese Tatsache hat den BSZ e.V. dazu bewegt, sich die Situation bei den diversen RWI-Fonds genauer anzusehen. Dabei haben die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte in diversen Fällen Ansatzpunkte für Beraterhaftung erkannt bzw. sind der Meinung, dass Klagen aus Beraterhaftung Sinn machen würden. Erfreulich ist dabei, dass die RWI-Fonds teilweise über verschiedene Banken vermittelt wurden, so dass hier solvente Haftungsgegner zur Verfügung stehen.

Betroffene RWI-Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „RWI-Fonds“ anschließen, um ein gemeinsames Vorgehen bei den RWI-Fonds zu erreichen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „RWI-Fonds " anschließen

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.01.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Januar 07, 2011

Porsche: Klagen in Deutschland über BSZ e.V.-Vertrauensanwälte

Gericht in New York weist Klagen ab! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte werden Klagen in Deutschland wegen möglicher Marktmanipulation vorbereiten. Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an!

Ein New Yorker Gericht hat Klagen diverser Hedgefonds gegen den Autohersteller Porsche wegen Verlusten im Zusammenhang mit der damaligen geplanten Fusion mit VW abgewiesen, als Begründung führte das Gericht in New York an, für Aktiengeschäfte außerhalb der USA nicht zuständig zu sein. Dagegen können die Kläger zwar binnen 30 Tagen Berufung einlegen, es wird aber doch klar, dass es für Geschädigte deutlich schwerer werden dürfte, ihre Ansprüche in den USA durchzusetzen.

Vorausgegangen war, dass Porsche über Jahre hinweg VW-Aktien erworben hatte, aber stets bestritten hatte, VW kontrollieren zu wollen. Im Oktober 2008 teilte Porsche dann überraschend mit, Zugriff auf 74 % der VW-Stammaktien zu haben, wodurch die VW-Aktie kurzzeitig auf über 1000 Euro anstieg.

Anleger, die z.B. auf fallende Kurse gesetzt hatten, erlitten dadurch erhebliche Verluste. Vor allem institutionelle Anleger wie Hedgefonds erlitten Verluste im höheren 7-stelligen Bereich, die 39 Hedgefonds aus New York z.B. hatten einen Gesamtschaden von rund 1,5 Milliarden Euro zu verschmerzen. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat seinerzeit Ermittlungen wegen des Verdachts der Marktmanipulation aufgenommen, bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Unschuldsvermutung.

"Umso wichtiger ist es für Geschädigte aus Europa und den USA nun, ihre Klagemöglichkeiten in Deutschland zu prüfen," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth, der bereits einige Geschädigte vertritt. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Späth rechnet damit, dass in Kürze die ersten Klagen in Deutschland eingereicht werden.

Entgegen kommen dürfte Geschädigten dabei auch, dass die Staatsanwaltschaft Anfang Februar den Stand ihrer Ermittlungen präsentieren will. "Wir werden auf jeden Fall für die Geschädigten um Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft bitten und hoffen hierbei auf neue Erkenntnisse für die geplanten Zivilverfahren," so Dr. Späth.

Anleger, die durch die geplante Fusion zwischen Volkswagen und Porsche Verluste erlitten haben, können sich dem BSZ e.V. anschließen, um ein gemeinsames effizientes und kostengünstiges Vorgehen zu erreichen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Porsche" anschließen

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walther Späth


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.01.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Schadensersatzansprüche gegen Initiatoren und Vermittler zweifelhafter Kapitalanlagen erfolgreich durchsetzen.

Hunderttausende von Anlegern sitzen auf zweifelhaften Anlagen wie auf einer tickenden Zeitbombe ohne es auch nur zu ahnen. Ist die Bombe dann hoch gegangen, erzählen viele Berater den geprellten Anlegern gerne, dass sie selbst betrogen wurden. Da müssen sich die Berater aber dann schon den Vorwurf – den man ja oft auch den geschädigten Anlegern macht – gefallen lassen, warum sie den elementaren Geschäftsgrundsatz, sich nur auf Geschäfte einzulassen, die man auch versteht, total ignoriert haben.
Das wichtigste Ziel für den geschädigten Anleger ist die Wiederbeschaffung seines investierten Geldes. Es ist diesem Ziel kaum dienlich, an den Anlagevermittler heranzutreten, mit ihm zu verhandeln oder sich mit ihm auf irgendein Arrangement einzulassen. Besser ist es sofort einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Anwalt zu beauftragen. Es ist durchaus auch sinnvoll einer Interessengemeinschaft geschädigter Anleger beizutreten. Beachtet werden sollte dabei in jedem Falle, dass der Anwalt oder die Interessengemeinschaft nicht mit den Vermittlern kooperiert. In der Regel wird bei dieser Konstellation nämlich nicht gegen die Vermittler vorgegangen. Hintergrund ist dabei meist, dass der Vermittler seinen Kunden diese Helfer empfiehlt, die nicht gegen Ihn vorgehen. Dem geschädigten Anleger können jedoch Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der Kapitalanlage und gegen ihre Vermittler zustehen. Die Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche wäre dann nicht möglich.
Wer als Anlagevermittler oder Anlageberater bei seinen Ausführungen zu den Risiken einer Vermögensanlage von den zumeist ausführlichen Darstellungen im Prospekt abweicht oder diese relativiert oder verharmlost, setzt sich Schadenersatzansprüchen des geschädigten Anlegers aus. Der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 12.7.2007 - III ZR 83/06) kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert. „Gerade diese Verharmlosung von Risiken gehört zu den häufigsten Fehlern in der Anlageberatung“.
Die Schadenersatzansprüche der Anleger richten sich in der Regel darauf, dass der Anleger so gestellt wird, als hätte er die Anlage nicht gezeichnet. Dies heißt, dass der Anleger das Anlageprodukt zurück gibt und im Gegenzug das von ihm gezahlte Geld zurück erhält.
In der Regel muss sich der Geschädigte Kapitalanleger um die Wiedererlangung seines verlorenen Geldes selbst kümmern. Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind für eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung zuständig. Um dem geschädigten Kapitalanleger sein investiertes Geld wieder beschaffen zu können, spielt der Faktor Zeit eine ganz wesentliche Rolle.
Kompetente Anlegerschutzanwälte werden dem geschädigten Kapitalanleger - bevor dieser dem Anwalt schlussendlich ein Mandat erteilt- zunächst eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln.
Dazu gehören nach Meinung des BSZ e.V. folgende Punkte:
  • Kaufmännische und juristische Vorprüfung des betreffenden Falls
  • Sichtung der zur Verfügung gestellten Dokumente
  • Prüfung ob Ansprüche bestehen
  • Prüfung ob bereits ein Schaden entstanden ist
  • Prüfung ob der Schaden bereits mit Erwerb der Anlage entstanden ist
  • Feststellung gegen welche Personen, Unternehmen und Institutionen sich diese Ansprüche richten Prüfung der Erfolgsaussichten
  • Prüfung ob verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden müssen
  • Einholung der Deckungszusage falls eine Rechtsschutzversicherung besteht
  • Bündelung der Ansprüche mit anderen Betroffenen um eventuell eine außergerichtliche Einigung herbeiführen zu können.
Der Beitritt zu einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft bringt dabei viel, kostet aber wenig: Ständig- mehrmals wöchentlich- aktualisierte Topinfos zu aktuellen Kapitalanlage- und Verbraucherthemen, Bündelung der Interessen in zielgerichteten Interessengemeinschaften, Kontakt zu führenden Anwaltskanzleien im Bereich Kapitalanlagerecht und last but not least die Mitgliedschaft in einer starken Gemeinschaft.
Jeder betroffene Kapitalanleger kann gegen Zahlung einer einmaligen Schutzgebühr in Höhe von € 75,00 (inkl. Mehrwertsteuer) die Aufnahme zu einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft beantragen.

Durch den BSZ® e.V. selbst werden selbstverständlich ausschließlich nichtjuristische Sachfragen und Leistungen erledigt.
Bildquelle: ©Rainer Sturm/PIXELIO    http://www.pixelio.de/


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.01.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Januar 04, 2011

Sind Sie für die Abschaffung der Zwangsmitgliedschaft bei der IHK?

Diese Frage stellt der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg) zur Zeit seinen Besuchern auf der Internetseite www.rechtsboerse.de.

Industrie- und Handelskammern (IHK) sind eigenverantwortliche öffentlich-rechtliche Körperschaften. Sie sind aber keine Behörden. Die Industrie- und Handelskammern sind eine Einrichtung der Wirtschaft und sollen als Interessenvertreter der gesamten Gewerbetreibenden Unternehmen in ihrer Region fungieren. Sie sollen die Interessen der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden vertreten und für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft werben. Alle Unternehmen müssen einen Zwangsbeitrag zu ihrer IHK leisten.

Allerdings gibt es nach Meinung des BSZ® e.V. keinen einzigen stichhaltigen Grund (mehr) welcher die Zwangsbeiträge von Unternehmen an die Industrie- und Handelskammer rechtfertigen könnte.

Wenn die öffentlich rechtlichen Kammern der Wirtschaft tatsächlich so wertvolle und unverzichtbare Leistungen erbringen würden, dann sollte man doch annehmen dürfen, dass die ungefähr 80 IHK Bosse selbst darauf bestehen würden, in privat organisierte Kammervereine überführt zu werden. Aber weit gefehlt. Stattdessen berufen sich die Kammern gerne auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, nachdem die Pflichtmitgliedschaft als zulässig bewertet wird.

Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbandes mit Pflichtmitgliedschaft ist demnach, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt. Bei der Einschätzung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, komme dem Gesetzgeber ein weites Ermessen zu. Die Änderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, zum Beispiel die Änderung der Struktur von den in den Kammern zusammengefassten Unternehmen und die Entwicklung des Verbandswesens, verlange vom Gesetzgeber allerdings die ständige Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Zwangskorporation noch bestehen würden. Die Richter haben mit ihrem Urteil der IHK also keineswegs ihre „scheinbare Unverzichtbarkeit“ bescheinigt, sondern vielmehr eine zeitliche Begrenzung der Zwangsmitgliedschaft eingefordert, so BSZ® Vorstand Horst Roosen.

Es ist nach Meinung des BSZ® e.V. nicht zu beanstanden, dass der Staat sich bei der öffentlichen Aufgabe der Wirtschaftsförderung der Hilfe von aus der Wirtschaft selbst heraus gebildeten Selbstverwaltungseinrichtungen bedient. So hat auch das Bundesverfassungsgericht als zwei unterscheidbare Aufgabenkomplexe die "Vertretung der gewerblichen Wirtschaft" und die "Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet" benannt, und beide als legitime öffentliche Aufgaben eingeordnet.

Bei dem BSZ® e.V. glaubt man aber nicht daran, dass es sich bei der IHK nicht um eine reine Interessenvertretung wie sie Fachverbände wahrnehmen handelt. Die IHK allerdings glaubt immer noch von sich, dass Sie die Vertretung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft mit der praktisch im Vordergrund stehenden Aufgabe, die Staatsorgane zu beraten auch tatsächlich wahrnehme. Das leistet sie aber gerade nicht und kann es wohl auch nicht. Der Staat selbst spricht ihr diese Qualifikation ab indem er sich lieber von freien Beratungsunternehmen beraten lässt.

Der BSZ® e.V. hält es für längst überfällig, die Zwangsmitgliedschaft bei der IHK zu beenden. Mit marktwirtschaftlichen Grundsätzen hat diese Zwangsabgabe, für die keine messbare Gegenleistung für die Beitragszahler erbracht wird, nichts mehr zu tun. Im Gegenteil, die IHK muss bei immer mehr ihrer Zwangsmitglieder sogar die Beiträge durch Gerichtsvollzieher beitreiben lassen.

Alleine 60% der Einnahmen sollen für die eigene Verwaltung ausgegeben werden. Böse Zungen behaupten, dass der Rest für Sekt und Lachsschnittchen bei Empfängen bei denen nur noch Promis und Funktionäre aus Politik und Verwaltung anwesend seien, verbraucht werde.

Die Anzahl der Mitglieder die an Wahlen der IHK teilnehmen sind so dramatisch zurückgegangen, dass sie oft schamhaft verschwiegen werden. Dem Vernehmen nach soll die Wahlbeteiligung meist unter 10% liegen. Von einem Mandat durch ihre Mitglieder kann die IHK schon lange nicht mehr sprechen.

Stimmen Sie ab, ob Sie für oder gegen eine Zwangsmitgliedschaft bei der IHK sind.

Foto: Logo http://www.rechtsboerse.de/


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Montag, Januar 03, 2011

Die Wiedergeburt des Schrottimmobilienvertriebs!

Seit den 80er und Anfang der 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts begannen zahlreiche Immobilien- und Vertriebsfirmen verstärkt damit, Verbraucher an der Haustüre, am Arbeitsplatz oder unter Ausnutzung familiärer oder persönlicher Kontakte für das Investment in Immobilien bzw. Immobilienfonds als Kapitalanlage anzuwerben. Viele „Experten“ kamen dabei schnell zu dem Schluss, dass sich hier ansehnliche Renditen erzielen lassen würden.

Schnell wurden daher von Initiatoren, Vertrieben und Banken Konzepte entwickelt, wie Anlegern Immobilien zur Kapitalanlage im Osten und Westen Deutschlands vermittelt werden konnten. Dies geschah zumeist mit Hinweisen auf die erheblichen Steuerersparnisse, die der interessierte Anleger erzielen können sollte. Andere Interessierte wurden mit dem Versprechen späterer Altersabsicherung durch eine angeblich hoch ertragreiche Immobilie zum Vertragsschluss überredet. Ein häufig genutztes Argument lautete etwa, dass der Anleger keinerlei eigene Zahlungen zu leisten habe, da alle Finanzierungskosten des Erwerbs durch Mieteinnahmen (bzw. Immobilienfondsausschüttungen) und Steuervorteile gedeckt würden. Regelmäßig erstellten die Vermittler für Ihre Neukunden „Berechnungsbeispiele“ oder „Prognoseberechnungen“ die eine sehr geringe bzw. gar keine monatliche Finanzierungsbelastung vorgaukelten.

Unter den Begriff „Schrottimmobilien" fallen also nicht in erster Linie Immobilien, die vielleicht sanierungsbedürftig oder baufällig sind, sondern es geht vielmehr um Immobilien (wie z.B. Eigentumswohnungen) aber auch Immobilienfonds als sogenannte „Immobilie des kleinen Mannes“ die an Anleger als Kapitalanlagemodell, fast immer gleichzeitig mit einer Finanzierung, vermittelt wurden und bei denen sich die Renditeerwartungen nicht erfüllten. Vielmehr standen die Anleger oftmals nach einer gewissen Zeit vor einem hohen Schuldenberg und wurden zum Teil in den Ruin getrieben.

Den Anlegern, denen solche Modelle angeboten wurden, wurde versprochen, dass sie - durch die zu erwartenden Mieteinnahmen - mit den Immobilien eine hohe Rendite erzielen würden. Regelmäßig wurden Mietgarantien mitverkauft; nach Ablauf der Mietgarantien waren die avisierten Mieten oft nicht im Ansatz realisierbar.

In nahezu allen Fällen wurde den neu geworbenen Kauf-Kandidaten, gleich ein entsprechender Bankkredit mitvermittelt. Den Anlegern wurde dabei suggeriert, dass hier kein Risiko für sie bestehen würde, denn den Kredit könnten sie aus den Mieteinnahmen, die sie erzielen würden, ablösen. Nach einigen Jahren, wenn der Kredit mit Zins und Tilgung zurückgezahlt worden sei, würden sie durch die Mieteinnahmen eine hohe Rendite erzielen und schuldenfrei Immobilieneigentümer sein. Häufig wurde den „Neukunden“ bei Darlehensaufnahme eine Kapitallebensversicherung angedient. Diese sollte bei Fälligkeit nach 20-30 Jahren den bis dahin tilgungsfreien Kredit endfällig tilgen. Die Folge war, dass die Neukunden hierdurch erhebliche weitere finanzielle Schäden erlitten, da Sie über Jahrzehnte hohe Zinsraten für Ihre endfälligen Darlehen zahlten aber gleichzeitig eine wesentlich geringere Rendite aus Ihrer Lebensversicherung erzielten.

Ferner wurden den Opfern eine ganze Reihe teurer und größtenteils fragwürdige zusätzliche Serviceverträge mit angedient, welche nur zum Ziel hatten den waren Wert der angedienten Immobilie/ Immobilienfonds zu verschleiern.

Durch den überteuerten Kaufpreis, unnütze und teure Serviceverträge sowie ungünstige und schädliche Finanzierungsformen verbunden mit provisionsträchtigen Lebensversicherungen erlitten die zahlreichen neu angeworbenen Schrottimmobilienopfer hohe finanzielle Einbußen, manche gerieten in die Privatinsolvenz. Spätestens wenn der teuer bezahlte sogenannte „Mietgarant“ nach Ablauf der Garantiezeit bzw. nach (vorhersehbarer) Insolvenz keine Zahlungen mehr leistete konnten die Immobiliendarlehen nicht mehr bedient werden. Für manche Betroffene stellte sich die Situation gar als so ausweglos dar, dass sie den Suizid wählten.

Dieses „Geschäftsmodell“ war für die Initiatoren, Vermittler und finanzierenden Banken dieser Immobilien-(Steuerspar-)Modelle hoch lukrativ. Die Verkäufer bzw. Initiatoren konnten überteuerte Immobilien an die Anleger verkaufen und die finanzierenden Banken konnten durch die Vermittlung von hohen Krediten an die Endverbraucher gute Geschäfte machen. Auch für die Vermittler der Kapitalanlagen war dieses Modell lukrativ, weil sie hohe Provisionen für die Vermittlung der Immobilien, unnützen Serviceverträgen, Darlehen sowie Versicherungen verdienen konnten. Durch psychologisch geschicktes Ausnutzen bestehender sogenannter Türöffnerkontakte aus Kollegen, Vereinen, Freundeskreis und sogar Familie konnte ein umtriebiger Vermittler mehrere Millionen pro Jahr an Provisionen umsetzen.

Mit Ausnahme des von den Vertrieben angeworbenen Neukunden machten alle Beteiligten ein glänzendes Geschäft. Voraussetzung hierfür war u.a. die Aufnahme eines den Kaufpreis weit übersteigenden Kredites aus dem sich alle Beteiligten über offene und verdeckte Provisionen sowie sogenannter Luftverträge (unnütze Serviceverträge) bereicherten.

Seriösen Schätzungen zufolge fielen zwischen 300.000 und 1 Million Menschen in Deutschland, vor allem seit Beginn der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts, Immobilien zum Opfer, deren Rendite in der Folgezeit weit hinter den Erwartungen zurück blieb - den sog. Schrottimmobilien.

Der Schaden, der beim Erwerb dieser Schrottimmobilien entstanden ist, ist dabei immens. Berechnungen zufolge haben Anleger in den vergangenen 10 Jahren vermutlich ca. 100 Milliarden Euro verloren, weil sie ihr Geld in unseriöse Finanzfirmen steckten oder überteuerte Immobilien als Kapitalanlage kauften.

Der BSZ e.V. stellt seit einiger Zeit eine Wiederbelebung dieses fiesen Geschäftsmodell fest.

Rechtliche Ansatzpunkte dagegen sind u.A. :

• die in der Privatwohnung geführten Beratungsgespräche mit dem Vermittler
• das von dem Vermittler erstellte persönliche Berechnungsbeispiel
• der Geschäftsbesorgungs-/Treuhandvertrag mit unwiderruflicher Vollmacht
• Verletzung von gesetzlichen Formvorschriften

Sollte einer dieser Ansatzpunkte oder gar mehrere vorliegen, ergeben sich Möglichkeiten für ein rechtliches Vorgehen.

Gesetzliche Folge der Unwirksamkeit von Darlehensverträgen ist, dass eine Rückabwicklung aller geleisteten Zahlungen und Freistellung von allen Zahlungsverpflichtungen verlangt werden kann. Auch im Rahmen von Schadenersatzansprüchen kann ggfls. eine vollständige Rückabwicklung durchsetzbar sein.

Diese Ansprüche gegen die finanzierende Bank kann jeder für sich alleine durchsetzen. Das enorme Prozessrisiko kann von einer einzelnen Person jedoch oftmals nicht getragen werden. Die Tatsache, dass die meisten geschädigten Immobilienerwerber nicht in der Lage sind, ihre Interessen durchzusetzen, gereicht erfahrungsgemäß den Banken zum Vorteil. Aufgrund der hohen Kosten für die Führung eines entsprechenden Prozesses, schrecken die meisten Opfer davor zurück, gegen die Banken zu klagen. Problematisch in diesem Zusammenhang ist, dass Rechtsschutzversicherungen sich häufig auf den sog. Neubauausschluss nach § 4 Abs.1 Buchstabe k ihrer Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) berufen und somit die Finanzierung von Prozessen ablehnen.

Eine starke Gemeinschaft wie der BSZ e.V. kann mitunter die Führung teurer Prozesse vermeiden helfen, indem außergerichtlich stärker aufgetreten werden kann. Bereits im Vorfeld einer klageweisen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen werden Informationen durch den BSZ e.V. gebündelt.

Mit dem Urteil des EuGH vom 15. April 2010 in der Rechtssache C 215/08 hat der Europäische Gerichtshof zu der für viele Anleger spannenden Frage entschieden, dass auch in Sachen "Schrottimmobilien" eine Rückabwicklung der Beteiligung an einem Immobilienfonds als so genanntes Haustürgeschäft möglich ist, wenn die Beteiligung außerhalb von Geschäftsräumen erworben wurde und die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Diese grundsätzlich für betroffene Fondsinhaber positive Entscheidung des EuGH hat zur Folge, dass mit Widerruf der Beteiligung eine Rückabwicklung des Beitritts eingefordert werden kann. Im Einzelfall ist jedoch zu prüfen, ob eine solche Rückabwicklung dem Betroffenen immer nutzt. So hatte dies im entschiedenen Fall sogar zur Folge, dass der aussteigende Anleger aufgrund eines negativen Kapitalkontos noch eine Zahlung an die Fondsgesellschaft zu leisten hat. Ein unüberlegter Fondsausstieg kann damit auch sehr teuer werden.

"Entscheidend ist, in welcher Rechtsform der Gesellschafter sich an der Fondsgesellschaft beteiligt hat. Der EuGH hat für eine Beteiligung an einem Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft (GbR-Gesellschaft bürgerl. Rechts) ausdrücklich entschieden, dass der Gesellschafter im Fall des Widerrufs nur sein Auseinandersetzungsguthaben zurückfordern kann. Dieses Guthaben kann im Einzelfall negativ sein, so dass dem Gesellschafter sogar eine Nachzahlung droht."

Ob diese Art der Abwicklung auch für andere Beteiligungsformen wie Personenhandelsgesellschaften oder Genossenschaften gilt, hat der EuGH jedoch ausdrücklich offen gelassen. "Da es sich bei Kommanditgesellschaften und Genossenschaften um andere Konstellationen mit unterschiedlichen Rechtspflichten für die Beteiligten handelt, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass die aktuelle Entscheidung auch für diese Rechtsformen übertragbar ist. Eine fachkundige Einzelfallprüfung ist daher dringend zu empfehlen".

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schrottimmobilien + Immobilien-Rückabwicklung" anzuschließen.

Foto: Buch Schrottimmobilien
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.01.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH (GFE) - GFE stellt Insolvenzantrag!

AG Nürnberg bestellt Insolvenzverwalter - BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertritt geschädigte Anleger auch im Insolvenzverfahren.

Wie in verschiedenen Medien berichtet wurde, hat die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth mehrere Immobilien im Zusammenhang mit einem möglichen Anlagebetrug mit Blockheizkraftwerken durchsuchen lassen. 150 Polizeibeamte waren im Einsatz, mehrere Verdächtige wurden nach Informationen der Süddeutschen Zeitung in Untersuchungshaft genommen. Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth wird gegen bis zu 17 Verdächtige ermittelt, die in dem Verdacht stehen, Anleger durch Vortäuschen falscher Tatsachen geschädigt zu haben. Die Staatsanwaltschaft geht von mehr als 1.000 Geschädigten mit einem Gesamtschaden in mittlerer zweistelliger Millionenhöhe aus.

Nach diesen beunruhigenden Berichten geht es nun für die Anleger mit einem weiteren Schock weiter, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger der GFE vertritt.

Wie das zuständige Amtsgericht Nürnberg mitteilt, wurde nunmehr Seitens der GFE GmbH ein Insolvenzantrag gestellt. Seitens des Insolvenzgerichts wurde am 30.12.2009 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und ein Insolvenzverwalter bestimmt. (AG Nürnberg, Az.: 8200 IN 2238/10)

"Ob der Insolvenzverwalter die Rückforderungsansprüche der Anleger anerkennt, bleibt abzuwarten", erklärt Rechtsanwalt Cocron. "Voraussetzung für eine Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der GFE im Insolvenzverfahren ist jedoch in jedem Fall, dass die Anleger der GFE ihre Ansprüche beim Insolvenzverwalter form- und fristgerecht anmelden", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.v. Vertrauensanwalt Cocron weiter.
Der Verwalter über das Vermögen der GFE wurde Seitens des Gerichts aufgefordert, bis zum 04.02.2010 ein Gutachten über die wirtschaftliche Situation der GFE zu erstellen. Weiter soll der Verwalter prüfen, ob auf Seiten der GFE ausreichend Vermögenswerte vorhanden sind, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu bestreiten.

"Da die GFE offenbar nun als Haftungsgegner wegfällt, prüfen wir für unsere Mandanten nunmehr verstärkt die Inanspruchnahme weiterer Beteiligter", erklärt BSZ e.V. Vertrauensaanwalt Cocron. Insbesondere Anlageberater müssen damit rechnen, dass sie Seitens der Kunden der GFE in Anspruch genommen werden, sollten sie nicht umfassend über die Risiken des Erwerbs eines BHKW aufgeklärt haben.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „GFE Group" anschließen

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.01.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, Januar 01, 2011

Lehman-Zertifikate: Es zählt der Einzelfall

Zusammenfassend ist zu sagen, dass es „die Lehman-Fälle“ im Sinne einer einheitlichen rechtlichen Konstellation nicht gibt. Die Erfolgsaussichten bestimmen sich ganz wesentlich nach der individuellen Beratung des einzelnen Anlegers, seinen Anlagezielen und seinen individuellen wirtschaftlichen Ausgangsbedingungen.

In letzter Zeit wurde in den Medien wieder verstärkt über öffentliche Aktionen von Lehman-Geschädigten berichtet und dabei Bilanz gezogen über die bisher erzielten Erfolge der betroffenen Anleger bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche. Dabei wird vielfach das Resümee gezogen, dass sich die Chancen der Anleger in zeitlicher Hinsicht wie auch im Instanzenzug eher verschlechtert haben.

So mussten die Banken in Abweichung von ersten anlegerfreundlichen Entscheidungen nach inzwischen verbreiteter Ansicht nicht damit rechnen, dass die Lehman Bros. Bank insolvent werden konnte. Entsprechend musste der Anleger darauf nicht ungefragt hingewiesen werden. Dasselbe gilt für das Argument, dass die Lehman-Anlagen nicht durch eine Einlagensicherung, wie es sie z.B. für Spareinlagen gibt, abgesichert sind. Ein ebenfalls erfolgversprechendes Argument, das die Pflicht der Banken zur Aufklärung über verdeckte Vertriebszuwendungen zum Gegenstand hat (sog. Kick Backs), wurde von den Instanzgerichten ganz überwiegend nicht aufgegriffen. Eine höchstrichterliche Klärung steht aus. Damit führen drei ganz wesentliche Argumente der Anleger in der Gerichtspraxis nicht zum gewünschten Ziel.

Trotz der vorstehend geschilderten Entwicklungen bei der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche der Lehman-Geschädigten, können nach Ansicht des BSZ e.V. Anlegerschutzanwalts und Fachanwalts für Bank und Kapitalmarktrecht Wolf von Buttlar im Einzelfall gute Erfolgsaussichten bestehen, wenn die Empfehlung der Lehman-Zertifikate nicht anlegergerecht, d.h. von vornherein für den Anleger ungeeignet war. Dies ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn die riskanten Zertifikate an unerfahrene, sehr häufig ältere Menschen verkauft werden, die bis zum Erwerb der Zertifikate sicherheitsorientiert investiert waren. Vergleichbares gilt, wenn die Anleger einen bestimmten Zweck der Anlage vorgegeben haben, der mit einem Zertifikat nicht zu erreichen ist (Altersvorsorge, absoluter Kapitalschutz) oder wenn das riskante Zertifikat gemessen am Gesamtvermögen des Anlegers einen Anteil ausmacht, der einer vernünftigen Risikostreuung nicht entspricht. Soweit Lehman Zertifikate ab Juni 2008 erworben wurden, ist zu prüfen, ob über die ersten Warnsignale für die Krise der Lehmen Bros. Bank aufgeklärt wurde.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass es „die Lehman-Fälle“ im Sinne einer einheitlichen rechtlichen Konstellation nicht gibt. Die Erfolgsaussichten bestimmen sich ganz wesentlich nach der individuellen Beratung des einzelnen Anlegers, seinen Anlagezielen und seinen individuellen wirtschaftlichen Ausgangsbedingungen.

Jeder Anleger, der seine Rechte wahren möchte, sollte unbedingt die drohende Verjährung seiner Ansprüche beachten. Die Verjährung tritt regelmäßig in einer Frist von 3 Jahren ab dem Tag der zum Abschluss des Geschäfts führenden Beratung ein.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Gründe sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Lehman Brothers" anzuschließen.

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Freitag, Dezember 31, 2010

BSZ® e.V.: „Aktiver Aufklärer der Anleger“ schließt das Jahr 2010 erfolgreich ab.

Der BSZ® e.V., Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein (Dieburg) einer der führenden Vereine im Bereich Anleger- und Verbraucherschutz in Deutschland, blickt auf ein sehr erfolgreiches Jahr 2010, das „Jahr des Anlagebetrugs“, im unermüdlichen Dienst für die Anleger zurück. Auch für das Jahr 2011 hat sich der BSZ® e.V. viel vorgenommen und wird auch dabei seiner Rolle als „aktiver Aufklärer der Anleger“ voll und ganz gerecht werden.


Nach Mitteilung des Bundeskriminalamts (BKA) wurden im Jahr 2009 in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) insgesamt 101.340 Fälle von Wirtschaftskriminalität registriert (2008: 84.550). Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr einen Anstieg von 19,9 Prozent (16.790 Fälle).

Ein bemerkenswert starker Anstieg ist 2009 im Bereich der Anlage- und Finanzierungsdelikte (Deliktsformen im Zusammenhang mit der Vermittlung, Erlangung und Gewährung von Krediten) zu verzeichnen. 19.792 registrierte Fälle entsprechen einem Anstieg von 176 Prozent gegenüber dem Vorjahr.

Das Gleiche gilt für den Deliktsbereich Kapitalanlagebetrug. Hier wurden im Berichtsjahr 18.313 Fälle registriert, was einem Anstieg von ca. 214 Prozent im Vergleich zu 2008 entspricht (5.833 Delikte).
BKA-Präsident Ziercke: "Der Ende des Jahres 2008 als Folge der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise einsetzende Trend ansteigender Fallzahlen der Wirtschaftskriminalität hat sich im Jahr 2009 fortgesetzt. Insgesamt hat die öffentliche Aufarbeitung der Wirtschafts- und Finanzkrise offenbar beim Bürger zu einer verstärkten Sensibilität geführt und das Anzeigeverhalten der Geschädigten beeinflusst."

Der Anteil der Wirtschaftskriminalität an den insgesamt polizeilich bekannt gewordenen Straftaten betrug im Berichtsjahr 1,6 Prozent (2008: 1,4 Prozent).Im Jahr 2009 wurden im Bereich der Wirtschaftskriminalität insgesamt 35.801 Tatverdächtige registriert (2008: 35.493).

Der durch die Wirtschaftskriminalität verursachte Schaden belief sich 2009 auf 3,43 Milliarden Euro und lag damit auf dem gleichen Niveau wie im Vorjahr. Delikte der Wirtschaftskriminalität verursachten somit nahezu die Hälfte des in der PKS ausgeworfenen Gesamtschadens von rund 7,2 Milliarden Euro. Die Aufklärungsquote betrug im Berichtsjahr 91,7 Prozent (2008: 92,5 Prozent) und war damit erneut deutlich höher als bei der Gesamtkriminalität (55,6 Prozent).

Die Anzahl der Fälle aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität unter Nutzung des Tatmittels „Internet“ ist nach dem starken Anstieg im Jahr 2008 (16.437 Fälle) im Berichtsjahr um 34,8 Prozent auf 10.717 Delikte zurückgegangen. Im Jahr 2009 wurde damit bei ca. jedem zehnten Fall von Wirtschaftskriminalität das Internet genutzt. Der Hauptanteil lag dabei mit Abstand im Bereich „Wirtschaftskriminalität bei Betrug“ (8.508 Fälle).

Vor diesem Hintergrund erfüllt der BSZ® e.V. eine wichtige aufklärende Funktion im Bereich des Anleger- und Verbraucherschutzes: Der BSZ® e.V. hat nämlich im Jahr 2010 seinen gesamten Einsatz dem Dienst von Anlegern gewidmet, die Opfer unseriöser oder gar betrügerischer Machenschaften von Initiatoren, Vermittlern oder sonstigen Hintermännern von Kapitalanlagemodellen wurden.

Der BSZ® konnte im Jahr 2010 etliche Anleger vor betrügerischen oder unseriösen Kapitalanlagemodellen warnen, durch die detektivische Kleinarbeit des BSZ® wurden dabei oftmals Informationen ans Tageslicht gefördert, die sich später als absoluter Volltreffer erwiesen haben und viel Schaden von Anlegern abgewendet haben. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen.

Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde, ein weiterer Grund, weil der BSZ® mit Kanzleien zusammenarbeitet, die nach Ansicht von Marktführern wohl führend im Bereich des Kapitalanlagerechts in Deutschland sind. Alle Anwälte, mit denen der BSZ® e.V. zusammenarbeitet, sind spezialisiert auf den Bereich Kapitalanlage- und Anlegerschutz und haben darin jahrelange Erfahrung und ihre Kompetenz in etlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Erfolgen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt.
Mehrmals wöchentlich werden in dem sog. „Kapitalanlegerecho“ www.kapitalanleger-echo.de und auf den Portalseiten www.fachanwalt-hotline.de und www.rechtsboerse.de neue Beiträge zu den Themen Anleger- und Verbraucherschutz eingestellt und den Beteiligten somit wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können – ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht!!

Mit der Suchmaschine www.geldfuchs.eu steht eine Suchmaschine zur Verfügung in der die DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. ihr Kapitalanlageschutz-Know-How einfließen lässt und dabei das Potential und die Technik der Suchmaschine Google nutzt.

Der BSZ® ist somit auch einer der „aktivsten“ Vereine im Bereich Anleger- und Verbraucherschutz.

Auch im Jahr 2011 gibt es viel für den BSZ® e.V. zu tun: Unseriöse Anbieter von Kapitalanlagemodellen sind auf dem Vormarsch und versuchen, die Zukunfts- und Versorgungsängste der Menschen auszunutzen mit dubiosen Anlagemodellen und hohen Renditeversprechen.

Eine Mitgliedschaft im BSZ e.V. bringt dabei viel, kostet aber wenig: Ständig- mehrmals wöchentlich- aktualisierte Topinfos zu aktuellen Kapitalanlage- und Verbraucherthemen, Bündelung der Interessen in zielgerichteten Interessengemeinschaften, Kontakt zu führenden Anwaltskanzleien im Bereich Kapitalanlagerecht und last but not least die Mitgliedschaft in einer starken Gemeinschaft.

Auch im Jahr 2011 wird der BSZ® e.V. seine Rolle als „aktiver Aufklärer der Anleger“ unermüdlich weiterverfolgen, und in diesem Jahr alles daran setzen, seiner Position als einer der führenden Vereine im Bereich Anleger- und Verbraucherschutz gerecht zu werden.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Dieser Text gibt den Beitrag vom 31.12.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.