Donnerstag, März 08, 2007

Falk Fonds 68: Landgericht Landau in der Pfalz verweigert Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe

Nachdem bereits das Landgericht Essen beim Falk Fonds 71 angekündigt hat, dem Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe zu versagen, hat nunmehr das Landgericht Landau in der Pfalz mittels Beschluss den Antrag des Insolvenzverwalters des Falk Fonds 68 auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen..

Der Insolvenzverwalter der Falk Beteiligungsgesellschaft 68 KG hatte von einem Anleger die Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen verlangt. Der Rechtsstreit sollte aber nur geführt werden, wenn dem Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe gewährt werden würde. Diesen Antrag hat das Landgericht Landau in der Pfalz abgelehnt. Das Landgericht folgte in seinem Beschluss der Auffassung der BSZ® e.V. Anlegerschutz-Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die den Anleger betreute und führte aus, dass den wirtschaftlich Beteiligten, also den Großgläubigern, die Vorfinanzierung der Prozesskosten zumutbar ist.

Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Franz Braun, der für die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte zahlreiche Mandanten im Zusammenhang mit den Rückforderungsansprüchen des Insolvenzverwalters bei den Falk Fonds 68 und 71 vertritt, begrüßt diese Entscheidung ausdrücklich. „Im Falle einer erfolgreichen Durchsetzung der vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Ansprüche, würde ein nicht unerheblicher Teil den vier Großgläubigern zufließen. Insoweit ist es nur gerecht, wenn diese auch die Prozesskosten und das Kostenrisiko zu tragen haben.“


Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk Capital" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.03.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

VIP Medienfonds: Erste BGH-Entscheidung zum KapMuG

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss über die Gerichtszuständigkeit in einem Fall entschieden, in dem es um Schadensersatzansprüche u.a. aus Prospekthaftung wegen der Beteiligung an dem VIP Medienfonds 4 geht (Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ARZ 381/06).

Die Bundesrichter haben sich dabei mit der Frage beschäftigt, welches Gericht für die Schadensersatzansprüche gegen die Vermittlerin des Fonds, gegen die HypoVereinsbank sowie gegen den Initiator und Hintermann des Fonds zuständig ist. Zum Streit hierüber war es gekommen, weil die Vermittlerin ihren Sitz in Neuss hat und die anderen beiden Beklagten ihren Sitz in München haben. Die Bundesrichter haben nun entschieden, dass der Prozess gegen alle drei Beklagten vor dem Landgericht München I geführt werden soll.

Von weit reichender Bedeutung ist weniger das Ergebnis dieser Entscheidung, sondern vielmehr dessen Begründung. Der BGH hat nämlich erstmals klar gemacht, dass das Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) auch in solchen Fällen gilt, in denen eine Vermögensanlage des ungeregelten Grauen Kapitalmarkts vertrieben wurde. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München zuvor in zwei Beschlüssen vom 27.07.2006 (31 AR 70/06) und vom 10.11.2006 (31 AR 114/06) anders gesehen. Nach Auffassung der Bundesrichter ist entscheidend, dass Schadensersatz aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verlangt wird. Ob sich diese Informationen nun in einem Börsenprospekt oder wie im vorliegenden Fall in einem Prospekt befinden, für den es keine speziellen gesetzlichen Regelungen gibt, ist egal.

Die Konsequenz dieser Entscheidung erläutert Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt von Buttlar: „Aus dem Beschluss ergibt sich, dass die VIP Prospekte im Rahmen eines Musterverfahrens überprüft werden können. Dies ist auch sinnvoll, weil in einem solchen Verfahren viele wichtige Fragen einheitlich und verbindlich beantwortet werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass diese Fragen von den erstinstanzlichen Gerichten unterschiedlich beurteilt werden und es zu gegenläufigen Entscheidungen kommt.“

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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Mittwoch, März 07, 2007

VIP Medienfonds 4: Gesellschafterversammlung am 22.03.2007

In diesen Tagen erhalten die Gesellschafter des VIP Medienfonds 4 die Einladung für die seit einiger Zeit angekündigte Gesellschafterversammlung. Diese findet am 22.03.2007 in München statt.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar rät allen betroffenen Anlegern, diese Versammlung persönlich zu besuchen. Nur so kann sich jeder Einzelne eine eigenständige Meinung von der aktuellen Situation des Fonds und den Auswirkungen auf seine persönliche und finanzielle Lage bilden.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt von Buttlar erläutert hierzu: „Die Geschäftsführung wird Gelegenheit haben zu erklären, aus welchen Gründen sie so optimistisch ist, dass der neue Grundlagenbescheid des Finanzamtes wieder rückgängig gemacht wird. Sie wird weiter die Möglichkeit haben, zu berichten, welche Anstrengungen sie unternimmt, um Anlegern, die durch die geänderten Einkommensteuerbescheide Liquiditiätsprobleme haben, zu helfen.“ Wichtig für alle Anleger ist auch die Antwort auf die Frage, was die Geschäftsführung unternimmt, um durch Verjährungsverzichtserklärungen nicht nur der VIP Vermögensberatung München GmbH sondern aller an dem Garantiemodell Beteiligter weitere zivilrechtliche Prozesse und damit weitere Kostenrisiken für die Gesellschafter zu vermeiden.

Die Informationen und Eindrücke aus der Versammlung helfen jedem Anleger bei der Entscheidung, welche Schritte er selber in der aktuellen Situation unternehmen soll. Die Gesellschafter, die nicht persönlich an der Versammlung teilnehmen können, sollten auf jeden Fall einen Vertreter beauftragen, der vertrauenswürdig ist und ausschließlich die Interessen des Auftraggebers wahrnimmt.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.03.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, März 06, 2007

Tereno Wohnungsgenossenschaft eG : Eigenheimzulage wird nicht gewährt!

Anleger, die sich an der Leipziger Tereno Wohnungsgenossenschaft eG als Genossenschaftsmitglied beteiligten, haben derzeit nicht viel zu lachen. Die verheißungsvollen Versprechen werden sich nicht verwirklichen, weil das Finanzamt Leipzig II dem Anlagemodell einen gehörigen Strich durch die Rechung gemacht hat.

Die Tereno Wohnungsgenossenschaft eG bot Kleinanlegern Genossenschaftsanteile in Höhe von € 5.400,00 bis € 40.800,00 zur Zeichnung an. Die Anleger wurden damit „geködert“, dass sie sich bei der Zeichnung von Genossenschaftsanteilen auf einen finanziellen „last Minute“ Segen von Vater Staat in Form der mittlerweile gestrichenen Eigenheimzulage freuen dürfen.

Nach dem reinen Gesetzeswortlaut von § 17 Eigenheimzulagengesetz war eine Förderung zwar nur dann vorgesehen, wenn gewährleistet war, dass der Genosse spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt. Dem hat der Bundesfinanzhof jedoch mit Urteil vom 15.1.2002 (Az.: IX R 55/00) eine Absage erteilt und entschieden, dass auch bei einer rein kapitalmäßigen Beteiligung an einer Wohnungsgenossenschaft der Anspruchs auf Eigenheimzulage entsteht.

Mit diesem vermeintlichen „Freischein“ haben kurz vor der Abschaffung der Eigenheimzulage zum 31.12.2005 viele Wohnungsgenossenschaften verstärkt bei Kleinanlegern mit der Botschaft „Eigenheimzulage ohne Eigenheim“ akquiriert. Das Konzept klang einfach und plausibel zugleich: Ohne selbst bauen zu müssen wurden den Anlegern die Genossenschaftsanteile schmackhaft gemacht. Mit den zusätzlich vom Staat gewährten Mitteln wurde den Anlegern eine attraktive Rendite prophezeit.

Wer den Genossenschaftsanteil nicht aus eigenen Mitteln bezahlen konnte, dem wurde gleich noch ein Darlehen bei der Privatbank Reithinger (zuvor C & H Credit & Handelsbank Wiesbaden AG) mit „im Paket“ angeboten, wobei im Darlehensvertrag meist schon die Abtretung der Eigenheimzulage mitgeregelt war.

Das Konzept ging jedoch nicht auf, denn die Eigenheimzulage wird nach einem Bescheid des Finanzamt Leipzig II nicht gewährt. Voraussetzung für die Gewährung der Eigenheimzulage ist nämlich, dass die Wohnungsgenossenschaft zwei Drittel des ihr zur Verfügung stehenden Kapitals auch tatsächlich in Wohnungen investiert. Diese Vorgabe hat die Tereno Wohnungsgenossenschaft eG nicht erfüllt. Diejenigen Anleger, die ihre Genossenschaftsbeteiligung über ein Darlehen finanziert haben, sind von dieser Entwicklung doppelt betroffen: Einerseits wird das Finanzamt von ihnen die geleistete Eigenheimzulage zurückfordern, andererseits müssen sie das Darlehen weiterhin aus eigenen Mitteln bedienen. Viele Anleger wird dies in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten bringen.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Bank- und Kapitalanlegerrecht spezialisierten Kanzlei BGKS Rechtsanwälte: „Anleger, die ihre Genossenschaftsanteile über ein Darlehen finanziert haben, könnten unter bestimmten Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rückabwicklung des Darlehensvertrages und der Genossenschaftsbeteiligung erreichen. In diesem Fall werden sie so gestellt, als ob sie die Verträge niemals abgeschlossen hätten. Je nach Fallgestaltung können auch Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung gegeben sein. Betroffene sollten ihren Fall daher von einem auf das Kapitalanlagerrecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen.“

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft
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DM Beteiligungen AG: BSZ® e.V. -Vertrauensanwälte erstreiten erstes Urteil gegen Vorstand!

Dem BSZ® e.V., dem „aktiven Aufklärer der Anleger“, gelingt es als erstem, ein Urteil in Sachen DM Beteiligungen gegen Hintermänner zu erwirken!!

Der Vorstand der DM Beteiligungen AG, Michael Gronemeyer, ist vom Amtsgericht Düsseldorf mit Versäumnisurteil vom 1. März 2007 (Az: 42 C 14961/06) zum Schadensersatz in Höhe von 5.000,- € an einen Anleger verurteilt worden.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Rohde, MSc (R.E.), Partner bei Dr. Rohde & Späth und BSZ®-Vertrauensanwalt, der das Urteil erstritten hat, hierzu: „Dieses Urteil zeigt, dass juristisch gute Chancen bestehen, gegen die Verantwortlichen vorzugehen. Entscheidend ist nun jedoch auch, ob eine Vollstreckung erfolgreich verlaufen wird.“

Der BSZ® e.V. wird Herrn Gronemeyer also zur Zahlung des Schadensersatzbetrages auffordern, nach erfolglosem Fristablauf wird notfalls der Gerichtsvollzieher zu Herrn Gronemeyer geschickt werden.

Es kann noch nicht mit 100 %iger Sicherheit prognostiziert werden, ob die Vollstreckung erfolgreich verlaufen wird, es sprechen jedoch gute Argumente für eine erfolgreiche Vollstreckung:
Gronemeyer dürfte bei DM Beteiligungen als Vorstand ein sehr gutes Einkommen gehabt haben, zum Stichtag 06.03.07 war auch keine negative Bonitätsauskunft vorhanden oder sonstige negative Merkmale wie Eintrag in Schuldnerverzeichnisse, etc.

Die BSZ® -Vertrauensanwälte Dr. Rohde & Späth, die auch für zahlreiche andere DM-Anleger Schadensersatzklagen eingereicht haben, werden die zukünftige Entwicklung sehr genau beobachten.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „DM Beteiligungen AG" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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Montag, März 05, 2007

Schadensersatzansprüche bei Verlusten mit Investmentfonds

In Fachkreisen findet die Erkenntnis immer weitere Verbreitung, dass Banken, Sparkassen und freie Vermittler zur Förderung ihrer Vertriebsbemühungen von den Emittenten von Investmentfonds für die Herbeiführung eines erfolgreichen Geschäftsabschlusses wenigstens eine Abschlussprovision und für die Dauer des Verbleibs des Fonds im Depot der Kundschaft jährlich eine Bestandsprovision erhielten. Diese sog. Kick-Back`s wurden vereinnahmt zusätzlich zu den normalen Gebühren, die der Kunde für die ihm erbrachte Dienstleistung an den Finanzdienstleister zahlte.

Über diese Praxis wurde häufig nicht oder nicht ausreichend informiert. Der Anleger zahlte deshalb oft ein mehrfaches an Gebühren, als ihm bewusst wurde.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, machen darauf aufmerksam, dass bereits seit einigen Jahren die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin geht, dass Vermögensverwalter und Banken, die eine vergleichbare Provisionspraxis betreiben, dem Kunden auf Schadenersatz haften, wenn die Anlage zu Vermögenseinbußen führt. Die Schadensersatzverpflichtung betrifft nicht nur die verdeckt geteilten Gebühren, sondern umfasst alle Verluste, die der Anleger an seinem Einsatz erleiden musste.

Nach Ansicht der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte und offensichtlich jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese Rechtsprechung übertragbar auf den Vertrieb von Investmentfonds über den Bank – und Sparkassenschalter oder durch freie Berater. Folge wäre, dass Banken, Sparkassen und Vermittler auf Schadenersatz haften für Verluste, die mit Investmentfonds erlitten wurden. Da die Kick-Back-Praxis augenscheinlich schon seit etlichen Jahren praktiziert wurde, reicht der Zeitraum, für den Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden könnten, Jahrzehnte zurück.

