Montag, Dezember 10, 2007

Betreutes Wohnen Investitions- und Grundbesitz e.K. ist insolvent!

Der graue Kapitalmarkt hat erneut zugeschlagen und viele Anleger viel Geld kostet. Diesmal traf es die Gesellschafter der Betreutes Wohnen Investitions- und Grundbesitz e.K. Das Unternehmen ist insolvent. Wahrscheinlich haben die Anleger das gesamte Kapital verloren. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde am 06.11.2007 vor dem Amtsgericht Rostock beantragt. Herr Rechtsanwalt Herbert Hülsbergen wurde mittlerweile zum Insolvenzverwalter bestellt.

Die Gesellschaft wurde 2003 gegründet und hatte nach eigenen Angaben 167 Investoren. Wollten in Mecklenburg-Vorpommern attraktive Wohnanlagen für einen angenehmen Lebensabend bauen. Die geplante Wohnanlage Ostseepark Nienhagen war das Vorzeigeobjekt der Betreutes Wohnen.

Jetzt kam alles anders. Mittlerweile wurde sogar bekannt, dass die Gesellschaft noch nicht einmal Eigentum an dem Grundstück für die Immobilie hatte. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper vom Hamburger Büro der BGKS Rechtsanwälte: „Darauf hätten die Anleger aufmerksam gemacht werden müssen. Wenn der Vertrieb das versäumt hat, haftet er unter bestimmten Voraussetzungen.“ Zudem droht den Anlegern jetzt auch noch die Rückforderung von Ausschüttungen: „Allem Anschein nach hat die Gesellschaft nie Gewinne gemacht. In diesen Fällen handelt es sich bei den Ausschüttungen um Gesellschaftskapital. Und das kann vom Insolvenzverwalter eventuell zurückgefordert werden“, so BGKS-Rechtsanwalt Andreas Köpke. Danach steht den Investoren alles andere als ein ruhiger Lebensabend mit der Kapitalanlage ins Haus.

Deshalb sollten sich alle Betroffenen unverzüglich von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten und alle Ansprüche prüfen lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Betreutes Wohnen Investitions- und Grundbesitz e.K" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.12.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

VITADOMO eG: Staatsanwaltschaft macht die Konten dicht - VITADOMO ist zahlungsunfähig

Mittlerweile hat der neue VITADOMO-Vorstand Goff die Vertriebspartner der Genossenschaft angeschrieben und kurz und knapp mitgeteilt, dass die VITADOMO eG zahlungsunfähig ist.

Damit sind nach seiner Einschätzung alle Versuche zur Fortführung des Unternehmens gescheitert. Der Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der VITADOMO eG ist nach Aussage von Goff bereits am 23.11.2007 gestellt worden.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der Hamburger Kanzlei BGKS Rechtsanwälte: "Das kann für die VITADOMO-Anleger über den Verlust des eingezahlten Kapitals hinaus schlimme Folgen haben: Das Finanzamt könnte unter bestimmten Voraussetzungen die Eigenheimzulage zurückfordern und der Insolvenzverwalter könnte auf die Zahlung der weiteren Raten bestehen. Zudem werden die Mitglieder sicherlich nicht mehr mit genügend Wohnraum versorgt werden."

Die Mitglieder sollten sich daher rechtzeitig versuchen, schützen zu lassen. Deshalb wird allen Betroffenen geraten, sich möglichst kurzfristig an einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden und die Sach- und Rechtslage prüfen zu lassen.


Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Vitadomo" anschließen.

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Donnerstag, Dezember 06, 2007

Neu Hoffnung für Anleger des Falk-Zinsfonds

OLG München verurteilt Mittelverwendungskontrolleur zum Schadensersatz

Geschädigte Anleger des Falk-Zinsfonds können wieder hoffen. Das OLG München hat mit Urteil vom 22.10.2007 den ehemaligen Mittelverwendungskontrolleur verurteilt, einem Anleger des Falk-Zinsfonds seinen Schaden zu ersetzen.

Grundlage der Entscheidung vieler Anleger für den Erwerb einer Beteiligung an der Falk-Zinsfonds GbR war u. a. der damalige Verkaufsprospekt der Falk-Zinsfonds GbR. Mit Urteil vom 22.10.2007 hat das Oberlandesgericht München nunmehr festgestellt, dass der Verkaufsprospekt zur Falk-Zinsfonds GbR haftungsbegründend fehlerhaft ist.

Insbesondere enthält die Regelung des Mittelverwendungskontrollvertrages, welcher im Prospekt abgedruckt ist, und auf welchen mehrfach – um die Sicherheit der Anlage zu unterstreichen – Bezug genommen wird, die Regelung, dass ein Sonderkonto bei einem Kreditinstitut eingerichtet wird, über das die Fondsgesellschaft nur gemeinsam mit dem beauftragten Mittelverwendungskontrolleur verfügen kann.

Wie sich aus einem zwischenzeitlich anhängigen Ermittlungsverfahren gegen die ehemaligen Vorstände beziehungsweise Gründungsgesellschafter der Falk-Zinsfonds GbR ergibt, war jedoch entgegen dieser vertraglichen Vereinbarung die Einzelverfügungsbefugnis der Gründungsgesellschafter / Vorstände Falk, Engels und Suk im Verhältnis zur Bank nicht dadurch eingeschränkt, dass jeweils der Mittelsverwendungskontrolleur die entsprechenden Überweisungen hätte mit unterschreiben müssen.

Aufgrund dieser Diskrepanz erkennt das Oberlandesgericht München zutreffend, dass sich eine Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs gegenüber dem Anleger aus culpa incontrahendo (§§ 280, 311 Abs.2 BGB) des Mittelverwendungskontrollvertrages ergibt, wenn die Prospektangaben mitursächlich für den Anteilserwerb waren.

Der Mittelverwendungskontrollvertrag ist als echter Vertrag zugunsten der einzelnen Anleger ausgestaltet, mit der Folge, dass vorvertragliche Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs auch gegenüber den ausdrücklich in den Vertrag einbezogenen potenziellen Anlegern als Dritte im Sinne des § 328 BGB bestehen.

Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte , die bereits eine Vielzahl von Anlegern der diversen Falk-Fonds vertreten , raten allen betroffenen Anlegern zur Vermeidung von Rechtsnachteilen, kurzfristig das bestehen von Ansprüchen durch eine spezialisierte Kanzlei prüfen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk Capital" anschließen.

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Vermögensgarant AG: BSZ®-Vertrauensanwälte Dres. Rohde & Späth erstreiten Rückabwicklung vor dem Kammergericht Berlin.

In einem aktuellen Urteil vom 27.11.2007 hat das Kammergericht Berlin den Vermittler der Beteiligung dazu verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.926,43 € zzgl. Zinsen zu bezahlen.

In der von den BSZ® e.V. -Vertrauensanwälten Rohde & Späth erstrittenen Entscheidung kommt das Kammergericht zu dem Ergebnis, dass der Vermittler seine ihm aus dem zustande gekommenen Auskunftsvertrag resultierenden Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt hat. Denn laut Kammergericht sind Kapitalanlagevermittler dazu verpflichtet, dass sie das Anlagekonzept auf Plausibilität, vor allem die wirtschaftliche Tragfähigkeit, zu prüfen hätten.

Das Kammergericht kommt ausdrücklich – und dies ist auch für andere Fälle, nicht nur im Bereich Vermögensgarant, von entscheidender Bedeutung, dass es zur Feststellung der Plausibilität der Anlage erforderlich gewesen wäre, dass sich aus den dem Anlagevermittler zugänglichen Unterlagen ergibt, in welche konkreten Anlageprodukte mit welchen Bedingungen eine Anlage erfolgen sollte, da ohne diese Angaben nicht überprüfbar ist, ob tatsächlich für die Emittentin Anlageprodukte zur Verfügung stehen, mit denen die versprochene hohe Rendite mit der garantierten Sicherheit überhaupt erreichbar ist.

Die Klägerin konnte daher so gestellt werden, als ob sie sich an dem Anlagemodell nicht beteiligt hätte, sie kann daher den gezahlten Kaufpreis zurück verlangen abzüglich der Zahlung, die sie aus dem Insolvenzverfahren erlangt hat.

Hierzu Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc: „Der Fall zeigt erneut, dass grundsätzlich gute Chancen für Geschädigte bestehen, ihren Schaden ersetzt zu bekommen. Auch andere Geschädigte sollten daher umgehend mögliche Schadensersatzansprüche prüfen lassen.“

Bereits in diversen anderen Fällen konnten die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte Einigungen mit den Vermittlern von Vermögensgarant erzielen.
Ein weiterer Fall mit einem Streitwert von 75.000,- € soll im Januar 2008 vor dem Landgericht Berlin entschieden werden. Auch in diesem Fall hat die Richterin bereits angekündigt, dass sie einer Schadensersatzverpflichtung des dortigen Vermittlers grundsätzlich positiv gegenübersteht.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Vermögens Garant AG" anschließen.

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Mittwoch, Dezember 05, 2007

Schneller Prozesserfolg gegen Commerzbank wegen Rückvergütungen bei Medienfonds VIP 3 und 4

Die Commerzbank ist in einem von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, vor dem Landgericht München I geführten Prozess zu Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag im Zusammenhang mit den Medienfonds VIP 3 und VIP 4 verurteilt worden.

Sie hat der Klägerin Zahlung zu leisten in Höhe von mehr als € 97.000,-, sie freizustellen von der Inanspruchnahme aus einem Darlehen der HypoVereinsbank und von jeglicher Inanspruchnahme durch das Finanzamt hinsichtlich der Forderungen, die über die reine Nachzahlung von Einkommenssteuern im Zusammenhang mit den Fonds hinausgehen.

Dem Rechtsstreit zugrunde lagen Beteiligungen am Filmfonds VIP 3 in Höhe von € 45.000,- und am Fonds VIP 4 von € 85.000,-.

Die Klage gegen die Commerzbank war erst im April des Jahres 2007 erhoben worden. Die schnelle Entscheidung schon im November 2007 ist u. a. darauf zurückzuführen, dass von einer Inanspruchnahme der Garantie gebenden Banken, der Dresdner Bank und der HypoVereinsbank, Abstand genommen wurde, da die Erfolgsaussichten gegenüber der Commerzbank als der beratenden Adresse signifikant besser erschienen.

Die Kammer des Landgerichts hat sich mit überzeugender Begründung ohne Durchführung einer Beweisaufnahme dem Vortrag der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vom Vorliegen einer Beratungssituation in beiden Fondsfällen angeschlossen und dabei berücksichtigt, dass die Klägerin langjährige Kundin der Commerzbank gewesen und ihr eine Rentabilitätsberechnung erstellt worden war.

Zu Recht hat sich das Gericht weiter auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt, wonach ein Anleger bei Empfehlung von Fondsbeteiligungen vor Vertragsabschluss auf an das Kreditinstitut fließende Provisionen hinzuweisen ist. Diese Verpflichtung der Commerzbank wurde als nicht erfüllt beurteilt. In den Emissionsprospekten enthaltene Angaben zu Vertriebsaufwendungen sah das Gericht nicht als ausreichende Informationserteilung an.

Das Landgericht München I hat sich ein weiteres Mal gegenüber der Commerzbank von der Anwendbarkeit der Kick-Back-Rechtsprechung überzeugen lassen und sich der von Anfang an von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte in den Vordergrund gestellten Argumentation, die auf eine mehr als zehnjährige, intensive Befassung mit dem Thema Beeinflussung durch Zuwendungen zurück geht, angeschlossen. Es konnte innerhalb erfreulich kurzer Zeit ohne den Umweg über eine Beweisaufnahme die vollumfängliche Verurteilung der beratenden Bank wegen VIP 3 und VIP 4 erreicht werden.

Die Entscheidung halten wir für übertragbar auf alle Fälle unserer Mandanten. Die Beratung durch eine Bank, die u. a. mit dem Slogan „Besser beraten: Mit der TÜV-geprüften Fondsauswahl“ hervortritt, ist aus der Sicht unserer Klienten die Regel. Sie empfinden die Prozesstaktik der Commerzbank, die Beratungssituation in Abrede zu stellen, als im höchsten Maße befremdlich. Um so erfreulicher ist es, wenn ein Gericht sich davon nicht täuschen lässt, wofür diese Verurteilung ein Beispiel ist.

VIP Filmfonds:

Über 8.000 Anleger haben in den Jahren 2003 und 2004 in den Medienfonds VIP 3 und 4 Anlagen in Höhe von mehr als 500 Millionen Euro getätigt. In den überwiegenden Fällen ging dem Beitritt zu den Filmfonds die Beratung durch ein Kreditinstitut voraus, häufig die Commerzbank. Im Herbst 2005 wurde der Initiator der Filmfonds in Untersuchungshaft genommen und zwischenzeitlich zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Gefolge dieses Steuerprozesses kam es zur Aufhebung von Grundlagenbescheiden des Betriebstättenfinanzamts mit der Folge rückwirkender Änderung der Verlustabzugsfähigkeit. Den VIP-Anlegern drohen Steuerrückzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe. Das Finanzgericht München hat Anträge auf Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen.

Am Vertrieb der Fonds VIP und 3 und 4 beteiligte Banken, Sparkassen und freie Berater erhielten umsatzabhängige Rückvergütungen in beträchtlicher Höhe. Über diese Praxis wurden die Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vor Abgabe der Beitrittserklärungen nicht informiert.

Ausblick:

Nach den bekannt gewordenen Vertriebsverträgen mit der Commerzbank wurde die Provisionsrückvergütung bundesweit gehandhabt, so dass die Thematik auf alle VIP Beratungsfälle übertragbar sein dürfte. Es sollte den involvierten Banken und Sparkassen vor diesem Hintergrund schwerlich möglich sein, sich auf „Einzelfälle“ herauszureden.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte hat ihren Klienten in VIP-Auseinandersetzungen stets geraten, die beratenden Banken, Sparkassen und freie Berater wegen der Kick-Back-Praxis auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Über den Fall der VIP-Medienfonds hinaus empfiehlt sich diese Vorgehensweise auch in einer Vielzahl anderer Fondsfälle, zumal die steuerlichen Konzeptionen anderer Filmfonds ebenfalls in den Fokus von Staatsanwälten und Finanzämtern geraten sind.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

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Dienstag, Dezember 04, 2007

Prospekthaftungsansprüche setzen keine Übergabe des Prospektes an den Anleger voraus

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom gestrigen Tag eine für eine Vielzahl von Anlegerprozessen immer wieder relevante Grundsatzfrage zu Gunsten eines verbesserten Anlegerschutzes entschieden (Urteil vom 03.12.2007 - Az. II ZR 21/06 und Pressemitteilung Nr. 183/2007 vom 03.12.2007).

