Dienstag, Dezember 30, 2008

Madoff-Skandal: Deutsche Geschädigte prüfen US-Sammelklage und Beraterklagen!

Auch zahlreiche deutsche, schweizerische und österreichische Anleger betroffen. Schaden ca. 50 Mrd. $. BSZ® e.V. prüft Schadensersatzansprüche!

In dem Betrugsskandal um den US-Wertpapierhändler Madoff, durch dessen mutmaßliches Schneeballsystem ca. 50 Milliarden Dollar an Anlegergeldern vernichtet wurden, zeigt sich inzwischen, dass auch zahlreiche Anleger aus Deutschland, Österreich und der Schweiz geschädigt wurden, wie zahlreiche Anfragen besorgter Anleger beim BSZ® e.V. bestätigen.

Allein für deutsche Anleger wird der Schaden im hohen zweistelligen Millionenbereich geschätzt, der durch die Anlage in diverse Fonds und Zertifikate, die bei Madoff angelegt haben, entstanden sein könnte.

In den USA wurden inzwischen diversen Medienberichten zufolge auch die ersten Klagen gegen den Hedge-Fonds Fairfield Greenwich eingereicht, der in der Vergangenheit ca. 5,4 Mrd. € in Anlageprodukte von Madoff investiert hatte. Zwei Fonds hätten der Nachrichtenagentur Bloomberg zufolge „Anlegerinteressen“ aufs Spiel gesetzt, indem mehr als 7 Milliarden $ in Madoff-Fonds investiert wurden und zugleich Millionen an Dollar an Gebühren kassiert worden sein sollen, wurde aus der Ende vergangener Woche am NewYork State Supreme Court in Manhattan eingereichten Klage zitiert.

In Deutschland haben einem Bericht der Financial Times Deutschland zufolge vom 29.12.2008 rund 40 Investmentfonds und drei Zertifikate in das Schneeballsystem Madoffs investiert. Schwere Vorwürfe gibt es inzwischen auch gegen die US-amerikanische Börsenaufsicht SEC, bei dieser waren schon vor ca. 10 Jahren die ersten Beschwerden eingegangen, allerdings unternahm die SEC keine weiteren Schritte. Inzwischen fordert einer Meldung von Reuters vom 23.12.2008 zufolge eine Anlegerin, die zwei Millionen Dollar durch Madoff verloren hat, eine Entschädigung von der US-Börsenaufsicht SEC in Höhe von 1,7 Mio. $ mit dem Argument, dass sie nicht ausreichend geschützt worden sei und die Börsenaufsicht ihre Pflichten vernachlässigt habe.

Der BSZ® e.V. prüft gerade über US-Partnerkanzleien die Möglichkeiten für deutsche, österreichische und Schweizer Geschädigte, sich an einer US-Sammelklage zu beteiligen, um den Schaden zu kompensieren oder im Rahmen der Vermittlerhaftung, in Deutschland, in Österreich oder der Schweiz den Schaden zu kompensieren. Laut BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth Rechtsanwälte müssen „die Ansprüche der Anleger in jedem Einzelfall geprüft werden. Im Rahmen der Beraterhaftung in Deutschland bestehen für Geschädigte vor allem gegenüber Vermögensverwaltern unter Umständen Möglichkeiten, die Ansprüche durchzusetzen, denn hierbei besteht eine laufende Überwachungs- und Informationspflicht.“

Deutsche, aber auch österreichische und Schweizer Anleger sind daher gut beraten, sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Madoff-Geschädigte“ anzuschließen, um ihre möglichen Schadensersatzansprüche fachkundig überprüfen zu lassen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.12.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Montag, Dezember 29, 2008

Bilanz 2008: 7 : 0 gegen Commerzbank wegen Medienfonds VIP 3 und 4

Weitere Erfolge wegen VIP Medienfonds:
Das Jahr 2008 endet in den Auseinandersetzungen mit der Commerzbank mit einer weißen Weste: Es steht 7:0 in den Rechtsstreiten, die wir erstmals 2007 aufgenommen haben.

Diese sehr erfreuliche Bilanz verdanken die Mandanten der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, der Konzentration auf ihre Interessen unter Verzicht auf Experimente, die oft im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit stehen. Die Kanzlei fokussiert ihre Tätigkeit auf die unmittelbare Ursache für die Schäden. Das ist im Regelfall die fehlerhafte Beratung durch Banken, Sparkassen und freie Berater, die deshalb die ersten Adressen für Schadensersatzforderungen sind.

Der erfreuliche Zuspruch beweist, dass die Mandantschaft diese Erfolg versprechende Ausrichtung bevorzugt, weshalb die Kanzlei mit einer weiter steigenden Zahl von Klienten rechnet. Etliche von ihnen werden durch nicht zu einem akzeptablen Ergebnis führende Schlichtungsverfahren veranlasst werden, den Rechtsweg zu beschreiten. Weitere werden den rechtskräftigen Abschluss des Steuerstrafverfahrens Schmid zum Anlass nehmen, ihr Recht einzufordern, zumal ein Ende der Ungewissheit über die steuerliche Abzugsfähigkeit der Investitionen in Medienfonds nach einer ausweichenden Entscheidung des BFH weiterhin nicht in Sicht ist. Die Schwerpunktsetzung der BSZ® Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte bei der Prozessführung bietet beste Aussichten dafür, dass auch Spätentschlossene eine eventuell in ihrem Fall erstmals 2009 nicht mehr auszuschließende Verjährungsdiskussion nicht fürchten müssen.

Die erneut erfreulichen jüngsten Entwicklungen in den Gerichtsverfahren unserer Mandanten stellen wir sogleich dar.

Als in den Fällen unserer Mandantschaft fünftes Landgericht neben dem OLG München hat nun auch das Landgericht Düsseldorf am 18.11.2008 gegen die Commerzbank entschieden und sie erneut wegen der Empfehlung zum Beitritt zu den VIP 3 und VIP 4 Medienfonds zum Schadensersatz verurteilt. Wie zuvor schon von den Landgerichten München I und Essen wurde der Bank zum Vorwurf gemacht, ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt zu haben, da sie nicht auf den Umfang der an sie fließenden Provisionen hingewiesen hatte. Die erforderlichen Angaben ließen sich den Prospekten VIP 3 und VIP 4 nicht entnehmen, so dass dahinstehen konnte, ob und wann sie der Kundschaft vorgelegen haben. Viele Mandanten teilen die Erfahrung, dass Fondsprospekte, wenn überhaupt, frühestens bei der Unterschrift unter Beitrittserklärungen ausgehändigt wurden und damit nicht mehr rechtzeitig gemäß den Anforderungen der Rechtsprechung des BGH. Trotz hartnäckigen Störfeuers der Commerzbank gelangte die Entscheidung zur Annahme einer Beratungssituation, dem Regelfall nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Einmal mehr bedurfte es also nicht der Durchführung einer Beweisaufnahme.

In einer weiteren Angelegenheit der Kanzlei hat das OLG Celle am 26.11.2008 zu erkennen gegeben, dass es eine Berufung der Commerzbank zurückweisen würde, wenn sich der Rechtsstreit nicht auf andere Weise erledige. Der Senat würde an seiner auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage basierenden ablehnenden Bewertung des Kick – Back nicht fest halten wollen. Die frühere Entscheidung, auf die sich die Commerzbank beruft, wenn sie Beschwerden ihrer Kundschaft abweist, dürfte ein Einzelfall bleiben, wenn nicht wieder Fälle zur Entscheidung kommen, die befürchten lassen, dass der Parteienvortrag verbesserungsfähig ist.

Damit haben sich die Erfolgsaussichten in VIP – Verfahren weiter signifikant verbessert. Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte kann ihren Mandanten nach den bisher ausschließlich positiven Prozesserfahrungen in Rechtsstreiten von VIP 3 und VIP 4 Anlegern gegen die Commerzbank erneut nur dazu raten, sobald wie möglich Schadensersatzansprüche geltend zu machen und sie erforderlichenfalls gerichtlich durchzusetzen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

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Freitag, Dezember 19, 2008

Weiterer Meilenstein für Geschädigte VIP-Medienfonds - Anleger

BGH bestätigt Verurteilung gegen VIP-Medienfonds-Gründer, Andreas Schmid BGH-Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 1 StR 322/08

Am Mittag des 18.12.2008 wurde die Entscheidung des BGH-Senats veröffentlicht, nach der die Revisionen von Schmid und seines ehemaligen Partners als unbegründet zurückgewiesen wurde. Infolge Revisionsrückziehung seitens der Staatsanwaltschaft München sind die vorinstanzlichen Entscheidungen rechtskräftig. „Nach den Feststellungen des Landgerichts machten die Angeklagten höhere Betriebsausgaben steuerlich geltend, als für den Fonds tatsächlich durch die Produktion der Filme entstanden waren. Dies verschleierten sie, indem sie mit Scheinüberweisungen die Zahlungen höherer Beträge vortäuschten. zurückgewiesen worden sind.“- so die Pressemitteilung des BGH zum oben genannten Beschluss, ebenfalls vom 10. Dezember 2008

Das Argument, die Manager hätten auf ihre Berater vertraut, ließ das Gericht in der ebenfalls unter der BGH-Internetseite veröffentlichten Entscheidung nicht gelten. Schmid habe die Fäden in der Hand gehalten. Die landgerichtliche Vorinstanz hatte es als erwiesen angesehen, dass von dem Angeklagten wissentlich nur ein untergeordneter Betrag des Geldes im Medienfonds VIP 3 als Risikokapital in Filmproduktionen gesteckt worden war und diese den Rest festgeldähnlich bei Banken geparkt hatten, ohne dies beim Finanzamt anzugeben. Den Fonds waren für die Jahre 2002 und 2003 ungerechtfertigte Steuervorteile zugeordnet worden.

Durch die rechtswidrigen Praktiken waren gutgläubigen Investoren Steuervorteile aberkannt und durch die Finanzämter Steuern in Millionenhöhe nachgefordert worden. Die böse überraschten Anleger waren nicht selten gezwungen, die fällig gestellten Steuernachzahlungen durch teure Kredite zu bedienen, wodurch zusätzlicher Schaden entstanden ist. Neben einer Verantwortlichkeit der „Vertriebsstrukturen“, über welche die Betroffenen VIP-Medienfonds platziert worden sind, stellt sich damit in den Personen der verurteilten Manager ein weiterer Verantwortlichkeitskreis dar.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.12.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte erheben Klagen für Anleger der Victory Medienfonds.

Ansprüche drohen am 31.12.2008 zu verjähren.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertreten Anleger der Victory Medienfonds, welche im Zusammenhang mit der Empfehlung zum Erwerb einer atypisch stillen Beteiligung nicht hinreichend über die Risiken einer derartigen Beteiligung informiert wurden. In diesem Zusammenhang weist Rechtsanwalt Bombosch von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte darauf hin, dass unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen die tätig gewordenen Anlageberater in Betracht kommen.

Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn der Anleger nicht hinreichend auf die Risiken, die sich aus der Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter ergeben, hingewiesen wurde. „Zu nennen sind hier insbesondere das Haftungsrisiko, das Risiko des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals sowie der mangelnden Fungibilität, also Wiederveräußerbarkeit.“, so Rechtsanwalt Hendrik Bombosch .

Wurde der Anleger im Rahmen der Beratung über diese Risiken nicht umfassend aufgeklärt, besteht die Möglichkeit, die gesamte Einlage zurückzuerhalten. In diesem Sinne haben CLLB Rechtsanwälte mittlerweile mehrere Klagen betroffener Anleger eingereicht, die im Laufe des kommenden Jahres entschieden werden.

Anleger, die derartig fehlerhaft beraten wurden, sollten rasch eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei aufsuchen, da unter Umständen Ende des Jahres eine Verjährung der Ansprüche gegen die Anlageberater drohen könnte.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Victory" anschließen.

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Donnerstag, Dezember 18, 2008

IMF-Medienfonds – Sind Medienfonds für den durchschnittlichen Anleger geeignet?

Ein Beitrag von Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft, Bremen.

Medienfonds, auch Filmfonds genannt, sind in den 90er Jahren und in den Anfangsjahren 2000 im großen Stil an Anleger vertrieben worden. Allein DCM hat insgesamt 3 Medienfonds (IMF 1 bis 3) mit einem Gesamteigenkapital in Höhe von 380 Mio. Euro platziert. Dabei sollten vor allem die erheblichen Steuervorteile und hohe Ausschüttungen für ein Investment in Filmfonds sprechen. In zahlreichen Fällen sind derartige spekulative Beteiligungen an Medienfonds aber auch nach Auskunft von betroffenen Anlegern zur ergänzenden Altersvorsorge verkauft worden. Als Werbeargument diente dabei beispielsweise beim IMF 3 die Minimumgarantiezahlung in Höhe von mindestens 60 % des Produktionsbudgets, die zusammen mit den steuerlichen Vorteilen ab einem Steuersatz von 40 % praktisch eine 100%ige Sicherheit für das eingezahlte Kapital ergeben sollte; mit diesen Versprechungen sind die Fondsanteile jedenfalls nach den Angaben zahlreicher betroffener Anleger verkauft worden. Nicht erwähnt wurde dabei aber regelmäßig, dass die Minimumgarantiezahlung ausschließlich die Fremdfinanzierung absichert und daher kein Sicherungsinstrument für das Eigenkapital darstellt.

Auch wenn in den Prospekten an einzelnen Stellen der Hinweis auf das Totalverlustrisiko erfolgte, wird dort jedoch unseres Erachtens der Gesamteindruck hervorgerufen, dass die Fonds durch die bestehende Sicherungskette praktisch so gut wie risikolos seien. Der boomende Markt für Kinofilme und auch spätere Auswertungen (z.B. in der Form von DVD-Filmen) hätten neue Rekordmarken erreicht. Mit den Angeboten würden die Anleger an Investments partizipieren können, die üblicherweise nur Großanlegern oder Unternehmen vorbehalten seien.

Es stellt sich unseres Erachtens insbesondere die Frage, ob und inwieweit derartige Medienfonds überhaupt für den durchschnittlichen Privatanleger geeignet sind. Diese Problematik erörtern wir unter 1. Ist das Kind erst einmal in den Brunnen gefallen und sind Verluste eingetreten, so sollte der Anleger klären, ob er ordnungsgemäß beraten worden ist. Welche Pflichten im Rahmen der anleger- und anlagegerechten Beratung geschuldet sind, werden wir nachstehend ebenfalls kurz skizzieren (2.).

1. Ist ein Medienfonds für einen durchschnittlichen Privatanleger geeignet?

Medienfonds sind unternehmerische Beteiligungen, die regelmäßig in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft aufgelegt werden: Der Anleger beteiligt sich als Kommanditist an der Gesellschaft und trägt damit ein unternehmerisches Risiko. Auf Grund des damit verbundenen Totalverlustrisikos sind derartige Medienfonds von vornherein nur für solche Anleger geeignet, die als risikobereit einzustufen sind. Nur wer bereit ist, seine Einlage im „worst-case“ zu riskieren, ist geeigneter Investor für Medienfonds.

Hinzu kommt das spezielle Geschäft von Film- und Medienfonds: Film- und Medienfonds investieren in die Produktion von Spielfilmen, die im weiteren Verlauf durch Kino- sowie u.a. DVD-Auswertungen Erlöse erzielen. Anders als beispielsweise im Immobiliensektor hat der durchschnittliche Anleger keinen Einblick in das reguläre Filmgeschäft. Es handelt sich um ein Geschäftsfeld, das derart komplex ist und mit dem der typische, durchschnittliche Anleger keine Erfahrung hat. Daher ist das Filmgeschäft für den Anleger per se schon nicht zu durchschauen.

Dies gilt insbesondere bezüglich der Erlös- und Kostenstrukturen und der daraus resultierenden Gewinnverteilung. Auch hier gibt es höchst komplizierte Vertragsgestaltungen, die für den Kleinanleger nicht zu durchblicken sind – erst recht nicht, wenn es darum geht zu beurteilen, was unter dem Strich für den Anleger an Gewinnen übrig bleibt. Die Prospekte sind u.E. diesbezüglich auch wenig aussagekräftig.

Nicht zuletzt ist noch zu berücksichtigen, dass es sich bei Medienfonds um sogenannte „Blind-Pools“ handelt, so dass für den einzelnen Anleger noch ein weiteres Risiko hinzutritt: Die Filme stehen im Vorhinein nicht fest, sondern werden erst von bestimmten Gremien bzw. Entscheidungsträgern ausgewählt. Hierauf hat der Anleger selbst keinen Einfluss; infolgedessen ist er darauf angewiesen, dass der Entscheider die „richtige“ Entscheidung trifft.

Unseres Erachtens sind auf Grund der vorstehenden Tatsachen Kommanditbeteiligungen an Medienfonds keine geeignete Kapitalanlage für den durchschnittlichen Privatanleger.

2. Verpflichtung zur anleger- und anlagegerechten Beratung

Wer sich vertrauensvoll an seinen Berater gewandt hat oder umgekehrt, sollte prüfen, ob die Beratung ordnungsgemäß erfolgt ist. Der Anlageberater schuldet eine sogenannte anleger- und anlagegerechte Beratung:

a) anlegergerechte Beratung

Die Beratung hat sich grundsätzlich nach dem Anlageziel des jeweiligen Anlegers auszurichten. Dabei hat der Berater konkret auch danach zu fragen, zu welchem Zweck investiert werden soll und welche konkrete Risikobereitschaft besteht. So dürfen konservativen, risikoscheuen Anlegern keine spekulativen Kapitalanlagen wie etwa Medienfonds empfohlen werden. Wer ein Investment zur Altersvorsorge sucht, dem hätten ebenfalls Anteile an Film- und Medienfonds nicht empfohlen werden dürfen.

b) anlagegerechte Beratung

Zu einer anlage- bzw. objektgerechten Beratung gehört insbesondere zunächst die Aufklärung über das bestehende Risiko bei einer Kapitalanlage, hier dem Totalverlustrisiko. Dabei muss das Risiko realistisch beschrieben und darf nicht relativiert werden. Das Risiko sollte also beispielsweise nicht als äußerst unwahrscheinlich dargestellt werden, wenn dieses tatsächlich nicht der Fall ist. Bei dem IMF 3 wurde nach Angaben einiger Anleger auch damit geworben, dass beispielsweise die Einnahmen bereits auf Grund des „Blockbusters“ „Terminator 3“ gesichert seien und damit praktisch kein Risiko bestünde. Vielfach ist auch auf die Minimumgarantiezahlung und die steuerlichen Effekte abgestellt worden, so dass dem Anleger angeblich kein Verlustrisiko drohen sollte.

Zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung gehört es des Weiteren, eine realistische persönliche Erfolgsprognose vorzunehmen. Sofern diese Prognosen fehlerhaft sind, kann der Anleger hieraus ebenfalls Schadensersatzansprüche ableiten.

Die Aufklärung hat darüber hinaus auch die eingeschränkte Veräußerbarkeit derartiger Anteile zu umfassen. Hierzu sollte der Anleger wissen, dass solche Anteile auf dem Zweitmarkt nur eingeschränkt handelbar und daher unter Umständen praktisch nicht veräußerbar sind. Der betroffene Anleger sollte im Einzelfall auch prüfen, inwieweit falsche Angaben zur Vertragsdauer und irreführende Angaben zur Kündigungsmöglichkeit vorgenommen worden sind. So ist beispielsweise beim IMF 3 die Kündigung erstmalig bereits zum 31.12.2008 möglich.

Ferner hat im Rahmen der Beratung eine ordnungsgemäße Aufklärung über den Stand der Produktionen zu erfolgen: Ist beispielsweise die Beteiligung im November 2003 erworben, vom Anlageberater jedoch lediglich ein Prospekt aus März 2003 vorgelegt worden, so reicht dieses nach unserer Auffassung nicht, um den Anleger über den aktuellen Stand des Fonds zu informieren.

Im Übrigen hat der Anlageberater insbesondere auch eine ordnungsgemäße Plausibilitätsprüfung durchzuführen. Denn wenn ihm Prospektfehler bekannt sind oder er diese hätte erkennen können, besteht ebenfalls ein Aufklärungsobligo.

3. Fazit

Bei Beteiligungen an Filmfonds handelt es sich um riskante und hochkomplexe Investments, die unseres Erachtens für den durchschnittlichen Privatanleger nicht geeignet sind. Dies gilt erst recht dann, wenn es sich um risikoaverse und konservative Kapitalanleger handelt, denn mit der Beteiligung an einem Filmfonds ist grundsätzlich ein Totalverlustrisiko verbunden.

Im Hinblick auf eine anleger- und anlagegerechte Beratung obliegen dem Anlageberater zahlreiche Pflichten, die er im Rahmen der Beratung zu beachten hat. Die Rechtsprechung formuliert hier relativ strenge Anforderungen, an denen sich der Anlageberater messen lassen muss.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „IMF-Medienfonds anschließen.

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Dienstag, Dezember 16, 2008

Ecuador setzt Anleihen-Zinszahlungen in Höhe von ca. 60 Mio. € aus!

Ecuador: Präsident Correa setzt Zinszahlungen in Höhe von ca. 60 Mio. € aus. Insgesamt in Deutschland Volumen von mehreren Milliarden € gehandelt.

Ecuador hat die Zinszahlungen für die bis 2012 laufende Staatsanleihe „Global Bonds 2012“ und für eine bis 2015 laufende Anleihe in Höhe von insgesamt ca. 60 Mio. € ausgesetzt. Präsident Rafael Correa setzt damit die Empfehlungen der „Nationalen Kommission zur Schuldenprüfung“ um und erklärte, dass ein Großteil der zwischen 1976 und 2006 aufgenommenen Schulden „nicht rechtmäßig und illegal“ gewesen sei.

Insgesamt hatte Ecuador bis zum Jahr 2006 Global-Bonds-Anleihen im Wert von ca. 3 Milliarden € ausgegeben, die gesamten Auslandsschulden Ecuadors belaufen sich auf ca. 7,4 Milliarden Euro. In dem auf ihrer Website veröffentlichten Abschlussbericht gibt die Kommission an, dass die Emission der 2012 und 2030 fälligen Globalanleihen des Landes nicht von der Regierung genehmigt worden sei. Die Schulden Ecuadors seien in den vergangenen drei Jahrzehnten angeschwollen „zum Nutzen des Finanzsektors und internationaler Konzerne und dies sei „eindeutig gegen die Interessen des Landes gewesen."

Für den BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, dagegen „ein schwerer Vertrauensbruch, der Erinnerungen an das Nachbarland Argentinien weckt und den Zugang Ecuadors zu den internationalen Kapitalmärkten enorm erschweren dürfte.“ Auch Argentinien hat seit dem Jahr 2002 die Erfüllung von Anleiheverpflichtungen mit der Berufung auf den sog. Staatsnotstand abgelehnt und Zahlungen, trotz diverser Gerichtsurteile und sogar einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, bis heute verweigert.

Präsident Correa rechnet selbst mit heftigen Reaktionen an den Finanzmärkten: „Wir wissen, dass wir es mit wirklichen Monstern aufnehmen, die versuchen werden, unser Land zu zerquetschen,“ äußerte er sich in den Medien. Es sei mit „Klagen, Embargos und Prozessen“ zu rechnen, wofür er persönlich die Verantwortung übernehme. Ecuador werde von seinen Anleihegläubigern „einen hohen Nachlass“ verlangen, so Correa.

Für BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Späth sind „Zweifel begründet, ob Ecuador sich letztendlich seinen Zahlungsverpflichtungen wird entziehen können, denn genügend Geld scheint Ecuador -trotz des niedrigen Ölpreises- zu haben und die Gläubiger könnten versuchen, weltweit ecuadorianisches Auslandsvermögen zu pfänden.“ Correa kündigte an, demnächst den Gläubigern einen Restrukturierungsplan für die Rückzahlung der Schulden anzubieten.

Bereits im November hatte die Ratingagentur Fitch die Risikobewertung des Landes mit der schlechtesten Note „CCC“ beurteilt. Der Zahlungsausfall Ecuadors könnte auch ausgerechnet dem Verbündeten Venezuela schaden, das strukturierte Produkte hält, die auf ecuadorianischen Staatsanleihen basieren. Durch einen Zahlungsstopp Ecuadors könnten auf Venezuela Schätzungen von Barclays Capital zufolge Zahlungsverpflichtungen in Höhe von ca. 400 Mio. Dollar zukommen.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte, die im Bereich der Staatsanleihen, wie mit Argentinien-Anleihen, bereits vor wenigen Wochen erneute Erfolge erzielen konnten, werden auch für die Anleger von Ecuador-Anleihen die rechtlichen Möglichkeiten überprüfen. Der BSZ e.V. hat auch bereits mit südamerikanischen Rechtsanwälten Kontakt aufgenommen, um den Geschädigten umfassende Hilfe zukommen zu lassen, demnächst mehr.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Ecuador-Anleihen" anschließen.

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Mittwoch, Dezember 03, 2008

VIP Medienfonds 3 und 4: Verjährung droht mit Ablauf des 31.12.2008; Dringender Handlungsbedarf für Anleger

Wie nicht zuletzt die Gesellschafterversammlungen der VIP Medienfonds 3 und 4 gezeigt haben, müssen die Anleger dieser Fonds mit zum Teil deutlichen Verlusten rechnen. Da die Prospekthaftungsansprüche bereits verjährt sind, können sich die VIP-Anleger nur schadlos halten, wenn Sie eventuelle Schadenersatzansprüche gegen die beratende Bank - oft die Commerzbank AG - oder die freien Berater erfolgreich geltend machen. Diese Ansprüche drohen aber ab dem 31.12.2008 zu verjähren.

Grundsätzlich können Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Beteiligung am VIP Medienfonds 3 bzw. am VIP Medienfonds 4 auf drei Säulen gestützt werden. Die erste Säule ist eine individuelle Beratungspflichtverletzung, die zweite Säule eine Plausibilitätsprüfungspflichtverletzung und die dritte Säule ist der unterlassene Hinweis auf Provisionen.

1. Beratungspflichtverletzung

Ein Beratungsverschulden Seitens des Beratungsinstituts würde beispielsweise vorliegen, wenn dem Anleger mitgeteilt wurde, dass dessen eingesetztes Kapital durch eine Garantie der Dresdner Bank AG bzw. der Hypo Vereinsbank AG abgesichert wäre und daher kein Verlustrisiko droht. So hat das Oberlandesgericht München in einem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte geführten Verfahren die Commerzbank auf Grund einer Aufklärungspflichtverletzung zum Schadenersatz verurteilt (Az. 17 U 4828/07).

2. Plausibilitätsprüfungspflichtverletzung

Ein Schadensersatzanspruch würde ferner dann bestehen, wenn das Beratungsinstitut den Fondsprospekt nicht hinreichend auf dessen Plausibilität hin geprüft hat. Vor dem Oberlandesgericht München wurden sogenannte KapMuG Verfahren eingeleitet, in welchen geprüft wird, ob die jeweiligen Prospekte Fehler aufweisen.

Sollte das Gericht zu der Auffassung gelangen, dass Prospektfehler vorliegen und waren diese Prospektfehler auch für das Beratungsinstitut erkennbar, so würde das Beratungsinstitut grundsätzlich bereits aus diesem Grund haften.

3. Provisionen

Die 22. Kammer des Landgerichts München I hat die Commerzbank AG bereits mehrmals deshalb verurteilt, weil die Anlageberater den Kunden nicht auf die sogenannten Kick-Backs, also die Provisionen, die von Seiten des Fonds an die Commerzbank AG flossen, in Kenntnis gesetzt haben. Bei den VIP Medienfonds 3 und 4 flossen regelmäßig kick-backs von über 8 %, über die die Anleger meist nicht informiert wurden.

Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht München kürzlich die Commerzbank AG im Zusammenhang mit einem VIP 4 Medienfonds verurteilt, weil der Berater den Anleger nicht über die insgesamt ausgereichten Provisionen von über 16 % in Kenntnis gesetzt hat. Die Kosten sind zwar zutreffend im Prospekt aufgeführt, jedoch wurde der Prospekt in dem streitgegenständlichen Fall erst bei der Zeichnung übergeben.

Sollte eines der drei Argumentationsmuster, also entweder eine fehlerhafte Anlageberatung, eine fehlende Plausibilitätsprüfung oder der unterlassene Hinweis auf Provisionen vor Gericht durchgreifen, so würde der Anleger den Rechtsstreit grundsätzlich gewinnen.

In diesem Fall wird der Anleger so gestellt, als hätte er die Beteiligung nicht erworben. Dies bedeutet, das investierte Eigenkapital zuzüglich Agio wird ersetzt, des Weiteren kann ein entgangener Gewinn für eine ansonsten getätigte Alternativanlage geltend gemacht werden und auch die Zinsen einer eventuellen Steuernachzahlung werden erstattet. Anleger, die zur Begleichung der Steuernachzahlung ein entsprechendes Darlehen aufgenommen haben, können den sich hieraus ergebenden Schaden ebenfalls geltend machen.

VIP 4 Anleger haben darüber hinaus noch die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche gegenüber der HypoVereinsbank AG geltend zu machen. Zwar sind die diesbezüglichen Prospekthaftungsansprüche bereits verjährt, jedoch hat die 4. Kammer des Landgerichts München I eine Nebenpflichtverletzung der Hypo Vereinsbank AG aufgrund des bestehenden Darlehensvertrages bejaht.

BSZ-Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der sowohl das erste klagestattgebende Urteil vor einem Landgericht als auch vor einem Oberlandesgericht im Zusammenhang mit VIP 4 Medienfonds gegen die Commerzbank AG erstritten hat, rät allen Anlegern, die sich an den VIP Medienfonds 3 und/oder 4 beteiligt haben, umgehend einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.

"Sowohl die Beratungshaftungsansprüche der VIP 3 und VIP 4 Anleger als auch die möglichen Ansprüche der VIP 4-Anleger gegen die HypoVereinsbank AG drohen mit Ablauf des 31.12.2008 zu verjähren. Aus diesem Grund sollten umgehend verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden. Ein Aufforderungsschreiben an die Commerzbank AG oder den freien Berater reicht aber nicht aus, um die Verjährung der Schadenersatzansprüche zu hemmen", so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Betroffene können sich der „BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft „VIP" anschließen.

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Lehman Brothers-Zertifikate: Citibank in 1. Fall zu Schadensersatz verurteilt!

Amtsgericht Leipzig spricht Anlegern Schadensersatz gegen Citibank zu! Widersprüchliche Richtersprüche! Das müssen Anleger jetzt wissen!

Diversen Medienberichten zufolge wurde in einem ersten Verfahren vor dem Amtsgericht Leipzig nun einem ersten Anleger Schadensersatz in voller Höhe gegen die Citibank zugesprochen (Az: 115 C 3759/08- noch nicht rechtskräftig). Das Gericht habe einen Beratungsfehler festgestellt, da das Geld für einen bestimmten Zweck angelegt werden sollte. Der Anleger hatte Medienberichten zufolge im Dezember 2006 ausdrücklich eine sorglose und sichere Geldanlage für seine Tochter verlangt und im Anlagegespräch erklärt, dass er sicherheitsorientiert und sehr konservativ sei.

Damit liegen nun in der Lehman-Pleite zwei widersprüchliche Urteile vor, denn das Landgericht Frankfurt am Main hatte vor wenigen Tagen die Klage eines Rentner-Ehepaars in Höhe von 12.000,- € abgewiesen, da das Gericht zum Ergebnis gekommen war, dass der dortige Anleger anlagegerecht beraten worden sei, da das Risiko einer Insolvenz von Lehman damals nur theoretischer Natur gewesen sei.

Was haben diese widersprüchlichen Urteile nun zu bedeuten und welche Schlussfolgerungen können Anleger nun daraus ziehen?

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte werden die beiden Urteile demnächst anfordern, um noch detailliertere Erkenntnisse zu gewinnen, was bisher noch nicht möglich war, trotzdem lässt sich schon eine Tendenz ablesen:

Wenn man sich beide völlig unterschiedlich entschiedenen Fälle genau ansieht, erkennt man nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth sofort die Unterschiede. Wenn die Medienberichte zu den Fällen stimmen, handelte es sich im Frankfurter Fall um einen erfahrenen Anleger, der bei anderen Banken noch ein umfangreiches Depot in Höhe von mehr als 100.000,- € unterhalten hatte. Die 12.000,- €, die der Anleger bei Lehman verloren hatte, hätten auch aus einem anderen Geschäft mit Fonds gestammt, bei dem der Anleger 40 % Gewinn gemacht habe. „Hier drängt sich bei einem Richter vermutlich der Verdacht auf, dass es sich um einen spekulativ eingestellten Anleger handelt, der wusste, was er tat und die Verluste ihn nicht sonderlich schmerzen, da sie aus anderweitigen Gewinnen stammen und er noch ein umfangreiches weiteres Wertpapierdepot unterhält.“

Ganz anders im gegenwärtigen Fall, in dem der Kläger das Geld für den Nachwuchs habe anlegen wollen und erklärt hatte, sicherheitsorientiert und konservativ anlegen zu wollen:

„Das, was wir seit Wochen sagen, nämlich, dass es entscheidend auf die Risikobereitschaft der jeweiligen Anleger ankommen dürfte, wird mit den beiden Urteilen vollumfänglich bestätigt,“ so Späth. „Dabei ist auch entscheidend, dass es nicht nur darauf ankommt, wie das Risikoprofil ausgefüllt wurde, denn zahlreiche Anleger berichten uns sowieso davon, dass dies von den Banken anders ausgefüllt worden ist, als ihre tatsächliche Risikobereitschaft war. Entscheidend ist also immer der Gesamteindruck.

Das Urteil in Leipzig ist ein erster „Durchbruch“ für sicherheitsorientierte Anleger und dürfte auch für die zahlreichen Vergleichsgespräche, die zur Zeit mit den diversen Banken geführt werden, hilfreich sein.“ Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte werden beide Urteile von den Gerichten anfordern und dann noch einmal detailliert darüber berichten.

Für Geschädigte Zertifikate-Anleger von Lehman Brothers gibt es also gute Argumente, sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft Lehman Brothers anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.12.08. 2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Dienstag, Dezember 02, 2008

Juragent Prozesskostenfonds KG – Schadenersatz für Anleger.

BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte erstreiten außergerichtlich Schadenersatz für Anleger. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte schließen außergerichtlichen Vergleich für Anleger der Zweiten Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG.

Der von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertretene Anleger wandte sich im Herbst des Jahres 2004 an einen Anlageberater, um sich über Anlagemöglichkeiten im Fondsbereich zu informieren. der Anleger gab dabei an, dass ausschließlich Interesse an sicheren Anlageformen bestehe.

Der Berater empfahl sodann eine Beteiligung an der Zweiten Juragent GmbH & Co. Prozessfinanzierungsfonds KG mit einer Gesamtzeichnungssumme in Höhe von Euro 20.000,00, nebst Agio in Höhe von Euro 1.000,00, ohne auch die hierbei bestehenden Risiken hinzuweisen. Es würde sich hierbei, so der Anlegeberater gegenüber dem Anlageinteressenten weiter, um eine absolut sichere Beteiligung handeln, bei der praktisch keine Verlustrisiken bestehen.

Die Empfehlung zum Abschluss der Beteiligung erfolgte trotz der Tatsache, dass in der Fachpresse bereits im Frühling des Jahres 2004 eindringlich vor einer Beteiligung an der Juragent JG gewarnt wurde. Der Anleger erklärte gegenüber den Rechtsanwälten, wenn er über die mit der Beteiligung in Zusammenhang stehenden Risiken und die bereits bestehende negative Presse bezüglich der Juragent Beteiligungen aufgeklärt worden, so hätte er die Beteiligung niemals erworben.

Nachdem die außergerichtlichen Bemühungen des Anlegers beim Anlageberater keine Wirkung zeigten, beauftragte der Anleger die Rechtsanwälte mit der Durchsetzung der ihm zustehenden Schadenersatzansprüche. "Erfreulicherweise konnten wir bereits im außergerichtlichen Verfahren gegen den Anlageberater eine Schadenersatzleistung im vierstelligen Bereich erwirken, so dass sich der Anleger die Durchführung eines kosten- und zeitintensiven Klageverfahren sparen konnte, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron. Anleger weiterer Juragent Prozesskostenfonds sollten daher prüfen lassen, ob Ihnen ebenfalls Ansprüche wegen Falschberatung zustehen. In der Regel werden die Kosten eines solchen Verfahrens von den Rechtsschutzversicherungen übernommen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Juragent" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom02.12.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Mittwoch, November 26, 2008

Argentinien –Anleihen: Urteil vor dem Landgericht Frankfurt erstritten.

Mit Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 18.11.2008 erstritt ein von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertretener Anleger gegenüber dem Staat Argentinien die Zahlung der in den Anleihebedingungen in Aussicht gestellten Zinsen.

Der Anleger hatte in den Jahren 1996 und 1997 zwei vom Staat Argentinien emittierte Anleihen gezeichnet. Seit dem Jahr 2002 erhielt der Anleger keine Zahlungen mehr, nachdem Argentinien die Zahlungsunfähigkeit festgestellt hatte. Daraufhin erhob der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Anleger Klage vor dem Landgericht Frankfurt auf Auszahlung der noch ausstehenden Zinsen.

Das Gericht folgte nun der Argumentation der Klägervertreter vollumfänglich, indem es feststellte, dass für das von Argentinien verhängte Zahlungsmoratorium keine ausreichende Grundlage mehr besteht und dieses daher keine Anwendung finden kann. „Das Urteil zeigt erneut, dass Anleger der sogenannten Argentinien-Anleihen gute Chancen haben, ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.“, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

„Angesichts des Umstandes, dass die Ansprüche der Anleger auf Zinszahlungen unter Umständen zum Jahresende zu verjähren drohen, sollten sich daher betroffene Anleger anwaltlich beraten lassen. In Betracht kommen hier neben Zahlungsansprüchen gegen den Staat Argentinien auch Schadensersatzansprüche gegen beteiligte Anlageberater.“

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Argentinien-Anleihen" anschließen.

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Dienstag, November 25, 2008

OLG Hamburg bestätigt das Urteil des Instanzgerichts gegen den Timm Thaler-Fonds-Vermittler

Festival Film Capital Treuhand GmbH & Co. 1. Produktions KG:
Der Senat wies die Beschwerde des verurteilten Anlageberaters gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg einstimmig zurück. Das von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwalt Matthias Gröpper erstrittene Urteil ist jetzt rechtskräftig.

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat in der von BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte vertretenen Sache gegen einen Vermittler des Fonds Festival Fim Capital Treuhand GmbH & Co. 1. Produktions KG (Timm Thaler-Fonds) die Berufung des Vermittlers gegen das stattgebende Urteil des Erstgerichts durch einen Beschluss zurückgewiesen. Damit wurde die Entscheidung rechtskräftig.

Der Vermittler muss dem BGKS Gröpper Köpke-Mandanten den gesamten Schaden aus dem Kauf der Beteiligung an dem Film-Fonds ersetzen und zudem einen Wiederanlageschaden zahlen. BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper: "Der Senat ging in dem Zurückweisungsbeschluss alle neuralgischen Rechtsfragen durch und bestätigte das Ersturteil vollumfänglich. Insbesondere waren die Schadensersatzansprüche noch nicht verjährt."

"Wir hoffen, dass durch das Urteil andere Betroffene angehalten werden, ihre Schadensersatzansprüche von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Denn im Einzelfall können durchaus Schadensersatzansprüche bestehen", so Rechtsanwalt Matthias Gröpper weiter.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Timm Thaler" anschließen.

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Montag, November 24, 2008

Fondax Capital Trust GmbH & Co. Beteiligungsfonds 2 KG – Droht den Anlegern Post vom Anwalt?

Zahlreiche Anleger der Fondax Capital Trust GmbH & Co. Beteiligungsfonds 2 KG müssen sich nach dem Ausfall der Rendite zusätzlich noch in diesem Jahr auf Post vom Rechtsanwalt der Gesellschaft einrichten. Denn Anfang des Jahres wurde auf der Gesellschafterversammlung der Fondax Capital Trust GmbH & Co. Beteiligungsfonds 2 KG laut Versammlungsprotokoll die Geschäftsleitung ermächtigt, dass seitens der Fondsgesellschaft ein Rechtsanwalt damit zu beauftragen sei, noch ausstehende Einlagen bei den Anlegern vom Anwalt einzuziehen. „Die allgemeine Verschlechterung der Finanzsituation vor dem Hintergrund der aktuellen Finanzkrise insbesondere für viele geschlossene Fondsgesellschaften lässt befürchten, dass die Fondsgeschäftsführung ausstehende Einlagen dringend benötigt und deshalb handelt“ führt der Wirtschaftsjurist Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler der Kanzlei MHG Rechtsanwälte aus Jena an. „Zudem sehe ich die Gesellschaft wegen drohender Verjährung offener Gesellschafterverpflichtungen aus dem Jahr 2005 bis zum Jahresende 2008 hier im Zugzwang“.

„Vor dem Hintergrund allerdings, dass sich das Anlagemodell nicht wie versprochen zu entwickeln scheint, sollten die betroffenen Anleger nicht widerspruchslos dem Zahlungsbegehren der Gesellschaft nachkommen“, meint Rechtsanwalt Geißler von MHG Rechtsanwälte aus Jena weiter, „sondern eher prüfen lassen, ob vorher noch ein Ausstieg möglich ist, bevor sich der finanzielle Schaden für die Anleger weiter vertieft“. Aber auch die Anleger, die monatlich weiter ihre Raten in das Fondsmodell einzahlen, sollten prüfen, ob dies weiterhin notwendig ist.

Denn der bisherige Verlauf der Fondsentwicklung sieht alles andere als rosig aus. Die Gesellschaft hatte bis Mitte 2005 ca. 20 Mio. Euro an Anlegergeldern eingesammelt. Investiert werden sollte in Immobilien, Aktieninvestmentfonds und Wertpapiere. Zum 31.12.2006 hatte die Gesellschaft zwei Immobilien im Bestand sowie Wertpapieranlagen in Höhe von ca. 673.000 Euro nebst Bankbeständen von 545.000 Euro. Bereits im Jahr 2006 erwirtschaften die im Vermögen der Gesellschaft gehaltenen Investmentfonds einen Wertzuwachs von 0,79 Prozent, die festverzinslichen Wertpapier einen Wertzuwachs in Höhe von 2,85 Prozent. Einige der ausgesuchten und im Jahre 2006 gehaltenen Investmentfonds erfuhren im letzten Jahr allerdings erhebliche Wertverluste. So verlor der Nordea 1 - North Am. Value in den letzten zwölf Monaten allein über 52 Prozent. Ähnlich zeigt sich die Lage beim FIAG Universal (minus 43 Prozent) und dem Oyster – Europ. Opport (minus 46 Prozent). Dass einige der gehaltenen Positionen wie der DWS Rendite mit einigen Prozent im Plus liegen, fällt da kaum noch ins Gewicht. Angesichts der schwierigen Lage der Finanzmärkte dürfte auch eine wesentliche Erholung der Werte noch einige Zeit dauern.

Insgesamt ist aber auch der den Anlegern gegenüber abgegebene Jahresbericht der Geschäftsleitung zum 31.12.2006 nicht ganz nachvollziehbar. So wird auf Seite 1 des Berichts betont, dass die Gesellschaft das Jahr 2006 mit einer positiven Performance abschließen konnte. „Die oberste Priorität der Fondsgesellschaft, keine Verluste zu erwirtschaften, wurde eingehalten“, heißt es dort.
Ausweislich der Bilanz zum 21.12.2006 wurde jedoch ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 200.157,26 Euro realisiert. Wie passt die vorstehende Aussage mit dem tatsächlichen Verlust zusammen?

Im Bereich Immobilien sei erfolgreich in eine Wohnanlage in Lippstadt investiert worden. Die Veräußerung Ende 2006 soll eine Rendite von 24,7 Prozent erwirtschaftet haben. Jedoch findet sich im Jahresabschluss kein entsprechender Veräußerungserlös. „Bei einem ursprünglichen Kaufpreis von 430.000 Euro müsste sich eigentlich ein Erlös in Höhe von 554.000 Euro wiederfinden lassen, was jedoch bei meiner Prüfung der Unterlagen nicht der Fall war.“ so der Wirtschaftsjurist RA Geißler.

„Nach alledem stellt sich die Frage, inwieweit nach den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen des Fondax - Fonds eine weitere Zahlung der Raten oder gar die Bezahlung noch ausstehender Einlagen für die Anleger überhaupt sinnvoll ist oder ein rascher Ausstieg erfolgen sollte.“ so RA Geißler von MHG Rechtsanwälte aus Jena weiter. „Die Anleger sollten angesichts derartiger Unklarheiten, die Geschäftsführung in die Pflicht nehmen und umfassend Auskunft verlangen“.

Dies gestaltet sich in Zukunft jedoch schwierig, da sich die Geschäftsleitung der Fondax Capital Trust GmbH & Co. Beteiligungsfonds 2 KG aufgrund der Beschlüsse der letzten Gesellschafterversammlung dem direkten Kontakt mit den Anlegern entziehen kann. Auf der damaligen Gesellschafterversammlung wurde nämlich beschlossen, auf weitere Gesellschafterversammlung in Zukunft zu verzichten und Beschlüsse im Umlaufverfahren zu fassen, was für die Anleger bedeutet, dass ihnen die Möglichkeit fehlt, der Fondsgeschäftsführung zumindest auf den Jahresversammlungen direkt Rechenschaft abzufordern. Unangenehmen Fragen im persönlichen Gespräch sieht sich so die Geschäftsführung nicht mehr ausgesetzt. Ob der Beschluss auf der Versammlung allerdings wirksam geschlossen wurde, erscheint nach Prüfung des RA Geißler fraglich.

Auf alle Fälle sollten die Anleger durch versierte Anwälte überprüfen lassen, ob nicht die Möglichkeit einer Rückabwicklung besteht. In Anbetracht der Tatsache, dass der Brancheninformationsdienst „kapitalmarkt intern“ in seiner Ausgabe vom 09.12.2004 schrieb: „Von dem Angebot dürften die Anbieter sicher profitieren, bei den Anlegern haben wir jedoch erhebliche Zweifel. Wir raten daher zur äußersten Vorsicht!“ dürften die Chancen, sich von der Beteiligung trennen zu können, recht gut stehen.

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Montag, November 17, 2008

ISS AG insolvent! BSZ® e.V.-Anwälte prüfen Schadensersatzansprüche!

Das Unternehmen ISS Immobilien Schutz und Service AG mit Sitz in Mönchengladbach ist insolvent. Das Verfahren zur Insolvenzeröffnung läuft beim Amtsgericht Mönchengladbach unter dem Aktenzeichen 46 IN 49/08, zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde am 10. November 2008 Rechtsanwalt Peter Houben aus Düsseldorf bestellt.

Mehrere Gläubiger der ISS AG hatten Insolvenzantrag gestellt. Nach Schätzungen von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth droht damit mehreren 1000 Anlegern ein Schaden im zweistelligen Millionenbereich. Die ISS AG hatte Inhaberteilschuldverschreibungen ausgegeben mit Laufzeit bis zu mehreren Jahren und versprochenen Zinsen mit ca. 7 % pro Jahr und wollte dabei unter anderem Gewinne mit Immobilien aus Zwangsversteigerungen erzielen.

Schon seit einigen Monaten wurden von ISS fällige Zinsen nicht ausgezahlt und zwar mit der Begründung, dass zwei sicher gewähnte Geschäfte gescheitert seien, und dass sich die Immobilienkrise in den USA auf den Verkauf der ISS-Immobilien schleppend auswirke. Vor einigen Monaten hatte das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt sogar einen Haftbefehl gegen ISS-Vorstand Elmar Kühnen erlassen, um die eidesstattliche Versicherung zu erzwingen.

Anleger sollten ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden, über die Insolvenzquote sind noch keine seriösen Prognosen möglich. Nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth besteht bei dem Unternehmen, das schon seit längerer Zeit keine Umsätze oder Bilanzen mehr vorgelegt hatte, der "konkrete Verdacht des Kapitalanlagebetrugs", weswegen Anleger Strafantrag gegen die Verantwortlichen stellen sollten.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen daher zur Zeit auch Schadensersatzsansprüche wegen Prospekthaftung und Kapitalanlagebetrug gegen die Verantwortlichen. "Der Fall ISS AG erinnert stark an andere Betrugsfälle aus dem Bereicht des grauen Kapitalmarkts wie WBG Leipzig-West AG, DM-Beteiligungen AG oder First Real Estate," so Rechtsanwalt Dr. Späth.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „ISS Immobilien Schutz und Service AG " anschließen.

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Dienstag, November 11, 2008

BSZ® e.V. und andere Anlegerschützer warnen vor unseriösen Börsendifferenzgeschäften

Nachdem viele Anleger erst jüngst erfahren mussten, welchen Finanzschrott Ihnen viele Berater in Form von unberechenbaren Zertifikaten ins Depot gelegt haben, scheint nun die nächste große Abzockwelle über Deutschland hereinzubrechen. Auf dubiosen Seminaren werden unbedarfte Bürger dazu bewegt, ihr Geld in hoch komplizierten und äußerst spekulativen Börsendifferenzgeschäften zu verwetten.

Die Methode scheint dabei regelmäßig die gleiche zu sein. Im jüngsten Fall wurde ein Landwirt aus Bayern zum Betrugsopfer. Er hatte an einem Gesundheitsseminar teilgenommen. Sehr schnell kam der Dozent relativ unverhohlen dazu, dass zur ganzheitlichen Gesundheit auch die finanzielle Gesundheit gehöre. Mit einem angeblich völlig sicheren System, bei dem durch Spekulationen in sogenannten Contracts for Diffenrence (CFD) eine monatliche Rendite von 5 - 10 % erwirtschaftet würde, brachte er die Teilnehmer dazu, Kontoeröffnungsanträge des Brokers CMC Markets auszufüllen.

Dabei ließ der selbsternannte Experte für finanzielle Gesundheit die Interessenten allerdings vollkommen im Dunkeln darüber, worum es sich bei diesen CFDs in Wirklichkeit handelt und mit welchen für den unerfahrenen Anleger völligen unübersehbaren Risiken sie behaftet sind. Bei CFDs erwirbt der Anleger nämlich genau wie bei Zertifikaten keinen reellen Gegenwert, sondern nur ein Schuldversprechen, mit dem Unterschied, dass er sich auch selbst dazu verpflichtet bei einer negativen Marktentwicklung Zahlungen zu leisten.

Geködert werden die Anleger aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und Italien mit einer Geld-Zurück-Garantie, über die dann im Kleingedruckten zu lesen ist, dass sie nur die Seminargebühren umfasst, der Anleger aber auf seinen Spekulationsverlusten sitzen bleibt. Zudem wird damit geworben, dass der Anleger als Privatkunde einem umfassenden gesetzlichen Schutz unterliege. Die Wahrheit ist jedoch, dass diese CFDs bis vor Kurzem verboten waren und erst im Laufe der Liberalisierungswelle in der Finanzbranche aus dem anglo-amerikanischen Bereich zu uns herübergeschwappt sind.

In dem Fall des bayerischen Landwirtes, hat dieser dem angeblich erfolgserprobten Anlagesystem in Gold Future CFDs folgend in drei Monaten EUR 150.000,- verloren. Erst nachdem das Geld weg war, begriff der Mann, welchen Risiken er sich und sein Geld ausgesetzt hatte. Inzwischen hat sich die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ® e.V. Vertrauenskanzlei Mattil & Kollegen der Sache angenommen. Diese prüft nun, ob der Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs erfüllt ist. Zudem werden Schadensersatzansprüche verfolgt.

Anlegerschützer warnen indessen energisch davor, Geld in Anlagen zu stecken, die man nicht vollständig verstanden hat. Gerade bei den sogenannten CFDs handelt es sich um hochspekulative Wettgeschäfte, die mit seriösen Geldanlagen nichts gemein haben. Erhöhte Vorsicht ist immer dann geboten, wenn mit angeblich ganz sicheren oder garantierten Renditen geworben wird, die weit über den üblichen Zinssätzen liegen. Jede Überrendite stellt nämlich nichts anderes als eine Prämie für ein höheres Risiko dar.

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Montag, November 10, 2008

Kuba Investment GmbH & Co. KG – BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte raten zur Überprüfung der Beteiligungen.

Die Kuba Investment GmbH & Co. KG warb im Jahr 2002 zahlreiche Anleger mit dem Vorhaben, neue Hotels auf der karibischen Ferieninsel Kuba zu bauen. Geldgebern wurden hohe Renditen und ebensolche steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten in Aussicht gestellt.

Kapitalanlageberater, die den Vertrieb der Beteiligungen an der Kuba Investment GmbH & Co. KG übernahmen, erklärten interessierten Anlegern dabei oftmals, dass es sich bei Kuba Investment um eine sichere Anlage handeln würde. Dies sei zum einen daran zu erkennen – so die Aussage der Berater -, dass die Kuba Investment GmbH & Co. KG ein seriöses Unternehmen sei, da die Beteiligten ihre Firmensitze nicht etwa im außereuropäischen Ausland, sondern in Düsseldorf und der Schweiz hätten. Außerdem biete die Gesellschaft Anlegern die Möglichkeit, als Kommanditist Mitgesellschafter des Unternehmens zu werden und damit Einfluss auf die Geschäftspolitik nehmen zu können.

Nicht erläutert wurde aber in einer Vielzahl der Fälle, dass sich aus der unternehmerischen Stellung des Anlegers besondere Risiken ergeben und dass sogar die Gefahr des Totalverlustes besteht. Genau diese Risiken sind aber mittlerweile eingetreten. Die Treuhänderin der Beteiligung hat in der Zwischenzeit den Treuhandvertrag gekündigt und befindet sich in Liquidation, die Kuba Investment GmbH & Co. KG selbst ist nicht auffindbar – Gleiches gilt für die angeblich errichteten Hotels. Darüber hinaus meldeten Anfang dieses Jahres Gläubiger Forderungen in sechsstelliger Höhe gegenüber einzelnen Anlegern an.

„Geschädigte Anleger sollten daher zivilrechtliche Schadensersatzansprüche prüfen lassen.“, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „In Betracht kommen hier insbesondere Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung gegen die Vermittler der Beteiligung an der Kuba Investment GmbH & Co. KG. Dies gilt vornehmlich dann, wenn die Anlageberater die Kapitalanlage als sicher und gefahrlos bezeichneten, ohne auf die besonderen Risiken, die dieser Beteiligung eigen sind, hinzuweisen.“

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Samstag, November 08, 2008

Lehman Brothers-Zertifikate: Vorsicht vor der falschen Entwarnung

Lehman-Zertifikate-Geschädigte werden teilweise falsch informiert und verzichten deshalb eventuell auf die Durchsetzung tatsächlich bestehender Schadensersatzansprüche. Das kann weitreichende Folgen haben.

Die Käufer der Lehman-Zertifikate bekommen dieser Tage allerorts Empfehlungen für die richtige Vorgehensweise. Journalisten berichten über die Feststellung des Entschädigungsfalls bei der deutschen Lehman und schlussfolgern daraus, dass den deutschen Lehman-Zeichnern der Kaufpreis ersetzt wird. Dadurch werde jede andere Vertretung überflüssig. Deutsche Rechtsanwälte sprechen von schlechten Erfolgsaussichten, ohne die betreffenden Fälle vorher gründlich geprüft zu haben und konstruieren auf haarsträubende Weise aus den Zertifikaten Einlagen und ein amerikanischer Advokat wird von einer "Anlegerschutzstiftung" damit zitiert, dass die Anleger im amerikanischen Insolvenzverfahren über hunderttausend Dollar ersetzt bekommen könnten, wenn sie ihre Forderungen fachgerecht durch die Stiftungsanwälte anmelden lassen.

Das ist leider alles unseriös. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der Hamburger Bankrechtskanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte: "Die vorstehenden Aussagen sind leider alle falsch. Die Käufer der Lehman-Zertifikate werden mit hoher Wahrscheinlichkeit im Insolvenzverfahren leer ausgehen und definitiv nicht aus dem Einlagensicherungsfonds entschädigt werden, weil die Zertifikate nach praktisch einhelliger Meinung keine Einlagen sind und ausschließlich der Verlust der Einlagen entschädigt wird. Deshalb hat die Feststellung des Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die deutsche Lehman Bankhaus AG keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Lehman-Zertifikate-Käufer."

Zudem ist die Behauptung falsch, dass die Anleger schlechte Chancen in einem Schadensersatzprozess gegen die beratende Bank haben. BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwältin Susanne Post: "Wir haben in den letzten Wochen mit über fünfhundert Betroffenen gesprochen und die geschilderten Beratungsgespräche genau analysiert. Nach unserer Einschätzung sind die Zertifikate-Käufer in den meisten Fällen nicht richtig aufgeklärt worden, weil das Ausfallrisiko der Emittentin nicht ausgewiesen oder verharmlost wurde. Zudem wurde scheinbar kein Anleger auf die Innenprovisionen (sog. Kick-Backs) hingewiesen, die Lehman den meisten vermittelnden Banken als Schmiergeld für die Vermittlung der Bank gezahlt hat." Rechtsanwalt Matthias Gröpper: "Und die Beweislage ist auch gut. Denn in allen gegenteiligen Behauptungen wird den Bankmitarbeitern per se unterstellt, dass sie vor Gericht lügen und eine ganz andere Geschichte erzählen werden. Und das ist nach unserer Erfahrung nicht so. Zudem ist eine Falschaussage strafbar. Und der Imageschaden der Bank wäre in dem Fall noch größer. Deshalb gehen wir davon aus, dass sich die Sachverhaltsschilderungen der Beteiligten nicht so erheblich unterscheiden werden."

Zudem warnt BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte davor, jetzt die Hände in den Schoß zu legen. Denn in vielen Fällen droht die Verjährung der Ansprüche. Und verjährte Ansprüche können in aller Regel nicht mehr durchgesetzt werden. BGKS-Rechtsanwältin Post: "Deshalb raten wir allen Betroffenen, sich unverzüglich von einem auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden und die Rechtslage fachkundig beurteilen zu lassen."

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Freitag, November 07, 2008

Kreditfinanzierte Rentenmodelle Die Finanzkrise heizt den Untergang der Kapitalanlagen an

Die Erwerber von kreditfinanzierten Rentenmodellen wie der LEX Konzept Rente, Sparenta Kombi-Rente, der SKR Sicherheits-Kompakt-Rente der Schnee-Gruppe und der Novarent Europlan sind häufig wegen des Kredithebels überproportional stark von der Talfahrt an den Aktienmärkten betroffen, weil die Kreditzinsen durch aktienlastige Lebensversicherungen und die Kreditvaluten durch Investmentsfonds (zurück-) gezahlt werden sollen.

Das ging in vielen Fällen daneben. Die Erträge der Lebensversicherungen reichen wegen der schlechten Performance des Versicherers für die Zahlung der Kreditzinsen nicht mehr aus und gleichzeitig hat sich der Wert der Fonds in den meisten Fällen so drastisch verringert, dass die Anleger damit den Kredit nicht mehr zurückzahlen können.

Die daraus folgende Deckungslücke (das ist der Schaden des Anlegers) ist teilweise ganz erheblich. Die Anleger wären gezwungen, sechsstellige Beträge für die Liquidation des Konzepts aufzuwenden. Das ist häufig nicht möglich. Deshalb wenden sich viele Betroffene an die bundesweit tätige BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte und lassen die Rechtslage prüfen. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper: "In vielen Fällen können wir die Belastung der Anleger durch geschickte Verhandlungen mit den Konzeptbeteiligten erheblich reduzieren. Dadurch sparen sie bei der Liquidation der Kapitalanlage sehr viel Geld und in Einzelfällen konnte dadurch sogar das Konzept saniert werden."

Deshalb rät BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte allen Betroffenen, sich möglichst frühzeitig an einen auf kreditfinanzierte Rentenmodelle spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden und die Rechtslage prüfen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kreditfinanzierte Renten- und Lebensversicherungen" anschließen.

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Donnerstag, November 06, 2008

RA Dr. Walter Späth zu Lehman-Zertifikaten - Das müssen Geschädigte jetzt wissen!

Interview mit BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth zu Lehman-Zertifikaten. Das müssen Geschädigte jetzt wissen! BSZ e.V. bietet Prozessfinanzierern Zusammenarbeit.

Mehrere Wochen nach der Insolvenz des US-Investmenthauses Lehman Brothers melden sich immer noch zahlreiche verunsicherte Geschädigte beim BSZ e.V. und haben Fragen, die sie nach wie vor bewegen und immer noch nicht vollständig beantwortet werden konnten. Der BSZ e.V. befragt daher den BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth, einer der führenden Kanzleien für Kapitalanlagerecht, dazu, was seiner Meinung nach Geschädigte nun wissen müssen und welche Chancen sie sich ausrechnen können, ihr Geld zurück zu bekommen.

Herr Dr. Späth konnte bereits in mehreren TV-Sendungen (z.B. Spiegel TV, ZDF-Mona Lisa, TV Berlin, RBB-„Harry hilft“) die Möglichkeiten für Lehman-Zertifikate-Geschädigte aufzeigen und seine Kanzlei vertritt bereits zahlreiche Lehman-Zertifkate-Geschädigte.

BSZ e.V.: Herr Dr. Späth, welche Möglichkeiten haben Geschädigte von Lehman-Zertifikaten, ihren Schaden zu kompensieren?

RA Dr. Walter Späth: Zunächst ist zu sagen, dass Zertifikate als Inhaberschuldverschreibungen leider nicht der Einlagensicherung unterliegen, so dass diverse Meldungen von vor einigen Tagen, wonach die BaFin die Entschädigung festgestellt hat, nicht für die Lehman-Zertifikate gelten, so dass von dieser Seite leider keine Entschädigung zu erwarten ist. Allerdings sollten die Forderungen im jeweiligen Insolvenzverfahren geltend gemacht werden, hier ist genau zu beachten, wo das jeweilige Insolvenzverfahren stattfindet, in den USA oder in den Niederlanden, teilweise können die Forderungen auch vom einzelnen Anleger angemeldet werden, dies ist immer im Einzelfall zu prüfen. Es muss jedoch auch ganz deutlich gesagt werden, dass die Insolvenzquote vermutlich nur recht gering ausfallen wird, seriöse Schätzungen sind noch nicht möglich, es dürfte jedoch zu vermuten sein, dass eine Quote wie in anderen Insolvenzfällen wahrscheinlich ist, also irgendwo zwischen 0 und 30 %.

Auf der anderen Seite sollten Geschädigte mögliche Schadensersatzansprüche gegen die vermittelnden Banken prüfen, anders wird leider der Großteil des Schadens meiner Ansicht nach nicht zu kompensieren sein.

BSZ e.V.: Welche Chancen haben Geschädigte, wenn sie gegen die vermittelnden Banken vorgehen?

RA Dr. Walter Späth: Hierzu ist zu sagen, dass jeder Einzelfall genau zu betrachten ist und Verallgemeinerungen leider nicht möglich sind. Jede Beratungssituation war anders, jeder Fall muss individuell betrachtet werden.

Hinweis des BSZ e.V.: Geschädigte, die sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Lehman Brothers-Zertifikate anschließen, erhalten mit der Aufnahmegebühr von 75 € auch eine fundierte anwaltliche Erstberatung zu ihrem jeweiligen Einzelfall von einer renommierten, auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei, unter Berücksichtigung der speziellen, individuellen Situation unter besonderer Berücksichtigung einer möglicherweise im Einzelfall drohenden Verjährung, wofür normalerweise im Regelfall bereits für eine anwaltliche Erstberatung ein Betrag in Höhe von 190 € netto zu bezahlen wäre.

Euphorie ist auch fehl am Platz. Trotzdem bin ich der Meinung, dass Geschädigte oftmals gute Chancen haben, wenigstens einen Teil oder großen Teil ihres Schadens ersetzt zu bekommen, und zwar aus folgenden Gründen:
Oftmals war die Beratung weder anlage- und anlegergerecht, hier muss jedoch ausdrücklich gesagt werden, dass die Beweislast für eine Falschberatung den geschädigten Anleger trifft. Aber nicht nur die Geschädigten haben hier Hürden zu nehmen, sondern auch die vermittelnden Banken:
Zum einen fällt auf, dass die Lehman-Zertifikate oftmals auch sehr sicherheitsorientierten Anlegern als Alternative zum Festgeld verkauft worden sind, oftmals auch Rentnern, die etwas für ihre Altersvorsorge tun wollten und nicht besonders viel Erfahrung mit Geldanlagedingen hatten.
Das lässt sich oftmals auch anhand schriftlicher Unterlagen nachweisen, denn viele Anleger können das von ihren Banken erstellte Risikoprofil vorlegen, in dem sich teilweise die Risikoscheu nachweisen lässt. Das ist schon einmal ein wichtiger Ansatzpunkt.
Auch die Verkaufsprospekte bzw. -Flyer weisen Mängel auf: Einerseits wurden diese in einigen Fällen überhaupt nicht übergeben, was für sich schon ein Beratungsverschulden darstellen kann.
Zum anderen fällt auf, dass auch die Verkaufsprospekte teilweise nicht oder missverständlich auf das Emittentenrisiko hinweisen, in einigen Fällen ist hier die Rede von „100% Kapitalschutz“ in anderen Fällen wird zwar z.B. darauf hingewiesen, dass ein „Totalverlustrisiko“ besteht, aber nur in Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Indizes, das Totalverlustrisiko in Zusammenhang mit der Insolvenz der Emittentin wird ausdrücklich nicht angesprochen.

Meiner Meinung nach muss einem in Geldanlagedingen eher unerfahrenen Anleger das Emittenten-Totalverlustrisiko erklärt und darauf hingewiesen werden. Bei einem erfahrenen Anleger ist dies unter Umständen anders zu sehen, allerdings kann auch hier der Anleger erwarten, dass er auf die Risiken z.B. einer neuen Anlageklasse wie „Zertifikate“, mit denen er noch nicht vertraut ist, hingewiesen wird. Erst recht hätte auf das Emittentenrisiko hingewiesen werden müssen bei Käufen nur wenige Monate vor der Insolvenz, zu einem Zeitpunkt, zu dem es teilweise schon Warnhinweise gab.

Selbst wenn aber nun einige Gerichte zu dem Ergebnis kommen sollten, dass der Anleger nicht auf das Emittentenrisiko hingewiesen werden muss, würde sich gleich die nächste Frage stellen, nämlich die, ob der Anleger darauf hingewiesen werden muss, dass sein Geld nicht der Einlagensicherung unterliegt. In vielen Fällen wurden die Lehman-Anleger eben gerade nicht darüber informiert, dass ihr Geld nicht durch die Einlagensicherung geschützt ist. Darauf hätte meiner Ansicht nach aber, zumindestens bei Anlegern, die von einer Einlagensicherung ausgegangen sind, eindeutig hingewiesen werden müssen.

Dies alles lässt sich wohlgemerkt oftmals schon anhand der schriftlichen Unterlagen nachweisen, also Risikoprofil, Verkaufsflyer oder –Prospekt, keine schriftlichen Angaben über die fehlende Einlagensicherung, etc.

Kommen wir zum mündlichen Verkaufsgespräch, hier sieht es teilweise noch eindeutiger aus, oftmals berichten Geschädigte davon, dass sie auch hier nicht auf ein Totalverlustrisiko hingewiesen worden sind, im Gegenteil oftmals vom Berater Angaben gemacht wurden wie „100%ige Rückzahlung zum Laufzeitende, 100% Kapitalschutz, etc, was natürlich wieder falsch war. Beim Beratungsgespräch stellt sich natürlich ebenfalls das Problem, dass den Anleger die Beweislast trifft. Es fällt allerdings auf, dass relativ häufig beim Beratungsgespräch mit den Anlegern Zeugen dabei waren, wie z.B. der Ehepartner und sich somit der Beweis für den Inhalt des Beratungsgesprächs erbringen lässt. In Fällen, wo kein Zeuge dabei war, kann unter Umständen und nach Prüfung im Einzelfall, ein juristischer Trick helfen, nämlich die Abtretung der Ansprüche des Anlegers auf eine nahe stehende Person, z.B. den Lebenspartner, so dass der Anleger dann teilweise doch als Zeuge bereit stehen kann. Dies muss aber, wie gesagt, im Einzelfall geprüft werden.

Diese obigen „juristischen Klippen“ zu umschiffen, dürfte für die Banken oftmals schon nicht leicht sein, selbst wenn dies aber trotzdem in einigen Fällen vor Gericht gelingen sollte, stellt sich als letzte Frage, ob die jeweilige Bank, was ebenfalls oftmals nicht geschehen ist, den jeweiligen Anleger nicht auf die Provisionen und Rückvergütungen, die sie erhalten hat, hätte hinweisen müssen, wie vom BGH in dessen „Kick-back-Rechtsprechung“ bestätigt. In dem Verfahren z.B., das zur Zeit vor dem LG Frankfurt gegen eine der vermittelnden Banken geführt wird und in einiger Zeit entschieden werden soll, hat der dortige Richter jedenfalls bestätigt, dass dies seiner Meinung nach eine Rolle in dem Rechtsstreit spielen kann.

Wir sehen also, dass für die geschädigten Anleger mehrere gute Argumente bereit stehen und für die Banken mehrere erhebliche Risiken bestehen.

BSZ e.V.: Wie sieht es mit Ihrer Tätigkeit aus, können Sie den Geschädigten Erfolgsgarantien geben und wie sieht es mit Erfolgshonoraren oder einer möglichen Prozessfinanzierung aus?

Dr. Späth: Nein, wir geben keine Erfolgsgarantien, diese können wir gar nicht geben, wer dies tut, handelt unseriös.
Anders sieht es dagegen aus mit Erfolgshonoraren, die auch Rechtsanwälte in Deutschland seit dem 01. Juli 2008, und in sehr engen Voraussetzungen, mit den Geschädigten vereinbaren können. Voraussetzung ist hier, neben anderen zu berücksichtigenden Umständen, unter anderem, dass der Geschädigte, bei Betrachtung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten werden würde, was immer im Einzelfall geprüft werden muss.
Geschädigten, die anderweitig keine Möglichkeit hätten, ihre Ansprüche durchzusetzen, können diese also trotzdem teilweise mit einem Erfolgshonorar erfolgreich durchsetzen.
Auch eine mögliche Prozessfinanzierung böte sich natürlich an, wobei die Geschädigten hierbei natürlich berücksichtigen müssten, dass sie im Erfolgsfall einen Teil des erstrittenen Betrages an den Prozessfinanzierer bezahlen müssten, aber eben auch nur im Erfolgsfall.

Hinweis des BSZ e.V.: Prozessfinanzierer sind herzlich dazu eingeladen, sich beim BSZ e.V. zu melden, um im Fall Lehman Brothers, aber auch in anderen Fällen aus dem Bereich des Kapitalanlagerechts, mit dem BSZ e.V. zusammen zu arbeiten, um für Geschädigte die Prozesse zu finanzieren und so eine Forderungsdurchsetzung zu ermöglichen.

BSZ e.V: Sind für die Geschädigten kostengünstige „Sammelklagen“ in Deutschland möglich?

Dr. Späth: Eine Klage in Streitgenossenschaft, also für mehrere Geschädigte, die oftmals auch –vereinfachend und nicht richtig- als sog. „Sammelklage“ bezeichnet wird, wäre dann möglich, wenn es zumindestens zwei vergleichbare Fälle geben würde. Da es sich, wie oben beschrieben, aber vor allem um Fälle aus Beraterhaftung handelt, bei der jeder Einzelfall individuell betrachtet werden muss, warne ich davor, eine sog. „Sammelklage“ als Allheilmittel zu betrachten, im Gegenteil bedeutet dies, dass bei einer sog. „Sammelklage“ z.B. das jeweilige Beratungsgespräch überhaupt nicht richtig aufgegriffen werden kann. Geschädigte würden sich also oftmals wichtige Argumente abschneiden. Theoretisch ist eine streitgenössische Klage möglich in Fällen, in denen nur mit immer gleichen Argumenten gearbeitet werden muss, also z.B. bei Fällen, bei denen nur mit dem jeweiligen Flyer oder Prospekt gearbeitet werden muss oder mit fehlendem Hinweis auf Rückvergütungen. In diesen Fällen kann das Sinn machen, weil streitgenössische Klagen günstiger sind als Einzelklagen. Es muss aber ganz klar gesagt werden muss, dass eine Einzelklage für die Geschädigten oftmals empfehlenswerter und der richtige Weg ist. Wichtig ist dabei natürlich, dass über die Kosten im Vorfeld gesprochen wird, damit die Geschädigten wissen, woran sie sind. Zumindestens unsere Kanzlei rechnet hier gegenüber den Betroffenen, so denke ich, recht human ab, in der Regel veranschlagen wir für das außergerichtliche Verfahren nur die normale 1,3er Regelgeschäftsgebühr, wo andere Kanzleien teilweise bis zu einer 2,5er Regelgeschäftsgebühr veranschlagen. Versteckte Gebühren gibt es daher bei uns nicht.

BSZ e.V.: Müssen Geschädigte nun unbedingt klagen, oder sind teilweise schon außergerichtliche Einigungen zu erwarten?

Dr. Späth: Auch hier sind natürlich keine Pauschalisierungen möglich und es kommt immer auf den jeweiligen Einzelfall an, auch fehlen natürlich noch die Erfahrungswerte im Fall Lehman Brothers, es wird sich meiner Meinung nach auch heraus stellen, dass einige Banken eher einlenken als andere. Ich halte jedoch auch außergerichtliche Lösungen teilweise für möglich, und zwar aus folgenden Gründen. Diversen Medienberichten zufolge haben sich diverse Bankhäuser schon vor der Pleite auf Rückzahlungen eingelassen, wonach in Einzelfällen zwischen 50 und 80 % Rückzahlungen erfolgt sind. Manche andere Bankhäuser haben ja auch im Fall Lehman Brothers schon angekündigt, teilweise die Einzelfälle zu prüfen. Auch die katholische Pax-Bank hat ja bereits angekündigt, ihre Anleger in Lehman-Zertifikaten weitgehend – mit bis zu 98 %- entschädigen zu wollen. So hoffnungsvoll solche Meldungen sind, ist jedoch davon auszugehen, dass sie eher die Ausnahme als die Regel bleiben werden, vor allem bei den großen Bankhäusern.

Um hier keine falschen Hoffnungen zu wecken, muss ich daher auch klar sagen, dass ich es nur in ganz klaren Fällen für realistisch halte, dass Geschädigte außergerichtlich 100% ihres Schadens ersetzt erhalten, denn dann sagt sich die jeweilige Bank wahrscheinlich eher, dann warten wir doch erst mal ab, ob der Geschädigte überhaupt ernst macht und wirklich klagt. Eine große Bank hat ja auch bereits im Sommer, also vor der Insolvenz, nachdem eine Anlegerin geklagt hatte, den Anspruch der Klägerin sofort anerkannt, was ebenfalls als positives Zeichen zu werten ist, auch wenn es sich hier um einen Einzelfall handelte.

Für realistisch halte ich es aber durchaus, dass außergerichtlich zumindestens ein Teil des Schadens ersetzt wird, bei Fällen, bei denen gute Chancen für eine Klage bestehen, ein Großteil, in anderen Fällen wenigstens ein Teil. Hier bietet es sich teilweise an, auf einen (kleinen) Teil des Schadens zu verzichten. Wenn die Bank sieht, dass der Geschädigte außergerichtlich dazu bereit ist, auf einen Teil seiner Schadensersatzansprüche zu verzichten, wird sie eher zu Einigungen bereit sein.

Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass die Banken natürlich versuchen, Medienrummel weitgehend zu vermeiden und wissen, dass, wenn sie sich nun massenhaft mit Geschädigten vergleichen und dies publik wird, dies zahlreiche weitere Geschädigte dazu veranlassen könnte, ebenfalls tätig zu werden. In diesen Fällen können teilweise Stillschweigevereinbarungen helfen, wonach die Geschädigten sich dazu verpflichten, den Inhalt des Vergleichs nicht publik zu machen. Das wissen wir auch aus anderen medienwirksamen Fällen, in denen zunächst abgeblockt wird, und dann doch Einigungen erzielt werden und man nichts mehr von den Fällen hört. Unsere Strategie für das außergerichtliche Vorgehen lautet daher, die Banken vor die „Qual der Wahl“ zu stellen: Wir bieten den Banken an, den Geschädigten, je nach deren individuellen Erfolgsaussichten, nur einen (Groß)-teil des Schadens zu ersetzen ohne Medienrummel, alternativ müssen wir eben ernst machen und klagen, wobei die Bank dann das Risiko hat, bei verlorenem Prozess den Schaden vollständig zu ersetzen, inklusive Anwalts- und Gerichtskosten, und zwar bei umso größerem Medienrummel. Teilweise zeigt sich erfahrungsgemäß, dass dann eben doch schon außergerichtliche Lösungen möglich sind, wenn man hartnäckig bleibt.

BSZ e.V.: Sollten Geschädigte nun sofort tätig werden oder noch warten? Ist es für Geschädigte überhaupt erforderlich, einen Anwalt einzuschalten?

Dr. Späth: Auch dies lässt sich nicht verallgemeinern. In diversen Fällen, vor allem bei guten Erfolgsaussichten, werden wir sofort tätig, in Einzelfällen muss sogar sofort gehandelt werden, da Verjährung droht. In anderen Fällen raten wir den Geschädigten dagegen, noch abzuwarten und die weitere Entwicklung zu beobachten, was teilweise auch kein Problem darstellt, da oftmals eben keine Verjährung droht, was aber unbedingt im Einzelfall geprüft werden sollte. Manchen Geschädigten haben wir auch abgeraten, dass wir für sie tätig werden, da nicht in allen Fällen gute Erfolgsaussichten bestehen, z.B. in einem Fall mit spekulativem Risikoprofil und hohem Bildungsniveau ohne Zeugen für das Beratungsgespräch und Hinweis auf erhaltene Provisionen. Andere Geschädigte wollen von sich aus noch warten, auch dies ist völlig in Ordnung, wir drängen niemanden dazu, uns zu beauftragen und haben auch so mehr als genug zu tun. Meiner Ansicht nach wird es aber leider für Geschädigte in den meisten Fällen nicht möglich sein, auf einen Anwalt zu verzichten. Wenn geklagt werden muss, versteht sich das von selbst. In anderen Fällen warten die Geschädigten von sich aus auf Vergleichsangebote der Banken, hier besteht aber meiner Ansicht nach die Gefahr, dass ohne anwaltliche Hilfe die Vergleichsangebote der Banken- wenn es sie denn geben sollte- deutlich niedriger ausfallen und die Banken versuchen werden, den Geschädigten zunächst mal ein billiges Vergleichsangebot zu unterbreiten. Nur derjenige, der fachkundige anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, hat meiner Meinung nach eine reelle Chance, seinen Schaden zum Teil oder ganz zu kompensieren, die anderen drohen meiner Ansicht nach leider auf einem Großteil ihres Schadens sitzen zu bleiben.

BSZ e.V: Kommen Rechtsschutzversicherungen für die Kosten auf?

Dr. Späth: Das kommt darauf an: Wer eine Police mit neueren Rechtsschutzversicherungsbedingungen hat, hat teilweise leider Pech, hier gibt es zum Großteil Risikoausschlussklauseln. In vielen Fällen zeigt sich aber, dass Geschädigte schon lange dieselbe Rechtsschutzversicherung haben, so dass noch alte Versicherungsbedingungen vereinbart wurden. Hier konnte von uns inzwischen in vielen Fällen eine Kostenübernahme erreicht werden.

Hinweis des BSZ e.V.: Für Mitglieder des BSZ e.V. führen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte die Deckungsschutzanfrage bei der jeweiligen Rechtsschutzversicherung kostenlos durch, normalerweise fallen für diese Anfrage bereits, je nach jeweiliger Schadenssumme, erhebliche Kosten an und zwar auch dann, wenn die Rechtsschutzversicherung dann letztlich die Kostenübernahme verweigert.

BSZ e.V.: Haben die Banken im Fall Lehman Brothers-Zertifikate bewusst Risiken verharmlost oder gar die Anleger betrogen?

Dr. Späth: Es gab in den letzten Tagen diverse Meldungen, wonach die Banken unter Umständen sogar betrügerisch gehandelt haben sollen. So weit gehe ich nicht. Allerdings muss ich sagen, dass meiner Meinung nach eben doch Risiken sehr verharmlost worden sind, in den Prospekten, aber auch vom jeweiligen Berater. Warum, das ist ganz klar: Um die Gewinne und Provisionen zu erhöhen. Auch die einzelnen Bankberater stehen unter massivem Verkaufsdruck und müssen die Verkaufsvorgaben, die ihnen gemacht werden, erfüllen, wenn sie das nicht schaffen, wird ihnen von ihren Vorgesetzten massiver Druck gemacht. Da ist es ganz klar, dass auch der einzelne Berater versucht, die Verkaufszahlen zu erhöhen. Da am Produkt selbst nichts geändert werden kann, werden also teilweise die Risiken herunter gespielt. Warum wurden die Zertifikate denn oftmals auch an ältere Leute ohne größere Erfahrung mit Bankgeschäften verkauft, warum wurde denn auf das Emittenten-Totalverlustrisiko teilweise nicht oder nur sehr eingeschränkt hingewiesen? Meiner Meinung nach eben auch aus dem Grund, um mehr Zertifikate verkaufen zu können.

BSZ e.V.: Was muss sich in Zukunft ändern, um Anleger wirksam zu schützen?

Dr. Späth: Wir wollen Zertifikate nicht verteufeln, sie haben auch durchaus ihre Berechtigung, aber wir fordern, dass sie als das verkauft werden, was sie sind, nämlich Produkte mit grundsätzlichem Totalverlustrisiko auch bei einer Pleite des Emittenten, worauf ausdrücklich hingewiesen werden muss.
Andererseits dürfen sie nur an Anleger verkauft werden, für die sie geeignet sind, für sehr sicherheitsorientierte Anleger, die ihr eingesetztes Kapital auf keinen Fall verlieren wollen, sind sie eben gerade nicht geeignet.
Andererseits bestehen leider bei diversen Zertifikaten teilweise erhebliche Mängel hinsichtlich der Transparenz. Leider sind manche Zertifikate so kompliziert, und sie sind an so viele Indizes oder Unternehmen oder Basiswerte gekoppelt, dass keiner sie mehr richtig versteht, noch nicht einmal der Bankberater, der sie verkauft. Hier drängt sich manchmal der Verdacht auf, dass diese Intransparenz nur dazu dient, möglichst viele versteckte Gebühren für die Banken oder jeweiligen Emittenten unterbringen zu können. Das muss sich ändern, Zertifikate müssen so einfach werden, dass sie auch der durchschnittliche Bankkunde versteht.
Die Banken müssen von dem rein provisionsorientierten Verkauf weg kommen hin zu einer kundenorientierten Beratung.

Die Verjährungsfristen müssen deutlich verlängert werden, die Vorschrift des § 37a WpHG mit 3-jähriger Verjährungsfrist führt in vielen Fällen dazu, dass die Ansprüche von Anlegern bereits verjährt sind, bevor diese überhaupt wissen, dass sie Schadensersatzansprüche haben. Wir fordern mindestens 5, besser noch 10 Jahre bis zum Eintritt der Verjährung.
Außerdem fordern wir eine Beweislastumkehr, d.h., dass in Zukunft die Banken beweisen müssen, dass sie ihre Beratungs- und Aufklärungspflichten erfüllt haben. Dann lassen sich solche Fälle wie mit den Lehman-Zertifikaten in Zukunft weitgehend vermeiden, da sich die Banken und Berater bei der jeweiligen Beratung vermutlich deutlich mehr Mühe geben werden.

BSZ e.V.: Herr Dr. Späth, wir danken Ihnen für das Gespräch.

Für Geschädigte Zertifikate-Anleger von Lehman Brothers gibt es also gute Argumente, sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft Lehman Brothers anzuschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165

Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.11.08. 2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Kaupthing Bank – Anmeldung der Forderungen zum Entschädigungsfonds

BSZ® Anlegerschutzanwälte vertreten Anleger bei der Anmeldung der Forderungen zum Entschädigungsfonds. Entschädigungsfall wurde am 30.10.2008 festgestellt. Die BSZ e.V. – Vertrauensanwälte CLLB-Rechtsanwälte übernehmen derzeit für geschädigte Anleger der Kaupthing Bank Island folgende Tätigkeiten:

Anmeldung und Abwicklung der Forderungsanmeldung beim isländischen Einlagensicherungsfonds

Anmeldung und Abwicklung der Forderungsanmeldung im isländischen Insolvenzverfahren unter Mithilfe einer Kooperationskanzlei in Reykjavik.

Prüfung weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der Bankenpleite gegen Verantwortliche der Kaupthing Bank in Island sowie Prüfung weiterer möglicher Ansprüche gegenüber den Aufsichtsbehören in Deutschland.

Ausblick:

Für die 30 000 deutschen Kunden der isländischen Kaupthing Bank wird es nun ernst.

Die isländische Finanzaufsicht hatte in der 44. KW, am 30.10.2008 den Entschädigungsfall festgestellt. Die Anleger der Kaupthing Bank müssen daher nun innerhalb einer Frist von 2 Monaten ihre Forderungen beim isländischen Einlagensicherungsfonds anmelden.

Die BSZ e.V. – Vertrauensanwälte CLLB-Rechtsanwälte übernehmen für deutsche Sparer die komplette Abwicklung dieser Anmeldungen bis zur Auskehr der Entschädigungszahlungen.

Darüber hinaus vertritt die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte die Anleger bei der Anmeldung ihrer Forderungen im isländischen Insolvenzverfahren durch Unterstützung einer isländischen Rechtsanwaltskanzlei.

Die isländische Rechtslage sieht vor, dass die Auszahlung der Spargelder bis spätestens 30. Januar 2009 zu erfolgen hat.

Der Einlagensicherungsfonds teilte jedoch bereits mit, dass diese Frist durch das isländische Wirtschaftsministerium jederzeit verlängert werden könne. Die Sparer werden sich daher noch gedulden müssen, bis es tatsächlich zu ersten Zahlungen kommt, erklärt Rechtsanwalt und BSZ Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz.

Es ist darüber hinaus fraglich, ob der Sicherungsfonds wirtschaftlich überhaupt in der Lage sein wird, die Auszahlungen an die deutschen Sparer in Höhe von jeweils maximal € 20.887,00 vorzunehmen, da der Sicherungsfonds bereits durch eine andere Bankenpleite in Island wirtschaftlich stark beansprucht wird.

Da die Auszahlung voraussichtlich in isländischen Kronen und nicht in Euro erfolgt, müssen Anleger zudem weitere Wechselkursverluste befürchten, erklärt Rechtsanwalt und BSZ Vertrauensanwalt Cocron weiter. Sparer fordern bereits, das von der BAFIN verhängte Moratorium zu verlängern, um einen weiteren Abfluss von Kundengeldern zu verhindern. Im Gegensatz zu den deutschen Kunden, können sowohl die isländischen, als auch die niederländischen und britischen Sparer der Kaupthing Bank bereits zeitnah auf eine Zahlung aus dem Entschädigungsfonds hoffen, da entsprechende Sicherheiten hinterlegt wurden.

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte prüft daher derzeit, ob den deutschen Kunden nicht auch weitere Ansprüche gegenüber der deutschen Finanzaufsicht und dem Management der Kaupthing Bank in Island zustehen.

Aufgrund der nun laufenden Anmeldefristen beim Entschädigungsfonds, sollten sich Kunden der Kaupthing Bank möglichst zeitnah von einem fachkundigen Anwalt beraten lassen, um keine Rechtsanachteile befürchten zu müssen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft Kaupthing Bank anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165

Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.11.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, November 01, 2008

Global Real Estate AG (GRE) - Anleger klagen auf Schadensersatz gegen die Gesellschaft

Die Stuttgarter BSZ®-Vertrauenskanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte hat für zahlreiche Mandanten bei verschiedenen Gerichten in Deutschland Klage gegen die Global Real AG (GRE) aus Steinpleis eingereicht.

Die im Jahr 2000 gegründete GRE bietet für Kleinanleger atypisch stille Beteiligungen an. Unternehmensgegenstand der GRE ist u.a. der Erwerb und die Veräußerung sowie die Verwaltung von Grundbesitz, Immobilien aller Art, Vermögenswerte aller Art im eigenen Namen, die Beteiligung an anderen Unternehmen und an einzelnen Geschäften anderer Unternehmen.

„Dabei, so BSZ-Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann, von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte „ist die von den atypisch still Beteiligten gezeichnete Einlage bilanztechnisch als Eigenkapital zu verbuchen“. „Hierin liegt“, so Rechtsanwalt Brüllmann weiter, „zugleich auch das enorme Risiko solcher Beteiligungen: Im Insolvenzfall besteht für die atypisch still Beteiligten nicht nur das Risiko, dass sie das bislang eingezahlte Geld vollständig verlieren; vielmehr sind sie grundsätzlich dazu verpflichtet, soweit die von ihnen gezeichnete Einlage noch nicht voll erbracht wurde - beispielsweise bei vereinbarter Rateneinlage - weiter zu zahlen.“ Daneben besteht, wie bei allen atypisch stillen Beteiligungen auch ein Totalverlustrisiko.

Grundsätzlich sind Anlagefirmen aus dem jeweiligen Kapitalanlagevertrag verpflichtet, den Anleger über alle für den Anlageentschluss maßgeblichen Umstände umfassend aufzuklären. Hierzu zählen insbesondere die mit der Beteiligung verbundenen Risiken. Wird ein Anleger vor dem Erwerb der Beteiligung nicht über die Risiken aufgeklärt - sei es durch die rechtzeitige Übergabe eines Prospektes oder durch den Vermittler im Rahmen der Beratung - so können ihm dadurch grundsätzlich Schadensersatzansprüche zustehen.

„Zahlreiche unserer Mandanten haben nach eigenen Angaben weder den Emissionsprospekt erhalten, noch wurden sie von dem jeweiligen Vermittler auf die Risiken der Beteiligungen an der GRE hingewiesen“ so BSZ-Vertrauensanwalt Marcel Seifert von BRÜLLMANN Rechtsanwälte. „Wir haben aufgrund dessen für diese Mandanten Klagen auf Schadensersatz gegen die GRE eingereicht. Da als zuständiges Gericht nicht nur das Gericht am Firmensitz in Betracht kommt, sondern auch das Gericht, in dessen Bezirk die jeweilige Beratung stattfand, haben wir neben dem Landgericht Zwickau auch Klagen bei den Landgerichten Frankfurt (Oder), Nürnberg-Fürth, Rostock, Schwerin, Kiel, Essen und dem Landgericht Hildesheim eingereicht.“

Es zeichnet sich inzwischen ab, dass vor allem die Frage der möglichen Verjährung von den Gerichten sehr unterschiedlich beurteilt wird. „Das Problem rührt daher, dass der Gesetzgeber für die Verjährung Kenntnis beim Anleger von der fehlerhaften Aufklärung voraussetzt“ erklärt Rechtsanwalt Brüllmann. „Dieses Kriterium überlässt den Gerichten einen weiten Auslegungsspielraum. So gehen manche Gerichte davon aus, dass der Anleger bereits mit der Übergabe des Emissionsprospektes Kenntnis von der fehlerhaften Beratung hat - oder hätte haben können - während andere Gerichte diese Kenntnis erst mit der Beratung durch einen Anwalt als gegeben sehen“.

Da die Verjährungsfrist 3 Jahre ab Ende des Jahres beträgt, in welcher die Kenntnis von den Anspruchsbegründenden Umständen erlangt wurde, könnten - je nach Auffassung des jeweiligen Gerichts - zum 31.12.2008 Ansprüche verjähren; falls nämlich die Beteiligungen im Jahr 2005 erworben wurde und das Gericht der Auffassung ist, dass mit Übergabe des Prospekts ausreichende Kenntnis vorliegt.

Anleger die ihre Beteiligung bereits 2005 erworben haben sollten daher auf Nummer sicher gehen und sich von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt auch bezüglich der Möglichkeit verjährungshemmender Maßnahmen beraten lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Global Real Estate AG " anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165

Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.11.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt