Mittwoch, Januar 21, 2009

HC Immobilienhandelsgesellschaft mbH (umbenannt in Omikron Immobilien GmbH)

Mehrere Kammern des Landgerichts Berlin haben sich inzwischen mit der HC Immobilienhandelsgesellschaft mbH aus Berlin bzw. deren Nachfolgerin, der Omikron GmbH aus Potsdam beschäftigt. Die Firma wurde mehrfach zur Rückabwicklung und zum Schadensersatz verurteilt (Die Urteile sind nach hiesigem Kenntnisstand zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig).

Die HC Immobilien Handelsgesellschaft mbH muss sich nach Auffassung des Landgerichts Berlin die Falschberatung des von ihr eingeschalteten Vertriebsunternehmens (R & R First Concept Vertriebs GmbH) zurechnen lassen.

Das beauftragte Vertriebsunternehmen hat nach Feststellung des Gerichts in mehreren Fällen arglistige Täuschungen begangen, um so Eigentumswohnungen verkaufen zu können. Die Erwerber hätten die Wohnungen bei vollständiger und richtiger Aufklärung nicht gekauft - so das Landgericht. Es sollen lückenhafte und teilweise falsche Informationen entscheidend zum Abschluss von Kaufverträgen beigetragen haben.

Soweit hier bekannt, sind sämtliche Kaufverträge von derselben Bank finanziert worden. Insofern wird noch geprüft, ob auch eine Haftung der Bank in Betracht kommt. Voraussetzung dafür ist, dass die Bank und die Verkäuferin bzw. die Vertriebsfirma zum Nachteil des Erwerbers kollusiv zusammengewirkt haben.

Dafür spricht nach Auffassung von BSZ e.V. Vertrauensanwalt Schurig der Kanzlei Schurig-Youn-Woelke PartG, dass es eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und der Verkäuferin bzw. der Vertriebsfirma gab.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „HC Immobilienhandelsgesellschaft mbH" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.01.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Montag, Januar 19, 2009

Falk Zinsfonds GbR: Mittelverwendungskontrolleur verurteilt

OLG verurteilt Mittelverwendungskontrolleur der Falk Zinsfonds GbR

Das Oberlandesgericht München hat den Mittelverwendungskontrolleur, ein Wirtschaftsprüfer, zum Schadensersatz an einen Anleger verurteilt, der sein Geld in dem Falk Zinsfonds GbR angelegt hatte. Der von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Mattil & Kollegen vertretene Anleger macht geltend, dass der im Prospekt abgedruckte Mittelverwendungskontrollvertrag von Anfang an nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und damit auch der Prospekt fehlerhaft sei. Dadurch war es möglich, dass Anlegergelder fehlgeleitet werden. Das OLG München ist der Ansicht, dass der Mittelverwendungskontrolleur für den ordnungsgemäßen Zahlungsfluss verantwortlich war und insoweit seine Informationspflichten gegenüber den Anlegern versäumt hat. Er hat dem klagenden Anleger daher den Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Beitritt zu dem Fonds entstanden war.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Veil von der Kanzlei Mattil & Kollegen: "Es ist immer ein großer Erfolg, wenn ein "Mittelverwendungskontrolleur" in Anspruch genommen werden kann. Die Gerichte tun sich mit der Verurteilung von Kontrolleuren regelmäßig sehr schwer. Die Besonderheit in dem Fall liegt darin, dass der externe Kontrolleur in keiner direkten Vertragsverbindung mit den Anlegern stand, aber dennoch wegen Vertragsverletzung in Anspruch genommen werden konnte. Da dieser Fall noch nie entschieden wurde, wurde in einem Parallelverfahren ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen". Die Verurteilung hat große Bedeutung für tausende von Anlegern, die in den insolventen Falk-Fonds ihre Altersvorsorge verloren haben.

Der Falk Zinsfonds wurde im Jahr 2003 als Eigenkapitalfonds aufgelegt. Es handelte sich um einen der letzten der von Helmut W. Falk aufgelegten Falk-Fonds die einen besonders guten Ruf genossen (Platzierungsvolumen aller Falk-Fonds: ca. 3 Milliarden Euro). Anfang 2005 ging die Falk Firmengruppe spektakulär in die Insolvenz, viele der Immobilienfonds und der sogenannte Zinsfonds folgten nach. Gegen Helmut W. Falk und weitere ehemalige Vorstandsmitglieder sowie den Mittelverwendungskontrolleur und Wirtschaftsprüfer läuft derzeit ein Strafprozess vor der großen Strafkammer des Landgerichts München I. Gegen weitere Verantwortliche, darunter die ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder und weitere Wirtschaftsprüfer wird ermittelt. Den Initiatoren und weiteren Verantwortlichen wird u.a. Betrug gegenüber den Anlegern vorgeworfen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk Capital" anschließen.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.01.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Januar 16, 2009

Insolvenzverfahren Tarik Ersin Yoleri, ehemaliger Vorstand der EECH AG.

Insolvenzverwalter bestreitet Schadenersatzansprüche der Anleger! BSZ® e.V.Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte prüft weitere rechtliche Möglichkeiten.

Wie die geschädigten Anleger der EECH AG in den letzten Tagen erfahren haben, wurden nun seitens des Insolvenzverwalters des Herrn Tarik Ersin Yoleri sämtliche Forderungsanmeldung der Anleger der EECH AG zur Insolvenztabelle zurückgewiesen.

Eine Begründung hierfür wurde seitens des Verwalters bisher nicht abgegeben.

Dies bedeutet, dass die Forderungen der EECH-Anleger bei der Verteilung der Insolvenzmasse nicht berücksichtigt werden. Sollten sich also noch Vermögenswerte des Herrn Yoleri finden lassen, können die Anleger auch nicht anteilig darauf zugreifen.

Das Bestreiten des Verwalters ist für Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB, die mehr als 500 Anleger der EECH AG vertritt, nicht nachvollziehbar.

„Der Insolvenzverwalter weiß, dass Herr Yoleri vom zuständigen Landgericht Hamburg u.a. schon am 04.06.2008 wegen Kapitalanlagebetrugs zu Schadenersatzleistungen an die Anleger verurteilt worden ist. Es ist also davon auszugehen, dass das zuständige Landgericht Hamburg auch weiterhin davon ausgeht, dass die Schadenersatzansprüche der Anleger bestehen“, erklärt Rechtsanwalt Cocron. „Wir sind daher gespannt auf die Begründung des Verwalters, warum die Forderungen nun allesamt zurückgewiesen werden.“

Leider gibt es rechtlich nun keine andere Möglichkeit, als die von den EECH Anlegern bereits angemeldeten Forderungen gerichtlich feststellen zu lassen. Das Feststellungsverfahren ist in § 170 I InsO gesetzlich geregelt.

Die Kosten eines solchen weiteren gerichtlichen Verfahrens richten sich dabei nicht nach der Höhe der Schadenersatzforderung, sondern nach der Höhe der zu erwartenden Insolvenzquote. Diese ist im Verfahren Yoleri jedoch bisher noch überhaupt nicht einzuschätzen, da noch nicht alle Vermögenswerte des Insolvenzschuldners bekannt sind.

Sollte das Gericht, oder der Verwalter keine Insolvenzquote angeben können, wird das Verfahren seitens des Gerichts voraussichtlich nach dem Regelstreitwert in Höhe von € 4.000,00 bewertet.

Dies würde bedeuten, dass für die Durchführung des Feststellungsverfahrens für die Anleger der EECH AG folgende weiteren Anwalts- und Gerichtskosten anfallen:

Gegenstandswert: € 4.000,00

Anwaltskosten: 1,3 Verfahrensgebühr nebst 1,2 Terminsgebühr bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder Entscheidung im schriftlichen Verfahren: € 632,50 netto

Gerichtskosten: € 315,00

Sollte das Gericht den Streitwert anders festlegen, richten sich die Gebühren nach dem jeweiligen Gegenstandswert. Anbei einige Beispielsrechnungen für die 1,3 Verfahrensgebühr bei unterschiedlichen Streitwerten:

Streitwert € 5.000,00: 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von € 391,30 (Anwaltsgebühren)
Streitwert € 10.000,00: 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von € 631,80 (Anwaltsgebühren)
Streitwert € 20.000,00: 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von € 839,80 (Anwaltsgebühren)

Hinzu kämen jeweils noch Gerichtskosten:

Streitwert € 5.000,00: Gerichtskosten: € 363,00
Streitwert € 10.000,00: Gerichtskosten: € 588,00
Streitwert € 20.000,00: Gerichtskosten: € 864,00

Anleger der EECH AG sollten daher in aller Ruhe prüfen lassen, ob die Durchführung eines Feststellungsverfahrens für Sie von Interesse ist. In der Regel werden die Kosten eines solchen Verfahrens von den Rechtsschutzversicherungen in voller Höhe übernommen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH AG“ anschließen.

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TSI Consulting: Verantwortlicher zu 13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt

Wie jetzt bekannt wurde, hat das Landgericht Darmstadt den Verantwortlichen der TSI Consulting wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ursprünglich hatte das Gericht sogar erwogen, Sicherheitsverwahrung für den Angeklagten auszusprechen, diese Möglichkeit aber schließlich wieder verworfen.

Vorgeworfen wurde dem namentlich bekannten Gründer der Firma TSI Consulting, einen Schaden in Höhe von 20 Millionen Euro verursacht zu haben, indem er Anlegern bei einer Einzahlung von € 100.000,00 im Gegenzug eine Rendite von € 1.300.000,00 versprochen hatte. Mit dem investierten Kapital sollten angeblich wesentlich höhere Darlehen bei Banken akquiriert werden, mit denen zum einen die Darlehen abbezahlt werden könnten und zusätzlich ein hoher Gewinn erzielt werden sollte. Die Anleger täuschte er mit Schreiben einer Rechtsanwaltskanzlei, nach denen eine Kooperation mit Großbanken über ein Volumen von € 600.000.000,00 bestünde.

„Geschädigte Anleger sollten zivilrechtliche Schadensersatzansprüche prüfen lassen.“, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „In Betracht kommen hier insbesondere Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung gegen den Verantwortlichen der Firma TSI Consulting, aber auch gegen Vermittler. Dies gilt vornehmlich dann, wenn die Anlageberater die Kapitalanlage als sicher und gefahrlos bezeichneten, ohne auf die besonderen Risiken, die dieser Beteiligung eigen sind, hinzuweisen.“

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Oxybiotica PLC – Beschluss zur Durchführung der Zwangsvollstreckung erwirkt.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erwirkt Beschluss zur Durchführung der Zwangsvollstreckung. Die Oxybiotica PLC ist ein als „Public limited Company (UK)“ in Großbritannien und im niederländischen Handelsregister eingetragenes Unternehmen.

Die Organe der Oxybiotica PLC, gegen die die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte nun den Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach erwirkt hat, warben in den Jahren 2003 und 2004 Anleger mit dem Versprechen einer hohen Renditeerzielung. Vorgegeben wurde, neuartige Produkte aus dem Bereich Nahrungsergänzungen zu entwickeln und auf den Markt zu bringen. Durch die telefonisch durchgeführten Akquisemaßnahmen gelang es den Verantwortlichen der Oxybiotica PLC, über 200 Anleger mit einer Beteiligungssumme von insgesamt über € 2.500.000,00 zum Erwerb der emittierten Inhaberaktien zu bewegen.

Nach Ansicht der zuständigen Staatsanwaltschaft Düsseldorf sind die Verantwortlichen der Oxybiotica PLC verdächtig, die eingenommenen Gelder nicht dem versprochenen Investitionszweck gemäß, sondern zumindest teilweise für sich selbst verwendet zu haben.

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat daraufhin für einen geschädigten Anleger im Jahr 2008 einen dinglichen Arrest gegen die Verantwortlichen der Oxybiotica PLC erwirkt. Somit konnte sichergestellt werden, dass die in der Zwischenzeit von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Vermögenswerte zur Entschädigung der Betroffenen verwertet werden.

„In einem weiteren Schritt ist es uns nun gelungen, die Zulassung des Amtsgerichts Düsseldorf zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Beschuldigten zu erreichen“, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz, von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „Daher sollten auch andere geschädigte Anleger zivilrechtliche Schadensersatzansprüche prüfen lassen.“

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Mittwoch, Januar 14, 2009

Haftungsfalle betriebliche Altersvorsorge! – Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers

- Urteil des LAG München (4 Sa 1152/06) jetzt rechtskräftig

Mit Urteil vom 15.03.2007 hatte das Landesarbeitsgericht München die Unwirksamkeit einer Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge wegen der sogenannten Zillmerung der Rückdeckungsversicherung festgestellt und den Arbeitgeber zu Schadensersatz verurteilt. Die gegen dieses Urteil beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 3 AZR 376/07eingelegte Revision wurde vor dem anberaumten Verhandlungstermin am 14.01.2009 zurückgenommen.

Nach Ansicht vieler Juristen ist der Revisionsführer damit einer Zurückweisung der Revision durch das Arbeitsgericht zuvorgekommen. Dies hätte dazu geführt, dass damit die Rechtslage zugunsten der Arbeitnehmer auch vom höchsten Fachgericht bestätigt worden wäre.

Das vielbeachtete Urteil des LAG München ist nun rechtskräftig. Der Arbeitgeber ist damit verpflichtet, das nicht wirksam umgewandelte Entgelt dem Arbeitnehmer nachzuzahlen. Hinzu kommt die Pflicht zur Nachzahlung entsprechender Sozialversicherungsbeiträge.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt André G. Morgenstern der Kanzlei MHG Rechtsanwälte aus Jena bedeutet das für viele Arbeitgeber, aber auch für Vermittler und Steuerberater ein erhebliches Haftungspotential bei Altverträgen. Viele Arbeitgeber sind verunsichert, da die für eine Versorgungszusage abgeschlossene Rückversicherung im Regelfall einem gezillmerten Tarif unterlag. Experten gehen davon aus, dass der Großteil der bis zum Jahr 2008 abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen damit rechtsunwirksam sind und sich für Arbeitnehmer hieraus Schadensersatzansprüche ergeben können.

Ein solcher Schaden liegt bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses und fehlender Übertragbarkeit der Versorgungszusage regelmäßig im niedrigen Rückkaufswert der Rückdeckungsversicherung begründet, der sich nicht mit der Höhe des eingezahlten Entgeltes deckt und damit gegen das Gebot der Wertgleichheit verstößt. „Arbeitnehmer, die die Entgeltumwandlung vorzeitig aufkündigen oder die durch den Arbeitsplatzwechsel ihre Anwartschaft nicht auf das neue Arbeitsverhältnis übertragen können, müssen eine finanzielle Schlechterstellung nicht hinnehmen“, empfiehlt Rechtsanwalt Morgenstern. „Sie können nach dieser Rechtslage ihren früheren Arbeitgeber zur Schadensersatzleistung in Anspruch nehmen.“

Aber auch für die Versicherungswirtschaft wird die neueste Entwicklung nicht ohne Interesse sein, da die vermittelten Versicherungsverträge mit den gezillmerten Tarifen nicht unumstritten waren und bei fehlerhafter Beratung Haftungsrisiken für die Vermittler lauern. „Teilweise haben die Versicherungen in jüngster Zeit auf die rechtliche Unsicherheit mit Haftungsfreistellungen für Arbeitgeber reagiert“ weiß André G. Morgenstern. „Für Arbeitgeber kann eine solche Haftungsfreistellung gerade jetzt besonders wertvoll werden.“

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „betriebliche Altersvorsorge" anschließen.

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Pongs & Zahn AG: Keine Ausschüttungen und fehlerhafter Lagebericht.

Die Berliner Pongs & Zahn AG macht Anlegern Sorgen. Das Unternehmen wies am 17.09.2008 über eine ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WphG darauf hin, dass sie den Genussrechtsinhabern wegen eines Bilanzverlusts 2008 keine Zinsen zahlen muss. Und ein paar Tage später kam es noch dicker.

Nach einem Bericht der Deutschen Prüfstelle für Rechnungsberichte DPR e.V. ist der Jahresabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2004 und der Lagebericht für das Jahr 2004 fehlerhaft; mehrere Forderungen des Unternehmens waren nicht uneingeschränkt werthaltig, die Angaben zu den Haftungsverhältnissen unvollständig und die Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen sind missverständlich.

Die Genussrechte wurden in vielen Fällen an Driver & Bengsch-Kunden vermittelt. Die können jetzt unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche gegen die Vermittlerin geltend machen. Rechtsanwalt und BSZe.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Hamburger Rechtsanwaltskanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte: "Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der Anlagevermittler die angebotene Kapitalanlage vorab eigenhändig prüfen und den Kunden unaufgefordert über Unschlüssigkeiten hinweisen muss. Danach hätte er die die Kunden über die unschlüssigen Geschäftsberichte hinweisen müssen. Wenn er das nicht getan hat, hat er unter Umständen seine Pflichten aus dem Beratungsvertragsverhältnis verletzt. Und daraus könnten ggf. Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden."

Zudem dürften Schadensersatzansprüche gegen die Emittentin bestehen. BGKS-Rechtsanwalt Matthias Gröpper: "Die Pongs & Zahn AG hat u.E. ihre Pflicht zur richtigen Information verletzt. Zudem dürfte der Emissionsprospekt in der Folge falsch sein. Daraus können Anleger unter Umständen Schadensersatzansprüche ableiten."

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GlobalSwissCapital AG: Erfolgreicher Vergleich, Anleger erhält über 70 % zurück!

BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth schließt erfolgreich Vergleich in Sachen GlobalSwissCapital AG: Anleger der GSC AG erhält über 70 % der Anlagesumme zurück!
Laut Gläubigerorientierung Nr. 11 Insolvenzquote von ca. 15 %.

In Sachen GlobalSwissCapital AG ist den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten erneut ein Erfolg für einen Anleger gelungen: Nachdem das Landgericht Konstanz, wie der BSZ e.V. bereits berichtete, in einem ersten, von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth betreuten, Verfahren im November 2008 einen ersten Vermittler der GSC AG zum Schadensersatz in Höhe von 102.000,- € verurteilte, ist es der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Rohde & Dr. Späth in einem aktuellen Verfahren gelungen, für einen Anleger, der einen Schaden von mehreren tausend € erlitten hatte, einen Vergleich mit einem Haftungsgegner zu schließen, wonach der Anleger von seinem Schaden über 70 % ersetzt erhält, der Vergleichsbetrag wurde inzwischen auch an den Anleger überwiesen.

„Das zeigt deutlich, dass GSC-Anleger unbedingt ihre möglichen Schadensersatzansprüche prüfen sollten, vor allem auch vor dem Hintergrund, dass in mehreren Fällen aufgrund der Vorschrift des § 37 a WPHG akute Verjährung drohen könnte,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth.

Allein über das Insolvenzverfahren wird eine Schadenskompensation nicht möglich sein, laut der vor kurzem versandten Gläubigerorientierung Nr. 11 des Insolvenzverwalters Dr. Hunkeler ist in Sachen GSC AG mit einer Insolvenzquote von nur ca. 15 % zu rechnen, d.h., bei einem Schaden von ca. 50.000,- € würde somit nur ein Betrag von ca. 7.500,- € ersetzt.

Der Insolvenzverwalter hat angekündigt, weitere Schritte gegen diverse Verantwortliche zu prüfen, so unter anderem gegen den Verwaltungsrat, eine Treuhand- und Revisions-GmbH, gegen einen Notar aus Berlin als Mittelverwendungskontrolleur sowie gegen diverse weitere Verantwortliche. „Wir werden hiermit durch unsere bereits vor einiger Zeit geäußerte Einschätzung, dass die Anleger hier gegen mehrere Verantwortliche Ansprüche haben könnten, bestärkt,“ so Späth.

Weiter schreibt der Insolvenzverwalter, dass bei einem ehemaligen faktischen Organ nach Konkurseröffnung zwei Firmenfahrzeuge- zwei Mercedes Benz- sichergestellt werden konnten, die den Liquidatoren verheimlicht worden seien. Der Vorgang sei Gegenstand einer Strafuntersuchung. Unter Umständen könnte somit also auch ein strafbares Verhalten der Verantwortlichen vorliegen.

Betroffene Anleger können sich jetzt der BSZ e.V.- Interessengemeinschaft GlobalSwissCapital AG anschließen und sich über Ihre Erfolgsaussichten informieren lassen.

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Driver & Bengsch AG: Kunden fühlen sich betrogen

In den letzten Monaten geriet die Driver & Bengsch-Gruppe in die Schlagzeilen. Die Wirtschaftswoche berichtete, dass sich viele Kunden betrogen fühlen.

Die Driver & Bengsch AG wurde 2005 gegründet und ist eine Finanzholding, die über mehrere Tochtergesellschaften verschiedene Finanzdienstleistungen erbringt und Finanzinstrumente anbietet. Die Kunden werden über die Accessio Wertpapierhandelshaus AG (früher: Wertpapierhandelshaus Driver & Bengsch AG) betreut.

Die bot den Kunden mehrere Kapitalanlageangebote mit einer ganz überdurchschnittlich hohen Verzinsung an. Beim Zinskombikonto III investieren Anleger die eine Hälfte des Kapitals in ein Tagesgeldkonto mit 7% p.a. im ersten Jahr und die andere Hälfte "in für das Zinskombikonto geeignete Wertpapiere". Die Driver & Bengsch AG Bezeichnet das Angebot als "flexible und sichere Vermögensanlage". Beim Zins-Plus-Konto erhalten Neukunden die ersten drei Monate 6,5% p.a. Das soll "der erste Schritt zum optimalen Vermögensaufbau" sein.

Das sehen eine ganze Reihe von Driver & Bengsch-Kunden mitterweile ganz anders. Denn kurz danach wurden Sie unaufgefordert von den Telefonverkäufern angerufen und zu Investments in Kapitalanlagen bewegt, die nach Aussage der Betroffenen von den Verkäufern als "sicher" und "kein Risiko" bezeichnet wurden. Dabei handelte es sich u.a. um den Adviser Fonds II und um Genussrechte der Salvator AG. Beide Kapitalanlagen werden von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Hamburger Rechtsanwaltskanzlei BGKS Gröpper Köpke als riskante Investments mit einem ganz erheblichen Teil- und Totalverlustrisiko eingeschätzt.

