Dienstag, Januar 15, 2008

Falk Fonds 59 Insolvenzverwalter fordert Ausschüttungen zurück

Die Befürchtungen der Anleger des Falk- Fonds 59 haben sich nunmehr bewahrheitet. Der Insolvenzverwalter geht mittlerweile klageweise gegen jene Falk Fonds 59 Anleger vor, die sich weigern, die erhaltenen Ausschüttungen aus Ihrer Beteiligung am Falk Fonds 59 zurück zu zahlen.

Nach dem Vorbringen des Insolvenzverwalters wurden die von den Anlegern vereinnahmten Ausschüttungen nicht aus Gewinnen der Gesellschaft sondern aus den Einlagen bezahlt. Aus diesem Grund fordert der Insolvenzverwalter nunmehr sämtliche Ausschüttungen zurück. Für viele Anleger stellt sich nun die Frage, wie sie sich verhalten sollen. Falls man sich gegen die Klage nicht verteidigt, so wird ein Versäumnisurteil ergehen, mit der Folge, dass man allein aufgrund des Untätigbleibens vollumfänglich verurteilt wird.

Für jeden einzelnen der betroffenen Anleger stellt sich daher die Frage, ob sich eine Verteidigung gegen die Klage lohnt. Diesbezüglich bleibt folgendes festzuhalten:

Grundsätzlich können dem Begehren des Insolvenzverwalters Gegenansprüche entgegen gehalten werden. Diese Gegenansprüche können sich aus Schadensersatzansprüchen wegen Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung/ Anlagevermittlung ergeben. In diesem Zusammenhang muss allerdings die Frage der Verjährung einer Prüfung unterzogen werden. Darüber hinaus ist es so, dass noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob ein Prospekthaftungsanspruch mit einem Freistellungsanspruch aufgerechnet werden kann.

In der Vergangenheit haben die Richter in diesem Zusammenhang unterschiedlich entschieden. Anleger, die ein entsprechendes Risiko nicht eingehen wollen, haben daher die Möglichkeit, zu versuchen, sich vergleichsweise mit dem Insolvenzverwalters zu einigen und den ihnen verbleibenden Schaden z.B. gegen den Anlageberater/ Anlagevermittler oder die finanzierende Bank geltend zu machen, sofern eine fehlerhafte Anlageberatung dem Erwerb der Falk Fonds 59 Beteiligung zugrunde lag.

Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät dringend von einem Untätigbleiben ab. „Die Anleger sollten vorher fundierten Rat einholen, welche Möglichkeiten bei der jeweiligen Fallgestaltung in Betracht kommen um ihren Schaden möglichst gering zu halten bzw. sogar völlig zu kompensieren“, so der BSZ® e.V. –Vertrauensanwalt der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte aus München.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk" anmelden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.01.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Frankonia / Deltoton / CSA: Informationsveranstaltung via BSZ Telefon Conference

Jetzt sofort anmelden da begrenzte Teilnehmerzahl!

In den letzten Monaten häuften sich beim BSZ® e.V. die Anfragen von Anlegern, welche sich in den vergangenen Jahren an verschiedenen Gesellschaften atypisch still oder als Kommanditisten beteiligt haben. Oft, so die Erfahrung des BSZ® e.V., geschah dies zum Zweck der Altersvorsorge. Immer wieder wird dem BSZ® e.V. von Anlegern berichtet, dass ihnen die Beteiligung von ihrem Berater als sicher dargestellt wurde.

Nicht zuletzt durch die verstärkt kritische Medienberichterstattung über derartige Unternehmensbeteiligungen fragen sich die Anleger, ob und wie sie sich mit möglichst geringem Verlust von ihrer Beteiligung trennen können. Zahlreiche Urteile zugunsten geschädigter Anleger sind in den letzten Jahren ergangen. Um den Anlegern hier schnell und unkompliziert eine erste Orientierungshilfe zu bieten, ob die den Urteilen zu Grunde liegenden Voraussetzungen auch bei ihnen vorliegen, hat der BSZ® e.V. jetzt als erster Anlegerschutzverein in ganz Deutschland eine Informationsveranstaltung via Telefonkonferenz ins Leben gerufen, welche in Zusammenarbeit mit auf das Anlegerrecht spezialisierten Anwälten durchgeführt wird.

Der Vorteil: Sie nehmen an einer Informationsveranstaltung mit über das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwälten über die BSZ® Telefon Conference teil, ohne lange Anfahrtswege und Anfahrtszeiten in Kauf nehmen zu müssen. Ihre noch offenen Fragen können sie während der Infoveranstaltung direkt an den Rechtsanwalt stellten. Die Telefon Conference „Frankonia / Deltoton / CSA“ wird von den Rechtsanwälten Jakob Brüllmann und Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Anwaltskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte geleitet und findet erstmals am Donnerstag, den 31.01.2008 um 19:00 Uhr statt.

Damit Sie Ihren Konferenzpincode, sowie weitere Details zum Ablauf der BSZ Telefon Conference „Frankonia / Deltoton / CSA“ erhalten, müssen Sie sich anmelden.

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Freitag, Januar 11, 2008

Die AKURA Kapital Management AG und die AKURA II Kapital Management AG aus Würzburg bieten atypisch stille Beteiligungen für Kleinanleger an.

Die Anleger, die sich als atypisch stille Gesellschafter an einer der AKURA Gesellschaften beteiligen, können dabei wählen, ob sie ihre Einlageverpflichtung ratenweise oder per Einmalzahlung erfüllen. Die Anleger verpflichten sich, der AKURA das Kapital mindestens 10 Jahre zur Verfügung zu stellen.

Das Emissionsvolumen der AKURA beträgt € 12, 5 Millionen, das der AKURA II € 25 Millionen. Das von den atypisch still Beteiligten eingesammelte Kapital soll in Unternehmensbeteiligungen, Immobilien und Wertpapieren angelegt werden. Im Prospekt wird eine Gewinn-Zielvorgabe von 8 % bis 12 % angegeben. Als Mitunternehmer sind die Anleger jedoch nicht nur am Gewinn der Gesellschaft beteiligt, sondern auch am Verlust.

„Vielen Anlegern“, so die Erfahrung von BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der Anlegerschutzkanzlei Brüllmann Rechtsanwälte, „wurden die Beteiligungen von ihrem Berater als ideale Altersvorsorge (Sachwertplan) empfohlen, wofür auch die sehr lange Vertragsdauer spricht“. Rechtsanwalt Jakob Brüllmann ergänzt: „Nach unserer Auffassung und der vieler Verbraucherschützer eignen sich derartige Unternehmensbeteiligungen für viele Anleger gerade nicht für die Altersvorsorge. Eine Kapitalanlage, die zum Zweck der Altersvorsorge abgeschlossen wird, sollte nämlich in der Regel die Voraussetzung mitbringen, dass zumindest das eingesetzte Kapital abgesichert ist! Dies ist bei einer atypisch stillen Beteiligung hingegen nicht der Fall. Das Geld ist nicht wie bei Bankanlagen gesichert: weder gehört die AKURA/AKURA II dem Einlagensicherungsfonds, noch der Entschädigungseinrichtung der Banken an. Im Insolvenzfall würde der Anleger daher mit Ausnahme des Anspruchs auf eine (meist geringe) Quote sein ganzes Geld verlieren“.

Mittlerweile ist die AKURA dazu übergegangen, den Anlegern anstelle der atypisch stillen Beteiligungen so genannte Genussrechte anzubieten. „Von mehreren Anlegern wurden uns Flyer vorgelegt, in denen die Genussrechte mit dem Slogan ‚Vitamine für Ihr Geld’ und ‚Grunddividende 6,25 %’ beworben werden“, so der BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Seifert. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Genussrechte der AKURA gemäß den Genussrechtsbedingungen so ausgestaltet sind, dass sie den selben Risiken unterliegen, wie die atypischen Beteiligungen, insbesondere daher auch dem Totalverlustrisiko.
Anleger, die über die tatsächlichen Risiken nicht aufgeklärt wurden, sollten mit einem erfahrenen Anwalt in einer Erstberatung besprechen, ob und gegen welchen Anspruchsgegner ein Vorgehen möglich ist.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „AKURA und AKURA II Kapital Management AG" anmelden.

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Neues Ungemach für alle Anleger des VIP Medienfonds 4. Das Konzept dieses Fonds sah vor, dass die Anleger rund 45% der gezeichneten Summe zwangsweise durch ein Darlehen der HypoVereinsbank finanzieren mussten. Dieses Darlehen nebst Zinsen sollte am Ende der Fondslaufzeit im Jahre 2014 durch die Ausschüttung der Fondsgesellschaft getilgt werden.

Nachdem die Gesellschafterversammlung des VIP Medienfonds 4 Anfang Dezember 2007 beschlossen hatte, im Jahr 2007 keine Austauschproduktionen noch in diesem Jahr für die abgebrochene Filmprojekte „Grimply Brothers“, „Informer“ und „Black Water Transit“ vorzunehmen, hat die HypoVereinsbank nunmehr anteilig die Darlehen der Gesellschafter in Höhe der auf die nicht verwirklichten Filmprojekte entfallenden Beträge gekündigt.

Nach der vertraglichen Konstruktion dieses Filmfonds ist die HypoVereinsbank nun aber gleichzeitig verpflichtet, vorzeitig die Gelder aus der von ihr übernommenen Schuldübernahme an die Fondsgesellschaft auszuzahlen, die für die abgebrochenen Projekte bei ihr eingezahlt worden sind. So teilt es auch die HypoVereinsbank in ihrem Schreiben vom 8. Januar 2008 den einzelnen Anlegern mit.

Von besonderer Bedeutung hierbei ist, dass genau die Zahlungsströme zwischen den einzelnen Beteiligten Gegenstand des Strafverfahrens gegen Herrn Andreas Schmid und der steuerrechtlichen Beurteilung der Fondsgesellschaft gewesen sind.

Nach Darstellung der Fondsinitiatoren sollen die Gelder für die Schuldübernahme der HypoVereinsbank von dem jeweiligen Lizenznehmer eingezahlt worden sein. Bei einem Abbruch dieser Filmprojekte wäre damit nun eine Zahlung der HypoVereinsbank zurück an den Lizenznehmer zu erwarten, von dem angeblich diese Gelder eingezahlt worden sind. Die HypoVereinsbank schreibt aber selbst: „Nach der uns von der Fondsgesellschaft gemäß der vertraglichen Regelung übermittelten Erklärung sind wir im Rahmen der Schuldübernahmeverträge verpflichtet, die im Hinblick auf diese drei Projekte fällig werdenden Zahlungen an die Fondsgesellschaft auszuzahlen.“

Für den Anleger ist dies in der jetzigen Situation sogar von Vorteil: Darlehensrückzahlungspflichten des Anlegers gegenüber der HypoVereinsbank und Auszahlungen der Fondsgesellschaft an den Anleger könnten miteinander verrechnet werden. Zum jetzigen Zeitpunkt ergibt sich so im Ergebnis keine Zahlungspflicht des Anlegers.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Gieschen: “Stellt man Einzahlungen des Anlegers und Auszahlungen des Fonds gegenüber, so ergibt sich hier isoliert sogar ein Zinsvorteil des Anlegers von rund 3.400€ bei einer Beteiligung von 100.000€. Dem Anleger würden unter dem Strich nun rund 39.000€ zufliessen statt rund 35.500€ bei prospektgemäßer Laufzeit bis 2014.“

Allerdings gibt es auch ein erhebliches Risiko für den Anleger. Eine jetzige „Ausschüttung“ der Fondsgesellschaft um den Teilbetrag der Darlehenskündigung damit zu verrechnen würde bedeuten, dass die Beteiligungssumme des Anlegers nicht mehr voll eingezahlt ist. Ihn trifft dann eine Nachschusspflicht in gleicher Höhe.

Gieschen weiter: „Wir prüfen zur Zeit, ob die Vorschriften zur Kündigung in dem Darlehensvertrag mit der HypoVereinsbank einer AGB-rechtlichen Kontrolle standhalten. Hieran haben wir erhebliche Zweifel. Allerdings verwirklicht sich hier jetzt auch ein weiteres Risiko der Anlage, auf das bei der Vermittlung u.a. durch die Commerzbank die Anleger nicht hingewiesen worden sind. Dieses ‚Sonderkündigungsrecht’ der HypoVereinsbank mit seinen weitreichenden gesellschaftsrechtlichen Folgen für die Kommanditisten ist in keinem der uns bekannten Fälle Gegenstand der Beratung durch die Commerzbank gewesen.“

Besondere Aufmerksamkeit widmet Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen dem Schreiben vom 8. Januar 2008 im Hinblick auf die Begründung der Teilkündigung: Die HypoVereinsbank erklärt, die Fondsgesellschaft habe sie darüber informiert, die Filmprojekte „Grimply Brothers“, „Informer“ und „Black Water Transit“ nicht mehr zu verwirklichen. Kurzfristig könnten auch keine Austauschproduktionen vorgenommen werden .

Hiervon kann allerdings nach der Beschlusslage der Gesellschafterversammlungen keine Rede sein. Die Gesellschafterversammlung hatte lediglich darüber zu befinden, ob Gelder in bestimmte, von der Fondsgeschäftsführung auf der Gesellschafterversammlung vorgestellte Filmprojekte investiert werden sollte. Diese Investition war nach dem Willen der Gesellschafterversammlung von der Zustimmung des neugewählten Anlegerbeirates abhängig gemacht worden. Der Anlegerbeirat hatte dieser Investition keine ausdrückliche Zustimmung erteilt. Es besteht damit aber nach wie vor die Möglichkeit, diese Gelder in andere Filmprojekte zu investieren. Die Fondsgeschäftsführung hatte auf der Gesellschafterversammlung noch versucht, die Anleger damit unter Druck zu setzen, dass

1. angeblich eine Investition der Gelder noch in 2007 erfolgen müsse und
2. bei der Nichtinvestition ein weiterer Schaden von 9 – 18 Millionen Euro durch Forderung der HypoVereinsbank auf die Anleger zukommen werde.

Von beiden Punkten ist in dem Schreiben der HypoVereinsbank vom 8. Januar 2008 keine Rede mehr.

Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen: „Das Schreiben der HypoVereinsbank vom 8. Januar 2008 beweist, dass die Geschäftsführung auf den Gesellschafterversammlungen mit unredlichen Mitteln versucht hat, die Entscheidung der Anleger gegen eine Investition unter Zeitdruck noch im Jahr 2007 zu beeinflussen. Tatsächlich wäre eine Investition in Austauschprojekte auch im Jahre 2008 möglich, von angeblichen weiteren Schadenersatzforderungen der HypoVereinsbank in Höhe von 9 – 18 Millionen Euro, wie von der Geschäftsführung noch im Dezember 2007 behauptet, ist in dem Schreiben keine Rede mehr.“

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anmelden.

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Mittwoch, Januar 09, 2008

Musikproduzent Jack White: Anleger fordern Schadensersatz in Millionenhöhe

Einem Bericht der „Euro am Sonntag“ vom 06.01.2008 zufolge fordern Anleger von dem bekannten Berliner Musikproduzenten Jack White Schadensersatz in Höhe von ca. 2,2 Millionen Euro.

Der Vorwurf lautet dahin gehend, dass bei der im Jahre 1999 gegründeten Firma „JWP“, die sich nun „313 music JWP“ nennt und bei der White bis August 2007 der Chef war, die Anleger mit falschen Jahresabschlüssen der Plattenfirma getäuscht worden sein sollen. So sollen in den Firmenberichten laut dem „Berliner Kurier“ vom 06.01.2008 angeblich seit 2004 die Gewinne von Jack Whites US-Tochter-Firma „Hot-JWP Tochter“ deutlich höher angegeben worden sein, als sie tatsächlich waren. White wird „Euro am Sonntag“ zufolge von den Anlegern für den Kurseinbruch verantwortlich gemacht, der dadurch entstanden ist, den betroffenen Anleger entstanden hohe Verluste. Jack White persönlich wollte sich zu den Vorwürfen nicht äußern.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Jack White-Verluste mit 313 music JWP“ anmelden.

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Dienstag, Januar 08, 2008

Betreuer haftet neben Anlageberater

Im Fall der insolventen BFI Bank AG spricht das Landgericht Waldshut-Tiengen einer Mandantin der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar Schadensersatz in Höhe von 106.148,76 € zu. Neben dem Anlageberater zieht das Gericht auch den Betreuer der Anlegerin zur Verantwortung.

Das deutsche Banksystem ist trotz gegenteiliger Behauptungen anfällig für Bankenpleiten. So wurde beispielsweise im Jahr 2003 über das Vermögen der BFI Bank AG aus Dresden das Insolvenzverfahren eröffnet. Zahlreiche Anleger und Sparer erlebten damals ein böses Erwachen: Da die Einlagen bei der BFI Bank AG über die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) nur bis 20.000 € abgesichert waren, warten noch heute zahlreiche Betroffene auf eine angemessene Entschädigung.

Anderes gilt für eine Mandantin der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar, die bei der BFI Bank AG ein Wachstumszertifikat erworben hatte. In dem nun schriftlich vorliegenden Urteil vom 30.10.2007, Aktenzeichen 1 O 336/06, spricht das Landgericht Waldshut-Tiengen dieser Mandantin Schadensersatz in Höhe von 106.148,76 € zu.

Für den Schaden muss zum einen der Anlageberater aufkommen, der die Kapitalanlage bei der BFI Bank AG empfohlen hatte. Er wies die Mandantin nicht auf die minimale Absicherung über die EdB hin. Das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen gliedert sich in eine Reihe anderer Entscheidungen ein, welche die Kanzlei im Zusammenhang mit der Pleite der BFI Bank AG erstritten hat.

Zum anderen haftet der Betreuer der geschädigten Anlegerin auf Schadensersatz. Aufgrund des hohen Alters der Klägerin oblag die Verwaltung ihres Vermögens einem Betreuer. Ihm lastet das Gericht an, dass er bei der Anlage des von ihm betreuten Vermögens hinsichtlich der Mündelsicherheit nicht den sichersten Weg gegangen sei, sondern dem Anlageberater blind vertraut habe.

„Ein richtiges Urteil hinsichtlich des Anlageberaters und ein deutliches Warnsignal für alle Betreuer, die sich den finanziellen Angelegenheiten ihrer Schützlinge widmen“, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel. „Das Urteil macht deutlich, dass Betreuer bei der Ausübung ihrer Tätigkeit enormen Haftungsgefahren unterliegen. Oftmals decken Haftpflichtversicherungen diese Risiken zumindest teilweise ab, dennoch sollte sich jeder Betreuer im Vorfeld fachkundig beraten lassen.“

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „BFI BANK" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.01.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Dezember 27, 2007

EECH AG: Finanzamt pfändet Konto wegen Forderung in Höhe von € 399.357,76

Sozialversicherungsbeiträge teilweise nicht bezahlt
Richter wegen Befangenheit abgelehnt!

Am 16.11.2007 waren die vertraglich geschuldeten halbjährlichen Zinszahlungen für die Anleger der Solaranleihe fällig.

Entgegen der vertraglichen Verpflichtung und entsprechenden Erklärungen bei Gericht und im Internet haben bisher aber nicht alle Anleger der EECH ihre Zinsen erhalten. Teilweise wurden die Zinsen storniert, teilweise nur mit Abschlägen ausbezahlt, berichten Mandanten der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits mehr als 470 Anleger der EECH vertritt und für diese vor dem Landgericht Hamburg über 300 Klageverfahren führt, wobei bereits über 50 erstinstanzliche Urteile mit einem Gesamtvolumen von mehr als € 1,5 Mio. erstritten werden konnten

Schon beim Zinszahlungstermin zum 16.05.2007 kam es zu Unregelmäßigkeiten. Teilweise haben Anleger ihre Zinsen für diesen Zeitraum bis heute nicht erhalten. In zwei Fällen wurden Mandanten der Kanzlei CLLB zum Zinszahlungstermin November 2007 seitens der EEECH AG ungedeckte Schecks übersandt.

Die Verzögerung bei der Zinszahlung im Mai 2007 wurde seitens der EECH mit einer „technischen Panne“ erklärt, die allerdings bisher nicht weiter erläutert wurde.

CLLB hat zwischenzeitlich für einen Teil ihrer Mandanten, bei denen die Rückzahlungsansprüche bereits durch Urteile des Landgerichts Hamburg erfolgreich tituliert werden konnten, Sicherungsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen. U. a. wurde beim zuständigen Amtsgericht Hamburg ein Pfändungsbeschluss hinsichtlich des Kontos der EECH AG bei der Hamburger Sparkasse erwirkt.

Im Rahmen der Pfändungsmaßnahmen wurde nun bekannt, dass die Anleger der EECH nicht die einzigen Gläubiger sind, deren Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.

Sowohl das Finanzamt Hamburg als auch 4 weitere Gläubiger hatten bereits vor Zustellung der von der Kanzlei für ihre Mandanten erwirkten Pfändungsbeschlüsse, vorrangige Pfändungen gegen die EECH AG in Höhe einer Gesamtforderung von insgesamt
€ 490.902,67 ausgebracht.

Allein die vom Finanzamt Hamburg im Wege der Zwangsvollstreckung geltend gemachte Forderung beläuft sich auf einen Betrag in Höhe von € 399.335,76. Darüber hinaus werden auch seitens der Sozialversicherungsträger weitere Forderungen gegenüber der EECH geltend gemacht.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB ist trotz dieser Entwicklung nach wie vor zuversichtlich, dass die von ihm vertretenen Anleger ihre Gelder wiedersehen. Schließlich ist die EECH AG nach eigenen Angaben noch Inhaber werthaltiger und durch entsprechendes Sicherungseigentum abgesicherter Kaufpreisforderungen über ca. 17 Mio. Euro, die im Wege der Sicherungsvollstreckung ebenfalls gesichert werden können.

Aus Sicht von Rechtsanwalt István Cocron ist es aber völlig unverständlich, warum die EECH ihren Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern nicht freiwillig nachkommt, wenn entsprechende Mittel und Forderungen vorhanden sind. Durch die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entstehen der EECH AG unnötige weitere Kosten, die dann für zukünftige Investitionen des Unternehmens fehlen.

Durch die nicht abgeführten Sozialabgaben besteht zudem die Gefahr der Einleitung eines weiteren strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Verantwortlichen des Unternehmens.

Wie bereits berichtet, wurde seitens der EECH beim LG Hamburg zwischenzeitlich ein Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter gestellt. Dem Antrag wurde nun durch die zuständige Kammer stattgegeben. Die kurzzeitige Unterbrechung der laufenden Verfahren ist damit beendet. Seitens des Gerichts wurden bereits weitere Verhandlungstermine bestimmt.

Obwohl die EECH die Ablehnung des Vorsitzenden Richters als Erfolg für Ihre Argumentation veröffentlicht, ist die Kanzlei CLLB auch weiterhin von der Begründetheit der eingereichten Klagen überzeugt.

„Es spielt für uns keine Rolle, welcher Richter die Sache entscheidet“, erklärt Rechtsanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB.

„Es wäre aber in der Tat überraschend, wenn ein Richter bei dem hier vorliegenden Sachverhalt zu dem Ergebnis käme, dass die Anleger ihre Gelder nicht vorzeitig zurückverlangen können. Schließlich kommen neben dem Vorwurf der zweckfremden Mittelverwendung mittlerweile folgende weiteren Umstände zusammen:

es läuft ein Strafverfahren gegen den Vorstand der EECH AG wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs.

seitens des Finanzamts wurde wegen nicht bezahlter Steuern das Konto der EECH AG gepfändet.

die Zinsen der Solaranleihe für den Monat November 2007 konnten nur bezahlt werden, weil dafür ein Teil der Sozialversicherungsbeiträge für die eigenen Mitarbeiter nicht abgeführt worden ist.

selbst nach einem Anerkenntnisurteil des LG Hamburg musste die Zwangsvollstreckung gegen die EECH eingeleitet werden, da freiwillig keine Zahlung erfolgte.

Die Rechtslage ist für Rechtsanwalt Cocron daher nach wie vor eindeutig, unabhängig davon, welche Richter hierüber entscheiden.

Zwischenzeitlich wurde für die EECH Herr Rechtsanwalt Gunter Kramper als weiterer Vorstand berufen. Die Rechtsanwälte und BSZ® e.V. Vertrauensanwälte Cocron und Braun führten bereits erste persönliche Gespräche mit dem neuen Vorstand, um die zukünftigen Entwicklungen für die von der Kanzlei CLLB vertretenen Anleger besser einschätzen zu können und die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Lösung auszuloten.

Es steht nun zu befürchten, dass die Sozialversicherungsträger nun entsprechende Insolvenzanträge stellen. Eine solche müsse jedoch unbedingt vermieden werden, damit es nicht zu einem Schaden für die Anleger kommt, so Kramper.

Allerdings müsse er in seiner Rolle als Vorstand einer Aktiengesellschaft natürlich auch prüfen, ob er nicht selbst einen entsprechenden Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit stellen muss.

Die Situation bei der EECH AG ist daher nach wie vor alles andere als beruhigend für die Anleger.

Die Kanzlei CLLB steht nun aber als Vertreter einer Vielzahl von Anlegern der EECH in direkten Kontakt mit dem Vorstand. Es wurde von dort versichert, dass die Anleger über wesentliche Entwicklungen umgehend informiert werden.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH AG " anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.12.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, Dezember 22, 2007

Ulrich Engler/PCO: Durchsuchungsaktion bei den umsatzstärksten PCO-Vermittlern

Die Anleger der Engler-Produkte wurden von den Vermittlern immer wieder mit Hinhalte-Parolen vertröstet, dass eine Auszahlung der Gelder durch Engler bald erfolgen werde. Mit teilweise abstrusen Hinhaltemanövern wurden die Anleger davon abgehalten, rechtliche Schritte einzuleiten.

Der BSZ® e.V. warnte schon frühzeitig davor, irgendwelche Schreiben, die den Anlegern von Vermittlern vorgelegt werden, zu unterschreiben, ohne rechtliche Hilfe in Anspruch genommen zu haben, da dies erhebliche Einbußen der Rechtsposition zur Folge haben könnte! So wurde Anlegern des Öfteren ein Schreiben vorgelegt, in dem sie bestätigen sollten, dass sie auf weitergehende Ansprüche gegen den Vermittler verzichten, wenn ihnen das Geld ausbezahlt wird. Wo man eigentlich nichts Böses vermutet, lauern erhebliche Gefahren: „In zwei Fällen war in diesem Schreiben ein ganz anderer Vermittler angegeben als der tatsächliche: Die Produkte wurden in beiden Fällen, wie sich aus dem jeweiligen Beratungsprotokoll ergibt, von natürlichen Personen vermittelt, in den Schreiben war dann plötzlich eine B.... S.L. mit Sitz in Spanien als Vermittlerin angegeben. Dies könnte den Versuch bedeuten, von dem wahren Vermittler abzulenken und vorzutäuschen, dass Vermittlerin nur eine juristische Person spanischen Rechts mit sehr beschränkter Kapitalausstattung ist," so BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Walter Späth.

Nun wurde diesem Spiel ein Ende bereitet.

Wie das baden-württembergische Landeskriminalamt (LKA) am Mittwoch in Stuttgart mitteilte, durchsuchten am Dienstag rund 130 Beamte insgesamt 27 Wohnungen und Büroräume in Baden-Württemberg - Karlsruhe, Rastatt, Ravensburg, in Bayern - Erding, Landshut, Lindau, Mühldorf am Inn, München, Rosenheim, in Nordrhein-Westfalen - Bonn, Hamm, im Saarland - Saarlouis, in Sachsen – Leipzig.

Die Aktion richtete sich gegen 18 Tatverdächtige, die als die umsatzstärksten PCO-Vermittler in Deutschland gelten. Schon am 31. Juli 2007 hatten LKA-Spezialisten Wohnungen und Büroräume von Verdächtigen durchsucht, die Kunden für PCO vermittelt haben sollen. Die Ermittlungsbehörden gehen mittlerweile von mindestens 3.500 geschädigten Kapitalanlegern aus, die bei PCO insgesamt über 100 Mio. US-Dollar angelegt haben. Gegen den 46-jährigen PCO-Geschäftsführer Ulrich Engler wurden deshalb auf Antrag der Staatsanwaltschaft Mannheim Haftbefehl erlassen. Die Suche nach dem Flüchtigen haben die Zielfahnder des LKA übernommen.

Den Angaben zufolge werden den Verdächtigen Verstöße gegen das Kreditwesengesetz vorgeworfen, weil sie keine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Vermittlung von Kapitalanlagen haben. Zudem bestehe der Verdacht des Betruges. Die Polizisten stellten bei den Durchsuchungen Computer, Datenträger und Schriftstücke sicher.

Das LKA geht davon aus, dass es sich bei dem Anlagemodell um ein reines sogenanntes Schneeballsystem handelt. Verdoppeln Sie Ihr Kapital in vier Jahren! So warb PCO-Geschäftsführer Ulrich Engler (46), versprach auch Renditen von bis zu 72 Prozent mit sogenannten Day-Trading-Geschäften. Utopisch. Trotzdem stiegen Anleger in Deutschland, Frankreich und der Schweiz oft mit hohen Beträgen ein. Der Vertrieb erfolgte über Vermittler. Den Vermittlern sollen Provisionen bis zu 40 % zugeflossen sein.

Das Geld, dass Engler bei Anlegern eingesammelt hat, dürfte dabei durchaus reichen, um sich für immer ein schönes Leben zu machen: Wurde der Schaden anfänglich auf ca. 60 bis 100 Mio. € geschätzt, so wurde in der Financial Times vom 17. Oktober 2007 geschätzt, dass Engler europaweit wohl sogar einen Betrag in Höhe von 450 Mio. € bei Anlegern eingesammelt haben könnte!

Gegenüber den Vermittlern dürften geschädigte Anleger denn auch gute Chancen haben, ihren Schaden ersetzt zu bekommen, da diese wohl zahlreiche erhebliche Fehler bei der Vermittlung begangen haben dürften:

Zum Großteil erfolgte keine ordnungsgemäße Risikoaufklärung mit dem Hinweis, dass ein Totalverlust möglich ist.

Ein ordnungsgemäßer Beratungsnachweis wurde in vielen Fällen nicht geführt.

Bei den utopisch hohen versprochenen Renditen hätten von vorneherein alle Alarmglocken bei den Vermittlern schrillen müssen, was zur intensivsten Prüfung der Engler-Produkte verpflichtet hätte- dies ist nicht erfolgt.

Schon lange wurde in diversen Fachpublikationen vor den Engler-Produkten gewarnt, zum Teil wird von Gerichten angenommen, dass der Vermittler diese Hinweise auswerten muss und den Anleger darauf hinweisen muss - dies ist so gut wie nie erfolgt.

Es lag keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz vor.

Da die Geduld der Anleger nun auch restlos erschöpft ist, werden von den BSZ® e.V.-Anwälten demnächst auch die ersten Vermittler-Klagen mit einem Volumen in Höhe von ca. 300.000 € vorbereitet werden. Dies ist jedoch nur die Spitze des Eisbergs, es ist davon auszugehen, dass die Vermittler bald mit Schadensersatzansprüchen im zweistelligen Millionenbereich konfrontiert werden.

Geschädigte müssen sich daher auch immer der Tatsache bewusst sein, dass für die Anleger, die als erste Ansprüche geltend machen, auch die Chance noch am größten ist, ihren Schaden auch wirklich ersetzt zu bekommen. Irgendwann wird auch den Vermittlern das Geld ausgehen, so dass die Anleger, die zu spät kommen, auf ihrem Schaden sitzen zu bleiben drohen. Der Wettlauf der Gläubiger ist somit wohl leider in vollem Gange.
Geschädigte sollten daher umgehend rechtliche Schritte prüfen, um keine wertvolle Zeit zu verlieren.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Private Commercial Office Inc./US-Land-Banking/Ulrich Engler: " anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.12.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Dezember 19, 2007

Drohende Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen zum 31.12.2007

Auf die drohende Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen bei Inhabern geschlossener Fondsbeteiligungen macht Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Ralph Veil von der Kanzlei Mattil & Kollegen aufmerksam.

Den Anlegern steht immer dann ein Schadensersatzanspruch zu, wenn diese im Zuge des Beteiligungserwerbs unvollständig oder fehlerhaft beraten wurden oder der Prospekt fehlerhaft ist. Der Schadensersatz richtet sich im Ergebnis auf die Rückabwicklung der Beteiligung und ggf. der damit verbundenen Finanzierung. Durch den Schadensersatz soll der Anleger so gestellt werden, wie wenn er den Beteiligungsvertrag (und ggf. den Darlehensvertrag) nicht abgeschlossen hätte.

Schadensersatzansprüche unterliegen der Verjährung. Die Frist hierfür ist - je nach Anspruch - unterschiedlich. Die kürzesten Verjährungsfristen bestehen gegenüber den Prospektherausgebern und den sonstigen Prospektverantwortlichen (das jeweilige Fonds-Management) Nach der Rechtsprechung reicht die Kenntnis von Ausschüttungskürzungen bereits für den Beginn der Verjährung aus. D.h. bereits drei Jahre - im schlechtesten Fall bereits 6 bzw. 12 Monate - nach Kenntnis der Kürzungen kann der Anspruch verjährt sein.

Die Verjährung kann nur durch Klageeinreichung, einen Antrag auf Mahnbescheid oder durch das flexible und kostengünstige Güteverfahren bei einer anerkannten Gütestelle gehemmt werden.

Im Regelfall gilt: Die Zeit läuft zugunsten der Prospektverantwortlichen, die sich oftmals „in die Verjährung retten“ können zu Lasten der Anleger und anderer Beteiligter.

Das kostengünstige Güteverfahren ermöglicht dem Anleger zu einem späteren Zeitpunkt noch klagen zu dürfen oder sich ggf. bei der Gütestelle kostengünstig mit dem Gegner zu einigen.

Zum 31.12.2007 drohen daher alle Ansprüche zu verjähren, bei denen Anleger im Jahr 2004 Kenntnis von der wirtschaftlich prekären Situation ihres Fonds erhalten haben. Das Güteverfahren sollte durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt beauftragt werden.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft“ anschließen.

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Durchbruch in den VIP-Prozessen: OLG München urteilt gegen die Commerzbank AG

Commerzbank AG muss mit Regressansprüchen in Höhe von ca. 450 Millionen Euro rechnen
Am 18.12.2007 hat das Oberlandesgericht München (Az.: 5 U 3700/07) der Berufung einer VIP 4-Anlegerin, die von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Kälberer & Tittel vertreten wurde, gegen die Commerzbank AG stattgegeben und das klageabweisende Urteil des Landgerichts München I aufgehoben. In der mündlichen Verhandlung hat das Oberlandesgericht den Prospekt des VIP 4-Fonds als fehlerhaft beurteilt. Zudem ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass dieser Prospektfehler für die Commerzbank AG im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung erkennbar war. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Kälberer bewertet die Folgen dieser Grundsatzentscheidung: "Das Urteil bedeutet im Ergebnis, dass ca. 8.000 Anleger, die über die Commerzbank gezeichnet haben, ihre Beteiligung rückabwickeln können. Gleiches gilt für Anleger, die bei anderen Banken oder Vermittlern gezeichnet haben. Auf die Banken und Vermittler kommen Regressansprüche von ca. 600 Mio. Euro zu. Allein bei der Commerzbank ist mit einem Regressvolumen von ca. 450 Mio. Euro zu rechnen."

Hintergrund des VIP-Skandals ist, dass bei den VIP 3- und VIP 4-Fonds von den eingezahlten 105 % (100 % Nominalkapital zzgl. 5 % Agio) nach Abzug von 17,8 % weicher Kosten bei wirtschaftlicher Betrachtung ca. 70 % des Nominalkapitals nicht in Filme investiert, sondern an die HypoVereinsbank AG bzw. die Dresdner Bank AG als sog. "Barwert" für die Schuldübernahmen (angebliche Garantien) weitergeleitet wurden. Damit haben die Anleger ihre "Garantie" selbst finanziert.

Rechtsanwalt Kälberer: "Bei wirtschaftlicher Betrachtung haben die Anleger für eine niedrig verzinste Festgeldanlage Kosten in Höhe von 17,8 % gezahlt. Diese Festgeldanlage wurde den Anlegern als angebliche ‚Garantie' verkauft. Nach unserer vom Oberlandesgericht bestätigten Auffassung müssen nun nicht (wie üblich) die Anleger sondern die vermittelnden Banken den Schaden tragen. Die Commerzbank hatte für die Vermittlung des Fonds zwischen 8,25 % bis 8,72 % des Nominalkapitals (ca. 30 bis 40 Mio. Euro) an Provisionen erhalten."

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.12.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
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ISS Immobilien Schutz und Service AG erneut in Zahlungsverzug

ISS Immobilien Schutz und Service AG lässt eigene Zahlungsfrist vom 15.12.2007 für die Zinszahlungen zum 3. und 4. Quartal verstreichen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte reicht Klage ein.

Die Immobilienfirma ISS Immobilien Schutz und Service AG (ISS AG) hat Anlegern mit über 7,0 % verzinste Inhaberschuldverschreibungen angeboten und konnte wiederholt in vielen Fällen die die versprochenen Zinsen nicht fristgerecht ausbezahlen. Darüber hinaus ist die ISS AG zum Teil seit 30.06.2007 mit der Auszahlung gekündigter Anleihen in Verzug.

Mit Schreiben vom 20.11.2007 erklärte die ISS AG gegenüber einigen Anlegern, dass sie die Zinszahlungen zum 3. Quartal aufgrund von Liquiditätsschwierigkeiten nicht fristgerecht zum 30.09.2007 anweisen konnte. Die ISS AG versprach in dem Schreiben, die Zahlungen bis 15.12.2007 nachzuholen und ebenfalls zum 15.12.2007 die Zinsen für das 4. Quartal plus 10 % Sonderzahlung an die Anleger auszubezahlen.

Keine der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger hat bis zum 18.12.2007 Zinszahlungen von der ISS AG erhalten. Weder zum 3. noch zum 4. Quartal. Das Vertrauen dieser ohnehin sehr verunsicherten Anleger ist nun endgültig erschüttert. Anleger fürchten um ihre angelegten Gelder.

Bereits in den vergangenen Monaten warteten verunsicherte Anleger trotz entsprechender Zusagen der ISS AG vergeblich auf die Auszahlung ihrer gekündigten Anleihen.

Nach Angaben der Süddeutschen Zeitung im November diesen Jahres befürchtet der Vorstand der ISS Immobilien Schutz und Service AG, Elmar Kühnen, lediglich „in naher Zukunft“ keine Insolvenz.

Am 10.12.2007 haben die CLLB Rechtsanwälte gegen die ISS AG Klage für einen Anleger eingereicht, der seit 30.06.2007 auf die Auszahlung fälliger Inhaber-Teilschuldverschreibungen wartet.

Die Stiftung Warentest hatte bereits wegen der hohen Kosten der Anleihen vor ISS Immobilien gewarnt. Ferner berichtete die FAZ.net bereits im Juli 2005, dass die ISS AG in der Vergangenheit mehrmals die Umsatzzahlen nachgebessert hatte, ohne hierüber die Anleger zu informieren.

Die Entwicklung der ISS erinnert an die jüngsten Finanzskandale anderer Unternehmen auf dem grauen Kapitalmarkt wie Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West, DM-Beteiligungen und First-Real Estate. Diese Firmen hatten Anleihen mit überdurchschnittlich hohen Zinsen angeboten, gerieten dann in Zahlungsschwierigkeiten und mussten schließlich Insolvenz anmelden.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner, LL.M., von der Münchener Kanzlei CLLB Rechtsanwälte weist darauf hin, dass bei einer Insolvenz eines Unternehmens der Totalverlust für den Inhaber einer Anleihe droht. Daher wird den Anlegern der ISS Immobilien Schutz und Service AG dringend empfohlen, ihre Ausstiegsmöglichkeiten prüfen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „ISS Immobilien Schutz und Service AG " anschließen.

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Dienstag, Dezember 18, 2007

Neue Hoffnung für Akzenta-Anleger!

LG München bestätigt in der mündlichen Verhandlung die Rechtsauffassung der BSZ® Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte. Weitere Kammer schlägt Vergleiche vor.

Die 22. Zivilkammer des Landgerichts München I geht in zivilrechtlichen Streitigkeiten gegen die Akzenta AG (Az. 22 0 14846/07) derzeit wohl davon aus, dass Ansprüche der Kläger gegen die Akzenta AG wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) bestehen dürften. Damit wurde die Rechtsauffassung der BSZ® Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl von Akzenta-Anlegern vertritt, erneut bestätigt.

Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB besteht dann, wenn die Akzenta AG keinen Rechtsgrund hat, um die von den Anlegern einbezahlten Beträge behalten zu dürfen.

Sollte das Gericht seine in der mündlichen Verhandlung geäußerte Rechtsauffassung im Urteil bestätigen, erhalten die Anleger sämtliche an die Akzenta AG geleisteten Zahlungen zurück.

Ein anderes Vorgehen bevorzugt hingegen die 4. Kammer des Landgerichts München. Diese hat in zivilrechtlichen Auseinandersetzung gegen die Akzenta AG Vergleichsvorschläge unterbreitet, nach denen die Kläger 30 % der einbezahlten Beträge erhalten würden. Das ganze eingesetzte Kapital würde der Anleger in diesem Fall nur erhalten, falls die Beklagten bis zu einem gewissen Zeitpunkt die Vergleichszahlungen nicht leisten.

Für die Anleger stellt sich daher die Frage, ob sie versuchen bei der Akzenta AG, Herrn Ulrich Chmiel, Herrn Oliver Braun und Herrn Alexander Chmiel eventuelle Ansprüche aus einer ungerechtfertigten Bereicherung vollstrecken zu können oder ob sie sich auf einen Vergleich einlassen und hoffen, auf diese Weise auf das im Wege der der Rückgewinnungshilfe von der Staatsanwaltschaft gesicherte Vermögen zuzugreifen, um wenigsten einen Teil der geleisteten Einlagen zurückzubekommen.

Problematisch ist vorliegend insbesondere, dass die zivilrechtliche Durchsetzung möglicher deliktischer Schadenersatzansprüche einen relativ langen Zeitraum in Anspruch nehmen kann.

Unabhängig von dieser Frage sollte all jene Anleger, die sich von der Akzenta AG und deren ehemaligen Vorständen übervorteilt fühlen, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um wenigstens einen Teil ihrer Ansprüche zu sichern, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Akzenta AG" anschließen.

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Freitag, Dezember 14, 2007

VIP Medienfonds: Erneute Verurteilung der Commerzbank AG

Risiken bei VIP-Fonds offenbar systematisch gegenüber Anlegern verschwiegen

Nachdem es der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Kälberer & Tittel im August 2007 als erster Kanzlei gelungen ist, die Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf Medienfonds - seinerzeit hinsichtlich des in erster Linie von der Commerzbank vertriebenen Medienfonds CFB 140 - zu übertragen (Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 03.08.2007, Az. 4 O 675/06), wurde die Commerzbank am 13.12.2007 erneut verurteilt, dieses Mal hinsichtlich des Medienfonds VIP 3.

Das Landgericht München I (Az. 22 O 7479/07) hat dabei offenbar - die Urteilsgründe liegen noch nicht vor - in erster Linie auf eine fehlerhafte Anlageberatung abgestellt. In der Beweisaufnahme wurde deutlich, dass die Beraterin der Commerzbank die Fondsbeteiligung als sichere Anlage dargestellt hat.

Das Urteil des Landgerichts München I ist keine Überraschung. In den letzten Wochen mussten die Berater der Commerzbank in zahlreichen Beweisaufnahmen Falschberatungen einräumen.
Interne Unterlagen der Commerzbank, die Kälberer & Tittel vorliegen, lassen eine systematische Verharmlosung der Risiken vermuten. "Wenn man sich die Mitarbeiterinformationen der Commerzbank, die den Beratern zur Verfügung standen, anschaut, wird schnell klar, wie es zu diesen Falschberatungen kommen konnte." so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Kälberer. "Anhand dieser Unterlagen war eine inhaltlich richtige Beratung fast ausgeschlossen."

Die Commerzbank wurde inzwischen sowohl bei VIP 3 als auch bei VIP 4 wegen fehlerhafter Anlageberatung verurteilt.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

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Mittwoch, Dezember 12, 2007

Global Swiss Capital AG: Gute Schadensersatzchancen für Geschädigte!

Fall von Kapitalanlagebetrug höchstwahrscheinlich; mehrere Anspruchsgegner kommen in Betracht. Nicht auf Ablenkungsmanöver der „Aktionäre“ hereinfallen!

Bei der insolventen Global Swiss Capital AG ist ein Fall von Kapitalanlagebetrug wahrscheinlich.
Wie vom BSZ® e.V. bereits dargelegt, hat der Konkursverwalter Dr. Hunkeler in seiner Orientierung Nr. 7 an die Anleger mitgeteilt, dass das Geld keinesfalls sicher angelegt wurde, sondern vielmehr ein Großteil der Anlegergelder bereits vernichtet wurde. Wie der Insolvenzverwalter ausführt, ist bei Anlagegeldern, die bei einer Bank in der Schweiz angelegt wurden, seit letztem Jahr bereits ein Verlust in Höhe von über 75 % zu verzeichnen.

Auch hat GSC im Berliner Immobilienmarkt investiert, allerdings in Immobilien, die nicht im Eigentum der Gesellschaft standen! Dem Fass den Boden schlägt die Tatsache aus, dass man dem mutmaßlichen Anlagebetrüger Ulrich Engler, ohne auch nur irgendwelche Sicherheiten zu verlangen, ein Darlehen in Höhe von ca. 2 Mio. Dollar ausgegeben hat, da Ulrich Engler geflüchtet ist, ist das Geld voraussichtlich auch hier in voller Höhe verloren.

BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, hierzu: „Ein Fall von Kapitalanlagebetrug ist somit höchstwahrscheinlich, man hat die Anlagegelder also überhaupt nicht, wie versprochen, sicher angelegt, sondern vielmehr wurde bereits ein Großteil der Anlagegelder vernichtet.“ Nicht hereinfallen sollten die Anleger daher auf die Beschwichtigungsversuche der Initiatoren. Wie nach vielen Anlageskandalen versuchen die Verantwortlichen auch in diesem Fall, von ihrer Schuld abzulenken und sich als Opfer darzustellen.

In einem Schreiben der „Aktionäre“ wird sogar der eidgenössischen Bankenkommission die Schuld dafür gegeben, dass die Verluste entstanden sind, teilweise wird sogar versucht, es so aussehen zu lassen, als ob die Untersuchungsbeauftragten sich persönlich bereichert haben. Dies ist natürlich kompletter Unsinn. Es kommt noch besser: In einem Fall wurde dem Anleger von dem dortigen Vermittler mitgeteilt, dass eine Übernahme der insolventen Gesellschaft von einer Auffanggesellschaft von den Marschall-Inseln aus versucht werden solle, was wieder zeigt, dass hier die Beteiligten die Anleger mit irgendwelchen Fantasie-Behauptungen hinhalten wollen.

Geschädigte sollten sich hier nicht einlullen lassen, sondern umgehend rechtliche Ansprüche prüfen, nach Ansicht der BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte bestehen gute Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen, was sich auch an folgendem zeigt:

In einem anderen Fall, bei der ebenfalls insolventen Vermögensgarant AG, wurde der dortige Vermittler mit Urteil vom 27.11.2007 vom Kammergericht Berlin in einem von den BSZ® e.V.-Vertrauensanwälten erstrittenen Urteil dazu verurteilt, der dortigen Anlegerin ihren Schaden in Höhe von ca. 6.000,- € zu ersetzen.

Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc, hierzu: „Die Fälle Vermögensgarant AG und Global Swiss Capital AG sind sehr ähnlich gelagert, so dass auch bei GSC für die Geschädigten gute Chancen auf Schadensersatz gegen die Vermittler bestehen.“ Auch gegenüber dem Mittelverwendungskontrolleur, einem Berliner Rechtsanwalt und Notar, dürften gute Chancen auf Schadensersatz bestehen, denn die Anlage der Gelder erfolgte, wie vom Konkursverwalter in der Orientierung Nr. 7 mitgeteilt, mit ausdrücklicher Genehmigung des Mittelverwendungskontrolleurs! Es dürfte daher sehr wahrscheinlich sein, dass die Mittelverwendungskontrolle nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, und somit auch Schadensersatzansprüche der Anleger gegenüber dem Mittelverwendungskontrolleur in Betracht kommen. Hier dürfte den Anlegern ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts München (Az.: 21 U 2687/07) in einem anderen Fall zugute kommen, in dem ausdrücklich auch der Mittelverwendungskontrolleur dazu verurteilt wurde, an den dortigen Anleger Schadensersatz zu bezahlen.

Geschädigte haben also gute Chancen, ihre Schadensersatzansprüche auch wirklich durchzusetzen und sollten nun umgehend tätig werden.

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Dienstag, Dezember 11, 2007

BSZ® e.V. Vertrauensanwälte CLLB-Rechtsanwälte reichen erste Klage gegen ISS Immobilien Schutz und Service AG ein.

Die Immobilienfirma ISS Immobilien Schutz und Service AG (ISS AG) hat Anlegern mit 7,8 % verzinste Inhaberschuldverschreibungen angeboten und muss nun Zahlungsschwierigkeiten einräumen. In vielen Fällen konnte die ISS AG wiederholt die versprochenen Zinsen nicht fristgerecht ausbezahlen. Ferner ist die ISS AG in einigen Fällen mit der Auszahlung fristgerecht gekündigter Inhaber-Teilschuldverschreibungen in Verzug.

Den verunsicherten Anlegern, die aufgrund der ausgebliebenen Zinszahlungen ihre Anleihen kündigten, wurden trotz entsprechender Zusagen der ISS AG die Anleihen nicht ausbezahlt. Nach Angaben der Süddeutschen Zeitung befürchtet der Vorstand der ISS Immobilien Schutz und Service AG, Elmar Kühnen, „in naher Zukunft“ jedoch keine Insolvenz. Als Grund für die Zahlungsprobleme gab er einen „Liquiditätsengpass“ an.

In einem Fall, in dem der Anleger vergeblich die ISS AG zur Zahlung der seit 30.06.2007 zur Auszahlung fälligen Inhaber-Teilschuldverschreibungen aufforderte, wurde am heutigem Tage Klage erhoben. Die ISS AG hatte zuletzt die ihr von den CLLB Rechtsanwälten gesetzte Zahlungsfrist bis 05.12.2007 ohne Nennung von Gründen verstreichen lassen.

Die Stiftung Warentest hatte bereits wegen der hohen Kosten der Anleihen vor ISS Immobilien gewarnt. Die Entwicklung der ISS erinnert an die jüngsten Finanzskandale anderer Unternehmen auf dem grauen Kapitalmarkt wie Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West, DM-Beteiligungen und First-Real Estate. Diese Firmen hatten Anleihen mit überdurchschnittlich hohen Zinsen angeboten, gerieten dann in Zahlungsschwierigkeiten und mussten schließlich Insolvenz anmelden.

Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Thomas Sittner, LL.M., von der Münchener Kanzlei CLLB Rechtsanwälte weist darauf hin, dass bei einer Insolvenz eines Unternehmens der Totalverlust für den Inhaber einer Anleihe droht. Daher wird den Anlegern der ISS Immobilien Schutz und Service AG dringend empfohlen, ihre Ausstiegsmöglichkeiten prüfen zu lassen.

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Montag, Dezember 10, 2007

Betreutes Wohnen Investitions- und Grundbesitz e.K. ist insolvent!

Der graue Kapitalmarkt hat erneut zugeschlagen und viele Anleger viel Geld kostet. Diesmal traf es die Gesellschafter der Betreutes Wohnen Investitions- und Grundbesitz e.K. Das Unternehmen ist insolvent. Wahrscheinlich haben die Anleger das gesamte Kapital verloren. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde am 06.11.2007 vor dem Amtsgericht Rostock beantragt. Herr Rechtsanwalt Herbert Hülsbergen wurde mittlerweile zum Insolvenzverwalter bestellt.

Die Gesellschaft wurde 2003 gegründet und hatte nach eigenen Angaben 167 Investoren. Wollten in Mecklenburg-Vorpommern attraktive Wohnanlagen für einen angenehmen Lebensabend bauen. Die geplante Wohnanlage Ostseepark Nienhagen war das Vorzeigeobjekt der Betreutes Wohnen.

Jetzt kam alles anders. Mittlerweile wurde sogar bekannt, dass die Gesellschaft noch nicht einmal Eigentum an dem Grundstück für die Immobilie hatte. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper vom Hamburger Büro der BGKS Rechtsanwälte: „Darauf hätten die Anleger aufmerksam gemacht werden müssen. Wenn der Vertrieb das versäumt hat, haftet er unter bestimmten Voraussetzungen.“ Zudem droht den Anlegern jetzt auch noch die Rückforderung von Ausschüttungen: „Allem Anschein nach hat die Gesellschaft nie Gewinne gemacht. In diesen Fällen handelt es sich bei den Ausschüttungen um Gesellschaftskapital. Und das kann vom Insolvenzverwalter eventuell zurückgefordert werden“, so BGKS-Rechtsanwalt Andreas Köpke. Danach steht den Investoren alles andere als ein ruhiger Lebensabend mit der Kapitalanlage ins Haus.

Deshalb sollten sich alle Betroffenen unverzüglich von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten und alle Ansprüche prüfen lassen.

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VITADOMO eG: Staatsanwaltschaft macht die Konten dicht - VITADOMO ist zahlungsunfähig

Mittlerweile hat der neue VITADOMO-Vorstand Goff die Vertriebspartner der Genossenschaft angeschrieben und kurz und knapp mitgeteilt, dass die VITADOMO eG zahlungsunfähig ist.

Damit sind nach seiner Einschätzung alle Versuche zur Fortführung des Unternehmens gescheitert. Der Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der VITADOMO eG ist nach Aussage von Goff bereits am 23.11.2007 gestellt worden.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der Hamburger Kanzlei BGKS Rechtsanwälte: "Das kann für die VITADOMO-Anleger über den Verlust des eingezahlten Kapitals hinaus schlimme Folgen haben: Das Finanzamt könnte unter bestimmten Voraussetzungen die Eigenheimzulage zurückfordern und der Insolvenzverwalter könnte auf die Zahlung der weiteren Raten bestehen. Zudem werden die Mitglieder sicherlich nicht mehr mit genügend Wohnraum versorgt werden."

Die Mitglieder sollten sich daher rechtzeitig versuchen, schützen zu lassen. Deshalb wird allen Betroffenen geraten, sich möglichst kurzfristig an einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden und die Sach- und Rechtslage prüfen zu lassen.


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Donnerstag, Dezember 06, 2007

Neu Hoffnung für Anleger des Falk-Zinsfonds

OLG München verurteilt Mittelverwendungskontrolleur zum Schadensersatz

Geschädigte Anleger des Falk-Zinsfonds können wieder hoffen. Das OLG München hat mit Urteil vom 22.10.2007 den ehemaligen Mittelverwendungskontrolleur verurteilt, einem Anleger des Falk-Zinsfonds seinen Schaden zu ersetzen.

Grundlage der Entscheidung vieler Anleger für den Erwerb einer Beteiligung an der Falk-Zinsfonds GbR war u. a. der damalige Verkaufsprospekt der Falk-Zinsfonds GbR. Mit Urteil vom 22.10.2007 hat das Oberlandesgericht München nunmehr festgestellt, dass der Verkaufsprospekt zur Falk-Zinsfonds GbR haftungsbegründend fehlerhaft ist.

Insbesondere enthält die Regelung des Mittelverwendungskontrollvertrages, welcher im Prospekt abgedruckt ist, und auf welchen mehrfach – um die Sicherheit der Anlage zu unterstreichen – Bezug genommen wird, die Regelung, dass ein Sonderkonto bei einem Kreditinstitut eingerichtet wird, über das die Fondsgesellschaft nur gemeinsam mit dem beauftragten Mittelverwendungskontrolleur verfügen kann.

Wie sich aus einem zwischenzeitlich anhängigen Ermittlungsverfahren gegen die ehemaligen Vorstände beziehungsweise Gründungsgesellschafter der Falk-Zinsfonds GbR ergibt, war jedoch entgegen dieser vertraglichen Vereinbarung die Einzelverfügungsbefugnis der Gründungsgesellschafter / Vorstände Falk, Engels und Suk im Verhältnis zur Bank nicht dadurch eingeschränkt, dass jeweils der Mittelsverwendungskontrolleur die entsprechenden Überweisungen hätte mit unterschreiben müssen.

Aufgrund dieser Diskrepanz erkennt das Oberlandesgericht München zutreffend, dass sich eine Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs gegenüber dem Anleger aus culpa incontrahendo (§§ 280, 311 Abs.2 BGB) des Mittelverwendungskontrollvertrages ergibt, wenn die Prospektangaben mitursächlich für den Anteilserwerb waren.

Der Mittelverwendungskontrollvertrag ist als echter Vertrag zugunsten der einzelnen Anleger ausgestaltet, mit der Folge, dass vorvertragliche Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs auch gegenüber den ausdrücklich in den Vertrag einbezogenen potenziellen Anlegern als Dritte im Sinne des § 328 BGB bestehen.

Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte , die bereits eine Vielzahl von Anlegern der diversen Falk-Fonds vertreten , raten allen betroffenen Anlegern zur Vermeidung von Rechtsnachteilen, kurzfristig das bestehen von Ansprüchen durch eine spezialisierte Kanzlei prüfen zu lassen.

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Vermögensgarant AG: BSZ®-Vertrauensanwälte Dres. Rohde & Späth erstreiten Rückabwicklung vor dem Kammergericht Berlin.

In einem aktuellen Urteil vom 27.11.2007 hat das Kammergericht Berlin den Vermittler der Beteiligung dazu verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.926,43 € zzgl. Zinsen zu bezahlen.

In der von den BSZ® e.V. -Vertrauensanwälten Rohde & Späth erstrittenen Entscheidung kommt das Kammergericht zu dem Ergebnis, dass der Vermittler seine ihm aus dem zustande gekommenen Auskunftsvertrag resultierenden Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt hat. Denn laut Kammergericht sind Kapitalanlagevermittler dazu verpflichtet, dass sie das Anlagekonzept auf Plausibilität, vor allem die wirtschaftliche Tragfähigkeit, zu prüfen hätten.

Das Kammergericht kommt ausdrücklich – und dies ist auch für andere Fälle, nicht nur im Bereich Vermögensgarant, von entscheidender Bedeutung, dass es zur Feststellung der Plausibilität der Anlage erforderlich gewesen wäre, dass sich aus den dem Anlagevermittler zugänglichen Unterlagen ergibt, in welche konkreten Anlageprodukte mit welchen Bedingungen eine Anlage erfolgen sollte, da ohne diese Angaben nicht überprüfbar ist, ob tatsächlich für die Emittentin Anlageprodukte zur Verfügung stehen, mit denen die versprochene hohe Rendite mit der garantierten Sicherheit überhaupt erreichbar ist.

Die Klägerin konnte daher so gestellt werden, als ob sie sich an dem Anlagemodell nicht beteiligt hätte, sie kann daher den gezahlten Kaufpreis zurück verlangen abzüglich der Zahlung, die sie aus dem Insolvenzverfahren erlangt hat.

Hierzu Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc: „Der Fall zeigt erneut, dass grundsätzlich gute Chancen für Geschädigte bestehen, ihren Schaden ersetzt zu bekommen. Auch andere Geschädigte sollten daher umgehend mögliche Schadensersatzansprüche prüfen lassen.“

Bereits in diversen anderen Fällen konnten die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte Einigungen mit den Vermittlern von Vermögensgarant erzielen.
Ein weiterer Fall mit einem Streitwert von 75.000,- € soll im Januar 2008 vor dem Landgericht Berlin entschieden werden. Auch in diesem Fall hat die Richterin bereits angekündigt, dass sie einer Schadensersatzverpflichtung des dortigen Vermittlers grundsätzlich positiv gegenübersteht.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.12.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Dezember 05, 2007

Schneller Prozesserfolg gegen Commerzbank wegen Rückvergütungen bei Medienfonds VIP 3 und 4

Die Commerzbank ist in einem von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, vor dem Landgericht München I geführten Prozess zu Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag im Zusammenhang mit den Medienfonds VIP 3 und VIP 4 verurteilt worden.

Sie hat der Klägerin Zahlung zu leisten in Höhe von mehr als € 97.000,-, sie freizustellen von der Inanspruchnahme aus einem Darlehen der HypoVereinsbank und von jeglicher Inanspruchnahme durch das Finanzamt hinsichtlich der Forderungen, die über die reine Nachzahlung von Einkommenssteuern im Zusammenhang mit den Fonds hinausgehen.

Dem Rechtsstreit zugrunde lagen Beteiligungen am Filmfonds VIP 3 in Höhe von € 45.000,- und am Fonds VIP 4 von € 85.000,-.

Die Klage gegen die Commerzbank war erst im April des Jahres 2007 erhoben worden. Die schnelle Entscheidung schon im November 2007 ist u. a. darauf zurückzuführen, dass von einer Inanspruchnahme der Garantie gebenden Banken, der Dresdner Bank und der HypoVereinsbank, Abstand genommen wurde, da die Erfolgsaussichten gegenüber der Commerzbank als der beratenden Adresse signifikant besser erschienen.

Die Kammer des Landgerichts hat sich mit überzeugender Begründung ohne Durchführung einer Beweisaufnahme dem Vortrag der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vom Vorliegen einer Beratungssituation in beiden Fondsfällen angeschlossen und dabei berücksichtigt, dass die Klägerin langjährige Kundin der Commerzbank gewesen und ihr eine Rentabilitätsberechnung erstellt worden war.

Zu Recht hat sich das Gericht weiter auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt, wonach ein Anleger bei Empfehlung von Fondsbeteiligungen vor Vertragsabschluss auf an das Kreditinstitut fließende Provisionen hinzuweisen ist. Diese Verpflichtung der Commerzbank wurde als nicht erfüllt beurteilt. In den Emissionsprospekten enthaltene Angaben zu Vertriebsaufwendungen sah das Gericht nicht als ausreichende Informationserteilung an.

Das Landgericht München I hat sich ein weiteres Mal gegenüber der Commerzbank von der Anwendbarkeit der Kick-Back-Rechtsprechung überzeugen lassen und sich der von Anfang an von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte in den Vordergrund gestellten Argumentation, die auf eine mehr als zehnjährige, intensive Befassung mit dem Thema Beeinflussung durch Zuwendungen zurück geht, angeschlossen. Es konnte innerhalb erfreulich kurzer Zeit ohne den Umweg über eine Beweisaufnahme die vollumfängliche Verurteilung der beratenden Bank wegen VIP 3 und VIP 4 erreicht werden.

Die Entscheidung halten wir für übertragbar auf alle Fälle unserer Mandanten. Die Beratung durch eine Bank, die u. a. mit dem Slogan „Besser beraten: Mit der TÜV-geprüften Fondsauswahl“ hervortritt, ist aus der Sicht unserer Klienten die Regel. Sie empfinden die Prozesstaktik der Commerzbank, die Beratungssituation in Abrede zu stellen, als im höchsten Maße befremdlich. Um so erfreulicher ist es, wenn ein Gericht sich davon nicht täuschen lässt, wofür diese Verurteilung ein Beispiel ist.

VIP Filmfonds:

Über 8.000 Anleger haben in den Jahren 2003 und 2004 in den Medienfonds VIP 3 und 4 Anlagen in Höhe von mehr als 500 Millionen Euro getätigt. In den überwiegenden Fällen ging dem Beitritt zu den Filmfonds die Beratung durch ein Kreditinstitut voraus, häufig die Commerzbank. Im Herbst 2005 wurde der Initiator der Filmfonds in Untersuchungshaft genommen und zwischenzeitlich zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Gefolge dieses Steuerprozesses kam es zur Aufhebung von Grundlagenbescheiden des Betriebstättenfinanzamts mit der Folge rückwirkender Änderung der Verlustabzugsfähigkeit. Den VIP-Anlegern drohen Steuerrückzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe. Das Finanzgericht München hat Anträge auf Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen.

Am Vertrieb der Fonds VIP und 3 und 4 beteiligte Banken, Sparkassen und freie Berater erhielten umsatzabhängige Rückvergütungen in beträchtlicher Höhe. Über diese Praxis wurden die Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vor Abgabe der Beitrittserklärungen nicht informiert.

Ausblick:

Nach den bekannt gewordenen Vertriebsverträgen mit der Commerzbank wurde die Provisionsrückvergütung bundesweit gehandhabt, so dass die Thematik auf alle VIP Beratungsfälle übertragbar sein dürfte. Es sollte den involvierten Banken und Sparkassen vor diesem Hintergrund schwerlich möglich sein, sich auf „Einzelfälle“ herauszureden.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte hat ihren Klienten in VIP-Auseinandersetzungen stets geraten, die beratenden Banken, Sparkassen und freie Berater wegen der Kick-Back-Praxis auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Über den Fall der VIP-Medienfonds hinaus empfiehlt sich diese Vorgehensweise auch in einer Vielzahl anderer Fondsfälle, zumal die steuerlichen Konzeptionen anderer Filmfonds ebenfalls in den Fokus von Staatsanwälten und Finanzämtern geraten sind.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.12.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.