Dienstag, August 21, 2012

Debi Select: Erfolg für geschädigte Anleger.


Landgericht Aachen verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von  Euro 115.276,72  - BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte reichen für Anleger der Debi Select  weitere Klagen auf Rückabwicklung ein.


Wie bereits berichtet, hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben.

Anleger berichten mehrfach, dass Ihnen die Beteiligungen an den Debi Select Fonds von Seiten der Berater als absolut sichere Anlageformen vermittelt wurden, bei denen angeblich keine Verlustrisiken bestehen sollten. Zum Teil wurde den von der Kanzlei CLLB vertretenen Anlegern auch versichert, dass die Beteiligungen jederzeit veräußert werden können und nach Veräußerung das eingesetzte Kapital zurückgefordert werden kann. Die Beteiligungen wurden auch als Altersvorsorge vermittelt, wie weitere Mandanten berichten.

Nunmehr hat das LG Aachen einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger Schadenersatz in Höhe von Euro 115.276,72 gegenüber dessen Anlageberater zugesprochen. Der Berater wurde darüber hinaus verurteilt, dem Anleger sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten.

"Nach dem nun vorliegenden Urteil, fühlen wir uns weiter bestärkt, Ansprüche unserer Mandanten gegen Anlageberater zu prüfen", erläutert Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron.

Die Kanzlei vertritt derzeit über 200 Anleger der diversen Debi Select Fonds und hat u.a. auch gegen die Debi Select bereits etliche Urteile zu Gunsten von Anlegern erstreiten können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.

Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.  Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

"Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen", erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.

Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

Man kann den Anlegern der Debi Select Fonds nur raten, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

 Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Debi Select" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

Dieser Text gibt den Beitrag vom 21. August 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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DWS ImmoFlex Vermögensmandat ist geschlossen: Rechte und Ansprüche der Kunden der DVAG


Der Mischfonds DWS ImmoFlex Vermögensmandat wurde Kunden der Deutsche Vermögensberatung (DVAG) empfohlen. Jetzt ist der Fonds geschlossen. Welche Rechte und Ansprüche stehen den Anlegern zu?


Die Anleger des Mischfonds DWS ImmoFlex Vermögensmandat können seit gut einem Vierteljahr keine Anteile mehr zurückgeben. Für etliche Kunden der Deutsche Vermögensberatung (DVAG), die eine jederzeit verfügbare Kapitalanlage wünschten, war die Mitteilung, dass der Mischfonds geschlossen wird, eine Überraschung. Kunden der DVAG, die sich mit dieser Situation nicht abfinden möchten, können sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Dieser kann klären, ob Anlegern (Schadensersatz)Ansprüche zustehen. Beispielsweise kann überprüft werden, ob die Anlageberatung in Ordnung war, oder ob sie Defizite aufwies.

Schadensersatz bei falscher Anlageberatung

Zu den typischen Fehlern gehört, dass Anleger von den Beratern der DVAG nicht darauf hingewiesen wurden, dass Mischfonds wie der DWS ImmoFlex Vermögensmandat die Anteilsrücknahme unbefristet aussetzen können. Daher ist gerade keine jederzeitige Verfügbarkeit des investierten Geldes gegeben. Auch wussten nicht alle Anleger, dass offene Immobilienfonds sich seit längerem in einer Krise befinden und dass die Zielfonds daher gefährdet waren (und nach wie vor sind). Des Weiteren muss bei der Anlageberatung durch die Deutsche Vermögensberatung ein Prospekt übergeben worden sein, in dem der DWS ImmoFlex Vermögensmandat ausführlich beschrieben wird.

Wies die Beratung durch die DVAG Fehler auf, stehen Schadensersatzansprüche der Anleger des DWS ImmoFlex Vermögensmandat im Raum. So können Anleger ihr Geld zurückerhalten, und müssen sich nicht auf eine unbefristete Schließung einlassen. Erste Urteile zu offenen Immobilienfonds bestätigen dies. Kunden der Deutschen Vermögensberatung, die in den Mischfonds DWS ImmoFlex Vermögensmandat investierten und jetzt wissen möchten, welche individuellen Rechte und Ansprüche ihnen zustehen, können sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien beraten und vertreten bereits Anleger, die in den DWS ImmoFlex Vermögensmandat investierten.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "DWS ImmoFlex Vermögensmandat" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Montag, August 20, 2012

Riskante Beteiligungen: Anlegerin erhält vom Landgericht Ravensburg Schadensersatz in voller Höhe zugesprochen


Nauerz & Noell AG / RWB Global Market GmbH & Co. Secondary II KG – Landgericht Ravensburg verurteilt Anlageberatungsgesellschaft Schmeykal Finanzberatung zu Schadensersatz.


Mit Urteil vom 13.08.2012 hat das Landgericht Ravensburg einer von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegerin Schadensersatz in voller Höhe zugesprochen. Die Anlegerin hatte auf Empfehlung der Schmeykal Finanzberatung Genussrechte an der Nauerz & Noell AG sowie eine Beteiligung an der RWB Global Market GmbH & Co. Secondary II KG erworben.

Die Schmeykal Finanzberatung wurde vom Landgericht Ravensburg nunmehr dazu verurteilt, der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Klägerin Schadensersatz in fünfstelliger Höhe zuzüglich Alternativzinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. zu bezahlen und ferner die Klägerin von den noch ausstehenden Zahlungsverpflichtungen aus der erworbenen RWB Global Market GmbH & Co. Secondary II KG - Beteiligung freizustellen. Die Freistellung hat zur Folge, dass die Klägerin keine weiteren, noch ausstehenden (Raten-)Einlagen an die RWB Global Market GmbH & Co. Secondary II KG leisten muss.

Auf Empfehlung der Anlageberaterin hatte der Ehemann der Klägerin Genussrechte an der Nauerz & Noell AG sowie eine Beteiligung an der RWB Global Market GmbH & Co. Secondary II KG erworben. Bei beiden Beteiligungen handelt es sich, wie das Landgericht in seinem Urteil feststellt, um unternehmerische Beteiligungen mit erheblichen Risiken bis hin zum Totalverlust. 

Die Klägerin und ihr Ehemann waren bei der Empfehlung zum Erwerb der Beteiligungen nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Beteiligungen mit Risiken verbunden sind, die zum Verlust des gesamten eingesetzten Kapitals führen können. Damit hat die Beraterin nach Einschätzung des Landgerichts Ravensburg ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt.

„Das Landgericht Ravensburg hat damit unsere Auffassung bestätigt, dass die Beteiligungen an der Nauerz & Noell AG sowie an der RWB Global Market GmbH & Co. Secondary II KG riskant und daher zur Altersvorsorge grundsätzlich ungeeignet sind", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A. „Wir raten daher allen Anlegern der genannten Kapitalanlagen, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung von auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwälten prüfen zu lassen", erklärt Rechtsanwalt Christian Luber, der das Urteil in dem Verfahren vor dem Landgericht Ravensburg erstritten hat.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich  der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Nauerz & Noell AG"  anzuschließen.


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DG-Immobilienfonds: Rund 29.000 Euro plus Zinsen muss die Hannoversche Volksbank an einen Kunden zahlen.


Das Landgericht Hannover stellte die gültige Rechtslage wieder einmal in schöner Deutlichkeit klar, nachdem die Anwälte der Hannoverschen Volksbank und der DZ Bank alles versucht hatten, mit juristischen Klimmzügen die realen Fakten zu verdrehen, um sich vor den gesetzlichen Schadenersatzzahlungen zu drücken.


Kurz vor Weihnachten, am 23.12.1992 hatte der Ehemann der Klägerin in den Geschäftsräumen der Bank beraten lassen und den streitgegenständlichen DG-Immobilienfonds Nr. 30 (DGI 30) gezeichnet. Die Zahlung des Anlagebetrags von 50.000 DM + 5 % Agio erfolgte aus Eigenmitteln. Eine Ausschüttung hat der Anleger seither nie erhalten. Obwohl der Berater im Gespräch zugesichert hatte, die Anlage sei sicher und daher für die Altersvorsorge geeignet, ist der Fonds seit 2007 insolvenzgefährdet. Der Totalverlust, den der Berater kategorisch ausgeschlossen hatte ("Es ist eine Anlage in deutschen Sachwerten"), war damit faktisch eingetreten.

Wie bei allen DG-Fonds-Fällen üblich, wurde auch dieser Anleger nicht über die hinter seinem Rücken geflossenen Schmiergeldzahlungen ("Rückvergütungen") informiert. Im Prozess bestritt die Bank die Provisionszahlungen (mit Nichtwissen) und behauptete gleichzeitig, der Anleger habe davon gewusst und daher sei die Sache verjährt.

Das Gericht stellte zweifelsfrei klar: Ein Beratungsverschulden liegt vor. Die Bank hat dem Anleger verschwiegen, dass sie für die Vermittlung der gezeichneten Anlage Provisionen erhält und wie hoch diese sind. Den Angaben im Prospekt war dies - auch wenn von der Bank anders behauptet - nicht zu entnehmen: Weder die Höhe noch der Empfänger einer Zahlung ist dort genannt.

Da in solchen Fällen die Beklagte aufklärungspflichtig ist, reicht auch das Bestreiten "mit Nichtwissen" nicht aus. Dies dürfte den Bankanwälten hinlänglich bekannt sein, trotzdem ist diese juristische Krücke in fast allen DG-Prozessen zu finden. Ganz offen sichtlich werden konkrete Informationen über Provisionszahlungen, obwohl den Gerichten bekannt, immer noch gezielt verschleiert, um die Bankenposition zu stärken. Dass genossenschaftlichen Banken für einen einzigen Federstrich 8 % des vom Kunden investierten Geldbetrags kassierten, passt schlecht zur aktuellen Werbe- und PR-Kampagne, in der sich die "Genossen" mit großem Aufwand als "Die Guten" präsentieren und immer wieder mit Schlagworten wie "Vertrauen" auf den Putz klopfen.

Auch der Forderung der Bankenseite, die Steuervorteile des geschädigten Kunden müssten vom Schadenersatzbetrag abgezogen werden, erteilte das Gericht eine klare Absage. Hierzu hatte auch der Bundesgerichtshof (BGH) eindeutig ausgeführt, dass es mit dem Grundgedanken der schadensersatzrechtlichen Vorteilsausgleichung nicht vereinbar ist, wenn eine dem Geschädigten zustehende Steuervergünstigung letztlich nicht ihm zukommt, sondern zur Entlastung des Schädigers missbraucht wird.

Erst im Mai 2012 war die Hannoversche Volksbank wegen mehrerer Beratungsverschulden zur Zahlung von rund 214.000 Euro Schadenersatz an einen Kunden verurteilt worden. In beiden Fällen war es Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze aus Schweinfurt, der den geschädigten Anlegern zu ihrem Recht verhalf.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in DG-Immobilienfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "DG-Immobilienfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20. August 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Schrottimmobilien-Fälle: Bank zur Rückabwicklung einer Immobilienfinanzierung verurteilt


Kammergericht, Urteil vom 31.05.2012 - 12 U 218/10: Das Kammergericht hat die Deutsche Kreditbank AG (DKB) verurteilt, für die Beratungsfehler des Vertriebs beim Verkauf von Immobilien einzustehen. Das Urteil des Kammergerichtes ist noch nicht rechtskräftig.


Ferner wurde ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichtes Berlin vom Kammergericht bestätigt. Die DKB hatte für einen Bankkunden und Immobilienkäufer den Kauf einer überteuerten Immobilie finanziert. Der Vertrieb, der die Verkaufsgespräche mit dem Immobilienkäufer führte, wurde im Darlehensvertrag der finanzierenden Bank benannt. Dies war ein Beleg für den Verdacht eines Zusammenwirkens. Die finanzierende DKB hat mehrere gleichgelagerte Immobilienkäufe finanziert. Diese Verbindung zwischen der finanzierenden Bank und dem Vertrieb wurde der DKB angelastet. Das Kammergericht kam zu dem Ergebnis eines "verbundenen Geschäftes".

Bei einem "verbundenen Geschäft" hat ausnahmsweise die Bank für das Verschulden des Vertriebes einzustehen, dies ergibt sich aus einer entwickelten Rechtsprechung der Gerichte.  Üblicherweise gilt der Grundsatz, dass eine Bank nur für den reinen Finanzierungsvertrag haftet. Die Gerichte sagen dann, der Kunde hat das Risiko, was er mit dem Geld macht. Arbeitet eine Bank jedoch eng mit dem Vertrieb zusammen und hat Kenntnis über die Art und Weise des Verhaltens des Vertriebes, so ist es anders. Dann wird er das Fehlverhalten des Vertriebes der Bank zugerechnet. Dann haftet die Bank auch für Fehler des Vertriebes.

Wie funktioniert das Geschäft von "Schrottimmobilien"?

Losgelöst von dem beschriebenen Einzelfall sind im Bereich des Immobilienmarktes und Vertriebes von Eigentumswohnungen seit Jahren neben den weißen Schafen auch die schwarzen Schafe. Die Stiftung Warentest berichtete unter dem 26. Juni 2012 von einem weiteren Fall des "gerade zu fünf Jahren Haft verurteilten Kay-Uwe Klug" (ehemals Geschäftsführer der KK Royal Basement, später IWC Management GmbH, Leuchte GmbH i. L.), der mit Hilfe von Mitarbeitern "unangekündigt potentielle Anleger mit Bedarf nach Altersvorsorge" angerufen - sogenanntes cool calling - und sie getäuscht hat, dass "sie sich durch Steuerersparnis und Wertzuwachs beim Kauf einer Immobilie finanzielle Unabhängigkeit für das Alter sichern könnten". In Wirklichkeit habe man den potentiellen Kunden "bescheidene und oft sanierungsbedürftige Eigentumswohnungen zu weit überhöhten Preisen" vermittelt. Im Rahmen solcher Immobilienkaufverträge über Eigentumswohnungen sei dann der Kaufpreis auch gleich über "einen Kredit der DKB" finanziert worden. Seit einiger Zeit sind bei den Gerichten die Klagen anhängig; besonders in Berlin.

In einem anderen Fall, über den die Pressestelle des Kammergerichtes im Juni 2012 berichtete, lag zwar kein verbundenes Geschäft vor, welches zu einer Haftung der finanzierenden Bank führte. Jedoch wurde das Berliner Immobilienhandels-Haus GRÜEZI Real Estate AG zur Rückabwicklung einer Immobilie verurteilt (KG, Urt. v. 15.06.2012 - 11 U 18/11). Der Präsident des Berliner Landgerichtes äußerte im Januar 2012 gegenüber der Zeitung, dass die Unternehmensgruppe Grüezi allein in 155 Gerichtsverfahren involviert sei.

Beim BSZ e.V. werden von Vertrauensanwälten ähnlich gelagerte Fälle betreut. Oftmals wird die Eigentumswohnung günstig aus Sanierungsfällen (Insolvenzen, Zwangsversteigerungen etc.) erworben. Anschließend wird sie zum drei- oder vierfach überteuerten Preis ahnungslosen Käufern angepriesen. In einem Verkaufsgespräches von geschulten Mitarbeitern im Strukturvertrieb wird regelmäßig eine lukrative Kapitalanlage ohne Risiko und zum "Steuer sparen" versprochen. Der Kaufpreis wird nicht selten mit Hilfe einer Bankfinanzierung nahezu komplett finanziert. Teilweise werden für das benötigte Eigenkapital vorhandene Rücklagen und Ersparnisse für den Kauf umfinanziert. Den lukrativen Gewinn streichen sich die Vermittler ein, während die Käufer oftmals auf einem hohen Schuldenberg sitzen bleiben.

Welche Rolle spielt dabei der Notar?

Beim Grundstückskauf bedarf es einer Beurkundung durch einen Notar. Da der Vertrieb bei solchen Geschäften oftmals ein Massengeschäft betreibt, braucht er einen Notar, der flexibel Beurkundungstermine vergibt ("Mitternachtsnotare"). In solchen Fällen wird der absprachegemäß jederzeit erreichbare Notar, der die unseriösen Verträge kurzfristig und jederzeit beurkundet, eingesetzt. Ein erfahrener Notar sollte erkennen, wenn ein ahnungsloser Käufer/in in Unkenntnis des Erwerbsgeschäftes einen Grundstückskaufvertrag beurkunden lassen will. Die Aufklärung des Erwerbers über die Folgen seines Handelns gehört zu den Pflichten des Notars.

Über einen weiteren Schrottimmobilienfall berichtete die Berliner Morgenpost am 18.07.2012. Demnach wirft die Staatsanwaltschaft dem Berlin Notar Marcel J. E., gegen den Untersuchungshaft vollstreckt wurde, gewerbs- und bandenmäßigen Betrug im Rahmen von weiteren "Schrottimmobilien-Fällen" in wenigstens 17 Fällen vor. Die Ermittlungen dauern an. Es gilt die Unschuldsvermutung. Aber selbst der Berliner Justizsenator hat in einer Veranstaltung der Rechtsanwaltskammer Berlin im März 2012 dargelegt, dass es in Belrin 7-8 Banden gibt, die mit Schrottimmobilien ihr Geld verdient haben. Es werden demnach noch weitere Fälle ans Licht kommen.

Was ist ein "verbundenes Geschäft"?

Ein verbundenes Geschäft liegt nicht schon dann vor, wenn ein Kaufgegenstand (hier eine Immobilie) erworben und gleichzeitig ein damit verbundenes Darlehen (hier eine Immobilienfinanzierung) bei einer Bank aufgenommen wurde. Als weitere Voraussetzung muss hinzukommen, dass der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Gerade in dem Merkmal der "wirtschaftlichen Einheit" steckt das Problem. Diese "wirtschaftlichen Einheit" ist erst dann anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers (hier des Vertriebes) bediente.

Worin liegt die juristische Problematik in den "Schrottimmobilien-Fällen"?

Der Normalfall der sogenannten Schrottimmobilien-Fälle ist davon geprägt, dass nach einer sorgfältigen Recherche des Sachverhaltes mit dem betroffenen Käufer der Nachweis des Beratungsverschuldens des Vermittlers geführt werden kann. Im Rahmen von ungewöhnlich ablaufenden Verkaufsgesprächen bei der Vertragsanbahnung häufig Versprechungen gemacht, die nicht der Realität entsprechen oder schlicht weg falsch sind. Die Käufer vertrauen dabei auf den größeren Wissensstand des Vermittlers und sie kaufen die Immobilie im Glauben an eine lukrative Kapitalanlage. Da derartige Immobilien relativ häufig im Rahmen von Strukturvertrieben veräußert werden und die Fälle der Vermittlerhaftung nicht nur einen Fall betreffen, verschwinden die Vermittlungsunternehmen oftmals schnell wieder vom Markt. Die Vertriebs-GmbHs gehen dann insolvent und die Gesellschafter der insolventen Gesellschaft oder Mittelsmänner tauchen kurze Zeit später mit einer gänzlich neuen Gesellschaft wieder auf. Der geprellte Käufer kann dann zwar wegen seines Schadens einen Haftungsprozess führen, kann das Urteil aber nicht erfolgreich vollstrecken.

Entscheidet das Gericht, dass die finanzierende Bank für den entstandenen Schaden haftet, steht dem Immobilienkäufer ein solventer Gegner gegenüber. Die Haftung der Bank beschränkt sich nur auf die Fälle, in denen der Käufer ein sogenanntes verbundenes Geschäft nachweist. Das ist die Ausnahme von der Regel und wurde auch im vorliegenden Fall, den das Kammergericht per Urteil vom 31. Mai 2012 entschieden hatte, nur unter bestimmten Voraussetzungen angenommen. In der praktischen Beratung durch den Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht kommt es darauf an, einen hervorgehobenen Wissensstand der finanzierenden Bank beweisen zu können. Dieses Rechtsgebiet gilt als schwierig und bedarf einer sorgfältigen Sachverhaltsaufklärung durch erfahrene Fachanwälte. Weiter ist die Erfahrung aufgrund von anderen Schrottimmobilienfällen notwendig.

Die Bank wehrt sich

Zurück zu dem Fall, den das Kammergericht per Urteil vom 31.05.2012 (12 U 218/10) entschieden hatte. Gegenüber der Stiftung Warentest hatte die Sprecherin der DKB bereits erklärt, dass die Bank gegen das Urteil des Kammergerichtes vom 31. Mai 2012 Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einreichen möchte. Sollte die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg haben, wird sich der BGH doch noch mit dem Fall befassen müssen und das Urteil auf Rechtsfehler überprüfen. Gegenwärtig ist die Entscheidung des Kammergerichts nicht rechtskräftig. Sollte das Urteil des Kammergerichtes jedoch Bestand haben, wird sich die DKB noch auf weitere Fälle der Verurteilung zum Schadensersatz einrichten müssen. Hintergrund ist hier, dass es noch eine größere Zahl ähnlich gelagerte Fälle gibt, bei denen die Bank in gleichgelagerter Weise mit dem Vertrieb des Immobilienverkaufes zusammenarbeitete.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in immobilien  durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schrottimmobilien + Immobilienrückabwicklung" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Samstag, August 18, 2012

Griechenland-Anleihen – Schadensersatz bei falscher Anlageberatung


Anleger, denen die griechischen Staatsanleihen als sichere Kapitalanlagen verkauft wurden, haben gute Chancen, dass sie Schadensersatz fordern können. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht informiert.


Die Finanzsituation Griechenlands sorgt für immer neue Debatten, wie im Fall des finanziell angeschlagenen Staates verfahren werden soll. Die sich weiter zuspitzende Lage Griechenlands betrifft auch Privatanleger, die zwischen Ende 2010 und März 2012 von Banken die griechischen Staatspapiere als sichere Kapitalanlage empfohlen bekamen. Doch der Schuldenschnitt im Frühjahr 2012 sorgte für ein böses Erwachen.

Die alten Griechenland-Anleihen wurden größtenteils in neue Papiere umgetauscht. Für die Anleger deutete dies, dass sie auf einen Großteil ihres Geldes verzichten mussten. Die neuen griechischen Anleihen haben auch eine deutlich längere Laufzeit. Sie sind erst 2042 fällig und werden deutlich geringer verzinst. Anleger, die in die sicher geglaubten Anleihen des Staates Griechenland investiert haben, stehen vor der Frage, wie sie handeln sollen.

In vielen Fällen bestehen Schadensersatzansprüche der Anleger von Griechenlandanleihen, insbesondere dann, wenn sie eine sichere Anlage mit einer kurzen Laufzeiten wünschten. Auch wenn Staatsanleihen früher als sicher galten, hätte im Rahmen der Finanzkrise zumindest auf die bestehenden Risiken von Staatsanleihen Griechenlands hingewiesen werden müssen. Bereits die Krise des Landes Argentinien hat gezeigt, dass Staatsanleihen mitnichten sicher sind. Gerade bei Ländern, die finanziell nicht gut da stehen, bergen Staatsanleihen erhebliche Gefahren.

Commerzbank empfahl besonders vielen Anlegern Griechenland-Anleihen

Zu den Banken, die besonders in die Schusslinie geraten sind, zählt die Commerzbank, die vielen Anlegern Griechenland-Anleihen als sichere Geldanlagen ans Herz legte. Jetzt setzt sich ein Teil der  betroffenen Anleger gegen die Commerzbank zur Wehr: Sie fordern Schadensersatz wegen Falschberatung. Anleger, denen Griechenland-Anleihen von der Commerzbank oder anderen Banken als sichere Kapitalanlage empfohlen wurden und die ebenfalls das Gefühl haben, dass bei ihrer Beratung Fehler passierten, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Ein Fachanwalt kann prüfen, welche individuellen Ansprüche hinsichtlich der Griechenland-Anleihen bestehen.

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De Beira-Marktmanipulation kommt vor Gericht: Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an!


Staatsanwaltschaft Stuttgart erhebt Anklage. Erster Termin zur mündlichen Verhandlung! Millionen sicher gestellt! Eile ist geboten! Geschädigte schließen sich im BSZ e.V. zusammen!


Einer der größten Fälle von mutmaßlicher Marktmanipulation in Deutschland kommt vor Gericht. Vier Angeklagten wird vorgeworfen, den Kurs der Aktie De Beira im Zeitraum 15.05.2006 bis 15.06.2006 durch massive Kaufempfehlungen, die teils unrichtige und irreführende Angaben enthielten, beeinflusst zu haben und dadurch mehr als 38 Mio. Euro Gewinn erzielt zu haben. Der erste Termin vor der Großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart mit dem Az. 6 KLs 157 Js 39604/12 ist am 21.08.2012, die Fortsetzung folgt am 30. August, 6. 7., 11. 12. und 18. September 2012.

Die vier Verantwortlichen sollen die Aktie von De Beira massiv zum Kauf empfohlen haben, und dabei verschwiegen haben, dass sie im Besitz eines erheblichen Anteils der Aktien waren. Durch die Manipulation von De Beira soll der Kurs sich innerhalb weniger Wochen verzehnfacht haben, bevor er dann jäh abstürzte, Anleger erlitten erhebliche Verluste.

Eine sehr positive Nachricht für geschädigte Anleger von De Beira ist, dass die Staatsanwaltschaft diversen Medienberichten zufolge Vermögenswerte in Millionenhöhe bei den Verantwortlichen sicher stellen konnte. Dies wurde den BSZ e.V-Vertrauensanwälten inzwischen von den zuständigen Ermittlungsbehörden bestätigt. "Wir werden daher versuchen, diese Vermögenswerte für die Geschädigten im Wege der Rückgewinnungshilfe von den Strafverfolgungsbehörden freizubekommen," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte konnten inzwischen mit den Strafverfolgungsbehörden Kontakt aufnehmen und in Erfahrung bringen, wer Aussicht auf Entschädigung hat:

"In einem Gespräch mit den Strafverfolgungsbehörden wurde uns mitgeteilt, dass vor allem Anleger, die in dem Zeitraum zwischen Mai 2006 bis einschließlich Juli 2006 Aktien von DeBeira gekauft haben, Chancen auf Entschädigung haben dürften. Wann und ob die Aktien inzwischen wieder verkauft wurden, soll hingegen nicht beachtlich sein. Auch wurde uns gegenüber bestätigt, dass die Gelder, die sicher gestellt wurden, sich in der Schweiz befinden sollen," so Rechtsanwalt Dr. Späth.