In vielen Fällen haben sich die Risiken bereits verwirklicht. Die betroffenen Driver & Bengsch-Kunden können den daraus folgenden Schaden unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen. Die Hamburger BSZ® Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke prüft bereits die Ansprüche Betroffener. BGKS-Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Andreas Köpke: "Wenn die riskanten Anlageempfehlungen nicht der Risikobereitschaft des Kunden entsprachen und wenn er nicht über dir Zuwendungen der Emittentin gegenüber der Vermittlern aufgeklärt wurde, kann er Schadensersatzansprüche geltend machen."

BGKS-Rechtsanwalt Matthias Gröpper: "In vielen Fällen hilft die Kick Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach müssen die Anlagevermittler die Zuwendungen der Emittentinnen aus der Vermittlung der Kapitalanlagen unaufgefordert bekannt geben und auf das daraus folgende Eigeninteresse an der Vermittlung der Kapitalanlage hinweisen. Wenn sie das versäumt haben, haften sie unabhängig von anderen Beratungsfehlern."

Der BSZ® e.V. hat in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte wegen der Vielzahl der Betroffenen mittlerweile eine Interessengemeinschaft gegründet. Die Kanzlei vertritt bereits viele Driver & Bengsch-Betroffenen. Wegen der kurzen Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Beratungsverschulden nach dem Wertpapierhandelsgesetz sollten sich Betroffene möglichst kurzfristig an einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden und alle Ansprüche prüfen lassen.

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Dienstag, Januar 13, 2009

Positives Urteil für DBVI Anleger

Deutsche Beamtenvorsorge Immobilien Holding AG und Co. 2. Deutschlandfonds / Privatbank Reithinger GmbH & Co. KG. Das OLG München bestätigt die Nichtigkeit des Treuhandauftrags zwischen Anlegern und der Procurator Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für Beteiligungen an der Deutsche Beamtenvorsorge Immobilien Holding AG und Co. 2. Deutschlandfonds KG.

Nach rechtskräftiger Entscheidung steht Anlegern der DBVI die Möglichkeit offen, gezahlte Aufwendungen für die Darlehensfinanzierung vorbezeichneter Vermögensanlagen zurückzuverlangen und für zukünftige Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag die Freistellung zu verlangen, unter Verrechnung empfangener Ausschüttungen und Abtretung der Vermögensanlage.

Der erfolgreiche Rechtsstreit wurde durch die auf Kapitalanlagefragen spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Dr.Solheid, Reichenbach/Vogtland, Ende 2008 abgeschlossen. Die Finanzierungen fanden zumeist durch die C & H, Credit & Handelsbank in Wiesbaden AG statt, deren Rechtsnachfolger die Privatbank Reithinger GmbH & Co. KG ist. Da über das Vermögen dieser Bank zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, war es wichtig, in der Procurator-Treuhandgesellschaft einen zusätzlichen Haftungspartner zu finden.

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Freitag, Januar 09, 2009

32.696,00 Euro Schadensersatz wegen Falschberatung

Einem von der BSZ Vertrauenskanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte vertretenem Anleger wurden 32.696,00 Euro Schadensersatz wegen Falschberatung zugesprochen. - Das Urteil (noch nicht rechtskräftig) hat auch Bedeutung für viele Lehman-Brothers-Geschädigte -

Einem von der Stuttgarter BSZ e.V. Vertrauenskanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte vertretenem Anleger wurde mit Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11.11.2008 (Az.: 9 O 269/07) Schadensersatz wegen Falschberatung in Höhe von Euro 32.696,52 zuzüglich Zinsen zugesprochen (noch nicht rechtskräftig). Der aus Lübeck stammende Anleger hatte im Dezember 2000 eine Beteiligung an der Altenwohn- und Pflegeheim Arnoldstraße GmbH & Co. Dresden KG erworben und kurz darauf im Januar 2001 eine weitere Beteiligung an der Seed and Start up Fonds I GmbH & Co. KG. Diesbezüglich beraten wurde er von der aus Bad Schwartau stammenden Agentur Bogenschneider & Partner GbR. Als Anlageziel hat der Kläger damals angegeben, dass er eine sichere und für die zusätzliche Altersvorsorge geeignete Vermögensanlage wünscht. Die Beteiligung an der Altenwohn- und Pflegeheim Dresden KG wurde auf Empfehlung der Anlageberaterin über ein Darlehen finanziert.

Da der Anleger in Anlagefragen unerfahren war, musste er sich auf die Angaben der Anlageberaterin von der Agentur Bogenschneider verlassen. Die Anlageberaterin hatte in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht Lübeck zwar ausgesagt, dass sie dem Kläger ausdrücklich auf das jeweilige Totalverlustrisiko der beiden Anlagen hingewiesen habe. Sie habe gesagt, dass es "Hopp oder Topp" laufen könne. Zudem - so argumentierte die Beklagten - habe der Kläger in der Beitrittserklärung auch unterschrieben, dass er von den Risikohinweisen Kenntnis genommen und einen Emissionsprospekt ausgehändigt bekommen habe.

Das Gericht schenkte der Aussage der Beraterin jedoch keinen Glauben. Vielmehr stellte das Gericht in seiner Urteilsbegründung fest, dass es lediglich einen allgemeinen Hinweis gegeben habe, dass hohe Renditen auch mit einem gewissen Risiko verbunden seien. Schließlich musste die Beraterin auch zugeben, dass sie kein Risikoprofil für den Kläger unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse erstellt hat. Folgerichtig kam das Landgericht Lübeck zu der Überzeugung, dass die Beratung unzureichend war - mit der Folge, dass dem Kläger in der geltend gemachten Höhe Schadensersatz zuzusprechen war.

BSZ Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte: "Nach unserer Ansicht hat das Urteil auch Bedeutung für viele Lehman-Geschädigten. Das Urteil bestätigt nämlich unsere Rechtsauffassung, dass trotz warnender Hinweise in den Vertragsunterlagen in der Beratung nicht diametral entgegengesetzte Angaben gemacht werden dürfen. Sofern dem jeweiligen Anleger der Beweis gelingt, dass ihm eine Kapitalanlage, welche grundsätzlich auch einem Totalverlustrisiko unterliegt, als sicher empfohlen wurde, so stehen seine Chancen in einem etwaigen Schadensersatzprozess nicht schlecht. Wir gehen davon aus, dass dieses Urteil für die von uns vertretenen ca. 175 Lehman-Anleger richtungweisend ist. Denn schließlich macht es in rechtlicher Hinsicht keinen Unterschied, ob ein Anleger von eine Bank oder einem Finanzagentur falsch beraten wird. Die Aufklärungspflichten sind hier wie da die selben. "

Auch in punkto der Verjährung von Schadensersatzansprüchen kommt das Landgericht Lübeck zu einem für Anleger erfreulichem Ergebnis: So hatten zuletzt Gerichte häufig entschieden, dass die dreijährige Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen bereits mit der Zeichnung, bzw. dem Erwerb der Kapitalanlage beginnt. Auch in diesem Punkt ist das Landgericht Lübeck der Ansicht von der BSZ e.V. Vertrauenskanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte gefolgt. Zutreffend kam es zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aufgrund eines Erwerbs in den Jahren 2000 und 2001 noch nicht verjährt sind.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Kläger vor dem Jahr 2004 keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von seinem Schadensersatzanspruch erlangt hat. Dass die Ausschüttungen von Beginn an ausgeblieben sind, durfte sich der Kläger - so das LG Lübeck in der Urteilsbegründung - nämlich zunächst mit Anlaufschwierigkeiten erklären. Das Gericht hielt es demnach für zutreffend, dass er erst im Jahr 2004 misstrauisch geworden war und der Anspruch somit erst zum 31.12.2007 verjährt wäre. Die zuvor eingereichte Klage war damit noch rechtzeitig.

Gegen das Urteil wurde mittlerweile Berufung eingelegt. BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von BRÜLLMANN Rechtsanwälte: "Wir sind optimistisch, dass das Urteil vom Berufungsgericht bestätigt wird."

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.01.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Donnerstag, Januar 08, 2009

Erfolg für Lehman-Opfer in der Schweiz:

Credit Suisse und NAB leisten außergerichtlich Schadenersatz im Gesamtvolumen von ca. SFR 1.000.000,00. Neue Hoffnung auch für Anleger in Deutschland!

Ähnlich wie der in Deutschland tätige Bund für Soziales und Ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (www.bsz-ev.de), haben sich nun auch in der Schweiz geschädigte Anleger diverser Lehman Zertifikate unter anwaltlicher Betreuung zusammengeschlossen, um ihre Interessen gegenüber Banken zu verfolgen.

Auch in der Schweiz zeigte dieses Vorgehen nun erste Erfolge. So erhalten Credit-Suisse-Kunden, die sich der Schutzgemeinschaft angeschlossen hatten und in der Schweiz mit Schrottpapieren der Lehman-Bank Geld verloren haben, nun Schadenersatz. Dies meldet die Schweizer Schutzgemeinschaft. Die Credit Suisse und ihre Tochterbank NAB hätten den ersten Vereinsmitgliedern Schadenersatz in Höhe von rund einer Million Franken geleistet.

Da alle außergerichtlich Entschädigten eine "Stillschweigevereinbarung" unterzeichnen müssen und sich nicht alle der über 4000 Schweizer Lehman-Opfer organisiert haben, dürfte der Gesamtbetrag, den beide Banken ohne die Durchführung entsprechender Klageverfahren bezahlt haben, allerdings noch um einiges höher liegen.

Es zeigt sich auch hier, dass ein gemeinsames Vorgehen oftmals sinnvoll ist. Die BSZ® Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die in Kooperation mit weiteren europäischen Rechtsanwälten ebenfalls bereits eine Vielzahl von Anlegern im Zusammenhang mit Lehman-Brothers Zertifikaten vertritt, rät allen Anlegern, Ihre Ansprüche durch eine auf Kapitalmarktsrecht spezialisierte Kanzlei prüfen zu lassen.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, bestehen nach wie vor auch in Deutschland gute Chancen, die den Anlegern zustehenden Schadenersatzansprüche gegen die beratenden Banken durchzusetzen.

Voraussetzung hierfür ist eine Falschberatung durch die Bank.

Eine solche Falschberatung liegt nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich immer dann vor, wenn seitens des beratenden Kreditinstituts die im Zusammenhang mit den Zertifikaten bestehenden Risiken, nicht, oder nicht vollständig erläutert wurden, oder das Anlageprodukt, mit den Anlagezielen des jeweiligen Kunden nicht in Einklang zu bringen war.

Für Geschädigte Zertifikate-Anleger von Lehman Brothers gibt es also gute Argumente, sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft Lehman Brothers anzuschließen.

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Samstag, Januar 03, 2009

„Pionier des Anlegerschutzes" BSZ e.V. mit hervorragender Erfolgsbilanz im Jubiläumsjahr 2008!

Hervorragende Erfolge des BSZ e.V. für geschädigte Anleger im 10-Jahres-Jubiläumsjahr 2008! BSZ e.V. bedankt sich bei seinen Mitgliedern und Förderern! BSZ e.V. nimmt Herausforderung für 2009 an.

BSZ e.V. seit 10 Jahren einer der führenden Anlegerschutzvereine in Deutschland

Der BSZ e.V., einer der führenden Anlegerschutzvereine in Deutschland feierte im Jahr 2008 sein 10-jähriges Jubiläum. Der BSZ e.V. ist damit einer der am längsten bestehenden und ältesten Anlegerschutzvereine in Deutschland und kann somit mit Fug und Recht als einer der "Pioniere des Anlegerschutzes" in Deutschland bezeichnet werden. Auch im 10-Jahres-Jubiläumsjahr 2008 konnten vom BSZ e.V. dabei wieder hervorragende Erfolge für den Anlegerschutz in ganz Deutschland erzielt werden.

Einmaliges Aufklärungs- und Informationssystem des BSZ e.V. für Anleger- und Verbraucher:

Der BSZ e.V. bietet ein in Deutschland immer noch einmaliges und unerreichtes Informationsportal, in dem mehrmals wöchentlich neue Berichte zu aktuellen Themen aus dem Bereich Anleger- und Verbraucherschutz veröffentlicht werden. Diese hochaktuellen Informationen sind kostenlos und somit für alle zugänglich - von ihnen profitieren somit alle Anleger und Verbraucher und können sich somit wertvolle Informationen zu ihrem speziellen Fall aus dem Bereich Anleger- und Verbraucherschutz einholen.

Hervorragende Erfolge der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte

Auch die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte konnten im Jahr 2008 zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz erzielen.
10 Beispiele (von vielen) für die Erfolge der BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien im Jahr 2008 in alphabetischer Reihenfolge:

Apollo Media Fonds 2, 3, 4 und 5: Einem von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger wird vom OLG Köln mit Urteil vom 19.08.2008 (Az.: 24 U 28/08) Schadenersatz in voller Höhe in Höhe von 61.656,06 € gegen den Vermittler der Kapitalanlage zugesprochen.

CMS Spread Ladder Swaps: Der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Kälberer & Tittel gelingt ein großer Erfolg vor dem Landgericht Frankfurt am Main: Die Deutsche Bank muss einem mittelständischen Unternehmen einen Verlust in Höhe von 240.000,- € ersetzen und das Unternehmen von weiteren Verlusten von bis zu 500.000,- € frei stellen (Az.: 2-04 O 344/06, noch nicht rechtskräftig).

Dubai Invest Immobilienfonds/First Real Estate Grundbesitz GmbH: Das Landgericht Düsseldorf hat in mehreren von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten Dres. Rohde & Späth, CLLB Rechtsanwälte und Brüllmann Rechtsanwälte geführten Verfahren die Verantwortlichen der First Real Estate GmbH, Michael Böhle und Anna Cmok zum Schadensersatz an die Anleger verurteilt, (z.B. Az.: 15 O 312/07, 3 O 269/07, 6 O 394/07), zum Teil wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Der BSZ e.V. hatte im Jahr 2007 als erster Anlegerschutzverein in Deutschland das Konstrukt "Strohfrau" Cmok/"Hintermann" Böhle aufgedeckt und auch als erster Anlegerverein auf diverse Querverbindungen zum noch bestehenden Immobilienfonds "Dubai Invest Immobilienfonds" hingewiesen. In einem ersten, von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Albers Erwitte erstrittenen Urteil wurden inzwischen vom Landgericht Düsseldorf auch die Verantwortlichen des Dubai Invest Immobilienfonds, so unter anderem auch wieder Michael Böhle, zur Rückzahlung in voller Höhe verurteilt (Urteil des LG Düsseldorf vom 27.06.2008, Az.: 15 O 400/07, noch nicht rechtskräftig), auch hier das erste Urteil in Deutschland in dem Fallkomplex überhaupt.

GlobalSwissCapital AG: In einem von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth betreuten Fall wird der dortige Vermittler der GSC AG vom Landgericht Konstanz mit Datum vom 23.10.2008 zum Schadensersatz in voller Höhe an die dortigen Anleger in Höhe von 102.000,- € verurteilt (Az.: 4 O 8/08 H -das Urteil ist rechtskräftig), soweit ersichtlich, handelt es sich um das erste Verfahren in Deutschland, in dem ein Vermittler der GSC AG zum Schadensersatz an Anleger verurteilt wurde. Der BSZ e.V. warnte Anleger frühzeitig vor dem Angebot der GSC AG, denn bereits im Mai 2007, einige Monate vor der Insolvenz, kritisierte BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth das Anlageangebot -völlig zu Recht- als "intransparent", bei dem nicht klar werde, wo das Geld überhaupt angelegt werden soll und Zweifel an der teilweisen, angeblichen, 100%igen Kapitalschutzgarantie einer Großbank bestehen würden.

Schrottimmobilien: Ein von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Witt & Nittel vertretener Anleger, der ein überteuertes Studentenappartement erworben hatte, muss das von der HypoVereinsbank gewährte Darlehen nicht zurück zahlen und erhält seinen Schaden ersetzt -OLG Koblenz, Az. 10 U 182/03). Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde der HypoVereinsbank hat der BGH mit Beschluss vom 12.02.2008 zurück gewiesen (Az.: XI ZR 67/07), so dass das Urteil des OLG Koblenz rechtskräftig ist.

SMP-Genussrechte: Der BSZ e.V.-Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke gelingt es vor dem Landgericht Ravensburg, ein Urteil gegen den Anlageberater der Anlage vor dem Landgericht Ravensburg zu erwirken, wonach dieser zum Schadensersatz in Höhe von 77.027,37 € verurteilt wird (noch nicht rechtskräftig).

Vermögensgarant AG: Der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth gelingt es, mehrere bedeutende Urteile zu erstreiten, in denen die jeweiligen Vermittler der Vermögensgarant AG zum vollständigen oder ganz überwiegenden Schadensersatz an die Anleger verurteilt werden, so z.B. mit Urteil des LG Berlin vom 12.11.2008 in Höhe von 46.044,74 ?, Az.: 23 O 151/06, noch nicht rechtskräftig, Urteil des LG Berlin vom 16.07.08 in Höhe von ca. 12.500,- €, oder bereits im Jahr 2007 LG Potsdam, Urteil vom April 2007 in Höhe von 12.000,- €, Urteil des Kammergerichts Berlin vom November 2007 in Höhe von 7.000,- €.

VIP-Medienfonds 3 und 4: Der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei CLLB Rechtsanwälte gelingt ein erster "Durchbruch" für geschädigte VIP-Medienfonds-4-Anleger vor dem OLG München, nämlich, dass die Commerzbank AG mit Datum vom 19.05.2008 zum Schadenersatz gegenüber dem Anleger verurteilt wird (Az.: 17 U 4828/07). Bei der Entscheidung handelt es sich, soweit ersichtlich, um das erste Urteil in Deutschland, in dem einem Anleger des VIP-Medienfonds 4 vor einem OLG Schadenersatz zugesprochen wurde.

Dieser erfreuliche Auftakt in der Angelegenheit wurde "gekrönt" von einer "Erfolgsserie" der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, bei der als fünftes Landgericht neben dem OLG München auch das Landgericht Düsseldorf am 18.11.2008 gegen die Commerzbank entschieden hat und sie erneut wegen einer Empfehlung zum Beitritt zu den VIP 3 und 4 Medienfonds zum Schadensersatz verurteilt hat.

Wahl & Partner: Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte erreicht für mehrere Wahl + Partner-Anleger die vollständige Rückzahlung der angelegten Gelder vor dem Landgericht Stuttgart (noch nicht rechtskräftig) im Rahmen einer streitgenössischen Klage, auch als sog. "Sammelklage" bezeichnet.

Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG: Der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar gelingt es als erster Kanzlei in Deutschland überhaupt, dass in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Leipzig ein Wirtschaftsprüfer, der den Jahresabschluss der insolventen WBG Leipzig-West AG geprüft hatte, zum Schadensersatz verurteilt wird (Az.: 08 O 2934/07, noch nicht rechtskräftig). Auch für zahlreiche weitere Geschädigte, die versuchen, ihren Schaden zu kompensieren, ist das Urteil von immenser Bedeutung.

Gründe für die beeindruckende Erfolgsbilanz des BSZ e.V. im Jahr 2008:

BSZ e.V. arbeitet mit führenden Kanzleien im Bereich Anlegerschutz zusammen:

Die Gründe für diese beeindruckende Erfolgsbilanz des BSZ e.V. und der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte, bei der es sich nur um einige Beispiele handelte, sind leicht auszumachen:

Der BSZ e.V. arbeitet nur mit Kanzleien zusammen, die nach Meinung von Marktbeobachtern mit zu den führenden Kanzleien für Anlegerschutz in Deutschland gehören. Sämtliche mit dem BSZ eV. zusammen arbeitenden Kanzleien sind seit Jahren überwiegend im Anlegerschutz tätig und haben seit langem eine beeindruckende Erfolgsbilanz vorzuweisen.

Hohes Medienecho des BSZ e.V.:

Der BSZ e.V. und die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte werden oft in führenden (Print-)Medien zu aktuellen Themen des Anlegerschutzes gefragt, und sind somit in der Lage, Aufklärungsarbeit zu leisten und die Position des Anlegerschutzes in Deutschland deutlich zu verbessern.

Erheblicher Informationsvorsprung durch die BSZ e.V.-Interessengemeinschaften

Ein weiterer Grund für die beeindruckende Erfolgsbilanz des BSZ e.V. liegt darin, dass sich die Bündelung der Anleger und Verbraucher in einer der zahlreichen BSZ eV.-Interessengemeinschaften voll bewährt hat.

Der BSZ e.V. betreut mittlerweile ca. 150 Interessengemeinschaften zu aktuellen Themen des Kapitalanleger- und Verbraucherschutzes. Damit ist der BSZ e.V. alleine schon von der Anzahl der Interessengemeinschaften her gesehen einer der aktivsten und aktuellsten Anlegerschutzvereine, denn gerade zu hochaktuellen Themen des Anlegerschutzes wurden in den letzten Wochen mehrere neue IG´s gegründet (z.B. Lehman-Zertifikate, Kaupthing-Bank, Madoff, usw.). In jeder Interessengemeinschaft sind mehrere Anleger vertreten, in manchen IG´s bis zu mehreren hundert. Hierdurch ist gewährleistet, dass der Erkenntnisgewinn aus den einzelnen IG`s teilweise immens ist und allen Anlegern in der IG zugute kommen kann.

Wenn Sie ein Kapitalanlageprodukt haben, bei dem es Probleme geben könnte und Verluste drohen, so werden Sie leicht in der Liste des BSZ e.V. die dazugehörige Interessengemeinschaft mit entsprechenden -meistens sehr aktuellen - Informationen dazu finden und werden sich bereits ein erstes Bild von der Situation machen können. Wenn Sie zu Ihrem Kapitalanlage-Thema noch keine Interessengemeinschaft finden, so sprechen Sie uns bitte einfach an, wir prüfen dann gerne, ob es sinnvoll ist, zu dem Themenkomplex eine neue Interessengemeinschaft zu gründen - die Ihnen helfen kann.

Teilweise Möglichkeit der Bündelung der Geschädigten in Streitgenossenschaften

Teilweise besteht auch die Möglichkeit, die Geschädigten bei Gerichtsverfahren in Streitgenossenschaften (im Volksmund auch als sog. "Sammelklagen" bezeichnet) zusammen zu führen, wie es aktuell bei einigen Fällen des BSZ e.V. praktiziert wird, mit der Möglichkeit der erheblichen Kostenersparnis für die Betroffenen.

BSZ e.V. nimmt Herausforderung für 2009 an

Auch im Jahr 2009 warten große Herausforderungen auf den BSZ e.V.: Betrüger "entdecken" zunehmend den weitgehend unregulierten sog. "Grauen Kapitalmarkt", um ahnungslose Anleger um ihre Ersparnisse zu bringen. Die Gewinnspannen dabei sind gigantisch. In wenigen anderen Bereichen des Wirtschaftslebens lassen sich so mühelos etliche Millionen Euro verdienen wie im Bereich des unregulierten Finanzmarktes, weshalb inzwischen sogar auch das organisierte Verbrechen begonnen hat, Anlagefirmen zu gründen und Anlegern unbrauchbare Kapitalanlageprodukte zu vermitteln. Auch die Finanzkrise, ausgelöst vor allem durch die US-Subprimekrise, hat im Jahr 2008 deutschen Anlegern Verluste im Milliardenbereich beschert, alleine mit Zertifikaten der Emittentin Lehman Brothers mussten bis zu sechzigtausend deutsche Anleger Schätzungen zufolge einen Verlust im hohen dreistelligen Millionenbereich verschmerzen. Durch die Insolvenz des Bankhauses wurden die Zertifikate, die zahlreichen Anlegern von ihren jeweiligen Bankberatern als sichere und konservative Anlage verkauft wurden, von heute auf morgen wertlos. "Die Versprechungen zahlreicher Bankberater wie z.B. "100% Kapitalschutz" entpuppten sich als völlig verfehlt," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth Rechtsanwälte, der ca. 140 geschädigte Lehman-Opfer vertritt.

Die Zeche für die Auswüchse des US-Turbokapitalismus werden wir nun alle zu zahlen haben: Die Realwirtschaft durch drohendes Abgleiten in die Rezession, der Steuerzahler durch hohe Belastungen für Schutzpakete angeschlagener Geldinstitute, und leider auch zahlreiche Menschen, die durch herbe Verluste mit ungeeigneten Kapitalanlageprodukten vor den Trümmern ihrer Altersvorsorge stehen werden.

Auch Anlegern in anderen Anlageklassen stehen herbe Verluste ins Haus: Einer Meldung von Börse.ARD vom 29.12.2008 zufolge haben auch Fondskonstruktionen wie Hedgefonds ein desaströses Jahr hinter sich und in den kommenden Monaten wird bis zu einem Drittel der Fonds aufgelöst oder mit anderen zusammen gelegt.
Vielen Private Equity-Produkten könnte Börse.ARD zufolge das gleiche Schicksal drohen, laut Börse.ARD könnte einer Schätzung der Boston Consulting Group zufolge im Jahr 2009 bis zu 40 Prozent der Private-Equity-Häuser verschwinden, nur 30 % von ihnen würden "gute Überlebenschancen" bescheinigt.

Der BSZ e.V. wird alles daran setzen, um Anlegern, die Verluste erlitten haben, zu helfen. Die Politik ist gefordert, Anleger besser zu schützen. "Wichtige Punkte wie Verlängerung der Verjährungsfrist oder Umkehr der Beweislast für Geschädigte müssen nun endlich angegangen werden, denn oftmals sind Schadensersatzansprüche aufgrund der kurzen Verjährungsfrist des § 37a WpHG bereits verjährt, ohne, dass die Geschädigten überhaupt erkennen könnten, dass sie überhaupt welche haben," so Späth.

Auch die verstärkte Haftung von Managern darf kein Tabuthema mehr sein, denn allzu oft hat sich in der letzten Zeit bestätigt, dass diverse Manager der Finanzbranche nur daran interessiert waren, kurzfristig die Gewinne der Institute -und somit auch ihre eigene Vergütung- in die Höhe zu treiben, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dies für die langfristige Entwicklung sinnvoll war. Nach dem Motto "Die Gewinne werden kapitalisiert, die Verluste werden sozialisiert" konnten zahlreiche Finanzmanager weitgehend risikolos hohe Gehälter und Boni einstreichen, während die Allgemeinheit nun vor einen Scherbenhaufen steht, der das Finanzsystem an den Rande des Kollaps gebracht hat. Leider ist daher zu erwarten, dass auch im Jahr 2009 zahlreiche Bürger und Verbraucher mit hohen Verlusten ungeeigneter und gefährlicher Kapitalanlageprodukte zu kämpfen haben. Der BSZ e.V. verspricht daher, auch im Jahr 2009 alles zu tun, um Anlegern, die Verluste erlitten haben, kompetent zu helfen.

Auch im Bereich der Buchveröffentlichungen ist Neues geplant: Aufgrund des großen Erfolges des im Jahr 2008 erschienenen Buches "Schrottimmobilien - Anlegerschutz nach aktueller Rechtsprechung - Anlegerschutz beim Immobilienerwerb - Staatshaftung" von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth aus dem Berliner SKVS-Verlag, dessen Vertrieb teilweise vom BSZ e.V. übernommen wird, ist für das Jahr 2009 ein neues -hoffentlich informatives, spannendes und für Laien leicht lesbares- Buch zu aktuellen Themen des Anlegerschutzes geplant. Das Autorenteam wird gerade zusammengestellt, es konnten bereits erste viel versprechende Gespräche mit einem sehr bekannten Autor aus dem Ruhrgebiet geführt werden, der bereits seit etlichen Jahren zahlreiche Bücher zu den Themen "Immobilien" und "Geldanlage" als Autor verfasst hat und im Bereich des Anlegerschutzes in Deutschland Hervorragendes geleistet hat. Wir freuen uns sehr, dass dieser Experte wahrscheinlich als Mit-Autor für die Buch-Neuplanung zur Verfügung stehen wird. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth wird voraussichtlich als Co-Autor zur Verfügung stehen - demnächst mehr.

Wir möchten Sie noch darauf hinweisen, dass das Buch "Schrottimmobilien" von Dr. Walter Späth, 288 Seiten, Hardcovereinband, 1. Auflage 2008, Offsetdruck, selbstverständlich weiterhin beim BSZ e.V. zum Preis von 39,90 € inkl. MwSt, Porto und Verpackung bestellt werden kann. Verwenden Sie für Bestellungen einfach unser Bestellformular oder rufen uns einfach an.

Der BSZ e.V. bedankt sich bei allen seinen Mitgliedern und Förderern, ohne die die langjährige Erfolgsbilanz des BSZ e.V. nicht möglich gewesen wäre und wünscht allen seinen Mitgliedern und Förderern, und denen, die es noch werden wollen oder sollten, ein frohes, gesundes und glückliches neues (Anlage-)Jahr 2009.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dienstag, Dezember 30, 2008

Madoff-Skandal: Deutsche Geschädigte prüfen US-Sammelklage und Beraterklagen!

Auch zahlreiche deutsche, schweizerische und österreichische Anleger betroffen. Schaden ca. 50 Mrd. $. BSZ® e.V. prüft Schadensersatzansprüche!

In dem Betrugsskandal um den US-Wertpapierhändler Madoff, durch dessen mutmaßliches Schneeballsystem ca. 50 Milliarden Dollar an Anlegergeldern vernichtet wurden, zeigt sich inzwischen, dass auch zahlreiche Anleger aus Deutschland, Österreich und der Schweiz geschädigt wurden, wie zahlreiche Anfragen besorgter Anleger beim BSZ® e.V. bestätigen.

Allein für deutsche Anleger wird der Schaden im hohen zweistelligen Millionenbereich geschätzt, der durch die Anlage in diverse Fonds und Zertifikate, die bei Madoff angelegt haben, entstanden sein könnte.

In den USA wurden inzwischen diversen Medienberichten zufolge auch die ersten Klagen gegen den Hedge-Fonds Fairfield Greenwich eingereicht, der in der Vergangenheit ca. 5,4 Mrd. € in Anlageprodukte von Madoff investiert hatte. Zwei Fonds hätten der Nachrichtenagentur Bloomberg zufolge „Anlegerinteressen“ aufs Spiel gesetzt, indem mehr als 7 Milliarden $ in Madoff-Fonds investiert wurden und zugleich Millionen an Dollar an Gebühren kassiert worden sein sollen, wurde aus der Ende vergangener Woche am NewYork State Supreme Court in Manhattan eingereichten Klage zitiert.

In Deutschland haben einem Bericht der Financial Times Deutschland zufolge vom 29.12.2008 rund 40 Investmentfonds und drei Zertifikate in das Schneeballsystem Madoffs investiert. Schwere Vorwürfe gibt es inzwischen auch gegen die US-amerikanische Börsenaufsicht SEC, bei dieser waren schon vor ca. 10 Jahren die ersten Beschwerden eingegangen, allerdings unternahm die SEC keine weiteren Schritte. Inzwischen fordert einer Meldung von Reuters vom 23.12.2008 zufolge eine Anlegerin, die zwei Millionen Dollar durch Madoff verloren hat, eine Entschädigung von der US-Börsenaufsicht SEC in Höhe von 1,7 Mio. $ mit dem Argument, dass sie nicht ausreichend geschützt worden sei und die Börsenaufsicht ihre Pflichten vernachlässigt habe.

Der BSZ® e.V. prüft gerade über US-Partnerkanzleien die Möglichkeiten für deutsche, österreichische und Schweizer Geschädigte, sich an einer US-Sammelklage zu beteiligen, um den Schaden zu kompensieren oder im Rahmen der Vermittlerhaftung, in Deutschland, in Österreich oder der Schweiz den Schaden zu kompensieren. Laut BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth Rechtsanwälte müssen „die Ansprüche der Anleger in jedem Einzelfall geprüft werden. Im Rahmen der Beraterhaftung in Deutschland bestehen für Geschädigte vor allem gegenüber Vermögensverwaltern unter Umständen Möglichkeiten, die Ansprüche durchzusetzen, denn hierbei besteht eine laufende Überwachungs- und Informationspflicht.“

Deutsche, aber auch österreichische und Schweizer Anleger sind daher gut beraten, sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Madoff-Geschädigte“ anzuschließen, um ihre möglichen Schadensersatzansprüche fachkundig überprüfen zu lassen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.12.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Montag, Dezember 29, 2008

Bilanz 2008: 7 : 0 gegen Commerzbank wegen Medienfonds VIP 3 und 4

Weitere Erfolge wegen VIP Medienfonds:
Das Jahr 2008 endet in den Auseinandersetzungen mit der Commerzbank mit einer weißen Weste: Es steht 7:0 in den Rechtsstreiten, die wir erstmals 2007 aufgenommen haben.

Diese sehr erfreuliche Bilanz verdanken die Mandanten der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, der Konzentration auf ihre Interessen unter Verzicht auf Experimente, die oft im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit stehen. Die Kanzlei fokussiert ihre Tätigkeit auf die unmittelbare Ursache für die Schäden. Das ist im Regelfall die fehlerhafte Beratung durch Banken, Sparkassen und freie Berater, die deshalb die ersten Adressen für Schadensersatzforderungen sind.

Der erfreuliche Zuspruch beweist, dass die Mandantschaft diese Erfolg versprechende Ausrichtung bevorzugt, weshalb die Kanzlei mit einer weiter steigenden Zahl von Klienten rechnet. Etliche von ihnen werden durch nicht zu einem akzeptablen Ergebnis führende Schlichtungsverfahren veranlasst werden, den Rechtsweg zu beschreiten. Weitere werden den rechtskräftigen Abschluss des Steuerstrafverfahrens Schmid zum Anlass nehmen, ihr Recht einzufordern, zumal ein Ende der Ungewissheit über die steuerliche Abzugsfähigkeit der Investitionen in Medienfonds nach einer ausweichenden Entscheidung des BFH weiterhin nicht in Sicht ist. Die Schwerpunktsetzung der BSZ® Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte bei der Prozessführung bietet beste Aussichten dafür, dass auch Spätentschlossene eine eventuell in ihrem Fall erstmals 2009 nicht mehr auszuschließende Verjährungsdiskussion nicht fürchten müssen.

Die erneut erfreulichen jüngsten Entwicklungen in den Gerichtsverfahren unserer Mandanten stellen wir sogleich dar.

Als in den Fällen unserer Mandantschaft fünftes Landgericht neben dem OLG München hat nun auch das Landgericht Düsseldorf am 18.11.2008 gegen die Commerzbank entschieden und sie erneut wegen der Empfehlung zum Beitritt zu den VIP 3 und VIP 4 Medienfonds zum Schadensersatz verurteilt. Wie zuvor schon von den Landgerichten München I und Essen wurde der Bank zum Vorwurf gemacht, ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt zu haben, da sie nicht auf den Umfang der an sie fließenden Provisionen hingewiesen hatte. Die erforderlichen Angaben ließen sich den Prospekten VIP 3 und VIP 4 nicht entnehmen, so dass dahinstehen konnte, ob und wann sie der Kundschaft vorgelegen haben. Viele Mandanten teilen die Erfahrung, dass Fondsprospekte, wenn überhaupt, frühestens bei der Unterschrift unter Beitrittserklärungen ausgehändigt wurden und damit nicht mehr rechtzeitig gemäß den Anforderungen der Rechtsprechung des BGH. Trotz hartnäckigen Störfeuers der Commerzbank gelangte die Entscheidung zur Annahme einer Beratungssituation, dem Regelfall nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Einmal mehr bedurfte es also nicht der Durchführung einer Beweisaufnahme.

In einer weiteren Angelegenheit der Kanzlei hat das OLG Celle am 26.11.2008 zu erkennen gegeben, dass es eine Berufung der Commerzbank zurückweisen würde, wenn sich der Rechtsstreit nicht auf andere Weise erledige. Der Senat würde an seiner auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage basierenden ablehnenden Bewertung des Kick – Back nicht fest halten wollen. Die frühere Entscheidung, auf die sich die Commerzbank beruft, wenn sie Beschwerden ihrer Kundschaft abweist, dürfte ein Einzelfall bleiben, wenn nicht wieder Fälle zur Entscheidung kommen, die befürchten lassen, dass der Parteienvortrag verbesserungsfähig ist.

Damit haben sich die Erfolgsaussichten in VIP – Verfahren weiter signifikant verbessert. Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte kann ihren Mandanten nach den bisher ausschließlich positiven Prozesserfahrungen in Rechtsstreiten von VIP 3 und VIP 4 Anlegern gegen die Commerzbank erneut nur dazu raten, sobald wie möglich Schadensersatzansprüche geltend zu machen und sie erforderlichenfalls gerichtlich durchzusetzen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

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Freitag, Dezember 19, 2008

Weiterer Meilenstein für Geschädigte VIP-Medienfonds - Anleger

BGH bestätigt Verurteilung gegen VIP-Medienfonds-Gründer, Andreas Schmid BGH-Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 1 StR 322/08

Am Mittag des 18.12.2008 wurde die Entscheidung des BGH-Senats veröffentlicht, nach der die Revisionen von Schmid und seines ehemaligen Partners als unbegründet zurückgewiesen wurde. Infolge Revisionsrückziehung seitens der Staatsanwaltschaft München sind die vorinstanzlichen Entscheidungen rechtskräftig. „Nach den Feststellungen des Landgerichts machten die Angeklagten höhere Betriebsausgaben steuerlich geltend, als für den Fonds tatsächlich durch die Produktion der Filme entstanden waren. Dies verschleierten sie, indem sie mit Scheinüberweisungen die Zahlungen höherer Beträge vortäuschten. zurückgewiesen worden sind.“- so die Pressemitteilung des BGH zum oben genannten Beschluss, ebenfalls vom 10. Dezember 2008

Das Argument, die Manager hätten auf ihre Berater vertraut, ließ das Gericht in der ebenfalls unter der BGH-Internetseite veröffentlichten Entscheidung nicht gelten. Schmid habe die Fäden in der Hand gehalten. Die landgerichtliche Vorinstanz hatte es als erwiesen angesehen, dass von dem Angeklagten wissentlich nur ein untergeordneter Betrag des Geldes im Medienfonds VIP 3 als Risikokapital in Filmproduktionen gesteckt worden war und diese den Rest festgeldähnlich bei Banken geparkt hatten, ohne dies beim Finanzamt anzugeben. Den Fonds waren für die Jahre 2002 und 2003 ungerechtfertigte Steuervorteile zugeordnet worden.

Durch die rechtswidrigen Praktiken waren gutgläubigen Investoren Steuervorteile aberkannt und durch die Finanzämter Steuern in Millionenhöhe nachgefordert worden. Die böse überraschten Anleger waren nicht selten gezwungen, die fällig gestellten Steuernachzahlungen durch teure Kredite zu bedienen, wodurch zusätzlicher Schaden entstanden ist. Neben einer Verantwortlichkeit der „Vertriebsstrukturen“, über welche die Betroffenen VIP-Medienfonds platziert worden sind, stellt sich damit in den Personen der verurteilten Manager ein weiterer Verantwortlichkeitskreis dar.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.12.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte erheben Klagen für Anleger der Victory Medienfonds.

Ansprüche drohen am 31.12.2008 zu verjähren.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertreten Anleger der Victory Medienfonds, welche im Zusammenhang mit der Empfehlung zum Erwerb einer atypisch stillen Beteiligung nicht hinreichend über die Risiken einer derartigen Beteiligung informiert wurden. In diesem Zusammenhang weist Rechtsanwalt Bombosch von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte darauf hin, dass unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen die tätig gewordenen Anlageberater in Betracht kommen.

Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn der Anleger nicht hinreichend auf die Risiken, die sich aus der Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter ergeben, hingewiesen wurde. „Zu nennen sind hier insbesondere das Haftungsrisiko, das Risiko des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals sowie der mangelnden Fungibilität, also Wiederveräußerbarkeit.“, so Rechtsanwalt Hendrik Bombosch .

Wurde der Anleger im Rahmen der Beratung über diese Risiken nicht umfassend aufgeklärt, besteht die Möglichkeit, die gesamte Einlage zurückzuerhalten. In diesem Sinne haben CLLB Rechtsanwälte mittlerweile mehrere Klagen betroffener Anleger eingereicht, die im Laufe des kommenden Jahres entschieden werden.

Anleger, die derartig fehlerhaft beraten wurden, sollten rasch eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei aufsuchen, da unter Umständen Ende des Jahres eine Verjährung der Ansprüche gegen die Anlageberater drohen könnte.

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Donnerstag, Dezember 18, 2008

IMF-Medienfonds – Sind Medienfonds für den durchschnittlichen Anleger geeignet?

Ein Beitrag von Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft, Bremen.

Medienfonds, auch Filmfonds genannt, sind in den 90er Jahren und in den Anfangsjahren 2000 im großen Stil an Anleger vertrieben worden. Allein DCM hat insgesamt 3 Medienfonds (IMF 1 bis 3) mit einem Gesamteigenkapital in Höhe von 380 Mio. Euro platziert. Dabei sollten vor allem die erheblichen Steuervorteile und hohe Ausschüttungen für ein Investment in Filmfonds sprechen. In zahlreichen Fällen sind derartige spekulative Beteiligungen an Medienfonds aber auch nach Auskunft von betroffenen Anlegern zur ergänzenden Altersvorsorge verkauft worden. Als Werbeargument diente dabei beispielsweise beim IMF 3 die Minimumgarantiezahlung in Höhe von mindestens 60 % des Produktionsbudgets, die zusammen mit den steuerlichen Vorteilen ab einem Steuersatz von 40 % praktisch eine 100%ige Sicherheit für das eingezahlte Kapital ergeben sollte; mit diesen Versprechungen sind die Fondsanteile jedenfalls nach den Angaben zahlreicher betroffener Anleger verkauft worden. Nicht erwähnt wurde dabei aber regelmäßig, dass die Minimumgarantiezahlung ausschließlich die Fremdfinanzierung absichert und daher kein Sicherungsinstrument für das Eigenkapital darstellt.

Auch wenn in den Prospekten an einzelnen Stellen der Hinweis auf das Totalverlustrisiko erfolgte, wird dort jedoch unseres Erachtens der Gesamteindruck hervorgerufen, dass die Fonds durch die bestehende Sicherungskette praktisch so gut wie risikolos seien. Der boomende Markt für Kinofilme und auch spätere Auswertungen (z.B. in der Form von DVD-Filmen) hätten neue Rekordmarken erreicht. Mit den Angeboten würden die Anleger an Investments partizipieren können, die üblicherweise nur Großanlegern oder Unternehmen vorbehalten seien.

Es stellt sich unseres Erachtens insbesondere die Frage, ob und inwieweit derartige Medienfonds überhaupt für den durchschnittlichen Privatanleger geeignet sind. Diese Problematik erörtern wir unter 1. Ist das Kind erst einmal in den Brunnen gefallen und sind Verluste eingetreten, so sollte der Anleger klären, ob er ordnungsgemäß beraten worden ist. Welche Pflichten im Rahmen der anleger- und anlagegerechten Beratung geschuldet sind, werden wir nachstehend ebenfalls kurz skizzieren (2.).

1. Ist ein Medienfonds für einen durchschnittlichen Privatanleger geeignet?

Medienfonds sind unternehmerische Beteiligungen, die regelmäßig in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft aufgelegt werden: Der Anleger beteiligt sich als Kommanditist an der Gesellschaft und trägt damit ein unternehmerisches Risiko. Auf Grund des damit verbundenen Totalverlustrisikos sind derartige Medienfonds von vornherein nur für solche Anleger geeignet, die als risikobereit einzustufen sind. Nur wer bereit ist, seine Einlage im „worst-case“ zu riskieren, ist geeigneter Investor für Medienfonds.

Hinzu kommt das spezielle Geschäft von Film- und Medienfonds: Film- und Medienfonds investieren in die Produktion von Spielfilmen, die im weiteren Verlauf durch Kino- sowie u.a. DVD-Auswertungen Erlöse erzielen. Anders als beispielsweise im Immobiliensektor hat der durchschnittliche Anleger keinen Einblick in das reguläre Filmgeschäft. Es handelt sich um ein Geschäftsfeld, das derart komplex ist und mit dem der typische, durchschnittliche Anleger keine Erfahrung hat. Daher ist das Filmgeschäft für den Anleger per se schon nicht zu durchschauen.

Dies gilt insbesondere bezüglich der Erlös- und Kostenstrukturen und der daraus resultierenden Gewinnverteilung. Auch hier gibt es höchst komplizierte Vertragsgestaltungen, die für den Kleinanleger nicht zu durchblicken sind – erst recht nicht, wenn es darum geht zu beurteilen, was unter dem Strich für den Anleger an Gewinnen übrig bleibt. Die Prospekte sind u.E. diesbezüglich auch wenig aussagekräftig.

Nicht zuletzt ist noch zu berücksichtigen, dass es sich bei Medienfonds um sogenannte „Blind-Pools“ handelt, so dass für den einzelnen Anleger noch ein weiteres Risiko hinzutritt: Die Filme stehen im Vorhinein nicht fest, sondern werden erst von bestimmten Gremien bzw. Entscheidungsträgern ausgewählt. Hierauf hat der Anleger selbst keinen Einfluss; infolgedessen ist er darauf angewiesen, dass der Entscheider die „richtige“ Entscheidung trifft.

Unseres Erachtens sind auf Grund der vorstehenden Tatsachen Kommanditbeteiligungen an Medienfonds keine geeignete Kapitalanlage für den durchschnittlichen Privatanleger.

2. Verpflichtung zur anleger- und anlagegerechten Beratung

Wer sich vertrauensvoll an seinen Berater gewandt hat oder umgekehrt, sollte prüfen, ob die Beratung ordnungsgemäß erfolgt ist. Der Anlageberater schuldet eine sogenannte anleger- und anlagegerechte Beratung:

a) anlegergerechte Beratung

Die Beratung hat sich grundsätzlich nach dem Anlageziel des jeweiligen Anlegers auszurichten. Dabei hat der Berater konkret auch danach zu fragen, zu welchem Zweck investiert werden soll und welche konkrete Risikobereitschaft besteht. So dürfen konservativen, risikoscheuen Anlegern keine spekulativen Kapitalanlagen wie etwa Medienfonds empfohlen werden. Wer ein Investment zur Altersvorsorge sucht, dem hätten ebenfalls Anteile an Film- und Medienfonds nicht empfohlen werden dürfen.

b) anlagegerechte Beratung

Zu einer anlage- bzw. objektgerechten Beratung gehört insbesondere zunächst die Aufklärung über das bestehende Risiko bei einer Kapitalanlage, hier dem Totalverlustrisiko. Dabei muss das Risiko realistisch beschrieben und darf nicht relativiert werden. Das Risiko sollte also beispielsweise nicht als äußerst unwahrscheinlich dargestellt werden, wenn dieses tatsächlich nicht der Fall ist. Bei dem IMF 3 wurde nach Angaben einiger Anleger auch damit geworben, dass beispielsweise die Einnahmen bereits auf Grund des „Blockbusters“ „Terminator 3“ gesichert seien und damit praktisch kein Risiko bestünde. Vielfach ist auch auf die Minimumgarantiezahlung und die steuerlichen Effekte abgestellt worden, so dass dem Anleger angeblich kein Verlustrisiko drohen sollte.

Zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung gehört es des Weiteren, eine realistische persönliche Erfolgsprognose vorzunehmen. Sofern diese Prognosen fehlerhaft sind, kann der Anleger hieraus ebenfalls Schadensersatzansprüche ableiten.

Die Aufklärung hat darüber hinaus auch die eingeschränkte Veräußerbarkeit derartiger Anteile zu umfassen. Hierzu sollte der Anleger wissen, dass solche Anteile auf dem Zweitmarkt nur eingeschränkt handelbar und daher unter Umständen praktisch nicht veräußerbar sind. Der betroffene Anleger sollte im Einzelfall auch prüfen, inwieweit falsche Angaben zur Vertragsdauer und irreführende Angaben zur Kündigungsmöglichkeit vorgenommen worden sind. So ist beispielsweise beim IMF 3 die Kündigung erstmalig bereits zum 31.12.2008 möglich.

Ferner hat im Rahmen der Beratung eine ordnungsgemäße Aufklärung über den Stand der Produktionen zu erfolgen: Ist beispielsweise die Beteiligung im November 2003 erworben, vom Anlageberater jedoch lediglich ein Prospekt aus März 2003 vorgelegt worden, so reicht dieses nach unserer Auffassung nicht, um den Anleger über den aktuellen Stand des Fonds zu informieren.

Im Übrigen hat der Anlageberater insbesondere auch eine ordnungsgemäße Plausibilitätsprüfung durchzuführen. Denn wenn ihm Prospektfehler bekannt sind oder er diese hätte erkennen können, besteht ebenfalls ein Aufklärungsobligo.

3. Fazit

Bei Beteiligungen an Filmfonds handelt es sich um riskante und hochkomplexe Investments, die unseres Erachtens für den durchschnittlichen Privatanleger nicht geeignet sind. Dies gilt erst recht dann, wenn es sich um risikoaverse und konservative Kapitalanleger handelt, denn mit der Beteiligung an einem Filmfonds ist grundsätzlich ein Totalverlustrisiko verbunden.

Im Hinblick auf eine anleger- und anlagegerechte Beratung obliegen dem Anlageberater zahlreiche Pflichten, die er im Rahmen der Beratung zu beachten hat. Die Rechtsprechung formuliert hier relativ strenge Anforderungen, an denen sich der Anlageberater messen lassen muss.

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Dienstag, Dezember 16, 2008

Ecuador setzt Anleihen-Zinszahlungen in Höhe von ca. 60 Mio. € aus!

Ecuador: Präsident Correa setzt Zinszahlungen in Höhe von ca. 60 Mio. € aus. Insgesamt in Deutschland Volumen von mehreren Milliarden € gehandelt.

Ecuador hat die Zinszahlungen für die bis 2012 laufende Staatsanleihe „Global Bonds 2012“ und für eine bis 2015 laufende Anleihe in Höhe von insgesamt ca. 60 Mio. € ausgesetzt. Präsident Rafael Correa setzt damit die Empfehlungen der „Nationalen Kommission zur Schuldenprüfung“ um und erklärte, dass ein Großteil der zwischen 1976 und 2006 aufgenommenen Schulden „nicht rechtmäßig und illegal“ gewesen sei.

Insgesamt hatte Ecuador bis zum Jahr 2006 Global-Bonds-Anleihen im Wert von ca. 3 Milliarden € ausgegeben, die gesamten Auslandsschulden Ecuadors belaufen sich auf ca. 7,4 Milliarden Euro. In dem auf ihrer Website veröffentlichten Abschlussbericht gibt die Kommission an, dass die Emission der 2012 und 2030 fälligen Globalanleihen des Landes nicht von der Regierung genehmigt worden sei. Die Schulden Ecuadors seien in den vergangenen drei Jahrzehnten angeschwollen „zum Nutzen des Finanzsektors und internationaler Konzerne und dies sei „eindeutig gegen die Interessen des Landes gewesen."

Für den BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, dagegen „ein schwerer Vertrauensbruch, der Erinnerungen an das Nachbarland Argentinien weckt und den Zugang Ecuadors zu den internationalen Kapitalmärkten enorm erschweren dürfte.“ Auch Argentinien hat seit dem Jahr 2002 die Erfüllung von Anleiheverpflichtungen mit der Berufung auf den sog. Staatsnotstand abgelehnt und Zahlungen, trotz diverser Gerichtsurteile und sogar einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, bis heute verweigert.

Präsident Correa rechnet selbst mit heftigen Reaktionen an den Finanzmärkten: „Wir wissen, dass wir es mit wirklichen Monstern aufnehmen, die versuchen werden, unser Land zu zerquetschen,“ äußerte er sich in den Medien. Es sei mit „Klagen, Embargos und Prozessen“ zu rechnen, wofür er persönlich die Verantwortung übernehme. Ecuador werde von seinen Anleihegläubigern „einen hohen Nachlass“ verlangen, so Correa.

Für BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Späth sind „Zweifel begründet, ob Ecuador sich letztendlich seinen Zahlungsverpflichtungen wird entziehen können, denn genügend Geld scheint Ecuador -trotz des niedrigen Ölpreises- zu haben und die Gläubiger könnten versuchen, weltweit ecuadorianisches Auslandsvermögen zu pfänden.“ Correa kündigte an, demnächst den Gläubigern einen Restrukturierungsplan für die Rückzahlung der Schulden anzubieten.

Bereits im November hatte die Ratingagentur Fitch die Risikobewertung des Landes mit der schlechtesten Note „CCC“ beurteilt. Der Zahlungsausfall Ecuadors könnte auch ausgerechnet dem Verbündeten Venezuela schaden, das strukturierte Produkte hält, die auf ecuadorianischen Staatsanleihen basieren. Durch einen Zahlungsstopp Ecuadors könnten auf Venezuela Schätzungen von Barclays Capital zufolge Zahlungsverpflichtungen in Höhe von ca. 400 Mio. Dollar zukommen.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte, die im Bereich der Staatsanleihen, wie mit Argentinien-Anleihen, bereits vor wenigen Wochen erneute Erfolge erzielen konnten, werden auch für die Anleger von Ecuador-Anleihen die rechtlichen Möglichkeiten überprüfen. Der BSZ e.V. hat auch bereits mit südamerikanischen Rechtsanwälten Kontakt aufgenommen, um den Geschädigten umfassende Hilfe zukommen zu lassen, demnächst mehr.

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Mittwoch, Dezember 03, 2008

VIP Medienfonds 3 und 4: Verjährung droht mit Ablauf des 31.12.2008; Dringender Handlungsbedarf für Anleger

Wie nicht zuletzt die Gesellschafterversammlungen der VIP Medienfonds 3 und 4 gezeigt haben, müssen die Anleger dieser Fonds mit zum Teil deutlichen Verlusten rechnen. Da die Prospekthaftungsansprüche bereits verjährt sind, können sich die VIP-Anleger nur schadlos halten, wenn Sie eventuelle Schadenersatzansprüche gegen die beratende Bank - oft die Commerzbank AG - oder die freien Berater erfolgreich geltend machen. Diese Ansprüche drohen aber ab dem 31.12.2008 zu verjähren.

Grundsätzlich können Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Beteiligung am VIP Medienfonds 3 bzw. am VIP Medienfonds 4 auf drei Säulen gestützt werden. Die erste Säule ist eine individuelle Beratungspflichtverletzung, die zweite Säule eine Plausibilitätsprüfungspflichtverletzung und die dritte Säule ist der unterlassene Hinweis auf Provisionen.

1. Beratungspflichtverletzung

Ein Beratungsverschulden Seitens des Beratungsinstituts würde beispielsweise vorliegen, wenn dem Anleger mitgeteilt wurde, dass dessen eingesetztes Kapital durch eine Garantie der Dresdner Bank AG bzw. der Hypo Vereinsbank AG abgesichert wäre und daher kein Verlustrisiko droht. So hat das Oberlandesgericht München in einem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte geführten Verfahren die Commerzbank auf Grund einer Aufklärungspflichtverletzung zum Schadenersatz verurteilt (Az. 17 U 4828/07).

2. Plausibilitätsprüfungspflichtverletzung

Ein Schadensersatzanspruch würde ferner dann bestehen, wenn das Beratungsinstitut den Fondsprospekt nicht hinreichend auf dessen Plausibilität hin geprüft hat. Vor dem Oberlandesgericht München wurden sogenannte KapMuG Verfahren eingeleitet, in welchen geprüft wird, ob die jeweiligen Prospekte Fehler aufweisen.

Sollte das Gericht zu der Auffassung gelangen, dass Prospektfehler vorliegen und waren diese Prospektfehler auch für das Beratungsinstitut erkennbar, so würde das Beratungsinstitut grundsätzlich bereits aus diesem Grund haften.

3. Provisionen

Die 22. Kammer des Landgerichts München I hat die Commerzbank AG bereits mehrmals deshalb verurteilt, weil die Anlageberater den Kunden nicht auf die sogenannten Kick-Backs, also die Provisionen, die von Seiten des Fonds an die Commerzbank AG flossen, in Kenntnis gesetzt haben. Bei den VIP Medienfonds 3 und 4 flossen regelmäßig kick-backs von über 8 %, über die die Anleger meist nicht informiert wurden.

Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht München kürzlich die Commerzbank AG im Zusammenhang mit einem VIP 4 Medienfonds verurteilt, weil der Berater den Anleger nicht über die insgesamt ausgereichten Provisionen von über 16 % in Kenntnis gesetzt hat. Die Kosten sind zwar zutreffend im Prospekt aufgeführt, jedoch wurde der Prospekt in dem streitgegenständlichen Fall erst bei der Zeichnung übergeben.

Sollte eines der drei Argumentationsmuster, also entweder eine fehlerhafte Anlageberatung, eine fehlende Plausibilitätsprüfung oder der unterlassene Hinweis auf Provisionen vor Gericht durchgreifen, so würde der Anleger den Rechtsstreit grundsätzlich gewinnen.

In diesem Fall wird der Anleger so gestellt, als hätte er die Beteiligung nicht erworben. Dies bedeutet, das investierte Eigenkapital zuzüglich Agio wird ersetzt, des Weiteren kann ein entgangener Gewinn für eine ansonsten getätigte Alternativanlage geltend gemacht werden und auch die Zinsen einer eventuellen Steuernachzahlung werden erstattet. Anleger, die zur Begleichung der Steuernachzahlung ein entsprechendes Darlehen aufgenommen haben, können den sich hieraus ergebenden Schaden ebenfalls geltend machen.

VIP 4 Anleger haben darüber hinaus noch die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche gegenüber der HypoVereinsbank AG geltend zu machen. Zwar sind die diesbezüglichen Prospekthaftungsansprüche bereits verjährt, jedoch hat die 4. Kammer des Landgerichts München I eine Nebenpflichtverletzung der Hypo Vereinsbank AG aufgrund des bestehenden Darlehensvertrages bejaht.

BSZ-Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der sowohl das erste klagestattgebende Urteil vor einem Landgericht als auch vor einem Oberlandesgericht im Zusammenhang mit VIP 4 Medienfonds gegen die Commerzbank AG erstritten hat, rät allen Anlegern, die sich an den VIP Medienfonds 3 und/oder 4 beteiligt haben, umgehend einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.

"Sowohl die Beratungshaftungsansprüche der VIP 3 und VIP 4 Anleger als auch die möglichen Ansprüche der VIP 4-Anleger gegen die HypoVereinsbank AG drohen mit Ablauf des 31.12.2008 zu verjähren. Aus diesem Grund sollten umgehend verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden. Ein Aufforderungsschreiben an die Commerzbank AG oder den freien Berater reicht aber nicht aus, um die Verjährung der Schadenersatzansprüche zu hemmen", so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

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Lehman Brothers-Zertifikate: Citibank in 1. Fall zu Schadensersatz verurteilt!

Amtsgericht Leipzig spricht Anlegern Schadensersatz gegen Citibank zu! Widersprüchliche Richtersprüche! Das müssen Anleger jetzt wissen!

Diversen Medienberichten zufolge wurde in einem ersten Verfahren vor dem Amtsgericht Leipzig nun einem ersten Anleger Schadensersatz in voller Höhe gegen die Citibank zugesprochen (Az: 115 C 3759/08- noch nicht rechtskräftig). Das Gericht habe einen Beratungsfehler festgestellt, da das Geld für einen bestimmten Zweck angelegt werden sollte. Der Anleger hatte Medienberichten zufolge im Dezember 2006 ausdrücklich eine sorglose und sichere Geldanlage für seine Tochter verlangt und im Anlagegespräch erklärt, dass er sicherheitsorientiert und sehr konservativ sei.

Damit liegen nun in der Lehman-Pleite zwei widersprüchliche Urteile vor, denn das Landgericht Frankfurt am Main hatte vor wenigen Tagen die Klage eines Rentner-Ehepaars in Höhe von 12.000,- € abgewiesen, da das Gericht zum Ergebnis gekommen war, dass der dortige Anleger anlagegerecht beraten worden sei, da das Risiko einer Insolvenz von Lehman damals nur theoretischer Natur gewesen sei.

Was haben diese widersprüchlichen Urteile nun zu bedeuten und welche Schlussfolgerungen können Anleger nun daraus ziehen?

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte werden die beiden Urteile demnächst anfordern, um noch detailliertere Erkenntnisse zu gewinnen, was bisher noch nicht möglich war, trotzdem lässt sich schon eine Tendenz ablesen:

Wenn man sich beide völlig unterschiedlich entschiedenen Fälle genau ansieht, erkennt man nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth sofort die Unterschiede. Wenn die Medienberichte zu den Fällen stimmen, handelte es sich im Frankfurter Fall um einen erfahrenen Anleger, der bei anderen Banken noch ein umfangreiches Depot in Höhe von mehr als 100.000,- € unterhalten hatte. Die 12.000,- €, die der Anleger bei Lehman verloren hatte, hätten auch aus einem anderen Geschäft mit Fonds gestammt, bei dem der Anleger 40 % Gewinn gemacht habe. „Hier drängt sich bei einem Richter vermutlich der Verdacht auf, dass es sich um einen spekulativ eingestellten Anleger handelt, der wusste, was er tat und die Verluste ihn nicht sonderlich schmerzen, da sie aus anderweitigen Gewinnen stammen und er noch ein umfangreiches weiteres Wertpapierdepot unterhält.“

Ganz anders im gegenwärtigen Fall, in dem der Kläger das Geld für den Nachwuchs habe anlegen wollen und erklärt hatte, sicherheitsorientiert und konservativ anlegen zu wollen:

„Das, was wir seit Wochen sagen, nämlich, dass es entscheidend auf die Risikobereitschaft der jeweiligen Anleger ankommen dürfte, wird mit den beiden Urteilen vollumfänglich bestätigt,“ so Späth. „Dabei ist auch entscheidend, dass es nicht nur darauf ankommt, wie das Risikoprofil ausgefüllt wurde, denn zahlreiche Anleger berichten uns sowieso davon, dass dies von den Banken anders ausgefüllt worden ist, als ihre tatsächliche Risikobereitschaft war. Entscheidend ist also immer der Gesamteindruck.

Das Urteil in Leipzig ist ein erster „Durchbruch“ für sicherheitsorientierte Anleger und dürfte auch für die zahlreichen Vergleichsgespräche, die zur Zeit mit den diversen Banken geführt werden, hilfreich sein.“ Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte werden beide Urteile von den Gerichten anfordern und dann noch einmal detailliert darüber berichten.

Für Geschädigte Zertifikate-Anleger von Lehman Brothers gibt es also gute Argumente, sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft Lehman Brothers anzuschließen.

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Dienstag, Dezember 02, 2008

Juragent Prozesskostenfonds KG – Schadenersatz für Anleger.

BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte erstreiten außergerichtlich Schadenersatz für Anleger. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte schließen außergerichtlichen Vergleich für Anleger der Zweiten Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG.

Der von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertretene Anleger wandte sich im Herbst des Jahres 2004 an einen Anlageberater, um sich über Anlagemöglichkeiten im Fondsbereich zu informieren. der Anleger gab dabei an, dass ausschließlich Interesse an sicheren Anlageformen bestehe.

Der Berater empfahl sodann eine Beteiligung an der Zweiten Juragent GmbH & Co. Prozessfinanzierungsfonds KG mit einer Gesamtzeichnungssumme in Höhe von Euro 20.000,00, nebst Agio in Höhe von Euro 1.000,00, ohne auch die hierbei bestehenden Risiken hinzuweisen. Es würde sich hierbei, so der Anlegeberater gegenüber dem Anlageinteressenten weiter, um eine absolut sichere Beteiligung handeln, bei der praktisch keine Verlustrisiken bestehen.

Die Empfehlung zum Abschluss der Beteiligung erfolgte trotz der Tatsache, dass in der Fachpresse bereits im Frühling des Jahres 2004 eindringlich vor einer Beteiligung an der Juragent JG gewarnt wurde. Der Anleger erklärte gegenüber den Rechtsanwälten, wenn er über die mit der Beteiligung in Zusammenhang stehenden Risiken und die bereits bestehende negative Presse bezüglich der Juragent Beteiligungen aufgeklärt worden, so hätte er die Beteiligung niemals erworben.

Nachdem die außergerichtlichen Bemühungen des Anlegers beim Anlageberater keine Wirkung zeigten, beauftragte der Anleger die Rechtsanwälte mit der Durchsetzung der ihm zustehenden Schadenersatzansprüche. "Erfreulicherweise konnten wir bereits im außergerichtlichen Verfahren gegen den Anlageberater eine Schadenersatzleistung im vierstelligen Bereich erwirken, so dass sich der Anleger die Durchführung eines kosten- und zeitintensiven Klageverfahren sparen konnte, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron. Anleger weiterer Juragent Prozesskostenfonds sollten daher prüfen lassen, ob Ihnen ebenfalls Ansprüche wegen Falschberatung zustehen. In der Regel werden die Kosten eines solchen Verfahrens von den Rechtsschutzversicherungen übernommen.

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