Donnerstag, November 22, 2012

LF Flottenfonds VII / Droht hier die Insolvenz?


Anlegern der beiden Schiffsfahrtgesellschaft MS „Pratricia Schult“ Shipping GmbH & Co. KG und der MT „Hamburg Star“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG wurde mit Datum vom 20.11.2012 mitgeteilt, dass die bisher gewährten Auszahlungen, welche wohl als unverzinsliche Darlehen gewährt wurden, zum 25.02.2013 gekündigt werden sollen bzw. müssen.


Grund für die Rückforderung bereits gezahlter Ausschüttungen sind wohl erhebliche Liquiditätsprobleme der beiden Schifffahrtgesellschaften.

Der im Jahre 2005 platzierte Schiffsfonds investierte in zwei moderne Neubauschiffe. Eine Risikostreuung sollte dadurch erreicht werden, dass zwei verschiede Charterer beauftragt werden sollten. Auch sollte an zwei verschiedenen Schiffsfahrtmärkten investiert werden, wobei die Anfangsbeschäftigungen der beiden Schiffe mit unterschiedlichen Laufzeiten gewählt wurde.

Als weiterer Vorteil wurde die von Beginn an geltende Tonnagebesteuerung angeführt. Den Auszahlungen an die Anleger sollte daher nur sehr geringe Steuerzahlungen gegenüber stehen. Es sollte keine Besteuerung der Gewinne aus der Veräußerung der Schiffe gegeben sein. Auch wurde als weiterer Vorteil die Platzierungsgarantie der damaligen Dr. Karl Heinz Krämer GmbH, der Reederei Thomas Schulte GmbH & Co. KG und der Lloyd Fonds AG hervorgehoben. Die Auszahlungen aus dem Fonds sollten von 3 % ab 2006 im Laufe der Jahre auf bis zu 20 % ansteigen. Insgesamt sollten 153 % in 16 Jahren erzielt werden. Der gesamte prognostizierte Mittelrückfluss sollten über die Laufzeit sage und schreibe 239 % betragen.

Trotz der erheblichen Risiken einer derartigen unternehmerischen Beteiligung wurden Anteile an diesem Schiffsfonds als sichere und gewinnbringende Anlagen vermittelt. Auch wurden diese von zahlreichen Vermittlern als für die Altersvorsorge geeignet angeboten. Das Gegenteil ist der Fall. In seltenen Fällen wurde auch darauf hingewiesen, dass Schiffsbeteiligungen nur unter erheblichen Verlusten auf einem sogenannten Zweitmarkt veräußert werden können. Zahlreichen Anlegern kam es jedoch darauf an, auch auf das eingesetzte Kapital zurückgreifen zu können. Sollten Schiffsfondsbeteiligungen des LF Flottenfonds VII von Banken vertrieben worden sein, so hätten diese darauf hinweisen müssen, dass zusätzliche Rückvergütungen (sogenannte Kick-Back) gezahlt wurden. Wurden die Beteiligungen von freien Anlagerberatern vermittelt, so hätten diese zwingend darauf hinweisen müssen, dass die Provision für die Vermittlung des LF Flottenfonds VII 15 % und mehr betrug. Auch hieraus können Anleger Schadenersatzansprüche herleiten.

Im Rahmen des Anlegerschreibens vom 20.11.2012 wurde den Anlegern nun mitgeteilt, dass die Tageseinnahmen der beiden Schiffe und somit die verfügbare Liquidität nicht mehr dazu ausreiche, um die Tilgungen gegenüber den Banken zu leisten. Sollte diesbezüglich kein Fortführungskonzept beschlossen werden können, droht die Zahlungsunfähigkeit der beiden Schiffsfahrtgesellschaften. Neben der Rückforderung der bereits gezahlten Ausschüttungen in Höhe von 9 % der Beteiligungssumme droht den Anlegern daher ein Totalverlust.


  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds“  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „LF Flottenfonds VII / Lloyd Fonds“ beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22. 11. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
aw

Wie Kapitalanleger zum Opfer ihres eigenen Netzwerkes werden oder Bankberatung ohne Bank!


Jeder Mensch ist  in irgendeiner Weise vernetzt, z.B. durch Vereinszugehörigkeit, Arbeitskollegen, Freunde, Bekannte, Soziale Netzwerke im Internet usw. Schon aus diesem Umstand können Schlüsse gezogen werden wie zum Beispiel: Interessen, Bedürfnisse, religiöse Überzeugungen, politische Standpunkte, wirtschaftliche Situation usw.


Das Vertrauen das wir unserem „Netzwerk“ schenken, gereicht uns mitunter jedoch zu unserem eigenen Nachteil! Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn es darum geht, Geld zu investieren warnt der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg)  Dazu muss man wissen, dass die Finanzunternehmen und deren Verkäufer äußerst gierig sind nach Informationen über Ihre möglichen Kunden. Hier hat man die Ausforschung möglicher Kapitalanleger perfektioniert.

Der Anleger wird somit zum Opfer seines eigenen Netzwerkes. Logisch, denn wenn der heiße Anlagetipp aus dem eigenen Umfeld kommt, hegt man kein Misstrauen. Die Anlageberatung besteht aus diesem Grunde mitunter auch nur aus diesem einen Satz: „Mach mal, "Du kannst mir vertrauen"!

Die Finanzberater wissen ganz genau sobald die Verbindung zu dem Netzwerk des Kunden hergestellt ist, ist auch die natürliche Skepsis des Kunden überwunden, und damit kann ein weiteres Opfer  der Statistik zweifelhafter Kapitalanlagen hinzugefügt werden. 

Wenn der Anleger bemerkt, dass er über den Tisch gezogen wurde macht er oft den zweiten Fehler, denn er versucht sein Problem innerhalb seines eigenen Netzwerkes zu lösen. Er blendet völlig aus, dass es sein eigenes Netzwerk war, welches den Betrug überhaupt erst möglich gemacht hat. Es ist dann also auch logisch, dass er hier eher entmutigt wird die Angelegenheit weiter zu verfolgen. Der gute Rat besteht dann in der Regel auch nur aus einem Satz: „Ich würde kein gutes Geld dem schlechten hinterher werfen“!

Der Staat verpflichtet seine Bürger zwar zur privaten Altersvorsorge, kümmert sich aber nicht um die notwendige Information. Immer wieder können es sich (auch prominente) Politiker nicht verkneifen, die Werbetrommel für „seriöse“ Kapitalanlagen und Beteiligungsmodelle zu rühren empört man sich bei dem BSZ® e.V. Wenn dann die Anlage scheitert, hat man natürlich von nicht gewusst. Diese Erfahrung mussten leider viele Anleger in der Vergangenheit machen. Dass, man dem „Promi“ vertraut hat, nutzt nichts mehr, wenn das Geld weg ist. Ziel ist dabei nicht nur, durch die Prominenz der betreffenden Personen um Vertrauen bei den Anlegern zu werben, sondern auch Einfluss auf die Politiker bei Entscheidungen über die Qualität des Anlegerschutzes zu gewinnen. Dass dieses Konzept anscheinend funktioniert, lässt sich an dem niedrigen Niveau des Anlegerschutzes in Deutschland eindeutig feststellen. An einem effizienten Anlegerschutz ist da  offensichtlich niemand wirklich interessiert.

Achtung auch bei der Anlageberatung von „seriösen“ Banken. Oft wir hier unter falscher Flagge beraten. Der Kunde ist der Meinung er sitzt seinem „Bankbeamten“ gegenüber, dabei handelt es sich tatsächlich um einen freien Mitarbeiter eines externen Beratungsunternehmens. Die Beratung findet aber in den Geschäftsräumen der Bank statt und auf der vom „Berater“ überreichten Visitenkarte wirbt auch das Logo der Bank um Vertrauen. Dem interessierten Anleger wird also bewusst der Eindruck vermittelt, dass die Anlageberatung von „seiner“ Bank erbracht wird. Dieser Eindruck wird noch dadurch untermauert, dass der „Berater“ offensichtlich Zugang zu den Kontodaten seines „Beratungsopfers“ hat.

Statt transparenter zu beraten, versuchen die Kreditinstitute mit anderen Mitteln, die strenge Rechtsprechung zu umgehen. Die Postbank AG, respektive die Postbank Finanzberatung AG, bietet hierfür ein interessantes Beispiel: Sie behauptet gegenüber den geschädigten Anlegern, dass sie als Postbank Finanzberatung AG gar keine Bank sei und mithin nicht der derzeit strengen Rechtsprechung unterliege. "Es erstaunt schon, wenn sich ein Unternehmen "Bank" nennt und nach eigener Auskunft als solche gar nicht tätig ist".  Hier werden die Kunden für dumm verkauft, da sie überhaupt keine Chance haben zu bemerken, dass die Anlage im Endeffekt durch die Postbank Finanzberatung AG vertrieben wird.

In den von den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten  betreuten Fällen wurde den Anlegern gerade der Eindruck vermittelt, dass die Beratung von der Deutschen Postbank AG erfolgen würde, auch der Berater war teilweise derselbe wie bei der Deutschen Postbank AG. Es ist daher durchaus möglich, dass sich Anleger teilweise auch in Fällen, in denen ihnen die Beteiligung von der Postbank Finanzberatung AG vermittelt wurde, auch auf die günstige "Kick-back"-Rechtsprechung des BGH berufen können.  

Bei dem BSZ e.V. vertritt man den Standpunkt: “Wer mit seinem Namen Kunden fängt, muss auch die Konsequenzen mit tragen! Wer seinen Namen hergibt kann im Nachhineinen nicht behaupten, keine  Ahnung zu haben und nicht  zu wissen was im Einzelnen gelaufen ist. Die Bank die solche Machenschaften selbst initiiert hat oder auch nur duldet muss auch für die Schäden, die dadurch angerichtet werden vollumfänglich haften. Und das heißt letztendlich den Anlegern das Geld zurückzahlen.  Mit dieser Haftung wäre den Initiatoren solcher kundenfeindlichen Konstruktionen der Raffzahn schnell gezogen, wenn die paar Hunderttausend, die sie eingesteckt haben, mit einigen Millionen Schadensersatz aufgewogen werden.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte haben in den letzten Wochen erste Klagen gegen die Deutsche Postbank AG und deren Tochtergesellschaft, die Postbank Finanzberatung AG, in Höhe von über 250.000,- Euro eingereicht. Weitere Klagen werden in den nächsten Tagen folgen.
Begehrt wird die vollständige Rückabwicklung der Beteiligung.



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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.11.2012 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, November 21, 2012

MPC MS Rio Alster: Schiffsfonds meldet Insolvenz an.

Ein weiterer Schiffsfonds ist pleite. Über das Vermögen des Schiffsfonds MPC MS Rio Alster wurde am 16.11.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet.


Die Insolvenzenwelle des Herbst 2012 hat einen weiteren Schiffsfonds überrollt. Am 16.11.2012 meldete die Rio Alster Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG Insolvenz an. Im jetzt anstehenden Insolvenzverfahren haben die Anleger des Schiffsfonds MPC MS Rio Alster nicht die allerbesten Karten, da ihre Forderungen nachrangig gegenüber den vorrangigen Schulden des Schiffsfonds sind. Doch es kann noch weiteres Ungemach drohen: Die Anleger haben im Lauf der Jahre rund 40 % ihres Investitionsbetrags in Form von Ausschüttungen zurückerhalten. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens  besteht die Gefahr, dass bereits geleisteten Auszahlungen des Schiffsfonds MPC MS Rio Alster von dem Insolvenzverwalter zurückgefordert werden können.

Die Anleger des 2004 aufgelegten Schiffsfonds MPC MS Rio Alster mussten in den vergangenen Jahren bereits mehrere Rückschläge hinnehmen. Seit dem Jahr 2007 flossen die Ausschüttungen des MPC MS Rio Alster nicht mehr so üppig wie erwartet. In den Folgejahren mussten die Anleger ganz verzichten. Das Jahr 2010 brachte weiteres Ungemach für die Anleger, denn der Schiffsfonds MPC MS Rio Alster bedurfte der Sanierung und weitere 3,3 Mio. Euro wurden in den Fonds gepumpt. Angesichts der jetzigen Insolvenzanmeldung stellt sich die Frage, ob es für die Anleger der Schiffsbeteiligung MPC MS Rio Alster alternative Ansätze gibt, um das investierte Geld zu retten. Ansprüche auf Schadensersatz können den Anlegern weiterhelfen.

Wann bestehen Schadensersatzansprüche der Anleger?

Schadensersatzansprüche können sich aus falscher Anlageberatung ergeben. Ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann ermitteln, ob den Anlegern des MPC MS Rio Alster entsprechende Ansprüche zustehen und wie gut die Chancen sind, diese erfolgreich durchsetzen zu können. Es ist zu überprüfen, ob die Anlageberatung ordnungsgemäß ablief. Zunächst müssen die Wünsche des Anlegers von den Beratern erfasst werden. Dies kann zum Beispiel die Sicherheit des investierten Geldes sein oder eine risikobewusste Renditeorientierung. Erst dann kann von den Beratern eine diesen Wünschen entsprechende Kapitalanlage ausgewählt werden.

In einem nächsten Schritt müssen die Berater umfassend über die Kapitalanlage informieren: Wie funktioniert das Anlagemodell und welche Risiken bestehen? Die Berater dürfen also nicht nur die Vorteile und Chancen eines Finanzprodukts anpreisen, sie müssen auch über Risiken aufklären. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Anleger sich zuvor noch nie an einem geschlossenen Fonds beteiligt hatte. Wurde gegen eine dieser Pflichten verstoßen, bestehen Schadensersatzansprüche wegen falscher Anlageberatung.

Wurde Anlegern die Schiffsbeteiligung MPC MS Rio Alster als sichere Kapitalanlage empfohlen, handelt es sich um eine falsche Empfehlung. Denn Schiffsfonds sind unternehmerische Beteiligungen, welche aufgrund dessen keine Sicherheit des investierten Geldes bieten können. Die Pleite des Fondsschiffs und deren Konsequenzen unterstreichen dies. Daneben gibt es noch weitere Risiken, wie zum Beispiel das Verlustrisiko, die Betriebsrisiken oder den ungeregelten Zweitmarkt, der keine jederzeitige problemlose Verfügbarkeit des Geldes erlaubt. Ein oft lohnender Ansatzpunkt ist die (mangelnde) Aufklärung über Provisionen. Auch der Emissionsprospekt muss gewissen Mindeststandards genügen und muss weiterhin den Anlegern rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden sein.

Da Anlageberatungen nicht in allen Fällen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beratung gerecht werden, kann die Überprüfung den Weg für Schadensersatzansprüche ebnen. Anleger des Schiffsfonds MPC MS Rio Alster, die wissen möchten, ob ihnen Schadensersatzansprüche zustehen, können sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen und ihre individuellen Chancen ermitteln lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ MPC MS Rio Alster gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21. 11. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
drsto

Dienstag, November 20, 2012

Weitere Probleme bei Schiffsfonds und Postbank Finanzberatung

Wie gleich mehrere große Tageszeitung berichten, scheint die Krise im Hinblick auf Schiffsfondsbeteiligungen erst richtig los zu gehen. So berichtet die Financial Times Deutschland (FTD), dass die Sanierungsfälle bei Schiffsfonds im vergangenen Jahr, d. h. 2011, deutlich zugenommen hätten.


Derzeit scheinen sich ca. 270 Schiffsfonds in finanziellen Schwierigkeiten zu befinden - und dies bei einer Anzahlt von ca. 860 Fonds welche berücksichtigt wurden -. Die Folge ist in der Regel, dass entweder Liquidität seitens der Gesellschafter und Anleger "nachgeschossen" werden soll oder aber, und dies ist die wesentlich schlimmere Variante, die Schiffe notverkauft werden müssen, da die finanzierenden Banken den Fortführungskonzepten nicht zustimmen.

Zwar hatten sich in der Vergangenheit zahlreiche finanzierende Banken dazu bereits erklärt, auf die Darlehen zu zahlende Tilgungsleistungen zu stunden, so dass durch die Einnahmen aus dem Betrieb des Schiffes neue Rücklagen gebildet werden können. Dies ist jedoch immer seltener der Fall. Die Stundungen der Banken im Wege der Sanierung führten immer aber auch dazu, dass die Gesellschafter und Anleger Eigenkapital zuschießen sollten.

