Freitag, Januar 18, 2013

Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P / Wie geht es weiter?

Nachdem im letzten Jahr der Dachfonds des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P geschlossen werden musste, sind viele Fragen bezüglich der Gelder der Privatanleger noch offen. Die Vorzeichen für Anleger stehen jedoch schlecht.


Nach Berichten von Fondsanlegern war diesen lange Zeit nicht bewusst, in welche Zielfonds der hier initiierte Dachfonds Kapitalprotekt Substanz P investiert hatte. Wie sich nach Recherchen herausgestellt hat, liefen einige dieser Zielfonds sehr schlecht.

Anlegern droht nun nach der Schließung der Verlust der geleisteten Einlagesumme. Betrachtet man sich die Struktur der vom Dachfonds investierten Gelder in die Zielfonds, so wird schnell klar, dass zahlreiche Ansatzpunkte dafür bestehen, dass der SEB Bank (jetzt Santander Bank) bereits zum damaligen Zeitpunkt bewusst und bekannt war, dass hier negativ verlaufende Fonds Bestandteil der Kapitalanlage und des Dachfonds waren und sind.

Der im Jahre 2008 aufgelegte Dachfonds umfasste offene Immobilienfonds und weitere Fonds. Der Fonds wurde seinerzeit von der SEB Investment GmbH aufgelegt. Betrachtet man die Fondsstruktur des Dachfonds genauer, wird schnell klar, dass hier zahlreiche in der Vergangenheit gescheiterte offene Immobilienfonds Bestandteil waren. So unter anderem die Fonds wie CS Euro Real, KanAm Grundinvest Fonds, UBS Euro Invest, SEB Immoinvest und auch der AXA ImmoSelect. Weitere Fonds waren gleichfalls bereits in Schieflage geraten und auch Bestandteil des Dachfonds.

Erschreckend hierbei ist, dass einige der benannten Fonds bereits wenige Tage nach Auflage des Dachfonds schon geschlossen wurden. Dieser Aspekt könnte bereits eine Pflichtverletzung der Fondsverantwortlichen darstellen, indem man die Anleger durch einen Nachtrag darüber hätte informieren müssen, dass die im Rahmen des Emissionsprospektes gemachten Angaben nicht mehr stimmen, nämlich dadurch, dass bereits einige Zielfonds wenige Tage später schließen mussten bzw. geschlossen haben. Dies wurde den Privatanleger schlichtweg verschwiegen.

Nach einigen Berichten wurden Beteiligungen an diesem Dachfonds als sicheres Investment an Anleger vermittelt. Auch wurde von einem geringen Risiko und einer hohen Rendite gesprochen. Das Anlagemodell wurde zahlreichen Anlegern so erläutert, und hierin lag eine Besonderheit, dass die erzielten Beträge aus den Zielfonds reinvestiert werden und somit im Fondsvermögen verbleiben. Hierdurch steigt zwar der Wert des Anteils auf Fondsebene. Gleichfalls erhöht sich jedoch aber auch das Risiko Verluste zu erleiden.

Wurde wie hier, der Fonds geschlossen bzw. die Anteilsrücknahme ausgesetzt, bestand für die Anleger auch keinerlei Möglichkeit mehr, an das investierte Kapital durch Verkauf der Anteile an den Fonds heranzukommen.

Demnach stellt sich auch hier die Frage, ob bezüglich der Investition in den Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P eine ordnungsgemäße Beratung stattgefunden hat. Nach Angaben von Anlegern wurden diese Beteiligungen trotz der bestehenden Risiken einer Schließung eines offenen Immobilienfonds als sichere Kapitalanlage veräußert. Gingen Berater und vor allem die SEB Bank in der Vergangenheit davon aus, dass Investments in offene Immobilienfonds als sicher galten, so können sich diese spätestens seit Ende 2007, Anfang 2008, auf diesen Grundsatz nicht mehr berufen. Seit dieser Zeit beschäftigten sich auch zahlreiche Gerichte bereits mit der Frage, ob nicht gesondert darüber aufzuklären war, ob hier über das Risiko einer Schließung und die Aussetzung von Anteilsrückverkäufen aufgeklärt werden musste. Zahlreiche Oberlandesgerichte haben diese Frage nunmehr zu Gunsten der Anleger entschieden, indem eine ordnungsgemäße Beratung nur darin liegen konnte, indem Anleger darauf hingewiesen wurden, dass im Falle einer Aussetzung des Anteilsrückkaufs aber insbesondere auch im Falle einer Schließung des Fonds erhebliche Kapitalverluste drohen. Dies ist ein wesentliches Risiko eines offenen Immobilienfonds. Die Gerichte ließen es hierbei nicht ausreichen, dass allein der Umstand einer Anteilsrückgabe das Risiko minimiere. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18. Januar 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen.
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Anspruch auf Nachzahlung für Millionen Verbraucher - BGH urteilt zu Vertragsklauseln der Versicherungswirtschaft


Der Schock kommt nach der vorzeitigen Kündigung einer Lebens- oder privaten Rentenversicherung: Vom eingezahlten Geld ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten kaum etwas übrig. 


Das wird sich nun ändern, sagt der Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein® e. V. (BSZ). Verschiedene übereinstimmende Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) machen Millionen Verbrauchern Hoffnung auf Nachzahlungen.

Fast acht von zehn Lebens- oder privaten Rentenversicherungsverträgen werden vorzeitig gekündigt. Meist deshalb, weil dem Versicherungsnehmer durch veränderte Lebensumstände, wie Trennung, Kauf einer Immobilie oder Arbeitslosigkeit, weniger Geld zur Verfügung steht. Nach der Kündigung kam für viele der Betroffenen die Ernüchterung: Vom eingezahlten Geld ist kaum etwas übrig. Horst Roosen, Vorstand des BSZ, weiß woher das kommt: "Viele Versicherungsgesellschaften haben in der Vergangenheit hohe Abschlusskosten verrechnet. Die Prämien, die die Versicherungsnehmer zu Beginn des Vertrages gezahlt hatten, wurden nicht angespart, sondern mit den Provisionen und anderen Kosten verrechnet." Diese Vorgehensweise war nicht nur bei vorzeitiger Kündigung, sondern auch bei beitragsfrei gestellten Policen Usus. Der so genannte Rückkaufwert konnte sich dadurch - je nach Laufzeit - extrem verringern.

Urteil des BGH: Verbraucher haben Anspruch auf NachzahlAnspruch auf Nachzahlung für Millionen Verbraucher - BGH urteilt zu Vertragsklauseln der Versicherungswirtschaftung

Im Dezember 2012 hatte der BGH entschieden, dass verwendete Vertragsklauseln zum Rückkaufwert und Stornoabzug im Falle der Kündigung von Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen des Versicherers SIGNAL IDUNA unwirksam sind (Az. IV ZR 200/10). Solche Urteile gab es vom BGH aber nicht nur gegen SIGNAL IDUNA, sondern auch gegen den Deutschen Ring, die Generali und Ergo. Horst Roosen: "Diese Urteile haben eine enorme Signalwirkung für die ganze Versicherungswirtschaft. Millionen Versicherte haben dadurch Anspruch auf Nachzahlung." Die Verbraucherzentrale Hamburg schätzt die Summe, die die Versicherer ihren ehemaligen Kunden erstatten müssen, auf circa zwölf Milliarden Euro. Die Verbraucherschützer hatten ebenfalls im Dezember 2012 einen jahrzehntelangen entsprechenden Prozess gegen die ALLIANZ Lebensversicherungs- AG gewonnen.

Ein Brief kann bares Geld wert sein - Verjährung beachten


"Nachdem nun feststeht, dass Versicherer nicht mehr Abschlusskosten und Vermittler-Provisionen mit den ersten Zahlungen der Kunden verrechnen dürfen, könnte es sein, dass einige der Gesellschaften eine automatische Anpassung vornehmen", sagt Horst Roosen. "Eine schriftliche Anfrage bei Ihrer -ehemaligen- Versicherungsgesellschaft sollten Sie aber unbedingt veranlassen." Wer eine Lebens- und/oder private Rentenversicherung gekündigt oder beitragsfrei gestellt hat, kann nun Nachzahlungsansprüche geltend machen. Für gekündigte Policen gilt dies aber nur für Verträge, die nach 2009 beendet wurden. Andernfalls sind die Ansprüche auf Nachzahlung bereits verjährt.

Die Klauseln der Versicherungsverträge sind meist sehr ähnlich

Wer mit dem Gedanken spielt, seine Lebens- oder private Rentenversicherung vorzeitig zu kündigen, sollte in jedem Fall die Vertragsklauseln genau lesen. "Und zwar nicht nur, wenn Sie bei den direkt von den BGH-Urteilen betroffenen Unternehmen geschlossen wurden", empfiehlt Roosen. "Ich gehe davon aus, dass gerade die Vertragsklauseln, die sich mit dem Rückkauf und den Stornogebühren beschäftigen, auch bei anderen Versicherern sehr ähnlich sind. Der entsprechende Brief an die Gesellschaft kann also pures Geld wert sein." Wer sich beim nötigen Schriftwechsel nicht sicher ist, sollte sich entsprechend beraten lassen.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Lebens- und privaten Rentenversicherungen durch Fachanwälte, hat der BSZ e.V. die  Interessengemeinschaft Versicherungen  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Die neue GEZ: Rechte wie die Polizei, auskunftsfreudig wie die CIA

Der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" besitzt Durchgriffsrechte, die sonst dem Staat oder der Polizei vorbehalten sind. Über die GEZ habe man sich geärgert, sagt der Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e. V. (BSZ). Über den Rundfunkbeitrag seien viele entsetzt. Zu vieles an diesem Beitrag ist unstimmig, verfassungsrechtlich bedenklich und ungerecht.


In Deutschland gibt es seit dem ersten Januar neben der Polizei eine zweite Institution, die das Recht besitzt, systematisch die Daten aller kommunalen Meldeämter zu nutzen: Die neue GEZ mit dem konzilianten Namen "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (fortan: AZDB)". Vollautomatisch erfährt diese Institution z. B. wenn Sie umziehen. Wie DIE WELT berichtete sei der zu erwartende Datenstrom so gigantisch, dass dafür befristete Kräfte bei dem AZDB eingestellt worden seien. Nicht zehn, nicht 50 sondern von einigen Hundert ist die Rede. Im Gegenzug zu diesem verfassungsrechtlich bedenklichen Datenabgleich steht die Undurchsichtigkeit und Verschwiegenheit der Öffentlich-Rechtlichen, wenn es um finanzielle Transparenz geht.

Genau genommen erhebt der Beitragsservice eine Steuer

"Früher musste man die GEZ-Gebühr bezahlen, wenn man ein entsprechendes Empfangsgerät besaß", sagt BSZ-Vorstand Horst Roosen. "Heute muss man den Rundfunkbeitrag bezahlen, weil man wohnt!" Dabei spielt es auch überhaupt keine Rolle, ob Sie ein Empfangsgerät besitzen. Und es ist auch egal, ob Sie das Programm der mit über acht Milliarden Euro budgetierten Öffentlich-Rechtlichen nutzen wollen oder nicht. Da die erhobene Gebühr nicht zweckgebunden ist und pauschal erhoben wird, ist sie eigentlich eine Steuer. "Und hier teile ich die Meinung der Juristen, die mit dem BSZ zusammenarbeiten", ergänzt Roosen. "Der öffentlich-rechtliche Rundfunk funktioniert durch die Gebühr nach dem Solidarprinzip. Das heißt: Unabhängig von der Nutzung des Angebots müssen alle bezahlen. Wenn nun die Damen und Herren Intendanten argumentieren, dass nach diesem Solidarprinzip auch Autobahnen und Kinderspielplätze gebaut werden, dann sollten sie wissen, dass derartige Projekte mit Steuergeldern finanziert werden. Also warum sollte nicht auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk so finanziert werden? Das hätte den Vorteil, dass man die Verwaltungskosten des AZDB einsparen könnte, ganz einfach, weil der Beitragsservice abgeschafft werden kann. Außerdem müssten die Intendanten ihre Ausgaben dem jeweiligen Landtag erläutern. "Und darauf könnte man durchaus gespannt sein", freut sich der BSZ-Vorstand.

Unternehmer gehen auf die Barrikaden


Der BSZ hat sich den Kampf gegen die ungerechte TV-"Steuer" auf die Vereinsfahnen geschrieben. Unter www.fachanwalt-hotline.eu  wurde eine Aktionsgemeinschaft gegründet und mittlerweile wird diese Arbeit bundesweit geschätzt. Horst Roosen: "Wir werden mit Anfragen überschüttet. Viele Bürger, aber auch etliche Unternehmen suchen bei uns Rat. Denn obwohl die Gebühr dafür erhoben wird, dass man wohnt und theoretisch das Angebot nutzen könnte, will der AZDB auch die Anzahl der Betriebsfahrzeuge und die Anzahl der Betriebsstätten wissen. Das kann für manche Unternehmer ganz schön ins Geld gehen. Viele wollen sie sich gegen den Rundfunkbeitrag wehren. Und genau dafür sind wir da."

Der Regionalfernsehsender main.tv hat in dieser Woche über den BSZ e.V. und seinen Kampf gegen die TV-"Steuer" berichtet. Hier geht es zum Nachrichtenstück.   http://url9.de/vPZ


Wer sich gegen die Zwangsgebühr wehren will und wissen möchte wofür sein Geld verschleudert wird, kann im Internet     unverbindlich und kostenlos ein Beitrittsformular zum BSZ e.V. Aktionsbündnis gegen die GEZ-Haushaltszwangsabgabe anfordern. http://url9.de/vMT

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  • Die Leser dieses Berichts sollten diesen so oft wie möglich kopieren und in ihrer persönlichen Umgebung publik machen. Denn jede Stimme gegen die neue Zwangsabgabe zählt und jeder kann durch die vorliegenden Informationen seinen Bekannten ebenfalls unnötige verfassungswidrige Gebühren ersparen.

Hier können Sie abstimmen ob Sie für oder gegen den neuen TV Zwangsbeitrag sind. http://url9.de/vMU

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.01.2013 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt. 

Donnerstag, Januar 17, 2013

Die Satzung des MDR verrät: Die GEZ-Schnüffler werden aktiv bleiben

Wer glaubt, dass mit dem neuen Rundfunkbeitrag die Zeiten der Schnüffler an der Haustür vorbei sind, täuscht sich, sagt der Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein (www.fachanwalt-hotline.eu ) e. V. 


Wie BILD.de  berichtet, wurden im Oktober 2012 sogar 400 zusätzliche Schnüffler eingestellt. Und die wollen sicher nicht Ihren Bildschirm putzen.

"Natürlich wird es auch in Zukunft Schnüffler geben, die für - oder im Auftrag des -  ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (ehemals GEZ) an Ihre Wohnungstür klopfen", sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ. In den Medien hieß es zunächst, dass es keine Beitragsermittler mehr geben werde. BILD.de  will es besser wissen und beruft sich auf die Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR). Dort heißt es im Paragraf 16, der die Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte regelt:

(1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann gemäß § 10 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV Dritte mit einzelnen Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs, insbesondere mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit der Feststellung beitragsrelevanter Tatsachen, mit der Einziehung oder mit Inkassomaßnahmen von Rundfunkbeiträgen einschließlich aller Neben foderungen beauftragen.

(2) Dritte nach Absatz 1 können insbesondere sein: Andere Rundfunkanstalten, Druckdienstleister, Telefoncallcenter, Datenerfassungs-, Datenträgervernichtungsunternehmen und Inkassounternehmen sowie Personen, die die Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags überprüfen. Die Rundfunkanstalt darf ein Inkassounternehmen erst beauftragen, nachdem der geschuldete Betrag durch die hoheitliche Vollstreckung nicht oder nicht vollständig beigetrieben werden konnte.

Lassen Sie niemanden in Ihre Wohnung

Auch wenn ein Mitarbeiter an Ihre Wohnungstür klopft und Ihnen Fragen stellen will. Hereinlassen müssen Sie ihn nicht. Ihre Wohnung genießt verfassungsrechtlichen Schutz und das können Sie diesem Personenkreis auch mitteilen. "Und wenn jemand zu hartnäckig wird", sagt Horst Roosen, "so weisen Sie die Person darauf hin, dass Sie sich vorbehalten Strafanzeigen wegen Hausfriedensbruchs zu erstatten, falls dennoch der Versuch unternommen wird, Ihre Wohnung, Ihr Grundstück oder Ihr Haus zu betreten."

Der Regionalfernsehsender main.tv hat in dieser Woche über den BSZ e.V. und seinen Kampf gegen die TV-"Steuer" berichtet. Hier geht es zum Nachrichtenstück.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.01.2013 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
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Mittwoch, Januar 16, 2013

SiC Processing: Niedrige Insolvenzplanquote! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an!


Die SiC Processing GmbH traut sich, eine Einschätzung der voraussichtlich zu erwartenden Insolvenzquote für Anleihegläubiger abzugeben.


Nach einer Pressemitteilung vom 14. Januar 2013 "geht die Geschäftsführung der SiC Processing GmbH nach vorläufiger Einschätzung davon aus, dass die Planquote, sofern vorhanden, für unbesicherte Gläubiger erheblich unterhalb des Wertes liegen wird, wie er vom gegenwärtigen Börsenpreis der Unternehmensanleihen widergespiegelt wird."  Dies würde bedeuten, dass Geschädigte nur mit einem Bruchteil ihres eingesetzten Kapitals als Insolvenzquote rechnen könnten.

Allerdings stützt sich diese Annahme nicht auf eine fundierte Prüfung durch Wirtschaftsprüfer, sondern vielmehr auf eigene (unsichere) Berechnungen der Geschäftsführung. Denn in der Mitteilung heißt es dazu: "Diese vorläufige Einschätzung der Geschäftsführung beruht auf vorläufigen Zahlen und wurde nicht von Wirtschaftsprüfern der Gesellschaft geprüft. Die vorläufigen Zahlen basieren auf bestimmten Annahmen, die Schätzungen der Geschäftsführung unterliegen, wie Abschreibungen auf Vermögenswerte, insbesondere den Wert von Anteilen an operativen Tochtergesellschaften, einer vorläufigen Berechnung der Liquidationserlöse für unbesicherte Gläubiger und vorläufigen Interessensbekundungen von Investoren."

Hierzu meint BSZ.e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth: "Der Wert der Einschätzung der SiC Processing ist für Anleger wohl solange zweifelhaft, wie die Berechnungen nicht auf von Wirtschaftsprüfern nachgeprüften Annahmen beruhen. Solange keine verlässlichen, geprüften Berechnungen vorliegen, ist es meiner Ansicht nach fraglich, ob die Einschätzung der SiC tatsächlich Grundlage für eine Anlageentscheidung sein sollte. Insoweit ist für uns nicht nachvollziehbar, weshalb die SiC zum jetzigen Zeitpunkt mit einer solchen Mitteilung nach außen tritt. Nach unserer Einschätzung sollten Anleger auf jeden Fall einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Prüfung von Ersatzansprüchen beauftragen. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte vertreten beispielsweise bereits mehrere Anleihegläubiger der SiC Processing, auch wegen der Überprüfung von Schadensersatzansprüchen gegen die Verantwortlichen,  z.B. aus Prospekthaftung im engeren Sinne, aber auch wegen möglicher Beraterhaftung.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth Rechtsanwälte sind bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und insbesondere mit Schuldverschreibungen, wie im gegenwärtigen Fall, bestens vertraut (z.B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG). Vertreten wurden hierbei mehrere 1000 Anleger, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Es konnten bereits zahlreiche Erfolge für Anleger erzielt werden, z.B. im Fall First Real Estate rechtskräftige Urteile gegen den Hintermann, Global Swiss Capital AG sowie gegen die jeweiligen Vermittler, etc.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft  SIC Processing gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft   beizutreten.

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Erneuter Erfolg für geschädigte DebiSelect - Anleger


LG Mainz verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von Euro 36.422,73 - Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte reichen für Anleger der Debi Select weitere Klagen auf Rückabwicklung ein.


Wie bereits berichtet, hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben. Anleger berichten mehrfach, dass Ihnen die Beteiligungen an den Debi Select Fonds von Seiten der Berater als absolut sichere Anlageformen vermittelt wurden, bei denen angeblich keine Verlustrisiken bestehen sollten. Zum Teil wurde den von der Kanzlei CLLB vertretenen Anlegern auch versichert, dass die Beteiligungen jederzeit veräußert werden können und nach Veräußerung das eingesetzte Kapital zurückgefordert werden kann. Die Beteiligungen wurden auch als Altersvorsorge vermittelt, wie weitere Mandanten berichten.

Nunmehr hat auch das LG Mainz einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger Schadenersatz in Höhe Euro 36.422,73 gegenüber dessen Anlageberater zugesprochen. Der Berater wurde darüber hinaus verurteilt, dem Anleger sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten.

"Nach dem nun vorliegenden Urteil, fühlen wir uns weiter bestärkt, Ansprüche unserer Mandanten gegen Anlageberater zu prüfen", erläutert BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt derzeit über 250 Anleger der diversen Debi Select Fonds und hat u.a. gegen zwei Prospektverantwortliche der Debi Select classic GbR und der Debi Select Flex GbR Urteile zu Gunsten von Anlegern erstreiten können.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären. Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

"Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Cocron weiter. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht. Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

Die Rechtsanwälte raten daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Debi Select" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. Januar 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Dienstag, Januar 15, 2013

DFH-Fond 64/ Ist der Fond noch zu retten?

Bereits im Frühjahr 2012 haben zahlreiche Medien und auch der BSZ e. V. darüber berichtet, dass Anlegern das DFH Immobilien Fonds 64 "Central Park Frankfurt am Main" ein Totalverlust droht.


Vorgeschichte:
Die gesamte Fond Immobilie wurde zu 100 % von der Deutschen Bank AG angemietet. Doch bereits vor dem tatsächlichen Einzug der Deutschen Bank kam es zu erheblichen Problemen, nämlich dahingehend, dass die Deutsche Bank das Objekt niemals bezogen hat. Vielmehr wurde ein neuer Mietvertrag mit der IBM Deutschland geschlossen, was aber nur eine Notlösung darstellen konnte.

Im Mietvertrag ist ein Sonderkündigungsrecht vereinbart. Aufgrund der bereits Anfangs getroffenen Notlösung ist davon auszugehen, dass hier von diesem Sonderkündigungsrecht nach 12 Jahren Gebrauch gemacht werden wird. Der Lehrstand der Immobilie droht daher. Bleiben jedoch die Mieteinnahmen aus, droht ein Notverkauf. Gemäß Einschätzungen von Immobilienfachleuten dürfte die Immobilie noch ca. € 90.000.000 wert sein. Die hier noch offenen Darlehnsforderungen des Fonds liegen jedoch nach derzeitigem Kenntnisstand um ca. € 12.000.000 über dem Verkaufswert, sodass im Falle eines Verkaufs mit einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals für die Anleger zu rechnen ist.

Den hier 2400 Anlegern droht daher nicht nur der Verlust des eingesetzten Kapitals, sondern vielmehr auch die Aufforderung zur Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen. So kam es dann auch dazu, dass im Herbst 2012 die Anleger dazu aufgefordert wurden 60 % ihrer erhaltenen Ausschüttungen zurück zu zahlen. Im Gegenzug hierzu hatten sich die Banken dazu bereit erklärt, die Anleger bei den verbliebenen 40 % von der Haftung freizustellen. Die Immobilie sollte nach dieser Vereinbarung dann bis zum 31.12.2012 verkauft werden.

Trotz dieser drohenden Insolvenz und eines Totalverlustes sind Anleger schutzlos gestellt. Anlegern wird daher zunächst angeraten, sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht im Hinblick auf mögliche Schadenersatzansprüche beraten zu lassen.

Insbesondere in der hier vorliegenden Fallkonstellation kommen mehrere Anspruchsgegner für Schadenersatzansprüche in Betracht. So kann neben den Anlageberatern oder Anlageberatern von Banken und Sparkassen auch gegen die Initiation des Fonds vorgegangen werden. Weitere Anspruchsgegner können Treuhänder, Gründungsgesellschafter sowie Prospektherausgeber und Initiator sein.

Die Schadenersatzansprüche können sich daher zum einen aus Prospektfehlern und einer Prospekthaftung zum anderen aus einer falschen Anlageberatung ergeben.

So ist hier z. B. die Aurum Beteiligungstreuhandgesellschaft mbH Treuhänderin als auch Gründungsgesellschafterin der Anlage. Die Haftung des Treuhänders ist aus Prospekthaftung im weiteren Sinne bzw. aus der Schuldhaftungsverletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis bereits vom BGH mehrfach anerkannt. Im Rahmen der Anbahnung des Treuhandvertrages, denn der Treuhänder mit dem Anleger schließt und damit dessen persönlichen Vertrauen in Anspruch nimmt, trifft den Treuhänder somit eine eigene Pflicht, ganz unabhängig vom Verhalten des Vertriebs, unrichtige Prospektangaben von sich aus richtig zu stellen.

Der BGH hat in jüngster Rechtsprechung auch eine Haftung der sogenannten Gründungskommanditisten anerkannt. Auch hier besteht eine besondere vorvertragliche Aufklärungspflicht für neu hinzukommende Gesellschafter.

Als weiterer Haftungsgegner könnte hier aber auch der Initiator und Prospektherausgeber die Daimler Chrysler Finance GmbH in Betracht kommen. Auch hieraus kann sich eine Prospekthaftung im weiteren Sinne ergeben.

Aufgrund der Tatsache, dass die Beteiligungen am DFH 64 wohl überwiegend über die Commerzbank AG erfolgt sind, kommt diese gleichfalls als Anspruchsgegnerin in Frage. Eine Haftung würde sich hierbei jeweils im Einzelfall aus einer nicht anleger- und anlagegerechten Beratung ergeben. Hinzu kämen auch hier die verschwiegenen Rückvergütungen, welche die Bank für die Vermittlung der Fondsbeteiligung erhalten hat. Der BGH hat diesbezüglich im Rahmen seiner sogenannten "Kick-Back-Rechtsprechung" eine Aufklärungspflicht ausdrücklich festgelegt.

Der Prospekt sagt zu solchen Rückvergütungen zumindest kein einziges Wort. Wurde hierzu auch im Rahmen der Anlageberatung nichts gesagt, könnte im Einzelfall eine Haftung gegeben sein. Insbesondere wegen der hier möglicherweise bestehenden Prospektfehler ist jedoch nunmehr eile für die Anleger geboten. Da die Prospektherausgabe gemäß dem BSZ vorliegenden Informationen zum 19.03.2003 erfolgte, könnte hier unter gewiesen Umständen eine Tag genau Verjährungsfrist von 10 Jahren laufen. Hat ein Anleger mithin die Beteiligung beispielhaft am 30.03.2003 gezeichnet, würde die Verjährung am 30.03.2013 eintreten.

Im Hinblick auf Prospektfehler könnten folgende Punkte maßgeblich sein:

Eine Haftung könnte aus dem Umstand herausgegeben sein, dass hier eine fehlerhafte Aufklärung über die zur Finanzierung des Fonds abgeschlossenen Swab-Geschäfte nicht hinreichend aufgeklärt wurde. Außerdem gibt es Unstimmigkeit im Hinblick auf die Mietzahlungen für das Jahr 2003, bei den Angaben über das Sonderkündigungsrecht des Mieters, dem kalkulierten Mietausfall ab dem Jahr 2016, die Verflechtungen zwischen Gründungsgesellschaftern und Vertragspartner des Fonds sowie das Liquiditätsergebnis in der Prognose.
Folgende Prospektfehler könnten mithin gegeben sein:

"    Unvollständige Aufklärung über die abgeschlossenen Swab-Geschäfte und die damit verbundenen Risiken
"    unvollständige Angaben über den Zufluss der Mieteinnahmen 2003
"    Irreführende Angaben zum Sonderkündigungsrecht des Mieters
"    Zu niedrig kalkulierter Mietausfall in der Prognose
"    Nicht offengelegte Verflechtung zwischen Gründungsgesellschaftern und Vertragspartner
"    Irreführende Angaben zum Liquiditätsergebnis

Es bestehen daher ausreichende Gründe, Ansprüche aus Prospekthaftung geltend zu machen. Aufgrund der drohenden Verjährung ist Anlegern daher nochmals anzuraten, die Angelegenheit durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " DFH-Fond 64" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Montag, Januar 14, 2013

Lloyd Flottenfonds IV (LF 49): MS MANHATTAN meldet Insolvenz an - Anlegern drohen Verluste

Die anhaltende Krise der maritimen Wirtschaft fordert ein weiteres Opfer aus dem Hause Lloyd Fonds: Trotz zwischenzeitlich angedachter Quersubventionierung mit Einnahmen eines weiteren Fondsschiffs und Einstellung der Ausschüttungen an die Anleger war die Insolvenz des Containerschiffs MS MANHATTAN letztlich nicht zu verhindern. Für die betroffenen Anleger steht damit schon jetzt fest, dass ihre Beteiligung an dem Lloyd Flottenfonds IV (LF 48) verlustträchtig enden wird.

Lloyd Flottenfonds IV

Die Anleger des LF 48 Flottenfonds IV haben sich 2004/2005 an einem Vollcontainerschiff der sog. Panamax-Klasse und an einem wesentlich kleineren Multipurpose-Containerschiff beteiligt. Es handelt sich um die MS MANHATTAN Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG sowie um die MS FERNANDO Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. Bei einer Laufzeit von rd. 5 Jahren sollte das Panamax-Containerschiff tägliche Charterraten von US-$ 25.250 einfahren, für das Multipurpose-Containerschiff waren anfänglich US-$ 13.570 geplant, die Laufzeit des Chartervertrags belief sich auf ca. fünfeinhalb Jahre. Für die Anleger sollten daraus jährliche Ausschüttungen von 7 % ab 2006 (ansteigend bis auf 16 %) resultieren.

Leckgeschlagen in die Krise gestartet

Ihre ausgesprochen ambitionierten Prospektziele konnten die Schiffsgesellschaften nicht lange einhalten. Bereits 2007 \2013 noch vor Ausbruch der globalen Finanzkrise 2013 lagen die Betriebsausgaben beider Schiffe soweit über den prospektierten Werten, dass die Ausschüttungen für die Anleger ab dem Jahr 2008 halbiert werden mussten. Danach sind überhaupt keine Ausschüttungen mehr an die Anleger gezahlt worden. Nach dem Auslaufen des Chartervertrags des MS MANHATTAN\ haben sich die Ereignisse beinahe überschlagen: Zusätzlich zu einer von den involvierten Banken unter Vorbehalt gewährten Tilgungsaussetzung war zunächst angedacht, dass das Fondsschwesterschiff MS FERNANDO dem MS MANHATTAN\ ein Darlehen zur Verfügung stellt. In der Zwischenzeit hatte die Gesellschafterversammlung den Verkauf des MS MANHATTAN beschlossen, der jedoch nicht umgesetzt werden konnte. Angesichts der erheblichen Überkapazitäten auf dem Containersektor darf dies nicht weiter verwundern.

Insolvenz trifft Anleger besonders schlimm

Die Anleger des Lloyd Flottenfonds IV (LF 48) müssen sich nunmehr auf den vollständigen Verlust der in das MS MANHATTAN geflossenen Einlagen einstellen. Zudem besteht das ganz erhebliche Risiko, dass der Insolvenzverwalter nach endgültiger Verfahrenseröffnung die bisherigen Ausschüttungen von den Anlegern zurückfordert, eine Erfahrung, welche die Anleger des Lloyd Fonds LF 16 derzeit machen. Aber auch das zweite Fondsschiff, das MS FERNANDO, fährt in eine ungewisse Zukunft. Der Leistungsbilanz 2011 des Emissionshauses Lloyd Fonds AG zufolge war das Schiff 2012 zuletzt für 65 Tage zu je US-$ 8.125,00 verchartert. Ob und zu welchen Konditionen eine Anschlussbeschäftigung vereinbart werden konnte, ist derzeit nicht bekannt. Den Anlegern des Lloyd Flottenfonds IV droht mithin der Totalverlust ihrer Einlagen, sollte die einzig noch verbliebene Schiffsgesellschaft, die MS FERNANDO Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, ebenfalls auf Grund laufen.

Land in Sicht

Die betroffenen Anleger müssen der Entwicklung nicht tatenlos zusehen. In vielen Fällen wurden die Beteiligungen durch Banken und Sparkassen vertrieben. Banken sowie Sparkassen sind verpflichtet, die Anleger vor Vertragsabschluss umfassend über die Risiken und die sonstigen beteiligungswesentlichen Umstände aufzuklären. Zu dieser Aufklärung gehört neben den Verlustrisiken insbesondere auch der Hinweis auf die Rückvergütungen, die für die Vermittlung der Fondsbeteiligungen fließen. Bei Schiffsfonds werden regelmäßig bis zu 20% des Anlegerkapitals für Vertriebsvergütungen und Werbung verwendet. Immer wieder berichten die Betroffenen, dass Banken und deren Berater im Verkaufsgespräch keine oder nur unvollständige Angaben über die Vertriebsvergütungen gemacht haben. Allein die unterbliebene oder falsche Aufklärung über diesen Umstand führt nach der ausgesprochen anlegerfreundlichen, sog. Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vielen Fällen zu einem Anspruch des betroffenen Anlegers auf vollständige Rückabwicklung der Fondsbeteiligung. Nach der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte haben Betroffene Anleger daher in vielen Fällen gute Aussichten, im Wege des Schadensersatzes eine vollständige Rückabwicklung zu erreichen.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 14.01.2013 wieder. Je nach Eintreten der Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern und zu einer anderen rechtlichen und tatsächlichen Einschätzung kommen.

Freitag, Januar 11, 2013

Multi Advisor Fund I GbR erstmals zur Rückzahlung von Einlagen verurteilt

Mit Urteil vom 28.11.2012 hat das Oberlandesgericht München die Multi Advisor Fund I GbR (MAF) verurteilt, einem im Jahr 2005 beigetretenen Gesellschafter die von ihm bis zur Kündigung gezahlten Einlagen in Form einer Einmalzahlung sowie acht weiteren Monatsraten zurückzuzahlen.


Das OLG München ist dabei der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei "hünlein Rechtsanwälte" vertretenen Rechtsauffassung gefolgt, wonach die MAF einen sittenwidrigen Zweck verfolgt und deshalb der Gesellschaftsvertrag als  nichtig anzusehen ist. Das OLG hat deshalb festgestellt, dass die vom Kläger erbrachten Zahlungen vor diesem Hintergrund rechtsgrundlos erfolgten, sodass er die Zahlungen von der MAF zurückfordern kann. Da als Rechtsgrund für die Zahlungen des Klägers allein dessen Beitritt zur MAF in Betracht komme, die Gesellschaft jedoch auf einem sittenwidrigen Vertrag beruhe, könne auch der Beitritt des Klägers zur MAF keine Wirkung entfalten.

In diesem Zusammenhang hat OLG insbesondere auch festgestellt, dass der Vortrag der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei "hünlein Rechtsanwälte", wonach die MAF allein zu dem Zweck gegründet wurde, um allein ihren Gründern und den für sie verantwortlich Handelnden zu nutzen und die den Anlegern in Aussicht gestellten Gewinne von vornherein nicht beabsichtigt gewesen seien, von der MAF nicht widerlegt werden konnte. Im Gegenteil musste die MAF vor Gericht sogar einräumen, dass es ihr ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr möglich war, überhaupt noch Investitionen zu tätigen.

Dieses Urteil dürfte allen betroffenen Anlegern der MAF Hoffnung machen, und zwar sowohl im Hinblick auf die derzeit von der MAF gegen die Anleger bzw. (ehemalige) Gesellschafter geführten Prozesse (nach Angaben ihrer Anwälte ca. 2.000), als auch im Hinblick auf die Rückforderung bereits geleisteter Einlagen.

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Debi Select "BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte erstreiten weiteres Prospekthaftungsurteil"

FWS Wirtschafts- und Finanz Service GmbH wird zur vollen Rückabwicklung einer Beteiligung an der Debi Select Classic GbR verurteilt. Landgericht Landshut bestätigt Fehlerhaftigkeit der Prospekte der Debi Select Flex GbR und der Debi Select Classic GbR



Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat nunmehr ein weiteres Prospekthaftungsurteil gegen die Prospektverantwortliche der Debi Select Classic Fonds GbR erstritten. Die Beklagte wurde verurteilt, den von der Kanzlei CLLB vertretenen Anlegern sämtliche Einzahlungen zurückzuerstatten und von etwaigen weiteren Ansprüchen der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die den Anlegern entstandenen Gerichtskosten sind in voller Höhe zu erstatten. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der von Seiten der Debi Select Classic GbR verwendete Prospekt fehlerhaft ist.

Mit dem vorliegenden Urteil wurde nunmehr die von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Rechtsauffassung, dass die Prospekte der Debi Select GbR fehlerhaft sind,  vollumfänglich bestätigt.  Zuvor hatte die Kanzlei bereits ein weiteres Urteil gegen die Debi Select Verwaltungs- GmbH erstritten, mit dem auch die Fehlerhaftigkeit des Prospekts Debi Select Flex Fonds GbR, bestätigt wurde.

Parallel zu den laufenden Verfahren gegen die Debi Select und deren Prospektverantwortlichen hat die Kanzlei CLLB auch bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben.

Anleger berichten in letzter Zeit verstärkt, dass ihnen von Seiten verschiedener Anlageberater empfohlen wurde, ihre für die Altersvorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen zu kündigen und den sich daraus ergebenden Erlös in die Fonds der Debi Select Gruppe zu investieren. Auffallend ist, dass Anlegberater aus den unterschiedlichsten Teilen Deutschland den Anlegern dazu geraten haben, ihre bestehenden Lebensversicherungen über eine Gesellschaft mit dem Namen "Inter Consult Factoring" zu veräußern.

Ein Blick ins Handelsregister zeigt, dass die Gesellschaft ursprünglich ihren Sitz in Landshut hatte, wie auch die Debi Select.

Weiter ergibt sich aus dem Handelsregister, dass ursprünglich auch die StiKon Treuhand GmbH als Kommanditistin an der Inter Consult Factoring beteilgt war. Der Name StiKon Treuhand GmbH dürfte den Anleger der diversen Debi Select Fonds ebenfalls bekannt sein.

"Sollte sich im Rahmen der weiteren Ermittlungen ergeben, dass die Inter Consult Factoring im Interesse der Debi Select Gruppe gehandelt haben sollte und den Anlageberatern nicht nur von der Debi Select für die Vermittlung der Debi Select Beteiligungen, sondern zudem auch noch von der Inter Consult Factoring Provisionen für den Erwerb der Lebensversicherung gezahlt worden sind, eröffnen sich weitere Anspruchsgrundlagen für Anleger der Debi Select Fonds", erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB.

Sollten Anleger der Debi Select Fonds von ihren Anlageberatern nicht, oder nicht vollständig über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt worden sein, kommen nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich immer auch Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Diese richten sich gegen den Berater, nicht aber gegen die Fondsgesellschaft selbst.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären. Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.  Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen, erklärt Rechtsanwalt Cocron von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl von Anlegern der Debi Select vertritt. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.  Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen. Die Rechtsanwälte raten daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Debi Select" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. Januar 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Donnerstag, Januar 10, 2013

Anlegerschutz: Rechtsschutz nur noch für Reiche? Klientenwerbung um jeden Preis?

Für die Betroffenen Not leidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen?


Während aufgrund gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Entwicklungen der Bedarf der Bürger an Rechtsberatung und -Sicherheit zunimmt, wachsen nicht nur im Sozial-, sondern auch im Rechtsstaat die Finanzierungsprobleme.  Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) kritisiert, dass der aktive Verbraucherschutz im Kapitalanlagebereich oft durch mangelnden Rechtsschutz unterlaufen wird. Die hohen Gebühren und Kosten  sind für einen nicht geringen Teil der Bevölkerung unbezahlbar geworden, bedauert Horst Roosen, Vorstand des BSZ® e.V.

Wer Schadensersatzansprüche aus Kapitalanlagen z. B. gegen offene Immobilienfonds, Schiffsfonds und Medienfonds durchsetzen möchte versucht - sofern vorhanden- von seiner Rechtsschutzversicherung  Deckungsschutz zu erhalten.       

In den Privatrechtsschutzbedingungen ist das Risiko der Kapitalanlagen je nach Rechtsschutzbedingungen versichert. In letzter Zeit werden von Rechtsschutzversicherern die Kapitalanlagesachen sehr kritisch geprüft. Es gibt auch schon Policen ohne Deckung für Kapitalanlageprodukte oder mit einer Deckelung der Summe. Einige Rechtsschutzversicherungsgesellschaften sind sogar dazu übergegangen, Angelegenheiten im Zusammenhang mit Kapitalanlagen aus dem Versicherungsschutz komplett auszuschließen. Dies ist eine ungeheure Einschränkung der Versicherungsleistungen, für die der Versicherungsnehmer erhebliche Prämien bezahlt.  Jeder Versicherungsnehmer sollte seinen Vertrag ansehen und prüfen, ob eine solche Klausel in dem Vertrag enthalten ist und gegebenenfalls den Versicherer wechseln. Denn einige Gesellschaften bieten noch, wie bisher, den umfassenden Versicherungsschutz auch bei Kapitalanlagen an. 

Der BSZ® e.V. rät, Deckungsanfragen grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt vornehmen zu lassen. Erfahrungen von Fachanwälten für Bank- und Kapitalanlagerecht zeigen, dass es von Rechtsschutzversicherern umfassende Anforderungen bei der Einreichung einer Deckungsanfrage gibt. Es kommt fast immer zu Rückfragen. Es kann auch zu einer Ablehnung der Deckung kommen, wenn der Sachverhalt in den Augen der Rechtsschutzversicherung zweifelhaft ist. Dann muss umfassend ergänzend argumentiert werden.   Es gibt inzwischen auch Rechtsprechung gegen Rechtsschutzversicherungen, die die Deckung in Kapitalanlagesachen abgelehnt haben.

