Die Befürchtungen der Anleger des Falk- Fonds 59 haben sich nunmehr bewahrheitet. Der Insolvenzverwalter geht mittlerweile klageweise gegen jene Falk Fonds 59 Anleger vor, die sich weigern, die erhaltenen Ausschüttungen aus Ihrer Beteiligung am Falk Fonds 59 zurück zu zahlen.
Nach dem Vorbringen des Insolvenzverwalters wurden die von den Anlegern vereinnahmten Ausschüttungen nicht aus Gewinnen der Gesellschaft sondern aus den Einlagen bezahlt. Aus diesem Grund fordert der Insolvenzverwalter nunmehr sämtliche Ausschüttungen zurück. Für viele Anleger stellt sich nun die Frage, wie sie sich verhalten sollen. Falls man sich gegen die Klage nicht verteidigt, so wird ein Versäumnisurteil ergehen, mit der Folge, dass man allein aufgrund des Untätigbleibens vollumfänglich verurteilt wird.
Für jeden einzelnen der betroffenen Anleger stellt sich daher die Frage, ob sich eine Verteidigung gegen die Klage lohnt. Diesbezüglich bleibt folgendes festzuhalten:
Grundsätzlich können dem Begehren des Insolvenzverwalters Gegenansprüche entgegen gehalten werden. Diese Gegenansprüche können sich aus Schadensersatzansprüchen wegen Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung/ Anlagevermittlung ergeben. In diesem Zusammenhang muss allerdings die Frage der Verjährung einer Prüfung unterzogen werden. Darüber hinaus ist es so, dass noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob ein Prospekthaftungsanspruch mit einem Freistellungsanspruch aufgerechnet werden kann.
In der Vergangenheit haben die Richter in diesem Zusammenhang unterschiedlich entschieden. Anleger, die ein entsprechendes Risiko nicht eingehen wollen, haben daher die Möglichkeit, zu versuchen, sich vergleichsweise mit dem Insolvenzverwalters zu einigen und den ihnen verbleibenden Schaden z.B. gegen den Anlageberater/ Anlagevermittler oder die finanzierende Bank geltend zu machen, sofern eine fehlerhafte Anlageberatung dem Erwerb der Falk Fonds 59 Beteiligung zugrunde lag.
Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät dringend von einem Untätigbleiben ab. „Die Anleger sollten vorher fundierten Rat einholen, welche Möglichkeiten bei der jeweiligen Fallgestaltung in Betracht kommen um ihren Schaden möglichst gering zu halten bzw. sogar völlig zu kompensieren“, so der BSZ® e.V. –Vertrauensanwalt der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte aus München.
Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk" anmelden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.01.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Nach dem Vorbringen des Insolvenzverwalters wurden die von den Anlegern vereinnahmten Ausschüttungen nicht aus Gewinnen der Gesellschaft sondern aus den Einlagen bezahlt. Aus diesem Grund fordert der Insolvenzverwalter nunmehr sämtliche Ausschüttungen zurück. Für viele Anleger stellt sich nun die Frage, wie sie sich verhalten sollen. Falls man sich gegen die Klage nicht verteidigt, so wird ein Versäumnisurteil ergehen, mit der Folge, dass man allein aufgrund des Untätigbleibens vollumfänglich verurteilt wird.
Für jeden einzelnen der betroffenen Anleger stellt sich daher die Frage, ob sich eine Verteidigung gegen die Klage lohnt. Diesbezüglich bleibt folgendes festzuhalten:
Grundsätzlich können dem Begehren des Insolvenzverwalters Gegenansprüche entgegen gehalten werden. Diese Gegenansprüche können sich aus Schadensersatzansprüchen wegen Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung/ Anlagevermittlung ergeben. In diesem Zusammenhang muss allerdings die Frage der Verjährung einer Prüfung unterzogen werden. Darüber hinaus ist es so, dass noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob ein Prospekthaftungsanspruch mit einem Freistellungsanspruch aufgerechnet werden kann.
In der Vergangenheit haben die Richter in diesem Zusammenhang unterschiedlich entschieden. Anleger, die ein entsprechendes Risiko nicht eingehen wollen, haben daher die Möglichkeit, zu versuchen, sich vergleichsweise mit dem Insolvenzverwalters zu einigen und den ihnen verbleibenden Schaden z.B. gegen den Anlageberater/ Anlagevermittler oder die finanzierende Bank geltend zu machen, sofern eine fehlerhafte Anlageberatung dem Erwerb der Falk Fonds 59 Beteiligung zugrunde lag.
Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät dringend von einem Untätigbleiben ab. „Die Anleger sollten vorher fundierten Rat einholen, welche Möglichkeiten bei der jeweiligen Fallgestaltung in Betracht kommen um ihren Schaden möglichst gering zu halten bzw. sogar völlig zu kompensieren“, so der BSZ® e.V. –Vertrauensanwalt der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte aus München.
Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk" anmelden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.01.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt