Freitag, Januar 29, 2010

ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG - dramatische Entwicklung für Anleger

Keine guten Nachrichten gibt es derzeit für die Anleger, welche sich an der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG als atypisch stille Gesellschafter beteiligt haben.

Mit Schreiben vom 21.01.2010 werden die Gesellschafter, die Ihre gezeichnete Einlage in Raten erbringen und noch nicht voll eingezahlt haben (Sprint-Verträge), aufgefordert, trotz der Liquidation ihrer Ratenzahlungspflicht weiter nachzukommen. Darüber hinaus werden Anleger, die in den letzten Jahren Ausschüttungen erhalten haben (Classic-Verträge), aufgefordert, diese binnen einer Frist bis zum 08. Februar 2010 zurückzuzahlen.

Spätestens jetzt sollten Anleger, die eine solche Aufforderung erhalten haben, anwaltlich prüfen lassen, ob sie zu einer Rückzahlung verpflichtet sind.

Rechtsanwalt Marcel Seifert von der BSZ e. V. Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte hierzu wie folgt: "Nach unserer Auffassung können viele Anleger dem Rückforderungsbegehren mit Schadensersatzansprüchen entgegentreten. Sie sind dann nicht verpflichtet, die erhaltenen Ausschüttungen bzw. weitere Raten an die ALAG zu zahlen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Anlegern die Beteiligung als eine sichere Anlage empfohlen wurde."

"Erst kürzlich konnten wir für einen Mandanten in einem ähnlichen gelagerten Fall Schadensersatz vor dem Oberlandesgericht Dresden erstreiten. Auch dort hatte sich der Anleger als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt und wurde nicht hinreichend auf die Risiken einer solchen Beteiligung im Vorfeld aufgeklärt. Das Gericht folgte unserer Argumentation", so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann von BRÜLLMANN Rechtsanwälte, "dass sich die Gesellschaft das Fehlverhalten der von ihr beauftragten Vermittler zurechnen lassen muss und sprach dem Anleger daher Schadensersatz in voller Höhe zu".

Betroffenen ALAG-Anlegern ist daher dringend zu empfehlen, rechtlichen Rat bei einem auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt einzuholen.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ALAG" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.01.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Januar 27, 2010

CAPITAL GARANT Gruppe: Geschäftsführer Alexander von Stahl geht von Bord

Mit Bekanntmachung vom 09.12.2009 im Handelsregister des Amtsgerichtes München konnten die Anleger des CAPITAL GARANT Ratenfonds mit Sitz in Neubiberg, Nachfolger des CAPITAL GARANTIEFONDS 02 mit Sitz in Augsburg, in Erfahrung bringen, dass der bisherige Geschäftsführer Alexander von Stahl, Generalbundesanwalt a.D., als Geschäftsführer des Investmentfonds CAPITAL GARANT Ratenfonds ausgeschieden ist.

Über die genauen Hintergründe des Ausscheidens ist hier zwar nicht bekannt, Anleger jedoch, die ihren früheren Anlageentschluss auch auf die Reputation dieser prominenten Geschäftsführung gegründet hatte, dürften enttäuscht vom plötzlichen Ausscheiden sein und sich fragen, ob sie auf das richtige Pferd gesetzt haben.

Auch für die weitere Entwicklung des CAPITAL GARANT Ratenfonds dürfte der Ausstieg des ehemaligen Generalbundesanwalt sich eher negativ auswirken, fällt doch ein gewichtiges Beteiligungsargument für zukünftige Anleger weg, da allein Tatsache, dass die Fondsgeschäftsführung durch Herrn von Stahl wahrgenommen wurde, für einen potentiellen Anleger ein nicht unwesentliches Entscheidungskriterium sein kann. Damit dürften sich die zukünftige Akquise von Neukunden und damit der Zufluss weiteren Fondskapitals erschweren.

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Hielscher der Rechtsanwaltskanzlei MHG hierzu: „Anleger, die sich primär im Vertrauen auf die Geschäftsführung durch Herrn von Stahl an dem CAPITAL GARANT Ratenfonds beteiligt haben und monatlich noch fleißig ihre Raten einzahlen, könnten sich durch den Weggang zum vorzeitigen Ausstieg aus dem Fonds veranlasst sehen, was der weiteren Entwicklung des Fonds abträglich sein kann.“

Erstaunlich in diesem Zusammenhang ist, dass die Anleger CAPITAL GARANT Ratenfonds oder Interessierte über diesen Renommee-Verlust zumindest auf der Homepage des Fonds nicht informiert werden. So wird dort nach über einem Monat immer noch Herr Alexander von Stahl als Fonds-Geschäftsführer benannt. Dies kann zu Missverständnissen und Fehlinformationen bis hin zur Haftung führen.

Vermittler jedenfalls, die entsprechende Fondsanteile aktuell vermitteln, sollte auf jeden Fall den Anlagekunden entsprechend informieren und dies dokumentieren um sich vor einer Beraterhaftung zu schützen.

Anleger, die sich über einen Fondsausstieg beraten lassen möchten, steht eine Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. offen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.01.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Januar 26, 2010

Lehman-Zertifikate: Weiterer Spitzenerfolg der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte gegen Commerzbank!

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth erstreitet Schadensersatz in Höhe von 107.955,74 Euro gegen Commerzbank (ehemals Dresdner Bank) vor Landgericht Potsdam wegen Vermittlung von Lehman-Zertifikaten. Achtung: Es droht Verjährung!

Nach dem Sensationserfolg der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Rohde & Späth vor dem Landgericht Potsdam vom 24.06.2009, in dem die Postbank zu vollumfänglichen Schadensersatz an die Kläger verurteilt wurde (Urteil noch nicht rechtskräftig), ist BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth nun ein weiterer Spitzenerfolg vor dem Landgericht Potsdam gelungen:

In dem mit Datum vom 20.01.2010 gesprochenen Urteil vor dem LG Potsdam wurde die Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank, die der Klägerin die Zertifikate vermittelt hatte, zu vollumfänglichem Schadensersatz in Höhe von 107.955,74 Euro nebst der Übernahme außergerichtlicher Kosten verurteilt (Urteil des LG Potsdam vom 20.01.2010, Az.: 8 O 277/09, noch nicht rechtskräftig).

Damit konnten von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten bereits 2 vollumfänglich Klage stattgebende Urteile gegen zwei verschiedene Banken erstritten werden, ebenso wie bereits zahlreiche Vergleiche mit diversen vermittelnden Banken in den letzten Wochen. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, sobald dies der Fall sein wird, werden wir diese umfänglich erläutern.

Für das Berufungsverfahren des vor dem LG Potsdam am 24.06.2009 entschiedenen Verfahrens gegen die Postbank ist der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem OLG Brandenburg übrigens am 28.04.2010 zu erwarten.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, hierzu: "Wir freuen uns über diesen weiteren Erfolg für die Lehman-Geschädigten" und weist Geschädigte darauf hin, dass "speziell im Fall von der Dresdner Bank vermittelten Lehman Zertifikaten in den nächsten Wochen Verjährung drohen könnte, da zahlreiche Lehman-Zertifikate im Frühjahr 2007 vermittelt wurden und aufgrund der Vorschrift des § 37 a WpGH a.F. Verjährung drei Jahre nach Anspruchsentstehung eintritt." Auch für von anderen Banken vermittelte Lehman-Zertifikate droht in den nächsten Wochen Verjährung, so dass Geschädigte auch hier prüfen sollten, ob die Verjährung nicht gehemmt werden soll.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lehman Brothers" anzuschließen.

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Montag, Januar 25, 2010

Geld zurück von der Versicherung?

Bahnbrechendes Urteil des BGH, vom 29.07.2009. Schadenersatzansprüche von Versicherungsnehmern gegen Versicherungen in Höhe von bis zu € 15 Mrd. in der Diskussion. BSZ e.V. Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte unterstützen Versicherungsnehmer bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.

Das ARD-Magazin Plusminus berichtete bereits in der Sendung vom 12.01.2010 darüber, dass Versicherer bei in Raten gezahlten Lebens-, Sach- oder auch Kfz-Versicherungen zu hohe Ratenzahlungszuschläge berechnen. Die Veröffentlichung des Urteils LG Bamberg (Az 2 O 764/04, welches mit der Entscheidung des BGH vom 29.07.2009 mit dem Aktenzeichen (Az. I ZR 22/07) rechtskräftig wurde, kann die deutschen Versicherungsunternehmen laut einem Bericht im Hamburger Abendblatt bis zu 15 Mrd. Euro kosten.

Kunden, die ihre Verträge statt im Rahmen einer jährlichen Einmalzahlung in Raten mit Zuschlag zahlen können sich u. U. jede Menge Geld von ihrem Versicherer zurück holen, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, mit Sitz in München, Berlin und Zürich.

Grundsätzlich fallen alle privaten Versicherungen unter die bislang weitgehend unbekannte Entscheidung des BGH. Betroffen sind insbesondere, Lebens- und Sachversicherung. Krankenversicherungen sind dagegen nicht von der Entscheidung erfasst. Das Urteil des Bundesgerichtshofs verpflichtet die Versicherer bei Ratenzahlungszuschlägen die effektiven Jahreszinsen anzugeben. Wurde der effektive Jahreszins nicht angegeben, können Kunden zuviel bezahlte Zuschläge grundsätzlich auch noch Jahre später zurückfordern. Die zuviel bezahlten Raten müssen zudem zu Gunsten des Versicherungsnehmers verzinst werden. Wurden Kunden darüber hinaus bei vereinbarter Ratenzahlung nicht schriftlich über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt, haben sie außerdem die Möglichkeit, noch heute ihren Vertrag zu widerrufen (BGB § 355).

Das Hamburger Abendblatt berichte hierzu u. a.:

Die HUK hatte gegen das Urteil des LG Bamberg Berufung eingelegt und bekam vor dem Oberlandesgericht Bamberg recht (Az.: 3 U 35/06). Darauf zog die klagende Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vor den BGH. In der mündlichen Verhandlung hat der BGH erkennen lassen, dass er der Auffassung des LG Bamberg folgt, sagt Lars Gatschke vom vzbv. Unmittelbar vor der Urteilsverkündung erkannte die HUK das Urteil des LG Bamberg an. Die Versicherung verhinderte damit, dass sich der BGH in der Sache äußerte. Ein geschickter Schachzug der HUK. Da im Zusammenhang mit der Ratenzahlung auch keine Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgte, hätte der Vertrag ggf. sogar rück abgewickelt werden. Davon sind möglicherweise selbst solche Verträge betroffen, die bereits gekündigt wurden. Das wäre für die Versicherer verheerend. Der Schaden könnte dann bis zu 50 Milliarden Euro betragen, berichtet die Presse.

Auch in einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 23./24.01.2010 wird das Urteil des BGH und des LG Bamberg ausführlich besprochen.

Versicherungsnehmer sollten daher unbedingt fachkundig prüfen lassen, ob auch ihnen ggf. Rückforderungsansprüche und/oder Widerrufsrechte gegenüber ihrer Versicherungen zustehen, rät Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Versicherungen" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.01.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Samstag, Januar 23, 2010

Real Estate & Oil Inc/Dubai Oil Industries/Saxonia Sparkasse: BSZ e.V. –Vertrauensanwälte fordern Anlegergelder zurück!

Wie viele Verantwortliche bzw. Mitwisser gibt es? Spuren in die Schweiz, nach Düsseldorf und Berlin. BSZ e.V. fordert Verantwortliche zur Rückzahlung auf!

Im Fall Real Estate & Oil, Dubai Oil Industries wächst der Kreis der Geschädigten. Inzwischen haben sich ca. 50 Geschädigte beim BSZ e.V. gemeldet, die jeweils zwischen 2.000,- € und 850.000,- € bei dem Betrugsfall verloren haben, der Gesamtschaden dürfte sich im zweistelligen Millionenbereich bewegen.

Im Fall Dubai Oil Industries/Saxonia Sparkasse/Real Estate & Oil konnte inzwischen vom BSZ e.V. in Erfahrung gebracht werden, dass die Anlage bei Dubai Oil Industries bzw. Real Estate & Oil wahrscheinlich von Telefonverkäufern aus Düsseldorf an die Anleger vermittelt wurde, die Firma „Real Estate & Oil gab dabei eine Adresse in Düsseldorf an, in einem Büro in Düsseldorf ist dabei Erkenntnissen des BSZ e.V. zufolge noch der Name Real Estate & Oil an dem Eingangsschild vorhanden. Die Telefonverkäufer gaben sich offensichtlich mit falschem Namen als „Dr. Rössler“ oder „Dr. Reisinger“ aus.

Die Homepage der Unternehmen wurde dabei Recherchen des BSZ e.V. zufolge von einem Berliner Webdesign-Unternehmen gestaltet, das inzwischen schriftlich bestätigte (das Schreiben liegt dem BSZ e.V. vor), die Websites gestaltet zu haben, und hierbei mit einem Herrn „Helmut Lange“ Kontakt gehabt zu haben. Der BSZ e.V. wird mit diesem Webdesign-Büro Kontakt aufnehmen, um weitere Erkenntnisse zu gewinnen.

Inzwischen konnte vom BSZ e.V. und BSZ e.V.-Mitgliedern auch mit einem Beteiligten der 3 Firmen, der in der Pfalz in Deutschland wohnt, Kontakt aufgenommen werden, der daraufhin schriftlich (das Schreiben liegt dem BSZ e.V. vor), bestätigte, bis zum April dieses Jahres für fast ein Jahr „Vorsitzender“ der Real Estate & Oil Inc. gewesen zu sein, allerdings nur offiziell.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben inzwischen mit diesem Verantwortlichen Kontakt aufgenommen und diesen zur Rückzahlung der Anlegergelder aufgefordert, denn als Vorsitzender hätte er nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte die Vorgänge innerhalb des Unternehmens überprüfen müssen.

Der Kreis der Verantwortlichen bei den drei Unternehmen scheint auch durchaus recht groß zu sein, auch diverse anonyme Anrufer melden sich inzwischen beim BSZ e.V., die neue Informationen preisgeben wollen. Ob ein derart großer Kapitalanlagebetrug sich auf Dauer verbergen lässt, ist fraglich.

Inzwischen konnte vom BSZ e.V. auch in Erfahrung gebracht werden, dass mehrere Vermittlungsfirmen in der Schweiz die Anleger zu einem Investment in den Firmen bewegten. Bei einer noch tätigen Vermittlungsgesellschaft ist wohl ein US-Bürger der Verantwortliche, wie inzwischen vom BSZ e.V. in Erfahrung gebracht werden konnte. Auch hier haben die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte in Kooperation mit renommierten Schweizer Anlegerschutzkanzleien inzwischen Schadensersatzansprüche gegenüber einer Vermittlungsfirma geltend gemacht. Inzwischen haben auch zahlreiche Rechtsschutzversicherungen Kostenschutz für ein Tätigwerden in der Angelegenheit erteilt.

Betroffene aus den 3 Ländern Deutschland, Schweiz sowie Österreich können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Dubai Oil Industries Inc./Real Estate & Oil/Saxonia Sparkasse Inc." anschließen, die BSZ e.V.-Interessengemeinschaft wird von namhaften BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien aus diesen 3 Ländern betreut.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.01.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG fordert Anleger zur Rückzahlung von Ausschüttungen auf.

BSZ e.V. Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte beraten Anleger. Nach Informationen der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wird die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG Anleger der Gesellschaft nunmehr anschreiben und auffordern, erhaltene Ausschüttungen an die Gesellschaft zurück zu bezahlen. Den Anlegern wird für die Rückzahlung eine Frist zum 8.2.2010 gesetzt.

Die Kanzlei vertritt rund 200 Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG. Sowohl gegen die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG als auch gegen Anlageberater, welche ihren Kunden diese atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung empfohlen haben, wurden bereits gerichtliche Klageverfahren eingeleitet.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät Anlegern dringen, der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachzukommen, sondern gegebenenfalls durch einen auf den bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob die Forderung begründet ist. Gegebenenfalls kann dem Rückforderungsbegehren ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung oder wegen vorvertraglichen Verschuldens entgegen gehalten werden.

Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Aufklärung atypisch stiller Gesellschafter:

Sind Anleger über wesentliche Umstände des Erwerbes einer atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligung nicht aufgeklärt worden, steht ihnen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Schadensersatzanspruch zu. Sie sind so zu stellen, als hätten sie die Beteiligung nicht erworben. Die bereits geleisteten Einlagen sind ihnen - abzüglich erhaltener Ausschüttungen - zu erstatten und von weiteren Einlageverpflichtungen sind sie freizustellen. Dieser Anspruch wegen Aufklärungsverschuldens kann bei atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligungen auch gegenüber der Beteiligungsgesellschaft selbst, also gegenüber der ALAG Auto Mobil AG & Co. KG geltend gemacht werden. Danach können die bereits geleisteten Einlagen (abzüglich Ausschüttungen) zurückgefordert und eine etwaige Forderung auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen verweigert werden.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ALAG" anzuschließen.

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Donnerstag, Januar 21, 2010

Lehman-Zertifikate: Positive Aussichten in mündlichem Verhandlungstermin

Mündlicher Verhandlungstermin vor dem LG Potsdam am 20.01.2010 gegen Commerzbank (ehemals Dresdner Bank): Richter bescheinigt Klage Aussichten auf Erfolg;
Achtung: Akute Verjährungsgefahr für von Dresdner Bank vermittelte Lehman-Zertifikate

Am 20.01.2010 fand ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Potsdam statt, in dem die dortige Klägerin ihren Schaden in Höhe von 107.000,- €, den sie mit Lehman-Zertifikaten erlitten hatte, die ihr von der Dresdner Bank vermittelt wurden, geltend macht. In dem Rechtsstreit, der sich gegen die Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank, die Commerzbank richtet, war zwischen den Parteien streitig, ob die Klägerin überhaupt einen Auftrag zum Kauf der streitgegenständlichen Lehman-Zertifikate abgegeben hatte, die Klägerin behauptete, vom Erwerb einer Festgeldanlage ausgegangen zu sein.

In dem Fall, der von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, betreut wird, fand der Vorsitzende der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam deutliche Worte: Ganz egal, ob man nun eine Auftragerteilung durch die Klägerin zum Erwerb der Lehman-Zertifikate bejahen würde oder nicht, würde die Klage nach gegenwärtigem Sachstand wohl als begründet anzusehen sein. Der Vorsitzende äußerte sich dahingehend, dass die Kammer noch zu entscheiden habe, ob der Beklagten Schriftsatznachlass zu gewähren sei, sofern das nicht der Fall sei, werde demnächst ein Verkündungstermin bestimmt werden.

Nach dem großen Erfolg der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth vom 24.06.2009 vor dem LG Potsdam, in dem die Postbank von der 8. Zivilkammer des LG Potsdam zu vollumfänglichen Schadensersatz wegen der Vermittlung von Lehman-Zertifikaten verurteilt wurde, könnte sich nun also demnächst ein 2. Klageerfolg der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte anbahnen.

Auch das Berufungsverfahren in dem erstinstanzlichen Verfahren gegen die Postbank läuft gerade vor dem Oberlandesgericht Brandenburg, mit einem Termin zur mündlichen Verhandlung ist im April 2010 zu rechnen, nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Späth dürften die Kläger auch im Berufungsverfahren „recht gute“ Chancen haben. In den letzten Wochen konnten von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten auch einige positive gerichtliche Vergleiche mit einigen vermittelnden Banken erzielt werden.

Weniger gut scheinen wohl die mündlichen Verhandlungstermine in zwei Berufungsverfahren in Sachen Lehman-Zertifikate gelaufen zu sein, die ebenfalls am 20.01.2010 vor dem Oberlandesgericht Hamburg verhandelt wurden, die nicht von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten betreut werden. Nach den Sensationserfolgen der Kläger vor dem Landgericht Hamburg teilte der Vorsitzende Richter der Berufungskammer Medienberichten zufolge mit, dass er die „kick-back“-Rechtsprechung des BGH sowie den fehlenden Hinweis auf das Emittentenrisiko wohl anders beurteilen würde als das LG Hamburg, das den Klägern in 1. Instanz vollumfänglich Recht gegeben hatte. Der Richter teilte Medienberichten zufolge mit, dass die Besonderheiten des Einzelfalls stärker betrachtet werden müssten, und überprüft werden müsse, welche konkreten Interessen der Anleger beim Erwerb hatte und welche konkreten Risikohinweise er dabei erhalten habe, ein Verkündungstermin wird für den 14. April erwartet.

Unbedingt beachten sollten Lehman-Geschädigte nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, dass „zahlreiche Ansprüche Geschädigter auf Grund der Vorschrift des § 37 a WpHG a.F. zu verjähren drohen. Da zahlreiche Lehman-Zertifikate. speziell bei der Dresdner Bank, im Frühjahr 2007 vermittelt wurden, könnte hier bereits in einigen Tagen bzw. Wochen Verjährung drohen und Geschädigte müssen somit verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen, wenn sie ihre Ansprüche nicht verlieren wollen.“ Teilweise kann auch durch ein Güteverfahren die Verjährung gehemmt werden, dass unter Umständen auch über die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte eingeleitet werden kann.

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Ponaxis AG: Die Kassen sind leer

Die Anleihegläubiger des Hamburger Beteiligungsunternehmens Ponaxis AG müssen um ihr Geld fürchten. Die Liquidität des Unternehmens könnte möglicherweise bereits im Februar 2010 erschöpft sein.

Der Vorstand der Ponaxis AG teilte auf der letzten Gläubigerversammlung am 14.01.2010 in Hamburg mit, dass das Unternehmen über eine Liquidität von mittlerweile nur noch € 30.000,00 verfügt. Auf Nachfrage räumte der Vorstand ein, dass diese Liquidität für sich genommen nicht mehr ausreicht, um in den kommenden Monat zu gehen. Das Überleben des Unternehmens hänge vor allem davon ab, wie die kommenden Investorengespräche am 26.01.2010 verlaufen.

BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Cátia Sofia das Neves Sequeira: „Daraus schließen wir, das Unternehmen am Ende wäre, wenn es ihr nicht noch kurzfristig gelingen sollte, einen Investor zu finden, der das Unternehmen sofort mit frischem Geld versorgt. Dadurch käme es möglicherweise zu einem Totalausfall der Anleihegelder.“

„In diesem Fall ist die Durchsetzung der Reduzierung und Stundung der Zinsen auf die Anleihen 2005/2011 (WKN A0EUCD) und 2008/2016 (WKN A0XXW3) auf den Gläubigerversammlungen am 23.12.2009 und am 14.01.2010 praktisch sinnlos gewesen. Zudem ist die Ponaxis AG laut dem Vorstand bereits seit Anfang 2008 in Schwierigkeiten. Die Unternehmensverantwortlichen hätten sich viel früher an die Anleihegläubiger wenden müssen, um sie zur Mitwirkung an der Sanierung aufzurufen. Sie haben somit unter Umständen wertvolle Zeit verloren.“, so Herr Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Hamburger Rechtsanwaltskanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte.

Die beiden Ponaxis-Anleihen wurden auch von dem Itzehoer Finanzdienstleister ACCESSIO Wertpapierhandelshaus AG (früher: Wertpapierhandelshaus Driver & Bengsch AG). Den Beratern wird mittlerweile von vielen Kunden vorgeworfen, dass sie sie nicht richtig über die ganz erheblichen Risiken dieser Wertpapiere aufgeklärt haben. Die Hamburger BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwälte vertreten deshalb sehr viele ACCESSIO-Kunden und konnten jetzt in einem wegweisenden Teil-Urteil des Landgerichts Itzehoe die Verurteilung des Wertpapierhandelshauses wegen Beratungsfehlern herbeiführen.

Deshalb rät die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte allen betroffenen Anleihegläubiger prüfen zu lassen, ob Ansprüche gegen die Unternehmensverantwortlichen geltend gemacht werden können.

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Mittwoch, Januar 13, 2010

K1 Invest/K1 Global: Gläubigerversammlung auf den BVI am 01.02.2010!

Gläubigerversammlung für K1 Invest und K1 Global am 01.02.2010 auf den British Virgin Islands. "Internationale Anwaltsallianz im Fall K1" wird Rechte der Gläubiger auf den BVI wahrnehmen. Geschädigte aus Deutschland, Österreich und der Schweiz schließen sich dem BSZ e.V. an!

Der Liquidator Grant Thornton hat bekannt gegeben, dass die Gläubigerversammlungen der beiden Fonds "K1 Invest" sowie "K1 Global" am 01.02.2010 auf den British Virgin Islands in stattfinden werden.

Ein Anwalt aus der Anwaltskanzlei Dr. Fischer & Kollegen aus Zürich, die Mitglied der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" ist, wird persönlich zum Termin am 01.02.2010 auf die British Virgin Islands fliegen, um die Rechte der Gläubiger wahrzunehmen. Die "Internationale Anwaltsallianz im Fall K1", bestehend aus Kanzleien aus Deutschland, Österreich, der Schweiz sowie Liechtenstein, die bereits seit einiger Zeit mit dem Liquidator persönlich in Kontakt steht, wird versuchen, auf die Versammlung Einfluss zu nehmen, um die Rechte der Gläubiger genügend zu wahren.

Bei den beiden Fonds K1 Invest sowie K1 Global zusammen werden von der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" bereits Stimmen von ca. 13 Mio. Euro (entsprechend ca. 20 Mio. Schweizer Franken) vertreten, je mehr Stimmen der Gläubiger vertreten werden, umso sinnvoller ist dies, und umso mehr können die Gläubiger voraussichtlich Einfluss auf das Verfahren nehmen. Spätestens bis zum 29.01.2010 müssen dem Liquidator hierzu aber die entsprechenden Angaben gemacht werden.
Der Liquidator teilt mit, dass die Investoren einen Gläubigerausschuss bilden können, jedoch voraussichtlich kein Stimmrecht haben werden.

Bereits in der Ausgabe der Financial Times vom 12.01.2010, Seite 22, hat BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, dessen Kanzlei Rohde & Späth aus Berlin der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" angehört, moniert, dass "das Insolvenzrecht der British Virgin Islands nicht sehr gläubigerfreundlich ist," sowie weiter, dass die Gläubiger nur sehr eingeschränkte Mitspracherechte hätten. "In der Praxis werden die Fondsgesellschaften nur sehr wenig reglementiert, sobald das Kind dann in den Brunnen gefallen ist, sprich, die Insolvenz eingetreten ist, wird es den Gläubigern ebenfalls nicht unbedingt leicht gemacht, ihre Rechte durchzusetzen."

Die "Internationale Anwaltsallianz im Fall K1" lässt gerade von einer auf den British Virgin Islands ansässigen Anwaltskanzlei (es handelt sich hierbei nicht um die Kanzlei Harneys, die den Liquidator dessen eigenen Angaben zufolge unterstützt und) Möglichkeiten prüfen, die Stellung der Gläubiger zu verbessern. Entscheidend ist dabei nach Einschätzung der damit befassten Kanzlei auf den British Virgin Islands, dass die Gläubiger als "creditors" eingestuft werden.

Bisher konnten leider vom Liquidator nur recht geringe Vermögenswerte aufgefunden werden, im Fall K1 Invest wurden dabei laut Liquidator von einem angeblichen Fondsvermögen in Höhe von ca. 350 Mio. Euro bisher lediglich ca. 260.000 bis 300.000,- Euro aufgefunden, bei dem Fonds K1 Global von einem Fondsvermögen zwischen 170 und 180 Mio. Euro bisher lediglich ca. 5 Mio. Euro, wie der Liquidator vor einiger Zeit mitteilte.

Ob noch weitere Vermögenswerte gefunden werden, ist leider unsicher und wird sich erst mit der Zeit zeigen, sollten keine weiteren Vermögenswerte gefunden werden können, so wäre ein fast vollständiger Totalverlust der eingesetzten Gelder für die Anleger zu verzeichnen. "Im schlimmsten Fall, sofern keine weiteren Vermögenswerte mehr gefunden werden könnten, wären die Anleger also darauf angewiesen, Schadensersatzansprüche gegen die diversen Verantwortlichen wie Helmut Kiener persönlich, die jeweiligen Vermittler, Treuhänder, Kontenprüfer, Prospektverantwortliche, etc. geltend zu machen. Diese Ansprüche prüfen wir gegenwärtig mit Hochdruck," so Rechtsanwalt Dr. Späth.

Über die "Internationale Anwaltsallianz im Fall K1" werden gerade die Möglichkeiten der Betroffenen in Deutschland, der Schweiz, Österreich sowie Liechtenstein über Partnerkanzleien in diesen Ländern geprüft.

Betroffene Anleger aus Deutschland, Österreich und der Schweiz können sich der Interessengemeinschaft K1 anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.01.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Januar 12, 2010

OLG Dresden spricht GRE-Anleger Rückerstattung seiner gesamten Einlage als Schadensersatz zu.

Voller Erfolg für Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte

Mehr als erfreulich beginnt das Jahr für einen von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte vertretenen Anleger der Global Real Estate AG (GRE): Mit Urteil vom 30.12.2009 (12 U 825/09) wurde die GRE vom Oberlandesgericht Dresden zu Schadensersatz verurteilt. „Damit können nun auch all jene Anleger wieder Hoffnung schöpfen, die bisher von einer Verjährung ihrer Ansprüche ausgegangen waren“, so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der Kläger hatte im Jahr 2002 eine atypisch stille Beteiligung an der GRE abgeschlossen. Die Anlage war ihm seinerzeit als sichere Altersvorsorge empfohlen worden. Eine Aufklärung über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken fand nicht statt. Erst Jahre später erfuhr der Kläger von dem mit der Beteiligung einhergehenden Totalverlust- und Haftungsrisiko in Höhe der von ihm gezeichneten Gesamteinlage. Da sich der Kläger über die mit der Beteiligung tatsächlich verbundenen Risiken getäuscht fühlte, beauftragte er die Kanzlei BRÜLLMANN mit der fristlosen Kündigung seiner Beteiligung. Da diese von der GRE zurückgewiesen wurde und sich die GRE darüber hinaus weigerte, die vom Kläger geleistete Einlage zu erstatten, wurde Ende 2007 Klage vor dem Landgericht Zwickau wegen fehlerhafter Anlageberatung eingereicht.

Während das Landgericht Zwickau sich nicht dazu entschließen konnte, der Argumentation der Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte zu folgen und die Klage mit dünner Begründung abwies, schloss sich demgegenüber das Oberlandesgericht Dresden den Ausführungen des Klägers an, und gab dessen Klage vollumfänglich statt.

„Anders als die Vorinstanz“, so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann von BRÜLLMANN Rechtsanwälte, „die dem Kläger noch grobe Fahrlässigkeit unterstellte, folgte das Berufungsgericht unserer Argumentation. Der Kläger ist danach nicht verpflichtet, die Hinweise im Zeichnungsschein zum Anlass zu nehmen, an der Richtigkeit der Beratung zu zweifeln. Aus diesem Grund kann ihm auch keine fahrlässige Unkenntnis der den Schadensersatzanspruch begründenden Umstände vorgeworfen werden.“

Unschädlich für den Kläger war es in diesem Zusammenhang auch, dass er den Erhalt des Emissionsprospektes schriftlich bestätigt hatte: Nach Auffassung des Gerichts ist nämlich „keineswegs ausgeschlossen (...), dass diese Erklärungen aufforderungsgemäß in Beitrittsantrag und ‚Anlageerklärung’ an angegebener Stelle abgezeichnet wurden, ohne dass der Kläger die Formulare inhaltlich zur Kenntnis genommen hätte.“

In Folge des positiven Urteils des Oberlandesgerichts Dresdens erhält der Kläger nunmehr seine gesamte bisher an die GRE geleistete Einlage ersetzt. Darüber hinaus erhält er den ihm entgangenen Gewinn sowie die außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren; Steuervorteile aus der Beteiligung muss er sich hingegen nicht anrechnen lassen.

Anders als es die Verlautbarungen der GRE vermuten lassen, sind dementsprechend Schadensersatzansprüche gegen die GRE grundsätzlich durchsetzbar. Betroffene Anleger, welche sich ebenfalls über ihre Beteiligung und die damit verbundenen Risiken getäuscht fühlen, sollten sich daher mit einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung setzen.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Global Real Estate AG" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.01.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Sonntag, Januar 10, 2010

Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West: Insolvenzverwalter fordert Anleger zur Rückzahlung auf!

BSZ e.V. rät zur Überprüfung!

Insolvenzverwalter fordert zahlreiche Anleger zur Rückzahlung erhaltener Zahlungen auf! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte raten zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Rückzahlungsverlangens.

Zahlreiche Anleger der insolventen WBG Leipzig-West AG, die vor der Insolvenz noch Gelder von der Gesellschaft zurück erhalten haben, werden gegenwärtig per Mahnbescheid vom Insolvenzverwalter dazu aufgefordert, diese Beträge zurück zu bezahlen.

Auch den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten war es vor der Insolvenz gelungen, für ca. 200 Anleger zu erreichen, dass die angelegten Gelder von der WBG Leipzig zurück bezahlt wurden. Als Begründung führt der Insolvenzverwalter in den bisher bekannt gewordenen Fällen aus, dass die Anleger oder deren Prozessbevollmächtigte "Kenntnis" von der anschließenden Insolvenz der WBG gehabt hätten.

Der BSZ e.V. und die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte raten betroffenen Anlegern dringend dazu, überprüfen zu lassen, ob das Rückzahlungsverlangen des Insolvenzverwalters rechtmäßig ist. Nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, "hatten in der Regel weder die Anleger selbst noch deren Prozessbevollmächtigte ganz sichere Kenntnis von der anschließenden Insolvenz."

Für Geschädigte Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG" anzuschließen.

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Freitag, Januar 08, 2010

ACCESSIO haftet. Gericht spricht Anlegerin wegen Falschberatung Schadensersatz zu.

Das Landgericht Itzehoe hat einer geschädigten Kundin der ACCESSIO Wertpapierhandelshaus AG Recht gegeben. Es stellte fest, dass der Finanzdienstleister die Anlegerin bei der Vermittlung der Wertpapiere nicht richtig über die Risiken aufgeklärt hat. Jetzt muss er den Kaufpreis und die Verfahrenskosten ersetzen. Das Teil-Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Entscheidung wurde von der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte erstritten. Die Rechtsanwälte betreuen über die größte ACCESSIO-Interessengemeinschaft Deutschlands mittlerweile über 400 Anleger. BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper: „Das ist soweit ersichtlich das erste Urteil. Es hat nach unserer Einschätzung für viele Anleger grundsätzliche Bedeutung, weil sich die Sachverhalte häufig ähneln. Deshalb gehen wir davon aus, dass die meisten anderen ACCESSIO-Kunden auch Schadensersatzansprüche geltend machen können.“

Die Kundin des Finanzdienstleisters (früher: Wertpapierhandelshaus Driver & Bengsch AG) bezeichnete sich als sicherheitsorientierte Anlegerin, die Tagesgeld zeichnen wollte und nach der Eröffnung des Kontos durch einen Telefonverkäufer zur Zeichnung festverzinslicher Wertpapiere verleitet wurde. Rechtsanwalt Matthias Gröpper: „Bei den empfohlenen Wertpapieren handelt es sich meistens um Inhaber-Genussscheine oder Inhaber-Teilschuldverschreibungen der Cargofresh AG, Pongs & Zahn AG, Salvator Grundbesitz AG, HPE Hanseatic Private Equity AG und der Ponaxis AG, mit denen die Anleger alles verlieren können, was vielen nach ihrer Aussage aber so nicht erklärt wurde.“

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper weiter: „Und das Totalverlustrisiko hat sich mittlerweile in mehreren Fällen realisiert. Einige der Gesellschaften sind insolvent. Viele Anleger haben dadurch ihre ganze Altersvorsorge verloren. Deshalb ist es ganz wichtig, dass sich die Anleger gegen solche Schlechtleistungen wehren.“

Nach der Einschätzung der BSZ e.V. Vertrauensanwälte BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte können alle ACCESSIO-Kunden Schadensersatzansprüche geltend machen, die nicht oder nicht richtig über die Risiken und auch nicht über die Annahme der Kick-Backs informiert worden sind. Deshalb rät die Hamburger Kanzlei allen Betroffenen, die Rechtslage von einem auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ACCESSIO" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.01.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Dezember 30, 2009

K1-Fonds: Es ist fast kein Geld mehr da!

Internationale Anwaltsallianz K1 prüft Ansprüche Geschädigter!

Liquidator Grant Thornton findet fast kein Fondsvermögen in K1-Fonds! Internationale Anwaltsallianz aus Deutschland, Österreich, der Schweiz sowie Liechtenstein prüft Haftung gegen diverse Verantwortliche.

Schlechte Nachrichten für die Anleger in K1-Fonds:
In Sachen K1 Invest teilt der Liquidator den Anlegern mit, dass hier bisher fast keine Fonds-Vermögenswerte gefunden worden seien, lediglich bei der Rabobank in den Niederlanden soll sich ein Betrag in Höhe von 260.000,- € befinden, auf den man aber noch keinen Zugriff habe. Wo die weiteren ca. 340- 350 Mio. € an Anlegergeldern sind, konnte der Liquidator nicht mitteilen.

Schlimmer noch: Der Insolvenzverwalter teilt den Anlegern folgendes mit: „Unsere bisherigen Untersuchungen weisen darauf hin, dass diese Anlagewerte, soweit sie tatsächlich existieren, mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Wert aufweisen.“ In Sachen K1 Global wurden Medienberichten der letzten Tage gegenwärtig nur ca. 5 Mio. € gefunden, obwohl das Fondsvermögen bei über 170 Mio. € liegen soll.

„Es steht somit ganz klar zu befürchten, dass die Anleger im schlimmsten Fall, sofern keine weiteren werthaltigen Vermögenswerte gefunden würden, einem weitgehenden Totalverlust der Anlage ins Auge sehen müssten,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth.

Insgesamt werden von der internationalen Anwaltsallianz im Fall K1 im BSZ e.V. in Deutschland, Österreich und der Schweiz inzwischen ca. 130 Betroffene betreut (davon in Deutschland und Österreich jeweils ca. 60), in Deutschland und Österreich belaufen sich die bisherigen Anlagesummen zwischen 10.000,- € und 300.000,- €, in der Schweiz auf bis zu 13 Mio. Schweizer Franken).

Betreut werden die Anleger aus Deutschland, Österreich und der Schweiz im Rahmen der „Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1“ von den renommierten Kanzleien Rohde & Späth aus Berlin, HLMK aus Wien sowie Fischer und Partner aus Zürich.

Auch eine sehr renommierte Kanzlei aus Liechtenstein, deren Name in Kürze bekannt gegeben wird, hat sich inzwischen der „Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1“ angeschlossen, um die Ansprüche Geschädigter in Liechtenstein zu prüfen, wie der BSZ e.V. bereits berichtet hat, hat sich der Skandal inzwischen nach Liechtenstein ausgeweitet.

„Wir prüfen gerade national und international mögliche Schadensersatzansprüche der Anleger gegen Helmut Kiener persönlich, die Vermittler der Anlage, die jeweiligen Kontenprüfer, aber auch gegen Depotbanken und weitere Verantwortliche wie Prospektverantwortliche,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, „und sind zuversichtlich, hier erste vielversprechende Ansatzpunkte gefunden zu haben.“

Betroffene aus Deutschland, Österreich und der Schweiz können sich der Interessengemeinschaft K1 im BSZ e.V. anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.12.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Dezember 23, 2009

Mehr Geld für geschädigte Phoenix Anleger von der EdW?

Was bedeuten die Berliner Urteile tatsächlich für die Phoenix Anleger? Durch das Land geht ein Aufatmen. Berliner Richter des Amtsgerichtes Berlin Mitte haben doch tatsächlich gegen die EdW, die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, entschieden.

Sie urteilten, dass die sogenannte Teilentschädigung, die den Phoenix- Anlegern seitens der EdW aufoktroyiert wurde, so nicht rechtens sei. Der vorgenommene Einbehalt, der sich größtenteils aufgrund der unklaren Rechtslage zu den Aussonderungsrechten der Anleger ergibt, dürfe so nicht gebildet werden und die Anleger müssten entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG) entschädigt werden.

Dies bedeutet, dass von den bestehenden Forderungen der Anleger aus Wertpapiergeschäften 90 % jedoch maximal 20.000 EUR bei Alleinstehenden bzw. maximal 40.000 EUR bei verheirateten Anlegern entschädigt werden müssen. Den erstrittenen Urteilen ist daher aus Sicht der Anleger absolut zuzustimmen. Um sich auf diese Urteile endgültig gegenüber der EdW berufen zu können, sollte jedoch noch deren Rechtskraft abgewartet werden. Allerdings ist davon auszugehen, dass die EdW gegen die erstinstanzlichen Urteile des Amtsgerichtes Rechtsmittel einlegen wird, so dass die Entscheidungen des Berliner Amtsgerichtes wohl noch einmal in der nächsten Instanz überprüft werden.

Aber was heißt das nun für den Einzelnen? Auch wenn die Urteile im Interesse der geschädigten Anleger Bestand haben sollten, so ergeben sich zunächst unmittelbar nur Vorteile für diejenigen Anleger, die bereits einen Bescheid über ihre Entschädigung von der EdW erhalten haben. Diese Anleger, die regelmäßig auch bereits einen Teil Ihrer Entschädigung in Geld erhielten, haben dann einen Anspruch auf einen geänderten Bescheid.

Die Differenz der Entschädigungssummen muss dann ebenfalls innerhalb kurzer Zeit gezahlt werden. Die überwältigende Mehrheit der Phoenix Anleger, nämlich diejenigen, die bisher noch keinen Bescheid über ihre Entschädigung erhalten haben, müssen weiterhin erst auf ihren Bescheid seitens der EdW warten. Sie können dann allerdings darauf vertrauen, dass, wenn die Urteile so wie sie im Moment gefallen sind bestätigt werden, die ihnen zukünftig ausgewiesene Entschädigungshöhe auch unter Berücksichtigung der Gerichtsurteile berechnet werden. Das heißt, dass dann keine Abzüge mehr einbehalten werden.

Nach Mitteilung der EdW auf der eigenen Internetseite brauchen sich die Anleger zumindest wegen der Verjährung ihrer Ansprüche keine Sorgen zu machen. Auch wenn die Urteile des Berliner Amtsgerichtes in der Berufung bestätigt werden sollten, droht derzeit keine Verjährung der Ansprüche bezüglich des noch nicht entschädigten Teils. Demnach können selbst die Anleger, die bereits eine Entschädigung erhalten haben, beruhigt die Urteile der Berufungsinstanzen abwarten und müssen nun keine überhasteten Klagen gegen die EdW anstrengen. Sofern die Urteile in der Berufung bestätigt würden, bleibt genügend Zeit seine dann bestehenden Ansprüche gegenüber der EdW außergerichtlich anzumelden. Damit sparen die Anleger dann Geld und Nerven, die sie in spontanen Klagen sonst aufwenden müssten.

Für die Anleger die bisher noch keinen Bescheid über eine Entschädigung erhalten haben, ändert sich durch die Berliner Urteile zunächst nichts. Sie haben nach einem Urteil des Landgerichtes Berlin keinen rechtlichen Anspruch vor Bescheidung durch die EdW gegen diese zu klagen. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Morgenstern von den MHG Rechtsanwälten meint:“ Jeder Anleger, der schon einen Bescheid der EdW erhalten hat, sollte unbedingt überprüfen lassen, ob der vorgenommene Einbehalt rechtens ist.“

Für Fragen zu dem Themenkomplex Phoenix steht es allen Betroffenen frei sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Phoenix Managed Accounts" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.12.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Dezember 21, 2009

Das Warten hat ein Ende - gute Nachrichten für VIP 3 Anleger zum Jahresende

Vergleichsangebot der Commerzbank AG bezüglich des VIP 3 Medienfonds

Nachdem vor einigen Wochen ein Vergleichsangebot für alle Anleger des VIP 4 Medienfonds seitens der Commerzbank AG und der HypoVereinsbank AG präsentiert werden konnte, hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht KWAG nun auch bezüglich der VIP 3 Fonds ein entsprechendes Angebot mit der Commerzbank für alle Zeichner ausgehandelt. „Es ist nur konsequent, dass es ein solches Angebot auch für die VIP 3 Zeichner gibt, der Teufel steckte aber wie so häufig im Detail. Wir haben nun zwei Varianten erarbeitet, zwischen denen der einzelne Anleger wählen kann“, erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der KWAG.

1. Differenzzahlungsangebot

Die Commerzbank geht davon aus, dass der VIP 3 Fonds seinen Kommanditisten Ende 2011 96% der Zeichnungssumme (ohne Agio) auszahlen kann.

Die verbleibende Differenz von 4% wird von der Commerzbank übernommen und in Höhe des Barwerts von 3,7% nach Annahme des Vergleichs an die Anleger ausgezahlt.

Diejenigen Anleger, die bereits gegen die Commerzbank geklagt haben, erhalten zusätzlich 2,5% als „Aufwandsentschädigung“.

Damit ergibt sich folgende Rechnung für einen Anleger, der 100.000 Euro gezeichnet hat:

Auszahlung Fondsgesellschaft 2011
96.000 EUR

3,7% von der Commerzbank (sofort)
3.700 EUR

2,5% zusätzlich für Kläger (sofort)
2.500 EUR

Auszahlung insgesamt
102.200 EUR

Das Risiko besteht hier darin, ob der Fonds tatsächlich in 2011 eine Auszahlung von 96% der Zeichnungssumme (ohne Agio) auszahlen kann. Sollte der Fonds beispielsweise nur 90 % auszahlen können, trägt der Anleger das Risiko.

2. Kapitalerhaltungsgarantie (ähnlich wie bei dem VIP 4 Angebot)

Die Commerzbank verpflichtet sich, den Anleger am Laufzeitende des Fonds so zu stellen, dass ihm 95% seiner Bareinlage (ohne Agio) zurückgezahlt wird (Differenzzahlung). Das bedeutet für die Anleger: Sollte der Fonds zum Ende der Laufzeit (31.12.2011) nicht über ausreichende Liquidität verfügen, um eine Schlusszahlung von 95% der Bareinlage an die Anleger zu leisten, wird die Commerzbank diese wirtschaftliche Lücke schließen.

Des Weiteren zahlt die Commerzbank allen klagenden Anlegern eine „Aufwandsentschädigung“ von 7,5% der Zeichnungssumme (ohne Agio) zum 31.12.2011, die zusammen mit der Differenzzahlung ausgezahlt wird.

Im Ergebnis erhält der Anleger damit zum 31.12.2011 eine Zahlung von 102,5% seiner Zeichnungssumme und damit das Eigenkapital plus die Hälfe des Agio ausgezahlt. Mit den oben genannten Zahlen wäre das eine Auszahlung von 102.500 Euro – allerdings erst zum 31.12.2011.

„Wir halten diese Variante für die bessere Alternative, da das Risiko eines schlechteren Fondsergebnisses hierbei von der Commerzbank getragen wird. Viele Anleger hatten beide Fonds, VIP 3 und 4, gezeichnet und können sich nach diesem Vergleichsangebot nun insgesamt von den Sorgen um diese Beteiligungen verabschieden. Wir haben bei VIP 4 bereits knapp 400 Anleger, die den Vergleich annehmen und nur rund ein Dutzend, die weiter klagen wollen. Dies zeigt, dass das ausgehandelte Ergebnis sich sehr gut sehen lassen kann“, sagt Gieschen.

Ausblick

Die Verhandlungen mit anderen Vertrieben und Banken laufen derzeit. Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen geht davon aus, dass auch allen anderen VIP-Anlegern kurzfristig ein Vergleichsangebot unterbreitet werden kann. Mit einer weiteren Bank gibt es bereits schriftliche Vergleichsentwürfe.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „VIP" anzuschließen.

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Lehman Brothers Holding Inc.: Amerikanische Finanzaufsicht Finra verurteilt UBS

Das Schiedsgericht der Finra geht davon, dass die Zertifikate wegen ihrer Komplexität nicht für private Anleger geeignet waren.

Das Schiedsgericht der Financial Industry Regulatory Authority Inc. (Finra) hat eine Tochter der UBS AG verurteilt, eine Lehman-Anlegerin in Höhe von US$ 200.000,00 zu entschädigen. Die Richter stellten fest, dass die Anlegerin nicht richtig über die Risiken des Zertifikats (principal-protected Note) aufgeklärt worden war und waren zudem der Meinung, dass sich diese Wertpapiere nicht für private Anleger eignen.

Die Finra ist ein brancheneigenes Aufsichts- und Selbstregulierungsorgan, dass Finanzunternehmen überwacht und im Falle der Verletzung von Vorschriften hohe Geldbußen verhängen kann. Lehman war dort nicht unbekannt. Fehlerhafte Buchführung, Berichtsschönung und Verstöße gegen Bilanzierungsvorschriften haben die Aufsicht in den vergangenen acht Jahren dazu veranlasst, Strafen von mehr als 35 Mio. Dollar über Lehman Brothers zu verhängen. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Hamburger Rechtsanwaltskanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte: „Das ist ein einzigartiger Vorgang. Wir sind der Meinung, dass die Aufsicht bei der Vielzahl der Verstöße viel früher hätte tätig werden müssen.“

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte prüft die Möglichkeit, im Namen deutscher Lehman-Ableger so ein Schiedsverfahren vor der Finra durchzuführen. Rechtsanwalt Matthias Gröpper: „Die Vorteile liegen auf der Hand. Es ist kostengünstig und schafft für die Banken eine verbindliche Rechtslage. Allerdings gehen wir derzeit davon aus, dass dies nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt.“

Deshalb werden die deutschen Anleger einstweilen vor deutschen Gerichten um ihr Recht kämpfen müssen. „Aber das sieht ja auch sehr viel versprechend aus. Denn Lehman-Anleger haben in vielen Fällen sehr gute Ergebnisse in der Auseinadersetzung mit den Banken erzielt.“ Deshalb rät BGS Gröpper Köpke Rechtsanwälte allen Betroffenen, mögliche Ansprüche von einem auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

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Sonntag, Dezember 20, 2009

Lehman-Zertifikate: IG rät Opfern zur Verjährungshemmung!

Zahlreiche Ansprüche geschädigter Lehman-Opfer drohen in den nächsten Wochen und Monaten zu verjähren. Verjährungshemmung auch über BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Brüllmann möglich.
Interessengemeinschaft Lehman-Zertifikate im BSZ e.V. rät Opfern zur Verjährungshemmung!

Gute und schlechte Nachrichten für Lehman-Zertifikate-Geschädigte: Eine Vielzahl deutscher Gerichte hat in den letzten Wochen und Monaten Geschädigten teilweise recht gegeben und die vermittelnden Banken zum Schadensersatz verurteilt, auch die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth konnte in einem ersten- noch nicht rechtskräftigen- Urteil vor dem Landgericht Potsdam vom 24.06.2009 einen 100%-igen Klageerfolg für die dortigen geschädigten Lehman-Anleger erzielen. Zwar gibt es auch eine Reihe von klageabweisenden Urteilen (nicht von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten), allerdings bestätigen die bisherigen Urteile der Gerichte die Einschätzung der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte, dass sicherheitsorientierte, unerfahrene Anleger durchaus gute Schadensersatzchancen haben dürften.

Auch sind inzwischen einige Banken dazu übergegangen, die Anleger wenigstens teilweise zu entschädigen, so z.B. die Citibank, die Hannover Sparkasse, die Hamburger Sparkasse oder auch die Frankfurter Sparkasse, die allen geschädigten Anlegern 50 % des angelegten Anlagebetrages zurück erstattet.

Die schlechte Nachricht dabei ist, dass in den nächsten Wochen und Monaten zahlreiche Schadensersatzansprüche Geschädigter zu verjähren drohen. "Gemäß der sehr kurzen Verjährungsfrist nach § 37a WpHG a.F. verjähren Schadensersatzansprüche 3 Jahre ab Anspruchsentstehung, und somit ab dem Kaufzeitpunkt. Da zahlreiche Lehman-Zertifikate im Frühjahr 2007 vermittelt wurden, droht somit in vielen Fällen Anfang 2010 Verjährung," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth, der ca. 150 geschädigte Lehman-Zertifikate-Anleger betreut.

Die gute Nachricht dabei: Es muss nicht immer sofort geklagt werden, sondern es können verjährungshemmende Maßnahmen zunächst auch in Form eines Güteverfahrens vor einer staatlich bestellten Schlichtungsstelle eingeleitet werden. Der Vorteil dabei ist, dass ein Güteverfahren zunächst kostengünstiger für die Geschädigten ist und zunächst Zeit gewonnen wird, um neue Erkenntnisse zu gewinnen.

Nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth ist "es nicht ausgeschlossen, dass in den nächsten Monaten auch die Vergleichsbereitschaft von anderen Banken ansteigen könnte, die bisher den Geschädigten noch keine Entschädigung angeboten haben. Der Druck auf die Banken, um den Imageschaden zu begrenzen, nimmt zu, auch zeigen die bisherigen Gerichtsurteile, dass für die Banken durchaus ein hoher Unsicherheitsfaktor bei Prozessen verbleibt, dies könnte unter Umständen zu weiteren Entschädigungsangeboten führen. Allerdings werden die Banken auf verjährte Ansprüche mit Sicherheit keine Zahlungen mehr leisten."

Ein verjährungshemmendes Güte-bzw. Schlichtungsverfahren kann dabei auch über die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte durchgeführt werden. Bei der Stuttgarter BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte handelt es sich um eine staatlich anerkannte Güte- bzw. Schlichtungsstelle, bei der bundesweit verjährungshemmende Güteanträge eingeleitet werden können. Bei einer Mitgliedschaft im BSZ e.V. können Geschädigte prüfen lassen, ob die Einleitung eines Güteverfahrens oder einer sofortigen Klage sinnvoll ist, um ihre Ansprüche zu wahren.

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Dienstag, Dezember 15, 2009

UBS-Wealth Management Global Property Fund: BSZ e.V. gründet Anleger-IG!

6 Milliarden US-Dollar schwerer Immobilienfonds wird geschlossen. Werden die Anlegerrechte genügend gewahrt? Deutsche und schweizerische Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an.

Medienberichten der letzten Tage zufolge wird der Immobilienfonds „UBS-Wealth Management Global Property Fund“ mit einem Volumen von ca. sechs Milliarden US-Dollar, geschlossen. Die Immobilien sollten veräußert und die Erlöse Medienberichten zufolge in Raten an die Anleger des Fonds ausgeschüttet werden. Bis zur endgültigen Abwicklung soll der Fonds geschlossen bleiben. Der Fonds „UBS Wealth Management Global Property Fund“ wurde dabei wohl vor allem für vermögende Kunden und institutionelle Investoren konzipiert.

Der Fonds hatte dabei vor allem in Büroimmobilien der gehobenen Klasse investiert.

Schon im Dezember 2008 hatte die UBS den Fonds eingefroren und Anteile wurden seitdem nicht mehr zurück genommen, die Anleger werden jetzt auf die Erlöse aus der Abwicklung warten müssen, wann mit einer endgültigen Abwicklung gerechnet werden kann, steht leider noch nicht fest, laut UBS sollen sie nur in einem angemessenen Zeitraum veräußert werden.

Damit bei der Abwicklung auch die Anlegerrechte genügend gewahrt werden bzw., um Rechte der Investoren genügend zu wahren, hat der BSZ e.V. mit renommierten Anwaltskanzleien aus Deutschland und der Schweiz eine Interessengemeinschaft „UBS Wealth Management Global Property Fund“ ins Leben gerufen, der sich betroffene Investoren anschließen können, um die Rechte der Anleger genügend zu wahren.

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OLG Düsseldorf: Kreditnehmer können von den Banken Kosten für Schätzungen und Besichtungen zurück verlangen

Die entsprechenden Klauseln in den Kreditverträgen sind nämlich unwirksam.

Das OLG Düsseldorf hat die Rechte der Darlehensnehmer erneut gestärkt, indem es das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2009 (12 O 183/08) bestätigt hat. Die Richter hielten die Klausel in Darlehensverträgen mit Verbrauchern für unwirksam , nach der die Bank (vermeintlich) berechtigt ist, eine Schätz- und Besichtigungsgebühr für das zu beleihende Objekt zu erheben (Urteil vom 05.11.2009, I-6 U 17/09). Zudem untersagte das OLG Düsseldorf der beklagten Bank, die Klausel in Darlehensverträgen mit Verbrauchern weiterhin zu verwenden.

Hintergrund des entschiedenen Falls ist, dass viele Banken in der Vergangenheit eine Schätzgebühr dafür erhoben haben, dass sie den Verkehrswert der als Sicherheit dienenden Sache ermitteln. Die Bewertung einer zu beleihenden Sache geschah durch Besichtigung und Sichtung der Unterlagen. Die Gebühren wurden entweder als Festbetrag oder als ein fester Prozentsatz der Darlehenssumme vom Verbraucher erhoben. Die Höhe der Gebühren konnte folglich mehrere hundert Euro betragen.

Die Richter stellten fest, dass die Auferlegung dieser Kosten eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstelle. Denn die Auferlegung der Besichtigungs- und Schätzkosten auf den Verbraucher verstoße gegen den Rechtsgrundsatz, dass solche Arbeiten und Aufwendungen, die keine Dienstleistung für den Kunden darstellen, sondern ausschließlich im Interesse des Verwenders der Klausel erfolgen, nicht dem Kunden in Rechnung gestellt werden dürfen. Die Bewertung des zu beleihenden Objekts liegt jedoch ausschließlich im Interesse der Bank, denn sie wolle für den Fall der Nichtbedienung durch den Darlehensnehmer klären, ob das als Sicherheit dienende Objekt ausreichend werthaltig ist.

Eine solche Klausel sei deshalb gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Der beklagten Bank wurde daraufhin untersagt, die Klausel weiter zu verwenden.

Die Düsseldorfer Richter bestätigen damit auch die Rechtsauffassung des Landgerichts Stuttgart, welches bereits in einem früheren Verfahren einer Bausparkasse untersagte, eine Gebühr für die Wertermittlung des Beleihungsobjektes zu erheben (Urteil vom 24. April 2007, 20 O 9/07). Das Landgericht Stuttgart urteilte, die in den Darlehensverträgen verwendete Klausel führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers und sei gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Auch der BGH stellte in ständiger Rechtsprechung fest, dass Kreditinstitute die Werthaltigkeit der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur in eigenem Interesse prüfen und im Interesse der Sicherheit des Banksystems (vgl. statt aller BGH, 20.07.2007, XI ZR 414/04).

Das Urteil des OLG Düsseldorf ist jedoch in zweierlei Hinsicht bedeutsam. Während der BGH nur „grundsätzlich“ ein eigenes Interesse der Banken an der Prüfung der Werthaltigkeit des als Sicherheit dienenden Objektes annahm, so stellte das OLG Düsseldorf fest, dass die Erhebung Schätz- und Besichtigungsgebühren gerade stets im Interesse des Kreditinstitutes erfolgt.

Zum Anderen dehnte das OLG Düsseldorf nun ausdrücklich das Verwendungsverbot der Klausel auch auf Verträge aus, die nicht durch Grundpfandrechte gesichert sind. Neben Darlehensverträgen, die mittels Grundpfandrechten gesichert werden, wie dies in der Regel bei Immobilienfinanzierungen der Fall ist, soll die Klausel auch in allen sonstigen Fällen der Wertermittlung von Sicherheiten bei Darlehensverträgen verboten sein.

Viele Verbraucher, die in den vergangenen Jahren eine solche Gebühr bezahlt haben, können nun ihr Geld vom Kreditinstitut zurückverlangen. Ein Anspruch auf Herausgabe des Geldes besteht jedoch nur, wenn eine solche Klausel vorformuliert im Vertragstext oder den beiliegenden AGB enthalten war. Für Fälle, bei denen Verbraucher mit dem Kreditinstitut individuell eine solche Vereinbarung ausgehandelt haben, ist die Vereinbarung jedoch wirksam, mit der Folge, dass die Bank die Bezahlung der Schätz- und Bewertungsgebühr verlangen kann.

Die gleiche Ausnahme gilt für Verträge, in denen der Darlehensnehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelte. Auch in diesen Fällen ist die Klausel zu Erhebung zur Schätzgebühr wirksam und muss ggf. vom Unternehmer gezahlt werden.

Deshalb raten wir allen Kreditnehmern, die Verträge durch einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. In vielen Fällen können sie ein paar hundert Euro zurückverlangen.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Banken Schätz- und Besichtigungskosten" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.12.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Dezember 14, 2009

Die Zeit wird knapp: Verjährungen der Lehman-Ansprüche häufen sich – Klagen nützen mehr als Mahnwachen

Am 15.09.2008 meldete die US-amerikanische Investment Bank Lehman Brothers Insolvenz an. Über ein Jahr ist es her, dass Anleger der Zertifikate vom Verlust ihres Kapitals Kenntnis haben. Nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen (KWAG) ist die erwartete Klagewelle jedoch ausgeblieben. Für Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens liegt der Grund darin, dass die Anleger in vielen Fällen zu lange gewartet haben, um qualifizierte Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen. „Stattdessen hat sich eine Vielzahl von Interessengemeinschaften unterschiedlicher Größe gebildet, um an die Moral der Banken zu appellieren. Dieser aus ethischen Gründen sicherlich zu befürwortende Ansatz führt aber leider nicht dazu, dass den Anlegern flächendeckend ihr Kapital von den Banken zurückgezahlt wird“, erklärt Ahrens. Gegenteiliges scheint der Fall zu sein: Durch den langen Zeitablauf und aufgrund der Tatsache, dass eine Vielzahl der Zertifikate im Jahr 2006 erworben worden sind, sind viele der Ansprüche während des Jahres 2009 verjährt.

Da es sich bei den Lehman-Zertifikaten um Wertpapiere i.S.d. Wertpapierhandelsgesetzes handelt, gilt bisher der § 37 a Wertpapierhandelsgesetz. In diesem ist die kurze dreijährige und kenntnisunabhängige Verjährung der Wertpapieransprüche geregelt. „Die Verjährungsspirale dreht sich daher weiter, in 2009 laufen alle Ansprüche der Zertifikate-Inhaber aus, die in 2006 gekauft haben, so wird es im Jahr 2010 diejenigen Anleger treffen, die in 2007 gekauft haben. Der außergerichtlichen Worte, Mahnwachen und Demonstration, sind genug gewechselt, jetzt müssen Taten folgen. Es ist offensichtlich, dass aufgrund des Prozesskostenrisikos zunächst außergerichtlich alle Maßnahmen ausgeschöpft werden, um möglicherweise die betroffenen Kreditinstitute zum Einlenken zu bewegen. Letztlich kann dies jedoch eine profunde und gut vorbereitete Anspruchsdurchsetzung nicht ersetzen“, erklärt Ahrens. Anleger, die ihre Investition zurück erhalten möchten, müssen Ansprüche rigoros vor den deutschen Gerichten vertreten und beweisen, dass sie falsch beraten worden sind. In vielen Fällen dürfte dies aufgrund der Divergenz zwischen dem Anlegerprofil und der Risikobehaftetheit der Zertifikate durchaus Erfolg versprechend sein.

Als die US-amerikanische Investment Bank Lehman Brothers vergangenes Jahr Insolvenz nach dem US-amerikanischen Chepta Eleven anmeldete, bedeutete dies für tausende Anleger in Deutschland den faktischen Totalverlust ihres sicher angelegt geglaubten Kapitals. KWAG hatte als erste Kanzlei in der Krise darauf hingewiesen, dass die Durchsetzung von Ansprüchen vom jeweiligen Einzelfall abhängt und dass Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche gegen die beratenden Banken bestehen würden. Wie sich im Zuge der Krise herausstellte, waren an der Vermittlung der Lehman-Zertifikate neben der Dresdner Bank auch die Sparkassen wie die Frankfurter Sparkasse, die Hamburger Sparkasse (Haspa) aber auch die Commerzbank AG beteiligt. Bemerkenswert an der Tatsache, dass so viele Anleger Lehman-Zertifikate gekauft hatten, war, dass diese zuvor häufig Sparguthaben oder Festgeldanlagen auflösten, um dann die komplizierten und unsicheren Finanzderivate zu kaufen. „Das war kein Zufall - wir gehen davon aus, dass gezielt Anleger kleiner und mittlerer Vermögen von den Bankberatern angesprochen worden sind, um diese aus den zuvor als sicher, aber nicht als besonders rentabel angelegten Festgeldanlagen „herauszuholen“. Nach unserer Überzeugung kann dies nur dadurch begründet sein, dass die Produkte der Lehman Brothers für die Bank äußerst lukrativ waren.“ Einzelne Urteile, welche die aktuelle Provisionsrechtsprechung berücksichtigen, zeigen, dass diese Auffassung richtig ist.

Bei dem schleppenden Verlauf der Klageeinreichungen spielt möglicherweise auch die Tatsache eine Rolle, dass eine Vielzahl von Rechtsanwälten auf den „Lehman-Markt“ aufgesprungen sind. Nach Auffassung von BSZ e.V. Vertrauensanwalt Ahrens von der Kanzlei KWAG ist dies eine Mitursache dafür, dass heute, über ein Jahr nach Krise, keine flächendeckenden Lösungen für Anleger gefunden worden sind.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lehman Brothers" anzuschließen.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.12.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.