Hintergrund des Verfahrens war eine Beteiligung des Klägers an der mittlerweile insolventen Securenta / Göttinger Gruppe Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG. Er stützte seine Klage auf wesentliche Prospektfehler im Emissionsprospekt, den er jedoch vor Vertragsschluss nicht erhalten hatte.

Während das Oberlandesgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen hatte, der fehlerhafte Prospekt könne deshalb nicht Grundlage der Anlageentscheidung gewesen sein, hat der Bundesgerichtshof nun zu Gunsten des geschädigten Anlegers entschieden. Der Bundesgerichtshof hat dabei darauf abgestellt, dass der Prospekt Grundlage für die Unterrichtung der Anleger durch die Vermittler sei. Dann wirkten sich Fehler im Prospekt aber genauso aus, als sei der Prospekt dem Anleger persönlich ausgehändigt worden.

Rechtsanwalt Volker Schwill von der Berliner auf Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Kälberer & Tittel: "Prospekte sind regelmäßig umfangreich und für die Anleger schwer verständlich. Dies führt dazu, dass viele Anleger die Prospekte nicht lesen und sich stattdessen auf die Angaben des Beraters verlassen. Bisher konnten sich Prospektverantwortliche leicht einer Haftung mit der Argumentation entziehen, da der Anleger den Prospekt ja gar nicht gelesen habe, scheide auch eine Prospekthaftung von vorne herein aus."

So hat noch im Jahr 2004 der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Prospekthaftungsansprüche mit der Begründung abgewiesen, die Beratung habe zwar anhand des fehlerhaften Prospekts stattgefunden, der Berater habe den Prospekt aber wieder mitgenommen und der Anleger habe den Prospekt "nicht studiert" (Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.10.2004 - Az. V ZR 18/04).
Rechtsanwalt Schwill: "Nun ist es den Verantwortlichen von Kapitalanlagemodellen, die mit fehlerhaften Prospekten auf Kundenfang gehen, nicht mehr möglich, die eigene Verantwortung auf die Berater des Kunden abzuschieben."

Betroffene können sich einer sie betreffenden BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft anschließen.
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Montag, Dezember 03, 2007

Rechtsprechung verschärft Anforderungen an Beratung zum Erwerb von Anlageimmobilien

Der Vertrieb von Immobilien als Kapitalanlagen hat wieder Schwung aufgenommen. Insbesondere denkmalgeschützte Immobilien, zumeist in den neuen Bundesländern, werden wieder vermehrt von Vermögensanlagevertrieben und Anlageberatern angeboten, wie BSZ® e.V. -Vertrauensanwalt Mathias Nittel feststellt.


Was die umworbenen Kunden nicht erfahren: Angesichts der seit 15 Jahren sinkenden Bevölkerungszahlen, enormer Leerstände und weiter sinkender Kaufkraft sind die Städte in den Neuen Bundesländern alles Andere als ein lukrativer Markt für Wohnungskäufer und Vermieter. Sinkende Nachfrage nach Wohnraum, hohe Leerstandsrisiken sowie geringe und unsichere Mieteinnahmen sind auch für die kommenden Jahre bestimmenden Faktoren auf dem Wohnungsmarkt in den neuen Bundesländern. Eine Investition in denkmalgeschützte Wohnungen dürfte sich daher nach den Erfahrungen von Rechtsanwalt Nittel insgesamt nicht lohnen. Das erfährt der umworbene Anleger aber nicht.

Auch die vielfach beworbenen Wertsteigerungen sind nicht zu erreichen, weil die Kaufpreise mit in der Regel um 2.000 Euro ‚ je Quadratmeter maßlos, wenn nicht sittenwidrig überhöht und durch Provisionen und andere so genannte „weiche Kosten“ sowie durch einen erhöhten Unternehmergewinn aufgebläht ist. Bei Nettomieteinnahmen von etwa 5,00 Euro /qm dürfte der Kaufpreis beispielsweise maximal 900 Euro bis 1.000 Euro betragen. Wertsteigerungen setzen darüber hinaus eine steigende Nachfrage nach Wohnraum und steigende Mieten voraus, was aufgrund der Bevölkerungsentwicklung, der Überalterung sowie der sozialen Situation in den Städten der neuen Bundesländer nahezu ausgeschlossen ist.

Dennoch wurde und wird nach wie vor mit überhöhten Mietenansätzen, zumeist wertlosen Mietgarantien sowie hohen Wertsteigerungspotentialen für denkmalgeschüzte Wohnungen in den neuen Bundesländern geworben. Auch die damit vermeintlich zu erzielenden Steuerersparnisse spielen eine große Rolle. Verschwiegen wird, dass der Anleger von den Steuerersparnissen keinen Vorteil hat, da diese unmittelbar in Zinszahlungen an die die Erwerbskosten finanzierende Bank fließen.

Angesichts dessen verdient eine Entscheidung des OLG Karlsruhe besondere Bedeutung, die die Anforderungen an die Beratung von Anlageinteressenten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Eigentumswohnungen weiter verschärft hat.

Der Anlageberater ist danach zur umfassenden Darstellung der wirtschaftlichen Auswirkungen eines Immobilienerwerbs auf das Vermögen des Anlegers verpflichtet. Wird die Rentabilität des Erwerbs einer Immobilie unter Einbeziehung von Steuervorteilen dargestellt, die künftig einer Ãnderung unterliegen, reicht eine Darstellung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Anlage für das 1. Vermietungsjahr nach Ansicht des OLG Karlsruhe nicht aus. Vielmehr muss bei degressiver Abschreibung die Auswirkung über den gesamten Degressionszeitraum und zumindest das erste Jahr nach Auslaufen der Degression dargestellt werden. Bei Berücksichtigung der Denkmal-AfA, bei der über 10 Jahre die Sanierungsaufwendungen abgeschrieben werden können, ist danach, so BSZ®-Vertrauensanwalt Nittel, neben dem 10-Jahres-Zeitraum auch das 11.Jahr darzustellen. Bei der Darstellung des für den Erwerber nach Abzug von Mieteinnahmen, Steuerersparnis etc. verbleibenden Eigenaufwand muss, so das OLG Celle, aus dem gleichen Gedanken unmissverständlich darauf hingewiesen werden, dass dieser Aufwand sich wegen kontinuierlich ansteigender Raten von Bausparverträgen, die zur Ablösung des den Erwerb finanzierenden Vorausdarlehens dienen, in den Folgejahren erhöhen wird.

Der Anlagevermittler ist ferner verpflichtet, sich vorab eigene Informationen über die für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Anlageobjektes relevanten Faktoren, beispielsweise die Höhe der am Ort einer als Kapitalanlage angebotenen Immobilie erzielbaren Miete, selbst zu informieren. Dies wird in der Regel unterlassen, wie BSZ®-Anlegeranwalt Mathias Nittel aus zahlreichen Fällen bekannt ist. Liegen dem Vermittler objektive Daten nicht vor oder verfügt er insoweit über unzureichende Kenntnisse, so dass er eine eigene Prüfung der Plausibilität nicht vorgenommen hat und deshalb zur Verlässlichkeit der Auskünfte keine Angaben machen kann, muss er dies dem Anlageinteressenten offen legen, so das OLG Karlsruhe.

Wird in einem Anlagekonzept durch einen Generalanmieter eine Garantiemiete versprochen, ist der Anlagevermittler verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass die garantierte Miete allein auf der Zusage und den Angaben des Verkäufers oder Generalanmieters beruht, wirtschaftlich von dessen Bestand und Bonität abhängt und gemessen am Markt überhöht sei.

Ein Hinweis im Prospekt auf das Risiko des Mietausfalls nach Ablauf des Mietgarantievertrages entbindet den Anlagevermittler nicht von diesen Pflichten. Der Hinweis hätte vielmehr Anlass dazu sein müssen, klarzulegen, dass eine fachkundige Überprüfung der Marktsituation nach seiner Kenntnis nicht erfolgt sei.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft“ anschließen.

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Samstag, Dezember 01, 2007

Soll der Staat geschädigten Kapitalanlegern helfen und deren finanzielle Verluste ausgleichen?

Nach Informationen des BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. hatten die Anleger in diesem Jahr vermehrt unter Anlagebetrügereien im ganz großen Stil zu leiden. Das Abschöpfen der Kleinanleger hat dramatisch zugenommen. Dabei versprechen die Gründer windiger Anlagefonds ihren Kunden gewaltige Renditen – zum Beispiel für schrottreife Immobilien. Das Geld der geprellten Anleger wirtschaften die Täter über Verwaltungsgebühren und Provisionen in die eigene Tasche.

Aus diesem Grunde wird der BSZ® e.V. seine Aufklärungskampagnen im Bereich Anlegerschutz auch im kommenden Jahr fortführen und weiter intensivieren.

Sein besonderes Augenmerk wird der BSZ® e.V. dabei der Aufklärung potenzieller Opfer von Anlagebetrügereien richten. Denn keine Kriminalitätsform wird so stark von den Opfern mitgestaltet wie beim Kapitalanlagebetrug. Erst durch das Verhalten der Opfer wird der Betrug in vielen Fällen überhaupt erst ermöglicht. Wenn es gelingt diese Schwachstelle zu schließen, werden kriminelle Geldeinsammler kaum noch Chancen haben, ihre Absichten erfolgreich in die Tat umzusetzen.

Der BSZ® e.V. wird die Öffentlichkeit noch mehr als bisher über die Machenschaften der Kapitalanlagebetrüger informieren. Anleger schädigende und benachteiligende Machenschaften wird der BSZ® e.V. auch unter Mithilfe der Medien in das Licht der Öffentlichkeit bringen.

Auch wenn die Täter durch das Einschalten von Anwälten, mit gerichtlichen Unterlassungserklärungen und abstrus hoch angesetzten Streitwerten versuchen, diese Informationen zu unterdrücken, weil ihre vermeintliche Seriosität in der Öffentlichkeit in Frage gestellt sei, steht für den BSZ® e.V. der Schutz potenzielle Opfer stets an erster Stelle, zumal deren Kenntnisse über den „Grauen Kapitalmarkt“ defizitär sind.

Wie geschickt die Gauner der Finanzwelt oft arbeiten, ist auch an dem Umstand zu erkennen, dass Anleger häufig erst durch polizeiliche oder staatsanwaltliche Anschreiben im Zuge von Zeugenermittlung erfahren, dass Sie Opfer eines Anlagebetruges geworden sind. Wie schwierig es oft für den Anleger ist, betrügerische Anlagemodelle zu erkennen, zeigt die Tatsache, dass z.B. wie bei der Phoenix Pleite betrügerische Schneeballsysteme auch von den Wirtschaftsprüfern und den staatlichen Aufsehern nicht erkannt wurden. Auch beim größten Geldvernichter „Göttinger Gruppe“ haben sich Politik, Aufsichtsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte nicht mit Rum bekleckert.

Institutionen die glauben auf Anlegerschutz in Deutschland das „Copyright“ zu besitzen, haben Ihren Teil dazu beigetragen, dass die Anleger, länger als nötig ihr Geld bei der Göttinger Gruppe versenkt haben. Denn mit ihren Warnungen vor Anlegerschutzanwälten die vor Gericht gezogen sind, weil sie erkannt hatten, welch betrügerischem System Ihre Mandanten da aufgesessen sind, haben sie damit beigetragen, dass die Göttinger Gruppe länger als notwendig am Leben erhalten wurde. Dass die Klagen zum damaligen Zeitpunkt von den Gerichten meist abschlägig beschieden wurden, zeigt einmal den Stellenwert des Kleinanlegers bei Gericht, ist aber kein Grund einen ganzen Berufsstand als gierige Abzockeranwälte zu diffamieren und damit geschädigte Anleger daran hindert nachhaltig ihr Recht einzufordern.

Ein Großteil der Opfer von Anlagebetrügereinen verzichtet wegen vermeintlich geringer Erfolgsaussichten und Unannehmlichkeiten auf eine Anzeigenerstattung. Auch zivilrechtlich lassen sich die Geprellten oft eher von dem Spruch „dass man kein „Gutes Geld“ „Schlechtem Geld“ hinterherwerfen soll leiten, statt auf gerichtlichem Wege sein Recht einzufordern und dabei auch dem Betrüger das Handwerk zu legen. Die Anlagebetrüger freuen sich über diese weit verbreitete Grundhaltung ihrer Opfer.

Für den BSZ® e.V. hat es sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger ist hierfür seit knapp 10 Jahren Anlaufstelle und Forum.

Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte. Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören. Diese Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen.

Zu der Pleite der Göttinger Gruppe/Securenta AG hat der BSZ® e.V. im Internet eine Umfrage gestartet, an dem jede Leserin und Leser dieses Beitrag unter dem Link: http://www.rechtsboerse.de/aktuelle_umfrage noch teilnehmen kann.

Umfrage:Der Staat und die Politik, haben dem Treiben der Göttinger Gruppe viele Jahre lang tatenlos zugesehen, obwohl schon früher hätte auffallen müssen, dass es sich um ein sog. ''Schneeballsystem'' handelte.

Frage: Soll der Staat den geschädigten Anlegern helfen und deren finanzielle Verluste ausgleichen?

Bisher abgegebene Stimmen: 119
Ja, Staat soll helfen. 71 (59,66%)
Ja, aber nur die Politiker die für diese Anlage geworben haben. 37 (31,09%)
Nein, der Staat soll sich raushalten. 8 (6,72%)
Ist mir egal. 3 (2,52%)

Bei den Banken die von der Subprime-Krise betroffen sind war die Politik mit Hilfsprogrammen sofort zu Stelle. Politiker und Bankvorstände waren in der Lage, unter dem Druck einer drohenden Bankenkrise binnen eines Wochenendes 3,5 Milliarden Euro Sicherheiten für zusätzliche Liquidität zu stellen.

Der Druck den die geprellten Anleger der „Göttinger Gruppe“ auslösen könnten, wird (noch) unterschätz, auch von den geschädigten Anlegern selbst. Das kann sich ändern. Bei künftigen Kapitalanlagen sollten sich die Anleger einmal in Erinnerung rufen, dass der sicherste Schutz eine "gesunde Portion Skepsis" ist. Was zu gut klingt, um wahr zu sein, hat fast immer einen Haken.

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Donnerstag, November 29, 2007

FG AG: Vorstandsvorsitzender haftet gegenüber Aktionärin auf Schadensersatz

Mit Urteil vom 26.11. 2007 hat das Landgericht Aschaffenburg einer Mandantin der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar Schadensersatz in Höhe von rund € 150.000 zugesprochen. Die Anlegerin beteiligte sich im Jahre 2001 als Aktionärin an der FG Vermögensberatungs- und Verwaltungs Aktiengesellschaft.

Die Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland arbeiten noch immer die letzte Börsenbaisse auf. Dies gilt auch im Hinblick auf die Pleite der Firma FG Vermögensberatungs- und Verwaltungs Aktiengesellschaft (nachfolgend: FG AG) mit Sitz in Aschaffenburg.

Die 1991 gegründete FG AG war ursprünglich mit der Anlagenvermittlung befasst. Im Jahre 2000 gab sie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihre Zulassung zurück, um sich auf die Verwaltung des eigenen Vermögens zu beschränken. Zum Leidwesen ihrer Aktionäre geschah dies aber mehr schlecht als recht.

Am 17.05.2006 wurde über das Vermögen der FG AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter bestimmte das Amtsgericht Aschaffenburg Rechtsanwalt Miguel Grosser. Dieser fand eine desolate Vermögenssituation vor: Seit 1999 hatte die FG AG kontinuierlich Verluste erlitten.
Doch damit nicht genug: Ein Bericht des Insolvenzverwalters Grosser offenbart, dass die FG AG bereits frühzeitig überschuldet war. Dies hinderte ihren Vorstandsvorsitzenden Günter W. Grünewald jedoch nicht daran, gutgläubigen Kapitalanlegern praktisch wertlose Aktien der FG AG anzubieten.

Die Quittung für dieses Vorgehen erhielt Grünewald jetzt vom Landgericht Aschaffenburg: Das Gericht sprach einer Mandantin der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar in einem Prozess Schadensersatz in Höhe von rund € 150.000 zu.

Dr. Steinhübel: „Dies ist ein großartiger Erfolg für unsere Mandantin und unsere Kanzlei. Obwohl die Staatsanwaltschaft Würzburg ihre strafrechtlichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen hat, gelang es uns, das Landgericht Aschaffenburg von der zivilrechtlichen Haftung des Vorstandsvorsitzenden zu überzeugen. Das Urteil ist ein wichtiger Fingerzeig für weitere Verfahren unserer Kanzlei. Unternehmensverantwortliche müssen erfahren, dass auch ihr Privatvermögen bedroht ist, wenn sie sich gegenüber Kapitalanlegern verantwortungslos verhalten“.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „FG Vermögensberatungs- und Verwaltungs AG" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.11.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, November 22, 2007

Hannover Leasing: Weitere Medienfonds im Visier der Staatsanwaltschaft

Nach Angaben des Fachdienstes fondstelegramm sind am 14.11.2007 die Geschäftsräume des Medienfondsanbieters Hannover Leasing in Pullach bei München durchsucht worden. Auch bei Banken und Beratern sollen Ermittlungsmaßnahmen erfolgt sein.

Der Verlauf erinnert an die Geschehnisse um die Filmfonds VIP 3 und VIP 4, in denen vom negativen Verlauf insbesondere der steuerlichen Situation betroffene Anleger in großer Zahl und mit guten Aussichten auf Erfolg Schadensersatzansprüche gegen beratende Banken geltend machen.
Vom weiteren Verlauf der staatsanwaltlichen Ermittlungen wird es abhängen, ob es zu Änderungen der steuerlichen Beurteilung bei den Hannover Leasing Medienfonds kommen wird und Steuernachforderungen erhoben werden.

Anleger, die von den Ereignissen betroffen sind, sollten frühzeitig rechtsanwaltlichen Rat einholen. Offensichtliche Parallelen sowohl zu den VIP-Fällen, als auch anderen Film- und sonstigen Fonds - Pleiten lassen es wahrscheinlich erscheinen, dass Schadensersatzansprüche bestehen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Hannover Leasing" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.11.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

N 1 European Film Produktions-GmbH & Co KG: Anlegern drohen hohe Verluste

Anleger werden hohe Einbußen ihres eingesetzten Kapitals hinnehmen müssen.
Es sollten Schadensersatzansprüche geprüft werden.

Diversen Berichten zufolge werden Anleger mit dem Medienfonds N 1 European Film Produktions-GmbH & Co. KG hohe Verluste erzielen. Mehrere 1000 Anleger hatten knapp 100 Mio. € in den Fonds investiert. Aufgelegt wurde der Fonds von der Geno Asset Finance GmbH.Dabei ist Anlegern teilweise nur der ursprüngliche Prospekt aus dem Jahr 2001 überreicht worden, nicht aber die Prospektaktualisierungen aus den Jahren 2002 und 2003.

Wenn auch Sie Probleme mit diesem Fonds haben, können Sie sich beim BSZ® e.V. einer starken Gemeinschaft anschließen, die im Bereich Medienfonds mit sehr erfahrenen Kanzleien zusammen arbeitet. So ist es im Bereich VIP-Medien-Fonds den BSZ® e.V.-Vertrauensanwälten als erste gelungen, Urteile gegen die vermittelnde Commerzbank zu erstreiten, so dass die Anleger Schadensersatz erhalten werden.

Auch der N 1 Medienfonds wurde teilweise von diversen Banken vertrieben, so unter anderem von diversen Volks- und Raiffeisenbanken, so dass auch hier Ansatzpunkte für Schadensersatz umgehend geprüft werden sollten.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „N 1 European Film Produktions-GmbH & Co. KG " anschließen.

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Mittwoch, November 21, 2007

Anleger, sei wachsam!

Vorsicht bei Prolongationsangeboten per Einschreiben – Gallinat Bank schickt neue Widerrufsbelehrung mit.

Wenn der Postbote mit einem Einschreiben vor der Tür steht, sollten Anleger aufpassen: Wie jetzt bekannt wurde, verschickt die Gallinat Bank AG seit Spätsommer 2007 per Einschreiben Prolongationsangebote für Darlehen zur Finanzierung von Immobilienfonds, die quasi „im Kleingedruckten“ eine neue Widerrufsbelehrung enthalten.

Denn die in den ursprünglichen Unterlagen zu den Fondsbeteiligungen enthaltene Widerrufsbelehrung ist nicht korrekt und damit unwirksam, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „Diese alten Widerrufsbelehrungen können Anlegern den Ausstieg aus verlustbringenden Immobilienfonds und deren Finanzierung sowie die Erstattung ihrer Schäden ermöglichen.“ Er rät daher Empfängern solcher Einschreiben, sofort zu handeln und einen Rechtsanwalt mit der Prüfung ihrer Ansprüche zu beauftragen: „Direkt mit Erhalt der Widerrufsbelehrung startet nämlich auch die darin enthaltene meist vierwöchige Frist. Ist diese abgelaufen, hat der Anleger seine Chance auf Widerruf verspielt.“ Um den Zugang und damit den Beginn der Frist gegebenenfalls später nachweisen zu können, verschickt die Bank die Prolongation per Einschreiben.

In den meisten Fällen dienten die Darlehen der Finanzierung verschiedener geschlossener Immobilienfonds wie beispielsweise dem Grundbesitz Wohnbaufonds Berlin-Chemnitz GbR, dem Grundbesitz Wohnbaufonds Ortszentrum Bad Kohlgrub GbR oder IBH, die über die Gallinat Bank AG abgewickelt wurden. Rechtsanwalt Hendrik Bombosch empfiehlt verunsicherten Anlegern dieser Fonds, sich im eigenen Interesse dringend über ihre Ausstiegsmöglichkeiten und eventuellen Ansprüche zu informieren.

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Sonntag, November 18, 2007

ISS Immobilien Schutz und Service AG räumt Liquiditätsengpass ein


Die Immobilienfirma ISS hat den Anlegern hoch verzinste Inhaberschuldverschreibungen angeboten und musste nunmehr Zahlungsschwierigkeiten einräumen. In vielen Fällen konnte die ISS die versprochenen Zinsen nicht fristgerecht ausbezahlen.

Den verunsicherte Anlegern der Immobilienfirma ISS, die aufgrund der ausgebliebenen Zinszahlungen ihre Anleihen kündigten, wurden trotz entsprechender Zusagen der ISS die Anleihen nicht ausbezahlt.

Die Stiftung Warentest hatte bereits vor den Anleihen der ISS Immobilien wegen der hohen Kosten gewarnt.

Nach Angaben der Süddeutschen Zeitung befürchtet der Vorstand der ISS Immobilien, Herr Kühnen, jedoch keine Insolvenz in naher Zukunft(!).

Die Entwicklung der ISS erinnert an die jüngsten Finanzskandale anderer Unternehmen auf dem grauen Kapitalmarkt, wie Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West, DM-Beteiligungen und First-Real Estate. Auch diese Firmen hatten Anleihen mit überdurchschnittlich hohen Zinsen angeboten, gerieten in Zahlungsschwierigkeiten und mussten schließlich Insolvenz anmelden.

BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner, LL.M. weist darauf hin, dass bei einer Insolvenz eines Unternehmens der Totalverlust für den Inhaber einer Anleihe droht.

Es wird den Anlegern der ISS Immobilien Schutz und Service AG empfohlen, ihre Ausstiegsmöglichkeiten prüfen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „ISS Immobilien Schutz und Service AG " anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.11.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, November 16, 2007

Abmahnwelle durch RA Rasch wegen Internettauschbörsen geht unvermindert weiter.

Nach wie vor versendet die Kanzlei Rasch im Auftrag der International Federation of the Phonographic Industry (IFPI), dies ist der Weltverband der Phonoindustrie, nach eigenen Angaben pro Monat zwischen 3000 und 5000 (!) Abmahnschreiben, bei denen die angeblichen „Täter“ eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und eine„Vergleichssumme“ von nicht selten bis zu 5.000 € bezahlen sollen.

Insgesamt wird in den Medien bereits von über 40.000 Abmahnungen gesprochen, die bereits versandt wurden. Doch Hilfe naht!

Das Amtsgericht Offenburg hat zwischenzeitlich die Rückverfolgung von IP-Adressen von Tauschbörsennutzern wegen Unverhältnismäßigkeit untersagt. Die Anfragen der Staatsanwaltschaft seien nicht zulässig, da der Tausch von einigen wenigen Musikdateien der Bagatellkriminialität zuzuordnen sei.

In der Begründung zweifelte das Gericht jene Argumentation an, die die Musikindustrie stets anführt. Im vorliegenden Fall sei ein vom Tauschbörsennutzer angebotenes Musikstück legal für weniger als einen Euro zu haben gewesen. Dies sei aber keinesfalls mit dem entgangenen Umsatz gleichzusetzen, denn es verhalte sich "hier wie überall, wo der Markt regiert: Beim Preise 0 fragt auch derjenige ein Produkt nach, für das er sonst nicht mal einen Cent ausgeben würde." Zur Bekräftigung führte auch das Gericht eine Studie an: Die Universität Harvard ermittelte demnach im Jahre 2004, dass der Schaden, der der Musikindustrie durch Tauschbörsen entsteht, gegen Null tendiere.

Es stehen, wie Sie sehen, im Rahmen der anwaltlichen Interessenvertretung über den BSZ® e.V. etliche Einwendungen zur Verfügung, mit deren Hilfe sowohl das Straf- als auch ein Zivilverfahren gegen Betroffene vermieden werden kann. Die konkrete Beurteilung hängt jedoch immer auch vom Einzelfall ab.

Der BSZ® e.V. hat in Absprache mit Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dirk Witteck von der Kanzlei Lenzen Fischer Witteck in Aschaffenburg, welcher eine Vielzahl von Betroffenen anwaltlich gegen die Kanzlei Rasch aus Hamburg vertritt auf der Webseite www.fachanwalt-hotline.de ein Online-Anmeldeformular eingestellt, um schnelle Hilfe für Betroffene bereit zu stellen.
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,173

Donnerstag, November 15, 2007

Insolvente Global Swiss Capital AG: Bericht des Konkursverwalters enthüllt skandalöse Zustände!

Anleger werden weitgehenden Verlust des eingesetzten Kapitals hinnehmen müssen!
Querverbindungen zu mutmaßlichem Anlagebetrüger Ulrich Engler/Private Commercial Office!
BSZ®-e.V.-Vertrauensanwalt Walter Späth: „Umgehend Schadensersatzansprüche prüfen.“

Der Bericht des Konkursliquidators Dr. Daniel Hunkeler vom 9. November 2007 enthüllt das totale Desaster, mit dem die Anleger bei der Global Swiss Capital AG konfrontiert werden:
So teilt Dr. Hunkeler mit, dass keineswegs, wie von GSC versprochen, Anlagen mit Sicherheiten getätigt wurden, sondern unter anderem der Wertverlust von Titeln, die bei einer Schweizer Bank angelegt wurden, erheblich gewesen sei, so im ersten Halbjahr 2007 minus 26,1 % und im Jahr 2006 minus 57,3 %!

Als größtes Investment hatte GSC laut Bericht eine Obligation bei der Batinova Immobilien AG, einer Tochtergesellschaft der GSC gezeichnet, die wiederum von Damian Richter als einzigem Verwaltungsrat geführt wurde.

Genau wie die GSC, habe auch die Batinova die erhaltenen Mittel keineswegs wie versprochen verwendet. So sei unter anderem in zweifelhafte Projekte ohne Sicherheiten investiert worden und in verschiedene Immobilienprojekte, vor allem in Berlin, investiert worden, wovon nur ein einziges Objekt gemäß Grundbucheintrag der Batinova überhaupt gehörte! Bei anderen Immobilienprojekten habe es sich offenbar ausnahmslos um Dritteigentum gehandelt. „Es bestätigt sich somit, dass die vorgegebene Sicherheit weitgehend wertlos war,“ so der BSZ®-Vertrauensanwalt Walter Späth von der Kanzlei Dr. Rohde & Späth.

Auch konnte der Konkursverwalter Querverbindungen zu dem flüchtigen Ulrich Engler bzw. dessen Firma Private Commercial Office, der das Geschäft untersagt wurde, feststellen:
So hat Batinova und eine andere Firma der GSC-Gruppe ohne Grund- und Banksicherheiten oder sonstige Sicherheiten Herrn Ulrich Engler bzw. dessen Private Commercial Office aufgrund von „höchst zweifelhaften Verträgen“ Darlehen im Gesamt-Betrag von über 2 Mio. US-Dollar überwiesen, eine weitere größere Überweisung habe gerade noch gestoppt werden können.

„Es wurden somit einem mutmaßlichen Anlagebetrüger Millionenbeträge zur Verfügung gestellt, ohne auch nur kleinste Sicherheiten zu verlangen,“ so Späth, „dies legt den Verdacht nahe, dass auch bei GSC ein Fall von Kapitalanlagebetrug vorliegt.“

Anleger müssen nach Angaben des Konkursverwalters bei GSC hohe Verluste hinnehmen, es ist zu erwarten, dass über das Konkursverfahren allein nur ein kleiner Bruchteil des eingesetzten Kapitals zurück erhalten werden kann. Umso wichtiger ist es für Geschädigte, mögliche Schadensersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen zu prüfen, hier kommen mehrere Verantwortliche in Betracht:



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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.11.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

VIP Medienfonds 3: Freiheitsstrafen für Schmid und Grosch

Ehemalige Geschäftsführer wegen Steuerhinterziehung verurteilt.
Das Landgericht München verurteilt die ehemaligen Geschäftsführer der VIP Medienfonds Andreas Schmid und Andreas Grosch zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren Haft und zu zwei Jahren auf Bewährung.

Herr Schmid kann dem Gefängnis gegen eine Kaution von 4 Millionen entgehen. Für den BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar von der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar aus Stuttgart ist das Urteil keine Überraschung: „Die 4. Strafkammer des Landgerichts München hat über den gesamten Verlauf des Verfahrens deutlich gemacht, dass sie die gegen die Angeklagten erhobenen Vorwürfe der Steuerhinterziehung ernst nimmt.“

Es verwundert deshalb nicht, dass die Taktik der Verteidigung keinen Erfolg versprach. Diese bestand im Wesentlichen darin, die Konzeption der VIP Medienfonds als international üblich und steuerlich unbedenklich darzustellen. Die Auffassung der Verteidigung teilte das Gericht offensichtlich nicht.

Aus Sicht der Anleger der VIP Medienfonds ist die Verurteilung der Angeklagten Schmid und Grosch auf den ersten Blick als negativ zu bewerten. Wolf von Buttlar: „Nach der Verurteilung gehen wir nicht mehr davon aus, dass die Steuervorteile der Anleger der VIP Medienfonds doch noch anerkannt werden.“ Auch wenn die Finanzgerichte nicht an die rechtliche Einschätzung der Strafkammer gebunden sind, ist es äußerst unwahrscheinlich, dass diese die Steuerrechtslage anders beurteilen. In dieses Bild passen auch die Beschlüsse des Finanzgerichts München vom 08. und 09. Oktober 2007, mit denen der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide mangels Erfolgsaussichten in dem Hauptsacheverfahren abgelehnt wurde.

Positiv für die Anleger ist allerdings, dass mit der Verurteilung der Angeklagten Schmid und Grosch die Chancen steigen, die Commerzbank AG sowie die in den Prospekten genannten Banken erfolgreich in die Haftung zu nehmen. Die Strafkammer hat in ihrer Urteilsbegründung festgestellt, dass die Prospekte fehlerhafte Angaben enthalten. Anstatt das steuerliche Konzept der Fondsgesellschaften als sicher zu verkaufen, hätten auf dessen Risiken hingewiesen werden müssen.

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Mittwoch, November 14, 2007

Deltoton AG, ehemals Frankonia: Statt Gewinnen droht jetzt (Nach-) Zahlung!

Viele Anleger der Deltoton AG (ursprünglich: Frankonia Wert AG, Frankoniasachwert AG bzw. Frankoniawert AG) sind geschockt.

Nach den jetzt bekannt gewordenen Geschäftszahlen ist das sog. Auseinandersetzungsguthaben bei vielen Anlegern, die sich mit einer Mindestlaufzeit von 10 Jahren an der Deltoton AG beteiligt haben, negativ. Und das Auseinandersetzungsguthaben ist der Kapitalwert der Beteiligung zum Zeitpunkt der Beendigung der Beteiligung. Danach sieht es so aus, als wenn die Deltoton AG Verluste gemacht hat.

Das kann für Deltoton-Anleger schlimme Folgen haben. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Andreas Köpke vom Hamburger Büro der Anlegerschutzkanzlei BGKS Rechtsanwälte: „Die meisten Anleger werden jetzt wahrscheinlich keine Ausschüttungen mehr erhalten und vielen anderen droht die Rückforderung bereits geleisteter Ausschüttungen. Denn wenn die Gesellschaft Verluste macht, handelt es sich bei den Auszahlungen nicht um Gewinnausschüttungen, sondern um eine verdeckte Eigenkapitalausschüttung. Die Anleger haben lediglich das zurückerhalten, was sie selbst vorher eingezahlt haben. “

Da die Anleger von Gesetzes wegen zur vollständigen Einbringung der Einlage verpflichtet sind, müssen sie die Differenz erstatten. Der Hamburger BGKS-Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper: „Infolgedessen können einige Deltoton-Anleger schlimmstenfalls sogar dazu verpflichtet werden, Ausschüttungen zurückzuerstatten.“ Und Rechtsanwalt Köpke fügt hinzu: „Zudem drohen Ratensparer zur weiteren Zahlung verpflichtet zu werden, obwohl sie bei fortdauernden Verlusten später nichts zurück erhalten werden.“

Deshalb raten die Rechtsanwälte der Kanzlei BGKS allen Betroffenen, sich unverzüglich von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten und alle rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen. Rechtsanwalt Andreas Köpke: „Wir haben in den letzten Jahren bereits sehr viele Deltoton-Anleger vertreten und konnten vielen helfen, ihr Geld zurückzubekommen. Da eventuell zum Jahresende viele Ansprüche verjähren, sollten die Anleger schnell handeln. Denn verjährte Forderungen können in aller Regel nicht mehr durchgesetzt werden.“

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VIP Medienfonds – Commerzbank AG erstmals zu Schadensersatz verurteilt

Ansatzpunkt für betroffene Anleger auch durch Kick-Back-Zahlung
In zwei weiteren Prozessen in Zusammenhang mit VIP Medienfonds waren die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte von CLLB Rechtsanwälte als bisher einzige Kanzlei vor Gericht gegen die Commerzbank AG erfolgreich:

Sie konnten inzwischen für drei ihrer Mandanten Schadensersatzansprüche durchsetzen. Die Anleger hatten Beteiligungen am VIP Medienfonds 4 über insgesamt € 130.000,00 gezeichnet. Die bisher auf die Beteiligungen eingezahlten Beträge muss ihnen die Commerzbank jetzt erstatten. Außerdem hat die Bank die betroffenen Anleger von den jeweiligen Darlehensforderungen freizustellen. Beim VIP Medienfonds 4 war eine Darlehensfinanzierung von 45,5% obligatorisch. Die jetzt erzielten Urteile sind bereits der zweite Erfolg für CLLB im Fall der VIP Medienfonds. Die Münchener Kanzlei ist auf Kapitalmarktrecht spezialisiert und vertritt eine Vielzahl weiterer geschädigter Anleger.

Mit dem heutigen Urteil im Strafprozess gegen Andreas Schmid, Firmengründer des Filmfonds-Emissionshauses VIP, und dessen Kompagnon Andreas Grosch sind die VIP Medienfonds 3 und 4 wieder in aller Munde. Bereits im Jahr 2005 hatten sie wegen der Verhaftung Schmids Schlagzeilen gemacht. Am heutigen Dienstag wurde Andreas Schmid nun vom Landgericht München zu sechs Jahren Haft wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Sein Partner Andreas Grosch kam mit einem blauen Auge (zwei Jahren auf Bewährung) davon.

Für erheblichen Wirbel und großen Ärger unter den betroffenen Anlegern hatte außerdem die Aufhebung von Grundlagenbescheiden der Finanzbehörden gesorgt - dadurch wird die Verlustabzugsfähigkeit, die den besonderen Reiz der Filmfonds ausmachte, rückwirkend geändert. D.h. die Anleger mussten bzw. müssen noch empfindliche Steuernachzahlungen leisten.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der auch die für die Anleger positiven Urteile gegen die Commerzbank erstritten hat, kann nur alle Betroffenen auffordern, selbst aktiv zu werden: „Beratungshaftungsansprüche kommen nach wie vor in Betracht, wenn die Banken bzw. deren Berater nicht auf die Risiken der Beteiligungen im Allgemeinen und auf das Risiko der möglichen Aberkennung der steuerlichen Vorteile im Besonderen hingewiesen haben." Ein weiterer wichtiger Ansatzpunkt für Klagen ist die verbreitete Kick-Back-Zahlung (Provision für die Bank bei erfolgreicher Vermittlung bestimmter Anlagen): Auf einer Pflichtverletzung der Commerzbank in punkto Provision - die in diesem Fall immerhin über 8% der Zeichnungssumme betrug - beruht auch ein aktuelles Urteil. Dazu Rechtsanwalt Kainz: „Die Bank hat dem Anleger wichtige Informationen über ihre Rückvergütung vorenthalten, die ihn in seiner Entscheidung für oder gegen diese Anlage beeinflusst hätten. Durch die attraktive Provision steckt die Bank automatisch in einem Interessenskonflikt und stellt keine neutrale Beratungsinstanz dar."

Akuter Handlungsbedarf besteht aber auch hinsichtlich der Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen. So verjähren Ansprüche aus Prospekthaftung, die beim Fonds VIP 4 z.B. gegenüber der HypoVereinsbank AG in Betracht kommen, spätestens drei Jahre nach Zeichnung der Beteiligung. Da die meisten Anleger den VIP Medienfonds 4 gegen Ende des Jahres 2004 zeichneten, ist hier höchste Eile geboten. Betroffene Anleger sollten also ihre Ansprüche umgehend geltend machen, um eine Verjährung zu verhindern.

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Dienstag, November 13, 2007

BVT Capital Partners zu Schadensersatz verurteilt: Landgericht München I spricht Anleger € 515.000,00 zu.

Erstmals ist die BVT Capital Partners Deutschland II GmbH jetzt zur Zahlung von Schadensersatz an einen Anleger verurteilt worden. Das Landgericht München I sieht es als erwiesen an, dass der BVT Verkaufsprospekt mit unrichtigen bzw. stark geschönten Angaben für ein Frankfurter Büro-Bauprojekt geworben hat. Daher muss der Finanzdienstleister dem Anleger, der von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertreten wird, € 515.000,00 Schadensersatz zahlen.

Zum Hintergrund: BVT Capital Partners hatte schon im Jahr 2002 Beteiligungsmöglichkeiten an der Finanzierung eines Bürogebäudes in Frankfurt am Main angeboten. Anleger sollten dazu Darlehen geben, die ihnen laut Verkaufsprospekt nach etwa 14 Monaten zurückgezahlt werden sollten. Nachdem bis 2005 und selbst nach mehrmaliger Aufforderung die versprochene Rückzahlung seines Darlehens nicht erfolgt war, beauftragte der betroffene Anleger schließlich die auf Kapitalanlagerecht spezialisierten CLLB Rechtsanwälte, Klage beim Landgericht München I einzureichen.

Die Klage ist auf Zahlung der Einlage gerichtet und stützt sich unter anderem darauf, dass der Verkaufsprospekt irreführende Angaben zum Darlehen, aber auch zum Mietmarkt Frankfurt enthält. Nachdem das Landgericht ein Sachverständigengutachten zur Immobiliensituation in der Mainmetropole eingeholt hatte, wurde der Klage mit Urteil vom 19. Oktober 2007 stattgegeben. Dazu Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun von CLLB: „Der Anleger kann von der Gesellschaft nun die Erstattung seiner Einlage und der gezahlten Provision als Schadensersatz verlangen. Insgesamt geht es dabei um € 515.000,00.“

Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig. Da die Klageforderung aber nicht nur auf die Prospektunrichtigkeit, sondern auch noch auf weitere Punkte gestützt wird, ist Franz Braun zuversichtlich, dass auch die höheren Instanzen die Forderung seines Mandanten bestätigen werden. Wegen möglicherweise drohender Verjährung sollten Anleger, die ebenfalls Forderungen gegen BVT Capital Partners haben, noch bis Ende dieses Jahres Kontakt mit einem spezialisierten Rechtsanwalt aufnehmen und ihre Ansprüche prüfen lassen.

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VITADOMO eG: Mitglieder erhalten alle Zahlungen zurück

Die VITADOMO eG zahlt. BGKS-Mandanten erhalten alle Einzahlungen zurück und werden von allen zukünftigen Zahlungsverpflichtungen freigestellt.

Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Matthias Gröpper vom Hamburger BGKS-Büro: "Wir haben für unsere Mandanten Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung und Kapitalanlagebetrug geltend gemacht und parallel dazu die Beteiligungserklärungen widerrufen. Daraufhin hat die Genossenschaft die gesamte Forderung zuzüglich der Zinsen gezahlt. Das ist ein großartiger Erfolg für alle VITADOMO-Opfer."

BSZ® Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper rät deshalb allen VITADOMO-Opfern, sich schnellstmöglich von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Rechtsanwalt Gröpper: "Nach unserer Einschätzung können viele Mitglieder die Beteiligung widerrufen und Schadensersatz wegen Kapitalanlagebetrug geltend machen." Wenn die Forderungen durchgehen, erhalten die Mitglieder alle bereits geleisteten Zahlungen zurück und werden von allen zukünftigen Forderungen freigestellt.

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