Donnerstag, August 12, 2010

Anlegern des VIP Medienfonds 2 drohen massive Verluste

Auf Grund der zahlreichen Rechtstreitigkeiten im Zusammenhang mit den VIP Medienfonds 3 und 4 rückte der VIP Medienfonds 2 in den Hintergrund. Doch auch die Anleger des VIP Medienfonds 2 haben mit massiven Problemen zu kämpfen. Dies sogar in zweierlei Hinsicht: Zum Einen drohen den VIP 2 Anlegern Steuernachzahlungen in erheblichem Umfang, zum Anderen steht sogar im schlimmsten Fall ein Totalverlust der Einlage zu befürchten.

Die Fondsgeschäftsführung hat den Zeichnern der Film und Entertainment VIP Medienfonds 2 GmbH & Co. KG kürzlich mitgeteilt, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet und dass auf Seiten der Fondsgesellschaft noch Verbindlichkeiten sowie nicht bilanzierte Verpflichtungen in erheblichem Umfang bestünden. Diese Verpflichtungen müssen bei Realisierung von Erlösen aus der Bibliotheksverwertung vorrangig vor Ausschüttungen bedient werden. Selbst nach Mitteilung der Fondsgesellschaft ist daher nicht davon auszugehen, dass nach der Befriedigung der Gläubiger ein Liquiditätserlös verbleibt, der an die Gesellschafter verteilt werden könnte.

Im Gegenteil: Es besteht derzeit sogar das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, der zahlreiche VIP Medienfondsanleger betreut.

Der VIP Medienfonds 2 war so konstruiert, dass die Gesellschafter lediglich 55 % der Zeichnungssumme zuzüglich 3 % Agio aus Eigenmitteln leisten mussten. Für die restlichen 45 % besteht daher grundsätzlich nach wie vor eine Haftung der Gesellschafter. Falls das Fondsvermögen nicht ausreicht, um die noch bestehenden Verpflichtungen des Fonds zu begleichen, besteht die massive Gefahr, dass die Anleger dann zur Zahlung des ausstehenden Teils der Kommanditanlage aufgefordert werden.

Rechtsanwalt Alexander Kainz von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, der bereits VIP Medienfonds 2 Anleger vertritt und der das erste Urteil im Zusammenhang mit dem VIP Medienfonds 4 gegen die beratende Commerzbank AG vor dem Landgericht München I und vor dem Oberlandesgericht München erstritt, meint hierzu:

„In Anbetracht der Mitteilungen der Fondsgesellschaft besteht die begründete Gefahr, dass Nachforderungen auf die Anleger zukommen. Darüber hinaus stehen nach wie vor Steuernachforderungen der Finanzbehörden im Raum, die regelmäßig mit 6 % p. a. zu verzinsen sind. Die Anlage in den VIP Medienfonds 2 kann daher für die Anleger zu einem finanziellen Desaster ausarten.“

Anleger des VIP Medienfonds 2 sollten sich daher an einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Dies insbesondere auch deshalb, weil möglicherweise zum Jahresende 2010 eine Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.

In nicht wenigen Fällen bestehen begründete Ansatzpunkte für die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung, wenn beispielsweise der Anleger nicht auf die mögliche Nachschusspflicht, das Totalverlustrisiko oder die gezahlten Provisionen hingewiesen wurde.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „VIP" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, August 09, 2010

BGH weitet Anlegerschutz mit Urteil vom 22. Juli 2010 weiter aus:

Keine grobe Fahrlässigkeit des Anlegers, wenn dieser den Prospekt nicht innerhalb der Widerrufsfrist zur Kenntnis nimmt; dies gilt auch bei kreditfinanzierten Kapitalanlagen.

Der Bundesgerichtshof weitet seine Rechtsprechung weiter aus, wonach die unterbliebene Durchsicht eines Emissionsprospektes keine den Verjährungsbeginn auslösende grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers darstellt

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 22. Juli 2010, Az.: III ZR 99/09 seine anlegerfreundliche Rechtsprechung ausgeweitet. Der BGH hatte mit Urteil vom 08. Juli 2010, Az.: III ZR 249/09 entschieden, dass es auch in verjährungsrechtlicher Hinsicht keine grobe Fahrlässigkeit eines Anlegers darstellt, wenn sich dieser auf die mündliche Darstellung des Anlagevermittlers verlässt und die mündlich erteilten Auskünfte des Anlagevermittlers nicht anhand eines ihm übergebenen Emissionsprospekts überprüft.

In dem zwischenzeitlich mit vollständigen Entscheidungsgründen vorliegenden Urteil vom 22. Juli 2010, Az.: III ZR 99/09 hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung bestätigt und weiter ausgebaut. Der Bundesgerichtshof stellt in der Entscheidung vom 22. Juli 2010 klar, dass der Anleger auch nicht innerhalb laufender Widerrufsfrist dazu verpflichtet ist, die mündliche Beratung anhand des Emissionsprospektes nachzuprüfen. Streitpunkt in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war, ob die unterbliebene Durchsicht des Emissionsprospektes grob fahrlässig im Sinne des § 199 BGB war und daher die dreijährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt wurde.

Die Widerrufsfrist soll den Anleger, so der Bundesgerichtshof, in die Lage versetzen, gegebenenfalls andere Angebote zu prüfen und die Zweckmäßigkeit seiner Anlageentscheidung zu überdenken. Dies führt aber allenfalls zu einer leicht gesteigerten Obliegenheit, den Prospekt auf Risiken zu prüfen, deren Verletzung aber nicht als grob fahrlässig einzustufen sei.

Auch der Umstand, dass ein Anleger zur Finanzierung einer Beteiligung Fremdkapital in Form eines Kredits aufnimmt, führt zwar dazu, dass ein solcher Anleger zu größerer Vorsicht Anlass hat als ein "liquider" Anleger, bedeutet aber nicht, dass die unterbliebene Durchsicht des Emissionsprospektes als grob fahrlässig zu qualifizieren ist.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erteilte der Auffassung vieler Oberlandesgerichte, der Anleger sei verpflichtet, den Emissionsprospekt innerhalb laufender Widerrufsfrist durchzulesen, eine deutliche Absage.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz, der die Klagepartei in den ersten beiden Rechtszügen vor dem Landgericht Potsdam und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht vertreten hat, ist zu begrüßen. Denn sie stellt klar, dass der Anleger nicht dazu verpflichtet ist, im Interesse des Beraters möglichst frühzeitig für einen Beginn der Verjährung zu sorgen, sondern sich in erster Linie auf die ihm zuteil gewordene Beratung verlassen darf, die auch Grundlage seiner Anlageentscheidung war.

Der Bundesgerichtshof schiebt damit der allzu leichtfertigen Annahme einer Verjährung von Schadensersatzansprüchen, nur weil Anleger die mündliche Darstellung von Anlageberatern / Anlagevermittlern nicht anhand des Prospektes kontrollieren und in Zeichnungsscheinen eine Bestätigung über die Kenntnisnahme des Prospektinhalts / der Risiken unterzeichnet haben, einen Riegel vor.

Vor diesem Hintergrund dürfte auch die Rechtsprechung einiger Land- und Oberlandesgerichte, wonach der Anleger zur laufenden Überprüfung seiner Kapitalanlage anhand der Durchsicht von Geschäftsberichten verpflichtet sein soll, nicht haltbar sein.


Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, August 06, 2010

Madoff: Bernd-Greisinger-Fonds im Fokus!

Mitgliedskanzleien der „Globalen Anwaltsallianz im Fall Madoff“ prüfen Ansprüche in Sachen Bernd Greisinger-Fonds! Wurde die zulässige Investitionsquote bei Madoff überschritten?

Madoff: Inzwischen konnten Mitgliedskanzleien der „Globalen Anwaltsallianz im Fall Madoff“ mit Mitgliedskanzleien in über 20 Ländern diverse Vergleiche mit diversen Banken weltweit abschließen. Zwar noch nicht in Deutschland, aber auch hier wächst inzwischen der Druck auf die beteiligten Banken und Vermögensverwalter.

Insbesondere im Fall der sog. „Bernd Greisinger-Fonds“ prüfen die deutschen Mitgliedskanzleien der „Globalen Anwaltsallianz im Fall Madoff“ inzwischen, ob nicht z.B. ein Verstoß gegen das Investmentgesetz vorgelegen haben könnte. Laut Investmentgesetz dürfen bis zu 20 % in einen bestimmten Zielfonds investiert werden. „Die diversen Bernd Greisinger-Fonds waren aber teilweise mit über 40 % bei Madoff investiert. Wir prüfen gerade für Geschädigte, ob dies zulässig war,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, der deutsche Sprecher der „Globalen Anwaltsallianz im Fall Madoff“.

Betroffene „Madoff“-Anleger können sich dem BSZ e.V. anschließen, um Zugang zu der „Globalen Anwaltsallianz im Fall Madoff“ zu erhalten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc (real Estate)

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

S&K Sachwert AG: BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte informieren

Unter dem Motto „Wir verhelfen Ihnen zu einem Lächeln“ wirbt die S&K Sachwert AG auf ihrer eigenen Homepage um Anleger. Die S&K Sachwert AG wendet sich beispielsweise an Anleger, die sich von ihrer Lebensversicherung trennen möchten. Um nicht den oftmals niedrigen Rückkaufswert realisieren zu müssen, haben viele Anleger in der Vergangenheit ihre Police auf dem Zweitmarkt veräußert und dadurch einen höheren Betrag erhalten.

Da der Zweitmarkt für Lebensversicherungen eingebrochen ist, hält sich die Nachfrage nach gebrauchten Lebensversicherungspolicen sehr in Grenzen. Unternehmen wie die S&K Sachwert AG bieten jenen Personen, die ihre Lebensversicherung veräußern möchten, drei Auszahlungsvarianten mit drei Laufzeiten und drei Auszahlungsformen an.

Der Anleger soll hierbei mindestens die Hälfte des Guthabens, welches er bei der Veräußerung erzielt, bei der S&K Sachwert AG anlegen. Diese verspricht dann, den Rückkaufswert um 200 oder 300 % nach gewissen Zeiträumen zu vermehren. Wie die Zeitschrift „Capital“ in ihrer Ausgabe 6/2010 berichtet, sind die von der S&K Sachwert AG versprochenen Renditen ohne Risiken nicht zu bewerkstelligen.

Darüber hinaus wird der S&K Sachwert AG vorgeworfen, nicht transparent mit ihren Investitionen umzugehen. Hauptrisiko des Anlegers, der sich hierauf einlässt, ist, dass die Zahlungsversprechen nur eingelöst werden können, solange der Versprechende die notwendige Bonität aufweist. Dies bedeutet, der Anleger trägt das Insolvenzrisiko. Er hat mithin seine Lebensversicherung mit Todesfallschutz veräußert und bekommt nur einen Teil des von dem Unternehmen ermittelten Rückkaufswertes ausbezahlt, da der Rest in alternative und nicht selten unsicherere Anlagen investiert wird.

Anlegern, die ein derartiges Geschäft bereits getätigt haben und nicht auf die Verlustrisiken, die bis zu einem Totalverlust reichen können, aufmerksam gemacht wurden, steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch zu. Der Anleger muss unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung bei fehlerhafter Beratung so gestellt werden, wie wenn er die Anlage bei der S & K Sachwert AG nicht gezeichnet hätte. Es besteht in diesem Fall also ein Anspruch auf volle Rückabwicklung.

Anleger, die sich fehlerhaft beraten fühlen, sollten daher, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „S&K Sachwert AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Jetzt Schnell und kostengünstig aus Ungeliebten Kapitalanlagen aussteigen!

in den letzten Jahren ist es zahlreichen Anlegern gelungen sich von ungeliebten und ruinösen weil unwirtschaftlichen und unter falschen Versprechungen vermittelten Anlagen zu lösen. Dies betraf Immobilien-, Schiffs- und Filmfonds sowie Lebensversicherungen und Zertifikate (Lehmann). In den allermeisten Fällen war der rechtliche Ansatz hierfür eine falsche, weil nicht anlegergerechte Beratung bzw. dem Anleger verheimlichte Vermittlungsprovisionen beziehungsweise weil verdeckte Rückvergütungen nicht berücksichtigt wurden.

Falschberatung kann dabei in vielen Formen stattfinden. So kann etwa die Bezeichnung der Anlage als „sicher“ immer dann Schadensersatzansprüche auslösen, wenn die Anlage in Wahrheit gar nicht so sicher ist wie von der vermittelten Stelle versprochen. Häufig werden entsprechende Fragen von Anlegern nach Risiken mit der Bemerkung vom Tisch gewischt im Prospekt wären nur aus rechtlichen oder formalen Gründen rein theoretisch bestehende Risiken aufgelistet. Diese bestünden in Wahrheit aber nicht und die Anlage sei, etwa als Altersvorsorge, weitgehend risikofrei. Viele Anleger berichten sogar, dass ihnen Prospekte nicht einmal überlassen wurden.

Hier muss ein Anleger allerdings beweisen können, dass er nicht anlegergerecht, zum Beispiel nicht seinem Risikoprofil und seinen Erfahrungen entsprechend, beraten wurde und daß die vermittelte Anlage tatsächlich risikobehaftet ist. Diesen Beweis zu erbringen ist möglich aber nicht immer einfach.

In dieser Konstellation besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Schadensersatzanspruch. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich darin, dass sich der Anleger von seiner ungeliebten Beteiligung lösen kann indem er diese zurück gibt und seine Einlage abzüglich eventuell erhaltener Vorteile (zum Beispiel evtl. Ausschüttungen) zurück erhält.

Ferner haben Banken und Vermittler ein eigenes Provisionsinteresse an der Vermittlung, da Provisionen ein wichtiger Bestandteil in der Vergütungsstruktur sind. Über diese Interessenkollision hat die Stiftung Warentest über ihre Zeitschrift Finanztest in den letzten Jahren häufig und ausführlich kritisch berichtet. Diese Provisionen wurden in zahlreichen Fällen den Anlegern nie offen gelegt. Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch dies einen auf Rückabwicklung der Anlage gerichteten Schadensersatzanspruch auslösen kann.

In vielen Fällen gibt es allerdings zusätzlich eine meist unbeachtete Möglichkeit die Anlage rückabzuwickeln indem man formale Fehler im Prospekt beziehungsweise Zeichnungsunterlagen geltend macht. Häufig kann im Falle formaler Rechtsverstöße ohne die praktisch sehr häufigen Beweisprobleme (oft fehlt es an eigenen Zeugen oder die Zeugen der Gegenseite fürchten bei wahrheitsgemäßer Aussage sich selbst zu belasten) die Anlage außergerichtlich gegen Rückzahlung der Einlage zurückgegeben werden. Dies gelang in den letzten Jahren in zahlreichen Fällen von Immobilien-, Schiffs- und Filmfonds sowie Lebensversicherungen. Der Vorteil bei einem außergerichtlichen Ansatz ist die sehr schnelle Abwicklung. Diese ist zudem in aller Regel weit kostengünstiger als ein langwieriges und riskantes gerichtliches Verfahren.

Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung -Spezialinkasso für Kapitalanleger-
beschäftigt sich mit Recherchen, Analysen und Kampagnen zu den wichtigsten Themen rund um das Thema Kapitalanlage. Insbesondere auch mit der Rückabwicklung gescheiterter oder unter falschen Voraussetzungen verkaufter Kapitalanlagen und der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Mit dem von EXPRESS INKASSO Vermittlungsgesellschaft für Inkasso und Gewinnoptimierungs-Dienstleistungen mbH gegründeten ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung steht ab sofort ein schlagkräftiges Spezialinkasso für geschädigte Kapitalanleger zur Verfügung!

Der ESK sorgt dafür, dass die Kapitalanleger nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich >wissen die vom ESK eingeschaltete Spezialisten>, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Der ESK sieht es als seine Pflicht, dem geschädigten Anleger zu seinem Recht und somit zu seinen Ansprüchen zu verhelfen. Für die einmalige Beitrittsgebühr zu der ESK in Höhe von € 150,00 (inkl. Mehrwertsteuer) wird geprüft, ob sich bei der getätigten Anlage ein außergerichtlicher Ansatz bietet, der eine sehr schnelle Abwicklung ermöglicht. Diese Vorgehensweise ist in aller Regel weit kostengünstiger als ein langwieriges und riskantes gerichtliches Verfahren.

Betroffene Anleger, die eine solche Prüfung durchführen lassen möchten, können sich online bei dem ESK anmelden.

EXPRESS INKASSO® GmbH
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung -Spezialinkasso für Kapitalanleger-
Lagerstaße 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816813
Telefax: 06071-9816829

Direkter Link zum Anmeldeformular:

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WBG-Leipzig-West AG: Insolvenzanfechtung!

Insolvenzverwalter erklärt Insolvenzanfechtung und legt Klagen auf Rückzahlung gegen Geschädigte ein! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte unterstützen Betroffene!

Zahlreichen geschädigten Anlegern der WBG Leipzig-West AG ist es vor der Insolvenz der Gesellschaft noch gelungen, die Gesellschaft zur Rückzahlung angelegter Gelder zu bewegen. So ist es z.B. den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten noch vor der Insolvenz der WBG-Leipzig-West AG in immerhin ca. 200 Fällen gelungen, die WBG Leipzig-West AG noch zur Auszahlung an die betroffenen Anleger zu bewegen.

Der Insolvenzverwalter hat inzwischen jedoch die sog. Insolvenzanfechtung gem. § 129 ff. InsO erklärt und die betroffenen Anleger zur Rückzahlung der erhaltenen Gelder aufgefordert, und zwar inklusive erheblicher Zinsbeträge, und argumentiert hier unter anderem mit einer angeblichen „Gläubigerbenachteiligung“.

Der BSZ e.V. und die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte raten betroffenen Anlegern dringend dazu, überprüfen zu lassen, ob die Gelder zu Recht vom Insolvenzverwalter zurück gefordert werden oder ob diese nicht zu Unrecht vom Insolvenzverwalter zurück gefordert werden.

„Wir raten betroffenen Anlegern auf jeden Fall, sich gegen die Rückforderung des Insolvenzverwalters zur Wehr setzen, wir sehen in der Regel gute Chancen dafür, dass die Betroffenen die Beträge nicht zurück bezahlen müssen,“ so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth Rechtsanwälte, der im Jahr 2006 bereits für zahlreiche Anleger die Rückzahlung erreicht hatte.

Betroffene Anleger der WBG Leipzig-West AG können sich der IG „WBG Leipzig-West“ im BSZ e.V. anschließen.


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Maklerbüro Horn & Horn: Strafanzeige gegen weiteren Hintermann!

BSZ e.V.-Vertrauensanwälte erwirken Versäumnisurteil in Höhe von 373.616,00 € gegen Verantwortliche des Frankfurter Maklerbüros „Horn & Horn“. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth stellt Strafanzeige gegen weiteren mutmaßlichen Hintermann!

Das Maklerbüro Horn und Horn aus Frankfurt an der Oder versprach Anlegern teilweise im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages 8 % Zinsen für ihre Geldanlage, jedoch nicht pro Jahr, sondern pro Monat! Pro Jahr sollten somit ca. 95 % Rendite erwirtschaftet werden, teilweise wurde hier von den Verantwortlichen des Maklerbüros Horn & Horn angegeben, dass die Rendite dadurch erwirtschaftet werden sollte, dass bei den Banken, bei denen die Gelder angelegt werden sollten, höhere Zinsen ausgehandelt werden sollten.

Inzwischen wurde jedoch bekannt, dass das Maklerbüro Horn & Horn den Anlegern nicht mitgeteilt hat, wo oder ob überhaupt das Geld überhaupt angelegt worden wäre, außerdem wurden teilweise versprochene Zinsen nicht mehr ausbezahlt, auch sonst werden die Anleger mit ihrer Auszahlung in einigen Fällen vertröstet.

Da aufgrund des obigen Sachverhalts der Verdacht besteht, dass vom Maklerbüro Horn & Horn lediglich ein sog. „Schneeballsystem“ betrieben wird und die Gelder nicht ordnungsgemäß angelegt worden sein könnten, wurde von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, bereits vor einigen Wochen Strafanzeige gegen die Verantwortlichen des Maklerbüros Horn & Horn u.a. wegen des Verdachts des Betrugs gestellt, das Strafverfahren wird bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder geführt (wobei natürlich vom BSZ e.V. darauf hingewiesen werden soll, dass bis zum Beweis des Gegenteils die Unschuldsvermutung gilt). „Wir befürchten leider einen besonders dreisten Fall des Kapitalanlagebetrugs, nämlich insofern, als die Gelder gar nicht angelegt worden sein könnten,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc.

Auch wurde inzwischen von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten Strafanzeige gegen eine weitere Person gestellt, die als mutmaßlicher Hintermann in Betracht kommt.

Auch ist es BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth inzwischen gelungen, vor dem Landgericht Frankfurt an der Oder mit Datum vom 28.05.2010 ein Versäumnisurteil gegen die Verantwortlichen des Maklerbüros Horn & Horn zu erwirken, in dem diese zur Rückzahlung in Höhe von 373.616,00 € an eine Anlegerin verurteilt wurden.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig, Einspruch wurde von den Verantwortlichen von Horn & Horn nicht eingelegt, stattdessen von diesen ein „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ gestellt, der inzwischen vom Landgericht Frankfurt an der Oder mit Datum vom 15.07.2010 als unzulässig verworfen wurde. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte werden daher demnächst die Zwangsvollstreckung gegen die Verantwortlichen von Horn & Horn persönlich einleiten.

Betroffene Anleger sollten dabei berücksichtigen, dass im Rahmen eines möglicherweise erforderlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens das sog. „Prioritätsprinzip“ gilt, das heißt, wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Betroffene Anleger des Maklerbüros Horn & Horn aus Frankfurt an der Oder können sich der Interessengemeinschaft „Maklerbüro Horn & Horn“ im BSZ e.V. anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vetrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc (real Estate)

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, August 05, 2010

München Fonds II: Kommanditkapital teilweise aufgebraucht

In Zeiten der Wirtschaftskrise wird nicht selten viel Kapital in Immobilien investiert. Gerade an einem Standort wie München müsste dies, so die landläufige Meinung, eine lohnende Kapitalanlage sein. Die Anleger des München Fonds II, der in Immobilien der bayerischen Landeshauptstadt investiert ist, müssen nun die gegenteilige Erfahrung machen.

In die München II und III Fonds haben zahlreiche Anleger insgesamt ca. 60 Millionen Euro investiert. Viele Anleger fürchten um die Rückzahlung Ihrer Einlagen.

Beim München Fonds II, der im Jahre 2006 aufgelegt wurde, wurden die Anleger u.a. damit geworben, dass sie ihr eingesetztes Kapital in 42 Monaten zurückerhalten. Zahlreiche Anleger des München Fonds II warten nun die Zahlungen des Fonds, die allerdings nicht oder nicht pünktlich erfolgen. Auch werden Gesellschaftsversammlungen immer wieder verschoben, was zu einer weiteren Verunsicherung führt.

Nunmehr musste die Infraplan, verantwortlich für die München Fonds II und III, zumindest für den München Fonds II einräumen, dass das Kommanditkapital teilweise aufgebraucht ist. Ferner musste man eingestehen - wie auch einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 29.07.2010 zu entnehmen ist -, dass die als Vorabgewinne ausgewiesenen Zahlungen an die Fondszeichner keine wirklichen Gewinne darstellen, sondern Teilrückzahlungen des Kommanditkapitals sind.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, der Anleger des München Fonds berät, weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Falle einer Insolvenz oder im Falle, dass Fondsgläubiger nicht mehr bedient werden können, von den Anlegern sogar gefordert werden kann, diese Vorabgewinne zurück zu zahlen.

Von Seiten des Fonds wird versucht, die Anleger zu beruhigen. Wie in dem Bericht der Süddeutschen Zeitung zu lesen ist, will der Geschäftsführer von Infraplan die versprochenen Zahlungen aus anderen Mitteln der Firmengruppe leisten. Wie dies letztendlich von statten gehen soll, ist aber noch nicht konkret bekannt. Freimütig wird hingegen zugegeben, dass bereits Anteile in Höhe von Euro 2 Mio. zurückgenommen wurden. Die Auszahlung dieser Beträge soll aber nicht aus dem Fondsvermögen sondern aus anderen Firmenmitteln erfolgt sein. Diese Tatsache verunsichert die Anleger weiter, weil so der Verdacht entsteht, dass einzelne Anleger, die sich gegen die Verzögerung wehren, einer bevorzugten Behandlung unterzogen werden.

Anlegern, die in die München Fonds II und III Fonds investiert haben, ist daher anzuraten, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Münchner Niederlassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei aufzusuchen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „München Fonds II" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Mittwoch, August 04, 2010

„Kickbacks“: Gericht verurteilt Bank zur nachträglichen Auskunft über erhaltene Provisionszahlungen

Eine Bank muss einem Kunden, den sie im Hinblick auf Vermögensanlagen beraten hat, auch im Nachhinein Auskunft darüber erteilten, welche Provisionen sie erhalten hat. Dies entschied das Amtsgericht Heidelberg in einer am 28. Juli 2010 verkündeten Entscheidung (Az. 29 C 139/10). Es gab damit der Klage eines Rentners gegen seine Bank statt, die ihn hinsichtlich der Anlage eines größeren Geldbetrages, den er aus einer Lebensversicherung bekam, beraten hatte.

Hintergrund des Auskunftsbegehrens ist, dass Banken und Sparkassen in der Vergangenheit für die Vermittlung von Vermögensanlagen regelmäßig verdeckte Provisionszahlungen erhalten haben. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Mathias Nittel, der den Anleger vertreten hat: „Nach der Rechtsprechung des BGH sind Banken zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie Kunden nicht über solche kickbacks aufklären.“ Die Schadenersatzklagen würden aber regelmäßig dadurch unmöglich gemacht, dass der Bankkunde beweisen müsse, dass seine Bank im konkreten Fall solche Zahlungen erhalten hat. Da die kickbacks hinter dem Rücken des Kunden gewährt werden, kennt er weder deren Höhe, noch kann er sie beweisen.

„Daher ist es wichtig“, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, „dass festgestellt wurde, dass eine Bank oder Sparkasse verpflichtet ist, ihrem Kunden auch nachträglich Auskunft über die erhaltenen Provisionen zu erteilen.“ Auf der Grundlage dieser Auskunft könne der Kunde seine Schadenersatzansprüche gegen die Bank geltend machen und diese nötigenfalls gerichtlich durchsetzen.


Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kick-Backs/ verdeckte Gebühren" anschließen.

Foto: BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marthias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Dienstag, August 03, 2010

III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bestätigt: Keine Pflicht zum Studium des Anlageprospektes

Ein Anleger darf auf die Angaben des Beraters vertrauen und muss diese nicht auf Richtigkeit anhand des Prospektes kontrollieren. Die Entscheidungsgründe des Urteils des III. Zivilsenat vom 08. Juli 2010 – III ZR 249/09 – liegen nunmehr vor.


Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass es keine grobe Fahrlässigkeit darstellt, wenn der Anleger auf die Erklärungen des Beraters vertraut und diese Angaben nicht nochmals anhand des Verkaufsprospektes überprüft. Von einer groben Fahrlässigkeit ist nur bei einem objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auszugehen. Dies setzt einen schweren Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung voraus, eine schwere Form von „Verschulden gegen sich selbst“. Den Anleger trifft daher nach dem Bundesgerichtshof generell keine Verpflichtung, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben.

Der Anleger misst den Erfahrungen und Kenntnissen seines Anlageberaters oder Anlagevermittlers besonderes Gewicht bei. Vertraut er daher auf den Rat und die Angaben „seines“ Beraters und Vermittlers und sieht deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, ist darin im Allgemeinen kein „grobes Verschulden gegen sich selbst“ zu sehen. Der Leitsatz lautet wie folgt:

„Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers eines Anlageberaters oder der unrichtigen Auskunft eines Anlagevermittlers ergibt sich nicht schon allein daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den ihm überreichten Emissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren.“

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ist damit – wie bereits die Vorinstanz – der Rechtsauffassung von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft und RA Prof. Dr. Gross gefolgt.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.

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Bildquelle: ©Urteil/PIXELIO           http://www.pixelio.de/


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DEF Deutscher Erdgasfonds I GmbH & Co. KG

BSZ e.V. Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte reichen Klage gegen Treuhandkommanditistin ein.
Für Anleger die sich an den von Marcel Wehner initiierten Erdgasfonds beteiligt haben, gab es in letzter Zeit kaum positive Nachrichten.

So befindet sich die DEF Deutscher Erdgasfonds II GmbH & Co. KG („DEF II“) in Liquidation. Bei der DEF Deutscher Erdgasfonds I GmbH & Co. KG („DEF I“) sieht es auch nicht viel besser aus. So wurde die Komplementär-GmbH, die zugleich Geschäftsführerin des DEF I war, bereits wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht. Zwei ehemalige Beiratsmitglieder des DEF I versuchen nun den Fonds weiter zu führen, in der Hoffnung auf diese Weise wenigstens noch etwas für die Anleger zu retten. Ob es jedoch überhaupt irgendetwas zu retten gibt, ist äußerst fraglich. So sind die Konten des DEF I anscheinend leer. Ob es verwertbare Vermögensgegenstände in den USA gibt, ist noch nicht geklärt. Im Übrigen wurden im Rahmen der Liquidation des DEF II bereits Unregelmäßigkeiten festgestellt und Strafanzeige gegen Herrn Wehner wegen Untreue gestellt. Beim DEF I gibt es angeblich noch keine Hinweise auf Untreue, möglicherweise ist es jedoch nur eine Frage der Zeit, bis diese aufgedeckt werden.

Aus Sicht der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte bestehen dennoch realistische Chancen, dass Anleger ihre Einlage zurück bekommen. Denn nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälten stehen den Anlegern nicht nur Schadensersatzansprüche gegen den ehemaligen Geschäftsführer, Herrn Wehner, sowie gegen den DEF I selbst wegen Prospekthaftung und ggf. auch Untreu zu, sondern auch Ansprüche gegen die Treuhandkommanditistin. „Wir sind der Auffassung, dass der Treuhandvertrag mit der Treuhandkommanditistin widerrufen werden kann und die gezahlte Einlage von dieser zurückgefordert werden kann. Daneben ist außerdem ein Schadensersatzanspruch gegen die Treuhandkommanditistin wegen Fehler im Verkaufsprospekt denkbar“ erklärt Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Nikola Breu der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Für einen Anleger hat CLLB Rechtsanwälte bereits Klage gegen die Treuhandkommanditistin auf Rückzahlung der geleisteten Einlage eingereicht.

CLLB Rechtsanwälte empfiehlt den betroffenen Anlegern sich von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei hinsichtlich etwaiger Ansprüche gegenüber dem DEF I, dem Geschäftsführer und der Treuhandkommanditistin anwaltlich beraten zu lassen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DEF Deutscher Erdgasfonds anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vetrauensanwältin Nikola Breu, LL.M. 

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Deikon/Boetzelen-Anleihen: Anlegerinteressen bündeln! BSZ e.V. recherchiert!

Was lief wirklich schief bei dem Unternehmen? BSZ e.V.-Vertrauensanwälte vertreten Anlegerinteressen! In einer Ad-hoc-Mitteilung vom 30.06.2010 hat die Deikon GmbH mitgeteilt, dass sie die Zinszahlungen, die zum 01.07.2010 in Bezug auf die Anleihen fällig werden, aussetzen wird.

In Pressemitteilungen vom 01.07.2010 sowie 19.07 und 20.07.2010 teilt die Deikon GmbH dann mit, dass sie finanziell restrukturiert werden müsse. Hintergrund sei die kurzfristige Absage einer Bank zur Platzierung eines Fonds, der der Gesellschaft neues Kapital zugeführt hätte. Derzeit werde von Sanierungsexperten gemeinsam mit der Geschäftsführung ein Restrukturierungskonzept erarbeitet. Dieses sähe eine Anpassung der Konditionen der von dem Unternehmen emittierten Anleihen vor.

"Wir befürchten erhebliche Einschnitte für die Anleihegläubiger," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Immobilienökonom Dr. Walter Späth, MSc (Real Estate), von Rohde & Späth Rechtsanwälte.

Auch wurde inzwischen angekündigt, dass voraussichtlich im Herbst eine Gläubigerversammlung stattfinden soll, zu der die Gläubiger und somit auch die Anleger eingeladen werden sollen.

Der BSZ e.V. bündelt gerade die Interessen der betroffenen Anleger und wird die Interessen der Anleger auch auf dieser angekündigten Gläubigerversammlung wahrnehmen. Für nicht rechtsschutzversicherte Mitglieder des BSZ e.V. wird die Teilnahme und Vertretung durch BSZ e.V.-Vertrauensanwälte auf der Gläubigerversammlung dabei nicht berechnet, sondern im Rahmen des BSZ e.V.-Mitgliedschaftsbeitrages in Höhe von 75 Euro abgegolten sein.

Das angekündigte Sanierungskonzept sollte genau von den betroffenen Anlegern geprüft werden. Eine Insolvenz ist leider, dies räumt auch die Deikon GmbH ein, nicht vollständig ausgeschlossen, auch wenn von der Gesellschaft inzwischen eine positive Fortführungsprognose eingeräumt wurde.Es steht daher zu befürchten, dass, sofern die Anleger dem Sanierungskonzept nicht zustimmen sollten, eine Insolvenz nicht auszuschließen ist. Allerdings muss genau geprüft werden, ob es sich für die Anleger lohnt, hier nochmals Geld nachzuschießen oder auf einen Teil ihrer Forderung zu verzichten.
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"Wenn man die Mieterlisten studiert, müsste man denken, dass es sich um ein hochsolides Investment handelte mit sehr geringen Verlustrisiken," so Rechtsanwalt und Immobilienökonom (ebs) Dr. Walter Späth, MSc. Beworben wurden die Anleihen denn auch zum Teil als "innovatives Finanzinstrument mit vergleichsweise konservativem Charakter". Herausgestellt wurden vor allem die tägliche Verfügbarkeit, der Festzins von ca. 6 % pro Jahr und die hypothekarische Absicherung.

Allerdings zeigt sich inzwischen, dass Deikon/Boetzelen mit einem sehr hohen Fremdkapitalanteil handelte, der für ein solide finanziertes Immobilienunternehmen durchaus ungewöhnlich ist. Dieser hohe Fremdkapitalhebel wirkt dabei als Hebel sowohl in die eine als auch in die andere Richtung.

Auch gab es, wie der BSZ e.V. inzwischen heraus finden konnte, diverse Verflechtungen bei der Eigentümerstruktur, bei denen sich ebenfalls die Frage stellt, ob sie den Anleihegläubigern zugute kommen. Auch bei der nachrangigen Beleihung der Hypothekenanleihen ist die Frage, wie werthaltig diese Beleihung ist aufgrund der vorrangigen Beleihung der finanzierenden Banken.

Auch wurden in Sachen Deikon/Boetzelen diverse Gutachten, teilweise von Banken, u.a zur Sicherheit der Anleihen erstellt. Z.B. wurde in einem Gutachten aus dem Jahr 2005, das dem BSZ e.V. vorliegt, in der Zusammenfassung festgestellt, dass die Anleihe zwar keine mündelsichere Anlage im Sinne des § 1807 BGB sei, dass sie aber durch die gute Bonität der Mieter, die nachrangigen Grundpfandrechte und die Abtretung der Miete sowie die Überwachung der Sicherheiten durch einen Treuhänder eine die mündelsicheren Anlagen gemäß § 1807 BGB vergleichbare Sicherheit bestehen würde.

Auch wurde inzwischen als Grund für die Schieflage der Deikon GmbH, wie Anleger dem BSZ e.V. berichten, von Mitarbeitern der Deikon GmbH zum Teil angegeben, dass das Geld bei einem erfolglosen Börsengang der Firma verloren gegangen sein soll. Es stellt sich somit die Frage, ob der Börsengang vielleicht von vorneherein geplant war, um neue Gelder in das Unternehmen spülen zu können?

Es stellt sich die Frage, ob nicht eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Anleger in Form von § 826 BGB vorliegen könnte? Auf diese Fragen werden die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte versuchen, in den nächsten Wochen Antworten zu finden.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-IG Deikon/Boetzelen anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vetrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc (real Estate) Immobilienökonom (ebs)

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, August 02, 2010

WBG-Leipzig-West AG: BSZ e.V.-Anwälte unterstützen Betroffene bei Insolvenzanfechtung des Insolvenzverwalters!

Insolvenzverwalter erklärt die Insolvenzanfechtung und legt Klagen auf Rückzahlung gegen Geschädigte ein! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte vertreten Betroffene!

Den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten war es vor der Insolvenz der WBG-Leipzig-West AG in ca. 200 Fällen gelungen, die WBG Leipzig-West AG noch zur Auszahlung an die betroffenen Anleger zu bewegen. Der Insolvenzverwalter hat inzwischen jedoch die sog. Insolvenzanfechtung gem. § 129 ff. InsO erklärt und die betroffenen Anleger zur Rückzahlung der erhaltenen Gelder aufgefordert, und zwar inklusive erheblicher Zinsbeträge.

Inzwischen wurden den ersten Geschädigten auch die Klagen vom Insolvenzverwalter zugestellt mit der Aufforderung, die erhaltenen Beträge zurück zu bezahlen, argumentiert wird hier unter anderem mit einer sog. „Gläubigerbenachteiligung“.

Der BSZ e.V. und die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte raten betroffenen Anlegern dringend dazu, überprüfen zu lassen, ob die Gelder zu Recht vom Insolvenzverwalter zurück gefordert werden oder ob diese nicht zu Unrecht vom Insolvenzverwalter zurück gefordert werden.

Betroffene Anleger der WBG Leipzig-West AG können sich der IG „WBG Leipzig-West“ im BSZ e.V. anschließen.

Foto: BSZ e.V. AnlegerschutzCard

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Accessio Wertpapierhandelshaus AG stellt Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Das Wertpapierhandelsunternehmen Accessio Wertpapierhandelshaus AG hat mit Datum vom 02.08.2010 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht Itzehoe gestellt.

Das Accessio Wertpapierhandelshaus bot insbesondere in den Jahren 2006 und 2007 unter dem Namen Driver & Bengsch Anlegern hohe Zinsen für die Eröffnung eines Tagesgeldkontos. Zahlreiche Festgeldsparer übertrugen in der Folgezeit ihre Ersparnisse auf die Konten von Driver & Bengsch. Nach einiger Zeit allerdings meldeten sich nach Aussagen von Geschädigten nicht selten Telefonberater des Wertpapierhandelshauses bei den Anlegern und erklärten, dass es nun eine bessere Möglichkeit gäbe, hohe Zinsen zu erzielen, ohne hierbei ein Risiko einzugehen. Teilweise hieß es auch, dass die Zinsen des Tagesgeldkontos leider nicht mehr garantiert werden könnten. Tatsächlich handelte es sich aber bei den von Driver & Bengsch vermittelten Anlagen in vielen Fällen um Kapitalanlagen mit dem Risiko des Totalverlusts. So wurden beispielsweise Beteiligungen an der HPE AG und Cargofresh AG empfohlen. Diese Gesellschaften haben in der Zwischenzeit bereits Insolvenz angemeldet.

Etliche dutzend Anleger hatten daraufhin gegen das Wertpapierhandelshaus Klage vor dem Landgericht Itzehoe wegen fehlerhafter Anlageberatung eingereicht, zahlreiche Verfahren sind noch bei Gericht anhängig.

Nachdem der Druck auf Accessio in den letzten Monaten immer größer geworden war, zog das Unternehmen nun die Konsequenz und stellte den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Begründet wurde dies in einer ersten Verlautbarung der Gesellschaft mit der bilanziellen Überschuldung und der unzureichenden Fortführungsprognose.

Das Amtsgericht Itzehoe hat in einem ersten Schritt unter dem Aktenzeichen 28 IN 143/10 Herrn Rechtsanwalt Dr. Klaus Pannen zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Für die Geschädigten der Accessio Wertpapierhandelshaus AG bedeutet dies nun, ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden.

„Für diese Forderungsanmeldung setzt der Insolvenzverwalter eine Frist, die nach Möglichkeit auch eingehalten werden sollte.“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., der den Fallkomplex Accessio Wertpapierhandelshaus AG für die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte betreut. „In dieser Anmeldung sind neben der Hauptforderung auch die Zinshöhe und der Grund der Forderung anzugeben. Hierbei ist zu beachten, dass diese Angaben ordnungsgemäß auszufüllen sind, da die Gefahr besteht, dass der Insolvenzverwalter die Forderung bestreitet.“

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher allen Betroffenen, hinsichtlich des weiteren Vorgehens gegen die Accessio Wertpapierhandelshaus AG anwaltlichen Rat von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt in Anspruch zu nehmen.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ACCESSIO" anzuschließen.

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Samstag, Juli 31, 2010

Morgan Stanley P2 Value: Schadenersatz für Anleger wegen fehlerhafter Beratung

Beim Offenen Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value reist die Welle der Hiobsbotschaften nicht ab. Der Anteilswert wurde um minus 11% auf jetzt 36,32 € abermals abgewertet. Am 23. Juli 2009 stand er noch bei 53,74 € - ein Minus von 32%. An sein Geld kommt der Anleger allerdings dennoch nicht. Der Fonds nimmt seit jetzt fast 2 Jahren keine Anteile mehr zurück.

Verschiedene Ansatzpunkte für Schadenersatzansprüche gegen die Berater sieht der Heidelberger Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel, der bereits zahlreiche Anleger des Fonds vertritt. „In vielen der mir bekannten Fälle wurde die Beteiligung im Beratungsgespräch als sichere Anlage dargestellt. Über die tatsächlichen Risiken, die jetzt offen zu Tage getreten sind, wurden meine Mandanten nicht informiert.“

Besonders dramatisch sieht Nittel, Partner der Kanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte, die Situation jener Anleger, die dringend auf ihr Geld angewiesen sind: „Viele Anleger haben ihre Altersvorsorge in dem Fonds angelegt und wollten daraus ihren Unterhalt bestreiten, sie warten jetzt seit fast 2 Jahren auf ihr Geld.“ Dabei wäre gerade dieser Fonds dafür gar nicht geeignet gewesen, weil bei Offenen Immobilienfonds die Gefahr der Aussetzung der Anteilsrücknahme grundsätzlich gegeben sei.

Hinzu kommt, dass Banken, Sparkassen und sonstige Berater erhebliche Zahlungen dafür erhalten haben, dass sie den Fonds vermittelt haben. „Über den daraus resultierenden Interessenkonflikt zwischen einer ausschließlich an den Interessen des Anlegers auszurichtenden Beratung und dem eigenen finanziellen Interesse hätten sie die Anleger aufklären müssen.“ Eine Verpflichtung, denen nach der Erfahrung des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht in erschreckender Regelmäßigkeit nicht nachgekommen worden sei.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-IG offene Immobilienfonds anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

K1 - Fonds: Achtung, teilweise droht Verjährung! BSZ e.V.-Anwälte bereiten erste Klagen vor!

In einigen Fällen droht Verjährung! "Internationale Anwaltsallianz im Fall K1" bereitet erste Klagen gegen Anspruchsgegner vor! Geschädigte aus Deutschland, Österreich und der Schweiz schließen sich dem BSZ e.V. an.

Dieburg, Berlin, Wien, Zürich, Vaduz, den 30.07.2010:

Im Fall K1 sollten Betroffene bedenken,, dass mehrere Anspruchsgegner in Betracht kommen, wie z.B. Helmut Kiener selbst, Wirtschaftsprüfer, beteiligte Banken, aber auch die jeweiligen Vermittler der Anlage.
Bei den Vermittlern der Anlage sollten Geschädigte beachten, dass hier in vielen Fällen Verjährung drohen könnte. Da die Vermittler teilweise als Wertpapierdienstleistungsunternehmen strukturiert waren bzw. sind, droht aufgrund der speziellen Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG alter Form teilweise akute Verjährung, da nach dieser Spezialvorschrift Verjährung drei Jahre nach Zeichnung der Wertpapiere eintritt, und zwar kenntnisunabhängig.

Die "Internationale Anwaltsallianz im Fall K1" mit Mitgliedskanzleien in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Spanien, Liechtenstein, den British Virgin Islands, die bereits zahlreiche Geschädigte vertritt, bereitet daher in einigen Fällen inzwischen auch die ersten Klagen gegen diverse Verantwortliche vor.

"Wir werden bereits in den nächsten Wochen in einigen Fällen die ersten Klagen gegen die diversen Verantwortlichen vorbereiten, unter anderem gegen die beteiligten Vermittler, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth , Mitglied der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1".

Insbesondere sollte auch die Solvenz der Haftungsgegner geprüft werden. "Betroffene sollten dabei auch immer das Prioritätsprinzip beachten, das heißt, wer zuerst kommt, mahlt zuerst," so Rechtsanwalt Dr. Späth.
Betroffene Anleger in K1-Fonds aus Deutschland, Österreich und der Schweiz können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft K1 anschließen, um Zugang zu der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" zu bekommen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc (real Estate) Immobilienökonom (ebs)

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Juli 30, 2010

Vom innovativen Finanzinstrument zum Grab für Anlegermillionen

Vom innovativen Finanzinstrument zum Grab für Anlegermillionen

"Wir fahren sichere 6 % p.a. nach Hause. Und unser Geld bleibt täglich verfügbar." Mit diesem Slogan warb die Boetzelen AG für ihre Hypothekenanleihen. Banken und Sparkassen sprangen auf und vertrieben das "innovatives Finanzinstrument".

Nun steht die Gesellschaft, die nach einem fehlgeschlagenen Börsengang als Deikon GmbH firmiert kurz vor dem Ruin. Den rund 4.500 Anlegern droht der Verlust ihres als sicher geglaubten Geldes.

Wie das Unternehmen mitteilt, seien die Verhandlungen zur Auflage eines Fonds zur Beschaffung des notwendigen langfristigen Kapitals gescheitert. Nun müssten für eine positive Fortführungsprognose die rund 4.500 Anleihegläubiger und die finanzierenden Banken ein Beitrag zur Restrukturierung des Unternehmens leisten. Von "erheblichen Einschnitten auf der Fremdkapitalseite" ist die Rede. Für den Heidelberger BSZ e.V. Anlegeranwalt Mathias Nittel ist absehbar, dass es vor allem die Anleger sein werden, die letztlich die Zeche zahlen: "Für die rund 4.500 Privatanleger ist damit zu rechnen, dass von ihnen der Verzicht auf erhebliche Teile ihrer Rückzahlungs- und Zinsansprüche gefordert werden wird." Für die Gläubigerversammlung erwartet der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht daher ein heftiges Ringen zwischen den Gläubigerlagern.

"Banken und Sparkassen haben ihren Kunden", wie Anwalt Nittel aus zahlreichen Gesprächen mit geschädigten Anlegern weiß, "die Anleihen der Boetzelen AG oftmals als sichere Anlage verkauft." Daher sieht er auch gute Ansatzpunkte für die Geltendmachung von Schadenersatz. Denn auf die vorhandenen Risiken der Anleihe sei, so Nittel weiter, "in keinem mir bisher bekannt gewordenen Fall zutreffend hingewiesen worden". Auch eine Vielzahl anderer Beratungsfehler hat er bei seinen Mandanten bisher schon feststellen können: "Darüber, dass Banken und Sparkassen Provisionen für die Platzierung der Anleihen erhalten haben, wurde so gut wie nie gesprochen." Dabei sei gerade dies nach der "kickback"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Kardinalpflicht in der Anlageberatung, die in der Regel aber nicht beachtet werde. In Fällen wie den in Schieflage geratenen Boetzelen-Anleihen vielleicht zum Vorteil der Anleger.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft " Deikon/Boetzelen " anschließen.

Foto: BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marthias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Donnerstag, Juli 29, 2010

Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes:

Keine grobe Fahrlässigkeit geschädigter Anleger, wenn Emissionsprospekte nicht gelesen werden - Anleger darf auf die Angaben des Beraters vertrauen.

Liest ein Anleger den Emissionsprospekt nicht und vertraut den Angaben seines Anlageberaters, ist dies keine grobe Fahrlässigkeit, die die dreijährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB in Gang setzt. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Grundsatzurteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09 - das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Köln vom 25. August 2009 - 24 U 154/08 - bestätigt. Es hatte entschieden, dass es nicht grob fahrlässig ist, wenn der Anleger auf die Angaben des Beraters vertraut und aufgrund dessen den Prospekt nicht liest. Das Verfahren wurde von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) und in der Revisionsinstanz von Rechtsanwalt Prof. Dr. Gross geführt. Die schriftliche Urteilsbegründung des BGH liegt noch nicht vor.

"Dieses Urteil stärkt die Rechte zahlloser geschädigter Anleger, die nicht mehr befürchten müssen, dass Ihnen zum Vorwurf gemacht wird, Sie hätten die Angaben des Beraters ggf. anhand des Prospektes überprüfen müssen", sagt BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann, Partnerin von hrp. Die Entscheidung ist in der Praxis von höchster Bedeutung, denn zahlreiche Gerichte hatten die Klagen von geschädigten Anlegern reihenweise wegen angeblicher Verjährung abgewiesen.

In dem entschiedenen Fall hatte sich ein Anleger aus Köln an dem so genannten Frankfurter Turmcenter - einem geschlossenen Immobilienfonds - beteiligt. Die Beteiligung wurde durch den Berater als sichere Anlage zur Altersvorsorge empfohlen. "Da bei einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds ein Totalverlustrisiko möglich ist, wurde die Beratung unter dem Gesichtspunkt mangelnder anlegergerechter Beratung als pflichtwidrig angesehen", erklärt Dr. Petra Brockmann.

Allerdings wurde nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln in dem Prospekt ausreichend über das Risiko des Totalverlustes aufgeklärt. Der Kläger hatte diesen Prospekt selbst jedoch nicht gelesen, sondern auf die Empfehlung und die Angaben des Beraters vertraut. Insbesondere hatte sich das Oberlandesgericht Köln daher mit der Frage der Verjährung der Schadensersatzansprüche auseinanderzusetzen. Es war unter anderem darüber zu entscheiden, ob dem Kläger grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden kann, weil er den Prospekt und die darin enthaltenen Risikohinweise nicht zur Kenntnis genommen hatte. Dies wurde durch das Oberlandesgericht Köln - bestätigt durch den Bundesgerichtshof - verneint.

Es ist demnach nicht grob fahrlässig, wenn der Prospekt nicht gelesen wird und der Anleger auf die Angaben des Beraters vertraut. Es mag zwar im eigenen Interesse des Anlegers sein, den Prospekt zu studieren und auch die darin enthaltenen Risikohinweise zur Kenntnis zu nehmen, so das Oberlandesgericht; grobe Fahrlässigkeit fällt ihm dann jedoch nicht zur Last. Der Anleger könne grundsätzlich davon ausgehen, dass er zutreffend und vollständig beraten werde.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Bockmann Fachanwältin
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Mittwoch, Juli 28, 2010

Rechtschutzversicherung: Versicherungsschutz bei Anlegerbeteiligungen abgelehnt! Was nun?

Die Schadenshäufigkeit bei Anlegerbeteiligungen als stiller Gesellschafter/atypisch stiller Gesellschafter an Handelsgesellschaften oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts brachte die Rechtschutzversicherer auf die nahe liegende Idee, derartige Schäden auf die Ausschlussliste zu setzen.

Eine beklagte Rechtsschutz¬versicherung lehnte Versicherungsschutz ab, weil nach einer Aus¬schlussklausel ihrer ARB kein Versicherungs¬schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen „aus dem Recht der ... stillen Gesellschaften“ bestünde.

Der Schadensersatzprozess sollte deshalb vom Anleger selbst bezahlt werden.

Der rechtliche Ansatz für eine freie Schadensfreistellung liegt freilich nicht an der Beteiligung selbst, sondern bei der Falschberatung, die zu einer schadenauslösenden Anlage geführt hat.

Dieser kleine Unterschied führte dazu, dass das OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2010 - I-4 U 131/09 (LG Düsseldorf), konsequent richtig entschieden hat, dass der Anleger den Schadensersatzprozess, der auf eine Falschberatung zurückzuführen ist, durchaus unter Belastung des Rechtsschutzversicherers führen darf.

Natürlich muss im Einzelfall der Tatbestand genau geprüft werden, auch darauf, ob eventuell andere Ausschlusstatbestände greifen, die in der Police vereinbart sind.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft "Versicherungen" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Maklerbüro Horn & Horn: Liegt Betrug vor? BSZ e.V.-Anwälte stellen Strafanzeige!

BSZ e.V.-Vertrauensanwälte erwirken Versäumnisurteil in Höhe von 373.616,00 Euro gegen Verantwortliche des Frankfurter Maklerbüros "Horn & Horn". BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth stellt Strafanzeige u.a wegen Verdachts des Betrugs!

Das Maklerbüro Horn und Horn aus Frankfurt an der Oder versprach Anlegern teilweise im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages 8 % Zinsen für ihre Geldanlage, jedoch nicht pro Jahr, sondern pro Monat! Pro Jahr sollten somit ca. 95 % Rendite erwirtschaftet werden, teilweise wurde hier von den Verantwortlichen des Maklerbüros Horn & Horn angegeben, dass die Rendite dadurch erwirtschaftet werden sollte, dass bei den Banken, bei denen die Gelder angelegt werden sollten, höhere Zinsen ausgehandelt werden sollten.

Inzwischen wurde jedoch bekannt, dass das Maklerbüro Horn & Horn den Anlegern nicht mitgeteilt hat, wo oder ob überhaupt das Geld überhaupt angelegt worden wäre, außerdem wurden teilweise versprochene Zinsen nicht mehr ausbezahlt, auch sonst werden die Anleger mit ihrer Auszahlung in einigen Fällen vertröstet.

Da aufgrund des obigen Sachverhalts der Verdacht besteht, dass vom Maklerbüro Horn & Horn lediglich ein sog. "Schneeballsystem" betrieben wird und die Gelder nicht ordnungsgemäß angelegt worden sein könnten, wurde von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, bereits vor einigen Wochen Strafanzeige gegen die Verantwortlichen des Maklerbüros Horn & Horn u.a. wegen des Verdachts des Betrugs gestellt, das Strafverfahren wird bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder geführt (wobei natürlich vom BSZ e.V. darauf hingewiesen werden soll, dass bis zum Beweis des Gegenteils die Unschuldsvermutung gilt).

Auch ist es BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth inzwischen gelungen, vor dem Landgericht Frankfurt an der Oder mit Datum vom 28.05.2010 ein Versäumnisurteil gegen die Verantwortlichen des Maklerbüros Horn & Horn zu erwirken, in dem diese zur Rückzahlung in Höhe von 373.616,00 Euro an eine Anlegerin verurteilt wurden.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig, Einspruch wurde von den Verantwortlichen von Horn & Horn nicht eingelegt, stattdessen von diesen ein "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" gestellt, der inzwischen vom Landgericht Frankfurt an der Oder mit Datum vom 15.07.2010 als unzulässig verworfen wurde.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte werden daher demnächst die Zwangsvollstreckung gegen die Verantwortlichen von Horn & Horn persönlich einleiten. Betroffene Anleger sollten dabei berücksichtigen, dass im Rahmen eines möglicherweise erforderlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens das sog. "Prioritätsprinzip" gilt, das heißt, wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Betroffene Anleger des Maklerbüros Horn & Horn aus Frankfurt an der Oder können sich der Interessengemeinschaft "Maklerbüro Horn & Horn" im BSZ e.V. anschließen.

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Bildquelle: ©Die Geldfalle/ PIXELIO       http://www.pixelio.de/


Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.