Scheitert ein derartiges Modell, droht zahlreichen Schiffsfonds die Insolvenz. Dies geht meistens dann auch mit einem Totalverlust für das eingesetzte Kapital einher. Im schlimmsten Fall fordert der Insolvenzverwalter auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 172 ff. HGB die bereits gezahlten Ausschüttungen zurück, immer dann, wenn diese nicht durch Gewinne aus dem Fonds gedeckt waren.

Bereits diese Risiken machen deutlich, dass Schiffsfondsbeteiligungen keinesfalls als sichere und solide Kapitalanlage hätten angeboten werden dürfen. Dies war jedoch in zahlreichen Fällen der Fall. Eine Erholung ist nicht in Sicht, da die Preise für Schiffsmieten, die sogenannten Charterraten sich auf einem Dauertief befinden. Zahlreiche Schiffe bringen nicht einmal mehr genug Kapital auf, um die Betriebskosten zu zahlen. Die Folge ist, dass die Darlehensraten an die Bank nicht mehr gezahlt werden können.

Anleger, welche sich durch ihre Bank bzw. Sparkasse oder ihre Finanzberater falsch beraten fühlen, können sich der vom BSZ e. V. gegründeten Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/Postbank Finanzberatung AG" anschließen.

Wie die Frankfurter Allgemeine vom 20.11.2012 berichtet, haben einige Anleger nunmehr sogar einen Strafantrag gegen die Postbank Finanzberatung AG eingereicht. Hintergrund und Vorwurf ist ein "gewerbsmäßiger Betrug", welchen Anleger zahlreicher Beteiligungen hinter dem System der Postbank Finanzberatung AG vermuten.

Auch hier lautet der Vorwurf im Hinblick auf die von Mitarbeitern der Postbank Finanzberatung AG erfolgte Beratung, dass diese zahlreichen Anlegern überwiegend riskante Produkte angeboten hatten, obwohl die Anleger darauf bedacht waren, sichere und solide Kapitalanlagen bzw. Geldanlagen tätigen zu wollen. So kam es auch hier nicht selten vor, dass die Berater den Anlegern Schiffsfondsbeteiligungen anboten, obwohl diese ein hohes Risiko beinhalteten. So war es auch nicht selten, dass auch Kunden, welche bereits über 70 Jahre alt waren, unternehmerische Beteiligungen und Fonds als sichere Kapitalanlagen vermittelt wurden.

Wurden Anleger im Hinblick auf die getätigten Kapitalanlagen nicht anleger- und anlagegerecht beraten, so stehen diesen Schadenersatzansprüche gegen die Berater und Vermittler zu. Hauptargumente hierbei sind, dass die Schiffsfondsbeteiligungen keinesfalls als Altersvorsorge geeignet sind, auch teils keine sicheren und soliden Kapitalanlagen darstellen und auch nicht frühzeitig die Möglichkeit besteht, bei derartigen Beteiligungen an die einmal eingezahlten Einlagegelder heranzukommen. Hinzu kommen entsprechende unternehmerische Risiken, wie z. B. der Umstand, dass Insolvenzverwalter die geleisteten Ausschüttungen wieder zurückverlangen können. Wurden Schiffsfondsbeteiligungen von Banken und Sparkassen vertrieben, spricht für die Anleger auch die Problematik der Rückvergütungen. Wurde die Rückvergütung, welche zusätzlich zum Agio gezahlt wurde, verschwiegen, so haftet eine Bank bereits aus diesem Grund auf Schadenersatz.

Anleger, welche sich geschädigt fühlen, sollten in jedem Fall die Verjährung zum Jahresende 2012 beachten. So verjähren Ende 2012 z. B. sämtliche Ansprüche für Schiffsfondsbeteiligungen und Fondsbeteiligungen, welche im November/Dezember 2002 gezeichnet wurden. Hierbei ist die taggenaue Verjährung zu beachten. Zeichnete z. B. jemand eine Beteiligung am 05.12.2002, verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche am 05.12.2012. Gleiches gilt dann selbstverständlich auch für Ansprüche aus Beteiligungen aus dem Jahre 2003.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schiffsfonds/Postbank Finanzberatung AG gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20. 11. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
aw


Schiffsfonds: Am 31.12.2012 verjähren viele Ansprüche

Angesichts der Schifffahrtskrise fragen sich viele Schiffsfonds-Anleger, ob sie Schadensersatz fordern können. Allerdings sind nicht wenige Ansprüche akut von der Verjährung bedroht. Anwälte können Ansprüche wirksam sichern.


Für die Schifffahrtsbranche, die Schiffsfonds und deren Anleger stand das Jahr 2012 im Zeichen der Krise. Dutzende Schiffsfonds, deren Schiffe von der Schifffahrtskrise in (finanzielle) Bedrängnis gebracht wurden, mussten sich im Jahr 2012 mit ernsthaften Problemen wie Schiffsinsolvenzen oder Sanierungsplänen auseinandersetzen. Und ein Ende der Krise ist nicht abzusehen, da Mitte November neue Experteneinschätzungen von einer weiteren Insolvenzenwelle in den Reihen der Schiffsfonds ausgehen. Betroffene Anleger stellen sich die Frage, ob die Investition in einen Schiffsfonds vielleicht ein großer Fehler war und ob ihr investiertes Geld verloren ist, oder ob es gerettet werden kann.

Ein Rettungsring nach dem viele Anleger greifen, sind Schadensersatzansprüche, wie sie sich zum Beispiel aus falscher Anlageberatung ergeben. Ob solche Ansprüche bestehen, kann im Rahmen einer rechtlichen Überprüfung der Kapitalanlage durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht geklärt werden. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte bekamen von nicht wenigen Schiffsfondsanlegern mitgeteilt, dass bei ihren Beratungsgesprächen die Risiken und Nachteile der Schiffsfonds nicht oder nur sehr oberflächlich angesprochen wurden. In der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle der Kanzlei kann von einer ordnungsgemäßen Anlageberatung nicht die Rede sein, sodass Schadensersatzansprüche bestehen.

Verjährte Ansprüche können nicht mehr durchgesetzt werden

Oft handelt es sich bei verunglückten Schiffsfonds um Kapitalanlage, die vor vielen Jahren getätigt wurden. Gerade bei den älteren Kapitalanlagen spielt das Thema Verjährung eine wichtige Rolle. Grob umrissen hat es mit der Verjährung folgendes auf sich: Möchte ein Anleger beispielsweise Geld fordern, weil er von seiner Bank falsch beraten wurde und deswegen in einen Schiffsfonds investierte, machte er (Schadensersatz)Ansprüche geltend. Allerdings können Ansprüche nur innerhalb eines bestimmten Zeitfensters geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber schiebt später geltend gemachten Ansprüchen einen Riegel vor: die Verjährung. Derjenige, von dem beispielsweise Schadensersatz wegen Falschberatung gefordert wird, kann sich nachdem Ablauf der Verjährungsfrist auf die Verjährung berufen. Dann kann der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden, sodass verjährte Ansprüche praktisch leerlaufen.

Es gibt unterschiedliche Verjährungsfristen!

Je nach Anspruchsart können die Zeitfenster, während derer die Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können, unterschiedlich lang sein. Im Zusammenhang mit Falschberatungen spielt beispielsweise die 10-jährige Höchstfrist eine besondere Rolle. Wichtig ist dies momentan für Anleger, die sich im Jahr 2002 an ihrem Schiffsfonds beteiligten. Weiterhin müssen Anleger in diesem Zusammenhang beachten, dass nicht alle Ansprüche am Jahresende verjähren. Denn im Bereich des Kapitalanlagenrechts verjähren Ansprüche nicht immer zum Jahresende, sondern es gibt auch tagesgenaue Verjährungsfristen gibt. Es kommt dann auf das genau Datum des Beitritts zum dem Schiffsfonds an.

Doch neben dieser Höchstfrist können Ansprüche der Schiffsfonds-Anleger auch bereits früher von der kenntnisabhängigen Verjährung bedroht sein Hinter der kenntnisabhängigen Verjährung verbirgt sich folgender Gedanke: Wenn ein Anleger weiß bzw. Verdacht schöpfen muss, dass die Beteiligung an dem Schiffsfonds nicht die richtige Anlageentscheidung war, dann soll er sich zeitnah zur Wehr setzen. Der Gesetzgeber gibt einem Anleger drei Jahre Zeit, den Anspruch geltend zu machen (§ 199 Abs. 1 BGB und § 195 BGB). Da nicht immer sicher bestimmt werden kann, an welchem Tag der Anleger genug Wissen hatte, um die Frist in Gang zu setzen, regelt das Gesetz, dass diese Art der Verjährung pauschal am Ende des Jahres eintritt.

Wurden Anlegern in Anlegerschreiben Hiobsbotschaften wie drohende Schiffs- oder Fondsinsolvenzen oder ähnliches angesprochen, kann dies Kenntnis von der falschen Anlageberatung vermitteln, da Anlegern ab diesem Zeitpunkt klar sein kann, dass ihre Kapitalanlage eine risikobehaftete Unternehmensbeteiligung ist. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist endet am Ende des dritten Jahres nach der Kenntniserlangung. Für Anleger, die ab dem Jahr 2009 \u201e Bescheid wussten, ist der 31.12.2012 das Ende der Verjährungsfrist.

Verjährung kann gehemmt werden

Angesichts der Vielzahl der Verjährungsfristen, sollten Anleger, die auf der sicheren Seite sein möchten, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Bei einer rechtlichen Beratung kann geklärt werden, ob tatsächlich Verjährung droht und es können Maßnahmen ergriffen werden, um die Verjährung zu hemmen. Ist die Verjährung gestoppt, können die Ansprüche der Anleger wirksam durchgesetzt werden.
 Angesichts der Schifffahrtskrise fragen sich vielAngesichts der Schifffahrtskrise fragen sich viele Schiffsfonds-Anleger, ob sie Schadensersatz fordern können. Allerdings sind nicht wenige Ansprüche akut von der Verjährung bedroht. Anwälte können Ansprüche wirksam sichern.e Schiffsfonds-Anleger, ob sie Schadensersatz fordern können. Allerdings sind nicht wenige Ansprüche akut von der Verjährung bedroht. Anwälte können Ansprüche wirksam sichern.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schiffsfonds/Verjährung gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Bildquelle: © Kai Niemeyer / PIXELIO    www.pixelio.de

Dieser Text gibt den Beitrag vom 20. 11. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
drsto

Montag, November 19, 2012

HCI Shipping Select XVIII: MS Mark Twain meldet Kapitalbedarf an

Die Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select XVIII wurden aufgefordert, sich an einer Kapitalerhöhung zur Rettung des angeschlagenen Schiffs MS Mark Twain finanziell zu beteiligen.


Die MS Mark Twain meldete Finanzbedarf bei dem Dachfonds HCI Shipping Select XVIII an Dieser wiederum forderte die Anleger auf, sich an einer Kapitalerhöhung zu beteiligen. Alternativ wird auch ein Verkauf der MS Mark Twain angedacht. Kurz gesagt haben die Anleger des HCI Shipping Select XVII die Wahl zwischen zwei Übeln.
Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. 11. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen
MS Hammonia Emden und MS Hammonia Husum ebenfalls in Turbulenzen

Auch die Schiffe MS Hammonia Emden und MS Hammonia Husum können keine guten Nachrichten vermelden. Aufgrund geringer Charterraten von weniger als 10.000 US-Dollar pro Tag reichen die Einnahmen nur für die Betriebskosten und einen Teil der Tilgung. Wenn keine erhebliche Entspannung auf dem Schifffahrtsmarkt eintritt, könnten auch bei diesen beiden Schiffe des HCI Shipping Select XVIII \u201eRestrukturierungsbeiträge\u201c fällig werden.

Angesichts dieser Entwicklung wird deutlich, dass Schiffsfonds als Unternehmen den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Schifffahrtsmarkts abhängig sind. Da sich die Schiffe eines Fonds auf dem Markt behaupten müssen, sind Schiffsbeteiligungen keine verlässlichen oder sicheren Kapitalanlagen. Im Gegenteil \u2013 aus der unternehmerischen Natur ergeben sich Risiken wie das Insolvenzrisiko oder das Totalverlustrisiko.

Darüberhinaus bestehen diverse weitere Risiken, auf die die Anleger vor der Investition in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XVIII hingewiesen werden mussten: Zum Beispiel den ungeregelten Zweitmarkt, der keine jederzeitige problemlose Verfügbarkeit des Geldes erlaubt. Erhielten die Berater für die Vermittlung der Schiffsbeteiligung \u2013 wie so oft \u2013 hohe Provisionen, mussten sie die Anleger darüber aufklären. Über die Risikoaufklärung hinaus, bestehen noch weitere Pflichten, um Anleger ordnungsgemäß über eine Kapitalanlage aufzuklären.

Anlageberatung muss sowohl Chancen als auch Risiken realistisch darstellen

Empfehlen Berater Anlegern eine bestimmte Kapitalanlage, wie zum Beispiel einen Schiffsfonds, muss diese zu den Wünschen des Anlegers passen. In einem nächsten Schritt müssen die Berater auch umfassend über die Kapitalanlage informieren: Wie funktioniert das Anlagemodell und welche Risiken bestehen? Die Berater dürfen also nicht nur die Vorteile und Chancen eines Finanzprodukts anpreisen, sie müssen auch über Risiken aufklären. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Anleger sich zuvor noch nie an einem geschlossenen Fonds beteiligt hatte. Wurde gegen eine dieser Pflichten verstoßen, bestehen Schadensersatzansprüche wegen falscher Anlageberatung.

Schadensersatzklagen für Anleger

Für Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select XVIII, die bei ihrem Anlageberatungsgespräch falsch beraten wurden, bestehen gute Chancen, dass sie sich von ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds trennen können und Schadensersatz fordern können. Die Anleger des HCI Shipping Select XVIII sollten nicht zögern, sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen. Anleger können so ihre individuellen Chancen ausloten lassen, ob sie sich von ihrer Schiffsbeteiligung trennen und erfolgreich Schadensersatz fordern können.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ HCI Shipping Select XVIII gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Ralf Stoll

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drsto

Darlehensgewährung an DUBAI DIREKT FONDS II ?

Der BSZ e. V. hatte bereits in der Vergangenheit mehrfach über den Verlauf des Dubai Direkt Fonds I und des Dubai Direkt Fonds II berichtet. Immer wieder kam es bei der Abwicklung des Dubai Direkt Fonds I zu erheblichen Verzögerungen, so dass die prospektierten und versprochenen Ausschüttungen teils nicht und teils mit großer Verzögerung geleistet wurden.


Die Laufzeit des Fonds verlängerte sich zu dem noch durch einen Rechtsstreit mit dem Dubai Direkt Fonds II. Zwar mag dieser Rechtsstreit nunmehr beigelegt worden sein. Die Vorzeichen für einen erfolgreichen Verlauf des Dubai Direkt Fonds II stehen jedoch nach wie vor nicht gut.

So wurden nunmehr sämtliche Gesellschafter bzw. Anleger mit Schreiben der Fondsgesellschaft vom 13.11.2012 dazu angeregt bzw. aufgefordert, der Gesellschaft Darlehen zur Aufstockung der Liquidität zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen des Anschreibens wurden hierbei drei Laufzeitmodelle zwischen einem und drei Jahren angeboten. Die Verzinsung soll hierbei zwischen 4,75 % und 6,75 % liegen. Die Darlehen sollen gemäß der Angaben des Fonds durch die Eintragung einer Art Grundschuld bzw. Eintragung im sogenannten Land Department in Dubai abgesichert sein. Als Begründung für die Gewährung von Darlehen wird im Schreiben aber einzig und allein der Grund aufgeführt, die "Sachlage" des Dubai Direkt Fonds II zu "verbessern". Es ist die Rede von einer Art Zwischendarlehen bzw. Zwischenfinanzierung.

Einhergehend mit der Darlehensgewährung soll jedoch auch eine Verlängerung der Laufzeit des Fonds vereinbart werden. Dies könnte erneut einen Nachteil für die Anleger des Dubai Direkt Fonds II darstellen.

Auf der Grundlage dieser neuerlichen Entwicklungen sollten Anleger des Dubai Direkt Fonds I und II Ihrer möglicherweise bestehenden Schadenersatzansprüche von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen.

Oft wurden die Beteiligungen an den beiden Dubai Direkt Fonds als sichere und kurzfristige Kapitalanlagen vermittelt. Teilweise wurde von Renditen bis zu 20 % am Ende der Laufzeit gesprochen. Teilweise sind nun aber die Ausschüttungen nicht bzw. nur mit erheblicher Verzögerung gezahlt worden. Eine Liquidation bzw. Beendigung des Fonds scheint nunmehr nicht stattzufinden. Für Anleger bedeutet dies, dass das eingesetzte Kapital auch nach wie vor im Fonds gebunden ist. Vielen Anlegern war jedoch gerade die kurze Laufzeit wichtig, um dann nach Beendigung des Fonds das eingesetzte Kapital zur Verfügung zu haben. Dieses ist nunmehr auf nicht absehbare Zeit im Fonds gebunden.

Hinzu kommt auch, dass zahlreiche Anleger nicht darauf hingewiesen wurden, dass bei derartigen Beteiligungen, welche unternehmerische Beteiligungen darstellen, keine frühzeitige Ausstiegsmöglichkeit besteht. Auch wurde teils seitens der Vermittler und Berater mitgeteilt, dass die Beteiligung als Altersvorsorge geeignet sei. Ungeachtet der kurzen Laufzeit handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung, welche Risiken bis hin zu einem Totalverlust beinhaltet. Derartige Anlagen sind als Altersvorsorge schlichtweg ungeeignet.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel
              
Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 14.11.2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und vor allem Rechtslage verändern.
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Sonntag, November 18, 2012

De Beira Goldfields Inc. - Verantwortliche wegen Markmanipulation verurteilt:


BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen Aktionäre bei der Geltendmachung der sichergestellten 21 Millionen   Euro.


Das Landgericht Stuttgart hat am 12.10.2012 die Angeklagten Christian Euler, Aly Husein Mawji und Sascha Opel wegen verbotener Marktmanipulation verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dennoch können und sollten schon jetzt geschädigte Aktionäre tätig werden, um ihren Schadensersatzanspruch  zu sichern.

Die Staatsanwaltschaft hat unter anderem € 21 Millionen sichergestellt. Im Rahmen des Verfahrens zur Rückgewinnungshilfe kann der einzelne Aktionär seinen Teil des Schadens geltend machen. Die einfache Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft reicht hierfür jedoch nicht aus.

Für die erfolgreiche Geltendmachung des Schadens benötigt der Aktionär einen vollstreckbaren Titel, z.B. einen dinglichen Arrest. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die auf dem Gebiet des Kapitalmarktrechts spezialisiert ist, unterstützt zahlreiche Aktionäre und hat bereits Anträge auf dinglichen Arrest beim Landgericht Stuttgart eingereicht. 

Für die Aktionäre ist wichtig zu wissen, dass bei der erfolgreichen Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche das sog. Prioritätsprinzip gilt. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner, LL.M., rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat bei auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen  betreffs De Beira  durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "De Beira Aktienbetrug" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18. November 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
cllbtsi

Samstag, November 17, 2012

IVG Euro Select Balanced Portfolio UK: Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an!


Schlechte Entwicklung des Fonds, oftmals können Anleger erfolgreich Schadensersatzansprüche geltendt machen! Die Entwicklung des Fonds „IVG Euro Select Balanced Portfolio UK“ verläuft für Anleger wenig erfreulich:


Gegenwärtig (Stand 05.10.2012) wird dieser IVG-Fonds z.B. auf der Zweitmarktplattform www.deutsche-zweitmarkt.de mit nur noch 15,5 % des Nominalwertes auf dem Zweitmarkt gehandelt, mit weiter sinkender Tendenz. Anlegern drohen somit erhebliche Verluste.

Dabei können Anleger oftmals erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler der Anlage, wie die vermittelnden Banken, geltend machen, denn oftmals wurde der Fonds Anlegern mit den Schlagworten „Immobiliengroßmarkt London, gute Mieterträge mit guter Performance sowie konservatives Risiko“ vermittelt.

In Wirklichkeit handelte es sich bei dem Fonds um eine unternehmerische Beteiligung mit erheblichen Risiken bis hin zum Totalverlustrisiko, die Beratung war somit oftmals nicht anleger- und objektgerecht, so dass Anleger in diesem Fall erfolgreich Schadensersatzansprüche durchsetzen können.

Sofern die Beteiligung an dem IVG-Fonds von einer Bank oder Sparkasse vermittelt worden sein sollte, kommen, neben der gesicherten Vollstreckung, noch weitere Vorteile hinzu: „In vielen Fällen sind, wie wir inzwischen heraus finden konnten, bei der Vermittlung sog. „Kick-backs“ geflossen, d.h., Provisionen und Rückvergütungen „hinter dem Rücken“ des Anlegers. Sofern der Anleger von seiner Bank hierauf nicht hingewiesen wurde, kann der Anleger hierbei von seiner Bank laut aktueller BGH-Rechtsprechung die vollständige Rückabwicklung der Beteiligung verlangen,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth.

In diversen anderen Fällen von vermittelten IVG-Fonds, z.B. beim IVG-Fonds Euroselect 14, „The Gerkin“ konnten die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte dabei inzwischen bereits rechtskräftig Schadensersatzurteile gegen die Vermittler/vermittelnden Banken erstreiten.

Doch Achtung, unter Umständen droht  bereits zum Jahresende 2012 Verjährung:

„Zwar haben Anleger grundsätzlich kenntnisabhängig gem. §§ 195, 199 BGB 3 Jahre Zeit, um Schadensersatzansprüche aus Beraterhaftung geltend zu machen. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass Gerichte in letzter Zeit verstärkt dazu übergehen, sofern der Anleger die jährlichen Geschäftsberichte erhalten hat und hierbei auf Probleme hingewiesen wurde, eine sog. „grob fahrlässige Unkenntnis“ des Anlegers anzunehmen, wenn er nicht umgehend tätig wird, bzw. sich anwaltlich beraten lässt, so dass bereits dadurch die 3-jährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt werden könnte, was immer im Einzelfall geprüft werden muss,“ so Dr. Späth.

Da daher schlimmstenfalls Ende 2012 Verjährung einzutreten droht, sollten geschädigte IVG-Fonds-Anleger nicht länger warten, sondern einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche beauftragen.

„Was viele Anleger nicht wissen, ist, dass die Verjährung nicht nur durch Klage, sondern auch durch ein kostengünstiges Güteverfahren bei einer staatlich anerkannten Gütestelle wirksam gehemmt werden kann,“ so Dr. Späth.  Hierdurch kann auch wertvolle Zeit für die weitere Sachverhaltsaufklärung gewonnen werden, was bei einem sofortigen Klageverfahren nicht immer der Fall ist.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus solchen Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " IVG Euroselect/ Balanced Portfolio UK"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.



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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth                                                           

Dieser Text gibt den Beitrag vom 17. November 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.

Schiffsfonds: Es droht der Untergang! BSZ e.V. hilft!


SOS für Schiffsfonds: Einem Großteil droht die Pleite und Anlegern der Totalverlust! Achtung: Oftmals droht Verjährung! Die Situation bei Schiffsfonds wird immer dramatischer: Zahlreichen Schiffsfonds droht in den nächsten Monaten das Aus.


Im Handelsblatt vom 15.11.2012 wird darauf hingewiesen, dass bereits 130 Schiffsfonds mit einem Investitionsvolumen von zwei Milliarden Euro, in die Insolvenz geschlittert sind, 2013 droht sich die Zahl der Insolvenzen noch zu verstärken, insgesamt stehen laut Handelsblatt vom 15.11.2012 38,5 Milliarden Euro Anlegergeld auf dem Spiel.

Zahlreichen Anlegern droht damit der Totalverlust, doch oftmals müssen sich Anleger damit nicht abfinden:

„Während Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne bereits oftmals verjährt sind, sind Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gegen den jeweiligen Berater/Vermittler oftmals noch durchsetzbar,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth Rechtsanwälte, denn viele Anleger wurden von ihrem jeweiligen Berater nicht auf die erheblichen Risiken wie das Totalverlustrisiko, die fehlende Veräußerbarkeit oder die Gefahr von Nachschüssen hingewiesen, so dass sich oftmals erfolgreich Schadensersatzansprüche durchsetzen lassen.

Sofern die Beteiligung von einer Bank oder Sparkasse vermittelt worden sein sollte, kommen, neben der gesicherten Vollstreckung, noch weitere Vorteile hinzu: „In vielen Fällen sind, wie wir inzwischen bei diversen Schiffsfonds heraus finden konnten, hierbei sog. „Kick-backs“ geflossen, d.h., Provisionen und Rückvergütungen „hinter dem Rücken“ des Anlegers. Sofern der Anleger von seiner Bank hierauf nicht hingewiesen wurde, kann der Anleger hierbei von seiner Bank laut aktueller BGH-Rechtsprechung die vollständige Rückabwicklung der Beteiligung verlangen, teilweise konnten wir hierbei bereits, sofern „Kick-backs“ geflossen sind, außergerichtlich Vergleiche mit diversen Banken schließen.“

Auch, sofern Ausschüttungen von der Fondsgeschäftsführung oder dem Insolvenzverwalter zurück gefordert werden sollten, sollten Anleger immer im Einzelfall überprüfen lassen, ob die Rückforderung gerechtfertigt ist.

Doch Achtung, in zahlreichen Fällen droht  zum Jahresende 2012 Verjährung:

„Zwar haben Anleger grundsätzlich kenntnisabhängig gem. §§ 195, 199 BGB 3 Jahre Zeit, um Schadensersatzansprüche aus Beraterhaftung geltend zu machen. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass Gerichte in letzter Zeit verstärkt dazu übergehen, sofern der Anleger die jährlichen Geschäftsberichte erhalten hat und hierbei auf Probleme hingewiesen wurde, eine sog. „grob fahrlässige Unkenntnis“ anzunehmen, so dass bereits dadurch die 3-jährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt werden könnte, was immer im Einzelfall geprüft werden muss,“ so Dr. Späth.

Da daher in zahlreichen Fällen Ende 2012 Verjährung einzutreten droht, sollten geschädigte Schiffsfondsanleger nicht länger warten, sondern einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche beauftragen. „Was viele Anleger nicht wissen, ist, dass die Verjährung nicht nur durch Klage, sondern auch durch ein kostengünstiges Güteverfahren bei einer staatlich anerkannten Gütestelle wirksam gehemmt werden kann,“ so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Späth.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds“  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Bildquelle: © Matthias Balzer / PIXELIO    www.pixelio.de
           

Dieser Text gibt den Beitrag vom 17. 11. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
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