Zu warnen ist aber davor, nun hoffnungsfroh einfach an seine Bank, Sparkasse oder seinen Berater heranzutreten und Ersatz wegen insbesondere in der Phase des Börsenabschwungs ab 2000 erlittene erhebliche Verluste zu reklamieren. Erfahrungsgemäß wird darauf mit einschlägigen Strategien zur Abwehr der Forderungen reagiert werden. In der Rechtsprechung sind noch nicht alle in einem solchen Zusammenhang auftretende Fragen geklärt. Sehr schnell kann der Laie in so komplexen Abläufen Fehler machen, die ein erst später hinzugezogener Rechtsanwalt nicht mehr korrigieren kann.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte empfehlen deshalb all denjenigen, die Investmentfonds, sei es Aktien-, Renten- oder sonstige Assetfonds, bei Banken, Sparkassen und/oder freien Beratern erworben und damit in den letzten Jahren Verluste erlitten haben, versierte anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Häufig können rechtsschutzversicherte Personen dafür Leistungen ihrer Versicherung in Anspruch nehmen. Bei fachkundiger Begleitung sollten überdurchschnittlich gute Erfolgsaussichten bestehen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Investmentfonds " anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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Freitag, März 02, 2007

Insolvenzverwalter des Falk Fonds 64 fordert die Ausschüttungen zurück

In den letzten Tagen erhielten Anleger des Falk-Fonds 64 Schreiben des Insolvenzverwalters, mit welchen die Anleger zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen aufgefordert werden.

Nach Auffassung der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte ist bereits fraglich, ob der Insolvenzverwalter der richtige Anspruchsteller ist. Der Insolvenzverwalter kann diejenigen Anleger, die über die Treuhänderin beigetreten sind, nämlich nicht als Gesellschafter in Anspruch nehmen und etwaige Ansprüche der Treuhänderin konnten wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses auch nicht an den Insolvenzverwalter abgetreten werden.

Überdies wurde eine Vielzahl der Anleger beim Erwerb der Beteiligung über die Gefahr einer möglichen Rückforderung von Ausschüttungen nicht aufgeklärt. Zudem erfolgte oftmals auch keine Aufklärung darüber, welche Risiken insgesamt mit der Beteiligung verbunden sind. So wurden viele Anleger nicht auf das Risiko eines Totalverlustes und auf die fehlende bzw. sehr eingeschränkte Fungibilität (Weiterveräußerbarkeit) der Fonds hingewiesen.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte rät deshalb allen Anlegern, die geltend gemachten Rückforderungsansprüche überprüfen zu lassen.

Daneben sollten in jedem Fall auch Ansprüche gegen den jeweiligen Anlageberater berücksichtigt werden. Im Falle einer Falschberatung sind die Anleger nämlich selbstverständlich auch von den aktuellen Forderungen des Insolvenzverwalters freizustellen.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte konnte erst kürzlich wieder in zwei Entscheidungen des OLG München eine vollständige Rückabwicklung von Beteiligungen am Falk-Zinsfonds, Falk-Fonds 60 und Falk-Fonds 66 gegenüber einem Anlageberater erreichen, da dieser die Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken einer Anlage in den Falk-Fonds aufgeklärt hatte. Außerdem wurde in zahlreichen Fällen auch eine vergleichsweise Lösung gefunden.

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Mittwoch, Februar 28, 2007

Falk-Fonds 71: Landgericht Essen will Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe versagen.

Neue Hoffnung für Anleger!

Zahlreiche Anleger des Falk-Fonds 68 und des Falk Fonds 71 sehen sich derzeit Klagen des Insolvenzverwalters ausgesetzt, der die den Anlegern bereits zugeflossenen Ausschüttungen zurückverlangt. In einer Reihe von Fällen hat der Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe beantragt.

Die BSZ® Vertrauensanwälte Dr. Henning Leitz und Franz Braun von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die zahlreiche Anleger der Falk Fonds 68 und 71 vertreten, waren bereits von Anfang an der Auffassung, dass dem Antrag des Insolvenzverwalters auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht stattzugeben ist.

Begründet wurde dies damit, dass es den Insolvenzgläubigern, also vor allem den finanzierenden Banken sehr wohl zuzumuten ist, die Prozesskosten zu finanzieren. Ferner haben bereits zahlreiche Anleger Vergleiche mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossen, so dass den Fonds mittlerweile weitere Finanzmittel zur Verfügung stehen müssten. Dieser Auffassung scheint mittlerweile auch das Landgericht Essen zu folgen.

Vor dem Landgericht Essen hat der Insolvenzverwalter des Falk-Fonds 71 Prozesskostenhilfe beantragt, um mittels Klage von einem Mandaten der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte die erhaltenen Ausschüttungen zurückzufordern.

Das Landgericht Essen folgt in seiner Mitteilung der Ansicht von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun, der den Anleger in diesem Verfahren vertritt.

Das Landgericht Essen führt in seiner neuesten Mitteilung aus, dass es den Gläubigern zumutbar sei, den Rechtsstreit zu finanzieren und daher Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit nicht gewährt werden müsse.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz sollten sich Falk-Fonds Anleger gegen die Forderungen des Insolvenzverwalters zur Wehr setzen, selbst wenn dieser keine Prozesskostenhilfe beantragt hat. „Die Forderungen des Insolvenzverwalters sind meines Erachtens unbegründet“, so der Gründungspartner der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.02.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

EECH veröffentlicht auf Internetseite allgemeines Angebot für Anleger zur Vermittlung von Inhaberteilschuldverschreibungen auf dem Zweitmarkt.

Seitens der Hamburger Firma European Energy Consult Holding AG (EECH) wurden im Jahr 2005 diverse Anleihen herausgegeben. Es handelt sich dabei u.a. um eine sog. „Solaranleihe“ mit einer Laufzeit bis zum 15.11.2010 und einer Verzinsung in Höhe von 8,25% p.a.

Entsprechend den Mandatsaufträgen kündigte die BSZ® Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte mehrere Inhaberteilschuldverschreibungen der EECH. Die Kündigung wurde u.a. mit der wirtschaftlichen Lage sowie den negativen Presseberichten über die EECH in den Medien, insbesondere den Meldungen „Finanz-Test“, „Börse Online“ und einem Bericht der „Süddeutschen Zeitung“ begründet.

Zunächst wurden die seitens der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte für ihre Mandanten ausgesprochenen Kündigungen seitens der EECH zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 bot die EECH AG nun fast allen von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälten vertetenen Anlegern aus Kulanzgründen an, bei einer Vermittlung der Inhaberteilschuldverschreibungen auf dem Zweitmarkt behilflich zu sein bzw. falls dies nicht möglich sein sollte, aus Kulanzgründen die kostenfreie Rückabwicklung zu ermöglichen. Nach Informationen des BSZ® e.V. erhielt jedoch bisher keiner der Anleger, die das Angebot der EECH angenommen haben, sein Geld zurück.

Auf der Internetseite der EECH wurde nun am 12.02.2007 eine Meldung veröffentlicht, wonach die EECH erklärte, dass es für sie eine Selbstverständlichkeit sei, Anlegern, die in eine außergewöhnliche wirtschaftliche Lage geraten seien, zu helfen. Die kulante Vermittlung von Inhaberteilschuldverschreibungen auf dem Zweitmarkt wurde in der Meldung ausdrücklich wiederholt.