Das anwaltliche Engagement für eine außergerichtliche Streitbeilegung ist mitunter nicht sehr ausgeprägt. Auf der anderen Seite wird auf die  "Entlastung der Gerichte" gedrängt ohne sich wirklich an den Bedürfnissen der rechtssuchenden Bürgerinnen und Bürger zu orientieren. Dadurch werden viele Betroffene vor Gericht in einen Vergleich gedrängt den sie eigentlich nicht wollten und oft auch nicht verstanden haben.

Die Angst vor hohen Rechnungen ist bei den Betroffenen enorm und hält viele Leute davon ab den Gang zum Anwalt anzutreten, obwohl das sie belastende Problem, eine anwaltliche Beratung mehr als rechtfertigen würde. Der Rat eines Anwalts ist in jedem Falle wichtig, um sich vor Nachteilen zu schützen. So setzen z.b. Schriftstücke von Insolvenzverwaltern meistens Fristen in Gang, bei deren Versäumung Nachteile zu erwarten sind, denn Unwissenheit schützt nicht vor Schaden!

Roosen verweist auf interne Studien nach denen sich jedem Bundesbürger täglich mindestens 3 Rechts-oder Finanzfragen stellen, die er selbst nicht beantworten kann. Da die hohen Anwaltskosten gescheut werden, wird das Problem meist intern mehr schlecht als recht gelöst oder das scheinbar billigste Angebot im Internet wahrgenommen. Das Interessante dabei ist aber, so der BSZ® e.V., dass die Betroffenen durchaus bereit sind, für eine Antwort auch Geld zu zahlen, wenn der Betrag fair erscheint

Da die Mandanten für einen Rechtsrat meist tief in die Tasche greifen müssen, sollte der Wahl des richtigen Anwalts verstärkte Aufmerksamkeit gewidmet werden, rät der BSZ® e.V. Denn auch hier wird manchmal die Not und die Ratlosigkeit von Rechtsuchenden nur als Chance zum eigenen Profit begriffen.

Allerdings gibt es weder schlechte Mandanten noch schlechte Anwälte. Nur die Partnerwahl ist mitunter falsch. Der durch diese falsche Anwaltswahl angerichtete Schaden beim Mandanten kann beträchtlich sein. Manchmal ist es sogar eine Art Gnadenstoß in den absoluten Ruin des Mandanten verbunden mit einem irreparablen Vertrauensmissbrauch gegen das Empfinden der Rechtsstaatlichkeit.

Mit einer neuen Welle von Klientenwerbung  werden geschädigte Kapitalanleger zur Zeit überschwemmt. Entgegen dem vermittelten Eindruck, durch eine Vielzahl - meist inhaltsgleicher Pressemitteilung im selben Fall -  man informiere  selbstlos zu einem  "wichtigen neuen Sachverhalt," im Interesse der betroffenen Anleger, handelt es sich bei diesen beworbenen Mitteilungen um nichts anderes als den Versuch der Akquise möglichst vieler weiterer Mandanten.  Das ist als unverblümte Werbung um Aufträge zu erkennen und der offensichtliche Versuch, verunsicherte Geschädigte der eigenen Rechtsanwaltskanzlei zuzuführen

Sinn macht es immer, Hilfe von versierten Rechtsanwälten in Anspruch zu nehmen, wie zum Beispiel den BSZ®-Vertrauensanwälten, die ihre Expertise bereits in vergleichbaren Fällen und bei vielen Gelegenheiten bewiesen haben.

Der BSZ® e.V. mahnt zur Vorsicht bei bestimmten "Detektiven", "Wirtschaftsfahndern", Spezialfirmen zur "Wiederbeschaffung verloren geglaubter Gelder" .Hier wird oft viel Geld verlangt und die Gegenleistung ist meist nicht messbar und im Regelfall ohne Erfolg für die Anleger. Nicht selten werden Geschädigte mit Offerten von dubiosen Interessen- bzw. Schutzgemeinschaften konfrontiert. Teilweise treten hierbei die Initiatoren gerade der Anlagefirmen als "Retter in der Not" auf, bei denen der Geschädigte zuvor sein Geld verloren hatte. Auch ist zu warnen vor sog. Schutzgemeinschaften, die vollmundig ihre geplanten Aktionen zur Wiederbeschaffung der Gelder anpreisen. Hier ist oftmals die notwendige rechtliche Vertretung vergeblich zu suchen und der Erfolg angestrebter Aktionen muss teilweise angezweifelt werden. Bei seriös agierenden Interessengemeinschaften ist daher immer die kompetente Vertretung der Anlegerinteressen durch entsprechend spezialisierte Rechtsanwälte aus mehreren Anlegerschutzkanzleien sichergestellt.

Für geschädigte Kapitalanleger ist es  immer von Vorteil, sich einer fallbezogenen Interessengemeinschaft anzuschließen oder eine solche selbst durch den BSZ® e.V. initiieren zu lassen. Dies hat sich zum Informationsaustausch der Geschädigten, der Bündelung von Beweismaterial und auch zur außergerichtlichen Einigung besonders bewährt.

Die BSZ® e.V. Geschädigtengemeinschaft ist ein Konzept, in dem mit guter Organisation, Vernetzung und geschickter Kooperation, die eigenen Machtquellen zur Rechtsdurchsetzung optimal genutzt werden. Sie bündeln die Interessen der Betroffenen, Organisieren die Zusammenarbeit mit fachkundigen Rechtsanwälten, schaffen die notwendige Öffentlichkeit, schärfen den Blick für die eigenen Machtquellen und stärken den Willen der Betroffenen zur Rechtsdurchsetzung. Daraus ergibt sich nicht nur mehr Chancengleichheit sondern auch eine neue Qualität der Zusammenarbeit zwischen den Betroffenen und ihren Rechtsvertretern und den Institutionen und Akteuren der Gegenseite.

Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften bieten Kapitalanlegern die Möglichkeit von BSZ® -Anlegerschutzanwälten Ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob  Schadensersatz zusteht und eventuell wegen drohender Verjährung sofort Maßnahmen zu ergreifen sind. Die Ansprüche können dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaften durchgesetzt werden. 

Die von dem  BSZ®  e.V. initiierten Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger, sind unabhängig und von niemandem Weisungsabhängig. Sie finanzieren sich aus der einmaligen Beitrittsgebühr ihrer Mitglieder. Der BSZ® e.V. ist ein unabhängiger, weisungsfreier eingetragener Verbraucherschutzverein der mit seinem Anlegerschutzprogramm mit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland beiträgt, das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt stärkt und die Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze schützt. Ob eine einzelne Anwaltskanzlei oder auch zwei diese Aufgabe so wahrnehmen wollen oder können, darf jedermann selbst beurteilen.

Die dem BSZ® e.V. verbundenen Anlegerschutzkanzleien  sind auf das Kapitalmarkt-, Bank- und Börsenrecht spezialisiert. Die Rechtsanwälte vertreten in ganz Deutschland sowohl Privatanleger als auch institutionelle Investoren. Im Fokus der anwaltlichen Tätigkeit stehen der präventive Anlegerschutz und Haftungsfragen des Kapitalmarktes. Viele dieser  Kanzleien  nehmen eine Spitzenposition bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz ein.

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Mittwoch, Januar 09, 2013

WGF Westfälische Grundbesitz- und Finanzverwaltung AG. Nach wie vor große Unsicherheit bei den Anlegern.

Mittlerweile dürften alle Anleger der WGF Westfälische Grundbesitz- und Finanzverwaltung AG (WGF AG) mitbekommen haben, dass die WGF AG kurz vor Weihnachten 2012 beim Amtsgericht Düsseldorf Insolvenz angemeldet hat.


Inzwischen haben sich bereits mehrere hundert Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "WGF AG" angeschlossen. Von der Insolvenz betroffen sind nach Angaben der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte sowohl Kleinanleger, die ihr mühsam erspartes Geld sicher anlegen wollten, als auch institutionelle Anleger, die ebenfalls keine Verlustrisiken eingehen wollten.

Zwischenzeitlich kristallisiert sich auch heraus, dass viele Privatanleger aufgrund der Beratung \u201e "ihrer Bank"  WGF-Anleihen erworben haben. Auffallend oft berichten Anleger, dass die WGF-Anleihen als absolut sicher verkauft wurden. Die Aussage "mündelsicher" erfolgte in vielen Fällen offensichtlich völlig undifferenziert und unabhängig von der Frage, welche konkrete Anleihe Gegenstand des Beratungsgespräches war.

In Fällen, in denen der Anleiheerwerb auf eine Beratung zurückzuführen ist, sollten die Anleger, die sich fehlerhaft beraten fühlen, unbedingt das Bestehen von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung von einer spezialisierten Kanzlei prüfen lassen. Ein darauf gestützter Schadensersatzanspruch ist grundsätzlich darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, wie er ohne die fehlerhafte Beratung stehen würde. Im konkreten Fall bedeutet das, dass der Anleger die einbezahlten Gelder zurückerlangt und im Gegenzug die Rechte aus der Anleihe an die beratende Bank bzw. die Beratungsgesellschaft übertragen kann.

Unabhängig davon sollten die Erwerber von WGF-Anleihen eine spezialisierte Kanzlei mit der Interessenvertretung im Insolvenzverfahren beauftragen. Auch wenn zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abzusehen ist, welchen Fortgang das Insolvenzverfahren nehmen wird, sollte eine ordnungsgemäße Interessenvertretung bereits möglichst frühzeitig erfolgen.

Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte prüft zwischenzeitlich auch die einzelnen Emissionsprospekte auf ihre Richtigkeit. Nach der Rechtsprechung müssen die Emissionsprospekte den interessierten Anleger vollständig und richtig über die der jeweiligen Kapitalanlage innewohnenden Risiken aufklären. Andernfalls sind die Prospektverantwortlichen verpflichtet, Schadensersatz zu leisten.

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät somit den Anlegern der WGF Anleihen, die sich fehlerhaft beraten bzw. fehlerhaft aufgeklärt fühlen, der Interessengemeinschaft " WGF Anleihen" beizutreten.


Der BSZ e.V. konnte für die Interessengemeinschaft WGF AG mit den Kanzleien CLLB Rechtsanwälte, Dr. Späth Rechtsanwälte, und Dr. Steinhübel Rechtsanwälte inzwischen drei der führenden Kanzleien in Deutschland im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht, speziell im Bereich Inhaberschuldverschreibungs- und Anleiherecht, also in dem Anleger mit Anleihen geschädigt wurden, wie im gegenwärtigen Fall, für die Zusammenarbeit gewinnen.  Jede dieser Kanzleien ist bereits seit ca. 10 Jahren fast ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und konnte große Erfolge nicht nur allgemein im Bank- und Kapitalmarktrecht, sondern ganz speziell auch in Fällen, in denen Anleger mit Inhaberschuldverschreibungen Verluste erlitten haben, große Erfolge erzielen.
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Rückzahlungsforderungen von Banken können verjährt sein, wenn nicht gemahnt wurde.

Neues Urteil des OLG Frankfurt am Main (23 U 68/12) stärkt die Position der Kunden. Rückzahlungsforderungen von Banken aus Darlehen unterliegen der 3-jährigen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB), wenn die Bank nach Kündigung bzw. Fälligstellung nicht gemahnt hat.


Der dem Urteil zugrunde liegende Fall stellt sich (vereinfacht) wie folgt dar:

Eine Ehefrau hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann im Jahr 2003 bei der Citibank (jetzt: Targobank) ein Verbraucherdarlehen (Ratenkredit) aufgenommen und geriet dann im Folgenden mit den Zahlungsraten in Verzug. Die Bank kündigte das Darlehen mit Schreiben vom 02.07.2004 und stellte die gesamte Restschuld fällig. Anschließend geschah nichts mehr. Im Jahr 2010 dann stellte sich die Bank auf den Standpunkt, die Zahlung der Restschuld verlangen zu können. Die von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei "hünlein rechtsanwälte"   vertretene Kundin berief sich auf Verjährung per Ende 2007.

Das erstinstanzlich mit der Frage befasste Landgericht Hanau urteilte im Sinne der Bank; das OLG Frankfurt am Main hob dieses Urteil jetzt auf und gab der Kundin Recht.

Zunächst unterscheidet das OLG zwischen den einzelnen Zahlungsraten und dem Anspruch auf Zahlung der Restschuld. Mit den Raten war die Kundin in Verzug geraten. Ansprüche auf Zahlung aber waren jedenfalls verjährt.

Anders könnte es sich bei dem Anspruch auf Zahlung der fällig gestellten Restschuld verhalten. Die Verjährung des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung hätte aufgrund des § 497 Abs.3 S.3 a.F. BGB gehemmt sein können. Das wäre der Fall, wenn Verzug vorläge. Verzug setzt in der Regel eine Mahnung voraus. Das OLG hat hierzu entschieden, dass im Kündigungsschreiben der Bank keine Mahnung gesehen werden kann. Damit wurde lediglich die Restschuld zur sofortigen Zahlung fällig gestellt. Das genügt nach dem Urteil nicht, denn für eine Mahnung ist eine Leistungsaufforderung erforderlich. Die Mahnung sei auch nicht, so das OLG, hier ausnahmsweise entbehrlich gewesen.

Da es somit an einem Verzug fehlt, war die Verjährung nicht gehemmt, diese trat nach §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des 31.12.2007 ein. Die Kundin muss daher den von der Bank geforderten Darlehensbetrag nicht zahlen.

Nach Einschätzung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei "hünlein rechtsanwälte"    dürfte es Tausende von Fällen geben, in denen Banken es bei der Kündigung von Ratenkrediten bei einer Fälligstellung der Restschuld beließ und keine Mahnung ausgesprochen hat. Die Forderungen der Banken auf Rückzahlung wären nach dieser Entscheidung des OLG Frankfurt am Main in allen diesen Fällen verjährt.

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Schwerwiegende Beratungsmängel bei Doppelswaps

In der Vergangenheit haben zahlreiche Banken, z.B. die HypoVereinsbank (HVB, heute UniCredit Bank wie auch viele Sparkassen Tausenden von privaten Kunden für gewöhnliche Finanzierungen wie Immobiliendarlehen u.ä. so genannte Doppelswaps verkauft.



In der Regel wurden die Kunden dabei vor Abschluss oder Auslauf eines Festzinskredits von der Bank angesprochen und sie dann dahingehend beraten, stattdessen einen Swap abzuschließen. Außerdem sollten sie daran anschließend bspw. einen weiteren Swap für weitere 10 Jahre vereinbaren. Dieser zweite Swap sollte dann nach Auslauf des ersten Festzinskredits mit einem neuen Festzinskredit unterlegt werden.

Den Kunden wurde hierbei in der Regel ein Zinssatz über die ganze Laufzeit versprochen, der niedriger lag als derjenige nach dem ursprünglich vereinbarte Darlehensvertrag. Er kam damit in den Genuss einer sofortigen Zinsverbilligung und Liquiditätsentlastung, was der Bank als wesentliches Verkaufsargument diente. Oft sind aber in den Verträgen "Zinsmargen" vorgesehen, die der Kunde zusätzlich zu dem Swapzinssatz zu zahlen hat, und die die beteiligten Banken im Laufe der Zeit dazu genutzt haben, sie einfach immer höher zu setzen. Der Kunde hat so ständig mehr zu zahlen.

Kunden, die sich gegen ihre Banken wehren oder sich von den Verträgen lösen wollen, haben nach Meinung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei "hünlein rechtsanwälte"  gute Chancen. Die ganze Doppelswap-Konstruktion weist mehrere grundsätzliche Fehler auf, die zu Schadensersatzansprüchen gegen die Bank führen. Einige Mängel sind hier zu nennen:

Grobe handwerkliche Fehler bei der Durchführung des Vertrags: Bezüglich des zweiten Teils der Swap-Vereinbarung ist nach Auslauf des Festzinsdarlehens ein variables Darlehen abzuschließen. Wenn sich die Bank insoweit weigert und nur zu einer Festzinsvereinbarung bereit ist oder zu einer solchen rät, dann liegt i.d.R. ein schwerwiegender Fehler vor. Denn mit dem Abschluss einer Festzinsvereinbarung wird der Swap, da ihm nunmehr ein Grundgeschäft fehlt, zum reinen Spekulationsgeschäft, das der Kunde gerade nicht eingehen wollte.

Doppelswaps sind nach einer von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei "hünlein rechtsanwälte"   erstrittenen Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (16 U 126/11) generell ungeeignet für in derartigen Zinsinstrumenten unerfahrene, sicherheitsorientierte Kunden. Die Bank darf solchen Kunden Doppelswaps nicht empfehlen.

Mangelnde Aufklärung über den Swap, insbesondere über den bei Vertragsschluss vorhandenen negativen Marktwert des Swaps: Gemäß dem Spread-Ladder-Urteil des BGH (XI ZR 33/10) ist der Kunde über einen sog. negativen Marktwert im Vorfeld aufzuklären. Auch die Swaps des Doppelswaps weisen einen negativen Marktwert auf. Es dürfte so gut wie immer versäumt worden sein, darüber aufzuklären.

Variable Kreditmarge: Sinn und Zweck des (Doppelswap-) Geschäfts ist es, dass der Kunde über feste Zinsbeträge eine sichere Kalkulationsgrundlage hat. Eine solche Sicherung ist nicht möglich, wenn unbestimmte Margen dazukommen, die die Bank jederzeit erhöhen kann. Somit konterkariert die unbestimmte Kreditmarge bereits den Zweck des gesamten Geschäfts.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass Ansprüche aus Doppelswaps verjähren können. Wann Verjährung im Einzelfall genau eintritt, ist z.T. umstritten. Wer sich jedoch von seiner Bank im Zusammenhang mit einer Doppelswap-Konstruktion schlecht beraten fühlt und erwägt, gegen seine Bank vorzugehen oder sich zumindest beraten zu lassen, ob und welche Rechte ihm zustehen, sollte nicht länger zögern, sich von einem kompetenten Fachanwalt beraten zu lassen.


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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 09.01.2013 wieder. Je nach Eintreten der Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern und zu einer anderen rechtlichen und tatsächlichen Einschätzung kommen.
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Solar Millennium AG: Juristische Aufarbeitung des Desasters durch BSZ e.V.-Vertrauensanwälte beginnt!

BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben Dutzende Klagen gegen Verantwortliche eingereicht! Erste Termine zur mündlichen Verhandlung im Februar! Achtung! Es droht Verjährung! Ca. 1 Jahr nach der Insolvenz der Solar Millennium AG beginnt nun die juristische Aufarbeitung gegen die Verantwortlichen:


Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien haben bereits vor mehreren Monaten Dutzende Klagen für Anleger der Inhaberschuldverschreibungen der Solar Millennium AG gegen die Verantwortlichen vor dem zuständigen Landgericht Nürnberg-Fürth eingereicht, unter anderem teilweise gegen die Vorstände, die Vertriebsgesellschaft, Solar Millennium Invest AG, teilweise auch gegen das Aufsichtsratsmitglied der Vertriebsgesellschaft der Solar Millennium Invest AG, Prof. Gerke.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte machen unter anderem Ansprüche gegen die Verantwortlichen aus Prospekthaftung im engeren Sinne und auch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend. Nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte sind die Verkaufsprospekte zu den Anleihen der Solar Millennium AG teilweise fehlerhaft und enthalten Prospektfehler, was nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte zu Schadensersatzansprüchen berechtigt. Erste Termine zur mündlichen Verhandlung sind in ersten Fällen vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth bereits im Februar 2013 anberaumt worden, weitere Termine folgen im März 2013.

Insbesondere rechtsschutzversicherte Anleger sollten prüfen lassen, ob es nicht Sinn macht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, nach Auskunft des Insolvenzverwalters bestehen für die Verantwortlichen teilweise sog. D & O-Versicherungen in Höhe von mehreren Millionen Euro, auf die im günstigsten Fall, sofern die Klagen gewonnen werden sollten, zugegriffen werden könnte.

Doch Eile ist geboten, da bei der Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen kurze Verjährungsfristen gelten: 1 Jahr ab Kenntnisnahme, spätestens jedoch 3 Jahre ab der ersten Veröffentlichung des Verkaufsprospektes, verjähren Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne unwiderruflich. Da immer im Einzelfall geprüft werden muss, wann die Ansprüche im Einzelnen verjähren, bei manchen Anleihen bereits Verjährung eingetreten ist und bei anderen Anleihen der Solar Millennium AG in Kürze Verjährung einzutreten droht, empfiehlt sich die rasche Prüfung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, ob Schadensersatzsansprüche noch erfolgreich geltend gemacht werden können.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 09.01.2013 wieder. Je nach Eintreten der Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern und zu einer anderen rechtlichen und tatsächlichen Einschätzung kommen.

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Dienstag, Januar 08, 2013

Beteiligung Mundan 193 / SeaClass 6 Droht nun die Insolvenz?

Anleger der Beteiligung 193 / SeaClass 6 der Mundan Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG wurde mit Datum vom 28.12.2012 mitgeteilt, dass das Restrukturierungskonzept der Fondsgeschäftsführung gescheitert ist.


Zwar habe man bzgl. zahlreicher Beschlüsse im Rahmen der außerordentlichen Gesellschafterversammlung eine erforderliche Mehrheit erzielen können. Das gesamte Restrukturierungskapital in Höhe von immerhin USD 1.128.000 reicht jedoch für die Restrukturierung nicht aus. Hierfür wären sage und schreibe USD 2.580.000 erforderlich gewesen. Hiermit einher geht auch, dass nunmehr der Gesellschaftsvertrag nicht geändert wird. Anleger, welche bereits Zahlungen im Hinblick auf die Restrukturierung geleistet haben, erhalten ihr eingezahltes Kapital zurück bzw. wird dieses nicht abgerufen.

Als Konsequenz wird kurz und ohne weitere Ausführungen mitgeteilt, dass die Liquidität der Gesellschaft nur noch bis Juni 2013 dazu ausreichen wird, fällige Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu begleichen. Hiernach droht nunmehr sämtlichen Anlegern ein Kapitalverlust in Höhe von 91,5 % des Eigenkapitals. Die Folge wäre im schlimmsten Fall nicht nur, dass keine weiteren Ausschüttungen mehr gezahlt werden könnten, sondern folglich auch bei Scheitern der weiteren Verhandlungen mit den finanzierenden Banken, eine Insolvenz eintreten könnte. Dies hätte dann einen Totalverlust für die Anleger zur Folge.

Wie zahlreiche Anleger berichten, wurden die Schiffsfondsbeteiligungen ihnen als geeignete Ergänzung zur Altersvorsorge angeboten. Auch Anlegern, welche durchaus konservativ eingestellt waren und lediglich in risikoarme Kapitalanlagen investieren wollten, wurde eine derartige Schiffsfondsbeteiligung in Form einer unternehmerischen Beteiligung angeboten. Die Rechtsprechung hatte sich nunmehr in der Vergangenheit mehrfach mit dem Thema zu befassen, ob unternehmerische Beteiligungen, insbesondere auch Schiffsfonds, zur Altersvorsorge geeignet sind. Dem wurde eine klare Absage erteilt, da eine unternehmerische Beteiligung schlichtweg zu hohe Risiken beinhaltet.

Auch wurde im Rahmen der Beratungsgespräche selten darauf hingewiesen, dass das gesamte eingesetzte Kapital, so wie nunmehr der Fall, verloren gehen kann, insbesondere dann, wenn die Gesellschaft Insolvenz anmelden muss. Hierbei werden dann in der Regel aufgrund der besicherten Schiffe die finanzierenden Banken vorrangig belastet, sodass die Anleger in einem solchen Fall ihr Kapital vollständig verlieren.

Hinzu kommt auch, dass bereits geleistet Ausschüttungen zurückgefordert werden können, da diese nicht von Gewinnen der Gesellschaft gedeckt sind bzw. waren. In einem solchen Fall wäre neben dem Totalverlust auch noch mit einer erheblichen Rückzahlung von Kapital zu rechnen. Auch dies wurde in der Regel im Rahmen der Beratungsgespräche nicht offen dargelegt.

Hinzu kommt in derartigen Beteiligungsfällen immer auch, dass die langfristige Bindung und die langen Kündigungsfristen nicht ausdrücklich erwähnt wurden, sodass eine frühzeitige Veräußerung, und somit Freisetzung von Kapital, bis zum Ablauf der Laufzeit des Fonds überhaupt nicht möglich sind. Vielen Anlegern kam es aber im Hinblick auf ihre Kapitalanlage darauf an, Liquidität aus der getätigten Einlage zu ziehen.

Sollten Beteiligungen der Beteiligung 193 / Sea Class 6 von Banken oder Sparkassen vermittelt worden sein, wären diese dazu verpflichtet gewesen, hier gezahlten Provisionen, sogenannte "Kick-Back-Zahlungen" offenzulegen. Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Banken zusätzliche Rückvergütungen unabhängig der Höhe offenlegen müssen. Dem Anleger müsse ein derartiger möglicherweise bestehender Interessenkonflikt offengelegt werden. Andernfalls stünde nicht fest, dass die Vermittlung der Fondsbeteiligung nur im Eigeninteresse der Bank, mithin aufgrund der Provision, erfolgt ist.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 08.01.2013 wieder. Je nach Eintreten der Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern und zu einer anderen rechtlichen und tatsächlichen Einschätzung kommen.

aw