BSZ e.V. Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte beraten Anleger. Nach Informationen der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wird die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG Anleger der Gesellschaft nunmehr anschreiben und auffordern, erhaltene Ausschüttungen an die Gesellschaft zurück zu bezahlen. Den Anlegern wird für die Rückzahlung eine Frist zum 8.2.2010 gesetzt.
Die Kanzlei vertritt rund 200 Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG. Sowohl gegen die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG als auch gegen Anlageberater, welche ihren Kunden diese atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung empfohlen haben, wurden bereits gerichtliche Klageverfahren eingeleitet.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät Anlegern dringen, der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachzukommen, sondern gegebenenfalls durch einen auf den bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob die Forderung begründet ist. Gegebenenfalls kann dem Rückforderungsbegehren ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung oder wegen vorvertraglichen Verschuldens entgegen gehalten werden.
Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Aufklärung atypisch stiller Gesellschafter:
Sind Anleger über wesentliche Umstände des Erwerbes einer atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligung nicht aufgeklärt worden, steht ihnen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Schadensersatzanspruch zu. Sie sind so zu stellen, als hätten sie die Beteiligung nicht erworben. Die bereits geleisteten Einlagen sind ihnen - abzüglich erhaltener Ausschüttungen - zu erstatten und von weiteren Einlageverpflichtungen sind sie freizustellen. Dieser Anspruch wegen Aufklärungsverschuldens kann bei atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligungen auch gegenüber der Beteiligungsgesellschaft selbst, also gegenüber der ALAG Auto Mobil AG & Co. KG geltend gemacht werden. Danach können die bereits geleisteten Einlagen (abzüglich Ausschüttungen) zurückgefordert und eine etwaige Forderung auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen verweigert werden.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ALAG" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Die Kanzlei vertritt rund 200 Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG. Sowohl gegen die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG als auch gegen Anlageberater, welche ihren Kunden diese atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung empfohlen haben, wurden bereits gerichtliche Klageverfahren eingeleitet.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät Anlegern dringen, der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachzukommen, sondern gegebenenfalls durch einen auf den bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob die Forderung begründet ist. Gegebenenfalls kann dem Rückforderungsbegehren ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung oder wegen vorvertraglichen Verschuldens entgegen gehalten werden.
Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Aufklärung atypisch stiller Gesellschafter:
Sind Anleger über wesentliche Umstände des Erwerbes einer atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligung nicht aufgeklärt worden, steht ihnen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Schadensersatzanspruch zu. Sie sind so zu stellen, als hätten sie die Beteiligung nicht erworben. Die bereits geleisteten Einlagen sind ihnen - abzüglich erhaltener Ausschüttungen - zu erstatten und von weiteren Einlageverpflichtungen sind sie freizustellen. Dieser Anspruch wegen Aufklärungsverschuldens kann bei atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligungen auch gegenüber der Beteiligungsgesellschaft selbst, also gegenüber der ALAG Auto Mobil AG & Co. KG geltend gemacht werden. Danach können die bereits geleisteten Einlagen (abzüglich Ausschüttungen) zurückgefordert und eine etwaige Forderung auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen verweigert werden.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ALAG" anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.01.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.