Das aktuelle Angebot der EECH gibt nun allen Anlegern Hoffnung, die bisher vergeblich versucht hatten, die Inhaberteilschuldverschreibungen aufgrund schwieriger persönlicher wirtschaftlicher Verhältnisse zurückzugeben. Sollten Anleger bei Annahme des Angebots der EECH Erfolg haben, wäre der BSZ® e.V. für eine entsprechende Mitteilung dankbar.

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Dienstag, Februar 27, 2007

Schadensersatzansprüche gegen Banken und Vermögensverwalter

Nach einem Urteil des Schweizer Bundesgerichts von März 2006 stehen Rückvergütungen, die Vermögensverwalter beim Kauf von Fonds und Aktien von einer Bank erhalten, nach schweizer Recht dem Kunden zu. Verschiedenen Presseveröffentlichungen war zu entnehmen, dass mit „Milliardenforderungen“ gegen Schweizer Finanzkreise zu rechnen sei und man mit einer „Klagewelle“ hintergangener Anleger rechne, die sich einen Teil der ihnen von den Banken berechneten Gebühren zurückholen könnten.Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, die Mandanten bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für von Vermögensverwaltern verursachte Anlageverluste gegenüber in- und ausländischen Kreditinstituten vertreten, weisen darauf hin, dass nach deutschem Recht in solchen Konstellationen sehr viel weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen dürften. Banken, die Vermögensverwaltern diese sog. Kick-Backs gewähren, haften grundsätzlich nicht nur auf Erstattung des Gebührenanteils, sondern haben auch weitergehende Verluste zu ersetzen, die im Rahmen solcher „Geschäftsbeziehungen“ häufig entstanden sind. Oft ist die Rekonstruktion erheblicher Vermögen möglich, einschließlich der Umsetzung eines Anspruchs auf Ersatz entgangenen Gewinns für eine alternative Vermögensverwaltung. Der Schadensersatzanspruch gegen die Bank besteht unabhängig davon, ob das Kreditinstitut die Anlageentscheidungen für den Geschädigten beeinflusst hat oder allein der Vermögensverwalter die Fehlspekulationen verursachte.Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte macht auf die in weiten Kreisen von Kapitalanlegern unbekannte Möglichkeit aufmerksam, für von Vermögensverwaltern angerichtete Schäden in vielen Fällen die beteiligten Banken haften zu lassen. Ob die schweizer Rechtsprechung bereit sein wird, so weitgehende Ersatzverpflichtungen anzunehmen, ist nach der erwähnten Entscheidung zweifelhaft. Umso erfreulicher ist die inländische Rechtssituation. Insbesondere bei der Beteiligung eines deutschen Vermögensverwalters bestehen erhebliche Anhaltspunkte für die Zuständigkeit deutscher Gerichte auch für Rechtsstreite gegen ausländische Banken.Zu warnen ist in diesem Zusammenhang vor unbedachter „Selbstinitiative“ von Geschädigten, etwa durch die Verwendung von angeblich bereits im Internet kursierenden Formularschreiben. Soweit bereits bei der ersten Inanspruchnahme falsche Weichenstellungen erfolgen, ist nicht auszuschließen, dass der gesamte weitergehende Schadensersatzanspruch verwirkt ist. Es besteht Anlass zu der Empfehlung, dass von Verlusten bei Kreditinstituten und Vermögensverwaltern betroffene Geschädigte sogleich den fachlich versierten Rat eines auf diese Thematik spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen.Anders als bei nicht selten „selbsternannten“ Vermögensverwaltern, die finanziell nicht immer leistungsfähig sein dürften, ist bei der Inanspruchnahme eines Kreditinstitutes überwiegend kein nennenswertes Bonitätsrisiko zu befürchten. Bei kundiger rechtlicher Begleitung sind die Erfolgsaussichten der Inanspruchnahme von Banken im In- und Ausland nach den Erfahrungen der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte überwiegend hoch.

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Donnerstag, Februar 22, 2007

OLG Celle stärkt die Rechte der Käufer von „Schrottimmobilien“

Banken müssen sich Angaben des Vermittlers zurechnen lassen.

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Celle vom 13.02.2007 konnte der Käufer einer überteuerten Immobilie ein Darlehen mit der finanzierenden Bank wegen sittenwidriger Schädigung seitens der Bank vollständig rückabwickeln.

Das Urteil stellt nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt István Cocron von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte einen weiteren Meilenstein in der Stärkung von Opfern sog. „Schrottimmobilien“ dar. Das OLG Celle stellte im Rahmen seiner Entscheidung fest, dass die finanzierende Bank es pflichtwidrig versäumte, die Käufer über offensichtlich falsche und arglistige Angaben der Vermittler aufzuklären.

Zudem hätte die Bank vorsätzlich und systematisch die Verkehrswerte der zu finanzierenden Objekte um durchschnittlich 40 % überhöht eingeschätzt, um ihren eigenen Darlehensabsatz zu erhöhen, so das Gericht in seinen Entscheidungsgründen weiter. Außerdem hätte die Bank die Erwerber der Immobilie über die tatsächliche Zinsbelastung getäuscht, indem sie die in den Kaufpreis eingeflossenen Zinssubventionen verschwieg.

Damit hat sich die Bank nach Auffassung des OLG Celle wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht und muss den Käufer der überteuerten Wohnung daher so stellen, als hätte er den Kauf der Wohnung nebst Darlehensaufnahme niemals getätigt. Die Bank musste somit die Schrottimmobilie übernehmen und den Käufer von den weiteren Darlehensverbindlichkeiten freistellen.

Rechtsanwälte und BSZ® Vertrauensanwälte István Cocron und Thomas Sittner, LL.M., von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl von geschädigten Anlegern von Schrottimmobilien vertreten, raten daher den Käufern von Schrottimmobilien, ihre möglichen Ansprüche fachkundig prüfen zu lassen, sofern der Verdacht besteht, dass der Kaufpreis der Immobilie sittenwidrig überhöht war.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Schrottimmobilien und Immobilien Rückabwicklung" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
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Telefon: 06071-823780
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.02.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Februar 20, 2007

VIP: Anleger sollten unbedingt steuerlichen und rechtlichen Rat in Anspruch nehmen!

Die Demontage des Konzeptes der Medienfonds VIP 3 und VIP 4 erreicht mit der Zustellung abgeänderter Einkommenssteuerbescheide durch weitere Wohnsitzfinanzämter erneut einen negativen Höhepunkt. Wie zu vernehmen war, wurden in den bekannt gewordenen Fällen die steuerlichen Verlustzuweisungen fast vollständig gestrichen. Von den angekündigten Steuervorteilen wird allenfalls ein kümmerlicher Rest verbleiben, wenn Rechtsmittel keine Abhilfe bringen.

Dazu Jens Graf, Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt: Auf die heimgesuchten Anleger kommen damit unausweichlich wichtige Entscheidungen und Weichenstellungen zu, die mit unbedingt zu beachtenden Fristen einhergehen. Sie sollten spätestens jetzt steuerlichen Rat in Anspruch nehmen. Selbst wer schon entschlossen ist, unter allen Umständen zivilrechtlich Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sollte die geänderte steuerliche Situation nicht ungeprüft hinnehmen, um nicht später Gefahr zu laufen, sich den Mitverschuldenseinwand entgegenhalten lassen zu müssen. Der steuerliche Berater sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber diversen Adressen außerhalb des steuerlichen Bereichs in Betracht kommt und diese Rechte gewahrt bleiben sollen.

Es empfiehlt sich in diesem Zusammenhang erneut die Dokumentation weiterer Aufwendungen, die zum Umfang eines Schadensersatzanspruchs der Anleger gehören können.

Zivilrechtlich wären Schadensersatzansprüche nicht erst mit dieser Entwicklung entstanden. Ausreichend wäre schon gewesen die Beeinträchtigung in der Vermögensdisposition durch ein die Haftung begründendes Verhalten, das zum Abschluss des Vertrages führte, wie etwa die Beratungssituation, die in die Beteiligung mündete. Insbesondere bei der Beurteilung von Verjährungsfragen sollte deshalb nicht einfach auf die jetzige Entwicklung abgestellt werden. Sie lässt es aber angezeigt erscheinen, dass Anleger, die sich noch nicht wegen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes entschließen konnten, dies nunmehr ernsthaft erwägen und nicht länger zögern sollten.

Der BSZ® e.V. freut sich, dass es ihm gelungen ist, mit Rechtsanwalt Jens Graf einen weiteren profilierten Anlegerschutzanwalt als BSZ® Vertrauensanwalt für den Verein und seine Mitglieder gewonnen zu haben. Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagen- und Vermögensverwaltungsrecht tätig und vertreten die Anlegerseite. Die Kanzlei war federführend beteiligt u. a. an dem Verfahren, das zum Urteil des BGH vom 12.02.2004, III ZR 359/02, führte, in dem erstmals zur Frage der Verpflichtung zur Angabe von Innenprovisionen bei prospektierten Kapitalanlagen ausgeführt und eine wichtige Weichenstellung im Bereich der Rechtsprechung zu sog. „Steuersparanlagen“ vorgenommen wurde. Die Tätigkeit von Rechtsanwalt Jens Graf ist Gegenstand der Berichterstattung der Wirtschaftspresse, wie dem Manager Magazin, Ausgabe 10/2006, und Spiegel Online, www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,462518,00.html. Er war Dozent der ebs FINANZAKADEMIE, Teilnehmer der Expertenrunde Recht der Stiftung Warentest und ist Mitglied der Bankrechtliche Vereinigung – Wissenschaftliche Gesellschaft für Bankrecht e. V.. Erwähnung findet die Kanzlei in den Fachpublikationen Kanzleien in Deutschland 2007 („… ist für ihre Kompetenz im Kapitalanlegerschutz bundesweit bekannt“), JUVE und der Focus Anwaltsliste. Mit mehr als 17 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers fühlt sich die renommierte Kanzlei an ihrem zentral gelegenen Standpunkt in Düsseldorf als einem der Zentren der inländischen Wirtschaftswelt gut aufgestellt und widmet sich unabhängig mit Kompetenz, Engagement und Überzeugung der Erhaltung vorhandenen und Wiederherstellung verlorenen Vermögens.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP " anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.02.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Februar 16, 2007

Ungewollte Mitbringsel aus dem Urlaub: Timesharingverträge!

Wie der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg) berichtet, müssen Urlauber immer wieder vor dubiosen Gewinnspielen und Clubmitgliedschaften gewarnt werden. Die Maschen sind seit Jahren die gleichen: die Urlauber werden durch Gewinnversprechen in meist entfernte Ferienanlagen gelockt. Dort angekommen, wartet auf sie kein Gewinn sondern ein mehrstündiges aggressives Verkaufsgespräch für Mitgliedschaften in Ferienclubs oder Timesharingverträge. In der Regel geben sich die Verkäufer erst zufrieden, wenn der Vertrag unterschrieben ist. Der Kredit wird oft gleich mit vermittelt. So sitzen viele Urlauber auf Timesharingverträgen, die sie eigentlich gar nicht wollten, sie aber jetzt teuer zu stehen kommen.

Es gibt Fälle, in denen vor allem auch in der Vergangenheit Timesharingverträge durch Bankkredite finanziert wurden. Dabei ist zunächst zu unterscheiden zwischen Krediten, die der Timesharer selbst beschafft hat, also bei seiner Hausbank, und solchen, die ihm von dem Timesharinganbieter vermittelt wurden.Rechtlich relevant sind für die Darstellung hier nachfolgend nur diejenigen Kredite, die dem Timesharer vom Timesharinganbieter vermittelt wurden.
Dabei gibt es einige Banken, die in diesem Zusammenhang immer wieder auftauchen, so insbesondere auch die Hanseatic Bank, aber auch weitere nicht unbekannte deutsche (Groß-) Banken.Bei der Frage möglicher Ansprüche gegen die finanzierende Bank spielt der sog. Einwendungsdurchgriff und der Rückforderungsdurchgriff eine entscheidende Rolle. Diese besagen sehr vereinfacht ausgedrückt, dass sich die Bank bei einem verbundenen Geschäft die Einwendungen aus dem Grundgeschäft entgegenhalten muss. Das bedeutet konkret:
Die in der Vergangenheit und auch noch heute abgeschlossenen Timesharingverträge sind meist sittenwidrig. Damit besteht zunächst ein Anspruch gegen den Timesharingverkäufer auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Ist aber der Kaufpreis finanziert und das Darlehen von dem Timesharinganbieter vermittelt worden, liegt in der Regel ein verbundenes Geschäft vor (das muss natürlich von einem Anwalt sorgfältig geprüft werden). Dies bedeutet vereinfacht ausgedrückt, dass der Timesharingvertrag und der Kreditvertrag eine wirtschaftliche Einheit darstellen, und der eine nicht ohne den anderen abgeschlossen worden wäre.

Wenn also diese beiden Voraussetzungen vorliegen, einmal das verbundene Geschäft und einmal der Fehler im Grundgeschäft (z.B. die Sittenwidrigkeit des Timesharingvertrages) ist der Darlehensnehmer nicht verpflichtet, das Darlehen weiter zu bedienen, er kann die Zahlungen an die Bank also einstellen (das natürlich auch nur, wenn der Fall von einem Rechtsanwalt geprüft wurde, also bitte nicht auf eigene Faust !). Ferner ist die Bank wiederum in der Regel (das kann hier von den zugrundeliegenden Einwendungen abhängen) verpflichtet, die geleisteten Darlehensraten zurückzuerstatten.

Dazu gibt es einige Urteile, die gegen die Banken, insbesondere die Hanseatic Bank ergangen sind (so u.a. OLG Dresden, Urteil vom 03.11.1999, Az. 8 U 1305/99 (auch abgedruckt in WM 2001, 136; NZM 00, 204). In dem Verfahren wurde festgestellt, dass der Mandat des Anwaltes keine Zahlungen mehr an die Hanseatic Bank zu leisten hat und die von ihm geleisteten Zahlungen von der Bank zurückerstattet werden müssen. Dieses rechtskräftige Urteil (die Bank hatte damals die beim BGH eingelegte Revision zurückgenommen) war die erste oberlandesgerichtliche Entscheidung zur Frage des Rückforderungsdurchgriffes bei zeitlicher Anwendbarkeit des VerbrKrG und eine lesenwerte auch zur Frage der Sittenwidrigkeit von Timesharingverträgen.

Derzeit sind der mit der Führung der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft betrauten Anlegerschutzkanzlei wiederum Fälle bekannt geworden, in denen die Hanseatic Bank als finzierende Bank aufgetreten ist, und zwar einmal bei einer Finanzierung des Club Greece (dieser Club hatte zu dem damligen Zeitpunkt, wahrscheinlich auch heute noch sogar ein eigenes Konto bei der Hanseatic Bank !) und bei einer Finanzierung des palm Golf Club.

Selbst wenn der Kredit schon abgelöst wurde, kann immer noch ein Rückforderungsanspruch gegen die Bank bestehen. Da zwischenzeitlich die Verjährung von 30 auf 3 Jahre verkürzt wurde, sollte allerdings beachtet werden, dass die Rückforderungsansprüche verjähren könnten oder auch schon verjährt sind. Das muss im Einzelfall natürlich auch geprüft werden.

Da die Anlegerschutzkanzlei beauftragt ist, in den beiden oben genannten Fällen Klage gegen die Hanseatic Bank zu erheben (außergerichtliche Verhandlungen führen bei dieser Bank trotz der bereits erstrittenen Urteil nicht zum Erfolg), wären wir für Hinweise dankbar, soweit andere Timesharer der beiden genannten Anlagen ebenfalls über die Hanseatic Bank finanziert haben. Dadurch wird der Nachweis des Vorliegens des verbundenen Geschäftes einfacher, welches die Hanseatic Bank schon in den damaligen Verfahren trotz dessen eindeutigem Vorliegen mehrfach abgestritten hat.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Time Sharing " anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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Dienstag, Februar 13, 2007

Anklage gegen die Hintermänner der WBG Leipzig West AG von Gericht zugelassen

Fünf Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Landgericht Leipzig nunmehr die strafrechtliche Anklage gegen den ehemaligen Vorstand und den Mehrheitsaktionär der WBG Leipzig West wegen Betruges zugelassen. Der Ausgang des Strafverfahrens ist für die geschädigten Anleger auch insofern von Interesse, da dieser möglicherweise Auswirkungen auf geltend zu machende Schadensersatzansprüche haben kann.

Sollten die ehemaligen Geschäftsführer wegen Betrugs zu Lasten der Anleger verurteilt werden, können Anleger hieraus grundsätzlich auch eigene Schadenersatzansprüche ableiten, so Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte in München.

Wie bereits mehrfach gemeldet, ist die WBG Leipzig West AG im September 2006 insolvent geworden. Schätzungsweise 30.000 Anleger haben in Folge dessen ihr investiertes Kapital verloren. Inwieweit im laufenden Insolvenzverfahren eine nennenswerte Quote erzielt werden kann, ist fraglich.

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die mehrere hundert Anleger der WBG Leipzig West vertritt, hat deshalb bereits im Jahr 2006 Klagen gegen die jetzt angeklagten Personen erhoben. Rechtsanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte glaubt, dass auf Grund des jetzt beginnenden Strafverfahrens auch die Anleger, die die Entwicklung noch abwarten wollen, nunmehr ihre Ansprüche geltend machen sollten.

Anleger der WBG Leipzig West, die noch nicht anwaltlich vertreten sind, sollten auf jeden Fall das Bestehen von Schadensersatzansprüchen überprüfen lassen, um im Rahmen einer Verurteilung schnell auf die möglicherweise durch die Staatsanwaltschaft gesicherten Gelder zurückgreifen können. Aufgrund des im deutschen Zivilrecht geltenden „Windhundprinzips“ können regelmäßig nur die Anleger finanziell entschädigt werden, die sich frühzeitig um die Durchsetzung ihrer Ansprüche in titulierter Form bemühen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG“ anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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Montag, Februar 12, 2007

Falk-Zinsfonds: Erneut vollständige Rückabwicklung der Beteiligung erstritten!

Vom Landgericht Lüneburg wurde mit Urteil vom 12.02.2007 (noch nicht rechtskräftig) einem Anleger des Falk-Zinsfonds vollumfänglicher Schadensersatz in Höhe von 9.427,81 €. gegen den Vermittler zugesprochen.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Andreas Rohde, MSc, Kanzlei Dr. Rohde & Späth, der das Urteil erstritten hat: „Dieses Urteil in Sachen Falk-Zinsfonds lässt auch andere Anleger wieder hoffen. Auch andere Falk-Zinsfonds-Anleger sollten daher dringend überprüfen lassen, ob auch sie Schadensersatzansprüche gegenüber den Vermittlern und sonstigen Verantwortlichen geltend machen können.

Wie das Landgericht Lüneburg ausdrücklich feststellte, hatte der Vermittler des Falk-Zinsfonds die Anleger nicht ausreichend auf die möglichen Risiken hingewiesen.

„Besonders erfreulich ist dabei für uns auch, dass die Angelegenheit durchaus als äußerst schwierig eingeschätzt werden konnte, da dem Vermittler in diesem speziellen Fall nur sehr schwer eine Fehlberatung nachgewiesen werden konnte und der Vermittler exzellent durch eine sehr renommierte Kanzlei vertreten wurde.“

Dies zeigt, dass auch in schwierigen Fällen durchaus eine Rückabwicklung möglich ist.

Die Ansprüche der Falk-Zinsfonds-Anleger gegenüber Vermittlern sind auch noch nicht verjährt. Die neue BGH-Rechtsprechung lässt eine Verjährung nicht automatisch nach drei Jahren eintreten, sondern ausdrücklich 3 Jahre ab Kenntnisnahme, was den Falk-Zinsfonds-Anlegern zugute kommt.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk Capital " anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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Sonntag, Februar 11, 2007

First Real Estate-Insolvenz: Anleger-Interessen bündeln!

Das Ziel der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „First Real Estate Grundbesitz GmbH“ ist unter anderem, möglichst viele Stimmen von Anlegern zu bündeln, damit die BSZ®-Anlegerschutzanwälte das Insolvenzverfahren im Sinne der Anleger beeinflussen können.

Das Insolvenzverfahren wird vor dem Amtsgericht Düsseldorf unter dem Az: 501 IN 31/07 seit dem 06.02.2007 geführt. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Winfried Andres aus Düsseldorf bestellt. Die ca. 8.000 Anleger bei FRE warten teilweise schon seit vielen Monaten auf die Rückzahlung fälliger Inhaberteilschuldverschreibungen und fragen sich jetzt, wie es wohl weitergeht.

Betroffene sollten auf jeden Fall ihre Forderung zur Insolvenztabelle anmelden. Zur Zeit können zur möglichen Insolvenzquote noch keine Angaben gemacht werden, erst im Laufe der nächsten Monate wird sich zeigen, wie umfangreich die Vermögenswerte bei FRE waren. Auch ist möglich, dass der Immobilienbestand von FRE werthaltig genug ist, damit Anleger wenigstens einen Teil ihres Kapitals als Insolvenzquote zurückerhalten werden.

Einfluss auf das Insolvenzverfahren kann dabei insbesondere durch den sog. Gläubigerausschuss genommen werden, der den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung unterstützt und überwacht. Nur durch den Gläubigerausschuss ist es möglich, dass den Interessen der Anleger ein Gegengewicht entgegen gesetzt wird zu möglichen anderen Gläubigern wie z.B. Banken.

„Davon unabhängig sollten Anleger auf jeden Fall auch mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen, d.h., Initiatoren, Geschäftsführer, Hintermänner, etc. prüfen lassen, da Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung und eventuell auch aus Kapitalanlagebetrug durchaus wahrscheinlich sind, so Rechtsanwalt Walter Späth, MSc, BSZ®-Vertrauensanwalt.

Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „First Real Estate Grundbesitz GmbH“ lässt die Interessen betroffener FRE-Anleger durch zwei renommierte und bekannte Anlegerschutzkanzleien- Dr. Rohde & Späth (Berlin) und CLLB (München) vertreten, um die optimale Betreuung und Vertretung Geschädigter sicher zu stellen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „First Real Estate Grundbesitz" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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VIP 3 und 4: Warum folgen Dresdner Bank und HVB nicht dem Beispiel der Commerzbank?

Der Regionalvorstand der Commerzbank AG hat mit Schreiben vom 7. Februar 2007, das der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar vorliegt, an „Alle Anlegerinnen und Anleger in den VIP Medienfonds 3 und 4“ erklärt, dass die Bank „mit Wirkung für die Anleger“ bis zum 31.12.2007 auf die Einrede der Verjährung im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der Vermittlung von Beteiligungen der Fonds verzichtet hat. Damit leistet die Bank einen vernünftigen Beitrag zur Vermeidung weiterer Prozesse im aktuellen Verfahrensstadium.

Diesem Beispiel sollten die Dresdner Bank und die HypoVereinsbank folgen. Die beiden Banken, die einen zentralen Baustein der Garantiefonds, nämlich die Schuldübernahmen, liefern, haben sich bislang noch nicht zu einem generellen Verjährungsverzicht durchringen können. Dies führt nach Einschätzung von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt von Buttlar dazu, dass viele Anleger allein zur Hemmung der Verjährung gezwungen sind, Klage einzureichen und dadurch Kosten zu produzieren, die durch einen langfristigen Verjährungsverzicht der beiden Banken ganz leicht vermieden werden können.

Unterdessen versucht die neue VIP Geschäftsführung das Vertrauen der Anleger wieder zurück zu gewinnen, indem sie allerlei ihrer Meinung nach Erfolg versprechender Maßnahmen zur Linderung der nachteiligen Folgen, die durch die Änderung der Steuerbescheide verursacht werden, in Aussicht stellt. Auf den angekündigten Gesellschafterversammlungen am 22. und am 29. März 2007 werden die Verantwortlichen Gelegenheit haben zu erklären, warum sie so optimistisch sind, die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft und der Finanzbehörden entkräften zu können. Die Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar, die etwa 100 Anleger betreut, rät allen betroffenen Kommanditisten, diese Versammlungen zu besuchen, um sich ein eigenes Bild von der aktuellen Situation zu machen.

Rechtsanwalt von Buttlar meint zur derzeitigen Lage: „Viele Anleger sind einfach verunsichert. Je nachdem, mit wem sie sprechen, ist dieser Fall entweder ein Finanzskandal ungeheuren Ausmaßes oder es ist ein bislang noch nicht da gewesener Justizskandal. Fakt ist jedenfalls, dass die Betroffenen erst einmal Geld in beträchtlicher Höhe an das Finanzamt zurückzahlen müssen. Und damit war nach der ursprünglichen Werbung für die Fonds nicht zu rechnen.“

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Mittwoch, Februar 07, 2007

Bayern ist doch kein „Eldorado für Kapitalanlagebetrüger“

Die Bayerische Staatsregierung teilte in einer Pressemitteilung mit, dass die kurze strafrechtliche Verjährung von Delikten des Kapitalanlagebetruges von 6 Monaten abgeschafft wird. Das Bayerische Pressegesetz wird entsprechend geändert und den Regelungen im übrigen Bundesgebiet angepasst. Künftig verjähren in Bayern, wie auch in allen anderen Bundesländern, diese Delikte in 5 Jahren.

Zu diesem Sachverhalt hat der Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein (BSZ® e.V.) den BSZ® Vertrauensanwalt und Rechtsanwalt Veil von der Kanzlei Mattil & Kollegen um eine Stellungnahme gebeten:

Zum Hintergrund:
Die bayerischen Staatsanwälte und Gerichte haben das Bayerische Pressegesetz auch auf Verkaufsprospekte von Publikumsfonds und andere Produkte des Kapitalmarktes - sinnwidrig - angewendet. Kapitalanlagebetrug verjährte daher in Bayern exklusiv binnen 6 Monate (!) nach Veröffentlichung des Prospektes; in den anderen Bundesländern verjährten diese Straftaten erst nach 5 Jahren. Die von der Presse im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen die Infomatec-Verantwortlichen bereits im Jahr 2003 so bezeichnete "peinliche Gesetzeslücke", war Anlegerschützern der Kanzlei Mattil & Kollegen ein Dorn im Auge. Das Landgericht Augsburg urteilte in dem Infomatec-Strafprozeß, dass sich Bayern zu einem "Eldorado für Kapitalbetrüger" entwickele.

Da sich eingestellte Strafermittlungsverfahren negativ auf die zivilrechtliche Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen geschädigter Kapitalanleger auswirken, forderte Rechtsanwalt Ralph Veil aus der Anlegerschutzkanzlei Mattil & Kollegen das Bayerische Justizministerium sowie das Bayerische Innenministerium im Juli 2006 zu einer Klarstellung im Bayerischen Pressegesetz auf. Zunächst wurde "kein drängender gesetzgeberischer Handlungsbedarf" gesehen. Nun aber doch.

Rechtsanwalt Ralph Veil begrüßt den Vorstoß des Ministers und den Beweis, dass "München eben doch keine Weltstadt mit Herz für Kapitalanlagebetrüger" ist (Börse Online, Sept. 2006) und "Bayern" erst Recht "kein Eldorado für Kapitalanlagebetrüger" (SZ, August 2006).

Ohne die seit Jahren bekannte Gesetzeslücke und die überfällige Änderung des Bayer. Pressegesetzes würden in Bayern weiterhin Strafverfahren wegen Kapitalanlagebetrug nach 6 Monaten eingestellt.

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VIP-Medienfonds: „Jetzt ist es passiert!“ - Finanzamt verschickt geänderte Steuerbescheide

Der erste Anleger der VIP-Medienfonds hat von seinem Wohnsitzfinanzamt einen geänderten Einkommenssteuerbescheid erhalten. Das teilten die Rechtsanwälte und BSZ® Vertrauensanwälte von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei KTAG in Bremen mit. Darin fordert das Amt im baden-württembergischen Weinheim mehr als 15.000 Euro von einem betroffenen Anleger zurück; Zahlungsziel: 5. März 2007. Die Fonds-Verantwortlichen hatten kürzlich noch behauptet, es sei gegenwärtig nicht mit beitreibenden Maßnahmen der Finanzämter zu rechnen. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen: „Eine völlige Fehleinschätzung, wie sich jetzt zeigt.“

Für die KTAG – Anwälte war die Entwicklung bereits seit Monaten absehbar und so sicher wie das Amen in der Kirche. Gieschen: „Erst wurde der Grundlagenbescheid geändert, dann folgt zwangsläufig der Änderung der individuellen Einkommenssteuerbescheide.“ Anfangs hätten die Fondsverantwortlichen sogar noch behauptet, die Finanzverwaltung würde keine geänderten Bescheide verschicken. “Unsere Nachfrage beim zuständigen Finanzamt machte dagegen sehr schnell deutlich, da wird nicht lange gefackelt.“

Besonders ärgerlich für die Betroffenen, Steuerschulden sind sofort fällig. Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Anleger sollten aber auf jeden Fall umgehend die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit beantragen.

Wenn jetzt die Finanzämter die Steuernachzahlungen eintreiben, sei das für viele Anleger eine Katastrophe, sagt Gieschen. KTAG vertritt in dieser Sache mittlerweile mehr als 300 Mandanten, darunter auch Anleger, die zum Beispiel nach ihrem Ausscheiden aus dem Job, hohe Abfindungen bei VIP investierten und gegenwärtig nicht liquide seien, um die erheblichen Steuernachzahlungen zu begleichen: „Die müssen sich wohlmöglich jetzt Geld leihen, damit sie die Nachforderungen des Finanzamts begleichen können.“

Wie Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen außerdem mitteilte, sind für Ende März Gesellschafterversammlungen bei den VIP-Medienfonds angekündigt. „Wegen der dramatischen Entwicklung kann ich allen Anlegern nur dringend raten, persönlich an den Versammlungen teilzunehmen oder zumindest eine Vertrauensperson zu schicken.“

Die VIP-Verfahren vor den Straf- und Finanzgerichten können sich über Jahre hinziehen. Der Prozess gegen Schmid könnte darüber hinaus Signalwirkung haben. Laut Gieschen haben auch zahlreiche andere Filmfonds in Deutschland mit ähnlichen Finanzierungsmodellen gearbeitet: „Es dürften insgesamt etwa 30.000 Anleger um ihre Steuervorteile bangen.“

In den vergangenen Jahren sollen rund zwei Milliarden Euro in Filmfonds geflossen sein, die in der Mehrheit US-Produktionen finanziert haben. Gieschen: „Der deutsche Fiskus finanzierte Hollywood.“

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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Dienstag, Februar 06, 2007

VIP Medienfonds: Handlungsbedarf für Anleger

Commerzbank AG verzichtet bis Ende des Jahres auf die Erhebung der Einrede der Verjährung; Betriebsfinanzamt verschickt geänderte Grundlagenbescheide an Wohnsitzfinanzämter.

Die Commerzbank AG als größter Vertriebspartner der VIP Medienfonds 3 und 4 hat mit Schreiben an die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vom 02. Februar 2007 erklärt, auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bezüglich dieser Medienfonds bis 31.12.2007 zu verzichten.

Für die Anleger bedeutet dies aber keineswegs, dass sie gefahrlos untätig bleiben können. Denn im Zusammenhang mit den VIP Medienfondsbeteiligungen 3 und 4 laufen die Verjährungsfristen gegenüber den anderen möglichen Anspruchsgegnern weiter. Der Verjährungsverzicht der VIP Vermögensberatung GmbH läuft beispielsweise am 31.03.2007 aus.

Prospekthaftungsansprüche bei den VIP Medienfonds verjähren ein halbes Jahr (VIP 3) bzw. ein Jahr (VIP 4) nach Kenntnis des Prospektmangels bzw. 3 Jahre (VIP 3 und VIP4) nach Erwerb. Daneben kommen Schadenersatzansprüche wegen deliktischer Haftung in Betracht, für die andere Verjährungsfristen gelten.

Gegen Herrn Andreas Schmid, dem Initiator der VIP Medienfonds wird in naher Zukunft aller Voraussicht nach das Strafverfahren vor dem Landgericht München I durchgeführt. Wie die Süddeutsche Zeitung in Ihrer Ausgabe vom 3./4. Februar 2007 berichtet, liegt die 498 Seiten umfassende Anklageschrift dem Landgericht zur Zulassung vor.

Aber nicht nur Herrn Andreas Schmid sondern auch den Anlegern droht Ungemach: Das Finanzamt München II als zuständiges Betriebsfinanzamt hat mittlerweile die geänderten Grundlagenbescheide betreffend die Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 & 4 GmbH & Co. KG an die jeweiligen Wohnsitzfinanzämter versandt hat. Damit drohen den betroffenen Anlegern nun unmittelbar erhebliche Steuernachzahlungen und gemäß § 233a AO zusätzlich die Zahlung von Zinsen auf die Steuernachforderungen in Höhe von 6 % p.a.

Durch die geänderten Grundlagenbescheide werden die von den beiden Fondsgesellschaften geltend gemachten Verluste größtenteils aberkannt. Nach den gesetzlichen Regelungen der Abgabenordnung sind von den Wohnsitzfinanzämtern nunmehr geänderte Folgebescheide (=Einkommensteuerbescheide) zu erlassen. Den betroffenen Anlegern wird daher wahrscheinlich in Kürze das zuständige (Wohnsitz-)Finanzamt einen geänderten Einkommensteuerbescheid zustellen, in dem die Anleger zu entsprechender Steuernachzahlung nebst den hierfür angefallenen Zinsen aufgefordert werden.

Viele Anleger können hierdurch in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte haben im Vorgriff auf die zu erwartenden Bescheide des Finanzamtes bereits zwei Handlungsmöglichkeiten erarbeitet, um die steuerlichen Interessen der Anleger gegenüber dem Finanzamt zu wahren. Welche Handlungsoption die für den Anleger die bessere ist, hängt von dessen Vermögenssituation ab und muss deshalb individuell abgestimmt werden. Gerne beraten Sie daher die Rechtsanwälte und BSZ® e.V. Vertrauensanwälte Alexander Kainz und Ralf Biebl hinsichtlich eines Vorgehens gegen die Finanzverwaltung. Selbstverständlich erhalten Sie auf Wunsch auch eine Beratung hinsichtlich der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Herrn Andreas Schmid und weitere mögliche Anspruchsgegner.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-823780
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.02.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt