Mittwoch, Dezember 05, 2007

Schneller Prozesserfolg gegen Commerzbank wegen Rückvergütungen bei Medienfonds VIP 3 und 4

Die Commerzbank ist in einem von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, vor dem Landgericht München I geführten Prozess zu Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag im Zusammenhang mit den Medienfonds VIP 3 und VIP 4 verurteilt worden.

Sie hat der Klägerin Zahlung zu leisten in Höhe von mehr als € 97.000,-, sie freizustellen von der Inanspruchnahme aus einem Darlehen der HypoVereinsbank und von jeglicher Inanspruchnahme durch das Finanzamt hinsichtlich der Forderungen, die über die reine Nachzahlung von Einkommenssteuern im Zusammenhang mit den Fonds hinausgehen.

Dem Rechtsstreit zugrunde lagen Beteiligungen am Filmfonds VIP 3 in Höhe von € 45.000,- und am Fonds VIP 4 von € 85.000,-.

Die Klage gegen die Commerzbank war erst im April des Jahres 2007 erhoben worden. Die schnelle Entscheidung schon im November 2007 ist u. a. darauf zurückzuführen, dass von einer Inanspruchnahme der Garantie gebenden Banken, der Dresdner Bank und der HypoVereinsbank, Abstand genommen wurde, da die Erfolgsaussichten gegenüber der Commerzbank als der beratenden Adresse signifikant besser erschienen.

Die Kammer des Landgerichts hat sich mit überzeugender Begründung ohne Durchführung einer Beweisaufnahme dem Vortrag der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vom Vorliegen einer Beratungssituation in beiden Fondsfällen angeschlossen und dabei berücksichtigt, dass die Klägerin langjährige Kundin der Commerzbank gewesen und ihr eine Rentabilitätsberechnung erstellt worden war.

Zu Recht hat sich das Gericht weiter auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt, wonach ein Anleger bei Empfehlung von Fondsbeteiligungen vor Vertragsabschluss auf an das Kreditinstitut fließende Provisionen hinzuweisen ist. Diese Verpflichtung der Commerzbank wurde als nicht erfüllt beurteilt. In den Emissionsprospekten enthaltene Angaben zu Vertriebsaufwendungen sah das Gericht nicht als ausreichende Informationserteilung an.

Das Landgericht München I hat sich ein weiteres Mal gegenüber der Commerzbank von der Anwendbarkeit der Kick-Back-Rechtsprechung überzeugen lassen und sich der von Anfang an von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte in den Vordergrund gestellten Argumentation, die auf eine mehr als zehnjährige, intensive Befassung mit dem Thema Beeinflussung durch Zuwendungen zurück geht, angeschlossen. Es konnte innerhalb erfreulich kurzer Zeit ohne den Umweg über eine Beweisaufnahme die vollumfängliche Verurteilung der beratenden Bank wegen VIP 3 und VIP 4 erreicht werden.

Die Entscheidung halten wir für übertragbar auf alle Fälle unserer Mandanten. Die Beratung durch eine Bank, die u. a. mit dem Slogan „Besser beraten: Mit der TÜV-geprüften Fondsauswahl“ hervortritt, ist aus der Sicht unserer Klienten die Regel. Sie empfinden die Prozesstaktik der Commerzbank, die Beratungssituation in Abrede zu stellen, als im höchsten Maße befremdlich. Um so erfreulicher ist es, wenn ein Gericht sich davon nicht täuschen lässt, wofür diese Verurteilung ein Beispiel ist.

VIP Filmfonds:

Über 8.000 Anleger haben in den Jahren 2003 und 2004 in den Medienfonds VIP 3 und 4 Anlagen in Höhe von mehr als 500 Millionen Euro getätigt. In den überwiegenden Fällen ging dem Beitritt zu den Filmfonds die Beratung durch ein Kreditinstitut voraus, häufig die Commerzbank. Im Herbst 2005 wurde der Initiator der Filmfonds in Untersuchungshaft genommen und zwischenzeitlich zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Gefolge dieses Steuerprozesses kam es zur Aufhebung von Grundlagenbescheiden des Betriebstättenfinanzamts mit der Folge rückwirkender Änderung der Verlustabzugsfähigkeit. Den VIP-Anlegern drohen Steuerrückzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe. Das Finanzgericht München hat Anträge auf Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen.

Am Vertrieb der Fonds VIP und 3 und 4 beteiligte Banken, Sparkassen und freie Berater erhielten umsatzabhängige Rückvergütungen in beträchtlicher Höhe. Über diese Praxis wurden die Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vor Abgabe der Beitrittserklärungen nicht informiert.

Ausblick:

Nach den bekannt gewordenen Vertriebsverträgen mit der Commerzbank wurde die Provisionsrückvergütung bundesweit gehandhabt, so dass die Thematik auf alle VIP Beratungsfälle übertragbar sein dürfte. Es sollte den involvierten Banken und Sparkassen vor diesem Hintergrund schwerlich möglich sein, sich auf „Einzelfälle“ herauszureden.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte hat ihren Klienten in VIP-Auseinandersetzungen stets geraten, die beratenden Banken, Sparkassen und freie Berater wegen der Kick-Back-Praxis auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Über den Fall der VIP-Medienfonds hinaus empfiehlt sich diese Vorgehensweise auch in einer Vielzahl anderer Fondsfälle, zumal die steuerlichen Konzeptionen anderer Filmfonds ebenfalls in den Fokus von Staatsanwälten und Finanzämtern geraten sind.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.12.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Dezember 04, 2007

Prospekthaftungsansprüche setzen keine Übergabe des Prospektes an den Anleger voraus

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom gestrigen Tag eine für eine Vielzahl von Anlegerprozessen immer wieder relevante Grundsatzfrage zu Gunsten eines verbesserten Anlegerschutzes entschieden (Urteil vom 03.12.2007 - Az. II ZR 21/06 und Pressemitteilung Nr. 183/2007 vom 03.12.2007).

Hintergrund des Verfahrens war eine Beteiligung des Klägers an der mittlerweile insolventen Securenta / Göttinger Gruppe Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG. Er stützte seine Klage auf wesentliche Prospektfehler im Emissionsprospekt, den er jedoch vor Vertragsschluss nicht erhalten hatte.

Während das Oberlandesgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen hatte, der fehlerhafte Prospekt könne deshalb nicht Grundlage der Anlageentscheidung gewesen sein, hat der Bundesgerichtshof nun zu Gunsten des geschädigten Anlegers entschieden. Der Bundesgerichtshof hat dabei darauf abgestellt, dass der Prospekt Grundlage für die Unterrichtung der Anleger durch die Vermittler sei. Dann wirkten sich Fehler im Prospekt aber genauso aus, als sei der Prospekt dem Anleger persönlich ausgehändigt worden.

Rechtsanwalt Volker Schwill von der Berliner auf Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Kälberer & Tittel: "Prospekte sind regelmäßig umfangreich und für die Anleger schwer verständlich. Dies führt dazu, dass viele Anleger die Prospekte nicht lesen und sich stattdessen auf die Angaben des Beraters verlassen. Bisher konnten sich Prospektverantwortliche leicht einer Haftung mit der Argumentation entziehen, da der Anleger den Prospekt ja gar nicht gelesen habe, scheide auch eine Prospekthaftung von vorne herein aus."

So hat noch im Jahr 2004 der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Prospekthaftungsansprüche mit der Begründung abgewiesen, die Beratung habe zwar anhand des fehlerhaften Prospekts stattgefunden, der Berater habe den Prospekt aber wieder mitgenommen und der Anleger habe den Prospekt "nicht studiert" (Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.10.2004 - Az. V ZR 18/04).
Rechtsanwalt Schwill: "Nun ist es den Verantwortlichen von Kapitalanlagemodellen, die mit fehlerhaften Prospekten auf Kundenfang gehen, nicht mehr möglich, die eigene Verantwortung auf die Berater des Kunden abzuschieben."

Betroffene können sich einer sie betreffenden BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft anschließen.
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Montag, Dezember 03, 2007

Rechtsprechung verschärft Anforderungen an Beratung zum Erwerb von Anlageimmobilien

Der Vertrieb von Immobilien als Kapitalanlagen hat wieder Schwung aufgenommen. Insbesondere denkmalgeschützte Immobilien, zumeist in den neuen Bundesländern, werden wieder vermehrt von Vermögensanlagevertrieben und Anlageberatern angeboten, wie BSZ® e.V. -Vertrauensanwalt Mathias Nittel feststellt.


Was die umworbenen Kunden nicht erfahren: Angesichts der seit 15 Jahren sinkenden Bevölkerungszahlen, enormer Leerstände und weiter sinkender Kaufkraft sind die Städte in den Neuen Bundesländern alles Andere als ein lukrativer Markt für Wohnungskäufer und Vermieter. Sinkende Nachfrage nach Wohnraum, hohe Leerstandsrisiken sowie geringe und unsichere Mieteinnahmen sind auch für die kommenden Jahre bestimmenden Faktoren auf dem Wohnungsmarkt in den neuen Bundesländern. Eine Investition in denkmalgeschützte Wohnungen dürfte sich daher nach den Erfahrungen von Rechtsanwalt Nittel insgesamt nicht lohnen. Das erfährt der umworbene Anleger aber nicht.

Auch die vielfach beworbenen Wertsteigerungen sind nicht zu erreichen, weil die Kaufpreise mit in der Regel um 2.000 Euro ‚ je Quadratmeter maßlos, wenn nicht sittenwidrig überhöht und durch Provisionen und andere so genannte „weiche Kosten“ sowie durch einen erhöhten Unternehmergewinn aufgebläht ist. Bei Nettomieteinnahmen von etwa 5,00 Euro /qm dürfte der Kaufpreis beispielsweise maximal 900 Euro bis 1.000 Euro betragen. Wertsteigerungen setzen darüber hinaus eine steigende Nachfrage nach Wohnraum und steigende Mieten voraus, was aufgrund der Bevölkerungsentwicklung, der Überalterung sowie der sozialen Situation in den Städten der neuen Bundesländer nahezu ausgeschlossen ist.

Dennoch wurde und wird nach wie vor mit überhöhten Mietenansätzen, zumeist wertlosen Mietgarantien sowie hohen Wertsteigerungspotentialen für denkmalgeschüzte Wohnungen in den neuen Bundesländern geworben. Auch die damit vermeintlich zu erzielenden Steuerersparnisse spielen eine große Rolle. Verschwiegen wird, dass der Anleger von den Steuerersparnissen keinen Vorteil hat, da diese unmittelbar in Zinszahlungen an die die Erwerbskosten finanzierende Bank fließen.

Angesichts dessen verdient eine Entscheidung des OLG Karlsruhe besondere Bedeutung, die die Anforderungen an die Beratung von Anlageinteressenten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Eigentumswohnungen weiter verschärft hat.

Der Anlageberater ist danach zur umfassenden Darstellung der wirtschaftlichen Auswirkungen eines Immobilienerwerbs auf das Vermögen des Anlegers verpflichtet. Wird die Rentabilität des Erwerbs einer Immobilie unter Einbeziehung von Steuervorteilen dargestellt, die künftig einer Ãnderung unterliegen, reicht eine Darstellung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Anlage für das 1. Vermietungsjahr nach Ansicht des OLG Karlsruhe nicht aus. Vielmehr muss bei degressiver Abschreibung die Auswirkung über den gesamten Degressionszeitraum und zumindest das erste Jahr nach Auslaufen der Degression dargestellt werden. Bei Berücksichtigung der Denkmal-AfA, bei der über 10 Jahre die Sanierungsaufwendungen abgeschrieben werden können, ist danach, so BSZ®-Vertrauensanwalt Nittel, neben dem 10-Jahres-Zeitraum auch das 11.Jahr darzustellen. Bei der Darstellung des für den Erwerber nach Abzug von Mieteinnahmen, Steuerersparnis etc. verbleibenden Eigenaufwand muss, so das OLG Celle, aus dem gleichen Gedanken unmissverständlich darauf hingewiesen werden, dass dieser Aufwand sich wegen kontinuierlich ansteigender Raten von Bausparverträgen, die zur Ablösung des den Erwerb finanzierenden Vorausdarlehens dienen, in den Folgejahren erhöhen wird.

Der Anlagevermittler ist ferner verpflichtet, sich vorab eigene Informationen über die für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Anlageobjektes relevanten Faktoren, beispielsweise die Höhe der am Ort einer als Kapitalanlage angebotenen Immobilie erzielbaren Miete, selbst zu informieren. Dies wird in der Regel unterlassen, wie BSZ®-Anlegeranwalt Mathias Nittel aus zahlreichen Fällen bekannt ist. Liegen dem Vermittler objektive Daten nicht vor oder verfügt er insoweit über unzureichende Kenntnisse, so dass er eine eigene Prüfung der Plausibilität nicht vorgenommen hat und deshalb zur Verlässlichkeit der Auskünfte keine Angaben machen kann, muss er dies dem Anlageinteressenten offen legen, so das OLG Karlsruhe.

Wird in einem Anlagekonzept durch einen Generalanmieter eine Garantiemiete versprochen, ist der Anlagevermittler verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass die garantierte Miete allein auf der Zusage und den Angaben des Verkäufers oder Generalanmieters beruht, wirtschaftlich von dessen Bestand und Bonität abhängt und gemessen am Markt überhöht sei.

Ein Hinweis im Prospekt auf das Risiko des Mietausfalls nach Ablauf des Mietgarantievertrages entbindet den Anlagevermittler nicht von diesen Pflichten. Der Hinweis hätte vielmehr Anlass dazu sein müssen, klarzulegen, dass eine fachkundige Überprüfung der Marktsituation nach seiner Kenntnis nicht erfolgt sei.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft“ anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.12.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, Dezember 01, 2007

Soll der Staat geschädigten Kapitalanlegern helfen und deren finanzielle Verluste ausgleichen?

Nach Informationen des BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. hatten die Anleger in diesem Jahr vermehrt unter Anlagebetrügereien im ganz großen Stil zu leiden. Das Abschöpfen der Kleinanleger hat dramatisch zugenommen. Dabei versprechen die Gründer windiger Anlagefonds ihren Kunden gewaltige Renditen – zum Beispiel für schrottreife Immobilien. Das Geld der geprellten Anleger wirtschaften die Täter über Verwaltungsgebühren und Provisionen in die eigene Tasche.

Aus diesem Grunde wird der BSZ® e.V. seine Aufklärungskampagnen im Bereich Anlegerschutz auch im kommenden Jahr fortführen und weiter intensivieren.

Sein besonderes Augenmerk wird der BSZ® e.V. dabei der Aufklärung potenzieller Opfer von Anlagebetrügereien richten. Denn keine Kriminalitätsform wird so stark von den Opfern mitgestaltet wie beim Kapitalanlagebetrug. Erst durch das Verhalten der Opfer wird der Betrug in vielen Fällen überhaupt erst ermöglicht. Wenn es gelingt diese Schwachstelle zu schließen, werden kriminelle Geldeinsammler kaum noch Chancen haben, ihre Absichten erfolgreich in die Tat umzusetzen.

Der BSZ® e.V. wird die Öffentlichkeit noch mehr als bisher über die Machenschaften der Kapitalanlagebetrüger informieren. Anleger schädigende und benachteiligende Machenschaften wird der BSZ® e.V. auch unter Mithilfe der Medien in das Licht der Öffentlichkeit bringen.

Auch wenn die Täter durch das Einschalten von Anwälten, mit gerichtlichen Unterlassungserklärungen und abstrus hoch angesetzten Streitwerten versuchen, diese Informationen zu unterdrücken, weil ihre vermeintliche Seriosität in der Öffentlichkeit in Frage gestellt sei, steht für den BSZ® e.V. der Schutz potenzielle Opfer stets an erster Stelle, zumal deren Kenntnisse über den „Grauen Kapitalmarkt“ defizitär sind.

Wie geschickt die Gauner der Finanzwelt oft arbeiten, ist auch an dem Umstand zu erkennen, dass Anleger häufig erst durch polizeiliche oder staatsanwaltliche Anschreiben im Zuge von Zeugenermittlung erfahren, dass Sie Opfer eines Anlagebetruges geworden sind. Wie schwierig es oft für den Anleger ist, betrügerische Anlagemodelle zu erkennen, zeigt die Tatsache, dass z.B. wie bei der Phoenix Pleite betrügerische Schneeballsysteme auch von den Wirtschaftsprüfern und den staatlichen Aufsehern nicht erkannt wurden. Auch beim größten Geldvernichter „Göttinger Gruppe“ haben sich Politik, Aufsichtsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte nicht mit Rum bekleckert.

Institutionen die glauben auf Anlegerschutz in Deutschland das „Copyright“ zu besitzen, haben Ihren Teil dazu beigetragen, dass die Anleger, länger als nötig ihr Geld bei der Göttinger Gruppe versenkt haben. Denn mit ihren Warnungen vor Anlegerschutzanwälten die vor Gericht gezogen sind, weil sie erkannt hatten, welch betrügerischem System Ihre Mandanten da aufgesessen sind, haben sie damit beigetragen, dass die Göttinger Gruppe länger als notwendig am Leben erhalten wurde. Dass die Klagen zum damaligen Zeitpunkt von den Gerichten meist abschlägig beschieden wurden, zeigt einmal den Stellenwert des Kleinanlegers bei Gericht, ist aber kein Grund einen ganzen Berufsstand als gierige Abzockeranwälte zu diffamieren und damit geschädigte Anleger daran hindert nachhaltig ihr Recht einzufordern.

Ein Großteil der Opfer von Anlagebetrügereinen verzichtet wegen vermeintlich geringer Erfolgsaussichten und Unannehmlichkeiten auf eine Anzeigenerstattung. Auch zivilrechtlich lassen sich die Geprellten oft eher von dem Spruch „dass man kein „Gutes Geld“ „Schlechtem Geld“ hinterherwerfen soll leiten, statt auf gerichtlichem Wege sein Recht einzufordern und dabei auch dem Betrüger das Handwerk zu legen. Die Anlagebetrüger freuen sich über diese weit verbreitete Grundhaltung ihrer Opfer.

Für den BSZ® e.V. hat es sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger ist hierfür seit knapp 10 Jahren Anlaufstelle und Forum.

Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte. Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören. Diese Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen.

Zu der Pleite der Göttinger Gruppe/Securenta AG hat der BSZ® e.V. im Internet eine Umfrage gestartet, an dem jede Leserin und Leser dieses Beitrag unter dem Link: http://www.rechtsboerse.de/aktuelle_umfrage noch teilnehmen kann.

Umfrage:Der Staat und die Politik, haben dem Treiben der Göttinger Gruppe viele Jahre lang tatenlos zugesehen, obwohl schon früher hätte auffallen müssen, dass es sich um ein sog. ''Schneeballsystem'' handelte.

Frage: Soll der Staat den geschädigten Anlegern helfen und deren finanzielle Verluste ausgleichen?

Bisher abgegebene Stimmen: 119
Ja, Staat soll helfen. 71 (59,66%)
Ja, aber nur die Politiker die für diese Anlage geworben haben. 37 (31,09%)
Nein, der Staat soll sich raushalten. 8 (6,72%)
Ist mir egal. 3 (2,52%)

Bei den Banken die von der Subprime-Krise betroffen sind war die Politik mit Hilfsprogrammen sofort zu Stelle. Politiker und Bankvorstände waren in der Lage, unter dem Druck einer drohenden Bankenkrise binnen eines Wochenendes 3,5 Milliarden Euro Sicherheiten für zusätzliche Liquidität zu stellen.

Der Druck den die geprellten Anleger der „Göttinger Gruppe“ auslösen könnten, wird (noch) unterschätz, auch von den geschädigten Anlegern selbst. Das kann sich ändern. Bei künftigen Kapitalanlagen sollten sich die Anleger einmal in Erinnerung rufen, dass der sicherste Schutz eine "gesunde Portion Skepsis" ist. Was zu gut klingt, um wahr zu sein, hat fast immer einen Haken.

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Donnerstag, November 29, 2007

FG AG: Vorstandsvorsitzender haftet gegenüber Aktionärin auf Schadensersatz

Mit Urteil vom 26.11. 2007 hat das Landgericht Aschaffenburg einer Mandantin der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar Schadensersatz in Höhe von rund € 150.000 zugesprochen. Die Anlegerin beteiligte sich im Jahre 2001 als Aktionärin an der FG Vermögensberatungs- und Verwaltungs Aktiengesellschaft.

Die Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland arbeiten noch immer die letzte Börsenbaisse auf. Dies gilt auch im Hinblick auf die Pleite der Firma FG Vermögensberatungs- und Verwaltungs Aktiengesellschaft (nachfolgend: FG AG) mit Sitz in Aschaffenburg.

Die 1991 gegründete FG AG war ursprünglich mit der Anlagenvermittlung befasst. Im Jahre 2000 gab sie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihre Zulassung zurück, um sich auf die Verwaltung des eigenen Vermögens zu beschränken. Zum Leidwesen ihrer Aktionäre geschah dies aber mehr schlecht als recht.

Am 17.05.2006 wurde über das Vermögen der FG AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter bestimmte das Amtsgericht Aschaffenburg Rechtsanwalt Miguel Grosser. Dieser fand eine desolate Vermögenssituation vor: Seit 1999 hatte die FG AG kontinuierlich Verluste erlitten.
Doch damit nicht genug: Ein Bericht des Insolvenzverwalters Grosser offenbart, dass die FG AG bereits frühzeitig überschuldet war. Dies hinderte ihren Vorstandsvorsitzenden Günter W. Grünewald jedoch nicht daran, gutgläubigen Kapitalanlegern praktisch wertlose Aktien der FG AG anzubieten.

Die Quittung für dieses Vorgehen erhielt Grünewald jetzt vom Landgericht Aschaffenburg: Das Gericht sprach einer Mandantin der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar in einem Prozess Schadensersatz in Höhe von rund € 150.000 zu.

Dr. Steinhübel: „Dies ist ein großartiger Erfolg für unsere Mandantin und unsere Kanzlei. Obwohl die Staatsanwaltschaft Würzburg ihre strafrechtlichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen hat, gelang es uns, das Landgericht Aschaffenburg von der zivilrechtlichen Haftung des Vorstandsvorsitzenden zu überzeugen. Das Urteil ist ein wichtiger Fingerzeig für weitere Verfahren unserer Kanzlei. Unternehmensverantwortliche müssen erfahren, dass auch ihr Privatvermögen bedroht ist, wenn sie sich gegenüber Kapitalanlegern verantwortungslos verhalten“.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „FG Vermögensberatungs- und Verwaltungs AG" anschließen.

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Donnerstag, November 22, 2007

Hannover Leasing: Weitere Medienfonds im Visier der Staatsanwaltschaft

Nach Angaben des Fachdienstes fondstelegramm sind am 14.11.2007 die Geschäftsräume des Medienfondsanbieters Hannover Leasing in Pullach bei München durchsucht worden. Auch bei Banken und Beratern sollen Ermittlungsmaßnahmen erfolgt sein.

Der Verlauf erinnert an die Geschehnisse um die Filmfonds VIP 3 und VIP 4, in denen vom negativen Verlauf insbesondere der steuerlichen Situation betroffene Anleger in großer Zahl und mit guten Aussichten auf Erfolg Schadensersatzansprüche gegen beratende Banken geltend machen.
Vom weiteren Verlauf der staatsanwaltlichen Ermittlungen wird es abhängen, ob es zu Änderungen der steuerlichen Beurteilung bei den Hannover Leasing Medienfonds kommen wird und Steuernachforderungen erhoben werden.

Anleger, die von den Ereignissen betroffen sind, sollten frühzeitig rechtsanwaltlichen Rat einholen. Offensichtliche Parallelen sowohl zu den VIP-Fällen, als auch anderen Film- und sonstigen Fonds - Pleiten lassen es wahrscheinlich erscheinen, dass Schadensersatzansprüche bestehen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Hannover Leasing" anschließen.

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N 1 European Film Produktions-GmbH & Co KG: Anlegern drohen hohe Verluste

Anleger werden hohe Einbußen ihres eingesetzten Kapitals hinnehmen müssen.
Es sollten Schadensersatzansprüche geprüft werden.

Diversen Berichten zufolge werden Anleger mit dem Medienfonds N 1 European Film Produktions-GmbH & Co. KG hohe Verluste erzielen. Mehrere 1000 Anleger hatten knapp 100 Mio. € in den Fonds investiert. Aufgelegt wurde der Fonds von der Geno Asset Finance GmbH.Dabei ist Anlegern teilweise nur der ursprüngliche Prospekt aus dem Jahr 2001 überreicht worden, nicht aber die Prospektaktualisierungen aus den Jahren 2002 und 2003.

Wenn auch Sie Probleme mit diesem Fonds haben, können Sie sich beim BSZ® e.V. einer starken Gemeinschaft anschließen, die im Bereich Medienfonds mit sehr erfahrenen Kanzleien zusammen arbeitet. So ist es im Bereich VIP-Medien-Fonds den BSZ® e.V.-Vertrauensanwälten als erste gelungen, Urteile gegen die vermittelnde Commerzbank zu erstreiten, so dass die Anleger Schadensersatz erhalten werden.

Auch der N 1 Medienfonds wurde teilweise von diversen Banken vertrieben, so unter anderem von diversen Volks- und Raiffeisenbanken, so dass auch hier Ansatzpunkte für Schadensersatz umgehend geprüft werden sollten.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „N 1 European Film Produktions-GmbH & Co. KG " anschließen.

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Mittwoch, November 21, 2007

Anleger, sei wachsam!

Vorsicht bei Prolongationsangeboten per Einschreiben – Gallinat Bank schickt neue Widerrufsbelehrung mit.

Wenn der Postbote mit einem Einschreiben vor der Tür steht, sollten Anleger aufpassen: Wie jetzt bekannt wurde, verschickt die Gallinat Bank AG seit Spätsommer 2007 per Einschreiben Prolongationsangebote für Darlehen zur Finanzierung von Immobilienfonds, die quasi „im Kleingedruckten“ eine neue Widerrufsbelehrung enthalten.

Denn die in den ursprünglichen Unterlagen zu den Fondsbeteiligungen enthaltene Widerrufsbelehrung ist nicht korrekt und damit unwirksam, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „Diese alten Widerrufsbelehrungen können Anlegern den Ausstieg aus verlustbringenden Immobilienfonds und deren Finanzierung sowie die Erstattung ihrer Schäden ermöglichen.“ Er rät daher Empfängern solcher Einschreiben, sofort zu handeln und einen Rechtsanwalt mit der Prüfung ihrer Ansprüche zu beauftragen: „Direkt mit Erhalt der Widerrufsbelehrung startet nämlich auch die darin enthaltene meist vierwöchige Frist. Ist diese abgelaufen, hat der Anleger seine Chance auf Widerruf verspielt.“ Um den Zugang und damit den Beginn der Frist gegebenenfalls später nachweisen zu können, verschickt die Bank die Prolongation per Einschreiben.

In den meisten Fällen dienten die Darlehen der Finanzierung verschiedener geschlossener Immobilienfonds wie beispielsweise dem Grundbesitz Wohnbaufonds Berlin-Chemnitz GbR, dem Grundbesitz Wohnbaufonds Ortszentrum Bad Kohlgrub GbR oder IBH, die über die Gallinat Bank AG abgewickelt wurden. Rechtsanwalt Hendrik Bombosch empfiehlt verunsicherten Anlegern dieser Fonds, sich im eigenen Interesse dringend über ihre Ausstiegsmöglichkeiten und eventuellen Ansprüche zu informieren.

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Sonntag, November 18, 2007

ISS Immobilien Schutz und Service AG räumt Liquiditätsengpass ein


Die Immobilienfirma ISS hat den Anlegern hoch verzinste Inhaberschuldverschreibungen angeboten und musste nunmehr Zahlungsschwierigkeiten einräumen. In vielen Fällen konnte die ISS die versprochenen Zinsen nicht fristgerecht ausbezahlen.

Den verunsicherte Anlegern der Immobilienfirma ISS, die aufgrund der ausgebliebenen Zinszahlungen ihre Anleihen kündigten, wurden trotz entsprechender Zusagen der ISS die Anleihen nicht ausbezahlt.

Die Stiftung Warentest hatte bereits vor den Anleihen der ISS Immobilien wegen der hohen Kosten gewarnt.

Nach Angaben der Süddeutschen Zeitung befürchtet der Vorstand der ISS Immobilien, Herr Kühnen, jedoch keine Insolvenz in naher Zukunft(!).

Die Entwicklung der ISS erinnert an die jüngsten Finanzskandale anderer Unternehmen auf dem grauen Kapitalmarkt, wie Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West, DM-Beteiligungen und First-Real Estate. Auch diese Firmen hatten Anleihen mit überdurchschnittlich hohen Zinsen angeboten, gerieten in Zahlungsschwierigkeiten und mussten schließlich Insolvenz anmelden.

BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner, LL.M. weist darauf hin, dass bei einer Insolvenz eines Unternehmens der Totalverlust für den Inhaber einer Anleihe droht.

Es wird den Anlegern der ISS Immobilien Schutz und Service AG empfohlen, ihre Ausstiegsmöglichkeiten prüfen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „ISS Immobilien Schutz und Service AG " anschließen.

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Freitag, November 16, 2007

Abmahnwelle durch RA Rasch wegen Internettauschbörsen geht unvermindert weiter.

Nach wie vor versendet die Kanzlei Rasch im Auftrag der International Federation of the Phonographic Industry (IFPI), dies ist der Weltverband der Phonoindustrie, nach eigenen Angaben pro Monat zwischen 3000 und 5000 (!) Abmahnschreiben, bei denen die angeblichen „Täter“ eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und eine„Vergleichssumme“ von nicht selten bis zu 5.000 € bezahlen sollen.

Insgesamt wird in den Medien bereits von über 40.000 Abmahnungen gesprochen, die bereits versandt wurden. Doch Hilfe naht!

Das Amtsgericht Offenburg hat zwischenzeitlich die Rückverfolgung von IP-Adressen von Tauschbörsennutzern wegen Unverhältnismäßigkeit untersagt. Die Anfragen der Staatsanwaltschaft seien nicht zulässig, da der Tausch von einigen wenigen Musikdateien der Bagatellkriminialität zuzuordnen sei.

In der Begründung zweifelte das Gericht jene Argumentation an, die die Musikindustrie stets anführt. Im vorliegenden Fall sei ein vom Tauschbörsennutzer angebotenes Musikstück legal für weniger als einen Euro zu haben gewesen. Dies sei aber keinesfalls mit dem entgangenen Umsatz gleichzusetzen, denn es verhalte sich "hier wie überall, wo der Markt regiert: Beim Preise 0 fragt auch derjenige ein Produkt nach, für das er sonst nicht mal einen Cent ausgeben würde." Zur Bekräftigung führte auch das Gericht eine Studie an: Die Universität Harvard ermittelte demnach im Jahre 2004, dass der Schaden, der der Musikindustrie durch Tauschbörsen entsteht, gegen Null tendiere.

Es stehen, wie Sie sehen, im Rahmen der anwaltlichen Interessenvertretung über den BSZ® e.V. etliche Einwendungen zur Verfügung, mit deren Hilfe sowohl das Straf- als auch ein Zivilverfahren gegen Betroffene vermieden werden kann. Die konkrete Beurteilung hängt jedoch immer auch vom Einzelfall ab.

Der BSZ® e.V. hat in Absprache mit Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dirk Witteck von der Kanzlei Lenzen Fischer Witteck in Aschaffenburg, welcher eine Vielzahl von Betroffenen anwaltlich gegen die Kanzlei Rasch aus Hamburg vertritt auf der Webseite www.fachanwalt-hotline.de ein Online-Anmeldeformular eingestellt, um schnelle Hilfe für Betroffene bereit zu stellen.
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,173

Donnerstag, November 15, 2007

Insolvente Global Swiss Capital AG: Bericht des Konkursverwalters enthüllt skandalöse Zustände!

Anleger werden weitgehenden Verlust des eingesetzten Kapitals hinnehmen müssen!
Querverbindungen zu mutmaßlichem Anlagebetrüger Ulrich Engler/Private Commercial Office!
BSZ®-e.V.-Vertrauensanwalt Walter Späth: „Umgehend Schadensersatzansprüche prüfen.“

Der Bericht des Konkursliquidators Dr. Daniel Hunkeler vom 9. November 2007 enthüllt das totale Desaster, mit dem die Anleger bei der Global Swiss Capital AG konfrontiert werden:
So teilt Dr. Hunkeler mit, dass keineswegs, wie von GSC versprochen, Anlagen mit Sicherheiten getätigt wurden, sondern unter anderem der Wertverlust von Titeln, die bei einer Schweizer Bank angelegt wurden, erheblich gewesen sei, so im ersten Halbjahr 2007 minus 26,1 % und im Jahr 2006 minus 57,3 %!

Als größtes Investment hatte GSC laut Bericht eine Obligation bei der Batinova Immobilien AG, einer Tochtergesellschaft der GSC gezeichnet, die wiederum von Damian Richter als einzigem Verwaltungsrat geführt wurde.

Genau wie die GSC, habe auch die Batinova die erhaltenen Mittel keineswegs wie versprochen verwendet. So sei unter anderem in zweifelhafte Projekte ohne Sicherheiten investiert worden und in verschiedene Immobilienprojekte, vor allem in Berlin, investiert worden, wovon nur ein einziges Objekt gemäß Grundbucheintrag der Batinova überhaupt gehörte! Bei anderen Immobilienprojekten habe es sich offenbar ausnahmslos um Dritteigentum gehandelt. „Es bestätigt sich somit, dass die vorgegebene Sicherheit weitgehend wertlos war,“ so der BSZ®-Vertrauensanwalt Walter Späth von der Kanzlei Dr. Rohde & Späth.

Auch konnte der Konkursverwalter Querverbindungen zu dem flüchtigen Ulrich Engler bzw. dessen Firma Private Commercial Office, der das Geschäft untersagt wurde, feststellen:
So hat Batinova und eine andere Firma der GSC-Gruppe ohne Grund- und Banksicherheiten oder sonstige Sicherheiten Herrn Ulrich Engler bzw. dessen Private Commercial Office aufgrund von „höchst zweifelhaften Verträgen“ Darlehen im Gesamt-Betrag von über 2 Mio. US-Dollar überwiesen, eine weitere größere Überweisung habe gerade noch gestoppt werden können.

„Es wurden somit einem mutmaßlichen Anlagebetrüger Millionenbeträge zur Verfügung gestellt, ohne auch nur kleinste Sicherheiten zu verlangen,“ so Späth, „dies legt den Verdacht nahe, dass auch bei GSC ein Fall von Kapitalanlagebetrug vorliegt.“

Anleger müssen nach Angaben des Konkursverwalters bei GSC hohe Verluste hinnehmen, es ist zu erwarten, dass über das Konkursverfahren allein nur ein kleiner Bruchteil des eingesetzten Kapitals zurück erhalten werden kann. Umso wichtiger ist es für Geschädigte, mögliche Schadensersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen zu prüfen, hier kommen mehrere Verantwortliche in Betracht:



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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.11.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

VIP Medienfonds 3: Freiheitsstrafen für Schmid und Grosch

Ehemalige Geschäftsführer wegen Steuerhinterziehung verurteilt.
Das Landgericht München verurteilt die ehemaligen Geschäftsführer der VIP Medienfonds Andreas Schmid und Andreas Grosch zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren Haft und zu zwei Jahren auf Bewährung.

Herr Schmid kann dem Gefängnis gegen eine Kaution von 4 Millionen entgehen. Für den BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar von der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar aus Stuttgart ist das Urteil keine Überraschung: „Die 4. Strafkammer des Landgerichts München hat über den gesamten Verlauf des Verfahrens deutlich gemacht, dass sie die gegen die Angeklagten erhobenen Vorwürfe der Steuerhinterziehung ernst nimmt.“

Es verwundert deshalb nicht, dass die Taktik der Verteidigung keinen Erfolg versprach. Diese bestand im Wesentlichen darin, die Konzeption der VIP Medienfonds als international üblich und steuerlich unbedenklich darzustellen. Die Auffassung der Verteidigung teilte das Gericht offensichtlich nicht.

Aus Sicht der Anleger der VIP Medienfonds ist die Verurteilung der Angeklagten Schmid und Grosch auf den ersten Blick als negativ zu bewerten. Wolf von Buttlar: „Nach der Verurteilung gehen wir nicht mehr davon aus, dass die Steuervorteile der Anleger der VIP Medienfonds doch noch anerkannt werden.“ Auch wenn die Finanzgerichte nicht an die rechtliche Einschätzung der Strafkammer gebunden sind, ist es äußerst unwahrscheinlich, dass diese die Steuerrechtslage anders beurteilen. In dieses Bild passen auch die Beschlüsse des Finanzgerichts München vom 08. und 09. Oktober 2007, mit denen der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide mangels Erfolgsaussichten in dem Hauptsacheverfahren abgelehnt wurde.

Positiv für die Anleger ist allerdings, dass mit der Verurteilung der Angeklagten Schmid und Grosch die Chancen steigen, die Commerzbank AG sowie die in den Prospekten genannten Banken erfolgreich in die Haftung zu nehmen. Die Strafkammer hat in ihrer Urteilsbegründung festgestellt, dass die Prospekte fehlerhafte Angaben enthalten. Anstatt das steuerliche Konzept der Fondsgesellschaften als sicher zu verkaufen, hätten auf dessen Risiken hingewiesen werden müssen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.11.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, November 14, 2007

Deltoton AG, ehemals Frankonia: Statt Gewinnen droht jetzt (Nach-) Zahlung!

Viele Anleger der Deltoton AG (ursprünglich: Frankonia Wert AG, Frankoniasachwert AG bzw. Frankoniawert AG) sind geschockt.

Nach den jetzt bekannt gewordenen Geschäftszahlen ist das sog. Auseinandersetzungsguthaben bei vielen Anlegern, die sich mit einer Mindestlaufzeit von 10 Jahren an der Deltoton AG beteiligt haben, negativ. Und das Auseinandersetzungsguthaben ist der Kapitalwert der Beteiligung zum Zeitpunkt der Beendigung der Beteiligung. Danach sieht es so aus, als wenn die Deltoton AG Verluste gemacht hat.

Das kann für Deltoton-Anleger schlimme Folgen haben. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Andreas Köpke vom Hamburger Büro der Anlegerschutzkanzlei BGKS Rechtsanwälte: „Die meisten Anleger werden jetzt wahrscheinlich keine Ausschüttungen mehr erhalten und vielen anderen droht die Rückforderung bereits geleisteter Ausschüttungen. Denn wenn die Gesellschaft Verluste macht, handelt es sich bei den Auszahlungen nicht um Gewinnausschüttungen, sondern um eine verdeckte Eigenkapitalausschüttung. Die Anleger haben lediglich das zurückerhalten, was sie selbst vorher eingezahlt haben. “

Da die Anleger von Gesetzes wegen zur vollständigen Einbringung der Einlage verpflichtet sind, müssen sie die Differenz erstatten. Der Hamburger BGKS-Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper: „Infolgedessen können einige Deltoton-Anleger schlimmstenfalls sogar dazu verpflichtet werden, Ausschüttungen zurückzuerstatten.“ Und Rechtsanwalt Köpke fügt hinzu: „Zudem drohen Ratensparer zur weiteren Zahlung verpflichtet zu werden, obwohl sie bei fortdauernden Verlusten später nichts zurück erhalten werden.“

Deshalb raten die Rechtsanwälte der Kanzlei BGKS allen Betroffenen, sich unverzüglich von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten und alle rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen. Rechtsanwalt Andreas Köpke: „Wir haben in den letzten Jahren bereits sehr viele Deltoton-Anleger vertreten und konnten vielen helfen, ihr Geld zurückzubekommen. Da eventuell zum Jahresende viele Ansprüche verjähren, sollten die Anleger schnell handeln. Denn verjährte Forderungen können in aller Regel nicht mehr durchgesetzt werden.“

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VIP Medienfonds – Commerzbank AG erstmals zu Schadensersatz verurteilt

Ansatzpunkt für betroffene Anleger auch durch Kick-Back-Zahlung
In zwei weiteren Prozessen in Zusammenhang mit VIP Medienfonds waren die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte von CLLB Rechtsanwälte als bisher einzige Kanzlei vor Gericht gegen die Commerzbank AG erfolgreich:

Sie konnten inzwischen für drei ihrer Mandanten Schadensersatzansprüche durchsetzen. Die Anleger hatten Beteiligungen am VIP Medienfonds 4 über insgesamt € 130.000,00 gezeichnet. Die bisher auf die Beteiligungen eingezahlten Beträge muss ihnen die Commerzbank jetzt erstatten. Außerdem hat die Bank die betroffenen Anleger von den jeweiligen Darlehensforderungen freizustellen. Beim VIP Medienfonds 4 war eine Darlehensfinanzierung von 45,5% obligatorisch. Die jetzt erzielten Urteile sind bereits der zweite Erfolg für CLLB im Fall der VIP Medienfonds. Die Münchener Kanzlei ist auf Kapitalmarktrecht spezialisiert und vertritt eine Vielzahl weiterer geschädigter Anleger.

Mit dem heutigen Urteil im Strafprozess gegen Andreas Schmid, Firmengründer des Filmfonds-Emissionshauses VIP, und dessen Kompagnon Andreas Grosch sind die VIP Medienfonds 3 und 4 wieder in aller Munde. Bereits im Jahr 2005 hatten sie wegen der Verhaftung Schmids Schlagzeilen gemacht. Am heutigen Dienstag wurde Andreas Schmid nun vom Landgericht München zu sechs Jahren Haft wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Sein Partner Andreas Grosch kam mit einem blauen Auge (zwei Jahren auf Bewährung) davon.

Für erheblichen Wirbel und großen Ärger unter den betroffenen Anlegern hatte außerdem die Aufhebung von Grundlagenbescheiden der Finanzbehörden gesorgt - dadurch wird die Verlustabzugsfähigkeit, die den besonderen Reiz der Filmfonds ausmachte, rückwirkend geändert. D.h. die Anleger mussten bzw. müssen noch empfindliche Steuernachzahlungen leisten.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der auch die für die Anleger positiven Urteile gegen die Commerzbank erstritten hat, kann nur alle Betroffenen auffordern, selbst aktiv zu werden: „Beratungshaftungsansprüche kommen nach wie vor in Betracht, wenn die Banken bzw. deren Berater nicht auf die Risiken der Beteiligungen im Allgemeinen und auf das Risiko der möglichen Aberkennung der steuerlichen Vorteile im Besonderen hingewiesen haben." Ein weiterer wichtiger Ansatzpunkt für Klagen ist die verbreitete Kick-Back-Zahlung (Provision für die Bank bei erfolgreicher Vermittlung bestimmter Anlagen): Auf einer Pflichtverletzung der Commerzbank in punkto Provision - die in diesem Fall immerhin über 8% der Zeichnungssumme betrug - beruht auch ein aktuelles Urteil. Dazu Rechtsanwalt Kainz: „Die Bank hat dem Anleger wichtige Informationen über ihre Rückvergütung vorenthalten, die ihn in seiner Entscheidung für oder gegen diese Anlage beeinflusst hätten. Durch die attraktive Provision steckt die Bank automatisch in einem Interessenskonflikt und stellt keine neutrale Beratungsinstanz dar."

Akuter Handlungsbedarf besteht aber auch hinsichtlich der Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen. So verjähren Ansprüche aus Prospekthaftung, die beim Fonds VIP 4 z.B. gegenüber der HypoVereinsbank AG in Betracht kommen, spätestens drei Jahre nach Zeichnung der Beteiligung. Da die meisten Anleger den VIP Medienfonds 4 gegen Ende des Jahres 2004 zeichneten, ist hier höchste Eile geboten. Betroffene Anleger sollten also ihre Ansprüche umgehend geltend machen, um eine Verjährung zu verhindern.

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Dienstag, November 13, 2007

BVT Capital Partners zu Schadensersatz verurteilt: Landgericht München I spricht Anleger € 515.000,00 zu.

Erstmals ist die BVT Capital Partners Deutschland II GmbH jetzt zur Zahlung von Schadensersatz an einen Anleger verurteilt worden. Das Landgericht München I sieht es als erwiesen an, dass der BVT Verkaufsprospekt mit unrichtigen bzw. stark geschönten Angaben für ein Frankfurter Büro-Bauprojekt geworben hat. Daher muss der Finanzdienstleister dem Anleger, der von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertreten wird, € 515.000,00 Schadensersatz zahlen.

Zum Hintergrund: BVT Capital Partners hatte schon im Jahr 2002 Beteiligungsmöglichkeiten an der Finanzierung eines Bürogebäudes in Frankfurt am Main angeboten. Anleger sollten dazu Darlehen geben, die ihnen laut Verkaufsprospekt nach etwa 14 Monaten zurückgezahlt werden sollten. Nachdem bis 2005 und selbst nach mehrmaliger Aufforderung die versprochene Rückzahlung seines Darlehens nicht erfolgt war, beauftragte der betroffene Anleger schließlich die auf Kapitalanlagerecht spezialisierten CLLB Rechtsanwälte, Klage beim Landgericht München I einzureichen.

Die Klage ist auf Zahlung der Einlage gerichtet und stützt sich unter anderem darauf, dass der Verkaufsprospekt irreführende Angaben zum Darlehen, aber auch zum Mietmarkt Frankfurt enthält. Nachdem das Landgericht ein Sachverständigengutachten zur Immobiliensituation in der Mainmetropole eingeholt hatte, wurde der Klage mit Urteil vom 19. Oktober 2007 stattgegeben. Dazu Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun von CLLB: „Der Anleger kann von der Gesellschaft nun die Erstattung seiner Einlage und der gezahlten Provision als Schadensersatz verlangen. Insgesamt geht es dabei um € 515.000,00.“

Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig. Da die Klageforderung aber nicht nur auf die Prospektunrichtigkeit, sondern auch noch auf weitere Punkte gestützt wird, ist Franz Braun zuversichtlich, dass auch die höheren Instanzen die Forderung seines Mandanten bestätigen werden. Wegen möglicherweise drohender Verjährung sollten Anleger, die ebenfalls Forderungen gegen BVT Capital Partners haben, noch bis Ende dieses Jahres Kontakt mit einem spezialisierten Rechtsanwalt aufnehmen und ihre Ansprüche prüfen lassen.

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VITADOMO eG: Mitglieder erhalten alle Zahlungen zurück

Die VITADOMO eG zahlt. BGKS-Mandanten erhalten alle Einzahlungen zurück und werden von allen zukünftigen Zahlungsverpflichtungen freigestellt.

Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Matthias Gröpper vom Hamburger BGKS-Büro: "Wir haben für unsere Mandanten Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung und Kapitalanlagebetrug geltend gemacht und parallel dazu die Beteiligungserklärungen widerrufen. Daraufhin hat die Genossenschaft die gesamte Forderung zuzüglich der Zinsen gezahlt. Das ist ein großartiger Erfolg für alle VITADOMO-Opfer."

BSZ® Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper rät deshalb allen VITADOMO-Opfern, sich schnellstmöglich von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Rechtsanwalt Gröpper: "Nach unserer Einschätzung können viele Mitglieder die Beteiligung widerrufen und Schadensersatz wegen Kapitalanlagebetrug geltend machen." Wenn die Forderungen durchgehen, erhalten die Mitglieder alle bereits geleisteten Zahlungen zurück und werden von allen zukünftigen Forderungen freigestellt.

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Montag, November 12, 2007

VIP Medienfonds – Commerzbank AG verurteilt - Erneuter Erfolg für BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte

In einem Prozess gegen die Commerzbank AG konnte die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte einen erneuten Erfolg für zwei ihrer Mandanten verbuchen. Am 25.10.2007 verurteilte das Landgericht München I die Commerzbank zum Schadenersatz.

Die beiden Anleger hatten Beteiligungen am VIP Medienfonds 4 über insgesamt € 105.000,00 gezeichnet. Die bisher auf die Beteiligungen eingezahlten Beträge muss ihnen die Commerzbank jetzt erstatten. Außerdem hat die Bank die beiden betroffenen Anleger von den jeweiligen Darlehen freizustellen, deren Aufnahme beim VIP Medienfonds 4 obligatorisch war. Das Urteil ist bereits der zweite Erfolg, den die Kapitalmarktrechtsexperten von CLLB im Fall der VIP Medienfonds errungen haben. Die Münchener Kanzlei ist auf Kapitalmarktrecht spezialisiert und vertritt eine Vielzahl weiterer geschädigter Anleger der VIP Medienfonds.

Die VIP Medienfonds 3 und 4 hatten schon 2005 wegen der Verhaftung ihres Gründers und Initiators Andreas Schmid, gegen den derzeit auch ein Strafprozess wegen Steuerhinterziehung läuft, Schlagzeilen gemacht. Außerdem sorgte die Aufhebung von Grundlagenbescheiden der Finanzbehörden für eine rückwirkende Änderung der Verlustabzugsfähigkeit und infolgedessen auch für erheblichen Ärger unter den Anlegern. Denn ihnen drohten bzw. drohen jetzt empfindliche Steuernachzahlungen. In den meisten Fällen war die Anlageform der VIP Medienfonds gerade deshalb empfohlen und ausgewählt worden, weil sie angeblich – so zumindest die Berater – voll abzugsfähig sei.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der auch die beiden Kläger in diesem Verfahren vertrat, kann nur alle betroffenen Anleger auffordern, selbst aktiv zu werden: „Beratungshaftungsansprüche kommen nach wie vor in Betracht, wenn die Banken bzw. deren Berater nicht auf die Risiken der Beteiligungen im Allgemeinen und auf das Risiko der möglichen Aberkennung der steuerlichen Vorteile im Besonderen hingewiesen haben.“

Akuter Handlungsbedarf besteht aber auch hinsichtlich der Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen. So verjähren Ansprüche aus Prospekthaftung, die beim Fonds VIP 4 z.B. gegenüber der HypoVereinsbank AG in Betracht kommen, spätestens drei Jahre nach Zeichnung der Beteiligung. Da die meisten Anleger den VIP Medienfonds 4 bereits gegen Ende des Jahres 2004 zeichneten, ist hier höchste Eile geboten. Betroffene Anleger sollten also nach Auffassung von Rechtsanwalt Alexander Kainz ihre berechtigten Ansprüche möglichst zeitnah geltend machen, um eine Verjährung zu verhindern.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

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Sonntag, November 11, 2007

Schefenacker plc/ Schefenacker Vision Systems Germany GmbH

Schefenacker-Anleihe: Von Anfang an GlückspielDieser Tage fragen sich viele Anleger der Schefenacker-Anleihe, wohin der Weg des schwäbischen Traditionsunternehmens führt. Die Esslinger gelten als Marktführer bei der Produktion von Rückspiegeln und beliefern zahlreiche Automobilhersteller.

Die Schwaben emittierten eine Unternehmensanleihe mit einem Volumen in Höhe von € 200 Mio. mit einem Zinsschein in Höhe von 9,5%. Über die hohen Zinsen wurden viele private Investoren gelockt. Am Ende war die Anleihe 2,5-fach überzeichnet und wurde zu 104,5% an der Börse gehandelt.

Das waren scheinbar hervorragende Aussichten. Heute sieht die Welt anders aus: Die Umstrukturierung griff nicht, die Firma stand kurz vor der Pleite und die Zerschlagung des Weltmarktführers konnte Medienberichten zufolge durch die Gründung einer englischen Gesellschaft - und damit der Umgehung des deutschen Insolvenzrechts - vorerst abgewendet werden. Die Anleihe wird bei weniger als 35% gehandelt.

Die Anleihe-Gläubiger haben dadurch wahrscheinlich sehr viel Geld verloren. Sie wurden mit einer Barzahlung in Höhe von insgesamt € 7,5 Mio. abgefunden und erhalten für den Schuldenerlass u.a. fünf Prozent der Anteile an dem Unternehmen. Das ist für die meisten Anleger eine herbe Enttäuschung. Deshalb rät der Hamburger Rechtsanwalt und BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Matthias Gröpper allen Anleihe-Gläubigern, ihre Ansprüche von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen: „In mehreren Fällen sind Schefenacker-Anleger nicht hinreichend über die ganz erheblichen Risiken der Kapitalanlage informiert worden. In diesen Fällen kommen Schadensersatzansprüche gegen den Berater in Betracht." Und das könnte die meisten privaten Investoren betreffen. Denn nach Expertenmeinung gelten Investitionen in derartige Hochzins-Anleihen für Privatanleger als viel zu riskant. Und die Schefenacker-Anleihe wurden von den Analysten mit einem CCC (Gefahr des Zahlungsverzugs) geratet. Rechtsanwalt und BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Gröpper: „Angesichts dieser Tatsachen glich das Investment von Anfang an einem Glückspiel. Daran muss sich jetzt jede Beratung messen lassen."

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.11.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Deutsche Nickel AG

Die frühere Konzernmutter der Deutsche Nickel AG, die Vereinigte Deutsche Nickelwerke VDN AG, drohte Ende 2004 unter anderem durch die tiefroten Zahlen Eurocoins die Insolvenz. Um die Krise abzuwenden, wurde neben anderen Maßnahmen die damalige Deutsche Nickel AG und ihre Tochtergesellschaften, zu denen auch Eurocoin gehörte, an die neu gegründete DNick Holding plc verkauft. Mit diesem Kniff gelang wenig später auch der kriselnden Schefenacker die Abwendung der Insolvenz.

1999 emittierte die Deutsche Nickel AG eine Teilschuldverschreibung. Den Anlegern wurden 7,125% Zinsen versprochen. Die Rückzahlung des Investments war im Jahre 2006 fällig. Durch die Krise und die damit einhergehenden Sanierungsbemühungen mussten die Anleger auf einen Großteil ihres Geldes verzichten.

Das ist für die meisten Anleger eine herbe Enttäuschung. Deshalb rät der Hamburger Rechtsanwalt und BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Matthias Gröpper allen Anleihe-Gläubigern, ihre Ansprüche von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen: „In mehreren Fällen sind Anleger nicht hinreichend über die ganz erheblichen Risiken der Kapitalanlage informiert worden. In diesen Fällen kommen Schadensersatzansprüche gegen den Berater in Betracht.“ Und das könnte die meisten privaten Investoren betreffen. Denn nach Expertenmeinung gelten Investitionen in derartige Hochzins-Anleihen für Privatanleger als viel zu riskant.

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Freitag, November 09, 2007

First Real Estate GmbH: Ist die Staatshaftung eine Alternative für Anleger?

Haftbefehl gegen flüchtigen Hintermann Böhle! Hat die Staatsanwaltschaft genügend getan?
Düsseldorf Eldorado für Kapitalanlagebetrüger?

Wie BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Walter Späth bereits in der „WELT“ vom 24.10.2007 und in der „Süddeutschen Zeitung“ vom 26.10.2007 berichtete, befindet sich der Hintermann Böhle auf der Flucht. Inzwischen wurde zwar Haftbefehl gegen ihn erlassen, leider ist somit jedoch fraglich, ob er in der nächsten Zeit dingfest gemacht werden kann. Böhle dürfte sich wohl umgehend nach Dubai abgesetzt haben, wo er schon des Öfteren viel Zeit verbrachte.

Inzwischen stellen sich viele Anleger auch die Frage, ob hier von Seiten der ermittelnden Staatsanwaltschaft genügend unternommen wurde, um dem Betrug Einhalt zu gebieten.
Nach Ansicht von BSZ® –Vertrauensanwalt Späth musste der Staatsanwaltschaft das Konstrukt „Strohfrau Cmok“ und wirklicher Verantwortlicher „Hintermann Böhle“ eigentlich schon seit langer Zeit bekannt sein und somit sich der Verdacht aufdrängen, dass hier ein Fall von Kapitalanlagebetrug vorliegen würde. Trotzdem wurde von der Staatsanwaltschaft lange Zeit nicht durchgegriffen, unter anderem mit dem Argument, dass die Buchführungsvorgänge äußerst komplex seien und die Prüfung Zeit erfordere.

Der ermittelnde Staatsanwalt bestätigte denn auch gegenüber einem anderen Anwalt noch im
Juli, dass von Seiten der Staatsanwaltschaft keine Fluchtgefahr von Herrn Böhle gesehen werde, da es nicht sicher sei, ob dieser über genügend Vermögenswerte für eine Flucht verfügen würde – eine Einschätzung, über die man zumindestens schmunzeln kann!

Nun, dass speziell in Düsseldorf von Seiten der Behörden teilweise nur sehr zögerlich ermittelt wird, belegt ein aktueller Artikel in der „Euro am Sonntag“ vom 4.11.2007, der als Überschrift „Das Betrügerparadies“ hat- und als Unterschrift „Düsseldorf ist ein Eldorado für Kapitalanlagebetrüger: Ein Drittel aller Gaunereien wird hier verübt. Polizei und Staatsanwaltschaft werden dem Treiben kaum Herr. Hin und wieder zeigen die Behörden erstaunliche Nachsicht.“

In dem Artikel wird ausgeführt, dass Düsseldorf bei Finanzbetrügern schon lange als Hochburg gilt. Neben einigen anderen Gründen wird berichtet, dass auch die Aktivitäten der Ermittler und Gerichte für Außenstehende häufig auf scheinbar kleiner Flamme köchelten.

Der bundesweit bekannte BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Jens Graf bringt es in dem Artikel auf den Punkt: „Es gibt Fälle, bei denen fragt man sich: Was tut eigentlich die Staatsanwaltschaft?“
Auch würden Düsseldorfer Gerichte die Verantwortlichen laut „Euro am Sonntag“ teilweise nur zu geringen Strafen verurteilen.

Da man zumindestens in Frage stellen kann, ob die Staatsanwaltschaft im Fall First Real Estate genügend unternommen hat, um die Anleger zu schützen, stellt sich somit auch die Frage nach einer möglichen Staatshaftung. So könnten Anleger Klage beim Landgericht Düsseldorf gegen das Land Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft wegen einer eventuellen Amtspflichtverletzung bzw. Staatshaftung einreichen und hoffen, ihren Schaden auf diesem Wege kompensiert zu bekommen.

Ein dem BSZ® e.V. bekannter ehemaliger Staatsanwalt äußerte sich dann auch dahin gehend, dass dieser Fall nach „Staatshaftung riecht.“

Auch beim BSZ® e.V. und den BSZ® e.V. Vertrauensanwälten fragen in letzter Zeit verstärkt Anleger an, ob man ihnen dazu raten sollte? Ist dies also eine gute Idee?

„Wir müssen Anlegern von möglichen Staatshaftungsklagen im Fall FRE leider klar abraten,“ so BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Walter Späth. „Von den Gerichten werden hier generell sehr hohe Anforderungen gestellt. So hat der BGH auch bereits vor einigen Jahren in einem Urteil entschieden, dass die Staatsanwaltschaft nicht dem einzelnen Anleger gegenüber zu Ermittlungen verpflichtet ist, sondern nur im öffentlichen Interesse zu Ermittlungen verpflichtet ist. Auch ein weiterer Grund spricht eindeutig dagegen: In einem anderen Anlageskandalfall, bei dem im Zusammenhang mit dem dortigen Ermittlungsverfahren Staatshaftungsklagen erhoben wurden, wurden bisher sämtliche Klagen durch die zuständige Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgewiesen- dies zeigt, dass auch die zuständigen Gerichte in Düsseldorf möglichen Staatshaftungsklagen gegenüber nicht sehr aufgeschlossen sind,“ so Rechtsanwalt Späth.

Bleibt nur zu hoffen, dass der Hintermann Böhle doch noch über kurz oder lang dingfest gemacht werden kann, der Insolvenzverwalter äußerte sich auf der Gläubigerversammlung am 17.10.07 dahin gehend, dass man auch über Möglichkeiten verfügen würde, Böhle in Dubai festzusetzen (falls er sich denn dort befinden sollte).
Zu hoffen wäre es, denn es besteht der erhebliche Verdacht, dass Böhle bereits der Hintermann mehrerer weiterer Anlagefirmen ist, die erneut Anleger anwerben.
„Sollten sich diese Befürchtungen bestätigen, so wäre dies wirklich skandalös: Die Betrüger führen also einfach eine Firma in die Insolvenz und spielen mit neu gegründeten Firmen dasselbe Spiel unbehelligt weiter,“ so Rechtsanwalt Späth.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.11.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Donnerstag, November 08, 2007

Phoenix: Herber Rückschlag für Anleger

Das Landgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2007 den Insolvenzplan für unwirksam erklärt. Damit kommt der im April dieses Jahres durch eine überwältigende Mehrheit der Anleger beschlossene Insolvenzplan vorerst nicht zu Stande.

Auch wenn diese Entscheidung noch nicht endgültig ist, werden die Phoenix-Anleger noch lange auf Geld aus der Insolvenzmasse warten müssen. Ursprünglich waren die ersten Auszahlungen für Herbst dieses Jahres angekündigt worden. Daraus wird jetzt nichts!

Zu verdanken haben die geprellten Anleger diese Entwicklung einer Firma namens Citco Global Custody. Diese hatte gegen den Insolvenzplan Beschwerde eingelegt unter anderem mit der Begründung, ihr stünden Aussonderungsrechte an den von Phoenix geführten Treuhandkonten zu. Wenn diese Argumentation Erfolg haben sollte, könnten grundsätzlich alle Anleger, deren Gelder auf den Treuhandkonten lagen, eine Sonderbehandlung und damit mehr Geld aus der Insolvenzmasse verlangen.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar meint zur aktuellen Lage: „Es ist ein Skandal, wenn nun Einzelne versuchen, sich zu Lasten der großen Masse der Anleger Sondervorteile zu verschaffen. Damit wird die Auszahlung dringend benötigter Gelder weiter verzögert. Allerdings müssen wir an dieser Stelle aber auch darauf hinweisen, dass es uns in geeigneten Fällen gelungen ist, für unsere Mandanten Schadensersatzzahlungen von Vermittlern zu realisieren. Diese Anleger trifft die aktuelle Entwicklung nicht so hart wie andere. Viele Geschädigte haben von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht.“

Unterdessen erheben Mitglieder der Einlagensicherung schwere Vorwürfe gegen den Insolvenzverwalter. Dieser soll angeblich nicht konsequent genug nach Geld bei allen Verantwortlichen gesucht haben. Außerdem wird ihm vorgeworfen, überhöhte Honorare berechnet zu haben. Der Insolvenzverwalter hat die Vorwürfe inzwischen zurückgewiesen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar wird die weitere Entwicklung dieser Auseinandersetzung im Auge behalten.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Phoenix Managed Accounts“ anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.11.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, November 05, 2007

Das aktuelle BSZ® Interview zu den Urteilen im Prozess gegen die EECH AG

Aus aktuellem Anlass hat der BSZ® e.V. Herrn Rechtsanwalt István Cocron von CLLB Rechtsanwälte zu den aktuellen Urteilen im Prozess gegen die EECH AG befragt:

BSZ
Herr Rechtsanwalt Cocron, Ihre Kanzlei hat in den letzten Wochen etliche Urteile gegen die EECH AG erstritten. Das Gesamtvolumen der für Ihre Mandanten titulierten Forderungen beläuft sich mittlerweile auf über € 1.5 Mio. Seit wann betreut Ihre Kanzlei Mandanten in der Angelegenheit „EECH“?

Rechtsanwalt Cocron
Unsere Kanzlei ist bereits seit 2006 für Anleger der EECH AG aktiv. Die ersten Mandanten waren aufgrund der seitens der Unternehmensgruppe EECH Group AG veröffentlichten Bilanzen verunsichert und beauftragten uns zunächst mit der Prüfung der bei den Registergerichten hinterlegten Geschäftsberichte und Bilanzen und der Beobachtung des Konzerns und dessen Tochtergesellschaften.

BSZ
Wann wurden die ersten gerichtlichen Schritte eingeleitet?

Rechtsanwalt Cocron
Bereits Ende 2006 hat unsere Kanzlei die ersten Klagen für Mandanten eingereicht, die ihr bei der EECH AG angelegtes Geld vorzeitig zurück verlangt haben.

BSZ
Wie sind die Klageverfahren ausgegangen?

Rechtsanwalt Cocron
Diese ersten Verfahren wurden nicht durch Urteil entschieden, sondern endeten im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens durch einen Vergleich zwischen der EECH AG und den jeweiligen Anlegern.

BSZ
Wie sahen diese Vergleiche aus?

Rechtsanwalt Cocron
Die EECH verpflichtete sich gegenüber den jeweiligen Anlegern dazu, 90% des eingesetzten Kapitals sofort zurückzuzahlen. Sofern die Zahlung innerhalb einer bei Gericht vereinbarten Frist erfolgte, würden die Anleger auf die restlichen 10% verzichten. Die Sache wäre damit eigentlich erledigt gewesen.

BSZ
Wurde der Vergleich seitens der EECH innerhalb der Frist erfüllt?

Rechtsanwalt Cocron
Erstaunlicherweise nicht! Die EECH AG ließ die vor Gericht vereinbarte Frist verstreichen. Daraufhin beauftragten die verunsicherten Anleger unsere Kanzlei mit der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Sicherung ihrer vor Gericht erwirkten Rückzahlungsforderungen. D.h., wir haben zeitgleich einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt und das Konto bei der EECH AG pfänden lassen.

BSZ
Waren diese Maßnahmen für Ihre Mandanten erfolgreich?

Rechtsanwalt Cocron
Ja! Alle Mandanten, die mit der EECH AG einen Vergleich geschlossen haben, haben durch die Zwangsvollstreckung 100% des von ihnen eingesetzten Kapitals zurück erhalten. Zudem musste die EECH die im Rahmen der Zwangsvollstreckung angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten erstatten

BSZ
Wäre es für die EECH AG nicht wirtschaftlich günstiger gewesen, die Vergleichsbeträge freiwillig zu bezahlen?

Rechtsanwalt Cocron

Selbstverständlich. Die EECH AG hätte sich bei fristgerechter Zahlung einen Betrag in Höhe von ca. € 25.000,00 gespart. Es ist daher aus unserer Sicht absolut unverständlich, warum die Zahlungen nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt sind. Die Anleger der EECH AG haben dadurch weiteres Kapital verloren, was nun nicht mehr zur Investition in Solar- und Windkraftprojekte zur Verfügung steht. Nach unseren Informationen hatte diese wirtschaftlich absolut unverständliche Entscheidung der EECH AG jedoch keine Konsequenzen für das verantwortliche Management.

BSZ
Wie ging es dann weiter?

Rechtsanwalt Cocron
Im Mai 2007 kam es auf Seiten der EECH zu ersten Verzögerungen bei den vertraglichen Zinszahlungen. Einige Anleger erhielten zwar zunächst die Zinsen, doch wurden diese Zahlungen dann wieder storniert. Nach Auskunft der Banken erfolgte die Stornierung, da die EECH AG keine ausreichenden Mittel zur Verfügung gestellt hatte.

BSZ
Wie erklärte die EECH AG die verspäteten Zinszahlungen?

Rechtsanwalt Cocron
Die EECH behauptete den Anlegern gegenüber, es handle sich um eine technische Panne. Dies wurde allerdings durch die Zahlstelle, das Bankhaus Neelmeyer, nicht bestätigt. Im Gegenteil, auf Anfrage einiger unserer Mandanten teilte die Rechtsabteilung des Bankhauses Neelmeyer sogar schriftlich mit, dass es keine technische Panne bei den Zinszahlungen gegeben habe.

BSZ
Haben die Anleger denn in der Folge ihre Zinsen in voller Höhe erhalten?

Rechtsanwalt Cocron
Nein. Obwohl die EECH AG auf ihrer Internetseite eine Meldung veröffentlichte, wonach sämtliche Anleger ihre Zinsen vollständig erhalten haben, meldeten sich immer wieder Anleger in unserer Kanzlei, die entweder überhaupt keine, oder nur unvollständige Zinszahlungen erhalten hatten.

BSZ
Welche Schritte haben Sie dann eingeleitet?

Rechtsanwalt Cocron
Wir haben für die Mandanten die Kündigung der Inhaberteilschuldverschreibungen erklärt und die EECH AG aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist die eingesetzten Gelder zurück zu bezahlen.

BSZ
Welche Inhaberteilschuldverschreibungen sind davon betroffen?

Rechtsanwalt Cocron
Wir vertreten sowohl Anleger der Solaranleihe und der Anleihe Windkraft Frankreich, als auch der von der EECH Tochter EECH Windkraft Italien KG ausgegebenen Inhaberteilschuldverschreibung Windkraft Italien.

BSZ
Wie hat die EECH AG auf Ihre Forderungen reagiert?

Rechtsanwalt Cocron
Sie hat sämtliche Forderungen zurückgewiesen, so dass wir für unsere Mandanten etliche Klagen beim zuständigen Landgericht Hamburg eingereicht haben.

BSZ
Wie sind die Klageverfahren verlaufen?

Rechtsanwalt Cocron
Bisher haben wir alle bereits abgeschlossenen Klageverfahren vor dem LG Hamburg für unsere Mandanten gewinnen können. Die bereits ergangenen Urteile betreffen die Solaranleihe und die Anleihe Windkraft Frankreich. Die Verfahren über die Anleihe Windkraft Italien sind noch nicht entschieden.

BSZ
Wie lauten die Urteile?

Rechtsanwalt Cocron
Die EECH AG wurde jeweils zur vollständigen Rückzahlung der investierten Gelder verurteilt. Zudem muß sie nach dem Urteilsspruch für die Verfahrens- und Prozesskosten der Anleger aufkommen, also auch die jeweiligen Anwaltskosten übernehmen.

BSZ
Sind diese Urteile rechtskräftig?

Rechtsanwalt Cocron
Nein. Die EECH AG hat jetzt die Möglichkeit, die Urteile vom Oberlandesgericht überprüfen zu lassen. Die Durchführung der Berufungsverfahren wurde von der EECH auch bereits angekündigt, bislang liegen uns allerdings noch keine Berufungen vor.

BSZ
Was können die Anleger, bei denen schon ein Urteil vorliegt, in der Zwischenzeit unternehmen?

Rechtsanwalt Cocron
Wir haben unseren Mandanten geraten, für den Zeitraum des laufenden Verfahrens sog. Sicherungsvollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, um schon jetzt auf die Vermögenswerte der EECH AG zugreifen zu können und diese für die Zukunft zu sichern, sollte das Oberlandesgericht die Urteile bestätigen.

BSZ
Sind aus Ihrer Sicht weitere Kündigungen von Anlegern der Solaranleihe und der Anleihe Frankreich zu erwarten?

Rechtsanwalt Cocron
Nachdem in der Presse bekannt wurde, dass die EECH AG die bei den Anlegern eingesammelten Gelder nicht für den Erwerb von Solar- und Windkraftanlagen, sondern zur Anschaffung von Kunstwerken verwendet hat, hatten viele enttäuschte Anleger kein Vertrauen mehr in die EECH AG und wollten daher ihre Anleihen kündigen.

BSZ
Wie hat die EECH AG reagiert?

Rechtsanwalt Cocron
Die Kündigungen wurden größtenteils zurückgewiesen. In einigen Fällen wurden die Kündigungen der Anleger zwar akzeptiert, aber die angekündigten Rückzahlungen sind dann trotz Mahnung nicht erfolgt, so dass auch hier Klagen eingereicht werden mussten.

BSZ
Mittlerweile ist die EECH AG auch im Visier der Staatsanwaltschaft Hamburg. Was genau wird der Geschäftsführung vorgeworfen?

Rechtsanwalt Cocron
Soweit wir informiert sind, ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs. Begründet wird der Vorwurf damit, daß die EECH AG die bei den Anlegern eingesammelten Gelder zweckfremd verwendet hat, im Prinzip der gleiche Vorwurf, der zur Begründung der von uns eingereichten zivilrechtlichen Klagen geführt hat.

BSZ
Bestreitet die EECH AG die zweckfremde Verwendung?

Rechtsanwalt Cocron

Nein, ganz im Gegenteil. Im zivilgerichtlichen Verfahren hat die EECH AG diese zweckfremde Verwendung sogar verteidigt und sich auf den Standpunkt gestellt, das Interesse der Anleger sei darauf beschränkt, Rendite zu erzielen. Der EECH AG stehe es daher nach der Argumentation der von ihr beauftragten Rechtsanwälte frei, das Geld frei zu investieren, in welches innovative Projekt auch immer.

BSZ
Wie reagierten die Anleger darauf?

Rechtsanwalt Cocron
Die Anleger sind größtenteils empört und fühlen sich getäuscht. Uns liegen etliche schriftliche Erklärungen von Mandanten vor, die bestätigen, dass sie die Inhaberteilschuldverschreibungen nie erworben hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die EECH mit den eingesammelten Geldern Kunstwerke an- und verkauft.

BSZ
Und wie geht es nun weiter?

Rechtsanwalt Cocron
Am 15.11.2007 ist die nächste Zinszahlung der Solaranleihe fällig. Es bleibt abzuwarten, ob es dann erneut zu Zahlungsausfällen kommt.

BSZ
Wie viele Mandanten vertreten Sie inzwischen gegenüber der EECH?

Rechtsanwalt Cocron
Wir vertreten derzeit über 400 Mandanten gegenüber der EECH. Alleine von unserer Kanzlei werden momentan über 240 Klageverfahren vor dem LG Hamburg betreut. Täglich kommen neue Anfragen von Anlegern hinzu, die erst jetzt erfahren haben, was mit dem von ihnen zur Verfügung gestellten Geld tatsächlich passiert ist.

BSZ
Stört es Sie dabei nicht, dass andere Kanzleien sich jetzt in der Öffentlichkeit als „Experten“ in Sachen EECH profilieren und z.B. Informationsveranstaltungen für Anleger organisieren?

Rechtsanwalt Cocron
Aber nein, keineswegs. Fest steht doch, dass wir als einzige Kanzlei in den Verfahren um die EECH AG bisher für unsere Mandanten gewonnen haben – und das ist es, was zählt.

BSZ
Wie beurteilen Sie die Erfolgsaussichten für das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht?

Rechtsanwalt Cocron
Ich bin zuversichtlich, dass auch das Berufungsgericht die von uns vertretene Rechtsauffassung bestätigen wird, wonach ein mit alternativen Energien geworbener ökologisch orientierter Anleger seine Gelder zurückverlangen kann, wenn sein Geld eben nicht in alternative Energien, sondern in Kunst investiert wird.

BSZ
Sind Ihnen vergleichbare Fälle im Zusammenhang mit Inhaberteilschuldverschreibungen bekannt?

Rechtsanwalt Cocron
Nein.

BSZ
Wir bedanken uns für das Gespräch.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH AG" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.11.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, November 03, 2007

Medienfonds VIP 3 und 4: Gericht will Kick - Back Rechtsprechung anwenden!

In einem von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, vor dem Landgericht München I geführten Prozess, dessen Gegenstand die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Medienfonds VIP 3 und VIP 4 gegen die Commerzbank ist, sind in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2007 deutliche Worte in Richtung der Bank gefallen.

Mit der Einleitung „Da haben Sie ein Problem“ machte das Gericht deutlich, dass es die Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Medienfondsfälle VIP 3 und VIP 4 für anwendbar hält. Es riet der Commerzbank dringend zum Abschluss eines Vergleichs.

Zum Hintergrund:

Mehr als 8.000 Anleger haben in den Jahren 2003 und 2004 in den Medienfonds VIP 3 und 4 Anlagen in Höhe von mehr als 500 Millionen Euro getätigt. In den überwiegenden Fällen ging dem Beitritt zu den Fondsgesellschaften ein Kontakt zu einem Kreditinstitut, häufig der Commerzbank, voraus. Im Herbst 2005 wurde der Initiator der Filmfonds in Untersuchungshaft genommen. Vor dem Landgericht München läuft derzeit einer der größten Steuerprozesse Deutschlands. Im Gefolge dieser Entwicklung kam es zur Aufhebung von Grundlagenbescheiden des Betriebstättenfinanzamts mit der Folge rückwirkender Änderung der Verlustabzugsfähigkeit. Den VIP-Anlegern drohen damit Steuerrückzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe.

Am Vertrieb der Fonds VIP und 3 und 4 beteiligte Banken, Sparkassen und freie Berater erhielten umsatzabhängige Rückvergütungen in beträchtlicher Höhe. Über diese Praxis wurden die Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vor Abgabe der Beitrittserklärungen nicht informiert.

Das Landgericht München I wies die Commerzbank nunmehr deutlich auf die Rechtslage hin und folgt damit der Auffassung der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, die bei der Darstellung gegenüber dem Gericht auf selbst erstrittene, einschlägige Urteile des OLG Düsseldorf verweisen konnte.

Es spricht viel dafür, dass der von Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, angestrebte Erfolg in den Auseinandersetzungen insbesondere mit der Commerzbank, aber auch anderen in die Beratung der VIP-Anleger involvierten Kreditinstituten und freien Beratern, nunmehr bevorsteht. Nach den bekannt gewordenen Vertriebsverträgen mit der Commerzbank wurde die umsatzabhängige Provisionsrückvergütung bundesweit gehandhabt, so dass die Thematik auf alle VIP Beratungsfälle übertragbar sein dürfte. Es sollte den involvierten Banken und Sparkassen vor diesem Hintergrund schwerlich möglich sein, sich auf „Einzelfälle“ herauszureden.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte hat ihren Klienten in VIP-Auseinandersetzungen stets geraten, die beratenden Banken und Sparkassen und freie Berater wegen der Kick-Back-Praxis auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Über den Fall der VIP-Medienfonds hinaus empfiehlt sich diese Vorgehensweise auch in einer Vielzahl anderer Fondsfälle.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

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Freitag, November 02, 2007

Schenkkreis-Geschädigte: Verjährung der Forderungen droht!

Zum Jahreswechsel könnten die Forderungen vieler geschädigter Schenkkreis-Teilnehmer verjähren, obwohl die Aussichten für die Geschädigten grundsätzlich sehr gut sind, das Geld zurückbekommen.

Denn die Beteiligung an einem Schenkkreis ist sittenwidrig, weil das System darauf ausgerichtet ist, dass das Gros der späteren Teilnehmer den Einsatz verliert. Das hat der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden (BGH Urteil vom 10.11.2005, III ZR 72/05; BGH Urteil vom 22.04.1997, XI ZR 191/96).

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Andreas Köpke von der Kanzlei BGKS Rechtsanwälte: „Verjährte Forderungen können in aller Regel nicht mehr durchgesetzt werden. Deshalb sollten alle Schenkkreis-Geschädigten umgehend von einem auf Schneeballsysteme spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob in ihrem Fall Ansprüche bestehen und ob gegebenenfalls die Verjährung der Ansprüche droht.“ Denn trotz der klaren Rechtslage sind die Herausgabeansprüche Schenkkreis-Geschädigter in der Praxis wegen ganz tatsächlicher Probleme mitunter schwierig zu realisieren.

Rechtsanwalt Andreas Köpke: „Die erfolgreiche Durchsetzung der Herausgabeansprüche setzt immer die sorgfältige Prüfung des jeweiligen Falls voraus. Zudem sollte der Rechtsanwalt über einschlägige Erfahrungen mit der Vertretung Schenkkreis-Geschädigter verfügen. Denn häufig stehen den Herausgabeansprüchen tatsächliche Hindernisse entgegen, die man nicht auf den ersten Blick erkennen kann.

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Donnerstag, November 01, 2007

SHB-Fonds BusinessPark Stuttgart: „Katastrophale wirtschaftliche Situation des Fonds“

Die Lage spitzt sich beim SHB-Fonds BusinessPark Stuttgart zu: Nach Aussage des Wirtschaftsinformationsdienstes Direkter Anlegerschutz befand sich der Fonds bereits in den ersten drei Bewirtschaftungsjahren in einer katastrophalen wirtschaftlichen Situation.

Denn aus der SHB-Leistungsbilanz 2006 und der Gewinn- und Verlustrechnung 2006 des Fonds ergibt sich eine liquide Unterdeckung in Höhe von € 3,1 Mio., obwohl der Fonds an die Einmalanleger einen Betrag in Höhe von € 9,6 Mio. ausgeschüttet hat.

Und das war nach den Informationen des Direkter Anlegerschutz nur möglich, indem ein erheblicher Teil der Ratenzahlungen der Sparplan-Zeichner für die Zahlung der Renditen der Einmalanleger verwendet wurde. Rechtsanwalt und BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der Anlegerschutzkanzlei BGKS: „Die Sparplan-Zeichner hätten nach unserer Meinung unter diesen Voraussetzungen zwingend davon informiert werden müssen, dass ihre Gelder für die Zahlung der Rendite an die Einmalanleger verwendet werden. Denn ansonsten könnten sie möglicherweise Schadensersatzansprüche geltend machen. Deshalb raten wir allen betroffenen SHB-Anlegern, die Rechtslage durch einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.“

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Mittwoch, Oktober 31, 2007

BHW Bank zur Rückabwicklung von Dreiländerfonds-Beteiligung verurteilt

Im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Landgericht Mainz wurde die BHW Bank AG erneut zur Rückabwicklung einer Beteiligung am Dreiländer-Immobilienfonds DLF 94/17 verurteilt.

Im konkreten Fall ging es um den Widerruf eines Darlehensvertrages nach Haustürwiderrufsgesetz, den die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte für den Kläger durchsetzen konnte.

Zum Hintergrund: Der Kläger wurde von einem Mitarbeiter der Vermögensberatung Aktiva Finanzkonzept in seiner Wohnung zum Abschluss einer über die BHW Bank finanzierten Beteiligung am DLF 94/17 bestimmt. Nach den Feststellungen des Gerichts hätte die BHW-Bank den Anleger daher über sein Widerrufsrecht gemäß Haustürwiderrufsgesetz belehren müssen.

Der von der BHW Bank verwendete Darlehensvertrag enthielt zwar eine Widerrufsbelehrung, doch war diese nach Auffassung des Gerichts unwirksam. Sie enthielt folgenden Zusatz: „Der Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn der angezahlte Kreditbetrag nicht innerhalb von zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Empfang des Kreditbetrages zurückgezahlt wird.“

Das Landgericht Mainz stützt sich in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Widerrufsbelehrung nach Haustürwiderrufsgesetz einen solchen oder ähnlichen Zusatz nicht enthalten darf. Daher kommen grundsätzlich für Anleger von Immobilienfonds Rückzahlungsansprüche gegen die finanzierenden Banken in Betracht, wenn die Beratung im Rahmen einer so genannten Haustürsituation (zu Hause, am Arbeitsplatz) erfolgte und die Betroffenen dabei nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt wurden.

Nach den Erfahrungen der CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Anleger gegenüber der BHW-Bank – aber auch gegenüber anderen Kreditinstituten – vertreten, enthalten Darlehensverträge der finanzierenden Banken sehr häufig unwirksame Widerrufsbelehrungen.

„Anleger sollten daher die Wirksamkeit ihrer Darlehensverträge überprüfen, um rechtliche Nachteile auszuschließen“, empfiehlt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner von CLLB. Dabei ist aber zu beachten, dass das Widerrufsrecht mit vollständiger Rückzahlung der Darlehensvaluta erlischt. Die jeweiligen Anleger sollten auch auf keinen Fall ohne entsprechenden anwaltlichen Rat Darlehensverlängerungen oder Umschuldungen über eine Drittbank vornehmen.

„Gerade wenn die Beratung in der Wohnung oder am Arbeitsplatz stattfand, bestehen gute Chancen, Ansprüche gegen die finanzierende Bank durchzusetzen“, erklärt Rechtsanwalt Sittner. Dabei ist es irrelevant, ob die Beratung durch einen Mitarbeiter der Bank erfolgte oder einen Anlageberater.

Thomas Sittner weist außerdem darauf hin, dass Rechtsschutzversicherungen erfahrungsgemäß die Kosten für ein Vorgehen gegen Berater bzw. finanzierende Banken übernehmen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Dreiländerfonds“ oder „BHW-Bank“ anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31.10.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt