Montag, Juli 12, 2010

Differenzierung von aufklärungsbedürftigen "Kick-Backs" und reinen Innenprovisionen

Schadensersatzanspruch bei fehlerhafter Beratung umfasst laut Oberlandesgericht Frankfurt auch entgangenen Gewinn.

Das Oberlandesgericht Frankfurt erteilt der Rechtsauffassung der Commerzbank zur Aufklärungspflicht über Provisionen eine klare Absage: Nachdem ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2009 unter dem Aktenzeichen XI ZR 338/08 sowie Stellungnahmen des Bundesrichters a.D. Dr. h.c. Gerd Nobbe und des Vorsitzenden Richters des XI. Zivilsenats Ulrich Wiechers sowohl in der Rechtssprechung als auch in der Literatur für Diskussionsstoff sorgten und teilweise als ein "Schritt rückwärts" in der "Kick- Back"-Rechtsprechung gewertet worden sind, bestätigte der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt nun im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Commerzbank beim Vertrieb von VIP Medienfonds Rückvergütungen zugeflossen sind. Dabei handelt es sich nicht um reine Innenprovisionen, über die nicht aufzuklären gewesen wäre. Mit ihrer gegenteiligen Rechtsansicht drang die Commerzbank vor Gericht nicht durch.

In seiner Begründung stützte sich das Oberlandesgericht darauf, dass der Berater der Commerzbank den Anleger pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärte, dass und in welcher Höhe der Commerzbank Rückvergütungen für den Vertrieb dieser Beteiligung zuflossen. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Originalurteil unter Aktenzeichen 19 U 02/10) sprach dem betroffenen Anleger Schadensersatz in Höhe der Zeichnungssumme nebst Agio, steuerlichen Nachzahlungszinsen und entgangenem Gewinn in Höhe von 2 Prozent pro Jahr seit Zeichnung sowie Prozesszinsen zu.

Das Oberlandesgericht unterschied in seinem Urteil aufklärungspflichtige Rückvergütungen, die Einfluss auf die Objektivität der Beratung haben und reine Vertriebsprovisionen, die lediglich die Werthaltigkeit des Investments beeinträchtigen. Damit entsprach es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der diese Differenzierung für entscheidend hält, worauf auch der Vorsitzende Richter Wiechers zuletzt klarstellend hinwies.

Marco Buttler, Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt der KWAG - Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht, der den Kläger vor dem Oberlandesgericht vertrat: "Dem Urteil kommt Signalwirkung zu. Das Oberlandesgericht setzte sich vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion um das Vorliegen von Rückvergütungen dezidiert mit dem Unterschied zwischen Rückvergütungen - sogenannten Kick-Backs - und reinen Innenprovisionen auseinander und kam entsprechend unseren Rechtsausführungen zu dem Ergebnis, dass die von der Commerzbank beim Vertrieb von VIP Medienfonds vereinnahmten Provisionen aufklärungspflichtige Rückvergütungen darstellen. Hierbei hob das Gericht auch die schmiergeldähnliche Funktion dieser Zahlung und den damit einhergehenden Interessenkonflikt der Commerzbank hervor. Das ist ein herber Schlag für die Commerzbank, die bereits hoffte, mit ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung 'Oberwasser' zu bekommen."

Nach Auffassung der Richter würden die Angaben im Emissionsprospekt zudem selbst dann nicht ausreichen, wenn es sich um reine Innenprovisionen handeln sollte, da nicht hinreichend über die Höhe und den Adressaten der Provisionen aufgeklärt wird. Zudem reiche es auch nicht aus, den Prospekt erst im Zeichnungstermin zu übergeben, da dem Anleger die Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Inhalts dieses über 100 Seiten umfassenden Prospektes damit nicht gegeben wird.

Rechtsanwalt Buttler sagt dazu: "Die Commerzbank versucht zudem nach wie vor, sich ihrer Verantwortung mit der Behauptung zu entziehen, dass sie zum Zeitpunkt der Beratung nicht hätte wissen können, dass es eine Pflicht gibt, über Rückvergütungen aufzuklären. Dies ist schlichtweg falsch, zumal sich die letzten Entscheidungen des BGH lediglich in eine Kette von Entscheidungen einfügen, die mit einer Reichsgerichtsentscheidung von 1904 bereits ihren Anfang nahm. Der Commerzbank hätte seit vielen Jahren bewusst sein müssen, dass sie auf solche schmiergeldähnlichen Zahlungen hinweisen muss. Genau dies tat sie gegenüber ihren Kunden jedoch nicht. Im Einklang mit zahlreichen anderen Oberlandesgerichten hat nun auch das Oberlandesgericht Frankfurt diesem Versuch einer Enthaftung der Commerzbank eine klare Absage erteilt und in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass schließlich auch im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2009 (XI ZR 510/07) eine solche Aufklärungspflicht für einen Beratervertrag aus dem Jahre 2001 bejaht wurde."

Das Oberlandesgericht stellte mit klaren Worten und Zitaten aus Rechtsprechung und Literatur fest, dass sich die Commerzbank nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen könne, da sie sich bei der zweifelhaften Rechtslage erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegte. Die Commerzbank hätte ernsthaft in Betracht ziehen müssen, dass ihre eigene Einschätzung von einer gerichtlichen Beurteilung des fraglichen Verhaltens abweicht und sie hat somit zumindest fahrlässig gehandelt. Auch an der Ursächlichkeit dieser Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung hatte das Oberlandesgericht keine Zweifel, da die Commerzbank die Vermutung für aufklärungsrichtiges Verhalten des Anlegers nicht entkräften konnte. Insbesondere führte das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang aus, dass die Kausalitätsvermutung auch nicht dann widerlegt sei, wenn der Anleger bei einer vorherigen Zeichnung eines anderen Fonds auf Vergütungen in Höhe von 8,5 Prozent hingewiesen worden ist.

Schließlich bestätigte das Oberlandesgericht auch, dass dem Anleger als Ersatz seines entgangenen Kapitalertrages aus einer Alternativanlage ein Zinsschadensersatz zusteht, den das Gericht schätzen darf und den es vorliegend auf 2 Prozent pro Jahr schätzte.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kick-Backs/ verdeckte Gebühren" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Schadensersatz für IKB-Verluste möglich

Eine eventuelle Verurteilung des ehemaligen IKB-Chefs Ortseifen kann die Erfolgsaussichten für Aktionärsklagen erhöhen.

Diversen Presseberichten zufolge ist mit einer strafrechtlichen Verurteilung des ehemaligen IKB-Vorstandsvorsitzenden Stefan Ortseifen zu rechnen. Ihm wird vorgeworfen, die finanzielle Lage der Düsseldorfer Bank unzutreffend dargestellt zu haben. In einer Pressemitteilung der Bank vom 20.07.2007 wurde nach Auffassung der Staatsanwaltschaft der unzutreffende Eindruck erweckt, die sich damals bereits abzeichnenden Verwerfungen am US-Hypothekenmarkt hätten auf die IKB praktisch keine Auswirkung, während die IKB zu diesem Zeitpunkt tatsächlich wohl bereits am Rande der Insolvenz stand.

Zahlreiche Anleger haben die Mitteilung vom 20.07.2007 zum Anlass genommen und Aktien der im MDAX notierten Gesellschaft gekauft. Die Düsseldorfer Mittelstandsbank musste nach Ausbruch der Finanzkrise mit etwa zehn Milliarden Euro gestützt werden. Die Aktien der Bank haben mittlerweile fast ihren gesamten Wert eingebüßt

Nach Einschätzung der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte wird eine strafrechtliche Verurteilung auch die Erfolgsaussichten für Schadensersatzklagen von getäuschten Aktionären deutlich erhöhen. „Wer aufgrund der Meldung vom 20.07.2007 Aktien der IKB gekauft hat, dem stehen dann wohl regelmäßig Schadensersatzansprüche gegen Ortseifen und die IKB zu“ meint Rechtsanwalt und BSZ e.V. Franz Braun, Partner bei CLLB. Gleichwohl bedarf eine abschließende Beurteilung einer genauen Analyse des Einzelfalls, so dass sich die Anleger an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden sollten, um ihre Ersatzansprüche prüfen und gegebenenfalls auch durchsetzen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „IKB" anschließen.

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Fragwürdige Mietprognosen in Fondsprospekten.

BGH spricht Anleger eines Immobilienfonds Schadenersatz zu

Gesicherte Mieteinnahmen sind das A und O jeder Immobilieninvestition. Dies gilt auch für Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds, die in der Regel mit einer Laufzeit von mindestens 15 Jahren aufgelegt werden. Die in den Fondsprospekten enthaltenen Prognosen zur Mietentwicklung sind oftmals höchst fragwürdig, wie der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in einem Urteil festgestellt hat (BGH, Urteil vom 31.05.2010 - II ZR 30/09). Einem Zahnarzt, der sich im Jahr 1999 mit 100.000,00 DM an einem Immobilienfonds beteiligt hatte, erhält von der persönlich haftende Gesellschafterin des Fonds sein investiertes Kapital zurück.

Die im Prospekt prognostizierten Mietsteigerungen "beruhten auf Erfahrungswerten der Vergangenheit", hieß es im Prospekt, der einen kontinuierlichen Anstieg der Mieteinnahmen vorhersagte und so die Rentierlichkeit der Investition begründete. Das Problem war, dass bei den für den Prospekt Verantwortlichen gar keine Erkenntnisse darüber vorlagen, welche Mietzuwächse bei vergleichbaren Objekten unter entsprechenden äußeren Umständen in der Vergangenheit erzielt werden konnten. Für den Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmakrtrecht Mathias Nittel ist dies eine klare Täuschung der Anleger: „Es wird der Eindruck erweckt, als seien in der Vergangenheit unter vergleichbaren Umständen entsprechende Mietzuwächse erzielt worden.“ Der Anleger wird in dem Glauben gewogen, dass die auf solche vermeintlichen Erfahrungswerte gestützte Prognose zuverlässiger sei, als wenn sie lediglich unter Zugrundelegung verschiedener, für die Entwicklung von Mieten grundsätzlich bedeutsamer Faktoren erstellt worden wäre, so der BGH in den Urteilsgründen. Ein solcher Prospektfehler zieht zwangsläufig eine Schadenersatzpflicht nach sich.

Für den BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Nittel ist dies kein Einzelfall. Viele Fondsprospekte enthalten vergleichbare Aussagen zur Mietprognose, ohne die Objekte zu benennen, die als Vergleich herangezogen wurden. Dabei verlangen die Gerichte, dass die Grundlagen von Prognosen in Prospekten benannt werden müssen. „Für Immobilienfonds-Anleger bestehen unter auch unter diesem Aspekt gute Chancen, um Schadenersatzansprüche gegen Prospektverantwortliche, beratende Banken und andere Anlageberater geltend zu machen.“


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Freitag, Juli 09, 2010

Anleger in den US-Lebensversicherungsfonds GAF Active Life 1 und 2 haben derzeit nichts zu lachen.

GAF Active Life 1 + 2: Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an! Fonds laufen schlechter als prognostiziert, Ausschüttungen bleiben aus! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzansprüche betroffener Anleger!

Anleger in den US-Lebensversicherungsfonds GAF Active Life 1 und 2 haben derzeit nichts zu lachen. Vor kurzem wurde den Anlegern in den Gesellschafterversammlungen mitgeteilt, dass Sie nur noch sehr eingeschränkt Ausschüttungen erwarten können, außerdem mussten Kredite in Millionenhöhe in Anspruch genommen werden, um die Liquidität des Fonds zu erhöhen.

US-Lebensversicherungsfonds kaufen Lebensversicherungen auf, allerdings sind die Erwartungen oftmals nicht eingetroffen, weil die Menschen teilweise länger leben als damals prognostiziert.

Inzwischen haben sich zahlreiche betroffene Anleger beim BSZ e.V. gemeldet, um sich fachkundige Hilfe zu holen.

Vermittelt wurden die Fonds zum Großteil von diversen Banken, die für die Vermittlung der Fonds hohe Provisionen, teilweise zwischen 5 und 10 %, erhalten haben. Allerdings wurden die Anleger teilweise nicht auf die hohen erhaltenen Provisionen und Rückvergütungen hingewiesen. Durch die aktuelle BGH-Rechtsprechung zum Thema „kick-backs“ können Anleger unter Umständen die volle Rückabwicklung der Beteiligung verlangen, wenn sie auf die erhaltenen Provisionen und Rückvergütungen nicht hingewiesen wurden.

Auch werden die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte für die betroffenen Anleger Schadensersatzansprüche gegen alle sonstigen Verantwortlichen prüfen.

Betroffene können sich dem BSZ e.V. anschließen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene Anleger der "BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft GAF Active Life 1 + 2 " anschließen.


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Donnerstag, Juli 08, 2010

BGH: Weiterer Durchbruch für Fondsanleger

Banken mussten Kunden schon seit 1990 über Rückvergütungen aufklären.

Banken müssen Kunden, die sie wegen Geldanlagen beraten, darüber aufklären, dass sie für die Empfehlung der Anlageprodukte Provisionen erhalten. Dies hat der BGH in den zurückliegenden Jahren mehrfach entschieden. Lagen die Fälle längere Zeit zurück, beriefen sich Banken vor Gericht immer wieder darauf, dass sie dies zum Zeitpunkt der jeweiligen Beratung gar nicht wissen konnten; die Entscheidungen des BGH seien ja erst danach ergangen. Juristen bezeichnen dies als unvermeidbaren Rechtsirrtum.

Diese Ausflüchte hat ihnen der BGH mit einem Grundsatzbeschluss vom heutigen Tage abgeschnitten. (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09) Danach kann sich eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen hinweist, sich jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen.

Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: „Für die Praxis schafft dies Rechtssicherheit auch für die Anleger, die in den 90er Jahren nach Beratung ihrer Bank Fondsbeteiligungen gezeichnet haben.“ Der Anlegerschützer sieht infolge der Entscheidung eine weitere Klagewelle auf die Banken zurollen. „Anleger, die seit 1990 Immobilienfonds oder Investmentfonds gezeichnet haben und von ihrer Bank nicht über deren Provisionsinteresse aufgeklärt wurden, können damit noch heute Schadenersatz verlangen.“

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Mittwoch, Juli 07, 2010

Gescheiterte Riesenräder: Anleger stellen Strafanzeige gegen die Deutsche Bank

Vorwurf: 2 Prozent höhere Provision war nur durch Kapitalanlagebetrug möglich.

Heute stellte die Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht KWAG Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der Deutsche Bank AG in Frankfurt. Im Namen der vertretenen Anleger des „Global View“ Fonds der Great Wheel Beteiligungs GmbH & Co. werfen sie der Deutschen Bank die in Betracht kommenden Straftatbestände Betrug (§ 263 StGB) und Kapitalanlagebetrug (§ 264 a StGB) vor.

Die prospektierten Riesenräder des „Global View“ Fonds der Great Wheel Beteiligungs GmbH & Co. sind nie gebaut worden, der Fonds steht kurz vor der Insolvenz. Hauptvertriebspartner war die Deutsche Bank AG. Für den Vertrieb sollte laut Prospekt von der Fondsgesellschaft eine Provision von 10 Prozent als „Eigenkapitalvermittlungskosten“ an die Anbieterin, die DBM Fonds Invest GmbH, gezahlt werden. „Uns liegen Dokumente vor, die den Schluss nahelegen, dass die Verantwortlichen der Deutsche Bank AG sich mit den im Prospekt ausgewiesenen 10 Prozent Vertriebsprovision nicht zufrieden geben wollten und stattdessen mindestens 12 Prozent Provision von DBM verlangten“, erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen von der Hamburger Kanzlei KWAG. So hat die Deutsche Bank nicht nur die im Prospekt ausgewiesenen 10 Prozent Eigenkapitalvermittlungskosten, sondern über eine Tochtergesellschaft darüber hinaus weitere 2 Prozent vom Zeichnungskapital erhalten.

Laut einem internen Schreiben aus dem Haus Delbrück ergibt sich, dass eine Konstruktion unter Einschaltung einer Deutsche Bank-Tochtergesellschaft gewählt wurde, um ohne Ausweis in dem Prospekt tatsächlich eine 12-prozentige Vertriebsprovision an die Deutsche Bank AG zahlen zu können. Für diesen Zweck wurde eine angebliche „Due Dilligence“ einer Deutsche Bank-Tochtergesellschaft ins Gespräch gebracht, die dann zusätzlich mit weiteren 2 Prozent „vergütet“ worden ist. Merkwürdig ist allerdings, dass diese 2-prozentige Gebühr an die „Deutsche Immobilien und Leasing GmbH“ (DIL) laut Prospekt für „Konzeptprüfung, Marketingkonzept und Vertriebssteuerung“ berechnet wird, aber nur von den Anlegern bezahlt wird, die über die Deutsche Bank AG und die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG gezeichnet haben.

Gieschen: „Während bei allen anderen Anlegern ‚nur’ 10 Prozent der Investitionssumme für ‚Kapitalbeschaffungskosten’ verbraucht und damit nicht in die eigentlichen Projekte investiert werden konnten, wurden Anlegern, die über die Deutsche Bank gezeichnet haben, 12 Prozent ihrer Investitionssumme abgezogen. War die angebliche ‚Konzeptprüfung’ durch die DIL eine Dienstleistung, die für ‚Nicht-Deutsche-Bank-Kunden’ ohne Interesse gewesen ist, oder hat es diese ‚Prüfung’ tatsächlich nie gegeben? Unsere Informationen legen nahe, dass hier gemauschelt worden ist, um der Deutschen Bank die verlangten 12 Prozent Vertriebsprovision zuzuschanzen. Offensichtlich mit dem gewünschten Erfolg: 80 Prozent der Anleger wurden in der Folgezeit über die Deutsche Bank geködert.“

Die der KWAG vorliegende Korrespondenz legt den Schluss nah, dass dies den Beteiligten klar gewesen ist und verschiedene Modelle diskutiert wurden, wie das gewünschte Ergebnis – 12 Prozent für die Deutsche Bank AG – erreicht werden kann, ohne dass dies im Prospekt als solches erwähnt werden muss. Im vorliegenden Fall werden dann aber sowohl „unrichtige vorteilhafte Angaben“ gemacht, wie die angebliche Tätigkeit der DIL im Rahmen der Prospekterstellung und Konzeptprüfung, als auch „nachteilige Tatsachen verschwiegen“ – nämlich die Zahlung von weiteren 2 Prozent „Vertriebsprovision“ an die Deutsche Bank AG. Damit liegen klare Anzeichen für einen Kapitalanlagebetrug gemäß § 264 a StGB vor.

Für betroffene Anleger gibt es gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Global View" (Riesenrad-Fonds) anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Equitable Settlement AG

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät Aktionären ihre Schadensersatzforderungen im Insolvenzverfahren anzumelden.

Über das Vermögen der Schweizer Aktiengesellschaft Equitable Settlement AG ("ES AG") wurde mit Verfügung des Konkursgerichts Thurgau per 18.06.2010 das Konkursverfahren eröffnet. Die ES AG, eine Schweizer Aktiengesellschaft die nach eigenen Angaben im Bereich des Factoring tätig war, hat in großem Umfang eigene Aktien bei Privatanlegern platziert. Der Vertrieb der Aktien erfolgte über bei der ES AG angestellte Telefonverkäufer.

Nach Auffassung von Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Breu der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurden die Anleger durch Mitteilung falscher Tatsachen und Verschweigen von aufklärungspflichtigen Tatsachen zur Zeichnung der Aktien veranlasst. So wurde gegenüber den von CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anlegern nach deren Aussage u.a. behauptet, die ES AG sei sehr erfolgreich im Factoring-Geschäft und würde aus dem operativen Geschäft Gewinne erzielen.

Ferner wurde von den Telefonverkäufern - laut Aussage der Mandanten von CLLB Rechtsanwälte - behauptet, der Börsengang der ES AG stehe "unmittelbar" bevor. Ausweislich der Jahresabschlüsse der ES AG erzielte diese jedoch keine Gewinne aus dem operativen Geschäft. Das operative Geschäft war vielmehr nur ein "Minimal-Geschäft", da - ausweislich der Jahresabschlüsse - nur ein sehr geringer Teil des von den Aktionären eingesammelten Kapitals überhaupt für die eigentliche operative Tätigkeit, nämlich den Ankauf von Forderungen, eingesetzt worden war. Der Großteil des aus dem Verkauf der Aktien eingesammelten Geldes versickerte hingegen in Beraterverträgen, Aufwendungen für Niederlassungen etc.

Nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälte war der angekündigte Börsengang auf Grund des unprofitablen und minimalen operativen Geschäfts der ES AG auch zu keinem Zeitpunkt realistisch. Ferner wurden die von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger - laut deren Aussage - nicht darüber aufgeklärt, dass die Aktien der ES AG, da die Gesellschaft nicht börsennotiert war, nur sehr eingeschränkt handelbar sind und es eine ordnungsgemäße Kursbildung aus Angebot und Nachfrage nicht gibt. Laut der von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Aktionäre wurde diesen stattdessen beim Erwerb der Aktien zugesichert, dass sie die Aktien über die ES AG arrangiert jederzeit wieder veräußern könnten. Dies war natürlich nicht der Fall. Ferner wurden die von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegern laut deren Aussage beim Erwerb der Aktien nicht auf den Wertpapierprospekt hingewiesen, geschweige denn wurde dieser den Anleger übersandt. Die Täuschung der Aktionäre beim Erwerb der Aktien wurde in der Folgezeit durch von der ES AG herausgegebene und - nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälte - falsche bzw. irreführende Newsletter und Pressemitteilungen aufrechterhalten.

Nach Auffassung von Rechtsanwältin Nikola Breu, der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, stehen den Anlegern nicht nur Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sowie gegen Kapitalanlagebetrugs gegenüber der inzwischen insolventen ES AG zu, sondern auch gegenüber den damaligen Verwaltungsratsmitglieder der ES AG zu. Denn nach derzeitigem Kenntnistand von CLLB Rechtsanwälte erfolgte die Täuschung der Anleger beim Erwerb der Aktien durch die Telefonverkäufer systematisch und auf Weisung der ES AG, so dass die damaligen Verwaltungsratsmitglieder auch persönlich haften.

Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Breu rät den geschädigten Aktionären daher sich von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei hinsichtlich der Anmeldung der Schadensersatzansprüche im Insolvenzverfahren sowie hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Verwaltungsratsmitglieder anwaltlich beraten zu lassen.


Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Equitable Settlement AG" anschließen.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Nikola Breu, LL.M.



Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Juli 06, 2010

Die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG fordert Anleger erneut zur Rückzahlung von Ausschüttungen bis 15. Juli 2010 auf.

Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG wurden erneut durch diese zur Rückzahlung der von der Gesellschaft an die Anleger geleisteten gewinnunabhängigen Ausschüttungen mit Fristsetzung bis zum 15. Juli 2010 aufgefordert.

Die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG wandte sich Anfang des Jahres erstmalig an ihre Anleger und forderte diese auf, die von der Gesellschaft vor mehreren Jahren ausbezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen an diese zurück zu erstatten. Darüber hinaus wurden die Anleger, die sich für die Zeichnung des Ratenanlagemodells „Sprint“ entschieden hatten, dazu aufgefordert, ihre monatlichen Ratenzahlungen auf ein Konto eines von der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG beauftragten Rechtsanwalts zu leisten.

Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erfahren hat, werden die Anleger, die die Zahlung Ihrer monatlichen Rateneinlagen eingestellt haben, zum Teil auch bereits durch ein Inkasso-Unternehmen aufgefordert, die ausstehenden Ratenzahlungen zu begleichen.

„Für die Anleger empfiehlt es sich, dieser erneuten Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung zum 15. Juli 2010 nicht ungeprüft nachzukommen, sondern gegebenenfalls durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob die Forderung begründet ist“, rät Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Stefan Hösler von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Gegebenenfalls kann dem Rückforderungsbegehren der ALAG ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung oder wegen vorvertraglichen Verschuldens entgegen gehalten werden. „In diesem Zusammenhang käme auch ein Vorgehen gegen die Beratungsgesellschaft bzw. den Anlagenberater, welche in vielen Fällen über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verfügen, in Betracht“ so Rechtsanwalt Hösler weiter. Neben der Befreiung von Rückzahlungsverpflichtungen bzw. von den weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen, könnte so auch die Rückgewähr der geleisteten Einlagen der geschädigten Anleger erreicht werden.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt rund 200 Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG und wurde bereits von einer Reihe von geschädigten Anlegern der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer nach deren Darstellung fehlerhaften Anlageberatung beauftragt.

Sowohl gegen die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG als auch gegen Anlageberater, welche ihren Kunden diese atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung empfohlen haben, wurden bereits gerichtliche Klageverfahren eingeleitet.

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Badenia Bausparkasse in einem sog. Schrottimmobilienfall vom Bundesgerichtshof verurteilt.

Schrottimmobilien: Nach Verurteilung der Badenia Bausparkasse durch den Bundesgerichtshof besteht weiter Hoffnung für die Käufer.

Mit Urteil vom 29. Juni 2010 hat der Bundesgerichtshof die Badenia Bausparkasse in einem sog. Schrottimmobilienfall verurteilt, der Klägerin den Kaufpreis und die für die Finanzierung der Wohnung gezahlten Zinsen unter Abzug von Steuervorteilen und Mieterträgen zu erstatten. Die Anlegerin hatte für rund DM 147.000 eine Eigentumswohnung als Steuersparmodell gekauft, deren Finanzierung über ein tilgungsfreies Vorausdarlehenerfolgen erfolgen sollte, welches mittels zweier bei der Badenia abgeschlossenen Bausparverträge getilgt werden sollte.

Im Zusammenhang mit dem Erwerb der als Kapitalanlage gedachten Wohnung unterzeichnete die Klägerin einen so genannten „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag“, in dem es hieß, dass der seinerzeitige Vermittler eine „Finanzierungsvermittlungsgebühr“ (2,41 % des Kaufpreises) und eine „Wohungsvermittlungsgebühr“ (3,45 % des Kaufpreises) erhalte. Nach Auffassung der Bundesrichter durfte die Käuferin dies so verstehen, dass die Vermittlerin daher insgesamt 5,86 % des Kaufpreises erhalten würde.

Es stellte sich jedoch heraus, dass die Vermittlerin mindestens 15 % an Provisionen für die Vermittlung der Wohnung und deren Finanzierung erhielt. Der Bundesgerichtshof bejahte den Tatbestand einer arglistigen Täuschung der Wohnungskäuferin durch die Vermittlerin. Diese arglistige Täuschung sei der Badenia zuzurechnen, da sie in institutioneller Weise mit der Vermittlerin zusammengearbeitet habe. Rechtsfolge sei, dass die Käuferin gegenüber der Badenia einen Anspruch auf Rückabwicklung habe.

Der Bundesgerichtshof wies seinerseits darauf hin, dass dem Fall eine grundlegende Bedeutung zukomme, da gleich lautende Objekt- und Finanzierungsvermittlungsverträge vielfach verwendet worden seien. Betroffenen geschädigten Anlegern rät die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich daher dringend, insoweit rechtlichen Rat einzuholen und prüfen zu lassen, ob auch ihnen Schadensersatzansprüche zustehen könnten.


Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "Badenia" anschließen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl


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K1 Helmut Kiener-Fonds: Verdächtiger stirbt bei Fluchtversuch auf Mallorca!

BSZ e.V.-Anwälte vertreten Geschädigte!
Geschäftsführer der K1-Fonds stirbt bei Fluchtversucht auf Mallorca! "Internationale Anwaltsallianz im Fall K1" bereitet erste Klagen gegen Anspruchsgegner vor! Geschädigte aus Deutschland, Österreich und der Schweiz schließen sich dem BSZ e.V. an.

Dieburg, Berlin, Wien, Zürich, Vaduz, Tortola, den 05.07.2010:
Tragische Neuigkeiten im Fall K1/Helmut Kiener-Fonds: Dieter Frerichs, laut Medienberichten Geschäftsführer zweier K1-Fonds, ist am Samstag auf Mallorca ums Leben gekommen. Laut Berliner Kurier vom 05.07.2010 wollte die Polizei den 72-Jährigen mit einem internationalen Haftbefehl inhaftieren. Dabei habe Frerichs, der für die Millionenpleite teilweise mitverantwortlich sein soll, die Flucht ergriffen. Hierbei sei er mit einer Pistole in der Hand von einer Klippe ins Meer gesprungen.

Während die Polizei sagt, dass Frerichs sich dann, nachdem er in die Luft geschossen habe, selber in den Kopf geschossen habe, erhebt die Stieftochter von Frerichs, das Model Fiona Ferrer, den Vorwurf, dass die Polizei ihren Stiefvater erschossen hätte. Frerichs verstarb Stunden später in einem Krankenhaus in Palma de Mallorca. Bereits im April war Frerichs Medienberichten zufolge in Palma festgenommen worden und war aber unter Auflagen wieder auf freien Fuss gesetzt worden.

Die "Internationale Anwaltsallianz im Fall K1" mit Mitgliedskanzleien in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Spanien, Liechtenstein, den British Virgin Islands, die bereits zahlreiche Geschädigte vertritt, bereitet inzwischen auch die ersten Klagen gegen diverse Verantwortliche vor.

"Wir werden bereits in den nächsten Wochen in einigen Fällen die ersten Klagen gegen die diversen Verantwortlichen vorbereiten, unter anderem gegen die beteiligten Vermittler, so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth , Mitglied der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1". Insbesondere sollte auch die Solvenz der Haftungsgegner geprüft werden. "Betroffene sollten dabei auch immer das Prioritätsprinzip beachten, das heißt, wer zuerst kommt, mahlt zuerst," so Rechtsanwalt Dr. Späth.

Betroffene Anleger in K1-Fonds aus Deutschland, Österreich und der Schweiz können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft K1 anschließen, um Zugang zu der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" zu bekommen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Juli 05, 2010

BSZ® Anleger-Notruf: „Erste-Hilfe-Station“ für geschädigte Kapitalanleger

Deutschland ist und bleibt (leider) das Dorado der Geldvernichter. Zu dieser Schussfolgerung muss man vor dem Hintergrund der letzten Anlageskandale in Deutschland einfach kommen. Die Wirtschaftsgangster in Schlips und Kragen richten in der Bundesrepublik Jahr für Jahr mehr Schaden an als alle Ladendiebe, Einbrecher und Bankräuber zusammen.

Aus diesem Grunde hat der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. bereits seit Anfang August 2006 für geschädigte Anleger einen Anleger Notruf - quasi als „Erste-Hilfe-Station“ - eingerichtet. Wer Verluste bei einer Kapitalanlage - hierzu zählen auch die Versicherungsprodukte mit Kapitalanlagecharakter – erlitten hat oder befürchtet, kann unter der Servicerufnummer 0137-727 00 66 (98 Cent pro Anruf a.d. dt. Festnetz) rund um die Uhr ausführliche schriftliche Empfehlungen zur Einleitung der richtigen Schritte anfordern. Bis auf die Telefongebühr ist dieser Service kostenlos.

In letzter Zeit fand durch eine Reihe spektakulärer Anlagepleiten eine ungeheuere Geldvernichtung statt. Die Geschädigten sind oft Kleinanleger, die dabei nicht selten ihre komplette Altersvorsorge verlieren.

Die geschädigten Anleger überlegen sich natürlich, wie sie wieder an ihr in den Sand gesetztes Geld herankommen. Hier bieten sich viele Helfer an, gute und weniger gute. Da in vielen Rechtsfällen oft nicht nur ein einzelner Anleger betroffen ist, sondern Hunderte oder gar Tausende, steht dem Betroffenen ein operatives Netzwerk unabhängiger Anlegerschutzanwälte welche innerhalb von BSZ® Interessengemeinschaften die bestmögliche rechtliche Vertretung gewährleisten zuverlässig zur Seite. Denn ohne eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Anwaltskanzlei, die nicht über eine mit Beweisen gespickte Argumentationskette verfügt, ist der geschädigte Anleger ohne Chance seinen Anspruch durchzusetzen, betont Horst Roosen, Vorstand des BSZ® e.V.

Der BSZ e.V. stellt unter der Internetadresse www.rechtsboerse.de/aktuelle_umfrage  die Frage: „Sie wollen Ihre Altersvorsorge erfolgreich gestalten! Wem vertrauen Sie dabei?“ Beim BSZ e.V. freut man sich über eine rege Beteiligung und verspricht, das Ergebnis dann auch an dieser Stelle zu veröffentlichen.

Für betroffene Anleger gibt es gute Argumente, sich einer BSZ e.V.Interessengemeinschaft anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Juni 30, 2010

"Schrottimmobilien“: BGH bestätigt Schadensersatzanspruch wegen verdeckter Provision von Vermittlern in Höhe von 15 % statt der angegebenen knapp 6 % der Kaufpreissumme!

Auf diese BGH Entscheidung möchte Rechtsanwalt Dirk Witteck, Vertrauensanwalt des BSZ e.V. von der Kanzlei Lenzen Fischer Witteck, Aschaffenburg, hinweisen.

Der BGH hat ein Berufungsurteil bestätigt, das im Zusammenhang mit einem so genannten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag eine arglistige Täuschung der Wohnungskäuferin über die Höhe der Vertriebsprovisionen bejaht hatte.

Von Vermittlern geworben, erwarb die dortige Klägerin, bei einer an Vermittler zu zahlenden Provision in Höhe von insgesamt 5,86% der Kaufpreissumme, nämlich 2,41% Finanzierungsvermittlungsgebühr für die Finanzierungsvermittlerin und 3,45% Courtage für die Wohnungsvermittlerin eine Eigentumswohnung.

Nachdem die Klägerin von den Beklagten die Rückabwicklung des kreditfinanzierten Kaufs der Eigentumswohnung; begehrt hat, stützt sich die Klägerin dabei insbesondere auf einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung. Hatte das Landgericht hat die Klage noch abgewiesen, bestätigte der BGH das Zahlungsbegehren - unter Abzug der von der Klägerin erlangten Mietpoolausschüttungen und Steuervorteile - in Höhe von 11.616,64 € nebst Zinsen teilweise und gab den Feststellungsanträgen vollumfänglich statt.

Der BGH ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten der Klägerin Schadenersatzzahlen müssen, weil die Vermittler trotz bestehenden Wissensvorsprungs nicht über eine arglistige Täuschung aufgeklärt haben. Die Klägerin ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darüber getäuscht worden, dass die beiden dortigen Vermittlerinnen nicht nur Vertriebsprovisionen in Höhe von insgesamt 5,86% der Kaufpreissumme, sondern tatsächlich mindestens 15% Provision erhielten.

Der BGH erkannte in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung dass durch die Beklagten bei der Klägerin mit Hilfe des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags bewusst die unzutreffende Vorstellung erzeugt worden sei, die beiden genannten Firmen erhielten für die Vermittlung der Wohnung und der Finanzierung insgesamt lediglich die im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ausgewiesenen Provisionen, obwohl sie – wie das Berufungsgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt hat – tatsächlich eine fast drei Mal so hohe Vermittlungsprovision erhalten sollten.

Da gleich lautende Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge bei den von den Beklagten finanzierten Erwerbsvorgängen vielfach verwendet worden sind, kommt dieser Entscheidung nach Auffassung von Rechtsanwalt Dirk Witteck, Vertrauensanwalt des BSZ e.V. von der Kanzlei Lenzen Fischer Witteck, eine weit reichende Bedeutung zu, denn neben weiteren Betroffenen der dortigen Beklagten ist die Existenz von verdeckten Provisionen im Bereich des Immobilienerwerbs bedauerlicherweise kein Einzelfall.

Urteil vom 29. Juni 2010 – XI ZR 104/08
LG Lübeck - Urteil vom 24. Februar 2006 - 5 O 128/05
OLG Schleswig - Urteil vom 13. März 2008 - 5 U 57/06


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.06.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Juni 28, 2010

Pfändungsschutzkonto ab 01. Juli 2010 möglich.

Ab 01. Juli 2010 besteht die gesetzliche Möglichkeit für jeden Schuldner, sich ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bei seiner Bank einrichten zu lassen. Jeder Bankkunde, der ein Girokonto führt, kann von seiner Bank nun verlangen, dass dieses Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Hielscher von MHG Rechtsanwälte (Jena) erklärt den Vorteil eines solchen Kontos für den Schuldner damit, dass er jeweils bis zum Ende des Kalendermonats frei über sein Guthaben in Höhe des persönlichen Pfändungsfreibetrages verfügen darf. Zusätzlich kann der Schuldner auf diesem Konto auch Guthaben in kleinen Raten ansparen, wenn er den monatlichen Pfändungsfreibetrag nicht vollständig verbraucht und im Folgemonat auf dem Konto belässt. Bisher sah sich der Schuldner genötigt, innerhalb von 7 Tagen jeden Geldeingang vollständig abzuheben.

Schuldner, die einer Kontopfändung unterworfen werden, haben die Möglichkeit sich innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung der Pfändungsnachricht durch einen so genannten Überweisungsbeschluss ein solches Pfändungsschutzkonto auch noch nach der Kontopfändung einzurichten, damit sie von den für sie günstigen Neuregelungen profitieren können.

Jede Person darf jedoch nur ein Pfändungsschutzkonto führen, um einem Missbrauch vorzubeugen. Der Kunde muss dies auf Anfrage der Bank ausdrücklich versichern. Da das Führen eines solchen Kontos der SCHUFA-Meldung unterliegt, besteht hier für die Banken eine einfache Kontrollmöglichkeit.

Für Dauerschuldner schließlich besteht nun die Möglichkeit, eine Aufhebung der Kontopfändung durch das Vollstreckungsgericht anordnen zulassen, wenn er glaubhaft machen kann, dass in den letzten 6 Monaten überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben wurden und auch innerhalb der nächsten 12 Monate lediglich nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Hielscher von MHG Rechtsanwälte (Jena)

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Freitag, Juni 25, 2010

ACI-Fonds: Hausdurchsuchung! Verdacht des Kapitalanlagebetrugs?

Spezialeinheit der Bielefelder Polizei führt Hausdurchsuchung bei dem Emissionshaus Alternative Capital Invest (ACI) in Gütersloh durch! Verdacht des Kapitalanlagebetrugs? Anleger müssen handeln!

Diversen Pressemeldungen der letzten Tage zufolge (z.B. www.manager-magazin.de,vom 24.06.2010) hat die Staatsanwaltschaft am Dienstag, den 22.06.2010, in der ACI-Zentrale in Gütersloh eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Nach Informationen von manager magazin inspizierten die Beamten zudem Privaträume von ACI-Verantwortlichen.

Allerdings sei nicht mitgeteilt worden, ob Haftbefehle ausgestellt worden seien. Es werde unter anderem dem Verdacht des Kapitalanlagebetrugs nachgegangen (wobei vom BSZ e.V. klar gestellt wird, dass bis zum Beweis des Gegenteils die Unschuldvermutung gilt). Dem Vernehmen nach sollen die bei der Razzia gewonnenen Erkenntnisse den Verdacht bisher nicht erhärten können. Wobei eine genaue Auswertung der vorgefundenen Unterlagen abzuwarten bleibt.

Nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth „sind dies nochmals sehr schlechte Nachrichten für die Anleger, wir werden daher ausdrücklich Ansprüche für die Anleger z.B. wegen möglicher Prospekthaftung, aber auch wegen möglicher vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, gegen sämtliche Verantwortlichen, prüfen.“

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte werden demnächst mit der Staatsanwaltschaft bzw. den Strafverfolgungsbehörden Kontakt aufnehmen und sich darum bemühen, weitere Informationen für die Anleger zu erhalten, z.B. in Form von Akteneinsicht.

Betroffene ACI-Anleger können sich der Interessengemeinschaft ACI-Dubai-Fonds anschließen.
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Foto: Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.06.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Juni 24, 2010

Gericht spricht Anleger des DGI 30, 34, 36 und 39 Schadensersatz zu.

Nachdem das OLG Celle noch am 07.05.2008 die Schadensersatzklage eines Anlegers des DGI 30 als verjährt abgewiesen hatte, gelang es dem Schweinfurter BSZ-Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze, eine Änderung im Sinne der DG-Anleger zu bewirken.

In einem von Dr. Schulze erstrittenen Urteil vom 10.03.2010 wurde durch das OLG Celle einem Anleger des DGI 30 vollumfänglich Recht gegeben. Erneut hat das OLG Celle nunmehr am 09.06.2010 einem Anleger des DGI 30, 34, 36 und 39 Schadensersatz zugesprochen. Dieser erhält nunmehr Euro 50.848,81 von der beklagten Volksabank Peine zurück. Allein die Steuervorteile des Anlegers wurden anspruchsmindernd berücksichtigt. Das OLG hat die Revision zum BGH nicht zugelassen.

Der Schweinfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht erstritt bereits im Jahr 2004 das bundesweit erste Urteil zugunsten eines DG-Anlegers. Er ist zuversichtlich, dass die Serie der positiven Entscheidungen zugunsten von DG-Anlegern auf absehbare Zeit nicht abreißen wird.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG-Fonds" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.06.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

VICTORY MEDIENFONDS: Befürchtungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte realisieren sich.


VICTORY MEDIENFONDS: Befürchtungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte realisieren sich.

Berlin / München / Dieburg 24.06.2010: Nachdem im Jahre 2006 die Victory Media AG Insolvenz anmelden musste, stehen nun auch die Steuervorteile der Anleger auf der Kippe. Den mehr als 8000 Anlegern, die nicht selten mit dem Versprechen hoher Steuervorteile geködert wurden den Fonds zu erwerben, droht nun auch noch eine Aberkennung dieser Vorteile.

Die Financial Times Deutschland berichtet in ihrer Ausgabe vom 22.06.2010 von einem Rundschreiben der Fondsgeschäftsführung, das die Anleger über Einzelheiten informierte. Die Finanzbehörden sollen sich demnach weigern, die Herstellereigenschaft der Fonds anzuerkennen. Dies hätte zur Folge, dass die Ausgaben der Fonds als Anschaffungskosten zu werten und auf viele Jahre zu verteilen wären, so die FTD weiter. Der steuerliche Effekt im Jahr des Fondsbeitritts entfiele dadurch weitgehend. Konsequenz: Die Finanzbehörden fordern Steuernachzahlungen, die zum Teil einen erheblichen Umfang annehmen. Zu allem Ärger für die Anleger werden diese Steuernachforderungen üblicher Weise auch noch mit 6 % p.a. verzinst. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte befürchteten diese Entwicklung seit längerem, nachdem derartige Steuernachzahlungen bereits bei anderen Fonds wie etwa VIP Medienfonds oder bei Fonds der Hannover Leasing eingefordert worden waren.

Die Augsburger Allgemeine berichtet in ihrer Ausgabe vom 13.06.2010 zudem, dass sich der Initiator der Victory Medienfonds Franz Landerer seit vergangenem Montag vor dem Landgericht Kaufbeuren strafrechtlich verantworten muss. Ihm werde vorgeworfen, Steuern hinterzogen und Gelder veruntreut zu haben. Es steht im Raum, dass Gelder zwischen den Fonds verschoben und Lizenzeinnahmen Anlegern ausgeschüttet wurden, die eigentlich anderen Investoren zugestanden haben sollen. Die Augsburger Allgemeine zitiert Stimmen, die von einem Schneeballsystem sprechen.

Die Kosten der Strafverteidigung wollen die Fonds auch mit Anlegergeldern finanzieren. Die Anleger sollten sich nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte gut überlegen, ob sie hierfür zahlen wollen.

Allen betroffenen Anlegern rät Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der deutschlandweit tätigen, auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich anwaltlich prüfen zu lassen, ob gegebenenfalls Möglichkeiten bestehen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Rechtsschutzversicherungen übernehmen in derartigen Fällen vielfach die Kosten, so Bombosch weiter.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft "Victory" anschließen.

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Mittwoch, Juni 23, 2010

Die Haftung von Steuerberatern im Zusammenhang mit Kapitalanlagen

Im Zuge der Finanzkrise wurde häufig und wohl auch meist nicht zu Unrecht über die Banken und deren Beratungspraxis geklagt. Vermehrt suchen aber in letzter Zeit Anleger um Hilfe, die ein Anlageprodukt auf Empfehlung eines Steuerberaters erworben haben.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte informieren über die Haftung von Steuerberatern im Zusammenhang mit Kapitalanlagen.

Anscheinend nutzen einige Steuerberater die Kenntnisse von dem Verdienst und den finanziellen Verhältnissen ihrer Mandanten, um sich ein Zubrot zu verdienen.

Zu beachten ist zunächst, dass Steuerberater im Rahmen des erteilten Auftrages die steuerrechtlichen Interessen ihrer Mandanten umfassend wahrzunehmen haben. Ferner sind sie auch gehalten, über alle auftretenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren. Kommen Steuerberater diesen Verpflichtungen nicht nach, so machen sie sich grundsätzlich schadenersatzpflichtig.

Ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Steuerberater besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beispielsweise dann, wenn der Steuerberater über die Nichteignung der gewählten Vertragskonstruktion zur Erreichung der erstrebten Vorteile der Steuerbefreiung nicht aufklärt. Ferner hat der Bundesgerichtshof einen Schadensersatzanspruch angenommen, wenn eine Regelung empfohlen wird, die anschließend gemäß § 42 AO als Gestaltungsmissbrauch verworfen wird.

Gleiches gilt auch für das Verschweigen negativer Umstände bei der Empfehlung einer Vermögensanlage bzw. bei der Beratung über die bei einer Vermögensanlage zu erwartende Verlustzuweisung.

Neben einer eventuellen Pflichtverletzung im Rahmen des Steuerberatungsmandats kann bei Empfehlung einer Kapitalanlage darüber hinaus auch ein – regelmäßig stillschweigend abgeschlossener – Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrag zustande kommen.

Auch diese Verträge verpflichten den Steuerberater seinen Mandanten über die Risiken einer empfohlenen Anlage, beispielsweise eines Fondsanteils detailliert, zutreffend und vollständig aufzuklären. „Unterbleibt eine derartige Aufklärung, so macht sich der Steuerberater grundsätzlich schadenersatzpflichtig“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich.

Zu beachten ist ferner, dass auch die Provisionsrechtsprechung auf die Steuerberater Anwendung findet. Lässt sich der Steuerberater bei Empfehlung einer Kapitalanlage auch von Dritter Seite, beispielsweise vom Vertrieb, vergüten ohne hierauf hinzuweisen, macht er sich grundsätzlich schadenersatzpflichtig, vgl. BGH, Urteil 20.05.1987, Az. IVa ZR 36/86.

Da der Bundesgerichtshof überdies davon ausgeht, dass ein Steuerberater grundsätzlich jede unrichtige Beurteilung einer steuerrechtlichen Frage zu vertreten (vgl. BGH NJW – RR 95, 621) hat, sollten jene Anleger, denen der Steuerberater eine Kapitalanlage empfohlen hat, die sich nicht wie mitgeteilt entwickelt, einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen, so Rechtsanwalt Alexander Kainz abschließend.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft "Steuerberaterhaftung" anschließen.

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Dienstag, Juni 22, 2010

Wohnungsmieter haben Anspruch auf ausreichende Stromversorgung!

Dies gilt auch dann, wenn im Mietvertrag eine unzureichende Ausstattung formuliert ist.

Mietern steht nach der Meinung des BGH ein Minderungsrecht zur Seite, wenn die Mietsache wegen zu schwacher Stromversorgung nicht uneingeschränkt nutzbar ist. Eine Klausel im Mietvertrag, die besagt das Haushaltsgeräte nur dann genutzt werden können, wenn die vorhandene Elektroinstallation dafür ausreicht verstößt gegen § 307 BGB.

Dem Mieter muss es möglich sein, auch in betagteren Gebäuden, gleichzeitig mehrere haushaltstypische Elektrogeräte zu verwenden.

Der BGH hat mit dem Urteil vom 10.02.2010, Az. VIII ZR 343/08 seine Rechtsprechung, die seit 2004 besteht, bestätigt (vgl. BGH NJW 2004, 3174).

Im Streitfall hilft Ihnen der Mieterbeistand e.V. schnell und effektiv bei der Überprüfung und Empfehlung zur Mietminderung. Auf diese BGH Entscheidung macht Rechtsanwalt Dirk Witteck, Leiter von zwei Beratungsstellen des Mieterbeistand e.V. aufmerksam.

Mieterbeistand e.V.
Beratungsstelle Aschaffenburg
für den LG Bezirk Aschaffenburg
Kleberstrasse 6-8
63739 Aschaffenburg
Telefon: 06021/365816

Mieterbeistand e.V.
Beratungsstelle Dieburg
für den LG Bezirk Darmstadt
Lagerstrasse 49
64807 Dieburg
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BSZ® - TOPLISTE Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Dresdner Bank AG Global Champion IV-Zertifikate: Schadensersatz für Anlegerin!

Großer Erfolg für BSZ e.V.-Vertrauensanwälte: Landgericht Berlin verurteilt Commerzbank AG zur Zahlung von 141.600,- Euro Zug um Zug gegen Rückübertragung der Zertifikate!

Für Anleger von (Dresdner Bank AG Global Champion IV)- Zertifikaten gibt es gute Neuigkeiten:
Wie der BSZ e.V. bereits berichtete, hat in einem von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, betreuten Verfahren das Landgericht Berlin die Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank dazu verurteilt, an die dortige Klägerin 141.600 Euro nebst Zinsen zurück zu zahlen. Zug um Zug gegen Übertragung der sich im Depot der Klägerin befindlichen Zertifikate Dresdner Bank AG Global Champion IV. (Urteil des LG Berlin vom 23.04.2010, Az. 4 O 154/09, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig).

Damit gab das Landgericht Berlin der dortigen Klägerin zum überwiegenden Teil Recht, die u.a. Dresdner Bank AG Global Champion IV-Zertifikate in Höhe von 150.000,- Euro erworben hatte sowie auch in Höhe von 9.870,00 Euro Dresdner Bank AG Alpha Express-Zertifikate. Die Zertifikate waren in der Folgezeit erheblich gefallen und die Klägerin musste in der Folgezeit erhebliche Verluste erleiden.

Nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, wurde die dortige Klägerin nicht ausreichend über die Risiken der Zertifikate und die Funktionsweise informiert.

Das Landgericht Berlin kommt denn auch in seiner nun vorliegenden Urteilsbegründung völlig richtig zu dem Schluss, dass es sich bei dem Dresdner Bank Global Champion IV-Zertifikat um ein synthetisches Anlageprodukt handelt. Diese synthetische Kursgestaltung begründet spezifische Risiken des Produktes, über die der Kunde im Rahmen der Anlageberatung aufzuklären sei. Insbesondere sei dabei eine treffende Information darüber notwendig, wann und unter welchen Voraussetzungen der Anleger mit der Rückzahlung oder der Verzinsung des eingesetzten Kapitals rechnen könne. Diese Informationen seien der Anlegerin nicht ausreichend vermittelt worden.

"Interessant an dem Urteil ist auch," so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten Rohde & Späth Rechtsanwälte, "dass es sich im gegenwärtigen Fall gerade nicht um eine hoch betagte, sondern im Gegenteil gerade um eine junge, im Geschäftsleben stehende, Klägerin handelte, die noch über umfangreiche weitere Vermögenswerte verfügen konnte."

Geschädigte "Dresdner Bank Global Champion"-Zertifikate-, aber auch sonstige Zertifikate-Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft "Zertifikate" anschließen.

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Montag, Juni 21, 2010

Global View“ Fonds: Schmiergeldähnliche Zahlungen an die Deutsche Bank?

Hamburger Anlegerin klagt auf Schadensersatz/Widerruf bereits geschlossener Abfindungsvergleiche möglich/Millionenrisiko für die Deutsche Bank. Die prospektierten Riesenräder des „Global View“ Fonds der Great Wheel Beteiligungs GmbH & Co sind nie gebaut worden, der Fonds steht kurz vor der Insolvenz.

Die Klägerin aus Hamburg macht Schadensersatzansprüche gegen die Deutsche Bank geltend. Diese begründen sich unter anderem damit, dass diese Bank nicht nur die im Prospekt ausgewiesen 10 Prozent Eigenkapitalvermittlungskosten erhalten hat. Laut Prospekt hätte diese Zahlung der DBM Fonds Invest GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main zugestanden. Die Deutsche Bank hat darüber hinaus weitere 2 Prozent vom Zeichnungskapital erhalten, die nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien eine „schmiergeldähnliche Funktion“ haben, weil es sich um „umsatzabhängige Zahlungen“ handelt, die hinter dem Rücken des Anlegers aus seinen Zahlungen an die Bank zurückfließen.

Anleger die schon das Abfindungsangebot angenommen haben, können aufatmen: Da die Widerrufsbelehrung Fehler aufweist, können sie von einem „ewigen Widerrufsrecht“ Gebrauch machen.

Im Dezember 2006 zeichnete die Klägerin aus Hamburg auf Anraten ihres langjährigen Kundenberaters in der Hamburger Filiale der Deutschen Bank eine Beteiligung an dem „Global View“ Fonds der Great Wheel Beteiligungs GmbH & Co. KG in Höhe von 10.000 Euro. Eine Tochtergesellschaft der Initiatorin unterbreitete ein Vergleichsangebot in Höhe von 60 Prozent des gezeichneten Kapitals, welches die Klägerin aber nicht annahm.

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen von der Hamburger Kanzlei KWAG: „Wir werden im Prozess nachweisen, dass die Deutsche Bank den Hals nicht voll genug bekommen konnte und sich zunächst geweigert hat, den Vertrieb des Fonds zu übernehmen, weil ihr die Provision von 10 Prozent zu niedrig gewesen ist. Die Deutsche Bank wollte mindestens 12 Prozent an dem Vertrieb verdienen und so hat man einen ‚Due Dilligence’ einer Deutsche Bank-Tochtergesellschaft erfunden, die dann zusätzlich mit weiteren 2 Prozent ‚vergütet’ worden ist.“

Merkwürdig ist allerdings, dass diese 2-prozentige Gebühr an die „Deutsche Immobilien und Leasing GmbH“ (DIL) laut Prospekt für „Konzeptprüfung, Marketingkonzept und Vertriebssteuerung“ berechnet wird, aber nur von den Anlegern bezahlt werden, die über die Deutsche Bank AG und der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG gezeichnet haben.

Gieschen: „Während bei allen anderen Anlegern ‚nur’ 10 Prozent der Investitionssumme für ‚Kapitalbeschaffungskosten’ verbraucht und damit nicht in die eigentlichen Projekte investiert werden konnten, wurden Anlegern, die über die Deutsche Bank gezeichnet haben, 12 Prozent ihrer Investitionssumme abgezogen. War die angebliche ‚Konzeptprüfung’ durch die DIL eine Dienstleistung, die für ‚Nicht-Deutsche-Bank-Kunden’ ohne Interesse gewesen ist oder hat es diese ‚Prüfung’ tatsächlich nie gegeben? Unsere Informationen legen nahe, dass hier gemauschelt worden ist, um der Deutschen Bank die verlangten 12 Prozent Vertriebsprovision zuzuschanzen.

Offensichtlich mit dem gewünschten Erfolg: 80 Prozent der Anleger wurden in der Folgezeit über die Deutsche Bank geködert.“ Nach Bekanntwerden der desaströsen finanziellen Lage der Fondsgesellschaft hatten viele Anleger in den letzten Monaten ein Abfindungsangebot angenommen, das ihnen 60 Prozent des eingezahlten Kapitals zurückgebracht hat. Auf 40 Prozent Verlust bleiben diese allerdings sitzen. Das muss aber nicht so andauern.

Gieschen: „Die Widerrufsbelehrungen, die Bestandteil dieses Abfindungsangebotes waren, sind nach unserer Prüfung fehlerhaft. Dies hat zur Folge, dass dem Anleger ein ‚ewiges Widerrufsrecht’ zusteht. Wer das Vergleichsangebot angenommen hat, kann jetzt die Entscheidungen in den Klageverfahren abwarten und bei positivem Ausgang gegebenenfalls noch nach Jahren von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Für die Deutsche Bank bleibt damit ein Risiko von rund 200 Millionen Euro auch in den kommenden Jahren bestehen.“

Für betroffene Anleger gibt es gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Global View" (Riesenrad-Fonds) anzuschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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