Allerdings sollten Geschädigte unbedingt einen versierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragen, da Geschädigte nur durch einen sog. "Titel" die Möglichkeit haben, auf die Gelder zuzugreifen. "Die Staatsanwaltschaft hat uns inzwischen telefonisch bestätigt, dass nur z.B. durch ein zivilrechtliches Urteil gegen die Verantwortlichen für Geschädigte die Möglichkeit besteht, auf die von der Staatsanwaltschaft sicher gestellten Gelder zuzugreifen. Eile ist daher geboten, denn bei der Rückgewinnungshilfe gilt das sog. "Prioritätsprinzip", d.h., wer zuerst kommt, mahlt zuerst und kann zuerst auf die sichergestellten Gelder zugreifen," so Dr. Späth.

Geschädigte sollten also umgehend tätig werden, denn nur wer umgehend einen Titel erwirkt, hat die Chance, umgehend auf die sichergestellten Gelder zugreifen zu können, bei Anlegern, die zu spät kommen, besteht leider die Gefahr, dass für sie keine Gelder mehr zu verteilen sind.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen  betreffs De Beira  durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "De Beira" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18. August 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drws

Freitag, August 17, 2012

Apollo Pro Screen Filmfonds - Es droht Verjährung von Ansprüchen


Die Anleger des Filmfonds Apollo Pro Screen werden mit Steuernachforderungen konfrontiert. Was können die Anleger des bereits aufgelösten Filmfonds noch unternehmen? Welche Rechte und Ansprüche stehen Anlegern zu? Drohende Verjährung! 

Der Filmfonds Apollo Pro Screen wurde bereits Ende 2010 aufgelöst. Die Anleger des Filmfonds bekommen auch noch 1 ½ Jahre später die Nachwirkungen ihrer Kapitalanlage zu spüren. Das Finanzamt meldete sich unlängst bei Anlegern des Apollo Pro Screen. Es drohen erhebliche Steuernachforderungen für die Jahre 2009 und 2010. Dabei wurde den Anlegern der Medienfonds Apollo Pro Screen seinerzeit als Steuersparmodell angepriesen. In dieser Hinsicht sind die jetzigen Steuernachforderungen besonders bitter.

Darüber hinaus ging die Investition in den Medienfonds ging meist mit einem Darlehen einher. Und auch aus dieser Richtung kann Anlegern weiteres Ungemach drohen, sollte das Darlehen noch nicht abgezahlt sein. Gibt es für die Anleger des Fonds Apollo Pro Screen noch die Chance auf ein Happy End? Ob dem so ist, und was Anleger des Apollo Pro Screen noch unternehmen können, kann im Rahmen einer rechtlichen Beratung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht ausgelotet werden.

Anleger des Apollo Pro Screen können dann Ansprüche geltend machen, wenn bei der Anlageberatung Fehler passierten. Zum Beispiel, wenn sie vor der Investition in den Medienfonds durch die Anlageberater nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt wurden. So handelt es sich bei dem Apollo Pro Screen um ein Unternehmen mit verschiedenen Risiken.  Schon wegen des unternehmenstypischen Totalverlustrisikos ist die Beteiligung an einem Medienfonds wie dem ApolloProScreen keine sichere Kapitalanlage und schon gar nicht für die Altersvorsorge geeignet.

Ansprüche drohen zu verjähren

Da der Apollo Pro Screen bereits vor Jahren auf den Markt kam, muss auch eine mögliche Verjährung der Ansprüche im Blick gehalten werden. Da es Möglichkeiten gibt, eine drohende Verjährung "abzuwenden", sollten Anleger des Medienfonds nicht zögern, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden. Im Rahmen einer Überprüfung der Kapitalanlage kann geklärt werden, welche Ansprüche den Anleger des Apollo Pro Screen zustehen und welche Möglichkeiten ihnen offen stehen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen  betreffs Film- und Medienfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Apollo Medienfonds/ Pro Screen Filmfonds " gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17. August 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drst

AXA Immoselect - Anleger können Schadensersatzansprüche überprüfen lassen.


Der aufgelösteFonds AXA Immoselect veräußert eine weitere Immobilie, kann aber nicht den Verkehrswert erzielen. Welche Ansprüche können die Anleger geltend machen, die nicht weiter an der Abwicklung teilnehmen möchten.


Der Immobilienfonds AXA Immoselect hat im Rahmen der Abwicklung eine weitere Immobilie verkaufen können. Ein Objekt in Belgien wechselte den Eigentümer. Diese eigentlich gute Nachricht wird in der ad-hoc-Meldung vom 09.08.2012 allerdings relativiert. Der Verkaufspreis der belgischen Fondsimmobilie lag 44 % unter dem letzten festgestellten Verkehrswert. Somit befinden sich insgesamt noch 64 Immobilien im Portfolio des AXA Immoselect. Das Management des offenen Immobilienfonds hat nach der Auflösung im Jahr 2011 noch bis in Jahr 2014 Zeit, um den Fonds abzuwickeln.

Für Anleger, die nicht weiter auf ihr übriges, noch im Fonds befindliches Geld warten möchten, stellt sich die Frage, welche Alternativen zur Abwicklung es gibt. Ein Verkauf der Anteile des AXA Immoselect an der Börse ist trotz der Abwicklung weiterhin möglich. Allerdings birgt ein Börsenverkauf Verlustrisiken. Aktuell bewegt sich der Börsenkurs bei etwa der Hälfte des Werts eines Anteils. Da auch Verkaufsgebühren fällig werden, ist ein Börsenverkauf momentan nicht für jeden Anleger des AXA Immoselect die erste Wahl.

Alternativen zur weiteren Teilnahme an der Abwicklung

Eine Alternative zum weiteren Abwarten der Abwicklung und zum Börsenverkauf bietet die rechtliche Überprüfung der Kapitalanlage durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Für Anleger des AXA Immoselect gibt es neben der Möglichkeit, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung geltend zu machen, auch eine weitere Möglichkeit. Anleger, die angesichts der langen Dauer nicht weiter an der Abwicklung des AXA Immoselect teilnehmen möchten, können sich bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht über ihre individuellen Rechte und Ansprüche informieren. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien vertreten  bereits viele Anleger, die in den offenen Immobilienfonds AXA Immoselect investiert hatten.

 Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen  betreffs AXA Immoselect durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "AXA Immoselect" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17. August 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drst


Lloyd Fonds Schiffsportfolio II: Anleger des Schiffsfonds müssen über Verkauf zweier Schiffe entscheiden.


Auf einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung müssen die Anleger des Schiffsfonds Lloyd Fonds Schiffsportfolio II über den Verkauf der beiden Schiffe MS Annina Schulte und MS Valentina Schulte. Anleger können prüfen lassen, ob ihnen Schadensersatzansprüche zustehen.


Die Anleger des Schiffsfonds Lloyd Fonds Schiffsportfolio II sollen bei einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung über den Verkauf der beiden Schiffe MS Annina Schulte und MS Valentina Schulte entscheiden. Bereits im Frühjahr wurde den Anlegern der Schiffsbeteiligung Lloyd Fonds Schiffsportfolio II über die „angespannte Liquiditätslage“ der beiden Schiffsgesellschaften berichtet. Eine Sanierung ohne einen Forderungsverzicht der Banken wird in dem Schreiben vom 15.08.2012 als nicht „vernünftig“ bezeichnet, weswegen jetzt der Verkauf der MS Annina Schulte und MS Valentina Schulte angestrebt werde.

In der Beschlussvorlage des Schreibens vom 15.08.2012 ist vorgesehen, dass die beiden Schiffe des Lloyd Fonds Schiffsportfolio II „ohne Vorgabe eines Mindestveräußerungserlöses“ verkauft werden sollen. Zwar prognostiziert die Fondsgesellschaft, dass der „durch den Verkauf der beiden Schiffe entstehende Verlust in den folgenden Jahren wieder aufgefangen“ werden könne. Ob dies tatsächlich der Fall sein wird, ist allerdings – wie stets bei Prognosen – noch offen. Die anderen vier Schiffe des Lloyd Fonds Schiffsportfolio II – MS Memphis, MS Chicago, MS Lloyd Don Carlos und MS Lloyd Don Giovanni – müssen sich ebenfalls bei den aktuell schwierigen Bedingungen am Markt bewähren.

Geringe Charterraten verursachten bereits im letzten Jahr Probleme

Bereits im letzten Jahr hatten die Schiffe des Lloyd Fonds Schiffsportfolio II mit wirtschaftlichen Engpässen zu kämpfen. Es konnten nur geringe Charterraten erzielt werden, was die Einnahmen der Schiffe reduzierte. Aber auch die Darlehen der Schiffe verursachen Probleme: So verstießen verschiedene Schiffe bereits gegen die sogenannte 105 %-Klausel, die den Banken Sonderkündigungsrechte bei den Krediten einräumt. Und es mussten wegen der unzureichenden Einnahmen mit den finanzierenden Banken bereits Tilgungsstundungen vereinbart werden.

Darüber hinaus sorgen Fremdwährungskredite in japanischen Yen für unausgeglichene Bilanzen der Schiffe des Lloyd Fonds Schiffsportfolio II. Vor der Finanzkrise waren solche Fremdwährungskredite bei Schiffsfonds sehr beliebt, da sie wegen des Kursgefälles eine günstige Tilgung ermöglichen sollten. Seinerzeit war der Yen eine schwache Währung. Wegen des Kursgefälles gegenüber dem US-Dollar – der Währung, in der das Tagesgeschäft der Schifffahrt abgewickelt wird – ermöglichte dies eine günstige Kredittilgung. Aufgrund des unerwarteten Höhenflugs des Yen kehrte sich dieser Effekt ins Gegenteil um und die Tilgung der Kredite ist jetzt teurer als ursprünglich kalkuliert. Diese Entwicklung brachte bereits die Finanzen vieler Schiffsfonds ins Ungleichgewicht.

Anlegern des Lloyd Fonds Schiffsportfolio II können Schadensersatzansprüche zustehen

Anleger des Lloyd Fonds Schiffsportfolio II können nun an der Abstimmung teilnehmen, um ihrer Auffassung hinsichtlich eines Verkaufs der MS Valentina Schulte und MS Annina Schulte Gewicht zu verleihen. Doch was können Anleger darüber hinaus unternehmen? Eine Option ist die Beratung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. So kann im Rahmen einer Überprüfung der Kapitalanlage ausgelotet werden, ob Anlegern der verlustfreie Ausstieg aus dem Lloyd Fonds Schiffsportfolio II ermöglicht werden kann. Um dies zu erreichen, kann beispielsweise die Anlageberatung auf Fehler überprüft werden.

Im Rahmen einer Anlageberatung müssen die Berater über die Funktionsweise und die Risiken eines Schiffsfonds aufklären. Wurden Anleger nicht über die Risiken, die sich aus dem unternehmerischen Charakter eines Schiffsfonds ergeben, aufgeklärt, stehen Schadensersatzansprüche im Raum. Denn nicht jedem Anleger wurde in der Anlageberatung erklärt, dass es sich bei einem Schiffsfonds um ein Unternehmen handelt. Daher sind Schiffsfonds auch keine sichere Kapitalanlage oder nicht für die sichere Altersvorsorge geeignet. Auch mussten Anleger darauf hingewiesen werden, dass sie sich nicht jederzeit problemlos von ihrer Beteiligung an einem Schiffsfonds trennen können. Der Zweitmarkt für „gebrauchte“ Fondsanteile ist nicht geregelt und ein Verkauf der Beteiligungen am Lloyd Fonds Schiffsportfolio II ist daher nicht immer möglich.


Haben Anleger des Lloyd Fonds Schiffsportfolio II, das Gefühl, dass ihr Beratungsgespräch Defizite aufwies, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Fehlerhafte Anlageberatungen lösen Schadensersatzansprüche der Anleger gegenüber der beratenden Bank. Anleger des Lloyd Fonds Schiffsportfolio II, die von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten werden, werden aus diesem Grund Schadensersatzansprüche geltend machen. In Kürze wird eine Schadensersatzklage gegen die Deutsche Bank erhoben werden.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Anlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/Lloyd Fonds Schiffsportfolio II" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.  


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drst

Donnerstag, August 16, 2012

Prorendita 2 – Banken haften für falsche Beratung – Interessengemeinschaft


Banken wie die Commerzbank und Anlageberater haften, wenn sie Anleger des Lebensversicherungsfonds Prorendita 2 falsch berieten. Anleger können sich parallel auch an einer Interessengemeinschaft beteiligen.


Der Lebensversicherungsfonds Prorendita 2 investiert in „gebrauchte“ britische Kapitallebensversicherungen. In den Jahren 2005 bis 2006 beteiligten sich  rund 2.350 Anleger an dem Lebensversicherungsfonds Prorendita 2. Vertrieben wurden die Beteiligungen meist von der Commerzbank. Der Fonds bezahlt für die Versicherten die Beiträge und kann im Gegenzug mit den Policen handeln oder im Sterbefall die Versicherungssumme kassieren. Jedoch entwickelten sich viele Lebensversicherungsfonds nicht wie erwartet, und auch die Anleger des Prorendita 2 mussten auf die prognostizierten Ausschüttungen verzichten.

Änderungen auf dem britischen Versicherungsmarkt sorgten dafür, dass sich viele Lebensversicherungsfonds einem gewandelten Markt gegenüber sahen. Durch die Finanzkrise sahen sich die britischen Lebensversicherer gezwungen, die Rückkaufwerte der Policen sowie die Schlusszahlungen zu verringern. Auch erlahmte der Policenhandel. Dies brachte die Kalkulationen etlicher Lebensversicherungsfonds ins Wanken, da sich Lebensversicherungsfonds über die Erlöse aus dem Policenhandel und den Schlusszahlungen finanzieren. An dem Fonds Prorendita 2 ging diese Entwicklung ebenfalls nicht spurlos vorüber: Die angenommene Rückzahlungsquote hat sich deutlich vermindert.

Interessengemeinschaft und Schadensersatzklagen für Anleger der Prorendita-Fonds

Anleger des Prorendita 2, die ihr Geld angesichts der langen Restlaufzeit des Fonds bis ins Jahr 2019 keinen weiteren Risiken aussetzen möchten, sollten erwägen, ihre Beteiligung an dem Lebensversicherungsfonds rechtlich überprüfen zu lassen. In der rechtlichen Beratung von Anlegern zeigt sich immer wieder, dass die Anlageberatung oft zu wünschen übrig ließ und Defizite aufwies. Beispielsweise versäumten die Berater häufig, die Anleger über  die Funktionsweise eines Lebensversicherungsfonds aufzuklären. Auch wussten nicht alle Anleger über den unternehmerischen Charakter eines Lebensversicherungsfonds und die damit verbundenen Risiken Bescheid. Dabei verträgt sich das Risiko des Totalverlusts nicht mit dem Konzept einer sicheren Geldanlage!

Haben Anleger, die in den Fonds Ideenkapital Prorendita 2 investierten, das Gefühl, dass auch ihre Anlageberatung Fehler aufwies, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Im Fall einer Falschberatung bestehen gute Chancen der Anleger, dass sie sich von ihrer Beteiligung an dem Lebensversicherungsfonds Prorendita 2 lösen können und Schadensersatz verlangen können. Die BSZ e.V Anlegerschutzkanzleien beraten bereits Anleger des Lebensversicherungsfonds Ideenkapital Prorendita 2. In Zusammenarbeit mit den Fachanwälten wird hierzu vom BSZ e.V. eine Interessengemeinschaft für Anleger der Prorendita-Fonds angeboten, damit Anleger gemeinsam gegen die Fondgesellschaft vorgehen können.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus der Anlage Prorendita Fonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " Prorendita Fonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49 
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Telefon: 06071-9816810   
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